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D-3497/2020

D-3497/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juni 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

E. 2 Das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt betreffend den Wegweisungsvollzug im Sinne der Erwägungen abzuklären und neu zu entscheiden.

E. 3 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin bestellt.

E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 5 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 75.- auszurichten. Weitere Fr. 75.- werden der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Bundesverwaltungsgericht vergütet.

E. 6 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juni 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt betreffend den Wegweisungsvollzug im Sinne der Erwägungen abzuklären und neu zu entscheiden.
  3. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin bestellt.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 75.- auszurichten. Weitere Fr. 75.- werden der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Bundesverwaltungsgericht vergütet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3497/2020 Urteil vom 22. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Laura Heimgartner-Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der eigenen Angaben zufolge minderjährige Beschwerdeführer am 15. September 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) durch das SEM ergab, dass er am (...) 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass er anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 27. September 2019, in welcher ihm auch das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuchs und einer Rückkehr dorthin gewährt wurde, geltend machte, er sei in Italien auf sich allein gestellt gewesen, dass er obdachlos gewesen sei und in Parks oder entlang von Häusermauern übernachtet habe, dass er tagsüber zu kirchlichen Stellen gegangen sei, bei denen man etwas zu essen bekommen habe, dass die italienischen Behörden dem SEM auf dessen Informationsersuchen vom 30. September 2019 hin mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 mitteilten, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine vorerst bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, dass das SEM bei dieser Sachlage mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 die Dublin-Verordnung für nicht anwendbar erklärte und dem Beschwerdeführer mitteilte, es beabsichtige gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen, wozu es ihm das rechtliche Gehör gewährte, dass es mit E-Mail vom 23. Oktober 2019 die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 30. Oktober 2019 im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer als UMA in Italien Recht auf einen Beistand und auf eine kindesgerechte Unterbringung gehabt hätte, dass ihm indes weder ein Beistand zugewiesen, noch eine Unterbringung für ihn organisiert worden sei, und seine Lebensumstände verheerend gewesen seien, dass er in Italien oft Angst gehabt habe, da viele der anderen Obdachlosen alkohol- oder drogenabhängig gewesen seien und ihn einmal ein Obdachloser durch Ausdrücken einer Zigarette an der Hand verletzt habe, dass in der Stellungnahme ausserdem auf die gravierenden Lücken im italienischen Aufnahmesystem für UMA, ein Urteil eines deutschen Gerichts und - unter Einreichung mehrerer Arztberichte - auf die (...) des Beschwerdeführers hingewiesen wurde, dass schliesslich geltend gemacht wurde, aus Sicht der Rechtsvertretung würden aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise anlässlich der Erstbefragung Hinweise darauf bestehen, dass es sich bei ihm um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte, dass die italienischen Behörden dem SEM am 6. November 2019 auf dessen Informationsersuchen vom 1. November 2019 hin unter anderem mitteilten, dass der Beschwerdeführer in Italien als B._______, geboren am (...) respektive (...), und damit als volljährige Person registriert sei, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 15. November 2019 - unter Einreichung eines Kurzberichts der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) - geltend machte, der Beschwerdeführer sei von Fachpersonen als Opfer von Menschenhandel (OMH) identifiziert worden und sei traumatisiert, weshalb eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dringend angezeigt sei, dass am 21. Januar 2020 eine Anhörung Menschenhandel (MH) des Beschwerdeführers stattfand und er dabei bezogen auf Italien im Wesentlichen geltend machte, er habe dort zuerst in einem Camp in der Nähe von C._______ gelebt, wo Männer versucht hätten, (...), worauf er sich nach C._______ begeben habe, dass er dort mehrheitlich auf der Strasse gelebt habe und von einer mafiaähnlichen Gruppe gezwungen worden sei, Drogen-Kurierdienste für sie zu leisten, dass er von Männern dieser Gruppe geschlagen und einmal (...) worden sei, dass er nicht zur Polizei gegangen sei, weil er sich geschämt habe, dass das SEM dem Beschwerdeführer in der Folge eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen einräumte (Art. 13 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels [SR 0.311.543]), dass die italienischen Behörden auf entsprechendes Informationsersuchen des SEM vom 29. Januar 2020 hin gleichentags die (relevanten) Akten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Italien zustellten, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 4. Februar 2020 einen weiteren ärztlichen Bericht, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer an (...) leidet, zu den Akten reichte, dass sie sodann mit Eingabe vom 20. Februar 2020 eine Einverständniserklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Vorfälle in Libyen einreichte, dass sie dem SEM gleichzeitig mitteilte, der Beschwerdeführer fühle sich bezüglich den Vorfällen in Italien für eine entsprechende Zusammenarbeit noch nicht bereit, dass das SEM mit Verfügung vom 6. März 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung (nach Italien) sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1579/2020 vom 25. März 2020 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde guthiess, die Verfügung vom 6. März 2020 aufhob und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, das SEM sei ohne Vorliegen der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden, welche umso mehr notwendig erscheine, als das SEM diesen nach wie vor als unbegleiteten Minderjährigen betrachte, auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 28. Mai 2020 einen medizinischen Bericht der (...) vom 18. März 2020 einreichte, welchem unter anderem zu entnehmen sei, dass aufgrund der bestehenden Symptomatik mit (...) ein hochgradiger Verdacht einer (...) bestehe und der Beschwerdeführer weiter an (...) und schon länger bestehender (...) leide, dass sie mit Eingabe vom 12. Juni 2020 einen Beistandsbericht der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 9. Juni 2020 zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers zu den vorinstanzlichen Akten reichte, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 17. Juni 2020 sinngemäss zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Juni 2020 - eröffnet am 2. Juli 2020 - erneut in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung (nach Italien) sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die Verbeiständung und adäquate Unterbringung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende und Opfer von Menschenhandel und den benötigten Zugang zu entsprechenden Schutzinstitutionen von den italienischen Behörden einzuholen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess, dass ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sei und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass der in der Beschwerde in Aussicht gestellte Verlaufsbericht ambulante Psychotherapie am 17. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht einging, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat und sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen dort aufgehalten hat, dass ihm in Italien gemäss Mitteilung der italienischen Behörden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass sodann mit dem Antwortschreiben der italienischen Behörden vom 17. Juni 2020 mittlerweile eine Rückübernahmezusicherung vorliegt (vgl. Urteil des BVGer D-2552/2020 vom 25. Mai 2020 S. 3 und 6), dass es zwar - wie in der Beschwerde vorgebracht - zutrifft, dass sich die Rückübernahmezusicherung auf die vom Beschwerdeführer in Italien angegebenen Personalien, gemäss welchen er volljährig ist, bezieht, was allerdings nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Zusicherung die Möglichkeit einer legalen Rückkehr nach Italien hat, dass dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich daher nicht um eine adäquate Zustimmung handle, im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen ist, dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass dies - insbesondere im Hinblick auf die noch beinahe (...) Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Italien - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zurzeit keine Überstellungen nach Italien durchgeführt werden können, gilt, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Konzeption von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, nachdem der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass das SEM im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung betreffend das Alter des Beschwerdeführers respektive dessen Minderjährigkeit im Wesentlichen anführte, der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe nur bezüglich Zuständigkeitsprüfung - also im Dublin-Verfahren - Einschränkungen gemacht, was die Überstellung von minderjährigen Personen betreffe, weshalb eine medizinische Altersabklärung im vorliegenden Fall als obsolet erachtet werde, dass der Beschwerdeführer in Italien gemäss den Informationen der italienischen Behörden angegeben habe, volljährig zu sein, womit die Zurverfügungstellung eines Beistands oder die Behandlung als UMA im italienischen Verfahren folglich bisher nicht angezeigt gewesen sei, dass es seine Informationspflicht erfüllt habe, indem dem Informations- sowie dem Rückübernahmeersuchen des SEM an die italienischen Behörden zu entnehmen sei, dass er in der Schweiz als UMA behandelt werde, dass es nicht in der Kompetenz der Schweizer Behörden liege, ob diesbezüglich eine Altersanpassung durch die italienischen Behörden gemacht werde, dass der Beschwerdeführer bei den italienischen Behörden selbst eine Altersanpassung beantragen müsse, sollte er sich dies wünschen, dass in der Beschwerde diesbezüglich im Wesentlichen eingewendet wurde, dass der Beschwerdeführer (in der Schweiz) nach wie vor als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender behandelt werde und die Tatsache, dass er in Italien unter einer anderen Identität geführt werde, daran nichts ändere, dass das Vorgehen der Vorinstanz respektive der Hinweis auf die in Italien registrierte Volljährigkeit faktisch einer Behandlung des Beschwerdeführers als volljährige Person gleichkomme, was als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu würdigen sei, dass das SEM es in der Folge versäumt habe, sich mit der UMA-spezifischen Situation in Italien auseinanderzusetzen und damit ebenfalls ihre Begründungspflicht verletzt habe, dass laut Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) die Behörden bei allen getroffenen Massnahmen das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen müssen, dass aufgrund der Anzahl der für UMAs in Italien zur Verfügung stehenden Plätze nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer eine kindsgerechte Unterbringung gewährt werden könne, dass hinzukomme, dass er gemäss Ausführungen des SEM zunächst selbständig bei den italienischen Behörden darum ersuchen müsse, dass eine Anpassung seines Alters vorgenommen werde, dass es indes unter anderem aufgrund der allgemeinen Situation für UMAs in Italien nicht realistisch erscheine, dass seine Bedürfnisse Gehör finden werden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich verpflichtet ist, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen, dass sie ausserdem gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen hat, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet, dass diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzunehmen respektive einzuholen sind, damit sie einer gerichtlichen Prüfung offenstehen können (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.), dass das SEM den Beschwerdeführer während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens als unbegleiteten Minderjährigen behandelte und mithin von dessen Minderjährigkeit ausgeht, dass es angesichts dessen weitere Abklärungen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung hätte treffen respektive sich konkret dazu hätte äussern müssen, weshalb im vorliegenden Fall die grundsätzlich geltenden Voraussetzungen bei Überstellungen von unbegleiteten Minderjährigen keine Geltung haben oder als erfüllt zu betrachten sein sollten, dass diesbezüglich weder der unsubstanziierte Hinweis in der angefochtenen Verfügung auf ein Urteil des EuGH, noch derjenige auf die in Italien registrierte Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu genügen vermögen, dass durch die Registrierung des Beschwerdeführers als volljährige Person in Italien (und die entsprechende Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden) gerade nicht gewährleistet ist, dass der von ihm geltend gemachten Vulnerabilität aufgrund seiner Minderjährigkeit bei einer Rückkehr nach Italien gebührend Rechnung getragen wird, dass sodann unklar ist, ob der Beschwerdeführer im Falle einer - gemäss Erwägungen der Vorinstanz ihm obliegenden - Beantragung der Änderung seines Geburtsdatums in Italien dort umgehend als minderjährige Person behandelt würde respektive ob er überhaupt die Möglichkeit hat, eine entsprechende Änderung zu beantragen, dass es am SEM gelegen hätte, immerhin diesbezüglich weitere Abklärungen bei den italienischen Behörden zu treffen, dass entsprechende Abklärungen hinsichtlich des Kindswohls vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse in Italien umso notwendiger erscheinen, dass nach dem Gesagten der rechterhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt respektive die Begründung der Verfügung als mangelhaft zu gelten hat, dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264), dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1), dass im vorliegenden Fall die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, zumal die Erstellung des Sachverhalts bezüglich des Wegweisungsvollzugs weiterer Abklärungen bedarf und die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen - insbesondere auch angesichts der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) - den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden, dass es der Vorinstanz dabei unbenommen ist, auch Abklärungen (wie bspw. ein Altersgutachten; vgl. Art. 17 Abs. 3bis AsylG sowie Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) hinsichtlich der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen, dass die Beschwerde nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen ist, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sowie die Anordnung der Wegweisung als solche zu bestätigen sind (Ziffn. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) und die Beschwerde betreffend den Vollzug der Wegweisung nach Italien gutzuheissen ist, dass die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind und die Sache zur Sachverhaltsabklärung respektive zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen sind (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Antrags auf Eintreten auf das Asylgesuch (und Aufhebung der Wegweisung) unterlegen ist und bezüglich des angeordneten Wegweisungsvollzugs obsiegt hat, was praxisgemäss ein hälftiges Obsiegen bedeutet, dass ihm somit die Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass er indes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte und dieses Gesuch gutzuheissen ist, da seine Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Umstände von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist, dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE), dass die notwendigen Parteikosten mangels eingereichter Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass die hälftige Parteientschädigung gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) und die Tatsache, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil die Ausführungen in der Beschwerde vom 16. März 2020 wiederholen konnte, auf insgesamt Fr. 75.- festzusetzen ist, dass unter Anwendung von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG auch der Antrag des Beschwerdeführers auf amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin zu bestellen ist, dass das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin gemäss den obenstehenden Ausführungen auf insgesamt Fr. 75.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juni 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt betreffend den Wegweisungsvollzug im Sinne der Erwägungen abzuklären und neu zu entscheiden. 3. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin bestellt.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 75.- auszurichten. Weitere Fr. 75.- werden der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Bundesverwaltungsgericht vergütet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig