Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 14 Juli 2021 verwiesen werden könne, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift anführte, es könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass Dokumente in Sri Lanka leicht fälschbar seien, dass das SEM die eingereichten Beweismittel als gefälscht eingestuft habe, ohne diese richtig geprüft zu haben, dass Vorladungen des TID vor allem der Abschreckung dienten, was deren Kurzfristigkeit im vorliegenden Fall zu erklären vermöge, dass er die erwähnte Vorladung im Januar 2022, kurz nachdem sie seiner Familie zugestellt worden sei, auf postalischem Weg erhalten habe, dass er psychisch in einem sehr schlechten Zustand sei und er deswegen im Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer behandelt werde, dass ihn der Gedanke einer Rückkehr enorm belaste, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheine, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Einschätzung teilt, wonach die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel nicht erheblich sind, dass das Schreiben der Dorfvorsteherin von vornherein nicht geeignet er- scheint, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, da daraus keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme er- sichtlich sind, der Beschwerdeführer könnte künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein, dass auch die eingereichte Vorladung nicht nur leicht fälschbar ist, weshalb die Beurteilung ihres Beweiswerts vor dem Hintergrund der weiteren Um- stände der Einreichung und im Kontext der übrigen Vorbringen erfolgen muss (vgl. Urteil des BVGer E-5758/2015 vom 8. Januar 2018 E. 6.2.3; vgl. auch Urteil des EGMR M.A. gegen Schweiz vom 18. November 2014, 52589/13, § 62),
D-1439/2022 Seite 8 dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht nachvollziehbar ist, weshalb die englische Übersetzung der Vorladung des TID auf den 30. De- zember 2021 datiert ist, obwohl der Beschwerdeführer erst im Januar 2022 davon Kenntnis gehabt haben will, dass ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint, dass die erwähnte Vorla- dung so kurzfristig ausgestellt worden sein soll, obwohl das TID seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Dezember 2015 keine Informationen hinsichtlich seines Aufenthaltsorts gehabt haben soll, dass das Argument des Beschwerdeführers, die Vorladung diene seiner Abschreckung, deren Kurzfristigkeit nicht zu erklären vermag, dass das SEM die Umstände der Erlangung der Dokumente somit gebüh- rend gewürdigt hat, und das Bundesverwaltungsgericht dessen Ansicht teilt, dass die Umstände der Erlangung der Beweismittel gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen, dass diese somit nicht geeignet sind, die Asylvorbringen des Beschwerde- führers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass das Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer in seinem Zeugnis vom
28. März 2022 dem Beschwerdeführer psychische Beeinträchtigungen in Form von Ängsten, erhöhter Reizbarkeit, Schlafstörungen und Einschrän- kungen der Stressregulation attestiert, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht in Ab- rede gestellt werden, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen jedoch nur gegeben ist, wenn eine absolut not- wendige Behandlung im Heimatstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende (weitere) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, dass vorliegend nicht von einer solchen medizinischen Notlage auszuge- hen ist, und des Weiteren auf die diesbezüglichen Erwägungen des Urteils D-640/2019 vom 14. Juli 2021 verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, Gründe dar- zulegen, die zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom
31. Dezember 2018 führen könnten, weshalb das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch zu Recht abgewiesen hat,
D-1439/2022 Seite 9 dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü- gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Veranlassung für eine Bei- behaltung der am 29. März 2022 angeordneten superprovisorischen Mas- snahme besteht, womit der Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil da- hinfällt, dass sich angesichts des direkten Entscheids in der Sache die Anträge um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren entspre- chend den vorbestehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, dass demzufolge die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1500.– dem Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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D-1439/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1439/2022 Urteil vom 28. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2022 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) - am (...) 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei Opfer von Reflexverfolgung geworden, weil sein Bruder mit diversen Hilfstätigkeiten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe und er - der Beschwerdeführer - im Jahr 2010 deshalb von der Armee verhaftet, sieben Tage festgehalten und körperlich sowie sexuell gefoltert worden sei, dass er bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 weitere Male verhaftet, befragt und gefoltert worden sei, die sri-lankischen Behörden auch nach seiner Ausreise weiterhin nach ihm gesucht hätten, und er ausserdem in der Schweiz exilpolitisch tätig sei, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Dezember 2018 (eröffnet am 4. Februar 2019) sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die am 4. Februar 2019 erhobene Beschwerde mit Urteil D-640/2019 vom 14. Juli 2021 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. September 2021 (Datum des Poststempels) ein Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil vom 14. Juli 2021 einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch mit Urteil D-3942/2021 vom 26. November 2021 abwies, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 mit Hilfe seines Rechtsvertreters ein als «demande d'asile multiple/réexamen» bezeichnetes Gesuch beim SEM einreichte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine auf den 21. Oktober 2021 datierte Vorladung der Terrorism Investigation Division (TID), eine auf den 30. Dezember 2021 datierte englische Übersetzung derselben und ein auf den 28. Dezember 2021 datiertes handschriftliches Schreiben der Dorfvorsteherin beilegte, dass er im Gesuch an das SEM vorbrachte, die neuen Beweismittel legten dar, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden verfolgt werde und der Vollzug der Wegweisung aufgrund seiner sozioökonomischen Verhältnisse unzumutbar sei, dass das SEM, wie aus der Verfügung vom 21. Februar 2022 ersichtlich, die Eingabe des Beschwerdeführers als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» im Sinne von Art. 111b AsylG entgegennahm, dass es das Gesuch kostenpflichtig abwies, wobei es die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Asyl- und Wegweisungsentscheides vom 31. Dezember 2018 feststellte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2022 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, und zum Beleg seiner Vorbringen ein ärztliches Zeugnis des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer einreichte, dass er in der Beschwerdeschrift beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass die Instruktionsrichterin nach Eingang der Beschwerde den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG mittels Vollzugsstopp vom 29. März 2022 per sofort einstweilen ausgesetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. März 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde sodann - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, dass daher über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), wonach ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), wenn die Veränderung des Sachverhalts Wegweisungsvollzugshindernisse betreffen, dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass darüber hinaus nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Widererwägungsverfahrens zu prüfen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3), sofern diese analog zu den revisionsrechtlichen Vorschriften bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3699/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 4), dass sowohl im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens (vgl. Art. 111b AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) wie auch im Rahmen eines Revisionsverfahrens (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) die neu entstandenen Beweismittel nicht nur tatsächlich neu, sondern vor allem auch erheblich sein müssen, dass die Erheblichkeit eines Beweismittels zu bejahen ist, wenn es geeignet ist, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. Urteil D-3699/2019 E. 4), dass die Erklärung der Dorfvorsteherin das Datum vom 28. Dezember 2021 trägt, aus dieser hervorgeht, der Beschwerdeführer sei über die letzten paar Jahre von der Terrorist Criminal Prevention Unit gesucht worden, und es sich insofern um ein nachträglich entstandenes Beweismittel, das vorbestandene Tatsachen belegen soll, handelt, dass das SEM das Gesuch bezüglich dieses Schreibens zutreffend als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegennahm und prüfte, dass die eingereichte Message Form hingegen auf den 21. Oktober 2021 datiert ist, womit diese bereits vor Abschluss des Revisionsverfahrens entstanden ist, dass dieses Beweismittel zwar tatsächlich bereits vor dem Zeitpunkt des letzten Urteils (D-3942/2021 vom 26. November 2021) entstanden ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben erst nach dem Urteilsdatum, nämlich am 14. Januar 2022 von dieser Vorladung erfahren haben will und diese geeignet sei, die noch immer andauernde Nachsuche des TID nach seiner Person zu belegen, dass das Gericht aufgrund der beigelegten englischen Übersetzung jedoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mindestens zum Zeitpunkt der Erstellung der Übersetzung am 30. Dezember 2021 Kenntnis über diese Vorladung gehabt haben dürfte, dass insofern nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob dieses Beweismittel bereits im Beschwerdeverfahren D-3942/2021 hätte eingebracht werden können, dass der Beschwerdeführer vorliegend keine Revision beantragte, im Sinne der nachstehenden Erwägungen jedoch auch eine revisionsrechtliche Prüfung der Message Form zu keinem anderen Ergebnis betreffend die Erheblichkeit des Beweismittels geführt haben dürfte (vgl. Urteil des BVGer E-5057/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 7.3), dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers bezüglich der Vorladung des TID demnach zutreffend im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs im Sinne von Art.111b AsylG entgegennahm und prüfte, dass es zur Begründung der Abweisung anführte, die neu eingereichten Beweismittel würden die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des ordentlichen Asylverfahrens nicht umzustossen vermögen, sie könnten nicht zu einer anderen Einschätzung führen, zumal solche Schreiben leicht fälschbar seien, dass dem Schreiben der Dorfvorsteherin kaum Beweiswert zukomme, da dieses als Gefälligkeitsschreiben einzustufen sei, es ausserdem nur allgemein gefasst sei und dementsprechend keine Angaben zu den Umständen und Gründen einer Verfolgung enthalte, dass es schwer nachvollziehbar sei, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden eine Vorladung für den 25. Oktober 2021 - vier Tage nach dessen Ausstellung - als zielführend eingestuft hätte, obwohl sie mindestens seit Dezember 2015 keine Informationen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers gehabt haben sollen, dass nicht ersichtlich sei, warum eine englische Übersetzung der Vorladung auf den 30. Dezember 2021 datiert sei, obwohl der Beschwerdeführer erst am 14. Januar 2022 von der Vorladung erfahren haben wolle, dass bezüglich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auf die Begründung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-640/2019 vom 14. Juli 2021 verwiesen werden könne, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift anführte, es könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass Dokumente in Sri Lanka leicht fälschbar seien, dass das SEM die eingereichten Beweismittel als gefälscht eingestuft habe, ohne diese richtig geprüft zu haben, dass Vorladungen des TID vor allem der Abschreckung dienten, was deren Kurzfristigkeit im vorliegenden Fall zu erklären vermöge, dass er die erwähnte Vorladung im Januar 2022, kurz nachdem sie seiner Familie zugestellt worden sei, auf postalischem Weg erhalten habe, dass er psychisch in einem sehr schlechten Zustand sei und er deswegen im Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer behandelt werde, dass ihn der Gedanke einer Rückkehr enorm belaste, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheine, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Einschätzung teilt, wonach die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel nicht erheblich sind, dass das Schreiben der Dorfvorsteherin von vornherein nicht geeignet erscheint, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, da daraus keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich sind, der Beschwerdeführer könnte künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein, dass auch die eingereichte Vorladung nicht nur leicht fälschbar ist, weshalb die Beurteilung ihres Beweiswerts vor dem Hintergrund der weiteren Umstände der Einreichung und im Kontext der übrigen Vorbringen erfolgen muss (vgl. Urteil des BVGer E-5758/2015 vom 8. Januar 2018 E. 6.2.3; vgl. auch Urteil des EGMR M.A. gegen Schweiz vom 18. November 2014, 52589/13, § 62), dass - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht nachvollziehbar ist, weshalb die englische Übersetzung der Vorladung des TID auf den 30. Dezember 2021 datiert ist, obwohl der Beschwerdeführer erst im Januar 2022 davon Kenntnis gehabt haben will, dass ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint, dass die erwähnte Vorladung so kurzfristig ausgestellt worden sein soll, obwohl das TID seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Dezember 2015 keine Informationen hinsichtlich seines Aufenthaltsorts gehabt haben soll, dass das Argument des Beschwerdeführers, die Vorladung diene seiner Abschreckung, deren Kurzfristigkeit nicht zu erklären vermag, dass das SEM die Umstände der Erlangung der Dokumente somit gebührend gewürdigt hat, und das Bundesverwaltungsgericht dessen Ansicht teilt, dass die Umstände der Erlangung der Beweismittel gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen, dass diese somit nicht geeignet sind, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass das Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer in seinem Zeugnis vom 28. März 2022 dem Beschwerdeführer psychische Beeinträchtigungen in Form von Ängsten, erhöhter Reizbarkeit, Schlafstörungen und Einschränkungen der Stressregulation attestiert, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt werden, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen jedoch nur gegeben ist, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende (weitere) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, dass vorliegend nicht von einer solchen medizinischen Notlage auszugehen ist, und des Weiteren auf die diesbezüglichen Erwägungen des Urteils D-640/2019 vom 14. Juli 2021 verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Dezember 2018 führen könnten, weshalb das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Veranlassung für eine Beibehaltung der am 29. März 2022 angeordneten superprovisorischen Massnahme besteht, womit der Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass sich angesichts des direkten Entscheids in der Sache die Anträge um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorbestehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, dass demzufolge die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin