Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Sein Asylgesuch wurde im beschleunigten Verfahren geprüft. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 3. Mai 2021 und der Anhörung vom 8. Juni 2021 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und in B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe in seiner Heimat in einem Quartier namens C._______ gelebt, wo illegale Wohnungen gebaut worden seien. Auch sein Vater habe dort ein Grundstück gekauft und ohne Baubewilligung eine Wohnung gebaut. Eines Tages sei er von vier unbekannten Jugendlichen aus dem Quartier angehalten, geschlagen, mit dem Messer verletzt und bestohlen worden. Daraufhin sei er zum Nachbarn geflüchtet, welcher ihn später ins Krankenhaus gebracht habe. Anschliessend habe er bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Die Polizeibeamten hätten die Anzeige aufgenommen und ihm in Aussicht gestellt, sich bei ihm zu melden. Dies sei aber nie geschehen. Bei den Angreifern habe es sich um vier Jugendliche gehandelt, welche sich vorgenommen hätten, ihn zu beseitigen. Als er sie ungefähr 20 Tage nach dem Vorfall erneut angetroffen habe, hätten sie ihn mit dem Tode bedroht. Er habe sein Heimatland verlassen, um diesen Jungen zu entkommen sowie um hier die Schule zu besuchen und sich weiter auszubilden. Als Identitätsnachweis legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten. B. Ein vom SEM am 1. Juni 2021 in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten des D._______ vom 9. Juni 2021 ergab ein Mindestalter von (...) Jahren und ein wahrscheinliches Lebensalter des Beschwerdeführers von unter 18 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren, liege aber nur knapp unterhalb des geschätzten Mindestalters. Er wurde dementsprechend im weiteren Asylverfahren nach wie vor als UMA behandelt. Das Altersgutachten wurde seinem Rechtsvertreter am 14. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht. C. Am 17. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Entscheidentwurf des SEM ausgehändigt. Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 nahm er schriftlich dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffer 4) an. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Algerien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2021 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2021 (nach gewährter Fristerstreckung) hielt die Vorinstanz mit weiteren Ausführungen an ihrer Verfügung fest. I. Mit Verfügung vom 24. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gewährt. Mit Eingabe vom 3. September 2021 verwies er auf seine Beschwerde und hielt an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer stellt die prozessualen Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Auf diese Anträge ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung und deren Vollzug. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) wird - obwohl in den Rechtsbegehren explizit genannt - inhaltlich nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder nicht.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Gestützt auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sei der Vollzug der Wegweisung nur dann unzulässig, wenn er auf Bestimmungen des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK, namentlich mit Art. 22, nicht vereinbar seien. Der Wegweisungsvollzug erweise sich vorliegend als zulässig. Bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt sie fest, es seien keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen diese sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei gesund, habe eine grundlegende Schulbildung und verfüge über Arbeitserfahrung. Es sei davon auszugehen, dass er in Algerien wieder in sein vertrautes familiäres Umfeld zurückkehren könne. Seine Familie habe Eigentum, der Vater erhalte eine (...) und der Bruder arbeite. Aus seinen spärlichen Angaben zur Lebensrealität seiner weiteren in B._______ wohnhaften Verwandten sei nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es sei von einem grösseren familiären und sozialen Netz auszugehen, welches sich bei seiner Rückkehr als tragfähig erweisen werde. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, an seinen Familienverhältnissen habe sich seit der Erstbefragung Grundlegendes geändert. Aus seinen Ausführungen gingen keine konkreten Anzeichen hervor, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Situation geraten könne. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich sodann als möglich.
E. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, das SEM hätte konkret abklären müssen, ob er als UMA in ein familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise anderweitig untergebracht werden könne. Dies habe vor dem Erlass einer Verfügung zu geschehen, damit die Resultate der Abklärung einer gerichtlichen Prüfung offenstünden. Vorliegend habe es die Vorinstanz unterlassen abzuklären, ob vor Ort Strukturen bestünden, welche dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme im Heimatland ermöglichten. Damit habe sie ihren Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Familie des Beschwerdeführers gehe es finanziell nicht gut. Die Wohngegend, in welcher sie lebe, sei illegal erbaut worden. Die algerische Polizei würde Personen, welche in dieser Gegend wohnten, nicht schützen.
E. 5.3 In der Vernehmlassung bestätigte das SEM seine Erwägungen und hielt ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung zu Protokoll gebracht, dass ihn seine Eltern "natürlich" wieder im familieneigenen Haus aufnehmen würden. Es bestünden keine Zweifel am Vorhandensein eines tragfähigen familiären Netzes. Zumindest seine Kernfamilie, bei welcher er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, würde sich an seinem Heimatort befinden. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, an diesen Verhältnissen habe sich Grundlegendes geändert. Seine pauschale Angabe, die Familie habe jahrelang in einem ohne Baugenehmigung errichteten Haus gelebt, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Bis zur Erstbefragung im Mai 2021 scheine sein Kontakt mit seiner Kernfamilie keinen grösseren Schwierigkeiten unterworfen gewesen zu sein. Während des weiteren Verfahrens habe er die Kontaktaufnahme dann weitgehend als problematisch und sporadisch bezeichnet. Dabei sei argumentiert worden, er habe kaum Zugang zum Internet. In der Beschwerde behaupte er nun, der Kontakt sei aufgrund technischer Probleme ganz zum Erliegen gekommen. Er habe sich ausserdem frei und ohne Impuls seiner Familie zur Ausreise entschieden, was für eine gewisse persönliche Reife spreche. Es sei weder eine Entwurzelung vom Heimatstaat noch eine vertiefte Integration in der Schweiz feststellbar. Vor seiner Ausreise habe er von den Einnahmen seiner Eltern leben können und bei einer Rückkehr könne er die Schule wieder aufnehmen. Ausserdem sei er physisch und psychisch gesund. Die primären Bezugspersonen des Beschwerdeführers, seine Eltern, lebten nach wie vor in der vertrauten Umgebung in B._______. Vor diesem Hintergrund sei eine Rückkehr dorthin nicht bloss als zumutbar anzusehen, sondern unter Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK gar prioritär anzustreben. Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sei zudem darauf hinzuweisen, dass dieser im Verfahren gebeten worden sei, etwa die Adresse des Elternhauses in B._______ zu spezifizieren, was jedoch ohne nachvollziehbare Gründe unterlassen worden sei.
E. 6.1 In der Beschwerde wird demnach gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Bezug auf die spezifischen Abklärungen der persönlichen Situation eines unbegleiteten Minderjährigen unter dem Blickwinkel des Kindeswohls nicht vollständig und richtig abgeklärt. Es sei seiner Pflicht, von Amtes wegen vor Entscheidfällung konkret abzuklären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt werden beziehungsweise anderweitig untergebracht werden könne, nicht zur Genüge nachgekommen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 6.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 6.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 KRK die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob Minderjährige zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht (vgl. EMARK 1997 Nr. 23 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 5e/bb sowie 2006 Nr. 24 E. 6.2.4). Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG hat das SEM vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen. Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten eingeschränkt, die das Gesetz vorsieht (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142 ff.). Die Mitwirkungspflicht trifft grundsätzlich auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende, soweit diese dazu aufgrund ihres Alters, ihrer Reife und ihrer Ausbildung in der Lage sind. In der Beurteilung von Verletzungen der Mitwirkungspflicht sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 6d). Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach ihrer Rückkehr unter die Obhut ihrer Eltern, anderer Familienmitglieder oder einer geeigneten Institution gestellt werden können, resultiert aus der KRK. Damit vom Vorliegen einer Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind, andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden (vgl. insbesondere EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2; Urteil des BVGer E-1279/2014 vom 7. September 2015 E. 5.1.6). Das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5411/2019 vom 20. September 2021 hat diese Rechtsprechung bestätigt und präzisiert. Demgemäss handelt es sich bei den obengenannten Abklärungen um notwendige Informationen zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Abklärungspflicht des SEM wird einzig durch die Minderjährigkeit der betreffenden Person begründet. Steht diese fest, kann auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht das SEM grundsätzlich nicht von der Verpflichtung entbinden, abzuklären, ob die unbegleitete minderjährige Person bei einer Rückkehr eine geeignete Unterkunft erhält - sei dies bei Familienangehörigen oder, wenn diesbezüglich keine Informationen vorliegen oder dies nicht möglich ist, in einer geeigneten Institution. Nur in Ausnahmefällen, in welchen das Ausmass der Mitwirkungspflichtverletzung eine Abklärung durch die Vorinstanz vollkommen verunmöglicht, da dieser jegliche Anhaltspunkte fehlen, kann diese Abklärungspflicht erlöschen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich die Person in Bezug auf ihre Nationalität und Herkunft dermassen widerspricht, dass weder Abklärungen betreffend die familiäre Situation möglich sind noch eine geeignete Institution gesucht werden kann. Die Pflicht der Vorinstanz, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, ist begründet mit der Minderjährigkeit und dem damit einhergehenden Anspruch auf Schutz durch den Staat, welcher sich aus der KRK, aus der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 5 Bst. a und Art. 10 derselben) und nicht zuletzt auch aus der Bundesverfassung ergibt (vgl. Art. 11 BV; zum Ganzen Urteil des BVGer D-5411/2019 vom 20. September 2021 E. 11.5.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]).
E. 7.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers begründet ist. Die vorinstanzliche Verfügung vermag den Anforderungen an die Untersuchungspflicht nicht zu genügen.
E. 7.2.1 Die Vorinstanz hat zur Beantwortung der Frage, in welcher konkreten Situation sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien wiederfinden würde, keine eigenen Abklärungen getroffen. Stattdessen hat sie sich lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers aus der Erstbefragung gestützt, ohne eine Überprüfung vorzunehmen. Sie hat weder geprüft, ob seine Familie nach wie vor im (grösstenteils illegal erbauten) Wohnviertel C._______ wohnt, noch von wem er bei einer Rückkehr in seine Heimat in Empfang genommen werden könnte. Die vom SEM erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, gemäss welcher der Wegweisungsvollzug Minderjähriger ohne weitere Abklärungen vor Ort als zumutbar klassifiziert werden könne, sofern klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines tragfähigen familiären Netzes bestünden und davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person wieder in das vertraute familiäre Umfeld zurückkehren könne, kommt vorliegend nicht zum Tragen. Die Angabe, dass kein Kontakt mehr mit der Kernfamilie bestehe, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem (grösstenteils) illegal erbauten Wohnviertel gelebt habe, dessen jetziger Zustand und nächste Zukunft ungewiss ist, hätten die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen bewegen müssen (vgl. [...]). Es ist der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum geltend gemachten Abbruch des Kontakts mit seiner Familie sowie zu deren finanzieller Lage - insbesondere zur Höhe der (...) seines Vaters - gemacht hat. Er hat aber seine Identität, insbesondere seine Nationalität, diejenige seiner Familienmitglieder sowie das Quartier, in welchem sie vermutlich noch wohnen, offengelegt. Zudem hat er die Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten gelegt. Somit hat er die notwendigen Abklärungen des SEM weder massgeblich erschwert noch verunmöglicht. Eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht befreit das SEM - wie oben unter E. 6.2.2 erwähnt - unter den gegebenen Umständen nicht von seiner Abklärungspflicht betreffend den Wegweisungsvollzug eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden.
E. 7.2.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach geltender Rechtsprechung bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). In der Verfügung finden sich keine einzelfallspezifischen Ausführungen zum Kindeswohl. Das SEM äusserte sich zwar in allgemeingültiger Weise über die Tragweite der in der KRK enthaltenen Verpflichtungen und stellte fest, der Wegweisungsvollzug erweise sich demgemäss als zulässig. In den Ausführungen über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fand das Kindeswohl aber keine Erwähnung. In der Vernehmlassung hat die Vorinstanz zwar Erwägungen zum Kindeswohl des Beschwerdeführers nachgeführt. Jedoch hat sie auch auf dieser Stufe keine weiteren Abklärungen vorgenommen und ihre das Kindeswohl betreffende Einschätzung auf Vermutungen und widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers gestützt. Die Vorinstanz hat somit nicht hinreichend abgeklärt, ob sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers tatsächlich nach wie vor am Herkunftsort befinden und ihn bei einer Rückkehr empfangen und unterstützen könnten. Auch hat sie sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers im Quartier C._______ bei seinen Eltern dem Kindeswohl entspräche.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM seinen sich aus der durch die Rechtsprechung betreffend den Wegweisungsvollzug von unbegleiteten Minderjährigen entwickelten Verpflichtungen nicht nachgekommen und den Anforderungen zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien mithin nicht gerecht geworden ist. Es hat nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort oder an einem anderen Ort im Heimatland in ein dem Kindeswohl entsprechendes Umfeld zurückgeführt werden und wie diese Empfangnahme im Heimatland konkret vonstattengehen soll. Somit ist es zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug zumutbar ist. Es liegt eine unvollständige Abklärung des Sachverhaltes durch das SEM vor.
E. 7.3 Damit die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden kann, bedarf insbesondere die für den Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung in seinem Heimatland einer vertieften Abklärung. Dabei ist zunächst in Erfahrung zu bringen, ob sich seine Kernfamilie tatsächlich weiterhin am Herkunftsort aufhält und wenn ja, ob diese in der Lage ist, dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung und Betreuung zu bieten. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob die Aufnahmezusicherung einer geeigneten Drittperson oder Institution erhältlich gemacht werden kann. Kann dies aufgrund der aktenkundigen Informationen nicht zuverlässig eruiert werden, ist der Beschwerdeführer - beispielsweise im Rahmen einer erneuten Anhörung - aufzufordern, weitergehende sachdienliche Angaben zu machen. Allenfalls ist zur Feststellung der Situation, die ihn bei einer Rückkehr erwarten würde, die Einholung einer Botschaftsabklärung angezeigt.
E. 7.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie kann und soll aber die Grundlage des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife auszugehen, womit eine Kassation angezeigt ist.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung im Sinne des in der Beschwerde gestellten Eventualbegehrens den Wegweisungsvollzug betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und die Sache gemäss den vorstehenden Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im Wegweisungsvollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Juni 2021 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3334/2021 Urteil vom 7. Dezember 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Sein Asylgesuch wurde im beschleunigten Verfahren geprüft. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 3. Mai 2021 und der Anhörung vom 8. Juni 2021 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und in B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe in seiner Heimat in einem Quartier namens C._______ gelebt, wo illegale Wohnungen gebaut worden seien. Auch sein Vater habe dort ein Grundstück gekauft und ohne Baubewilligung eine Wohnung gebaut. Eines Tages sei er von vier unbekannten Jugendlichen aus dem Quartier angehalten, geschlagen, mit dem Messer verletzt und bestohlen worden. Daraufhin sei er zum Nachbarn geflüchtet, welcher ihn später ins Krankenhaus gebracht habe. Anschliessend habe er bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Die Polizeibeamten hätten die Anzeige aufgenommen und ihm in Aussicht gestellt, sich bei ihm zu melden. Dies sei aber nie geschehen. Bei den Angreifern habe es sich um vier Jugendliche gehandelt, welche sich vorgenommen hätten, ihn zu beseitigen. Als er sie ungefähr 20 Tage nach dem Vorfall erneut angetroffen habe, hätten sie ihn mit dem Tode bedroht. Er habe sein Heimatland verlassen, um diesen Jungen zu entkommen sowie um hier die Schule zu besuchen und sich weiter auszubilden. Als Identitätsnachweis legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten. B. Ein vom SEM am 1. Juni 2021 in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten des D._______ vom 9. Juni 2021 ergab ein Mindestalter von (...) Jahren und ein wahrscheinliches Lebensalter des Beschwerdeführers von unter 18 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren, liege aber nur knapp unterhalb des geschätzten Mindestalters. Er wurde dementsprechend im weiteren Asylverfahren nach wie vor als UMA behandelt. Das Altersgutachten wurde seinem Rechtsvertreter am 14. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht. C. Am 17. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Entscheidentwurf des SEM ausgehändigt. Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 nahm er schriftlich dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffer 4) an. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Algerien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2021 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2021 (nach gewährter Fristerstreckung) hielt die Vorinstanz mit weiteren Ausführungen an ihrer Verfügung fest. I. Mit Verfügung vom 24. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gewährt. Mit Eingabe vom 3. September 2021 verwies er auf seine Beschwerde und hielt an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer stellt die prozessualen Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Auf diese Anträge ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung und deren Vollzug. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) wird - obwohl in den Rechtsbegehren explizit genannt - inhaltlich nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder nicht. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Gestützt auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sei der Vollzug der Wegweisung nur dann unzulässig, wenn er auf Bestimmungen des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK, namentlich mit Art. 22, nicht vereinbar seien. Der Wegweisungsvollzug erweise sich vorliegend als zulässig. Bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt sie fest, es seien keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen diese sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei gesund, habe eine grundlegende Schulbildung und verfüge über Arbeitserfahrung. Es sei davon auszugehen, dass er in Algerien wieder in sein vertrautes familiäres Umfeld zurückkehren könne. Seine Familie habe Eigentum, der Vater erhalte eine (...) und der Bruder arbeite. Aus seinen spärlichen Angaben zur Lebensrealität seiner weiteren in B._______ wohnhaften Verwandten sei nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es sei von einem grösseren familiären und sozialen Netz auszugehen, welches sich bei seiner Rückkehr als tragfähig erweisen werde. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, an seinen Familienverhältnissen habe sich seit der Erstbefragung Grundlegendes geändert. Aus seinen Ausführungen gingen keine konkreten Anzeichen hervor, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Situation geraten könne. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich sodann als möglich. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, das SEM hätte konkret abklären müssen, ob er als UMA in ein familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise anderweitig untergebracht werden könne. Dies habe vor dem Erlass einer Verfügung zu geschehen, damit die Resultate der Abklärung einer gerichtlichen Prüfung offenstünden. Vorliegend habe es die Vorinstanz unterlassen abzuklären, ob vor Ort Strukturen bestünden, welche dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme im Heimatland ermöglichten. Damit habe sie ihren Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Familie des Beschwerdeführers gehe es finanziell nicht gut. Die Wohngegend, in welcher sie lebe, sei illegal erbaut worden. Die algerische Polizei würde Personen, welche in dieser Gegend wohnten, nicht schützen. 5.3 In der Vernehmlassung bestätigte das SEM seine Erwägungen und hielt ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung zu Protokoll gebracht, dass ihn seine Eltern "natürlich" wieder im familieneigenen Haus aufnehmen würden. Es bestünden keine Zweifel am Vorhandensein eines tragfähigen familiären Netzes. Zumindest seine Kernfamilie, bei welcher er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, würde sich an seinem Heimatort befinden. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, an diesen Verhältnissen habe sich Grundlegendes geändert. Seine pauschale Angabe, die Familie habe jahrelang in einem ohne Baugenehmigung errichteten Haus gelebt, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Bis zur Erstbefragung im Mai 2021 scheine sein Kontakt mit seiner Kernfamilie keinen grösseren Schwierigkeiten unterworfen gewesen zu sein. Während des weiteren Verfahrens habe er die Kontaktaufnahme dann weitgehend als problematisch und sporadisch bezeichnet. Dabei sei argumentiert worden, er habe kaum Zugang zum Internet. In der Beschwerde behaupte er nun, der Kontakt sei aufgrund technischer Probleme ganz zum Erliegen gekommen. Er habe sich ausserdem frei und ohne Impuls seiner Familie zur Ausreise entschieden, was für eine gewisse persönliche Reife spreche. Es sei weder eine Entwurzelung vom Heimatstaat noch eine vertiefte Integration in der Schweiz feststellbar. Vor seiner Ausreise habe er von den Einnahmen seiner Eltern leben können und bei einer Rückkehr könne er die Schule wieder aufnehmen. Ausserdem sei er physisch und psychisch gesund. Die primären Bezugspersonen des Beschwerdeführers, seine Eltern, lebten nach wie vor in der vertrauten Umgebung in B._______. Vor diesem Hintergrund sei eine Rückkehr dorthin nicht bloss als zumutbar anzusehen, sondern unter Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK gar prioritär anzustreben. Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sei zudem darauf hinzuweisen, dass dieser im Verfahren gebeten worden sei, etwa die Adresse des Elternhauses in B._______ zu spezifizieren, was jedoch ohne nachvollziehbare Gründe unterlassen worden sei. 6. 6.1 In der Beschwerde wird demnach gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Bezug auf die spezifischen Abklärungen der persönlichen Situation eines unbegleiteten Minderjährigen unter dem Blickwinkel des Kindeswohls nicht vollständig und richtig abgeklärt. Es sei seiner Pflicht, von Amtes wegen vor Entscheidfällung konkret abzuklären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt werden beziehungsweise anderweitig untergebracht werden könne, nicht zur Genüge nachgekommen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 6.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 KRK die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob Minderjährige zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht (vgl. EMARK 1997 Nr. 23 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 5e/bb sowie 2006 Nr. 24 E. 6.2.4). Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG hat das SEM vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen. Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten eingeschränkt, die das Gesetz vorsieht (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142 ff.). Die Mitwirkungspflicht trifft grundsätzlich auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende, soweit diese dazu aufgrund ihres Alters, ihrer Reife und ihrer Ausbildung in der Lage sind. In der Beurteilung von Verletzungen der Mitwirkungspflicht sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 6d). Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach ihrer Rückkehr unter die Obhut ihrer Eltern, anderer Familienmitglieder oder einer geeigneten Institution gestellt werden können, resultiert aus der KRK. Damit vom Vorliegen einer Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind, andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden (vgl. insbesondere EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2; Urteil des BVGer E-1279/2014 vom 7. September 2015 E. 5.1.6). Das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5411/2019 vom 20. September 2021 hat diese Rechtsprechung bestätigt und präzisiert. Demgemäss handelt es sich bei den obengenannten Abklärungen um notwendige Informationen zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Abklärungspflicht des SEM wird einzig durch die Minderjährigkeit der betreffenden Person begründet. Steht diese fest, kann auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht das SEM grundsätzlich nicht von der Verpflichtung entbinden, abzuklären, ob die unbegleitete minderjährige Person bei einer Rückkehr eine geeignete Unterkunft erhält - sei dies bei Familienangehörigen oder, wenn diesbezüglich keine Informationen vorliegen oder dies nicht möglich ist, in einer geeigneten Institution. Nur in Ausnahmefällen, in welchen das Ausmass der Mitwirkungspflichtverletzung eine Abklärung durch die Vorinstanz vollkommen verunmöglicht, da dieser jegliche Anhaltspunkte fehlen, kann diese Abklärungspflicht erlöschen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich die Person in Bezug auf ihre Nationalität und Herkunft dermassen widerspricht, dass weder Abklärungen betreffend die familiäre Situation möglich sind noch eine geeignete Institution gesucht werden kann. Die Pflicht der Vorinstanz, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, ist begründet mit der Minderjährigkeit und dem damit einhergehenden Anspruch auf Schutz durch den Staat, welcher sich aus der KRK, aus der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 5 Bst. a und Art. 10 derselben) und nicht zuletzt auch aus der Bundesverfassung ergibt (vgl. Art. 11 BV; zum Ganzen Urteil des BVGer D-5411/2019 vom 20. September 2021 E. 11.5.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). 7. 7.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers begründet ist. Die vorinstanzliche Verfügung vermag den Anforderungen an die Untersuchungspflicht nicht zu genügen. 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz hat zur Beantwortung der Frage, in welcher konkreten Situation sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien wiederfinden würde, keine eigenen Abklärungen getroffen. Stattdessen hat sie sich lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers aus der Erstbefragung gestützt, ohne eine Überprüfung vorzunehmen. Sie hat weder geprüft, ob seine Familie nach wie vor im (grösstenteils illegal erbauten) Wohnviertel C._______ wohnt, noch von wem er bei einer Rückkehr in seine Heimat in Empfang genommen werden könnte. Die vom SEM erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, gemäss welcher der Wegweisungsvollzug Minderjähriger ohne weitere Abklärungen vor Ort als zumutbar klassifiziert werden könne, sofern klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines tragfähigen familiären Netzes bestünden und davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person wieder in das vertraute familiäre Umfeld zurückkehren könne, kommt vorliegend nicht zum Tragen. Die Angabe, dass kein Kontakt mehr mit der Kernfamilie bestehe, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem (grösstenteils) illegal erbauten Wohnviertel gelebt habe, dessen jetziger Zustand und nächste Zukunft ungewiss ist, hätten die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen bewegen müssen (vgl. [...]). Es ist der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum geltend gemachten Abbruch des Kontakts mit seiner Familie sowie zu deren finanzieller Lage - insbesondere zur Höhe der (...) seines Vaters - gemacht hat. Er hat aber seine Identität, insbesondere seine Nationalität, diejenige seiner Familienmitglieder sowie das Quartier, in welchem sie vermutlich noch wohnen, offengelegt. Zudem hat er die Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten gelegt. Somit hat er die notwendigen Abklärungen des SEM weder massgeblich erschwert noch verunmöglicht. Eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht befreit das SEM - wie oben unter E. 6.2.2 erwähnt - unter den gegebenen Umständen nicht von seiner Abklärungspflicht betreffend den Wegweisungsvollzug eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden. 7.2.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach geltender Rechtsprechung bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). In der Verfügung finden sich keine einzelfallspezifischen Ausführungen zum Kindeswohl. Das SEM äusserte sich zwar in allgemeingültiger Weise über die Tragweite der in der KRK enthaltenen Verpflichtungen und stellte fest, der Wegweisungsvollzug erweise sich demgemäss als zulässig. In den Ausführungen über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fand das Kindeswohl aber keine Erwähnung. In der Vernehmlassung hat die Vorinstanz zwar Erwägungen zum Kindeswohl des Beschwerdeführers nachgeführt. Jedoch hat sie auch auf dieser Stufe keine weiteren Abklärungen vorgenommen und ihre das Kindeswohl betreffende Einschätzung auf Vermutungen und widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers gestützt. Die Vorinstanz hat somit nicht hinreichend abgeklärt, ob sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers tatsächlich nach wie vor am Herkunftsort befinden und ihn bei einer Rückkehr empfangen und unterstützen könnten. Auch hat sie sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers im Quartier C._______ bei seinen Eltern dem Kindeswohl entspräche. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM seinen sich aus der durch die Rechtsprechung betreffend den Wegweisungsvollzug von unbegleiteten Minderjährigen entwickelten Verpflichtungen nicht nachgekommen und den Anforderungen zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien mithin nicht gerecht geworden ist. Es hat nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort oder an einem anderen Ort im Heimatland in ein dem Kindeswohl entsprechendes Umfeld zurückgeführt werden und wie diese Empfangnahme im Heimatland konkret vonstattengehen soll. Somit ist es zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug zumutbar ist. Es liegt eine unvollständige Abklärung des Sachverhaltes durch das SEM vor. 7.3 Damit die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden kann, bedarf insbesondere die für den Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung in seinem Heimatland einer vertieften Abklärung. Dabei ist zunächst in Erfahrung zu bringen, ob sich seine Kernfamilie tatsächlich weiterhin am Herkunftsort aufhält und wenn ja, ob diese in der Lage ist, dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung und Betreuung zu bieten. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob die Aufnahmezusicherung einer geeigneten Drittperson oder Institution erhältlich gemacht werden kann. Kann dies aufgrund der aktenkundigen Informationen nicht zuverlässig eruiert werden, ist der Beschwerdeführer - beispielsweise im Rahmen einer erneuten Anhörung - aufzufordern, weitergehende sachdienliche Angaben zu machen. Allenfalls ist zur Feststellung der Situation, die ihn bei einer Rückkehr erwarten würde, die Einholung einer Botschaftsabklärung angezeigt. 7.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie kann und soll aber die Grundlage des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife auszugehen, womit eine Kassation angezeigt ist.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung im Sinne des in der Beschwerde gestellten Eventualbegehrens den Wegweisungsvollzug betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und die Sache gemäss den vorstehenden Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im Wegweisungsvollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Juni 2021 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani