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D-986/2018

D-986/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein damals noch minderjähriger Staatsangehöriger von Gambia - ersuchte am 4. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso (EVZ Chiasso) um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Bei dieser Gelegenheit gab er auf dem handschriftlich und gemäss entsprechendem Vermerk selbständig ausgefüllten Personalienblatt an, er sei am (...) geboren, er stamme aus B._______, er sei ein ethnischer Fula (auch: Fulani oder Peul [dt. Fulbe]) und seine Muttersprache sei Fula (auch: Ful, Fulani, Peul oder Pulaar [dt. Fulfulde), er spreche aber auch Englisch (vgl. act. A1: Personalienblatt). A.b Nach der Gesucheinreichung wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ Zürich) zugewiesen worden. In der Folge wurde er vom EVZ Chiasso ins VZ Zürich überstellt, wo die Behandlung seines Asylgesuches nach den Bestimmungen der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) an die Hand genommen wurde. B. Am 21. Juli 2016 fand im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin die Befragung zur Person (vgl. act. A15: Protokoll), und am 5. August 2016 ebenfalls im Beisein der damaligen Rechtsvertreterin die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt (vgl. act. A18: Protokoll). Im Rahmen der Befragung und der Anhörung gab der damals noch minderjährige Beschwerdeführer an, er habe mit seinen Eltern stets in B._______ gelebt und dort auch neun Jahre die Schule besucht. Er sei am 29. Januar 2016 mit seiner Mutter von Gambia nach Senegal ausgereist und habe mangels Geldmitteln von dort die Reise alleine weitergeführt. Zu den Ausreisegründen führte er das Folgende aus: Sein Vater sei ehemals (Berufs-) Soldat gewesen, jedoch schon (... [zu Beginn der 1990er-Jahre]) aus dem Militär ausgeschieden. Er sei damals nicht pensioniert worden, sondern er habe das Militär aus persönlicher Betroffenheit freiwillig verlassen, nachdem sein älterer Bruder im Militär umgekommen sei. Zwar sei sein Vater von da an nicht mehr Soldat gewesen, als Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes respektive in seiner Funktion als Security Officer (... [einer staatlichen Behörde]) habe er aber weiterhin für die Regierung gearbeitet. Sein Vater sei offenbar mit dem am 31. Dezember 2014 erfolgten Putschversuch in Verbindung gebracht worden. Agenten der NIA (National Intelligence Agency) hätten zu Hause regelmässig nach dem Vater gesucht und hätten ihn einmal mitgenommen. Nachdem er wieder freigelassen respektive wieder aufgetaucht sei, seien Personen einer Gruppe namens "Men in Black" bei ihnen erschienen. Im November 2015 sei der Vater erneut verschwunden. In der Folge sei er von einem Freund des Vaters gewarnt worden, er könnte Schwierigkeiten mit der Regierung bekommen, um seinen Vater unter Druck zu setzen. Ob sein Vater mit dem Putschversuch von Ende Dezember 2014 tatsächlich etwas zu tun gehabt habe, wisse er nicht. Sein Vater sei allerdings noch unter dem alten Präsidenten Soldat gewesen und von daher ein Gegner des neuen Präsident Yahya Jammeh. Auf Nachfrage nach verwandtschaftlichen Beziehungen in Gambia machte er geltend, mit seiner Mutter keinen Kontakt aufgenommen zu haben und auch sonst habe er dort niemanden. Zu seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer aus, er sei von Senegal über Mali, Burkina (Burkina Faso) und Niger nach Libyen gereist, von wo er auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei. Die Reise sei sehr gefährlich und beschwerlich gewesen. Insbesondere in Libyen habe er sehr gelitten. Auf die Frage nach der Möglichkeit der Beschaffung von Papieren und allfälligen Beweismitteln brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vor, er könne einzig Fotos von seinem Vater beibringen, als dieser noch Soldat gewesen sei. Gleichzeitig stellte er an dieser Stelle in Aussicht, er werde versuchen, sich an seinen früheren Lehrer zu wenden, um über diesen an seinen Geburtsschein zu gelangen. Drei Wochen nach der Befragung legte der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung zehn Fotos vor, welche alle einen Mann in einem militärischen Kontext zeigen und bei welchem es sich laut dem Beschwerdeführer um seinen Vater handle. Dazu führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin aus, die Fotos stammten aus dem Foto-Album seines Vaters und er habe Aufnahmen dieser Fotos während seiner gesamten Reise von Gambia in die Schweiz auf seinem Mobiltelefon mit sich geführt. Zu dem in Aussicht gestellten Geburtsschein führte er an, diesen habe er noch nicht beschaffen können, da er seinen Lehrer wegen der Schulferien noch nicht erreicht habe. Sechs Tage nach der Anhörung reichte der Beschwerdeführer kommentarlos eine Kopie eines Geburtsregisterauszuges zu den Akten (vgl. unten, Bst. C.b). C. C.a Nach der Anhörung wurde der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren verwiesen (vgl. dazu Art. 19 TestV), da weitere Abklärungen notwendig seien, namentlich in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers (vgl. act. A19: Zwischenverfügung vom 10. August 2016). Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. C.b Am 11. August 2016 erteilte der Beschwerdeführer seiner bisherigen Rechtsvertreterin Vollmacht auch für das erweiterte Verfahren. Gleichzeitig liess er ein Beweismittel zu den Akten reichen, welches von seiner Rechtsvertreterin als Bestätigung seiner Schule bezeichnet wurde (vgl. act. A21: Beweismittelumschlag). C.c Am 15. August 2016 wurde dem damals nach wie vor minderjährigen Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zusätzlich eine rechtskundige Person beigeordnet. C.d Am 2. November 2016 nahm das SEM ein vom Institut D._______ verfasstes, rechtsmedizinisches Gutachten vom 30. Oktober 2016 zu den Akten. In diesem Gutachten gelangte das konsultierte Institut im Wesentlichen zum Schluss, bei der untersuchten Person (dem Beschwerdeführer) sei die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit höchst unwahrscheinlich. C.e Am 3. November 2016 gab die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bekannt, das Vertretungsverhältnis sei beendet. D. D.a Mit Eingabe vom 27. November 2017 liess der Beschwerdeführer um Auskunft nach dem Verfahrenstand ersuchen und verwies auf seine schwierige Situation und eine labile psychische Verfassung. D.b Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 beantwortet. D.c Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (eröffnet am folgenden Tag) lehnte das SEM das Asylgesuch des inzwischen volljährig gewordenen Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Gambia. In seinem Entscheid erklärte das Staatssekretariat die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund einer insgesamt mangelhaften Substanziierung seiner Angaben und Ausführungen - und zwar sowohl hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse als auch hinsichtlich der geltend gemachten, angeblich ausreiserelevanten Ereignisse - als insgesamt unglaubhaft. Für die Entscheidbegründung im Einzelnen kann, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird, auf die Akten verwiesen werden. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2018 - handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin - Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer an seinen gemachten Angaben und Ausführungen fest, wobei er geltend machte, diese hielten einer Gesamtbetrachtung durchaus stand. Zur Stützung dieses Vorbringens verwies er namentlich auf sein junges Alter sowie auf eine mittlerweile von fachärztlicher Seite erkannte, schwerwiegende Traumatisierung und schliesslich auf die zügige Verfahrensabfolge im VZ Zürich. Dabei führte er zur vorgebrachten Traumatisierung an, diese sei seinen Erlebnissen auf seiner Reise über Mali, Burkina Faso und Libyen nach Italien geschuldet, da er auf seiner Reise misshandelt, gefangen gehalten und sexuell belästigt worden sei. Zusätzlich machte er das Vorliegen sprachlicher Probleme geltend. Soweit sein Sachverhaltsvortrag angebliche Mängel aufweise, seien diese vollumfänglich den vorgenannten Umständen zuzuschreiben. Seine Vorbringen seien glaubhaft und er habe begründete Furcht gehabt, wegen der politischen Anschauungen seines Vaters ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Im Rahmen seiner weiteren Beschwerdebegründung erklärte der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug als unzumutbar, wobei er zur Hauptsache auf das vollständige Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes und das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankungslage verwies. Auf die Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel - darunter zwei fachärztlicher Berichte vom 17. Januar 2017 und vom 8. Februar 2018 - wird nachfolgend zurückgekommen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 wurde den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) entsprochen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). G. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 9. März 2018 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte das Staatssekretariat an, sowohl die Befragung zur Person als auch die Anhörung seien in einer dem damaligen Alter des Beschwerdeführers entsprechenden Form durchgeführt worden, indem gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2014/30 vorgegangen worden sei. Weiter seien damals bezüglich der verwendeten Sprache weder vom Beschwerdeführer noch seine damalige Rechtsvertretung Anmerkungen zu Protokoll gegeben worden. Entgegen den Beschwerdevorbringen hätten schliesslich während der Befragung und der Anhörung keinerlei Anzeichen für eine psychische Auffälligkeit bestanden, und die eingereichten ärztlichen Berichte betätigten, dass der schlechte psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor allem auf den Erhalt des negativen Asylentscheides zurückzuführen sei. Es dürfe daher davon ausgegangen werden, dass sich die aufgetretenen Belastungsmomente mit dem Abschluss des Verfahrens wieder bessern werden. H. Am 3. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replik ein, in welcher er an seinen Beschwerdevorbringen vollumfänglich festhielt. Dabei hielt er der Vorinstanz entgegen, die eingereichten Arztberichte bestätigten gerade nicht, dass seine psychischen Beschwerden auf den negativen Asylentscheid zurückzuführen seien, gehe doch aus diesen Berichten hervor, dass eine Behandlung seiner psychischen Problem schon rund ein Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfügung notwendig geworden sei. Dass anlässlich der Befragung und Anhörung seine schlechte psychische Verfassung nicht erkannt worden sei, widerlege die ärztliche Diagnose betreffend das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht, und ebenso wenig, dass sich diese auf seine Vernehmungsfähigkeit und damit auf den Ausgang seines Verfahrens ausgewirkt habe. Im Rahmen seiner weiteren Ausführungen zur Sache bekräftigte er, er sei auf eine psychiatrisch-psychologische Behandlung angewiesen, welche in seiner Heimat nicht erhältlich sei, was bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit zwingend zu berücksichtigen sei, zumal auch keine begünstigenden Umstände gegeben seien, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bejahen. Auf den Inhalt der Replikeingabe wird weiter, soweit wesentlich, nachfolgend zurückgekommen. Am 5. April 2018 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt. Dabei beruft er sich im Wesentlichen auf eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf eine Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör, indem er geltend macht, im Verlauf der Befragung und der Anhörung habe er sich sowohl aus sprachlichen Gründen als auch wegen seines damaligen psychischen Gesundheitszustandes nicht hinreichend ausdrücken können, was vom SEM nicht erkannt worden sei und was sich zu seinem Nachteil auf den vorinstanzlichen Entscheid ausgewirkt habe. Daneben macht er das Vorliegen weiterer Verfahrensfehler geltend. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist vorab einzugehen, da diese im Bestätigungsfall gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich namentlich darauf, er sei in Fula befragt und angehört worden, obwohl eigentlich Wolof die für ihn am besten verständliche Sprache sei, und dies stelle einen Verfahrensmangel dar. In diesem Zusammenhang führt er gleichzeitig an, damals noch minderjährig, habe er anlässlich der Gesucheinreichung nicht Wolof sondern Fula als seine Hauptsprache genannt, da er befürchtet habe, im Falle einer Nennung von Wolof glaube man ihm nicht, dass er ein Fulbe sei. Zusätzlich macht er geltend, während der Befragung habe er den Dolmetscher nicht gut verstanden, da dieser einen senegalesischen Fula-Dialekt gesprochen habe. Diese Vorbringen vermögen aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen. Dabei ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, dass er anlässlich der Gesucheinreichung vom 4. Juli 2016 und im Rahmen der nachfolgenden Befragung vom 21. Juli 2016 durchaus präzise Angaben nicht nur zu seinem ethnischen Hintergrund, sondern gerade auch zu den ihm geläufigsten Sprachen gemacht hat, indem er übereinstimmend Fula und Englisch nannte. Wenn er jetzt vorbringt, seine Hauptsprache sei Wolof, was er aus taktischen Gründen verheimlicht habe, wirft dies ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf. Der Umstand des unterschiedlichen Fula-Dialekts wurde ausserdem zu Beginn der Befragung explizit thematisiert und es spricht insgesamt nichts dafür, dass es zu ernsthaften Verständigungsproblemen gekommen wäre. Im Übrigen bestätigte der Beschwerdeführer zum Schluss der Befragung, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, und auch zum Schluss der Anhörung bestätigte er die Verständlichkeit der Sprache und die Vollständigkeit des Protokolls. In diesem Zusammenhang bleibt gleichzeitig festzuhalten, dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung und der Anhörung nicht auf sich alleine gestellt war, sondern ihm während dieser Verfahrensschritte und noch darüber hinaus seine damalige Rechtsvertreterin zur Seite stand. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass vonseiten seiner Rechtsvertretung umgehend auf sprachliche Probleme hingewiesen worden wäre, hätten solche tatsächlich bestanden. Nach dem Gesagten ist das Vorbringen über das angebliche Vorliegen sprachlicher Probleme als vorgeschoben zu erkennen.

E. 2.3 Nicht anders verhält es sich mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren aus psychischen Gründen nur zu einem beschränkten Sachverhaltsvortrag in der Lage gewesen, was vom SEM hätte erkannt werden müssen. Tatsächlich besteht aufgrund der vorgelegten Arztberichte Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Umstände seiner Reise, insbesondere aufgrund seiner Erlebnisse in Libyen, psychische Verletzungen erlitten, an welchen er bis heute zu leiden habe. Den vorgelegten Arztberichten lässt sich hingegen nichts entnehmen, was dafür sprechen würde, er wäre deswegen im Rahmen der Befragung und Anhörung nicht zu einem vollständigen Sachverhaltsvortrag, mithin zu hinreichend substanziierten und widerspruchsfreien Sachverhaltsangaben und -schilderungen in der Lage gewesen (vgl. dazu den psychopathologischen Befund im Arztbericht vom 17. Januar 2017). In diesem Zusammenhang überzeugt auch der implizite Vorhalt einer zu raschen Verfahrensabfolge im VZ Zürich nicht, zumal dies durch die Beiordnung eines Rechtsvertreters kompensiert wird.

E. 2.4 Nach dem Gesagten besteht insgesamt kein Anlass zur Annahme, sprachliche oder psychische Probleme hätten den Beschwerdeführer an einem vollständigen und korrekten Sachverhaltsvortrag gehindert und er habe sich daher noch nicht zu allen Aspekten hinreichen äussern können. Weiterer Abklärungsbedarf ist daher nicht ersichtlich.

E. 2.5 Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass während des Verfahrens im VZ Zürich nicht am Alter des Beschwerdeführers gezweifelt wurde, und insbesondere, dass das Verfahren im VZ Zürich wie auch die Befragung und Anhörung in einer seinem damaligen Alter gerechten Art und Weise geführt wurde. So wurden im Verlauf der Anhörung alle massgeblichen Fragen Schritt für Schritt angegangen und die Fragepunkte - soweit Lücken bestanden - später nochmals aufgenommen, um dem Beschwerdeführer genügend Raum für einen vollständigen Sachverhaltsvortrag zu bieten. Ihm wurde damit in altersgerechter Form hinreichend Gelegenheit geboten, sich sowohl zu seiner Person als auch zu seinen Gesuchsgründen umfassend zu äussern.

E. 2.6 Vom mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer wird ausserdem gerügt, während er noch minderjährig gewesen sei, sei sein Verfahren vom SEM in Verletzung des Priorisierungsgebotes von Art. 17 Abs. 2bis AsylG verschleppt worden. Als Folge davon seien während seiner Minderjährigkeit notwendige Abklärungen und eine Würdigung seiner Sache im Lichte der massgeblichen Praxis zur Behandlung unbegleiteter Minderjähriger unterblieben. Diese Rüge erscheint aufgrund der Aktenlage als durchaus nachvollziehbar, da nicht einsichtig ist, weshalb vom SEM nach der Verweisung der Sache ins erweiterte Verfahren (gemäss Art. 19 TestV) die in der Zwischenverfügung vom 10. August 2016 explizit als notwendig erklärten Abklärungen (vgl. oben, Bst. C.a.) nicht an die Hand genommen wurden. Eingeholt wurde lediglich das rechtsmedizinische Altersgutachten vom 30. Oktober 2016, in welchem die damalige Minderjährigkeit bestätigt wurde (vgl. oben, Bst. C.d). Der Beschwerdeführer ist allerdings zum heutigen Zeitpunkt volljährig, weshalb sein Rechtsschutzinteresse an den von ihm monierten Abklärungen weggefallen ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Von daher fällt eine Rückweisung der Sache auch mit Blick auf die vormalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausser Betracht.

E. 2.7 Nach dem Gesagten ist weder eine Gehörsrechts- noch eine andere rechtserhebliche Verfahrensrechtsverletzung festzustellen und auch kein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen ersichtlich. Damit fällt die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das SEM zum Schluss, aufgrund der insgesamt mangelhafte Substanziierung nicht nur seiner Angaben und Ausführungen zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen, sondern gerade auch seiner Angaben und Ausführungen zum familiären Hintergrund, seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft zu erkennen. Das Staatssekretariat verweist in diesem Zusammenhang auf ein vielfach ausweichendes Aussageverhalten und insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer gerade in den zentralen Punkten seines Sachverhaltsvortrages sehr vage geblieben sei und er auch zu einschneidenden Punkten keine Detailangaben gemacht habe. Die Ausführungen zum angeblich vollständigen Kontaktverlust zu seiner Familie erklärt das Staatssekretariat als nicht nachvollziehbar.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber an seinen bisherigen Angaben und Ausführungen vollumfänglich fest, wobei er geltend macht, einer Gesamtbetrachtung hielten diese durchaus stand, zumal bei hinreichender Berücksichtigung seines Alters im Zeitpunkt der Befragung und der Anhörung, seiner damaligen Erschöpfung aufgrund seiner schwerwiegenden Erlebnisse auf der Reise und seiner daraus folgenden Traumatisierung, zudem mit Blick auf die raschen Verfahrensabfolge im VZ Zürich, vor deren Hintergrund er noch nicht habe Vertrauen fassen können. Angesichts seines psychischen Gesundheitszustandes sei er gar nicht in der Lage gewesen, sich substanziierter zu äussern, sei er doch damals auch sehr verängstigt gewesen. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Oberflächlichkeit und Detailarmut seien daher auf seine damalige psychische Verfassung zurückzuführen. Ausserdem habe es sprachliche Probleme gegeben (vgl. oben, E. 2.2). Darüber hinaus sei über die politischen Verstrickungen seines Vaters auch gar nicht genauer im Bild gewesen, da ihm sein Vater darüber nichts Näheres berichtet habe. Dies einerseits um ihn zu schützen, andererseits aus kulturellen Gründen. Zu beachten sei ebenso, dass er beispielsweise seine Schilderungen zu seiner Familie im Rahmen seiner späteren Behandlung - in der klinischen Ersteinschätzung und in der nachfolgenden Therapie - in sich stimmig und widerspruchsfrei bestätigt habe. Überdies seien seine Schilderungen zu den in der Heimat erlebten Ereignissen durchaus überwiegend übereinstimmend und plausibel ausgefallen. Gleichzeitig liessen sich seine Schilderungen ohne weiteres mit den damaligen politischen Verhältnissen in seiner Heimat in Einklang bringen.

E. 4.3 Mit Blick auf die Aktenlage sind die einlässlichen Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse betreffend die klare Mangelhaftigkeit seiner Sachverhaltsangaben und -schilderungen zu entkräften. Dies aus folgenden Gründen: Aus den Akten geht hervor, dass der im Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung tatsächlich erst (...)-jährige Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung und Anhörung sehr wohl zu präzisen Angaben und nachvollziehbaren Detailschilderungen in der Lage war, jedenfalls soweit er zu solchen bereit war. Beispielsweise war er im Verlauf der Anhörung in der Lage, auf Nachfrage hin präzise Angaben zur Arbeitsstelle seines Vaters zu machen und seine diesbezüglichen Angaben auch in einen schlüssigen Kontext zu stellen. So berichtete er nachvollziehbar über das Ausscheiden seines Vaters aus dem Dienst als Berufsmilitär (... [zu Beginn der 1990er-Jahre]) und dessen Eintritt in den Dienst als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst (... [einer staatlichen Behörde]), womit sein Vater auch nach seinem Ausscheiden aus dem Militär über eine staatliche Anstellung verfügt habe. In diesem Zusammenhang machte er zudem erstaunlich schlüssige Detailangaben zu den persönlichen Gründen, welche seinen Vater vor Jahren zum Ausscheiden aus seiner Tätigkeit als Berufsmilitär veranlasst hätten. An anderer Stelle beschrieb er kurz, aber ebenso schlüssig, dass sein Vater den Präsidenten Yahya Jammeh abgelehnt habe, weil er noch unter dem früheren Präsidenten im Militär gedient habe, welcher von Yahya Jammeh weggeputscht worden sei. Der Beschwerdeführer hat damit Ausführungen zu Randaspekten gemacht, welche einen beachtlichen Detailgehalt aufweisen. Insgesamt lässt er damit einen sehr hohen Orientierungsgrad zu allen möglichen Aspekten erkennen. Dies kontrastiert jedoch ganz erheblich mit der weitgehenden Substanzlosigkeit seiner Angaben und Ausführungen zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen. Diesbezüglich hat er - über blosse Behauptungen hinaus - praktisch nichts eingebracht, was ernsthaft auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse schliessen liesse. So hat er namentlich über wiederholte Aufsuchungen seiner Familie angeblich zuerst von Agenten der NIA und dann angeblich von sogenannten "Men in Black" berichtet, in diesem Zusammenhang jedoch nichts erkennbar gemacht, was zumindest ansatzweise auf eine tatsächliche Betroffenheit von Behelligungen vonseiten der damals überaus berüchtigten NIA deuten würde. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer beispielsweise zu einer absolut präzisen Datierung seiner Ausreise aus Gambia in der Lage war, wobei er diesbezüglich auf Nachfrage hin angab, er habe mit einer Frage nach diesem Datum gerechnet (vgl. act. 15 F. 5.01). Dass er in diesem Punkt zu einer präzisen Angabe in der Lage war (und eine diesbezügliche Frage offenkundig von ihm erwartet wurde), kontrastiert wiederum überaus deutlich mit seinen praktisch völlig offenen Angaben zu den Umständen der geltend gemachten Verhaftungen seines Vaters. In dieser Hinsicht legte er sich weder auf Daten fest, noch berichtete er übereinstimmend über die angebliche Dauer der ersten Verhaftung respektive des ersten Verschwindens seines Vaters. Gab er im Rahmen der Befragung noch an, sein Vater sei 2015 ein erstes Mal für zwei Wochen in Haft gekommen (zu einem völlig offenen Zeitpunkt), brachte er im Rahmen der Anhörung vor, sein Vater sei damals für eine Wochen verschwunden. Auch zu den geltend gemachten Aufsuchungen von NIA-Agenten oder "Men in Black" beliess er es bei völlig offenen zeitlichen Angaben. Dass der Beschwerdeführer in all diesen zentralen Punkten nur durchwegs vage und zudem auch noch teilweise divergierenden Angaben gemacht hat, lässt nicht auf eine tatsächliche Betroffenheit von Nachstellungen von der geltend gemachten Seite (angeblich vonseiten der heimatlichen Sicherheitskräfte) und aus den geltend gemachten Gründen (angeblich wegen Verstrickungen seines Vaters politischer Natur) schliessen. Vom Beschwerdeführer wurde im Weiteren namentlich geltend gemacht, er habe den Kontakt nicht nur zu seinem Vater, sondern auch zu seiner Mutter verloren, nachdem er von Senegal alleine weitergereist sei. Auf Beschwerdeebene legt er viel Gewicht auf die Bekräftigung dieses Vorbringen. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, der Beschwerdeführer stehe mit seiner Heimat bis heute in direktem Kontakt, und zwar mit seinen Eltern. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass er im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zweimal Beweismittel aus Gambia nachgereicht hat. Zwar hat er zu den von ihm im Rahmen der Anhörung nachgereichten Fotos angegeben, er habe diese während seiner gesamten Reise bis in die Schweiz mit sich geführt, dies gespeichert auf seinem Mobiltelefon (vgl. act. A18 F. 6-12). Dieses Vorbringen steht jedoch in klarem Widerspruch dazu, dass er im Rahmen der Befragung an gleich zwei Stellen die Beschaffung entsprechender Fotos erst in Aussicht stellte (vgl. act. A15 Ziff. 4.04 und 7.04), ebenso wie eine Kopie seines Geburtsscheins (vgl. act. A15 Ziff. 8.01 und 9.01). In diesem Zusammenhang darf jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er die erst drei Wochen später nachgereichten Fotos schon im Rahmen der Befragung vorgelegt respektive gezeigt hätte, wären diese tatsächlich während der gesamten Zeit auf seinem Mobiltelefon abgespeichert gewesen. Im Rahmen der Befragung brachte er jedoch auf erste Frage nach allfälligen Papieren vor, er könne Bilder von seinen Vater (erst noch) "kriegen" (a.a.O., Ziff. 4.04). Auf Zusatzfrage nach Beweismitteln, welche er (schon) heute einreichen könne, brachte er wiederum vor, er hätte nur Bilder von seinem Vater (a.a.O., Ziff. 7.04). Diese hinreichend klaren Aussagen lassen vernünftigerweise ausschliessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung bereits im Besitz der erst drei Wochen später vorlegten Fotos war. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, diese seien ihm im Nachgang zur Befragung aus der Heimat zugestellt worden, und zwar von seinen Eltern, da die Fotos tatsächlich den Eindruck machen, sie seien schon alt und stammten aus der persönlichen Fotosammlung eines ehemaligen Militärangehörigen. Nicht anders verhält es sich im Falle der knapp eine Woche nach der Anhörung kommentarlos nachgereichten Kopie eines Geburtsregisterauszuges schliessen, welcher (...) 2013 in Banjul ausgestellt worden sein soll. Das überaus oft wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, einen Kontakt könne er nur zu einem ehemaligen Lehrer herstellen, ist aufgrund der Aktenlage als Schutzbehauptung zu erkennen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus den von ihm geltend gemachten Gründen (wegen angeblichen politischen Verstrickungen des Vaters) und von der von ihm behaupteten Seite (der vormaligen NIA) vor Nachstellungen bedroht war. Bei dieser Sachlage bedarf es ausser einer Erwähnung keiner weiteren Erwägungen dazu, dass sich die allgemeinen politischen Verhältnisse in Gambia seit seiner Ausreise ohnehin massgeblich verändert haben und Yahya Jammeh nicht mehr an der Macht ist.

E. 4.5 Nach vorstehenden Erwägungen hat das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückführung nach Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In diese Richtung ist nach vorstehenden Feststellungen nichts Stichhaltiges ersichtlich.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die aktuellen Verhältnisse in Gambia sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, und im Falle des Beschwerdeführers sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen liessen. So besteht nach vorstehenden Erwägungen zunächst kein Anlass zur Annahme, er hätte den Kontakt zu seinen Eltern verloren. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass er nicht aus sehr armen, sondern aus wirtschaftlich durchaus geordneten Verhältnissen stammt. Zwar macht er auf Beschwerdeebene unter Verweis auf eine Aktenstelle und auf den Inhalt des Arztberichts vom 8. Februar 2018 das Gegenteil geltend. Gemäss den überzeugenden Schilderungen zur Arbeitssituation seines Vaters (vgl. oben, Bst. B [erster Absatz] und E. 4.2 [zweiter Absatz]) hat dieser jedoch seit seinem Ausscheiden aus dem Militär eine Anstellung (... [bei einer staatlichen Behörde]). Die Familie des Beschwerdeführers dürfte von daher sehr wohl über ein geregeltes und auch durchaus ausreichendes Einkommen verfügen. Aus den ärztlichen Berichten geht zwar hervor, dass die Beziehung zu den Eltern offenbar zum Teil durch ernsthafte Konflikte geprägt war, dies vermag jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu sprechen. Es darf auch mit Blick darauf davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne in sein angestammtes familiäres Umfeld zurückkehren, welches ihn nach seiner Rückkehr unterstützen wird. Vor diesem Hintergrund erscheint als unerheblich, dass der nach wie vor jugendliche Beschwerdeführer noch keine Berufsausbildung erlangt hat, was von ihm im auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer macht unter Vorlage der fachärztlichen Berichte vom 17. Januar 2017 und 8. Februar 2018 sowie unter Verweis einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur medizinischen Versorgungslage in Gambia aus dem Jahre 2010 (Gambie: traitement de PTSD et d'épisodes dépressifs sévères; Bern, 19. April 2010) geltend, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und er sei auf eine psychiatrisch-psychologische Behandlung angewiesen, welche in seiner Heimat nicht erhältlich sei. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage. Zwar liegen betreffend die medizinische Versorgungslage in Gambia kaum positive Berichte vor, jedenfalls soweit es das Gebiet der psychischen Erkrankungen betrifft (vgl. dazu bspw.: "Gambia Mental Health Report 2012", University of Ibadan [Nigeria]; http://www.mhlap.org/jdownloads/mhlap%202012/mental_health_gambia_report.pdf; abgerufen am 26. April 2018). Unzumutbarkeit liegt jedoch jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Verweis auf die langjährig Praxis gemäss EMARK 2003 Nr. 24 E.5a und b). Im Falle des Beschwerdeführers ist nicht überwiegend davon auszugehen, er sei auf eine Behandlung im bisherigen Rahmen auch weiterhin zwingend angewiesen: Dass er aufgrund von Erlebnissen nicht in der Heimat, sondern auf seiner Reise über Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen nach Italien eine Traumatisierung erfahren hat, ist aufgrund der vorgelegten Arztberichte als erstellt zu erkennen. Ebenso ist aufgrund der vorgelegten Arztberichte als erstellt zu erkennen, dass er auf die in der Schweiz aufgenommene psychiatrisch-psychologische Behandlung positiv angesprochen hat. Hingegen ist auch unter Berücksichtigung der Arztberichte nicht davon auszugehen, dass er zwingend auf eine Fortsetzung der Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre, weil sich sein psychisches Leiden als überaus schwer darstellen würde. Zwar wird im Arztbericht vom 8. Februar 2018 ausgeführt, ohne Fortsetzung einer intensiven traumaspezifischen Behandlung bestehe ein hohes Risiko einer Chronifizierung der Störung, insbesondere auch ein hohes Risiko einer voll ausgeprägten Cannabis-Abhängigkeit, was zu hohem subjektiven Leiden und möglicherweise funktionellen Einbussen im Sinne einer Teil- oder Vollinvalidität führen dürfte. Aus dem Bericht geht jedoch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass diese Prognose in der Annahme getroffen wurde, der Beschwerdeführer verfüge in der Heimat über keine persönlichen Anknüpfungspunkte und er sei darüber hinaus in der Heimat auch noch an Leib und Leben gefährdet, was nach vorstehenden Erwägungen nicht zutrifft. Aus dem Arztbericht vom 8. Februar 2018 geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer neben der psychiatrisch-psychologischen Behandlung auch medikamentös behandelt wird. Die ausgewiesene Medikation beschränkt sich allerdings laut dem Bericht seit einem Jahr auf die Abgabe eines sehr bekannten, primär angstlösenden und schlafanstossenden sowie leicht stimmungsaufhellenden Medikaments (E._______) in einer sehr mässigen Dosierung respektive effektiv in der Minimaldosierung ([...]; d.h. eine halbe Tablette der kleinsten Gabegrösse). Gerade auch mit Blick darauf ist nicht vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung auszugehen. Aufgrund des Berichts ist gleichzeitig zu schliessen, gerade die lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens, und die damit verbundene Unsicherheit, habe zu einer Schärfung der Situation geführt. Allerdings geht aus dem Bericht auch hervor, dass beim Beschwerdeführer nach Erhalt des negativen Entscheides Suizidgedanken bis zu konkreten Suizidplänen im Falle einer Abschiebung hinzukamen. Die von daher erkennbaren Gesamtumstände sprechen tatsächlich für eine schwierige persönliche Situation, lassen aber den Wegweisungsvollzug insgesamt nicht als unzumutbar erscheinen. So ist namentlich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Heimat in ein zwar möglicherweise nicht konfliktfreies, jedoch ihm vertrautes Umfeld zurückkehren kann. Dies dürfte ganz massgeblich zu einer Stabilisierung beitragen, da der nach wie vor jugendliche Beschwerdeführer gemäss Arztbericht seine Eltern doch stark vermisse. Gleichzeitig kann der Beschwerdeführer durch die ihn behandelnden Fachpersonen im Rahmen des bisherigen Therapiesettings im Hinblick auf eine Rückkehr in die Heimat unterstützt und vorbereitet werden. Dem Beschwerdeführer steht es zudem offen, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen, die in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung in der Heimat, durch Mitgabe benötigter Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden kann. Vom Beschwerdeführer wird letztlich eine fortschreitende Integration in der Schweiz geltend gemacht und auch in diesem Punkt auf den Arztbericht vom 8. Februar 2018 verwiesen, in welchem bei einem gesicherten Aufenthalt in der Schweiz eine durchaus positive Entwicklungsprognose gestellt wird. Der Beschwerdeführer ist zwar in einem Alter von erst (...)-Jahren eingereist, er hält sich jedoch noch nicht einmal 2 Jahre in der Schweiz auf. Bei einer solchen Aufenthaltsdauer ist noch nicht von einer bereits fortgeschrittenen Integration auszugehen, welche gegebenenfalls einer gesonderten Betrachtung bedürfen würde. Auch dieser Aspekt spricht daher nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Gambia auch mit Blick auf die schwierigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers als zumutbar zu erkennen.

E. 6.4 Abschliessend ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, über die für ihn zuständige Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 8.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am 5. April 2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein zeitlicher Gesamtaufwand von 9 Stunden (560 Minuten) zu einem Ansatz von Fr. 250.- geltend gemacht wird, zuzüglich Kosten von Fr. 32.60 (Kopien und Porto). Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen. Ebenso sind die Kosten hinreichend bestimmt. Hingegen ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz zu kürzen, nachdem die Rechtsvertreterin im Rahmen der Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 darauf hingewiesen wurde, dass bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) sowie Rundung des Betrages auf Fr. 1'435.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
  3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1'435.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-986/2018 Urteil vom 8. Mai 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein damals noch minderjähriger Staatsangehöriger von Gambia - ersuchte am 4. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso (EVZ Chiasso) um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Bei dieser Gelegenheit gab er auf dem handschriftlich und gemäss entsprechendem Vermerk selbständig ausgefüllten Personalienblatt an, er sei am (...) geboren, er stamme aus B._______, er sei ein ethnischer Fula (auch: Fulani oder Peul [dt. Fulbe]) und seine Muttersprache sei Fula (auch: Ful, Fulani, Peul oder Pulaar [dt. Fulfulde), er spreche aber auch Englisch (vgl. act. A1: Personalienblatt). A.b Nach der Gesucheinreichung wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ Zürich) zugewiesen worden. In der Folge wurde er vom EVZ Chiasso ins VZ Zürich überstellt, wo die Behandlung seines Asylgesuches nach den Bestimmungen der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) an die Hand genommen wurde. B. Am 21. Juli 2016 fand im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin die Befragung zur Person (vgl. act. A15: Protokoll), und am 5. August 2016 ebenfalls im Beisein der damaligen Rechtsvertreterin die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt (vgl. act. A18: Protokoll). Im Rahmen der Befragung und der Anhörung gab der damals noch minderjährige Beschwerdeführer an, er habe mit seinen Eltern stets in B._______ gelebt und dort auch neun Jahre die Schule besucht. Er sei am 29. Januar 2016 mit seiner Mutter von Gambia nach Senegal ausgereist und habe mangels Geldmitteln von dort die Reise alleine weitergeführt. Zu den Ausreisegründen führte er das Folgende aus: Sein Vater sei ehemals (Berufs-) Soldat gewesen, jedoch schon (... [zu Beginn der 1990er-Jahre]) aus dem Militär ausgeschieden. Er sei damals nicht pensioniert worden, sondern er habe das Militär aus persönlicher Betroffenheit freiwillig verlassen, nachdem sein älterer Bruder im Militär umgekommen sei. Zwar sei sein Vater von da an nicht mehr Soldat gewesen, als Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes respektive in seiner Funktion als Security Officer (... [einer staatlichen Behörde]) habe er aber weiterhin für die Regierung gearbeitet. Sein Vater sei offenbar mit dem am 31. Dezember 2014 erfolgten Putschversuch in Verbindung gebracht worden. Agenten der NIA (National Intelligence Agency) hätten zu Hause regelmässig nach dem Vater gesucht und hätten ihn einmal mitgenommen. Nachdem er wieder freigelassen respektive wieder aufgetaucht sei, seien Personen einer Gruppe namens "Men in Black" bei ihnen erschienen. Im November 2015 sei der Vater erneut verschwunden. In der Folge sei er von einem Freund des Vaters gewarnt worden, er könnte Schwierigkeiten mit der Regierung bekommen, um seinen Vater unter Druck zu setzen. Ob sein Vater mit dem Putschversuch von Ende Dezember 2014 tatsächlich etwas zu tun gehabt habe, wisse er nicht. Sein Vater sei allerdings noch unter dem alten Präsidenten Soldat gewesen und von daher ein Gegner des neuen Präsident Yahya Jammeh. Auf Nachfrage nach verwandtschaftlichen Beziehungen in Gambia machte er geltend, mit seiner Mutter keinen Kontakt aufgenommen zu haben und auch sonst habe er dort niemanden. Zu seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer aus, er sei von Senegal über Mali, Burkina (Burkina Faso) und Niger nach Libyen gereist, von wo er auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei. Die Reise sei sehr gefährlich und beschwerlich gewesen. Insbesondere in Libyen habe er sehr gelitten. Auf die Frage nach der Möglichkeit der Beschaffung von Papieren und allfälligen Beweismitteln brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vor, er könne einzig Fotos von seinem Vater beibringen, als dieser noch Soldat gewesen sei. Gleichzeitig stellte er an dieser Stelle in Aussicht, er werde versuchen, sich an seinen früheren Lehrer zu wenden, um über diesen an seinen Geburtsschein zu gelangen. Drei Wochen nach der Befragung legte der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung zehn Fotos vor, welche alle einen Mann in einem militärischen Kontext zeigen und bei welchem es sich laut dem Beschwerdeführer um seinen Vater handle. Dazu führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin aus, die Fotos stammten aus dem Foto-Album seines Vaters und er habe Aufnahmen dieser Fotos während seiner gesamten Reise von Gambia in die Schweiz auf seinem Mobiltelefon mit sich geführt. Zu dem in Aussicht gestellten Geburtsschein führte er an, diesen habe er noch nicht beschaffen können, da er seinen Lehrer wegen der Schulferien noch nicht erreicht habe. Sechs Tage nach der Anhörung reichte der Beschwerdeführer kommentarlos eine Kopie eines Geburtsregisterauszuges zu den Akten (vgl. unten, Bst. C.b). C. C.a Nach der Anhörung wurde der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren verwiesen (vgl. dazu Art. 19 TestV), da weitere Abklärungen notwendig seien, namentlich in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers (vgl. act. A19: Zwischenverfügung vom 10. August 2016). Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. C.b Am 11. August 2016 erteilte der Beschwerdeführer seiner bisherigen Rechtsvertreterin Vollmacht auch für das erweiterte Verfahren. Gleichzeitig liess er ein Beweismittel zu den Akten reichen, welches von seiner Rechtsvertreterin als Bestätigung seiner Schule bezeichnet wurde (vgl. act. A21: Beweismittelumschlag). C.c Am 15. August 2016 wurde dem damals nach wie vor minderjährigen Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zusätzlich eine rechtskundige Person beigeordnet. C.d Am 2. November 2016 nahm das SEM ein vom Institut D._______ verfasstes, rechtsmedizinisches Gutachten vom 30. Oktober 2016 zu den Akten. In diesem Gutachten gelangte das konsultierte Institut im Wesentlichen zum Schluss, bei der untersuchten Person (dem Beschwerdeführer) sei die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit höchst unwahrscheinlich. C.e Am 3. November 2016 gab die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bekannt, das Vertretungsverhältnis sei beendet. D. D.a Mit Eingabe vom 27. November 2017 liess der Beschwerdeführer um Auskunft nach dem Verfahrenstand ersuchen und verwies auf seine schwierige Situation und eine labile psychische Verfassung. D.b Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 beantwortet. D.c Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (eröffnet am folgenden Tag) lehnte das SEM das Asylgesuch des inzwischen volljährig gewordenen Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Gambia. In seinem Entscheid erklärte das Staatssekretariat die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund einer insgesamt mangelhaften Substanziierung seiner Angaben und Ausführungen - und zwar sowohl hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse als auch hinsichtlich der geltend gemachten, angeblich ausreiserelevanten Ereignisse - als insgesamt unglaubhaft. Für die Entscheidbegründung im Einzelnen kann, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird, auf die Akten verwiesen werden. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2018 - handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin - Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer an seinen gemachten Angaben und Ausführungen fest, wobei er geltend machte, diese hielten einer Gesamtbetrachtung durchaus stand. Zur Stützung dieses Vorbringens verwies er namentlich auf sein junges Alter sowie auf eine mittlerweile von fachärztlicher Seite erkannte, schwerwiegende Traumatisierung und schliesslich auf die zügige Verfahrensabfolge im VZ Zürich. Dabei führte er zur vorgebrachten Traumatisierung an, diese sei seinen Erlebnissen auf seiner Reise über Mali, Burkina Faso und Libyen nach Italien geschuldet, da er auf seiner Reise misshandelt, gefangen gehalten und sexuell belästigt worden sei. Zusätzlich machte er das Vorliegen sprachlicher Probleme geltend. Soweit sein Sachverhaltsvortrag angebliche Mängel aufweise, seien diese vollumfänglich den vorgenannten Umständen zuzuschreiben. Seine Vorbringen seien glaubhaft und er habe begründete Furcht gehabt, wegen der politischen Anschauungen seines Vaters ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Im Rahmen seiner weiteren Beschwerdebegründung erklärte der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug als unzumutbar, wobei er zur Hauptsache auf das vollständige Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes und das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankungslage verwies. Auf die Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel - darunter zwei fachärztlicher Berichte vom 17. Januar 2017 und vom 8. Februar 2018 - wird nachfolgend zurückgekommen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 wurde den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) entsprochen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). G. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 9. März 2018 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte das Staatssekretariat an, sowohl die Befragung zur Person als auch die Anhörung seien in einer dem damaligen Alter des Beschwerdeführers entsprechenden Form durchgeführt worden, indem gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2014/30 vorgegangen worden sei. Weiter seien damals bezüglich der verwendeten Sprache weder vom Beschwerdeführer noch seine damalige Rechtsvertretung Anmerkungen zu Protokoll gegeben worden. Entgegen den Beschwerdevorbringen hätten schliesslich während der Befragung und der Anhörung keinerlei Anzeichen für eine psychische Auffälligkeit bestanden, und die eingereichten ärztlichen Berichte betätigten, dass der schlechte psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor allem auf den Erhalt des negativen Asylentscheides zurückzuführen sei. Es dürfe daher davon ausgegangen werden, dass sich die aufgetretenen Belastungsmomente mit dem Abschluss des Verfahrens wieder bessern werden. H. Am 3. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replik ein, in welcher er an seinen Beschwerdevorbringen vollumfänglich festhielt. Dabei hielt er der Vorinstanz entgegen, die eingereichten Arztberichte bestätigten gerade nicht, dass seine psychischen Beschwerden auf den negativen Asylentscheid zurückzuführen seien, gehe doch aus diesen Berichten hervor, dass eine Behandlung seiner psychischen Problem schon rund ein Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfügung notwendig geworden sei. Dass anlässlich der Befragung und Anhörung seine schlechte psychische Verfassung nicht erkannt worden sei, widerlege die ärztliche Diagnose betreffend das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht, und ebenso wenig, dass sich diese auf seine Vernehmungsfähigkeit und damit auf den Ausgang seines Verfahrens ausgewirkt habe. Im Rahmen seiner weiteren Ausführungen zur Sache bekräftigte er, er sei auf eine psychiatrisch-psychologische Behandlung angewiesen, welche in seiner Heimat nicht erhältlich sei, was bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit zwingend zu berücksichtigen sei, zumal auch keine begünstigenden Umstände gegeben seien, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bejahen. Auf den Inhalt der Replikeingabe wird weiter, soweit wesentlich, nachfolgend zurückgekommen. Am 5. April 2018 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt. Dabei beruft er sich im Wesentlichen auf eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf eine Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör, indem er geltend macht, im Verlauf der Befragung und der Anhörung habe er sich sowohl aus sprachlichen Gründen als auch wegen seines damaligen psychischen Gesundheitszustandes nicht hinreichend ausdrücken können, was vom SEM nicht erkannt worden sei und was sich zu seinem Nachteil auf den vorinstanzlichen Entscheid ausgewirkt habe. Daneben macht er das Vorliegen weiterer Verfahrensfehler geltend. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist vorab einzugehen, da diese im Bestätigungsfall gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich namentlich darauf, er sei in Fula befragt und angehört worden, obwohl eigentlich Wolof die für ihn am besten verständliche Sprache sei, und dies stelle einen Verfahrensmangel dar. In diesem Zusammenhang führt er gleichzeitig an, damals noch minderjährig, habe er anlässlich der Gesucheinreichung nicht Wolof sondern Fula als seine Hauptsprache genannt, da er befürchtet habe, im Falle einer Nennung von Wolof glaube man ihm nicht, dass er ein Fulbe sei. Zusätzlich macht er geltend, während der Befragung habe er den Dolmetscher nicht gut verstanden, da dieser einen senegalesischen Fula-Dialekt gesprochen habe. Diese Vorbringen vermögen aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen. Dabei ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, dass er anlässlich der Gesucheinreichung vom 4. Juli 2016 und im Rahmen der nachfolgenden Befragung vom 21. Juli 2016 durchaus präzise Angaben nicht nur zu seinem ethnischen Hintergrund, sondern gerade auch zu den ihm geläufigsten Sprachen gemacht hat, indem er übereinstimmend Fula und Englisch nannte. Wenn er jetzt vorbringt, seine Hauptsprache sei Wolof, was er aus taktischen Gründen verheimlicht habe, wirft dies ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf. Der Umstand des unterschiedlichen Fula-Dialekts wurde ausserdem zu Beginn der Befragung explizit thematisiert und es spricht insgesamt nichts dafür, dass es zu ernsthaften Verständigungsproblemen gekommen wäre. Im Übrigen bestätigte der Beschwerdeführer zum Schluss der Befragung, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, und auch zum Schluss der Anhörung bestätigte er die Verständlichkeit der Sprache und die Vollständigkeit des Protokolls. In diesem Zusammenhang bleibt gleichzeitig festzuhalten, dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung und der Anhörung nicht auf sich alleine gestellt war, sondern ihm während dieser Verfahrensschritte und noch darüber hinaus seine damalige Rechtsvertreterin zur Seite stand. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass vonseiten seiner Rechtsvertretung umgehend auf sprachliche Probleme hingewiesen worden wäre, hätten solche tatsächlich bestanden. Nach dem Gesagten ist das Vorbringen über das angebliche Vorliegen sprachlicher Probleme als vorgeschoben zu erkennen. 2.3 Nicht anders verhält es sich mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren aus psychischen Gründen nur zu einem beschränkten Sachverhaltsvortrag in der Lage gewesen, was vom SEM hätte erkannt werden müssen. Tatsächlich besteht aufgrund der vorgelegten Arztberichte Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Umstände seiner Reise, insbesondere aufgrund seiner Erlebnisse in Libyen, psychische Verletzungen erlitten, an welchen er bis heute zu leiden habe. Den vorgelegten Arztberichten lässt sich hingegen nichts entnehmen, was dafür sprechen würde, er wäre deswegen im Rahmen der Befragung und Anhörung nicht zu einem vollständigen Sachverhaltsvortrag, mithin zu hinreichend substanziierten und widerspruchsfreien Sachverhaltsangaben und -schilderungen in der Lage gewesen (vgl. dazu den psychopathologischen Befund im Arztbericht vom 17. Januar 2017). In diesem Zusammenhang überzeugt auch der implizite Vorhalt einer zu raschen Verfahrensabfolge im VZ Zürich nicht, zumal dies durch die Beiordnung eines Rechtsvertreters kompensiert wird. 2.4 Nach dem Gesagten besteht insgesamt kein Anlass zur Annahme, sprachliche oder psychische Probleme hätten den Beschwerdeführer an einem vollständigen und korrekten Sachverhaltsvortrag gehindert und er habe sich daher noch nicht zu allen Aspekten hinreichen äussern können. Weiterer Abklärungsbedarf ist daher nicht ersichtlich. 2.5 Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass während des Verfahrens im VZ Zürich nicht am Alter des Beschwerdeführers gezweifelt wurde, und insbesondere, dass das Verfahren im VZ Zürich wie auch die Befragung und Anhörung in einer seinem damaligen Alter gerechten Art und Weise geführt wurde. So wurden im Verlauf der Anhörung alle massgeblichen Fragen Schritt für Schritt angegangen und die Fragepunkte - soweit Lücken bestanden - später nochmals aufgenommen, um dem Beschwerdeführer genügend Raum für einen vollständigen Sachverhaltsvortrag zu bieten. Ihm wurde damit in altersgerechter Form hinreichend Gelegenheit geboten, sich sowohl zu seiner Person als auch zu seinen Gesuchsgründen umfassend zu äussern. 2.6 Vom mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer wird ausserdem gerügt, während er noch minderjährig gewesen sei, sei sein Verfahren vom SEM in Verletzung des Priorisierungsgebotes von Art. 17 Abs. 2bis AsylG verschleppt worden. Als Folge davon seien während seiner Minderjährigkeit notwendige Abklärungen und eine Würdigung seiner Sache im Lichte der massgeblichen Praxis zur Behandlung unbegleiteter Minderjähriger unterblieben. Diese Rüge erscheint aufgrund der Aktenlage als durchaus nachvollziehbar, da nicht einsichtig ist, weshalb vom SEM nach der Verweisung der Sache ins erweiterte Verfahren (gemäss Art. 19 TestV) die in der Zwischenverfügung vom 10. August 2016 explizit als notwendig erklärten Abklärungen (vgl. oben, Bst. C.a.) nicht an die Hand genommen wurden. Eingeholt wurde lediglich das rechtsmedizinische Altersgutachten vom 30. Oktober 2016, in welchem die damalige Minderjährigkeit bestätigt wurde (vgl. oben, Bst. C.d). Der Beschwerdeführer ist allerdings zum heutigen Zeitpunkt volljährig, weshalb sein Rechtsschutzinteresse an den von ihm monierten Abklärungen weggefallen ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Von daher fällt eine Rückweisung der Sache auch mit Blick auf die vormalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausser Betracht. 2.7 Nach dem Gesagten ist weder eine Gehörsrechts- noch eine andere rechtserhebliche Verfahrensrechtsverletzung festzustellen und auch kein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen ersichtlich. Damit fällt die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das SEM zum Schluss, aufgrund der insgesamt mangelhafte Substanziierung nicht nur seiner Angaben und Ausführungen zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen, sondern gerade auch seiner Angaben und Ausführungen zum familiären Hintergrund, seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft zu erkennen. Das Staatssekretariat verweist in diesem Zusammenhang auf ein vielfach ausweichendes Aussageverhalten und insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer gerade in den zentralen Punkten seines Sachverhaltsvortrages sehr vage geblieben sei und er auch zu einschneidenden Punkten keine Detailangaben gemacht habe. Die Ausführungen zum angeblich vollständigen Kontaktverlust zu seiner Familie erklärt das Staatssekretariat als nicht nachvollziehbar. 4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber an seinen bisherigen Angaben und Ausführungen vollumfänglich fest, wobei er geltend macht, einer Gesamtbetrachtung hielten diese durchaus stand, zumal bei hinreichender Berücksichtigung seines Alters im Zeitpunkt der Befragung und der Anhörung, seiner damaligen Erschöpfung aufgrund seiner schwerwiegenden Erlebnisse auf der Reise und seiner daraus folgenden Traumatisierung, zudem mit Blick auf die raschen Verfahrensabfolge im VZ Zürich, vor deren Hintergrund er noch nicht habe Vertrauen fassen können. Angesichts seines psychischen Gesundheitszustandes sei er gar nicht in der Lage gewesen, sich substanziierter zu äussern, sei er doch damals auch sehr verängstigt gewesen. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Oberflächlichkeit und Detailarmut seien daher auf seine damalige psychische Verfassung zurückzuführen. Ausserdem habe es sprachliche Probleme gegeben (vgl. oben, E. 2.2). Darüber hinaus sei über die politischen Verstrickungen seines Vaters auch gar nicht genauer im Bild gewesen, da ihm sein Vater darüber nichts Näheres berichtet habe. Dies einerseits um ihn zu schützen, andererseits aus kulturellen Gründen. Zu beachten sei ebenso, dass er beispielsweise seine Schilderungen zu seiner Familie im Rahmen seiner späteren Behandlung - in der klinischen Ersteinschätzung und in der nachfolgenden Therapie - in sich stimmig und widerspruchsfrei bestätigt habe. Überdies seien seine Schilderungen zu den in der Heimat erlebten Ereignissen durchaus überwiegend übereinstimmend und plausibel ausgefallen. Gleichzeitig liessen sich seine Schilderungen ohne weiteres mit den damaligen politischen Verhältnissen in seiner Heimat in Einklang bringen. 4.3 Mit Blick auf die Aktenlage sind die einlässlichen Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse betreffend die klare Mangelhaftigkeit seiner Sachverhaltsangaben und -schilderungen zu entkräften. Dies aus folgenden Gründen: Aus den Akten geht hervor, dass der im Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung tatsächlich erst (...)-jährige Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung und Anhörung sehr wohl zu präzisen Angaben und nachvollziehbaren Detailschilderungen in der Lage war, jedenfalls soweit er zu solchen bereit war. Beispielsweise war er im Verlauf der Anhörung in der Lage, auf Nachfrage hin präzise Angaben zur Arbeitsstelle seines Vaters zu machen und seine diesbezüglichen Angaben auch in einen schlüssigen Kontext zu stellen. So berichtete er nachvollziehbar über das Ausscheiden seines Vaters aus dem Dienst als Berufsmilitär (... [zu Beginn der 1990er-Jahre]) und dessen Eintritt in den Dienst als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst (... [einer staatlichen Behörde]), womit sein Vater auch nach seinem Ausscheiden aus dem Militär über eine staatliche Anstellung verfügt habe. In diesem Zusammenhang machte er zudem erstaunlich schlüssige Detailangaben zu den persönlichen Gründen, welche seinen Vater vor Jahren zum Ausscheiden aus seiner Tätigkeit als Berufsmilitär veranlasst hätten. An anderer Stelle beschrieb er kurz, aber ebenso schlüssig, dass sein Vater den Präsidenten Yahya Jammeh abgelehnt habe, weil er noch unter dem früheren Präsidenten im Militär gedient habe, welcher von Yahya Jammeh weggeputscht worden sei. Der Beschwerdeführer hat damit Ausführungen zu Randaspekten gemacht, welche einen beachtlichen Detailgehalt aufweisen. Insgesamt lässt er damit einen sehr hohen Orientierungsgrad zu allen möglichen Aspekten erkennen. Dies kontrastiert jedoch ganz erheblich mit der weitgehenden Substanzlosigkeit seiner Angaben und Ausführungen zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen. Diesbezüglich hat er - über blosse Behauptungen hinaus - praktisch nichts eingebracht, was ernsthaft auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse schliessen liesse. So hat er namentlich über wiederholte Aufsuchungen seiner Familie angeblich zuerst von Agenten der NIA und dann angeblich von sogenannten "Men in Black" berichtet, in diesem Zusammenhang jedoch nichts erkennbar gemacht, was zumindest ansatzweise auf eine tatsächliche Betroffenheit von Behelligungen vonseiten der damals überaus berüchtigten NIA deuten würde. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer beispielsweise zu einer absolut präzisen Datierung seiner Ausreise aus Gambia in der Lage war, wobei er diesbezüglich auf Nachfrage hin angab, er habe mit einer Frage nach diesem Datum gerechnet (vgl. act. 15 F. 5.01). Dass er in diesem Punkt zu einer präzisen Angabe in der Lage war (und eine diesbezügliche Frage offenkundig von ihm erwartet wurde), kontrastiert wiederum überaus deutlich mit seinen praktisch völlig offenen Angaben zu den Umständen der geltend gemachten Verhaftungen seines Vaters. In dieser Hinsicht legte er sich weder auf Daten fest, noch berichtete er übereinstimmend über die angebliche Dauer der ersten Verhaftung respektive des ersten Verschwindens seines Vaters. Gab er im Rahmen der Befragung noch an, sein Vater sei 2015 ein erstes Mal für zwei Wochen in Haft gekommen (zu einem völlig offenen Zeitpunkt), brachte er im Rahmen der Anhörung vor, sein Vater sei damals für eine Wochen verschwunden. Auch zu den geltend gemachten Aufsuchungen von NIA-Agenten oder "Men in Black" beliess er es bei völlig offenen zeitlichen Angaben. Dass der Beschwerdeführer in all diesen zentralen Punkten nur durchwegs vage und zudem auch noch teilweise divergierenden Angaben gemacht hat, lässt nicht auf eine tatsächliche Betroffenheit von Nachstellungen von der geltend gemachten Seite (angeblich vonseiten der heimatlichen Sicherheitskräfte) und aus den geltend gemachten Gründen (angeblich wegen Verstrickungen seines Vaters politischer Natur) schliessen. Vom Beschwerdeführer wurde im Weiteren namentlich geltend gemacht, er habe den Kontakt nicht nur zu seinem Vater, sondern auch zu seiner Mutter verloren, nachdem er von Senegal alleine weitergereist sei. Auf Beschwerdeebene legt er viel Gewicht auf die Bekräftigung dieses Vorbringen. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, der Beschwerdeführer stehe mit seiner Heimat bis heute in direktem Kontakt, und zwar mit seinen Eltern. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass er im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zweimal Beweismittel aus Gambia nachgereicht hat. Zwar hat er zu den von ihm im Rahmen der Anhörung nachgereichten Fotos angegeben, er habe diese während seiner gesamten Reise bis in die Schweiz mit sich geführt, dies gespeichert auf seinem Mobiltelefon (vgl. act. A18 F. 6-12). Dieses Vorbringen steht jedoch in klarem Widerspruch dazu, dass er im Rahmen der Befragung an gleich zwei Stellen die Beschaffung entsprechender Fotos erst in Aussicht stellte (vgl. act. A15 Ziff. 4.04 und 7.04), ebenso wie eine Kopie seines Geburtsscheins (vgl. act. A15 Ziff. 8.01 und 9.01). In diesem Zusammenhang darf jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er die erst drei Wochen später nachgereichten Fotos schon im Rahmen der Befragung vorgelegt respektive gezeigt hätte, wären diese tatsächlich während der gesamten Zeit auf seinem Mobiltelefon abgespeichert gewesen. Im Rahmen der Befragung brachte er jedoch auf erste Frage nach allfälligen Papieren vor, er könne Bilder von seinen Vater (erst noch) "kriegen" (a.a.O., Ziff. 4.04). Auf Zusatzfrage nach Beweismitteln, welche er (schon) heute einreichen könne, brachte er wiederum vor, er hätte nur Bilder von seinem Vater (a.a.O., Ziff. 7.04). Diese hinreichend klaren Aussagen lassen vernünftigerweise ausschliessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung bereits im Besitz der erst drei Wochen später vorlegten Fotos war. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, diese seien ihm im Nachgang zur Befragung aus der Heimat zugestellt worden, und zwar von seinen Eltern, da die Fotos tatsächlich den Eindruck machen, sie seien schon alt und stammten aus der persönlichen Fotosammlung eines ehemaligen Militärangehörigen. Nicht anders verhält es sich im Falle der knapp eine Woche nach der Anhörung kommentarlos nachgereichten Kopie eines Geburtsregisterauszuges schliessen, welcher (...) 2013 in Banjul ausgestellt worden sein soll. Das überaus oft wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, einen Kontakt könne er nur zu einem ehemaligen Lehrer herstellen, ist aufgrund der Aktenlage als Schutzbehauptung zu erkennen. 4.4 Nach dem Gesagten ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus den von ihm geltend gemachten Gründen (wegen angeblichen politischen Verstrickungen des Vaters) und von der von ihm behaupteten Seite (der vormaligen NIA) vor Nachstellungen bedroht war. Bei dieser Sachlage bedarf es ausser einer Erwähnung keiner weiteren Erwägungen dazu, dass sich die allgemeinen politischen Verhältnisse in Gambia seit seiner Ausreise ohnehin massgeblich verändert haben und Yahya Jammeh nicht mehr an der Macht ist. 4.5 Nach vorstehenden Erwägungen hat das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückführung nach Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In diese Richtung ist nach vorstehenden Feststellungen nichts Stichhaltiges ersichtlich. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die aktuellen Verhältnisse in Gambia sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, und im Falle des Beschwerdeführers sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen liessen. So besteht nach vorstehenden Erwägungen zunächst kein Anlass zur Annahme, er hätte den Kontakt zu seinen Eltern verloren. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass er nicht aus sehr armen, sondern aus wirtschaftlich durchaus geordneten Verhältnissen stammt. Zwar macht er auf Beschwerdeebene unter Verweis auf eine Aktenstelle und auf den Inhalt des Arztberichts vom 8. Februar 2018 das Gegenteil geltend. Gemäss den überzeugenden Schilderungen zur Arbeitssituation seines Vaters (vgl. oben, Bst. B [erster Absatz] und E. 4.2 [zweiter Absatz]) hat dieser jedoch seit seinem Ausscheiden aus dem Militär eine Anstellung (... [bei einer staatlichen Behörde]). Die Familie des Beschwerdeführers dürfte von daher sehr wohl über ein geregeltes und auch durchaus ausreichendes Einkommen verfügen. Aus den ärztlichen Berichten geht zwar hervor, dass die Beziehung zu den Eltern offenbar zum Teil durch ernsthafte Konflikte geprägt war, dies vermag jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu sprechen. Es darf auch mit Blick darauf davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne in sein angestammtes familiäres Umfeld zurückkehren, welches ihn nach seiner Rückkehr unterstützen wird. Vor diesem Hintergrund erscheint als unerheblich, dass der nach wie vor jugendliche Beschwerdeführer noch keine Berufsausbildung erlangt hat, was von ihm im auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer macht unter Vorlage der fachärztlichen Berichte vom 17. Januar 2017 und 8. Februar 2018 sowie unter Verweis einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur medizinischen Versorgungslage in Gambia aus dem Jahre 2010 (Gambie: traitement de PTSD et d'épisodes dépressifs sévères; Bern, 19. April 2010) geltend, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und er sei auf eine psychiatrisch-psychologische Behandlung angewiesen, welche in seiner Heimat nicht erhältlich sei. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage. Zwar liegen betreffend die medizinische Versorgungslage in Gambia kaum positive Berichte vor, jedenfalls soweit es das Gebiet der psychischen Erkrankungen betrifft (vgl. dazu bspw.: "Gambia Mental Health Report 2012", University of Ibadan [Nigeria]; http://www.mhlap.org/jdownloads/mhlap%202012/mental_health_gambia_report.pdf; abgerufen am 26. April 2018). Unzumutbarkeit liegt jedoch jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Verweis auf die langjährig Praxis gemäss EMARK 2003 Nr. 24 E.5a und b). Im Falle des Beschwerdeführers ist nicht überwiegend davon auszugehen, er sei auf eine Behandlung im bisherigen Rahmen auch weiterhin zwingend angewiesen: Dass er aufgrund von Erlebnissen nicht in der Heimat, sondern auf seiner Reise über Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen nach Italien eine Traumatisierung erfahren hat, ist aufgrund der vorgelegten Arztberichte als erstellt zu erkennen. Ebenso ist aufgrund der vorgelegten Arztberichte als erstellt zu erkennen, dass er auf die in der Schweiz aufgenommene psychiatrisch-psychologische Behandlung positiv angesprochen hat. Hingegen ist auch unter Berücksichtigung der Arztberichte nicht davon auszugehen, dass er zwingend auf eine Fortsetzung der Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre, weil sich sein psychisches Leiden als überaus schwer darstellen würde. Zwar wird im Arztbericht vom 8. Februar 2018 ausgeführt, ohne Fortsetzung einer intensiven traumaspezifischen Behandlung bestehe ein hohes Risiko einer Chronifizierung der Störung, insbesondere auch ein hohes Risiko einer voll ausgeprägten Cannabis-Abhängigkeit, was zu hohem subjektiven Leiden und möglicherweise funktionellen Einbussen im Sinne einer Teil- oder Vollinvalidität führen dürfte. Aus dem Bericht geht jedoch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass diese Prognose in der Annahme getroffen wurde, der Beschwerdeführer verfüge in der Heimat über keine persönlichen Anknüpfungspunkte und er sei darüber hinaus in der Heimat auch noch an Leib und Leben gefährdet, was nach vorstehenden Erwägungen nicht zutrifft. Aus dem Arztbericht vom 8. Februar 2018 geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer neben der psychiatrisch-psychologischen Behandlung auch medikamentös behandelt wird. Die ausgewiesene Medikation beschränkt sich allerdings laut dem Bericht seit einem Jahr auf die Abgabe eines sehr bekannten, primär angstlösenden und schlafanstossenden sowie leicht stimmungsaufhellenden Medikaments (E._______) in einer sehr mässigen Dosierung respektive effektiv in der Minimaldosierung ([...]; d.h. eine halbe Tablette der kleinsten Gabegrösse). Gerade auch mit Blick darauf ist nicht vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung auszugehen. Aufgrund des Berichts ist gleichzeitig zu schliessen, gerade die lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens, und die damit verbundene Unsicherheit, habe zu einer Schärfung der Situation geführt. Allerdings geht aus dem Bericht auch hervor, dass beim Beschwerdeführer nach Erhalt des negativen Entscheides Suizidgedanken bis zu konkreten Suizidplänen im Falle einer Abschiebung hinzukamen. Die von daher erkennbaren Gesamtumstände sprechen tatsächlich für eine schwierige persönliche Situation, lassen aber den Wegweisungsvollzug insgesamt nicht als unzumutbar erscheinen. So ist namentlich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Heimat in ein zwar möglicherweise nicht konfliktfreies, jedoch ihm vertrautes Umfeld zurückkehren kann. Dies dürfte ganz massgeblich zu einer Stabilisierung beitragen, da der nach wie vor jugendliche Beschwerdeführer gemäss Arztbericht seine Eltern doch stark vermisse. Gleichzeitig kann der Beschwerdeführer durch die ihn behandelnden Fachpersonen im Rahmen des bisherigen Therapiesettings im Hinblick auf eine Rückkehr in die Heimat unterstützt und vorbereitet werden. Dem Beschwerdeführer steht es zudem offen, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen, die in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung in der Heimat, durch Mitgabe benötigter Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden kann. Vom Beschwerdeführer wird letztlich eine fortschreitende Integration in der Schweiz geltend gemacht und auch in diesem Punkt auf den Arztbericht vom 8. Februar 2018 verwiesen, in welchem bei einem gesicherten Aufenthalt in der Schweiz eine durchaus positive Entwicklungsprognose gestellt wird. Der Beschwerdeführer ist zwar in einem Alter von erst (...)-Jahren eingereist, er hält sich jedoch noch nicht einmal 2 Jahre in der Schweiz auf. Bei einer solchen Aufenthaltsdauer ist noch nicht von einer bereits fortgeschrittenen Integration auszugehen, welche gegebenenfalls einer gesonderten Betrachtung bedürfen würde. Auch dieser Aspekt spricht daher nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Gambia auch mit Blick auf die schwierigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers als zumutbar zu erkennen. 6.4 Abschliessend ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, über die für ihn zuständige Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 8.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am 5. April 2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein zeitlicher Gesamtaufwand von 9 Stunden (560 Minuten) zu einem Ansatz von Fr. 250.- geltend gemacht wird, zuzüglich Kosten von Fr. 32.60 (Kopien und Porto). Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen. Ebenso sind die Kosten hinreichend bestimmt. Hingegen ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz zu kürzen, nachdem die Rechtsvertreterin im Rahmen der Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 darauf hingewiesen wurde, dass bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) sowie Rundung des Betrages auf Fr. 1'435.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1'435.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: