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D-3942/2021

D-3942/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3942/2021 Urteil vom 26. November 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant Arc-en-ciel, [...], Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-640/2019 vom 14. Juli 2021 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 25. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 31. Dezember 2018 ablehnte und die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-640/2019 vom 14. Juli 2021 abgewiesen wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. September 2021 (Datum des Poststempels) in Bezug auf das Urteil vom 14. Juli 2021 ein Revisionsgesuch einreichte, dass mit dem Revisionsgesuch als Beweismittel verschiedene Akten in Bezug auf einen im Vereinigten Königreich wohnhaften Bruder des Gesuchstellers, eine Todesbescheinigung betreffend den Vater des Gesuchstellers sowie ein ärztliches Zeugnis eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. September 2021 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 9. September 2021 aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten zum Schluss gelangte, das Revisionsgesuch erweise sich als von vornherein aussichtslos, folglich den vom Gesuchsteller sinngemäss gestellten Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abwies und den einstweiligen Vollzugsstopp vom 6. September 2021 aufhob, dass mit der genannten Zwischenverfügung zudem der gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und der Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch aufgefordert wurde, bis zum 24. September 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss mit Einzahlung vom 23. September 2021 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121 128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 Abs. 1 VGG), dass der Gesuchsteller durch das in Revision gezogene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1265 ff.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.36; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31, Rz. 24 f.), dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können, dass im vorliegenden Verfahren der Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht wird, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, weshalb auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass das Revisionsgesuch damit begründet wird, der Gesuchsteller habe nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2021 verschiedene Beweismittel beibringen können, die eine asylrechtlich relevante Gefährdung seiner Person in seinem Heimatstaat, Sri Lanka, belegen würden, dass im Revisionsgesuch diesbezüglich zum einen geltend gemacht wird, das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei darauf zurückzuführen, dass es dem Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren trotz entsprechender Aufforderung nicht gelungen sei, die Akten des Asylverfahrens seines älteren Bruders beizubringen, der im Jahr 2010 im Vereinigten Königreich ein Asylgesuch gestellt habe und in der Folge durch die dortigen Behörden als Flüchtling anerkannt worden sei, dass es ihm nun jedoch gelungen sei, diese Akten zu erlangen, welche er mit dem Revisionsgesuch einreiche, dass er diese Dokumente nicht bereits im beschwerdeinstanzlichen Verfahren habe einreichen können, weil aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Vereinigten Königreich ein entsprechendes Gesuch um Akteneinsicht durch die dortigen Behörden nicht rasch genug habe beantwortet werden können, dass durch das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zunächst festzustellen ist, dass das Revisionsgesuch keinerlei Angaben zum Inhalt der aus dem Vereinigten Königreich stammenden Asylakten des Bruders des Gesuchstellers enthält und sich dementsprechend auch nicht zur Frage äussert, inwiefern sich daraus konkrete Rückschlüsse auf die behauptete Gefährdungssituation des Gesuchstellers selbst ergeben könnten, dass bereits mit der Zwischenverfügung vom 9. September 2021 ausgeführt wurde, das Revisionsgesuch sei schon unter diesem Aspekt als offensichtlich unbegründet einzustufen, dass der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang bis zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren Erläuterungen abgegeben hat, womit die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit des Revisionsgesuchs weiterhin gilt, dass über das soeben Gesagte hinaus aufgrund der eingereichten Dokumente auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich aus diesen konkrete Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Gesuchstellers ergeben könnten, dass aus den betreffenden Akten zwar hervorgeht, dass dem Bruder des Gesuchstellers im Vereinigten Königreich am 20. Februar 2012 Asyl gewährt wurde, weil dieser zwischen den Jahren 2005 und 2007 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe und im August 2010 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte festgenommen, während mehrerer Tage befragt und gefoltert worden sei, dass sich aus diesen Akten jedoch nichts zur - gemäss dem beschwerdeinstanzlichen Urteil vom 14. Juli 2021 entscheidwesentlichen - Frage entnehmen lässt, ob der Gesuchsteller selbst im Zeitraum zwischen der Ausreise seines Bruders aus Sri Lanka im Oktober 2010 und seiner eigenen Ausreise am 8. Dezember 2015 in der von ihm behaupteten Weise von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden betroffen gewesen sei, dass nämlich das Gericht im genannten Urteil (dortige E. 5.2.2) unter anderem zum Schluss kam, die behaupteten Schikanen, Festnahmen und Befragungen des Gesuchstellers durch diverse sri-lankische Sicherheitsorgane seien gänzlich unsubstantiiert geblieben und folglich nicht glaubhaft, dass die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Akten, welche den Bruder des Gesuchstellers betreffen, in keiner Weise geeignet sind, in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Gesuchstellers eine veränderte Einschätzung herbeizuführen, dass im Übrigen auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die genannten Akten nicht bereits im beschwerdeinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden, welches mit dem Urteil vom 14. Juli 2021 abgeschlossen worden ist, dass diese Akten nämlich, wie ihnen zu entnehmen ist, durch die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs dem dortigen Rechtsvertreter des Bruders des Gesuchstellers bereits am 31. März 2021 übermittelt wurden, dass das Revisionsgesuch in einem weiteren Punkt damit begründet wird, ein neues, vom 1. September 2021 datierendes ärztliches Zeugnis des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes belege erneut, dass der Gesuchsteller unter schwerwiegenden psychischen Problemen leide, die mit seinen Erlebnissen in Sri Lanka in Verbindung stünden, dass diesbezüglich ungeachtet der Frage, ob dieses Beweismittel in revisionsrechtlicher Hinsicht überhaupt beachtlich ist, festzustellen ist, dass im Urteil vom 14. Juli 2021 die gesundheitliche Situation des Gesuchstellers gestützt auf die damals vorhandenen medizinischen Akten keineswegs in Frage gestellt wurde, deren Entscheidwesentlichkeit sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe als auch unter dem Aspekt der Durch-führbarkeit des Vollzugs der Wegweisung jedoch verneint wurde, dass somit auch das mit dem Revisionsgesuch eingereichte ärztliche Zeugnis vom 1. September 2021 nicht geeignet ist, die Revision des Urteils vom 14. Juli 2021 zu begründen, dass die gleiche Einschätzung des Weiteren auch hinsichtlich der als Beweismittel eingereichten Todesbescheinigung betreffend den Vater des Gesuchstellers zu treffen ist, bezüglich derer im Revisionsgesuch keinerlei nachvollziehbarer Zusammenhang zu den Asylvorbringen des Gesuchstellers geltend gemacht wird, dass dem Revisionsgesuch auch anderweitig nichts zu entnehmen ist, was in revisionsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein könnte, dass der angerufene Revisionsgrund somit nicht gegeben ist und das Revisionsgesuch folglich abzuweisen ist, dass als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass die Kosten des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen sind (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: