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D-1579/2020

D-1579/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 6. März 2020 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1579/2020 Urteil vom 25. März 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch B._______, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der minderjährige Beschwerdeführer am 15. September 2019 im Bundesasylzentrum Bern um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 6. März 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass ihm im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 27. September 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer geltend machte, sich aufgrund der traumatischen Erlebnisse auf der Reise nach Europa nicht mehr daran erinnern zu können, ob er in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, dass er in Italien zuerst in einem Camp in der Nähe von C._______ gelebt habe, wo Männer versucht hätten, ihn zu vergewaltigen, worauf er sich nach C._______ begeben und dort Kurierdienste für mafiaähnliche Gruppen geleistet habe, wobei er erneut sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei, dass die italienischen Behörden dem SEM auf dessen Informationsbegehren vom 30. September 2019 mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 mitteilten, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine vorerst bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, dass das SEM bei dieser Sachlage das eingeleitete Dublin-Verfahren am 22. Oktober 2019 als beendet erklärte und dem Beschwerdeführer hierzu und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährte, dass es mit Schreiben per Mail vom 23. Oktober 2019 die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 an das SEM um Einsicht in die Akten bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Italien ersuchte, welche gleichentags gewährt wurde, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (Magenbeschwerden), die ungenügende Betreuung in Italien und die bestehenden Hinweise auf Menschenhandel hinwies, welche das SEM bisher nicht berücksichtigt habe, weshalb diesbezüglich eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliege, dass die italienischen Behörden dem SEM auf entsprechende Anfragen vom 31. Oktober 2019 und vom 1. November 2019 in ihren Antwortschreiben per Mail vom 1. November und vom 6. November 2019 mitteilten, dass der Beschwerdeführer in Italien als volljährige und verheiratete Person registriert sei, dass die Rechtsvertretung am 15. November 2019 einen Kurzbericht der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) einreichte, wonach der Beschwerdeführer als Opfer von Menschenhandel (OMH) identifiziert worden sei und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als dringend erscheine, dass am 21. Januar 2020 eine Anhörung Menschenhandel (MH) des Beschwerdeführers stattfand und ihm in der Folge eine gemäss Art. 13 des Übereinkommens vom 1. April 2013 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) vorgesehene Möglichkeit einer 30-tägigen Erholungs- und Bedenkzeit gewährt wurde, welche dieser in Anspruch nahm, dass die italienischen Behörden auf entsprechende Anfrage des SEM vom 29. Januar 2020 gleichentags die Kurzbefragung des Beschwerdeführers vom 10. März 2017 sowie den Asylentscheid vom (...), beide erstellt durch das «(...)», dem SEM zustellten, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 4. Februar 2020 einen weiteren ärztlichen Bericht und mit Eingabe vom 20. Februar 2020 eine Einverständniserklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Vorfälle in Libyen einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 6. März 2020 (Eröffnung am 10. März 2020) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit auf den 16. März 2020 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 17. März 2020 aufgegebener Eingabe seiner Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM zu verpflichten, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass dem Beschwerdeführer unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m Abs. 1 AsylG zu gewähren sei, dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2020 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten hat, wo ihm gemäss Mitteilung der italienischen Behörden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vorerst gültig bis am [...]), dass indessen der per E-Mail übermittelte Antrag des SEM vom 23. Oktober 2019 auf Rückübernahme des Beschwerdeführers ohne vollständige Bezeichnung der rechtlichen Grundlagen an eine Behörde erfolgte, deren genaue Bezeichnung aus dem Schreiben nicht hervorgeht, und damit den formellen Anforderungen von Art. 6 des Abkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549; nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) nicht genügt, dass diese Anfrage des SEM, soweit bekannt, von den italienischen Behörden bislang nicht beantwortet wurde, obwohl diese gemäss Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens spätestens innerhalb von acht Tagen hätten antworten müssen, dass somit das SEM - obwohl die Möglichkeit einer legalen Rückkehr des Beschwerdeführers in den sicheren Drittstaat voraussetzt, dass seine Rückkehr durch den aufnehmenden Staat gewährleistet ist - ohne Vorliegen der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Vorliegen der ausdrücklichen Zustimmung umso mehr notwendig erscheint, als das SEM den Beschwerdeführer nach wie vor als unbegleiteten Minderjährigen betrachtet, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholung der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen wäre, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und damit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m Abs. 1 AsylG gegenstandslos werden, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, sich indessen aufgrund der Akten der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE), dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) das SEM anzuweisen ist, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw B._______, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Bern, 3007 Bern, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen und allfälligen Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 6. März 2020 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli