Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. Dezember 2025 fand die Erstbefragung UMA und am 28. April 2026 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei gambischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______, wo er bei seinem Vater und seiner Stiefmutter aufgewachsen sei. Seine Mutter habe er in der Kindheit verloren, sein Vater sei im Jahr (...) verstorben. Nach dem Tod seines Vaters habe ihn die Stiefmutter im Jahr (...) in die Koranschule in C._______ geschickt, wo er regelmässig misshandelt, geschlagen, zeitweise angekettet und isoliert worden sei; er habe betteln und Brennholz sammeln müssen und sei zudem von Mitschülern wegen seiner unehelichen Geburt verspottet worden. Einmal habe er gemeinsam mit einem Mitschüler nach einem Fluchtversuch Schutz bei der Polizei in C._______ gesucht; diese habe jedoch nicht eingegriffen, sondern ihn den Koranschullehrern wieder übergeben, woraufhin sich die Misshandlungen verschärft hätten. Bei einem späteren Besuch der Stiefmutter sei ihm die Flucht gelungen; ein Onkel mütterlicherseits habe ihn aufgenommen und Gambia im Jahr (...) mit ihm verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, erneut in die Koranschule gebracht und aufgrund seiner unehelichen Geburt diskriminiert sowie misshandelt zu werden. Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine gambische Geburtsurkunde sowie diverse medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). B. Nachdem der Abgleich mit der zentralen biometrischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2023 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte, ersuchte die Vorinstanz die niederländischen Behörden am 27. Oktober 2025 um Informationen betreffend den Beschwerdeführer, welche Anfrage die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 29. Oktober beantwortete. C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2026 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer ein, sich zu dem in Aussicht gestellten Asylentscheid zu äussern, welcher Einladung der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2026 Folge leistete und im Wesentlichen geltend machte, er verfüge in der Heimat über kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk und die Vorinstanz habe sicherzustellen, dass die medizinische Versorgung in Gambia tatsächlich erhältlich und zugänglich sei. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig passte es das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk an (Dispositivziffer 7). E. Mit Eingabe vom 21. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 22. Mai 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über den ebenfalls angefochtenen ZEMIS-Eintrag (Antrag 4) ist praxisgemäss in getrennten Verfahren zu befinden (Geschäftsnummer D-3681/2026); dieser bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Koordination der Verfahren erfolgt insofern, als dass in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird.
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Untersuchungspflicht, indem die Vorinstanz die vorliegenden Indizien einseitig und resultatorientiert gewürdigt, das ablehnende Antwortschreiben der niederländischen Behörden unerwähnt gelassen, die Geburtsurkunde nicht auf ihre Echtheit geprüft und die Aussagen des Beschwerdeführers nicht im Lichte seines Gesundheitszustands gewürdigt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung muss zudem so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei haben sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. Art. 30 ff. VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 4.3 Die angefochtene Verfügung entspricht den an sie in materieller und formeller Hinsicht gestellten Voraussetzungen ohne Weiteres. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Insbesondere hat sie die eingereichten medizinischen Akten ausführlich gewürdigt, sich mit der Geburtsurkunde unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung auseinandergesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-5808/2024 vom 30. Januar 2025, E. 6.1 f.) und das vorliegende Altersgutachten praxisgemäss gewürdigt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Antwortschreiben der niederländischen Behörden sei in der Entscheidbegründung unerwähnt geblieben, beschlägt dies die materielle Würdigung der Sach- und Beweislage, nicht aber die formellen Ansprüche aus Begründungspflicht und rechtlichem Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 35 Abs. 1 VwVG); das Ergebnis der niederländischen Datenabklärung war der Vorinstanz aktenkundig bekannt und floss in deren Würdigung der unterschiedlichen Registrierungen ein. Auch die unterbliebene formelle Echtheitsprüfung der Geburtsurkunde stellt - mit Blick auf die ohnehin geringe Beweistauglichkeit derartiger Dokumente in Gambia (vgl. Urteil des BVGer D-5808/2024 vom 30. Januar 2025, E. 6.1) - keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts und nicht die Begründungspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-2880/2026 vom 27. April 2026, E. 5.3).
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich somit nicht; das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Verfolgung nur dann, wenn sie gezielt gegen eine Person gerichtet ist, eine gewisse Intensität aufweist und an ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG anknüpft. Übergriffe Dritter sind lediglich dann flüchtlingsrechtlich erheblich, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bietet beziehungsweise nicht schutzwillig oder nicht schutzfähig ist. Vom Staat ist dabei keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz zu verlangen, sondern das Vorhandensein einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3; BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2).
E. 5.3 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 12 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde, S. 10 ff.).
E. 5.4.1 Die geltend gemachten Übergriffe in der Koranschule in C._______ knüpfen an kein in Art. 3 Abs. 1 AsylG genanntes Verfolgungsmotiv an. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stehen die geschilderten Misshandlungen (Schläge bei ungenügenden Lernleistungen, Anketten, Zwang zum Betteln und Brennholzsammeln) in unmittelbarem Zusammenhang mit den allgemeinen Disziplinierungspraktiken innerhalb der Koranschule und richten sich nicht individuell gegen die Person des Beschwerdeführers. Wie er selbst zu Protokoll gab, waren denn auch sämtliche Mitschüler vergleichbaren Bedingungen unterworfen (vgl. SEM-act. 48/14 F83). Auch die geltend gemachten Übergriffe durch Mitschüler aufgrund seiner unehelichen Geburt sowie die Diskriminierungen im Quartier (vgl. SEM-act. 48/14 F30, 83) erreichen weder die für eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung erforderliche Intensität noch knüpfen sie an ein asylrelevantes Verfolgungsmerkmal im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG an, sondern stellen Sanktionen beziehungsweise gesellschaftliche Ausgrenzungen in einem spezifischen sozialen und erzieherischen Umfeld dar.
E. 5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sich erfolglos an die Polizei in C._______ gewandt zu haben, vermag dies keine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit des gambischen Staates zu begründen. Gemäss ständiger Rechtsprechung verfügt Gambia grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur, namentlich über ein Rechts- und Justizsystem sowie über entsprechende Polizeiorgane (vgl. Urteil des BVGer D-2988/2023 vom 16. Juni 2023, E. 7.2 ff.). Ein einmaliger, erfolgloser Kontakt mit den Behörden reicht grundsätzlich nicht aus, um auf eine generelle Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit des Staates zu schliessen (vgl. Urteil des BVGer D-2880/2026 vom 27. April 2026, E. 6.2.4). Es wäre dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar gewesen, weitere staatliche Stellen oder übergeordnete Behörden anzurufen oder anderweitig Hilfe zu suchen, zumal er selbst bestätigte, sich lediglich ein einziges Mal an die Polizei gewandt zu haben (vgl. SEM-act. 48/14 F98). Seine Begründung, sämtliche Polizisten würden mit den Koranschullehrern zusammenarbeiten, weil er im Rahmen des Bettelns wiederholt Polizeikräfte aus C._______ und D._______ gesehen habe (vgl. SEM-act. 48/14 F103, 105), erweist sich als pauschal und nicht hinreichend substantiiert, um eine landesweite Schutzunwilligkeit darzutun. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative offenstand. Er hätte sich - anstatt das Land zu verlassen - an andere Familienangehörige, namentlich an seinen Onkel mütterlicherseits in D._______, wenden können, welche Alternative der Beschwerdeführer indes nicht in Erwägung zog (vgl. SEM-act. 48/14 F100). Bei seiner Ausreise mit dem Onkel hatte er sich denn auch nachweislich während zweier Tage in D._______ aufgehalten, ohne dort behelligt zu werden (vgl. SEM-act. 48/14 F78). Damit hat er die heimatlichen Schutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft.
E. 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich befürchtet, bei einer Rückkehr erneut in die Koranschule gebracht zu werden (vgl. SEM-act. 48/14 F107), handelt es sich um eine subjektive Befürchtung, für welche weder objektivierbare Gründe dargetan noch anderweitig ersichtlich sind. Aufgrund des seither verstrichenen Zeitraums ist eine aktuelle Unterstellung unter das unmittelbare erzieherische Bestimmungsrecht der Stiefmutter nicht anzunehmen. Es bestehen sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Koranschulleitung ein über Jahre andauerndes Verfolgungsinteresse an seiner Person aufrechterhalten würde.
E. 5.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuche abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer im Wegweisungspunkt Vorbringen erhebt, welche auf die mit Beschwerdeantrag 4 angefochtene ZEMIS-Eintragung (vgl. angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 7) Bezug nehmen, ist auf das hierzu parallel geführte, separate Beschwerdeverfahren zu verweisen (vgl. E. 2). In jenem Verfahren wird die Berichtigung der ZEMIS-Eintragung mit dem dafür einschlägigen, vom asylrechtlichen Massstab der Glaubhaftmachung (Art. 7 AsylG) abweichenden datenschutzrechtlichen Beweismassstab beurteilt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 und 4.2.3; ferner Urteile des BVGer E-7/2023 vom 14. Februar 2023, E. 8.2; D-384/2023 vom 25. Mai 2023, E. 12.2). Eine Vorwegnahme dieses Entscheids ist im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt, zumal die nachstehend dargelegte Würdigung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unabhängig vom Ausgang des parallel geführten Verfahrens trägt (vgl. E. 7.4); insbesondere sind die in der Rechtsprechung im Einzelfall an den Vollzug der Wegweisung gestellten erhöhten Anforderungen, namentlich die Sicherstellung einer geeigneten Auffangstruktur im Heimatstaat (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 6 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3334/2021 vom 7. Dezember 2021, E. 6.2.2), ohnehin erfüllt. Gleiches gilt sinngemäss auch im Lichte des Kindeswohls gemäss Art. 3 KRK, das es im konkreten Fall nicht vermag, die Zumutbarkeit des Vollzugs in Frage zu stellen.
E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Auch in individueller Hinsicht ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Gambia verbracht, ist mit den dortigen soziokulturellen Gegebenheiten vertraut und beherrscht mit Fula die lokale Verkehrssprache. In Gambia verfügt er entgegen den pauschalen Beschwerdevorbringen über ein familiäres Beziehungsnetz. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, bestehen erhebliche, den Akten zu entnehmende Widersprüche bezüglich des Kontakts zu seinem Onkel mütterlicherseits in D._______ (vgl. SEM-act. 20/12 F 2.06 und F 9.01; 48/14 F 36, 61, 64 ff.). Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch von einem direkten telefonischen Kontakt zum Onkel und dessen aktiver Unterstützung aus Gambia berichtete, schilderte er in der Folge ein von Ängsten geprägtes Verhältnis und einen vermeintlichen Kontaktabbruch. Diese von der Vorinstanz bereits aufgezeigten Divergenzen untermauern die vorinstanzliche Feststellung, wonach entgegen den späteren Beteuerungen von einem reaktivierbaren Beziehungsnetz auszugehen ist. Der Onkel hat den Beschwerdeführer auch nach dessen Ausreise nachweislich administrativ unterstützt, indem er die Geburtsurkunde in Gambia beschaffen liess und weiterleitete. Damit liegt eine konkrete Bezugsperson vor, welche aktiv zur Unterstützung des Beschwerdeführers bereit war und ihm im Heimatstaat eine familiäre Auffangstruktur bietet. Hinzu kommt, dass weitere Verwandte mütterlicher- wie väterlicherseits in Gambia leben (vgl. SEM-act. 48/14 F 33, 45). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumindest punktuelle Unterstützung in Form von Unterkunft, Vermittlung von Kontakten oder finanzieller Hilfe zukommen wird. Soweit er befürchtet, durch die Familie der Stiefmutter erneut in die Koranschule gebracht zu werden, ist es ihm zumutbar, sich an seinen Onkel oder weitere Verwandte zu wenden beziehungsweise sich an einem anderen Ort im Land niederzulassen, wo seine sozialen Umstände nicht bekannt sind (vgl. Urteil des BVGer E-3065/2025 vom 14. Juli 2025, E. 10.3.3). Trotz fehlender abgeschlossener Ausbildung ist er erwerbsfähig und in der Lage, sich - bei Bedarf gestützt auf die Rückkehrhilfe nach Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG - allmählich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
E. 7.4.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustands gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass eine medizinisch begründete Unzumutbarkeit nur dann anzunehmen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Der Vollzug ist auch dann zumutbar, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Aus den umfangreichen medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer (...) (ICD-10: (...)) sowie (...) diagnostiziert wurden. Während des dreimonatigen stationären Aufenthalts in der (...) ((...)) vom (...) konnte sich der Gesundheitszustand deutlich stabilisieren; gemäss Austrittsbericht bestand bei Austritt keine akute (...) mehr und die zuvor ausgeprägte (...) hatte sich deutlich reduziert. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, anlässlich der Entscheidbesprechung vom 12. Mai 2026 habe der (...) erneut aufgeboten werden müssen, ergibt sich aus dem nachgereichten ärztlichen Kurzbericht vom 15. Mai 2026 weder eine erneute Hospitalisierung noch eine wesentliche Veränderung der Therapie; die Medikation entspricht im Wesentlichen jener bei Austritt aus der (...). Die festgestellte, vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands steht - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Asylentscheid und vermag den Wegweisungsvollzug für sich allein nicht zu hindern, zumal die schweizerischen Behörden im Sinne von Art. 83 AIG verpflichtet sind, im Rahmen einer allfälligen Rückführung den erforderlichen medizinischen Vorkehrungen Rechnung zu tragen. In Gambia stehen sodann entsprechende Behandlungsstrukturen zur Verfügung. So können (...) erkrankte Personen unter anderem im staatlichen Edward Francis Small Teaching Hospital in Banjul oder in der spezialisierten Klinik Tanka Tanka behandelt werden; grundlegende (...) Medikamente ((...)) sind dort kostenlos erhältlich (vgl. Urteile des BVGer E-1946/2019 vom 6. Mai 2019, E-1070/2016 vom 3. Juli 2018, D-986/2018 vom 8. Mai 2018). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf das Urteil D-6170/2018 vom 19. August 2020 verweist, lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Anders als dort liegen vorliegend weder eine somatische Komorbidität noch ein funktionsunfähiges Beziehungsnetz vor (vgl. E. 7.4.2). Eine konkrete medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ist demnach nicht ersichtlich.
E. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Begehren ist abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht zu entsprechen.
E. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3613/2026 Urteil vom 3. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Lucien Philippe Magne; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. Dezember 2025 fand die Erstbefragung UMA und am 28. April 2026 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei gambischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______, wo er bei seinem Vater und seiner Stiefmutter aufgewachsen sei. Seine Mutter habe er in der Kindheit verloren, sein Vater sei im Jahr (...) verstorben. Nach dem Tod seines Vaters habe ihn die Stiefmutter im Jahr (...) in die Koranschule in C._______ geschickt, wo er regelmässig misshandelt, geschlagen, zeitweise angekettet und isoliert worden sei; er habe betteln und Brennholz sammeln müssen und sei zudem von Mitschülern wegen seiner unehelichen Geburt verspottet worden. Einmal habe er gemeinsam mit einem Mitschüler nach einem Fluchtversuch Schutz bei der Polizei in C._______ gesucht; diese habe jedoch nicht eingegriffen, sondern ihn den Koranschullehrern wieder übergeben, woraufhin sich die Misshandlungen verschärft hätten. Bei einem späteren Besuch der Stiefmutter sei ihm die Flucht gelungen; ein Onkel mütterlicherseits habe ihn aufgenommen und Gambia im Jahr (...) mit ihm verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, erneut in die Koranschule gebracht und aufgrund seiner unehelichen Geburt diskriminiert sowie misshandelt zu werden. Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine gambische Geburtsurkunde sowie diverse medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). B. Nachdem der Abgleich mit der zentralen biometrischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2023 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte, ersuchte die Vorinstanz die niederländischen Behörden am 27. Oktober 2025 um Informationen betreffend den Beschwerdeführer, welche Anfrage die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 29. Oktober beantwortete. C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2026 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer ein, sich zu dem in Aussicht gestellten Asylentscheid zu äussern, welcher Einladung der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2026 Folge leistete und im Wesentlichen geltend machte, er verfüge in der Heimat über kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk und die Vorinstanz habe sicherzustellen, dass die medizinische Versorgung in Gambia tatsächlich erhältlich und zugänglich sei. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig passte es das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk an (Dispositivziffer 7). E. Mit Eingabe vom 21. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 22. Mai 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über den ebenfalls angefochtenen ZEMIS-Eintrag (Antrag 4) ist praxisgemäss in getrennten Verfahren zu befinden (Geschäftsnummer D-3681/2026); dieser bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Koordination der Verfahren erfolgt insofern, als dass in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Untersuchungspflicht, indem die Vorinstanz die vorliegenden Indizien einseitig und resultatorientiert gewürdigt, das ablehnende Antwortschreiben der niederländischen Behörden unerwähnt gelassen, die Geburtsurkunde nicht auf ihre Echtheit geprüft und die Aussagen des Beschwerdeführers nicht im Lichte seines Gesundheitszustands gewürdigt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung muss zudem so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei haben sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. Art. 30 ff. VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.3 Die angefochtene Verfügung entspricht den an sie in materieller und formeller Hinsicht gestellten Voraussetzungen ohne Weiteres. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Insbesondere hat sie die eingereichten medizinischen Akten ausführlich gewürdigt, sich mit der Geburtsurkunde unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung auseinandergesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-5808/2024 vom 30. Januar 2025, E. 6.1 f.) und das vorliegende Altersgutachten praxisgemäss gewürdigt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Antwortschreiben der niederländischen Behörden sei in der Entscheidbegründung unerwähnt geblieben, beschlägt dies die materielle Würdigung der Sach- und Beweislage, nicht aber die formellen Ansprüche aus Begründungspflicht und rechtlichem Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 35 Abs. 1 VwVG); das Ergebnis der niederländischen Datenabklärung war der Vorinstanz aktenkundig bekannt und floss in deren Würdigung der unterschiedlichen Registrierungen ein. Auch die unterbliebene formelle Echtheitsprüfung der Geburtsurkunde stellt - mit Blick auf die ohnehin geringe Beweistauglichkeit derartiger Dokumente in Gambia (vgl. Urteil des BVGer D-5808/2024 vom 30. Januar 2025, E. 6.1) - keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts und nicht die Begründungspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-2880/2026 vom 27. April 2026, E. 5.3). 4.4 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich somit nicht; das Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Verfolgung nur dann, wenn sie gezielt gegen eine Person gerichtet ist, eine gewisse Intensität aufweist und an ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG anknüpft. Übergriffe Dritter sind lediglich dann flüchtlingsrechtlich erheblich, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bietet beziehungsweise nicht schutzwillig oder nicht schutzfähig ist. Vom Staat ist dabei keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz zu verlangen, sondern das Vorhandensein einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3; BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2). 5.3 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 12 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde, S. 10 ff.). 5.4 5.4.1 Die geltend gemachten Übergriffe in der Koranschule in C._______ knüpfen an kein in Art. 3 Abs. 1 AsylG genanntes Verfolgungsmotiv an. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stehen die geschilderten Misshandlungen (Schläge bei ungenügenden Lernleistungen, Anketten, Zwang zum Betteln und Brennholzsammeln) in unmittelbarem Zusammenhang mit den allgemeinen Disziplinierungspraktiken innerhalb der Koranschule und richten sich nicht individuell gegen die Person des Beschwerdeführers. Wie er selbst zu Protokoll gab, waren denn auch sämtliche Mitschüler vergleichbaren Bedingungen unterworfen (vgl. SEM-act. 48/14 F83). Auch die geltend gemachten Übergriffe durch Mitschüler aufgrund seiner unehelichen Geburt sowie die Diskriminierungen im Quartier (vgl. SEM-act. 48/14 F30, 83) erreichen weder die für eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung erforderliche Intensität noch knüpfen sie an ein asylrelevantes Verfolgungsmerkmal im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG an, sondern stellen Sanktionen beziehungsweise gesellschaftliche Ausgrenzungen in einem spezifischen sozialen und erzieherischen Umfeld dar. 5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sich erfolglos an die Polizei in C._______ gewandt zu haben, vermag dies keine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit des gambischen Staates zu begründen. Gemäss ständiger Rechtsprechung verfügt Gambia grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur, namentlich über ein Rechts- und Justizsystem sowie über entsprechende Polizeiorgane (vgl. Urteil des BVGer D-2988/2023 vom 16. Juni 2023, E. 7.2 ff.). Ein einmaliger, erfolgloser Kontakt mit den Behörden reicht grundsätzlich nicht aus, um auf eine generelle Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit des Staates zu schliessen (vgl. Urteil des BVGer D-2880/2026 vom 27. April 2026, E. 6.2.4). Es wäre dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar gewesen, weitere staatliche Stellen oder übergeordnete Behörden anzurufen oder anderweitig Hilfe zu suchen, zumal er selbst bestätigte, sich lediglich ein einziges Mal an die Polizei gewandt zu haben (vgl. SEM-act. 48/14 F98). Seine Begründung, sämtliche Polizisten würden mit den Koranschullehrern zusammenarbeiten, weil er im Rahmen des Bettelns wiederholt Polizeikräfte aus C._______ und D._______ gesehen habe (vgl. SEM-act. 48/14 F103, 105), erweist sich als pauschal und nicht hinreichend substantiiert, um eine landesweite Schutzunwilligkeit darzutun. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative offenstand. Er hätte sich - anstatt das Land zu verlassen - an andere Familienangehörige, namentlich an seinen Onkel mütterlicherseits in D._______, wenden können, welche Alternative der Beschwerdeführer indes nicht in Erwägung zog (vgl. SEM-act. 48/14 F100). Bei seiner Ausreise mit dem Onkel hatte er sich denn auch nachweislich während zweier Tage in D._______ aufgehalten, ohne dort behelligt zu werden (vgl. SEM-act. 48/14 F78). Damit hat er die heimatlichen Schutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich befürchtet, bei einer Rückkehr erneut in die Koranschule gebracht zu werden (vgl. SEM-act. 48/14 F107), handelt es sich um eine subjektive Befürchtung, für welche weder objektivierbare Gründe dargetan noch anderweitig ersichtlich sind. Aufgrund des seither verstrichenen Zeitraums ist eine aktuelle Unterstellung unter das unmittelbare erzieherische Bestimmungsrecht der Stiefmutter nicht anzunehmen. Es bestehen sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Koranschulleitung ein über Jahre andauerndes Verfolgungsinteresse an seiner Person aufrechterhalten würde. 5.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuche abgelehnt.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Soweit der Beschwerdeführer im Wegweisungspunkt Vorbringen erhebt, welche auf die mit Beschwerdeantrag 4 angefochtene ZEMIS-Eintragung (vgl. angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 7) Bezug nehmen, ist auf das hierzu parallel geführte, separate Beschwerdeverfahren zu verweisen (vgl. E. 2). In jenem Verfahren wird die Berichtigung der ZEMIS-Eintragung mit dem dafür einschlägigen, vom asylrechtlichen Massstab der Glaubhaftmachung (Art. 7 AsylG) abweichenden datenschutzrechtlichen Beweismassstab beurteilt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 und 4.2.3; ferner Urteile des BVGer E-7/2023 vom 14. Februar 2023, E. 8.2; D-384/2023 vom 25. Mai 2023, E. 12.2). Eine Vorwegnahme dieses Entscheids ist im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt, zumal die nachstehend dargelegte Würdigung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unabhängig vom Ausgang des parallel geführten Verfahrens trägt (vgl. E. 7.4); insbesondere sind die in der Rechtsprechung im Einzelfall an den Vollzug der Wegweisung gestellten erhöhten Anforderungen, namentlich die Sicherstellung einer geeigneten Auffangstruktur im Heimatstaat (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 6 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3334/2021 vom 7. Dezember 2021, E. 6.2.2), ohnehin erfüllt. Gleiches gilt sinngemäss auch im Lichte des Kindeswohls gemäss Art. 3 KRK, das es im konkreten Fall nicht vermag, die Zumutbarkeit des Vollzugs in Frage zu stellen. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Auch in individueller Hinsicht ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Gambia verbracht, ist mit den dortigen soziokulturellen Gegebenheiten vertraut und beherrscht mit Fula die lokale Verkehrssprache. In Gambia verfügt er entgegen den pauschalen Beschwerdevorbringen über ein familiäres Beziehungsnetz. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, bestehen erhebliche, den Akten zu entnehmende Widersprüche bezüglich des Kontakts zu seinem Onkel mütterlicherseits in D._______ (vgl. SEM-act. 20/12 F 2.06 und F 9.01; 48/14 F 36, 61, 64 ff.). Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch von einem direkten telefonischen Kontakt zum Onkel und dessen aktiver Unterstützung aus Gambia berichtete, schilderte er in der Folge ein von Ängsten geprägtes Verhältnis und einen vermeintlichen Kontaktabbruch. Diese von der Vorinstanz bereits aufgezeigten Divergenzen untermauern die vorinstanzliche Feststellung, wonach entgegen den späteren Beteuerungen von einem reaktivierbaren Beziehungsnetz auszugehen ist. Der Onkel hat den Beschwerdeführer auch nach dessen Ausreise nachweislich administrativ unterstützt, indem er die Geburtsurkunde in Gambia beschaffen liess und weiterleitete. Damit liegt eine konkrete Bezugsperson vor, welche aktiv zur Unterstützung des Beschwerdeführers bereit war und ihm im Heimatstaat eine familiäre Auffangstruktur bietet. Hinzu kommt, dass weitere Verwandte mütterlicher- wie väterlicherseits in Gambia leben (vgl. SEM-act. 48/14 F 33, 45). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumindest punktuelle Unterstützung in Form von Unterkunft, Vermittlung von Kontakten oder finanzieller Hilfe zukommen wird. Soweit er befürchtet, durch die Familie der Stiefmutter erneut in die Koranschule gebracht zu werden, ist es ihm zumutbar, sich an seinen Onkel oder weitere Verwandte zu wenden beziehungsweise sich an einem anderen Ort im Land niederzulassen, wo seine sozialen Umstände nicht bekannt sind (vgl. Urteil des BVGer E-3065/2025 vom 14. Juli 2025, E. 10.3.3). Trotz fehlender abgeschlossener Ausbildung ist er erwerbsfähig und in der Lage, sich - bei Bedarf gestützt auf die Rückkehrhilfe nach Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG - allmählich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 7.4.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustands gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass eine medizinisch begründete Unzumutbarkeit nur dann anzunehmen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Der Vollzug ist auch dann zumutbar, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Aus den umfangreichen medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer (...) (ICD-10: (...)) sowie (...) diagnostiziert wurden. Während des dreimonatigen stationären Aufenthalts in der (...) ((...)) vom (...) konnte sich der Gesundheitszustand deutlich stabilisieren; gemäss Austrittsbericht bestand bei Austritt keine akute (...) mehr und die zuvor ausgeprägte (...) hatte sich deutlich reduziert. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, anlässlich der Entscheidbesprechung vom 12. Mai 2026 habe der (...) erneut aufgeboten werden müssen, ergibt sich aus dem nachgereichten ärztlichen Kurzbericht vom 15. Mai 2026 weder eine erneute Hospitalisierung noch eine wesentliche Veränderung der Therapie; die Medikation entspricht im Wesentlichen jener bei Austritt aus der (...). Die festgestellte, vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands steht - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Asylentscheid und vermag den Wegweisungsvollzug für sich allein nicht zu hindern, zumal die schweizerischen Behörden im Sinne von Art. 83 AIG verpflichtet sind, im Rahmen einer allfälligen Rückführung den erforderlichen medizinischen Vorkehrungen Rechnung zu tragen. In Gambia stehen sodann entsprechende Behandlungsstrukturen zur Verfügung. So können (...) erkrankte Personen unter anderem im staatlichen Edward Francis Small Teaching Hospital in Banjul oder in der spezialisierten Klinik Tanka Tanka behandelt werden; grundlegende (...) Medikamente ((...)) sind dort kostenlos erhältlich (vgl. Urteile des BVGer E-1946/2019 vom 6. Mai 2019, E-1070/2016 vom 3. Juli 2018, D-986/2018 vom 8. Mai 2018). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf das Urteil D-6170/2018 vom 19. August 2020 verweist, lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Anders als dort liegen vorliegend weder eine somatische Komorbidität noch ein funktionsunfähiges Beziehungsnetz vor (vgl. E. 7.4.2). Eine konkrete medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ist demnach nicht ersichtlich. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Begehren ist abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht zu entsprechen. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: