Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2013 oder 2014 und gelangte über Italien am 5. Dezember 2017 in die Schweiz, wo er am 6. Dezember 2017 ein Asylgesuch stellte. A.b Da dem SEM die angegebene Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zweifelhaft schien, liess es eine Analyse seiner Handknochen durchführen. Diese ergab ein abgeschlossenes Skelettalter und kam zum Schluss, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer von einem Alter von (...) Jahren oder mehr auszugehen sei. Das SEM legte daraufhin den (...) als Geburtsdatum fest. A.c Am 20. Dezember 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) und am selben Tag eine Nachbefragung statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer namentlich auch das rechtliche Gehör betreffend die Abklärungsergebnisse der Handknochenanalyse gewährt, wobei der Beschwerdeführer an seinen Angaben festhielt. Am 21. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt. A.d Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung festhalten, sein Geburtsdatum (...) sei fehlerhaft erfasst. Er sei in Wirklichkeit am (...) geboren; entsprechende Beweismittel habe er aber trotz Anstrengungen nicht beschaffen können, zumal er in Gambia weder über einen amtlichen Geburtsschein noch sonst über Identitätsausweise verfüge. Die Knochenanalyse sei entgegen internen Vorgaben des SEM vor der BzP und ohne Hinweise auf Volljährigkeit erfolgt und damit rechtwidrig erlangt worden. Diese sei daher im Asylverfahren nicht verwertbar. Das Resultat dieser gesetzwidrig erlangten Knochenanalyse liege ihm zudem nicht schriftlich vor. Er werde durch diese fehlerhafte Altersbestimmung in seinen Grundrechten eingeschränkt und dem Kindeswohl sei nicht genügend Beachtung geschenkt worden. Es sei daher sein Geburtsdatum auf den (...) zu berichtigen, eventuell sei sein Alter mittels Verfügung festzustellen und ihm sei Einsicht in die Akten der Altersbestimmung - namentlich in die hierfür hergestellten Röntgenaufnahmen - zu gewähren. Zudem sei er über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren. A.e Das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren wurde vom SEM am 28. November 2018 formell beendet, und es wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde in der Schweiz durchgeführt. A.f Am 20. Februar 2019 führte das SEM die ausführliche Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er gehöre der Ethnie der Mandingo an. Die Eltern seien verstorben und er habe zuletzt in B._______ mit den beiden jüngeren Geschwistern bei einer Tante väterlicherseits und deren Kindern gelebt. Er habe bis zur fünften Klasse die Schule besucht. Nachdem er das Schulgeld nicht mehr habe bezahlen wollen - respektive die Tante dies unterlassen habe -, sei er vom Unterricht ausgeschlossen worden und habe fortan als Schafhirte gearbeitet. Eines Tages habe er ein Feld zum Kultivieren von Erdnusspflanzen vor-bereitet. Er habe anschliessend auf diesem Feld ein Feuer angezündet, welches durch den starken Wind ausser Kontrolle geraten sei. Das Feuer habe sich schnell ausgebreitet und Häuser eines privaten Projekts zerstört. Er sei sofort nach Hause gerannt, um die Dorfbewohner um Mithilfe beim Löschen des Feuers zu bitten. Unterwegs sei er dem Sohn des Dorfchefs begegnet. Dieser habe ihm geraten, sich besser schnellstmöglich ausser Landes zu begeben, da er seitens seiner Nachbarn und der Regierung mit Verfolgungsmassnahmen, konkret mit einer fünfjährigen Gefängnisstrafe, rechnen müsse. Aus Angst vor einer langjährigen Inhaftierung oder davor, getötet zu werden, habe er den Ratschlag wie auch die vom Sohn des Dorfvorstehers angebotene Hilfe bei der Organisation der Flucht angenommen. Er sei in den Wald zurückgekehrt und habe die Nacht dort auf einem Baum verbracht. In der Früh sei der andere Junge gekommen und habe ihn bis an die Grenze und bis nach Senegal begleitet. Dort habe sich der Bekannte von ihm verabschiedet und ihn dabei nochmals vor einer Rückkehr nach Gambia gewarnt. Nach etwa drei Monaten sei er über Mali, Burkina Faso und Niger nach Libyen und von dort auf dem Seeweg nach Italien gelangt. A.g Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte des Kantonsspitals C._______ und die Kurzmitteilung einer Fachpsychologin für Psychotherapie (...) vom 18. Februar 2019 (Bestätigung zweier Sitzungen à 60 Minuten mit ihm) zu den Akten. B. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 7. März 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit gleicher Verfügung änderte das SEM das Geburtsdatum auf den (...). C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungs-gericht vom 8. April 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen zwecks Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, von Amtes wegen ein Gutachten bei einer qualifizierten Institution zu seinem psychischen und physischen Zustand einzuholen; weiter solle das SEM abklären, ob er entsprechender Behandlung bedürfe und ob eine solche im Heimatland möglich - mithin vorhanden, zugänglich und bezahlbar - sei. Eventualiter sei ein solches Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht einzuholen, der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und er vorläufig aufzunehmen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde weiter beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen und er sei zufolge Mittellosigkeit von Verfahrenskosten und von der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2019 nahm der Instruktionsrichter die Beschwerde als gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung gerichtet entgegen und stellte fest, die Verfügung des SEM vom 7. März 2019 sei somit hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls in Rechtskraft erwachsen; demzufolge sei auch die Anordnung der Wegweisung als solche grundsätzlich nicht durch das Gericht zu überprüfen. Weiter wurde festgestellt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten D.b Mit gleicher Verfügung hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Doppel der Beschwerde wurde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. D.c Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2019 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 7. März 2019 fest. D.d Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2019 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (77 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung des Asyls und der Festlegung des Geburtsdatums betreffend, die in der Beschwerde nicht (mehr) bestritten wird (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 7. März 2019) ist die angefochtene Verfügung des SEM mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 4 des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen, nachdem sich die vorliegende Beschwerdeeingabe nur gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit nur noch die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Vollzugspunkt aus, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
E. 5.2 Weder die ihm Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin sprechen:
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer verfüge an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, er habe als Hirte seinen Lebensunterhalt finanzieren können und es sei ihm zuzumuten, sich bei Ankunft im Heimatstaat wieder um eine Arbeit zu bemühen.
E. 5.2.2 Hinsichtlich der individuellen Situation führte die Vorinstanz aus, die eingereichten ärztlichen Berichte würden den Verdacht auf eine sogenannte Sprunggelenk-Arthritis diagnostizieren, welche medikamentös behandelt werde. Der Beschwerdeführer habe zudem zweimal eine psychotherapeutische Sitzung besucht. Aufgrund einer medizinischen Notlage könne nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Die Erkrankung des Beschwerdeführers lasse nicht auf eine solche konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die in Gambia nicht behandelbar wäre. Gambia verfüge gemäss Erkenntnissen des SEM über notwendige medizinische Institutionen sowohl zur Behandlung von medizinischen als auch psychischen Erkrankungen. Dass das Niveau der medizinischen Versorgung nicht demjenigen in der Schweiz entspreche, führe gemäss Rechtsprechung nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem stehe dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, die in der Abgabe von Medikamenten, in Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder in Unterstützung während und nach der Rückkehr bestehen könne.
E. 5.2.3 Insgesamt sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in Gambia in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG gelten und damit zur Unzumutbarkeit des Vollzugs führen würde.
E. 5.3 Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 6.1 Im Rechtsmittel wird der Sachverhalt erneut dargelegt. Der Beschwerdeführer habe Gambia nach dem ihm angelasteten Feuer auf dem Feld verlassen müssen. Er sei ohne Ausweisdokumente ausgereist und nach Senegal gelangt, wo er etwa drei Monate geblieben sei. Er sei weiter über Mali, Burkina Faso und Niger gereist, habe dann die Sahara überquert und sei so nach Libyen gelangt. Er habe sich etwa ein Jahr und fünf Monate lang in Libyen aufgehalten, davon etwa sechs Monate in Gefangenschaft. Der Beschwerdeführer sei auf seinem Fluchtweg mehrmals von verschiedenen arabischen Rebellengruppen festgehalten, gefesselt und regelmässig aufs Heftigste geschlagen worden. Es sei ihm - und anderen Flüchtigen - Nahrung und Wasser verweigert worden und er habe auch Zwangsarbeiten verrichten müssen. Am Ende habe er sich von der Fluchtgruppe getrennt. Er habe zuletzt eine Art Unterkunft gefunden, die ihm sicher erschienen sei. Allerdings seien auch hier nach wenigen Tagen bewaffnete arabische Männer gekommen. Einige Anwesende seien gefesselt und in einem ausbrechenden Streit sei einem Jungen ins Bein geschossen worden. Der Beschwerdeführer sei weiter geflüchtet.
E. 6.2 Aufgrund dieser Erlebnisse - die insgesamt rund sechs Monate dauernde Gefangenschaft bei den Rebellen, geprägt von Folter und Misshandlungen - leide der Beschwerdeführer noch immer unter diversen physischen und vor allem psychischen Problemen. Zudem wäre er auf der Überfahrt nach Italien fast ertrunken, da das Boot Schiffbruch erlitten habe. In Italien sei er endlich medizinisch versorgt und insbesondere sein schwer verletzter linker Fussknöchel eingegipst worden. Diese Verletzung sei eine Folge der Folter und bereite ihm weiterhin Schmerzen.
E. 6.3 Am 7. Juli 2018 sei der Beschwerdeführer bei seiner Freundin / Betreuerin zu einem Grillabend eingeladen gewesen. Als er erfahren habe, dass einer der Gäste Polizist sei, habe er einen Zusammenbruch erlitten und habe notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Der Polizeibeamte habe diesen Vorfall am 21. März 2019 schriftlich bestätigt, und dem Austrittsbericht des Kantonsspitals C._______ vom 8. Juli 2018 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und weiterer Behandlung, insbesondere psychologischer Unterstützung bedürfe. Die psychische Problematik habe auch die Rechtsberaterin D._______ bei einem Treffen im Vorfeld des Interviews beim SEM festgestellt und im Schreiben vom 27. März 2019 festgehalten. Die am 20. Februar 2019 beim SEM durchgeführte ausführliche Anhörung sei sodann durch eine schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers geprägt gewesen, was auch die anwesende Hilfswerksvertreterin in ihrem Kurzbericht zur Anhörung festgehalten habe. Die Freundin / Betreuerin habe im Nachgang zur Anhörung am 24. Februar 2019 ihrerseits eine schriftliche Erklärung verfasst, in der sie namentlich den besonders schlechten psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hervorgehoben habe. Diese gesundheitliche Problematik sei auf seine Erlebnisse in der Sahara und in Libyen sowie auf die Seenot im Mittelmeer zurückzuführen. Zeugin dieses schlechten psychischen Gesundheitszustands sei auch die Rechtsberaterin E._______, die ein entsprechendes Schreiben vom 27. März 2019 verfasst habe. Die Vorinstanz sei sowohl in den Befragungen als auch im Asylentscheid kaum auf die traumatisierenden Foltererfahrungen des Beschwerdeführers eingegangen und sie habe auch keine entsprechende vertiefte Abklärung veranlasst. Dass der Beschwerdeführer nicht eine Therapie absolvieren könne, liege in der ungenügenden diesbezüglichen Infrastruktur des Kantons C._______ begründet.
E. 6.4 Insgesamt sei die Vorinstanz nicht auf die Foltererlebnisse des Beschwerdeführers in Libyen eingegangen. Sie habe ihre Abklärungspflicht und auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, zumal dieser bei der Anhörung mehrfach von seinen entsprechenden Erfahrungen habe berichten wollen, jedoch jeweils unterbrochen worden sei. Zudem habe die Vorinstanz auch dadurch das rechtliche Gehör verletzt, dass sie die Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs nicht oder nur rudimentär und ohne ausreichende Grundlagen begründet habe. Letztlich sei das nach Istanbul-Protokoll vorgesehene Verfahren für Folteropfer nicht eingehalten worden. Hinweise für die Notwendigkeit einer vertieften Abklärung habe es genügend gegeben. So sei das Verhalten des Beschwerdeführers an der Anhörung offensichtlich ungewöhnlich und besorgniserregend gewesen. Dieser habe sich zudem in den Befragungen über gesundheitliche Probleme beklagt, worauf nicht weiter eingegangen worden sei. Letztlich sei eine Teilnahme-Bestätigung von (...) aktenkundig, welche die Notwendigkeit psychologischer Hilfe belege. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz zur Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung von Amtes wegen gehalten gewesen.
E. 6.5 Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung daran gehindert worden sei, über seine traumatischen Erlebnisse in Libyen zu berichten. Dies möge mit Bezug auf das Asylverfahren begründbar sein, indessen hätte die Vorinstanz bei der Frage des Wegweisungsvollzugs namentlich vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK und der UN-Antifolter-konvention in Verbindung mit Art. 29 BV die weiteren Gründe abklären und in die Entscheidfindung einbeziehen müssen.
E. 6.6 Schliesslich sei anzumerken, dass die Übersetzung in der Anhörung mangelhaft gewesen sei. Die Hilfswerkvertretung habe vor diesem Hintergrund eine weitere Anhörung angeregt und auch das SEM habe gewisse Übersetzungsprobleme eingestanden.
E. 6.7 Die Sache sei daher zur erneuten Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei eine qualitativ ausreichende Übersetzung und die Befragung durch einen psychologisch geschulten Sachbearbeiter gewährleistet sein müsse. Zudem sei durch das SEM eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen.
E. 6.8 Bereits aufgrund der aktenkundigen Berichte sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Opfer unsäglicher Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung geworden sei, weshalb eventualiter die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit der Wegweisung beantragt werde. Er habe seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen können, da er bei der Anhörung bei den Ausführungen zu den Erlebnissen in Libyen unterbrochen worden sei. Die Vorinstanz ihrerseits habe Abklärungen des konkreten Risikos, im Heimatstaat keine angemessene Behandlung zu erhalten, nicht geprüft, obwohl ernstzunehmenden Hinweise vorliegen würden, wonach die benötigte medizinische Behandlung in Gambia für Asylsuchende nicht zugänglich und eine medizinische Versorgung - wie auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) festhalte - nicht gewährleistet sei. Gemäss Weltgesundheitsorganisation (WHO) seien die drei Institutionen in Gambia, die psychologische Hilfe anbieten würden, völlig überlastet und hätten ausserdem schlechte hygienische Bedingungen.
E. 6.9 Der Beschwerdeführer würde als durch Folter traumatisiertes Opfer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" keinen Zugang zur dringend benötigten Therapie erhalten. Dabei sei es ihm ohne spezialisierte medizinische und psychiatrische Behandlung und ohne umsorgendes Umfeld unmöglich, sich zu rehabilitieren. Diese medizinisch notwendige Hilfe sei sogar in der Schweiz verwehrt worden, dürfte sich aber nach Gewährung der vorläufigen Aufnahme mindestens ein Stück weit verbessern, zumal er als Vollwaise in seiner Betreuerin den notwendigen Halt finde. Der Vollzug würde dieses aufgebaute Vertrauensverhältnis zerrütten und die Verarbeitung der traumatisierenden Foltererfahrungen in weiter Ferne rücken lassen. Damit wäre bereits das Herausnehmen des Beschwerdeführers aus dem derzeitigen Behandlungs-Setting und sozialen Umfeld ein "real risk" im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK. Dasselbe gelte mit Bezug auf die UN-Antifolterkonvention: Der Wegweisungsvollzug widerspreche den Verpflichtungen von Art. 3, 14 und 16 der Konvention diametral.
E. 6.10 Neben der Notwendigkeit medizinischer Behandlung sei auf eine potenziell drohende Suizidalität hinzuweisen, welche bei Personen mit PTBS, dabei namentlich als Folterfolge, regelmässig festzustellen sei. Eine solche allfällige Suizidgefährdung sei im Rahmen der Begutachtung des Beschwerdeführers im Detail abzuklären, zumal der vorliegend ausgesprochene Vollzug auch vor diesem Hintergrund Art. 2 und 3 EMRK und der CAT-Praxis zum Umgang mit Folteropfern widerspreche.
E. 6.11 Des Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Dabei habe die Prüfung, ob eine medizinische Notlage vorliege, den länder- und einzelfallspezifischen Umständen Rechnung zu tragen. Es könne dabei auf die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Wegweisung verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer dürfte es als Folge der Folter unmöglich sein, in Gambia wieder Fuss zu fassen. Es sei kaum denkbar, wie er sich mit seinem Handicap - das Trauma führe ihn regelmässig in einen Zustand der Unansprechbarkeit - in einem Entwicklungsland wie Gambia wieder in Arbeitswelt und Gesellschaft integrieren könnte. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit seine Schulbildung wieder aufzunehmen. Er sei Vollwaise und die Beziehung zu seiner Tante und deren Familie sei zerrüttet. Weiter habe er auch physische Probleme, namentlich eine Fussverletzung, die ebenfalls eine Folge der Folter in Libyen sei. Selbst wenn diese Verletzung behandelt werden könnte, wäre er in der Ausübung des körperlich anstrengenden Berufs als Hirte eingeschränkt, eventuell wäre ihm diese sogar verunmöglicht.
E. 6.12 Bei einer Ausschaffung würde der Beschwerdeführer aus dem in der Schweiz vertrauten Umfeld herausgerissen, was für ihn als Folteropfer eine ernsthafte Gefährdung seiner Gesundheit bedeuten würde. Er habe aufgrund seiner Erfahrungen panische Angst vor Polizisten und bereits die Konfrontation mit der Ausschaffung und mit allenfalls anwesenden Polizeipersonen, würden eine reale Gefahr für seine Gesundheit darstellen. Dasselbe gelte für eine allfällige Inhaftierung in Gambia, die als solche vom SEM zwar korrekt als flüchtlingsrechtlich irrelevant eingestuft worden sei, hingegen für den Beschwerdeführer aufgrund der PTPS in Kombination mit den miserablen Haftbedingungen in Gambia eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben darstellen würde.
E. 7.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht mehr zu seinem Alter geäussert hat, weshalb weiterhin von dessen Volljährigkeit auszugehen ist.
E. 7.2 Zu den Rügen der Verletzung der Abklärungspflicht durch die Vor-instanz und damit einhergehend einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist Folgendes festzuhalten:
E. 7.3 Es besteht aufgrund der vorliegenden Akten durchaus Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Umstände während der Reise in die Schweiz Verletzungen physischer und psychischer Natur erlitten. Den protokollierten Aussagen und Schilderungen sowie den eingereichten Arztberichten und der Bestätigung des Besuchs zweier Sitzungen bei einer Psychotherapeutin lässt sich dabei jedoch nichts entnehmen, was für die Annahme sprechen würde, er wäre deswegen im Rahmen von Erstbefragung und Anhörung nicht zu einem vollständigen Sachverhaltsvortrag, das heisst zu hinreichend substanziierten und widerspruchsfreien Sachverhaltsangaben und -schilderungen in der Lage gewesen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihn sprachliche oder psychische Probleme daran gehindert hätten, seine Ausreisegründe vollständig und korrekt vorzutragen oder er sich damals (noch) nicht zu allen Aspekten hinreichend hätte äussern können.
E. 7.4 Hinzu kommt, dass die bei der Anhörung anwesende Betreuerin im Nachgang zusätzliche Ausführungen wie die "Erklärung" vom 24. Februar 2019 zu den Akten gereicht hat. In dieser wird auf drei eng beschriebenen Seiten eine - durch die Betreuerin ins Deutsche übersetzte - persönliche Beschreibung der Erlebnisse des Beschwerdeführers auf der Reise in die Schweiz wiedergegeben. Die angefochtene Verfügung des SEM wurde in Kenntnis dieser Ausführungen und unter Erwähnung der "schlimme[n] Erlebnisse während der Flucht in die Schweiz" (vgl. Verfügung S. 4) verfasst.
E. 7.5 Weiterer diesbezüglicher Abklärungsbedarf ergibt sich aus den Akten nicht.
E. 7.6.1 Hinsichtlich der Rüge der mangelhaften Qualität der Übersetzung hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausgeführt, es sei zwar zu einzelnen Verständigungsproblemen gekommen. Diese hätten jedoch durch Nachfragen gelöst werden können, und die Übersetzung sei insgesamt genügend ausgefallen; der rechtserhebliche Sachverhalt habe hinreichend erstellt werden können (vgl. E. 3 der Verfügung vom 7. März 2019).
E. 7.6.2 Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls bestätigt diese Einschätzung des SEM. Soweit der Dolmetscher bei einzelnen Fragen/Antworten, wie auch von der Hilfswerkvertretung erwähnt, zunächst sprachliche Unsicherheiten hat erkennen lassen, ist bei genauer Betrachtung der wenigen betroffenen Protokollpassagen (F/A 95, F/A 101-103 und F/A 145) in der Tat erkennbar, dass hier sprachliche Ungereimtheiten jeweils durch Nachfragen ausgeräumt respektive die protokollierten Aussagen richtiggestellt werden konnten. Schliessich hat der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung unterschriftlich bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei und dieses - mit den von ihm gewünschten Korrekturen - vollständig sei und seinen Äusserungen entspreche (vgl. Protokoll A29/22 S. 20).
E. 7.7 Insgesamt erweisen sich die formell-rechtlichen Rügen nach dem Gesagten als nicht begründet und eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz erweist sich nicht als erforderlich. Das Gericht entscheidet demzufolge in der Sache (Art. 61 Abs. 1 VwVG), wobei die bei den Akten liegenden Befragungsprotokolle uneingeschränkt zu berücksichtigen sind.
E. 7.8 Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Unter diesen Umständen besteht auch keine Veranlassung für das Einholen medizinischer Gutachten durch das Bundesverwaltungsgericht.
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer hat den Asylentscheid nicht angefochten, womit die Feststellung des SEM, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, in Rechtskraft erwachsen ist. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren deshalb keine Anwendung finden.
E. 8.4 Soweit geltend gemacht wird, die durch das SEM bejahte Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verletze - namentlich vor dem Hintergrund der diagnostizierten PTBS - Art. 3 EMRK, ist Folgendes festzuhalten:
E. 8.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist namentlich der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Gemäss neuerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.4.2 Vorliegend ist aufgrund der gesamten Aktenlage offensichtlich nicht von einer derart gravierenden Erkrankung auszugehen, dass sie einem Wegweisungsvollzug nach Gambia wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK entgegenstehen würde.
E. 8.5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei Personen mit PTBS sei, namentlich, wenn die PTBS eine Folterfolge sei, regelmässig eine potenziell drohende Suizidalität festzustellen.
E. 8.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass mit diesen pauschalen Ausführungen nicht substanziiert das Vorliegen einer Suizidalität beim Beschwerdeführer behauptet wird. Solches ist auch den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten (vgl. namentlich die Beschwerdebeilagen 7 und 8) nicht zu entnehmen.
E. 8.5.2 Überdies würde auch ein allfälliges Risiko einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung für den wegweisenden Staat gemäss Praxis des EGMR nicht ohne Weiteres die Verpflichtung mit sich bringen, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst auch in solchen Situationen nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. bereits den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1.
E. 8.5.3 Einer allfälligen Suizidalität wäre mit geeigneten Massnahmen vorzubeugen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1, bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer D-4802/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 5.4.3).
E. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinn der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2 Im Rechtsmittel wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt namentlich betreffend den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zu wenig abgeklärt und habe diesen in der Anhörung unterbrochen, sobald er auf seine Erlebnisse in Libyen zu sprechen gekommen sei. In der Folge seien keine weiteren Abklärungen der gesundheitlichen Folgen dieser Erlebnisse für den erwiesenermassen traumatisierten Beschwerdeführer vorgenommen worden.
E. 9.3.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2009/50 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass relevante Gesundheitsprobleme von den Asylsuchenden unaufgefordert und substanziiert aktenkundig zu machen sind. In der Regel wird den Asylsuchenden im Rahmen der Erstbefragung ein Formular zur Unterschrift vorgelegt, mit dem das behandelnde Personal gegenüber dem SEM von seiner Schweigepflicht entbunden und diesem ermöglicht wird entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Praxisgemäss fordert die Vorinstanz in der Folge die Partei bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte auf, innert angemessener Frist ein aussagekräftiges Arztzeugnis oder das ausgefüllte (medizinische) Standardformular einzureichen.
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer hat im Anschluss an die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum das SEM-Formular "Einsicht in medizinische Akten" unterzeichnet (zweites Beiblatt in A13/11). In dieser Erstbefragung vom 20. Dezember 2017 hat er sodann bezüglich der gesundheitlichen Situation dargelegt, er sei, abgesehen von einem Fuss, der ihm (nach Schlägen in Libyen) bei Kälte Schmerzen bereite, gesund. Dies bestätigte er auch in der Nachbefragung vom gleichen Tag nochmals ausdrücklich (vgl. A14/5 S. 1).
E. 9.3.3 Im Rahmen der ergänzenden Anhörung beantwortete der Beschwerdeführer einleitende Fragen zu seiner gesundheitlichen Situation, er sei nicht so richtig gesund; er werde in der Schweiz medizinisch versorgt und bekomme Medikamente. Dazu wies er auf sein Bein und führte an, er habe wegen der Schläge und Erlebnisse in Libyen unruhige Nächte, er träume viel. Dazu überreichte er Kopien von Arztberichten und die Kopie einer Bestätigung von zwei erfolgten Psychotherapiesitzungen (vgl. Protokoll A29/22 F/A 6-15).
E. 9.3.4 Im Verlauf der Anhörung vom Beschwerdeführer angegebenes Unwohlsein wie Kopfschmerzen und Übelkeit wurde berücksichtigt. Es wurde eine Pause eingelegt und nach der Befragungspause konnte der Beschwerdeführer ein von seiner Betreuerin überreichtes Schmerzmittel einnehmen (vgl. a.a.O. F/A 110 bzw. F/A 116). Die Anhörung zu seinen Gründen für das Verlassen des Heimatstaates konnte anschliessend weitergeführt werden, ohne dass eine weitere Unterbrechung nötig geworden oder verlangt worden wäre. Und am Ende der Befragung wurde nachgefragt, ob er alle Gründe genannt habe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden, was er bejahte (vgl. Protokoll A29/22 F/A 189). Die protokollierten Antworten und Schilderungen hinterlassen nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer wäre aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Fragen zu folgen respektive sei mit der Durch- und Fortführung der Anhörung überfordert gewesen.
E. 9.4.1 Wie erwähnt sind beim Beschwerdeführer - wie auf Beschwerdeebene dezidiert thematisiert wird - gesundheitliche Probleme physischer und psychischer Natur vorhanden, die grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden. Die physischen Beeinträchtigungen hat er mit dem Einreichen verschiedener Arztberichte dokumentiert.
E. 9.4.2 Was die psychischen Probleme betrifft, die auf Erlebnisse nach der Ausreise aus Gambia zurückzuführen seien, hat der Beschwerdeführer vor Erlass des erstinstanzlichen Asylentscheids (am 7. März 2019) nur die blosse Bestätigung von zwei Sitzungen bei einer Psychotherapeutin aktenkundig gemacht. Erst mit der Beschwerde wurden Schreiben seiner Betreuerin und verschiedener Privatpersonen und der Austrittsbericht des Kantonsspitals C._______ zu den Akten gereicht; dies obwohl der in diesen Briefen beschriebene psychische Ausnahmezustand und die dadurch erforderlich gewordene Hospitalisierung vom 8. Juli 2018 acht Monate vor Abschluss des Verfahrens vor dem SEM erfolgt waren.
E. 9.4.3 Nachdem der Beschwerdeführer - der gemäss der eingereichten Vollmacht seit Mai 2018 von einer Rechtsanwältin von AsyLex vertreten war (vgl. A22/3) - insoweit seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten gemäss Art. 8 AsylG offensichtlich nicht nachgekommen ist, erscheint sein Vorwurf an das SEM, dieses habe seine Abklärungspflicht verletzt, nicht als gerechtfertigt.
E. 9.4.4 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die verschiedenen Schilderungen, die auf eine Traumatisierung durch Polizisten schliessen lassen (vgl. Beschwerde S. 10 ff. sowie Beschwerdebeilagen 9 und 11), schwer nachvollziehbar sind, weil der Beschwerdeführer solches gerade nicht geltend macht. In der ausführlichen Beschreibung der schlimmen Erlebnisse auf der Reise in die Schweiz wurden von ihm stets (arabische) Rebellen als Täter erwähnt (vgl. Eingabe vom 24. Februar 2019 S. 4: "Ich war 1 Jahr und 5 Monate in Tripolis und sah nie Polizei, nur Rebellen").
E. 9.4.5 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die bis dahin beigebrachten Arztberichte berücksichtigt und in ihre Würdigung einbezogen. Ebenfalls in ihre Erwägungen aufgenommen hat die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gemäss Bestätigung zwei Psychotherapiesitzungen besucht habe. Das SEM hat diese Unterlagen nachvollziehbarerweise dahingehend gewürdigt, dass diese nicht eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs belegen könnten. Diese kurz gehaltenen Erwägungen lassen nicht auf eine mangelhafte Begründung und eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs schliessen. Vielmehr wurde die Verfügung so abgefasst, dass der Beschwerdeführer - wie die vorliegende Beschwerdeschrift aufzeigt - in der Lage war, diese sachgerecht anzufechten.
E. 9.5 Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest (Art. 13 VwVG). Diese Pflicht findet indessen ihre Grenzen bei der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG). Die Asylbehörde kann den Sachverhalt nur erfolgreich abklären, sofern der Gesuchsteller bei der Tatsachenfeststellung mitwirkt, namentlich wahre Angaben macht und entsprechende Beweismittel einreicht. Vorliegend ist der Beschwerdeführer dieser Mitwirkungspflicht einerseits mit Bezug auf die Feststellung seines psychischen Gesundheitszustands nicht hinreichend nachgekommen. Ausserdem legte er im Verlauf des Asylverfahrens namentlich betreffend sein Alter sowie Teile seiner Lebensverhältnisse ein widersprüchliches, teilweise offensichtlich ausweichendes Aussageverhalten an den Tag. Er hat bis heute auch keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten gereicht.
E. 9.6 Die aktuellen Verhältnisse in Gambia sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal seit der demokratisch gewählten Regierung vom 1. Dezember 2016 Gambia als jüngste Demokratie auf dem afrikanischen Kontinent gilt und seither einen Demokratisierungsprozess durchläuft, getragen vom Staatspräsidenten Barrow, der offenbar ernsthaft bemüht ist, ein demokratisches System zu etablieren. Eine innenpolitisch grossangelegte Reform auf allen Ebenen sollen mittels definierter Prioritäten angegangen werden. Eine der in diesem Entwicklungsplan definierten acht Prioritäten ist die Investition in das Bildungs- und Gesundheitssystem (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 6. April 2017: "Nach 22 Jah- ren Diktatur zum ersten Mal ohne Angst an die Urne"; https://www.kas.de/ de/web/senegal: "Ein Jahr Demokratie in Gambia, Mai 2018; abgerufen am 27. Januar 2020).
E. 9.7 In individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen liessen.
E. 9.7.1 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, seine Eltern seien in den Jahren (...) (Vater) und (...) (Mutter) verstorben und er habe mit seinen zwei jüngeren Geschwistern im Haus der Tante väterlicherseits gelebt. Diese habe noch drei eigene Kinder zu versorgen gehabt und er habe mitunter kein Essen bekommen, wenn er von der Arbeit heimgekehrt sei. Die Tante habe auch das Schulgeld nicht mehr bezahlt, weshalb er nur fünf Jahre zur Schule gegangen sei und in der Folge während drei bis vier Jahren als Hirte gearbeitet habe. Mütterlicherseits habe er noch Angehörige, allerdings keinen Kontakt mit diesen. Seine Angaben können, wie oben ausgeführt, letztlich nicht verifiziert werden. Indessen ist festzuhalten, dass er bei einer Rückkehr in ein bestehendes familiäres Umfeld zurückkehren kann. Dass er - wie er im Rahmen verschiedener Befragungen wiederholt festhalten liess - in der Schweiz insbesondere (auch) eine Schulbildung erreichen wolle, erscheint im Kontext des Asylverfahrens als nicht ausschlaggebend.
E. 9.7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an einer PTBS und er sei auf eine entsprechende Behandlung angewiesen. Diese sei in seiner Heimat nicht erhältlich.
E. 9.7.3 Dazu ist vorweg erneut festzuhalten, dass die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichte vorwiegend gesundheitliche Probleme physischer Natur betreffen. In diesen wird unter anderem vermerkt, die Probleme mit seinen Fussgelenken seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine Folge erlittener Schläge. Allerdings können die diagnostizierten Gelenkprobleme auch andere mechanische Ursachen haben. Im Austrittsbericht vom 8. Juli 2018 des Kantonsspitals C._______ ist, nach einer ambulanten Einweisung/Entlassung am selben Tag zwar eine PTBS als Diagnose erwähnt. Dies wird bei Durchsicht des Berichts allerdings insofern relativiert, als die beurteilenden Ärzte festhalten, es sei aufgrund einer Fremdanamnese (mithin aufgrund von Angaben seitens Dritter) "am ehesten" von einer PTBS auszugehen. Eine formal diagnostizierte PTBS liegt damit nicht vor, zumal eine solche allein aufgrund der kurzen eintägigen ambulanten Behandlungsdauer auch gar nicht seriös gestellt werden könnte.
E. 9.7.4 Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage beruft und geltend macht, dass namentlich seine psychischen Probleme in Gambia nicht behandelbar wären, ist Folgendes festzuhalten:
E. 9.7.5 Betreffend die medizinische Versorgungslage in Gambia liegen zwar - jedenfalls mit Bezug auf psychische Erkrankungen - wenig (positive) Berichte vor, (vgl. dazu bspw.: "Gambia Mental Health Report 2012", University of Ibadan [Nigeria]; http://www.mhlap.org/jdownloads/mhlap% 202012/ mental_health_gambia_report.pdf; abgerufen am 27. Januar 2020). Es gibt im Edward Francis Small Teaching Hospital ([vormals Royal Victoria Teaching Hospital] ein Universitätskrankenhaus in der Hauptstadt) eine psychiatrische Einrichtung und ausserhalb der Hauptstadt eine Psychiatrische Einrichtung. Gemäss WHO erhalten Menschen mit einer psychischen Störung eine Invalidenrente und das "Department of State for Health and Social Welfare" fördert die Zusammenarbeit mit traditionellen Heilern auf lokaler Ebene, die eine psychiatrische Ausbildung erhalten und Medikamente verabreichen sowie die Gemeinschaft im Umgang mit psychisch Kranken sensibilisieren (vgl. https://www.fluechtlingshilfe.ch/suche.html? q=gambia; dort: Auskunft der SFH-Länderanalyse "Gambia: Psychiatrische Versorgung" vom 15. Juli 2008; vgl. zudem Mental Health ATLAS 2017 Member State Profile, Gambia, https://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2017/GMB.pdf?ua=1, beide abgerufen am 27. Januar 2020).
E. 9.7.6 Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Verweis auf die langjährige Praxis gemäss EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.a und b).
E. 9.7.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat in den letzten Jahren mehrere (respektive, soweit mit vertretbarem Aufwand feststellbar: sämtliche) Verfügungen des SEM bestätigt, bei denen der Vollzug von Wegweisungen von abgewiesenen Asylsuchenden mit psychischen Gesundheits-beschwerden nach Gambia angeordnet worden war (vgl. E-1946/2019 vom 6. Mai 2019 E. 3 [Posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode, Suizidalität], D-986/2018 vom 8. Mai 2018 E. 6.3 [Posttraumatische Belastungsstörung], E-1474/2018 vom 22. März 2018 E. S. 7 ff. [Posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode in Kombination mit verschiedenen physischen Beschwerden], E-3083/2017 vom 28. November 2017 E. 5 [Depression, Angstzustände, Suizidalität], E-1070/2016 vom 3. Juli 2018 E. 3 [Depression, Angst-zustände in Kombination mit Nierenleiden und posttraumatischen Rückenbeschwerden] und E-523/2015 vom 12. März 2015 S. 5 ff. [Anpassungsstörung, Angstzustände, Depression mit somatischen Beschwerden]).
E. 9.7.8 Im Fall des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, er sei auf eine intensive namentlich psychotherapeutische Behandlung zwingend angewiesen, zumal gemäss Akten in diesem Kontext bis anhin offensichtlich nur zwei Gesprächssitzungen stattgefunden haben. Dass er aufgrund von Erlebnissen auf seiner Reise über Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen nach Italien eine Traumatisierung durch Rebellen erfahren hat, erscheint aufgrund seiner Angaben und namentlich der ergänzenden Erklärung vom 24. Februar 2019 zwar als plausibel. Bei der heutigen Aktenlage ist aber nicht davon auszugehen, dass er zwingend auf eine psychotherapeutische Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre, weil sich sein psychisches Leiden als überaus schwer darstellen würde. Auch die bis anhin verabreichten Medikamente (vornehmlich Schmerzmittel) und der allgemeine Hinweis, Menschen mit PTBS seien potenziell auch von Suizidalität betroffen, lassen nicht auf das Vorliegen einer schweren psychischen Störung schliessen. Die vorliegenden Gesamtumstände sprechen zwar für eine schwierige persönliche Situation, lassen aber den Wegweisungsvollzug insgesamt nicht als unzumutbar erscheinen.
E. 9.7.9 Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Heimat in ein ihm vertrautes familiäres Umfeld zurückkehren kann. Dies dürfte durchaus zu einer Stabilisierung beitragen.
E. 9.7.10 Schliesslich kann der Beschwerdeführer bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) beantragen, die in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung in der Heimat, durch Mitgabe allfällig benötigter Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden kann.
E. 9.8 Der Beschwerdeführer hält sich nun gut zwei Jahre in der Schweiz auf, womit auch nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration auszugehen wäre, welche gegebenenfalls einer gesonderten Betrachtung bedürfen würde. Auch dieser Aspekt spricht daher nicht gegen den Wegweisungsvollzug.
E. 9.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Gambia insgesamt als zumutbar.
E. 10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem mit Zwischenverfügung vom 18. April 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und im Urteilszeitpunkt keine Hinweise auf zwischenzeitlich veränderte finanzielle Verhältnisse des Beschwerdeführers vorliegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1691/2019 Urteil vom 19. März 2020 Besetzung Richter Markus König, Richterin Barbara Balmelli, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Gambia, vertreten durch Laura Gantenbein, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2013 oder 2014 und gelangte über Italien am 5. Dezember 2017 in die Schweiz, wo er am 6. Dezember 2017 ein Asylgesuch stellte. A.b Da dem SEM die angegebene Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zweifelhaft schien, liess es eine Analyse seiner Handknochen durchführen. Diese ergab ein abgeschlossenes Skelettalter und kam zum Schluss, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer von einem Alter von (...) Jahren oder mehr auszugehen sei. Das SEM legte daraufhin den (...) als Geburtsdatum fest. A.c Am 20. Dezember 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) und am selben Tag eine Nachbefragung statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer namentlich auch das rechtliche Gehör betreffend die Abklärungsergebnisse der Handknochenanalyse gewährt, wobei der Beschwerdeführer an seinen Angaben festhielt. Am 21. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt. A.d Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung festhalten, sein Geburtsdatum (...) sei fehlerhaft erfasst. Er sei in Wirklichkeit am (...) geboren; entsprechende Beweismittel habe er aber trotz Anstrengungen nicht beschaffen können, zumal er in Gambia weder über einen amtlichen Geburtsschein noch sonst über Identitätsausweise verfüge. Die Knochenanalyse sei entgegen internen Vorgaben des SEM vor der BzP und ohne Hinweise auf Volljährigkeit erfolgt und damit rechtwidrig erlangt worden. Diese sei daher im Asylverfahren nicht verwertbar. Das Resultat dieser gesetzwidrig erlangten Knochenanalyse liege ihm zudem nicht schriftlich vor. Er werde durch diese fehlerhafte Altersbestimmung in seinen Grundrechten eingeschränkt und dem Kindeswohl sei nicht genügend Beachtung geschenkt worden. Es sei daher sein Geburtsdatum auf den (...) zu berichtigen, eventuell sei sein Alter mittels Verfügung festzustellen und ihm sei Einsicht in die Akten der Altersbestimmung - namentlich in die hierfür hergestellten Röntgenaufnahmen - zu gewähren. Zudem sei er über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren. A.e Das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren wurde vom SEM am 28. November 2018 formell beendet, und es wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde in der Schweiz durchgeführt. A.f Am 20. Februar 2019 führte das SEM die ausführliche Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er gehöre der Ethnie der Mandingo an. Die Eltern seien verstorben und er habe zuletzt in B._______ mit den beiden jüngeren Geschwistern bei einer Tante väterlicherseits und deren Kindern gelebt. Er habe bis zur fünften Klasse die Schule besucht. Nachdem er das Schulgeld nicht mehr habe bezahlen wollen - respektive die Tante dies unterlassen habe -, sei er vom Unterricht ausgeschlossen worden und habe fortan als Schafhirte gearbeitet. Eines Tages habe er ein Feld zum Kultivieren von Erdnusspflanzen vor-bereitet. Er habe anschliessend auf diesem Feld ein Feuer angezündet, welches durch den starken Wind ausser Kontrolle geraten sei. Das Feuer habe sich schnell ausgebreitet und Häuser eines privaten Projekts zerstört. Er sei sofort nach Hause gerannt, um die Dorfbewohner um Mithilfe beim Löschen des Feuers zu bitten. Unterwegs sei er dem Sohn des Dorfchefs begegnet. Dieser habe ihm geraten, sich besser schnellstmöglich ausser Landes zu begeben, da er seitens seiner Nachbarn und der Regierung mit Verfolgungsmassnahmen, konkret mit einer fünfjährigen Gefängnisstrafe, rechnen müsse. Aus Angst vor einer langjährigen Inhaftierung oder davor, getötet zu werden, habe er den Ratschlag wie auch die vom Sohn des Dorfvorstehers angebotene Hilfe bei der Organisation der Flucht angenommen. Er sei in den Wald zurückgekehrt und habe die Nacht dort auf einem Baum verbracht. In der Früh sei der andere Junge gekommen und habe ihn bis an die Grenze und bis nach Senegal begleitet. Dort habe sich der Bekannte von ihm verabschiedet und ihn dabei nochmals vor einer Rückkehr nach Gambia gewarnt. Nach etwa drei Monaten sei er über Mali, Burkina Faso und Niger nach Libyen und von dort auf dem Seeweg nach Italien gelangt. A.g Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte des Kantonsspitals C._______ und die Kurzmitteilung einer Fachpsychologin für Psychotherapie (...) vom 18. Februar 2019 (Bestätigung zweier Sitzungen à 60 Minuten mit ihm) zu den Akten. B. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 7. März 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit gleicher Verfügung änderte das SEM das Geburtsdatum auf den (...). C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungs-gericht vom 8. April 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen zwecks Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, von Amtes wegen ein Gutachten bei einer qualifizierten Institution zu seinem psychischen und physischen Zustand einzuholen; weiter solle das SEM abklären, ob er entsprechender Behandlung bedürfe und ob eine solche im Heimatland möglich - mithin vorhanden, zugänglich und bezahlbar - sei. Eventualiter sei ein solches Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht einzuholen, der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und er vorläufig aufzunehmen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde weiter beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen und er sei zufolge Mittellosigkeit von Verfahrenskosten und von der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2019 nahm der Instruktionsrichter die Beschwerde als gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung gerichtet entgegen und stellte fest, die Verfügung des SEM vom 7. März 2019 sei somit hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls in Rechtskraft erwachsen; demzufolge sei auch die Anordnung der Wegweisung als solche grundsätzlich nicht durch das Gericht zu überprüfen. Weiter wurde festgestellt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten D.b Mit gleicher Verfügung hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Doppel der Beschwerde wurde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. D.c Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2019 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 7. März 2019 fest. D.d Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2019 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung des Asyls und der Festlegung des Geburtsdatums betreffend, die in der Beschwerde nicht (mehr) bestritten wird (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 7. März 2019) ist die angefochtene Verfügung des SEM mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 4 des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen, nachdem sich die vorliegende Beschwerdeeingabe nur gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit nur noch die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Vollzugspunkt aus, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 5.2 Weder die ihm Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin sprechen: 5.2.1 Der Beschwerdeführer verfüge an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, er habe als Hirte seinen Lebensunterhalt finanzieren können und es sei ihm zuzumuten, sich bei Ankunft im Heimatstaat wieder um eine Arbeit zu bemühen. 5.2.2 Hinsichtlich der individuellen Situation führte die Vorinstanz aus, die eingereichten ärztlichen Berichte würden den Verdacht auf eine sogenannte Sprunggelenk-Arthritis diagnostizieren, welche medikamentös behandelt werde. Der Beschwerdeführer habe zudem zweimal eine psychotherapeutische Sitzung besucht. Aufgrund einer medizinischen Notlage könne nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Die Erkrankung des Beschwerdeführers lasse nicht auf eine solche konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die in Gambia nicht behandelbar wäre. Gambia verfüge gemäss Erkenntnissen des SEM über notwendige medizinische Institutionen sowohl zur Behandlung von medizinischen als auch psychischen Erkrankungen. Dass das Niveau der medizinischen Versorgung nicht demjenigen in der Schweiz entspreche, führe gemäss Rechtsprechung nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem stehe dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, die in der Abgabe von Medikamenten, in Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder in Unterstützung während und nach der Rückkehr bestehen könne. 5.2.3 Insgesamt sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in Gambia in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG gelten und damit zur Unzumutbarkeit des Vollzugs führen würde. 5.3 Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar. 6. 6.1 Im Rechtsmittel wird der Sachverhalt erneut dargelegt. Der Beschwerdeführer habe Gambia nach dem ihm angelasteten Feuer auf dem Feld verlassen müssen. Er sei ohne Ausweisdokumente ausgereist und nach Senegal gelangt, wo er etwa drei Monate geblieben sei. Er sei weiter über Mali, Burkina Faso und Niger gereist, habe dann die Sahara überquert und sei so nach Libyen gelangt. Er habe sich etwa ein Jahr und fünf Monate lang in Libyen aufgehalten, davon etwa sechs Monate in Gefangenschaft. Der Beschwerdeführer sei auf seinem Fluchtweg mehrmals von verschiedenen arabischen Rebellengruppen festgehalten, gefesselt und regelmässig aufs Heftigste geschlagen worden. Es sei ihm - und anderen Flüchtigen - Nahrung und Wasser verweigert worden und er habe auch Zwangsarbeiten verrichten müssen. Am Ende habe er sich von der Fluchtgruppe getrennt. Er habe zuletzt eine Art Unterkunft gefunden, die ihm sicher erschienen sei. Allerdings seien auch hier nach wenigen Tagen bewaffnete arabische Männer gekommen. Einige Anwesende seien gefesselt und in einem ausbrechenden Streit sei einem Jungen ins Bein geschossen worden. Der Beschwerdeführer sei weiter geflüchtet. 6.2 Aufgrund dieser Erlebnisse - die insgesamt rund sechs Monate dauernde Gefangenschaft bei den Rebellen, geprägt von Folter und Misshandlungen - leide der Beschwerdeführer noch immer unter diversen physischen und vor allem psychischen Problemen. Zudem wäre er auf der Überfahrt nach Italien fast ertrunken, da das Boot Schiffbruch erlitten habe. In Italien sei er endlich medizinisch versorgt und insbesondere sein schwer verletzter linker Fussknöchel eingegipst worden. Diese Verletzung sei eine Folge der Folter und bereite ihm weiterhin Schmerzen. 6.3 Am 7. Juli 2018 sei der Beschwerdeführer bei seiner Freundin / Betreuerin zu einem Grillabend eingeladen gewesen. Als er erfahren habe, dass einer der Gäste Polizist sei, habe er einen Zusammenbruch erlitten und habe notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Der Polizeibeamte habe diesen Vorfall am 21. März 2019 schriftlich bestätigt, und dem Austrittsbericht des Kantonsspitals C._______ vom 8. Juli 2018 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und weiterer Behandlung, insbesondere psychologischer Unterstützung bedürfe. Die psychische Problematik habe auch die Rechtsberaterin D._______ bei einem Treffen im Vorfeld des Interviews beim SEM festgestellt und im Schreiben vom 27. März 2019 festgehalten. Die am 20. Februar 2019 beim SEM durchgeführte ausführliche Anhörung sei sodann durch eine schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers geprägt gewesen, was auch die anwesende Hilfswerksvertreterin in ihrem Kurzbericht zur Anhörung festgehalten habe. Die Freundin / Betreuerin habe im Nachgang zur Anhörung am 24. Februar 2019 ihrerseits eine schriftliche Erklärung verfasst, in der sie namentlich den besonders schlechten psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hervorgehoben habe. Diese gesundheitliche Problematik sei auf seine Erlebnisse in der Sahara und in Libyen sowie auf die Seenot im Mittelmeer zurückzuführen. Zeugin dieses schlechten psychischen Gesundheitszustands sei auch die Rechtsberaterin E._______, die ein entsprechendes Schreiben vom 27. März 2019 verfasst habe. Die Vorinstanz sei sowohl in den Befragungen als auch im Asylentscheid kaum auf die traumatisierenden Foltererfahrungen des Beschwerdeführers eingegangen und sie habe auch keine entsprechende vertiefte Abklärung veranlasst. Dass der Beschwerdeführer nicht eine Therapie absolvieren könne, liege in der ungenügenden diesbezüglichen Infrastruktur des Kantons C._______ begründet. 6.4 Insgesamt sei die Vorinstanz nicht auf die Foltererlebnisse des Beschwerdeführers in Libyen eingegangen. Sie habe ihre Abklärungspflicht und auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, zumal dieser bei der Anhörung mehrfach von seinen entsprechenden Erfahrungen habe berichten wollen, jedoch jeweils unterbrochen worden sei. Zudem habe die Vorinstanz auch dadurch das rechtliche Gehör verletzt, dass sie die Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs nicht oder nur rudimentär und ohne ausreichende Grundlagen begründet habe. Letztlich sei das nach Istanbul-Protokoll vorgesehene Verfahren für Folteropfer nicht eingehalten worden. Hinweise für die Notwendigkeit einer vertieften Abklärung habe es genügend gegeben. So sei das Verhalten des Beschwerdeführers an der Anhörung offensichtlich ungewöhnlich und besorgniserregend gewesen. Dieser habe sich zudem in den Befragungen über gesundheitliche Probleme beklagt, worauf nicht weiter eingegangen worden sei. Letztlich sei eine Teilnahme-Bestätigung von (...) aktenkundig, welche die Notwendigkeit psychologischer Hilfe belege. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz zur Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung von Amtes wegen gehalten gewesen. 6.5 Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung daran gehindert worden sei, über seine traumatischen Erlebnisse in Libyen zu berichten. Dies möge mit Bezug auf das Asylverfahren begründbar sein, indessen hätte die Vorinstanz bei der Frage des Wegweisungsvollzugs namentlich vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK und der UN-Antifolter-konvention in Verbindung mit Art. 29 BV die weiteren Gründe abklären und in die Entscheidfindung einbeziehen müssen. 6.6 Schliesslich sei anzumerken, dass die Übersetzung in der Anhörung mangelhaft gewesen sei. Die Hilfswerkvertretung habe vor diesem Hintergrund eine weitere Anhörung angeregt und auch das SEM habe gewisse Übersetzungsprobleme eingestanden. 6.7 Die Sache sei daher zur erneuten Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei eine qualitativ ausreichende Übersetzung und die Befragung durch einen psychologisch geschulten Sachbearbeiter gewährleistet sein müsse. Zudem sei durch das SEM eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen. 6.8 Bereits aufgrund der aktenkundigen Berichte sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Opfer unsäglicher Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung geworden sei, weshalb eventualiter die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit der Wegweisung beantragt werde. Er habe seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen können, da er bei der Anhörung bei den Ausführungen zu den Erlebnissen in Libyen unterbrochen worden sei. Die Vorinstanz ihrerseits habe Abklärungen des konkreten Risikos, im Heimatstaat keine angemessene Behandlung zu erhalten, nicht geprüft, obwohl ernstzunehmenden Hinweise vorliegen würden, wonach die benötigte medizinische Behandlung in Gambia für Asylsuchende nicht zugänglich und eine medizinische Versorgung - wie auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) festhalte - nicht gewährleistet sei. Gemäss Weltgesundheitsorganisation (WHO) seien die drei Institutionen in Gambia, die psychologische Hilfe anbieten würden, völlig überlastet und hätten ausserdem schlechte hygienische Bedingungen. 6.9 Der Beschwerdeführer würde als durch Folter traumatisiertes Opfer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" keinen Zugang zur dringend benötigten Therapie erhalten. Dabei sei es ihm ohne spezialisierte medizinische und psychiatrische Behandlung und ohne umsorgendes Umfeld unmöglich, sich zu rehabilitieren. Diese medizinisch notwendige Hilfe sei sogar in der Schweiz verwehrt worden, dürfte sich aber nach Gewährung der vorläufigen Aufnahme mindestens ein Stück weit verbessern, zumal er als Vollwaise in seiner Betreuerin den notwendigen Halt finde. Der Vollzug würde dieses aufgebaute Vertrauensverhältnis zerrütten und die Verarbeitung der traumatisierenden Foltererfahrungen in weiter Ferne rücken lassen. Damit wäre bereits das Herausnehmen des Beschwerdeführers aus dem derzeitigen Behandlungs-Setting und sozialen Umfeld ein "real risk" im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK. Dasselbe gelte mit Bezug auf die UN-Antifolterkonvention: Der Wegweisungsvollzug widerspreche den Verpflichtungen von Art. 3, 14 und 16 der Konvention diametral. 6.10 Neben der Notwendigkeit medizinischer Behandlung sei auf eine potenziell drohende Suizidalität hinzuweisen, welche bei Personen mit PTBS, dabei namentlich als Folterfolge, regelmässig festzustellen sei. Eine solche allfällige Suizidgefährdung sei im Rahmen der Begutachtung des Beschwerdeführers im Detail abzuklären, zumal der vorliegend ausgesprochene Vollzug auch vor diesem Hintergrund Art. 2 und 3 EMRK und der CAT-Praxis zum Umgang mit Folteropfern widerspreche. 6.11 Des Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Dabei habe die Prüfung, ob eine medizinische Notlage vorliege, den länder- und einzelfallspezifischen Umständen Rechnung zu tragen. Es könne dabei auf die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Wegweisung verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer dürfte es als Folge der Folter unmöglich sein, in Gambia wieder Fuss zu fassen. Es sei kaum denkbar, wie er sich mit seinem Handicap - das Trauma führe ihn regelmässig in einen Zustand der Unansprechbarkeit - in einem Entwicklungsland wie Gambia wieder in Arbeitswelt und Gesellschaft integrieren könnte. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit seine Schulbildung wieder aufzunehmen. Er sei Vollwaise und die Beziehung zu seiner Tante und deren Familie sei zerrüttet. Weiter habe er auch physische Probleme, namentlich eine Fussverletzung, die ebenfalls eine Folge der Folter in Libyen sei. Selbst wenn diese Verletzung behandelt werden könnte, wäre er in der Ausübung des körperlich anstrengenden Berufs als Hirte eingeschränkt, eventuell wäre ihm diese sogar verunmöglicht. 6.12 Bei einer Ausschaffung würde der Beschwerdeführer aus dem in der Schweiz vertrauten Umfeld herausgerissen, was für ihn als Folteropfer eine ernsthafte Gefährdung seiner Gesundheit bedeuten würde. Er habe aufgrund seiner Erfahrungen panische Angst vor Polizisten und bereits die Konfrontation mit der Ausschaffung und mit allenfalls anwesenden Polizeipersonen, würden eine reale Gefahr für seine Gesundheit darstellen. Dasselbe gelte für eine allfällige Inhaftierung in Gambia, die als solche vom SEM zwar korrekt als flüchtlingsrechtlich irrelevant eingestuft worden sei, hingegen für den Beschwerdeführer aufgrund der PTPS in Kombination mit den miserablen Haftbedingungen in Gambia eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben darstellen würde. 7. 7.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht mehr zu seinem Alter geäussert hat, weshalb weiterhin von dessen Volljährigkeit auszugehen ist. 7.2 Zu den Rügen der Verletzung der Abklärungspflicht durch die Vor-instanz und damit einhergehend einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist Folgendes festzuhalten: 7.3 Es besteht aufgrund der vorliegenden Akten durchaus Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Umstände während der Reise in die Schweiz Verletzungen physischer und psychischer Natur erlitten. Den protokollierten Aussagen und Schilderungen sowie den eingereichten Arztberichten und der Bestätigung des Besuchs zweier Sitzungen bei einer Psychotherapeutin lässt sich dabei jedoch nichts entnehmen, was für die Annahme sprechen würde, er wäre deswegen im Rahmen von Erstbefragung und Anhörung nicht zu einem vollständigen Sachverhaltsvortrag, das heisst zu hinreichend substanziierten und widerspruchsfreien Sachverhaltsangaben und -schilderungen in der Lage gewesen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihn sprachliche oder psychische Probleme daran gehindert hätten, seine Ausreisegründe vollständig und korrekt vorzutragen oder er sich damals (noch) nicht zu allen Aspekten hinreichend hätte äussern können. 7.4 Hinzu kommt, dass die bei der Anhörung anwesende Betreuerin im Nachgang zusätzliche Ausführungen wie die "Erklärung" vom 24. Februar 2019 zu den Akten gereicht hat. In dieser wird auf drei eng beschriebenen Seiten eine - durch die Betreuerin ins Deutsche übersetzte - persönliche Beschreibung der Erlebnisse des Beschwerdeführers auf der Reise in die Schweiz wiedergegeben. Die angefochtene Verfügung des SEM wurde in Kenntnis dieser Ausführungen und unter Erwähnung der "schlimme[n] Erlebnisse während der Flucht in die Schweiz" (vgl. Verfügung S. 4) verfasst. 7.5 Weiterer diesbezüglicher Abklärungsbedarf ergibt sich aus den Akten nicht. 7.6 7.6.1 Hinsichtlich der Rüge der mangelhaften Qualität der Übersetzung hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausgeführt, es sei zwar zu einzelnen Verständigungsproblemen gekommen. Diese hätten jedoch durch Nachfragen gelöst werden können, und die Übersetzung sei insgesamt genügend ausgefallen; der rechtserhebliche Sachverhalt habe hinreichend erstellt werden können (vgl. E. 3 der Verfügung vom 7. März 2019). 7.6.2 Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls bestätigt diese Einschätzung des SEM. Soweit der Dolmetscher bei einzelnen Fragen/Antworten, wie auch von der Hilfswerkvertretung erwähnt, zunächst sprachliche Unsicherheiten hat erkennen lassen, ist bei genauer Betrachtung der wenigen betroffenen Protokollpassagen (F/A 95, F/A 101-103 und F/A 145) in der Tat erkennbar, dass hier sprachliche Ungereimtheiten jeweils durch Nachfragen ausgeräumt respektive die protokollierten Aussagen richtiggestellt werden konnten. Schliessich hat der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung unterschriftlich bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei und dieses - mit den von ihm gewünschten Korrekturen - vollständig sei und seinen Äusserungen entspreche (vgl. Protokoll A29/22 S. 20). 7.7 Insgesamt erweisen sich die formell-rechtlichen Rügen nach dem Gesagten als nicht begründet und eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz erweist sich nicht als erforderlich. Das Gericht entscheidet demzufolge in der Sache (Art. 61 Abs. 1 VwVG), wobei die bei den Akten liegenden Befragungsprotokolle uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. 7.8 Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Unter diesen Umständen besteht auch keine Veranlassung für das Einholen medizinischer Gutachten durch das Bundesverwaltungsgericht. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer hat den Asylentscheid nicht angefochten, womit die Feststellung des SEM, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, in Rechtskraft erwachsen ist. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren deshalb keine Anwendung finden. 8.4 Soweit geltend gemacht wird, die durch das SEM bejahte Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verletze - namentlich vor dem Hintergrund der diagnostizierten PTBS - Art. 3 EMRK, ist Folgendes festzuhalten: 8.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist namentlich der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Gemäss neuerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.4.2 Vorliegend ist aufgrund der gesamten Aktenlage offensichtlich nicht von einer derart gravierenden Erkrankung auszugehen, dass sie einem Wegweisungsvollzug nach Gambia wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK entgegenstehen würde. 8.5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei Personen mit PTBS sei, namentlich, wenn die PTBS eine Folterfolge sei, regelmässig eine potenziell drohende Suizidalität festzustellen. 8.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass mit diesen pauschalen Ausführungen nicht substanziiert das Vorliegen einer Suizidalität beim Beschwerdeführer behauptet wird. Solches ist auch den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten (vgl. namentlich die Beschwerdebeilagen 7 und 8) nicht zu entnehmen. 8.5.2 Überdies würde auch ein allfälliges Risiko einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung für den wegweisenden Staat gemäss Praxis des EGMR nicht ohne Weiteres die Verpflichtung mit sich bringen, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst auch in solchen Situationen nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. bereits den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. 8.5.3 Einer allfälligen Suizidalität wäre mit geeigneten Massnahmen vorzubeugen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1, bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer D-4802/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 5.4.3). 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinn der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Im Rechtsmittel wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt namentlich betreffend den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zu wenig abgeklärt und habe diesen in der Anhörung unterbrochen, sobald er auf seine Erlebnisse in Libyen zu sprechen gekommen sei. In der Folge seien keine weiteren Abklärungen der gesundheitlichen Folgen dieser Erlebnisse für den erwiesenermassen traumatisierten Beschwerdeführer vorgenommen worden. 9.3 9.3.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2009/50 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass relevante Gesundheitsprobleme von den Asylsuchenden unaufgefordert und substanziiert aktenkundig zu machen sind. In der Regel wird den Asylsuchenden im Rahmen der Erstbefragung ein Formular zur Unterschrift vorgelegt, mit dem das behandelnde Personal gegenüber dem SEM von seiner Schweigepflicht entbunden und diesem ermöglicht wird entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Praxisgemäss fordert die Vorinstanz in der Folge die Partei bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte auf, innert angemessener Frist ein aussagekräftiges Arztzeugnis oder das ausgefüllte (medizinische) Standardformular einzureichen. 9.3.2 Der Beschwerdeführer hat im Anschluss an die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum das SEM-Formular "Einsicht in medizinische Akten" unterzeichnet (zweites Beiblatt in A13/11). In dieser Erstbefragung vom 20. Dezember 2017 hat er sodann bezüglich der gesundheitlichen Situation dargelegt, er sei, abgesehen von einem Fuss, der ihm (nach Schlägen in Libyen) bei Kälte Schmerzen bereite, gesund. Dies bestätigte er auch in der Nachbefragung vom gleichen Tag nochmals ausdrücklich (vgl. A14/5 S. 1). 9.3.3 Im Rahmen der ergänzenden Anhörung beantwortete der Beschwerdeführer einleitende Fragen zu seiner gesundheitlichen Situation, er sei nicht so richtig gesund; er werde in der Schweiz medizinisch versorgt und bekomme Medikamente. Dazu wies er auf sein Bein und führte an, er habe wegen der Schläge und Erlebnisse in Libyen unruhige Nächte, er träume viel. Dazu überreichte er Kopien von Arztberichten und die Kopie einer Bestätigung von zwei erfolgten Psychotherapiesitzungen (vgl. Protokoll A29/22 F/A 6-15). 9.3.4 Im Verlauf der Anhörung vom Beschwerdeführer angegebenes Unwohlsein wie Kopfschmerzen und Übelkeit wurde berücksichtigt. Es wurde eine Pause eingelegt und nach der Befragungspause konnte der Beschwerdeführer ein von seiner Betreuerin überreichtes Schmerzmittel einnehmen (vgl. a.a.O. F/A 110 bzw. F/A 116). Die Anhörung zu seinen Gründen für das Verlassen des Heimatstaates konnte anschliessend weitergeführt werden, ohne dass eine weitere Unterbrechung nötig geworden oder verlangt worden wäre. Und am Ende der Befragung wurde nachgefragt, ob er alle Gründe genannt habe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden, was er bejahte (vgl. Protokoll A29/22 F/A 189). Die protokollierten Antworten und Schilderungen hinterlassen nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer wäre aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Fragen zu folgen respektive sei mit der Durch- und Fortführung der Anhörung überfordert gewesen. 9.4 9.4.1 Wie erwähnt sind beim Beschwerdeführer - wie auf Beschwerdeebene dezidiert thematisiert wird - gesundheitliche Probleme physischer und psychischer Natur vorhanden, die grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden. Die physischen Beeinträchtigungen hat er mit dem Einreichen verschiedener Arztberichte dokumentiert. 9.4.2 Was die psychischen Probleme betrifft, die auf Erlebnisse nach der Ausreise aus Gambia zurückzuführen seien, hat der Beschwerdeführer vor Erlass des erstinstanzlichen Asylentscheids (am 7. März 2019) nur die blosse Bestätigung von zwei Sitzungen bei einer Psychotherapeutin aktenkundig gemacht. Erst mit der Beschwerde wurden Schreiben seiner Betreuerin und verschiedener Privatpersonen und der Austrittsbericht des Kantonsspitals C._______ zu den Akten gereicht; dies obwohl der in diesen Briefen beschriebene psychische Ausnahmezustand und die dadurch erforderlich gewordene Hospitalisierung vom 8. Juli 2018 acht Monate vor Abschluss des Verfahrens vor dem SEM erfolgt waren. 9.4.3 Nachdem der Beschwerdeführer - der gemäss der eingereichten Vollmacht seit Mai 2018 von einer Rechtsanwältin von AsyLex vertreten war (vgl. A22/3) - insoweit seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten gemäss Art. 8 AsylG offensichtlich nicht nachgekommen ist, erscheint sein Vorwurf an das SEM, dieses habe seine Abklärungspflicht verletzt, nicht als gerechtfertigt. 9.4.4 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die verschiedenen Schilderungen, die auf eine Traumatisierung durch Polizisten schliessen lassen (vgl. Beschwerde S. 10 ff. sowie Beschwerdebeilagen 9 und 11), schwer nachvollziehbar sind, weil der Beschwerdeführer solches gerade nicht geltend macht. In der ausführlichen Beschreibung der schlimmen Erlebnisse auf der Reise in die Schweiz wurden von ihm stets (arabische) Rebellen als Täter erwähnt (vgl. Eingabe vom 24. Februar 2019 S. 4: "Ich war 1 Jahr und 5 Monate in Tripolis und sah nie Polizei, nur Rebellen"). 9.4.5 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die bis dahin beigebrachten Arztberichte berücksichtigt und in ihre Würdigung einbezogen. Ebenfalls in ihre Erwägungen aufgenommen hat die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gemäss Bestätigung zwei Psychotherapiesitzungen besucht habe. Das SEM hat diese Unterlagen nachvollziehbarerweise dahingehend gewürdigt, dass diese nicht eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs belegen könnten. Diese kurz gehaltenen Erwägungen lassen nicht auf eine mangelhafte Begründung und eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs schliessen. Vielmehr wurde die Verfügung so abgefasst, dass der Beschwerdeführer - wie die vorliegende Beschwerdeschrift aufzeigt - in der Lage war, diese sachgerecht anzufechten. 9.5 Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest (Art. 13 VwVG). Diese Pflicht findet indessen ihre Grenzen bei der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG). Die Asylbehörde kann den Sachverhalt nur erfolgreich abklären, sofern der Gesuchsteller bei der Tatsachenfeststellung mitwirkt, namentlich wahre Angaben macht und entsprechende Beweismittel einreicht. Vorliegend ist der Beschwerdeführer dieser Mitwirkungspflicht einerseits mit Bezug auf die Feststellung seines psychischen Gesundheitszustands nicht hinreichend nachgekommen. Ausserdem legte er im Verlauf des Asylverfahrens namentlich betreffend sein Alter sowie Teile seiner Lebensverhältnisse ein widersprüchliches, teilweise offensichtlich ausweichendes Aussageverhalten an den Tag. Er hat bis heute auch keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten gereicht. 9.6 Die aktuellen Verhältnisse in Gambia sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal seit der demokratisch gewählten Regierung vom 1. Dezember 2016 Gambia als jüngste Demokratie auf dem afrikanischen Kontinent gilt und seither einen Demokratisierungsprozess durchläuft, getragen vom Staatspräsidenten Barrow, der offenbar ernsthaft bemüht ist, ein demokratisches System zu etablieren. Eine innenpolitisch grossangelegte Reform auf allen Ebenen sollen mittels definierter Prioritäten angegangen werden. Eine der in diesem Entwicklungsplan definierten acht Prioritäten ist die Investition in das Bildungs- und Gesundheitssystem (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 6. April 2017: "Nach 22 Jah- ren Diktatur zum ersten Mal ohne Angst an die Urne"; https://www.kas.de/ de/web/senegal: "Ein Jahr Demokratie in Gambia, Mai 2018; abgerufen am 27. Januar 2020). 9.7 In individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen liessen. 9.7.1 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, seine Eltern seien in den Jahren (...) (Vater) und (...) (Mutter) verstorben und er habe mit seinen zwei jüngeren Geschwistern im Haus der Tante väterlicherseits gelebt. Diese habe noch drei eigene Kinder zu versorgen gehabt und er habe mitunter kein Essen bekommen, wenn er von der Arbeit heimgekehrt sei. Die Tante habe auch das Schulgeld nicht mehr bezahlt, weshalb er nur fünf Jahre zur Schule gegangen sei und in der Folge während drei bis vier Jahren als Hirte gearbeitet habe. Mütterlicherseits habe er noch Angehörige, allerdings keinen Kontakt mit diesen. Seine Angaben können, wie oben ausgeführt, letztlich nicht verifiziert werden. Indessen ist festzuhalten, dass er bei einer Rückkehr in ein bestehendes familiäres Umfeld zurückkehren kann. Dass er - wie er im Rahmen verschiedener Befragungen wiederholt festhalten liess - in der Schweiz insbesondere (auch) eine Schulbildung erreichen wolle, erscheint im Kontext des Asylverfahrens als nicht ausschlaggebend. 9.7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an einer PTBS und er sei auf eine entsprechende Behandlung angewiesen. Diese sei in seiner Heimat nicht erhältlich. 9.7.3 Dazu ist vorweg erneut festzuhalten, dass die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichte vorwiegend gesundheitliche Probleme physischer Natur betreffen. In diesen wird unter anderem vermerkt, die Probleme mit seinen Fussgelenken seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine Folge erlittener Schläge. Allerdings können die diagnostizierten Gelenkprobleme auch andere mechanische Ursachen haben. Im Austrittsbericht vom 8. Juli 2018 des Kantonsspitals C._______ ist, nach einer ambulanten Einweisung/Entlassung am selben Tag zwar eine PTBS als Diagnose erwähnt. Dies wird bei Durchsicht des Berichts allerdings insofern relativiert, als die beurteilenden Ärzte festhalten, es sei aufgrund einer Fremdanamnese (mithin aufgrund von Angaben seitens Dritter) "am ehesten" von einer PTBS auszugehen. Eine formal diagnostizierte PTBS liegt damit nicht vor, zumal eine solche allein aufgrund der kurzen eintägigen ambulanten Behandlungsdauer auch gar nicht seriös gestellt werden könnte. 9.7.4 Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage beruft und geltend macht, dass namentlich seine psychischen Probleme in Gambia nicht behandelbar wären, ist Folgendes festzuhalten: 9.7.5 Betreffend die medizinische Versorgungslage in Gambia liegen zwar - jedenfalls mit Bezug auf psychische Erkrankungen - wenig (positive) Berichte vor, (vgl. dazu bspw.: "Gambia Mental Health Report 2012", University of Ibadan [Nigeria]; http://www.mhlap.org/jdownloads/mhlap% 202012/ mental_health_gambia_report.pdf; abgerufen am 27. Januar 2020). Es gibt im Edward Francis Small Teaching Hospital ([vormals Royal Victoria Teaching Hospital] ein Universitätskrankenhaus in der Hauptstadt) eine psychiatrische Einrichtung und ausserhalb der Hauptstadt eine Psychiatrische Einrichtung. Gemäss WHO erhalten Menschen mit einer psychischen Störung eine Invalidenrente und das "Department of State for Health and Social Welfare" fördert die Zusammenarbeit mit traditionellen Heilern auf lokaler Ebene, die eine psychiatrische Ausbildung erhalten und Medikamente verabreichen sowie die Gemeinschaft im Umgang mit psychisch Kranken sensibilisieren (vgl. https://www.fluechtlingshilfe.ch/suche.html? q=gambia; dort: Auskunft der SFH-Länderanalyse "Gambia: Psychiatrische Versorgung" vom 15. Juli 2008; vgl. zudem Mental Health ATLAS 2017 Member State Profile, Gambia, https://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2017/GMB.pdf?ua=1, beide abgerufen am 27. Januar 2020). 9.7.6 Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Verweis auf die langjährige Praxis gemäss EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.a und b). 9.7.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat in den letzten Jahren mehrere (respektive, soweit mit vertretbarem Aufwand feststellbar: sämtliche) Verfügungen des SEM bestätigt, bei denen der Vollzug von Wegweisungen von abgewiesenen Asylsuchenden mit psychischen Gesundheits-beschwerden nach Gambia angeordnet worden war (vgl. E-1946/2019 vom 6. Mai 2019 E. 3 [Posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode, Suizidalität], D-986/2018 vom 8. Mai 2018 E. 6.3 [Posttraumatische Belastungsstörung], E-1474/2018 vom 22. März 2018 E. S. 7 ff. [Posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode in Kombination mit verschiedenen physischen Beschwerden], E-3083/2017 vom 28. November 2017 E. 5 [Depression, Angstzustände, Suizidalität], E-1070/2016 vom 3. Juli 2018 E. 3 [Depression, Angst-zustände in Kombination mit Nierenleiden und posttraumatischen Rückenbeschwerden] und E-523/2015 vom 12. März 2015 S. 5 ff. [Anpassungsstörung, Angstzustände, Depression mit somatischen Beschwerden]). 9.7.8 Im Fall des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, er sei auf eine intensive namentlich psychotherapeutische Behandlung zwingend angewiesen, zumal gemäss Akten in diesem Kontext bis anhin offensichtlich nur zwei Gesprächssitzungen stattgefunden haben. Dass er aufgrund von Erlebnissen auf seiner Reise über Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen nach Italien eine Traumatisierung durch Rebellen erfahren hat, erscheint aufgrund seiner Angaben und namentlich der ergänzenden Erklärung vom 24. Februar 2019 zwar als plausibel. Bei der heutigen Aktenlage ist aber nicht davon auszugehen, dass er zwingend auf eine psychotherapeutische Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre, weil sich sein psychisches Leiden als überaus schwer darstellen würde. Auch die bis anhin verabreichten Medikamente (vornehmlich Schmerzmittel) und der allgemeine Hinweis, Menschen mit PTBS seien potenziell auch von Suizidalität betroffen, lassen nicht auf das Vorliegen einer schweren psychischen Störung schliessen. Die vorliegenden Gesamtumstände sprechen zwar für eine schwierige persönliche Situation, lassen aber den Wegweisungsvollzug insgesamt nicht als unzumutbar erscheinen. 9.7.9 Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Heimat in ein ihm vertrautes familiäres Umfeld zurückkehren kann. Dies dürfte durchaus zu einer Stabilisierung beitragen. 9.7.10 Schliesslich kann der Beschwerdeführer bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) beantragen, die in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung in der Heimat, durch Mitgabe allfällig benötigter Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden kann. 9.8 Der Beschwerdeführer hält sich nun gut zwei Jahre in der Schweiz auf, womit auch nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration auszugehen wäre, welche gegebenenfalls einer gesonderten Betrachtung bedürfen würde. Auch dieser Aspekt spricht daher nicht gegen den Wegweisungsvollzug. 9.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Gambia insgesamt als zumutbar.
10. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem mit Zwischenverfügung vom 18. April 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und im Urteilszeitpunkt keine Hinweise auf zwischenzeitlich veränderte finanzielle Verhältnisse des Beschwerdeführers vorliegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: