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D-3403/2024

D-3403/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-06 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden (das Ehepaar A._______ und B._______ mit ihrem gemeinsamen Kind D._______ sowie C._______ [volljährige Tochter von B._______]) suchten am 12. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 18. November 2022 hörte das SEM die Beschwerdeführenden (A._______, B._______ und C._______) zu ihren Asylgründen an. B.b B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gab zusammengefasst an, sie sei in E._______ (Region Gurien) geboren und aufgewachsen. Ab 2012 habe sie in Tiflis gewohnt. Mit dem Vater ihrer Tochter sei sie nicht standesamtlich verheiratet gewesen; die Beziehung habe ab (…) 20 Jahre gedauert. Er sei mittlerweile verstorben. Sie habe eine Ausbildung zur (…) begonnen, aber nicht abgeschlossen. In Tiflis habe sie als (…) und in ei- nem (…) als (…) und als (…) gearbeitet. Sowohl sie als auch ihr Sohn hät- ten gesundheitliche Probleme, weshalb sie in die Schweiz gekommen seien. Sie habe seit der Geburt ihrer Tochter schlimme Anfälle, die in Ge- orgien als (…) diagnostiziert worden seien. D._______ habe Probleme mit der Entwicklung, habe erst im Alter von (…) Jahren und (…) Monaten an- gefangen zu laufen, könne noch nicht sprechen und sein (…) sei nicht rich- tig entwickelt. Zudem hätten sie in der Schweiz erfahren, dass dem Kind ein (…) fehle. Verschiedene, im Heimatland gemachte Therapien seien er- folglos geblieben. Andere Probleme – mit Behörden oder Drittpersonen – hätten weder sie noch ihr Ehemann oder ihre Tochter gehabt. B.c A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führte im Wesentlichen aus, er habe bis zum Jahr 1992 im damals georgischen F._______ (heute: Abchasien) gelebt, bis die Familie wegen des Krieges (Sezessionskrieg Abchasiens [Anmerkung des Gerichts]) habe fliehen müssen. Schliesslich hätten sie sich in Tiflis niedergelassen. Dort habe er das Lyceum und das (…)studium abgeschlossen. Von (…) bis Juni (…) habe er in der georgi- schen Armee gedient und dabei auch zweimal Einsätze in G._______ ge- leistet. Sie seien in die Schweiz gekommen, weil die medizinischen Be- handlungen für seine Frau und seinen Sohn die Familie in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hätten. Zudem hätten die medizinischen Be- handlungen bei D._______ keine Ergebnisse geliefert. Ihnen sei gesagt worden, die Ärzte in der Schweiz seien qualifizierter und die Behandlungs- methoden viel effektiver. Er sei als Ehemann und Familienoberhaupt ver-

D-3403/2024, D-3404/2024 Seite 3 antwortlich gegenüber seiner Frau und den Kindern und sei verzweifelt ge- wesen, weil er ihnen nicht mehr habe helfen können. Das einzige Ziel sei, dass seine Frau und sein Sohn wieder gesund würden. B.d C._______ führte an, sie sei in E._______ geboren und mit ihrer Mutter nach Tiflis gezogen. An der dortigen Universität habe sie das Studium (…) begonnen, dieses aber aus finanziellen Gründen unterbrechen müssen. Von Dezember 2021 bis August 2022 habe sie an der Rezeption einer (…) Einrichtung gearbeitet. Sie bestätigte, dass die Familie aufgrund der ge- sundheitlichen Probleme ihrer Mutter und ihres Bruders in ernsthafte finan- zielle Schwierigkeiten geraten sei. Das Wichtigste für die Familie sei, dass D._______ gesund werde. B.e Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle der Anhörun- gen (vgl. SEM-Akten […]-29 und […]-30 sowie […]-15), für die eingereich- ten Beweismittel auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. C. Am 24. November 2022 wies das SEM die Asylgesuche in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu und es teilte die Be- schwerdeführenden dem Kanton H._______ zu (Art. 27 AsylG). D. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 forderte das SEM die Beschwerde- führerin und den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Be- richtes bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes auf. Diese gingen beim SEM am 14. März 2024 ein. E. Das SEM teilte den beschwerdeführenden Eltern daraufhin mit Schreiben vom 29. April 2024 und unter Beilage eines medizinischen Consultings (Georgien: Entwicklungsstörung) mit, Abklärungen hätten ergeben, dass die empfohlene Behandlung und Unterstützung auch in Georgien verfüg- bar seien. Es gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör. Sie äusserten sich mit Eingabe vom 13. Mai 2024. Dieser Eingabe lag ein Sprechstun- denbericht betreffend D._______ vom 17. April 2024 bei. F. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführenden Fotos von Medikamenten ein.

D-3403/2024, D-3404/2024 Seite 4 G. Mit zwei separaten Verfügungen vom 23. Mai 2024 – beide eröffnet am

24. Mai 2024 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in den Ver- fügungen verwiesen. H. Mit übereinstimmenden Eingaben vom 29. Mai 2024 erhoben sowohl die Eltern (und D._______) als auch C._______ beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde gegen die sie betreffende Verfügung und beantragten dabei, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und auf die Ge- suche sei einzutreten, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei- sung unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei und die vor- läufige Aufnahme sei anzuordnen, eventualiter sei die Sache an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Vereinigung der Verfahren und die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete hinsichtlich der Eltern und des Sohnes das Beschwerdeverfahren D-3403/2024, hinsichtlich der volljähri- gen Tochter das Beschwerdeverfahren D-3404/2024. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

30. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Glei- chentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerden.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-3403/2024, D-3404/2024 Seite 5 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeverfahren D-3403/2024 und D-3404/2024 werden auf- grund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs antrags- gemäss vereinigt geführt.

E. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerden ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Zwar wurde mit den Beschwerden die (vollständige) Aufhebung der Verfü- gungen vom 23. Mai 2024 und das Eintreten auf die Asylgesuche bean- tragt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich aber, dass sich der Be- schwerdewille einzig auf die Frage des Wegweisungsvollzugs bezieht. Hin- gegen ist aus den Beschwerden nicht ersichtlich, inwiefern das Nichtein- treten und die Wegweisung aus Sicht der Beschwerdeführenden fehlerhaft sein sollten. Es ist daher davon auszugehen, dass die jeweiligen Disposi- tivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügungen unangefochten blieben und in Rechtskraft erwachsen sind.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachsteh-

D-3403/2024, D-3404/2024 Seite 6 end aufgezeigt wird, handelt es sich um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Zur Begründung des Rückweisungsantrages führen die Beschwerde- führenden aus, das SEM habe den Fall nicht richtig prüfen können, weil noch nicht alle Akten vorliegen würden. Zudem sei der Bericht betreffend D._______ vom 17. April 2024 unerwähnt geblieben und der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Tagen deutlich verschlechtert, was sich im Entscheid ebenfalls nicht spiegle.

E. 5.2 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden hat das SEM den medizinischen Bericht betreffend D._______ vom 17. April 2024 aus- drücklich erwähnt und in seine Überlegungen einbezogen (vgl. angefoch- tene Verfügung D-3403/2024 Ziff. I/5. [S. 4] sowie Ziff. III/2./b)/ii.). Ebenso hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass hinsichtlich D._______s Erkran- kung bislang keine eindeutige Diagnose gestellt werden konnte und noch weitere Abklärungen vorgenommen werden (vgl. a.a.O.). Allein der Um- stand, dass weitere Abklärungen geplant sind, stellt noch keine unvollstän- dige Sachverhaltsfeststellung dar. Weder wird von den Beschwerdeführen- den dargelegt noch ist in Anbetracht der während des bisherigen Aufent- halts in der Schweiz vorgenommenen Untersuchungen und der bestehen- den Gesundheitsversorgung im Heimatland aus den Akten ersichtlich, in- wiefern zusätzliche Abklärungen zu anderen Schlussfolgerungen führen würden. Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, welche vom SEM zu berücksichtigen gewesen wären, sind aus den Akten ebenfalls nicht ersichtlich.

E. 5.3 Das Rückweisungsbegehren der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

D-3403/2024, D-3404/2024 Seite 7 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdefüh- renden keine Asylgesuche im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt haben. Dem- entsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschie- bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Be- handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.2.3 Hinsichtlich der Erkrankungen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu- halten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesund- heitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstel- lung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Un- terstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwer-

D-3403/2024, D-3404/2024 Seite 8 kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini- scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür- den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran ge- gen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Bei der Beschwerdeführerin wurde gemäss ärztlichem Bericht vom

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 6.3.2 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass für abgewiesene Asylsuchende eine Rückkehr nach Geor- gien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Die aktuelle Situa- tion vermag daran nichts zu ändern (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3282/2024 vom 29. Mai 2024 und D-1653/2024 sowie D-3168/2024 je- weils vom 28. Mai 2024).

E. 6.3.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer und auf C._______ werden keine eigenständige Vollzugshindernisse vorgetragen und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

E. 6.3.4 Das SEM hat sich in den angefochtenen Verfügungen (vgl. SEM-Ak- ten […]-56 S. 6 ff. und […]-28 S. 4) ausführlich und zutreffend mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt. Es hat in Bezug auf die Beschwerdeführerin und auf D._______ insbesondere deren aktuelle gesundheitliche Situation differenziert dargelegt und die in Geor- gien vorhandene Gesundheitsversorgung, deren finanziellen Aspekte so- wie die Schulungsmöglichkeiten für D._______ in die Beurteilung einbezo- gen. Ebenso hat es zutreffend begründet, weshalb keine weiteren Abklä- rungen zu tätigen sind. Auf diese Ausführung kann vollumfänglich verwie- sen werden; ihnen wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen- gesetzt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es verständlich, dass sich die Beschwerdeführenden eine bestmögliche Gesundheitsver- sorgung sowie eine optimale Förderung von D._______ wünschen. Indes- sen vermag der Umstand, dass die diesbezüglichen Möglichkeiten in Ge- orgien denjenigen in der Schweiz allenfalls nicht entsprechen, keine Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen.

E. 6.3.5 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich auch aus dem Kindeswohl (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) kein Vollzugshindernis ab- leiten lässt. D._______ wird mit seiner Kernfamilie nach Georgien zurück- kehren und das Kindeswohl beinhaltet keinen Anspruch auf eine medizini- sche Behandlung analog dem schweizerischen Standard.

E. 6.3.6 Weitere Vollzugshindernisse werden von den Beschwerdeführenden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten er- weist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

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E. 6.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger georgischer Reise- pässe. Darüber hinaus obliegt es ihnen, sich – falls nötig – bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug aller Beschwerdeführenden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be- zeichnet. Eine Anordnung von vorläufigen Aufnahmen fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. 8. Mit vorliegendem Urteil sind die Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses als gegenstandslos erweisen. 9. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorste- henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 8 Mit vorliegendem Urteil sind die Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 März 2024 eine (…) und eine Eisenmangelanämie diagnostiziert (vgl. SEM-Akten […]-49). Die (…) erfordert eine medikamentöse Behandlung, voraussichtlich lebenslang, mit EEG-Kontrollen und Labor Spiegelkontrol- len des (…) etwa alle vier bis sechs Monate (vgl. SEM-Akten a.a.O.). Im Sprechstundenbericht betreffend D._______ vom 17. April 2024 (vgl. SEM- Akten […]-54) wird unter Diagnosen Verdacht auf (…) (DD [Differenzialdi- agnose] […], DD genetische Grunderkrankung; […]; Allgemeiner Entwick- lungsrückstand […]; Entwicklungsalter etwa […] Monate) aufgeführt. Als Procedere wird Folgendes vorgesehen: in Bezug auf die (…) Aufgebot in die genetische Sprechstunde, was erfolgt sei; weiterhin Durchführung der heilpädagogischen Früherziehung und Bitte um Forcierung der Einschu- lung im August 2024, am ehesten sei eine heilpädagogische Schule geeig- net; die nächste neuropädiatrische Kontrolle erfolge in einem Jahr. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch D._______ konnten sich gemäss eigenen Angaben im Heimatland behandeln lassen, auch wenn diese Behandlun- gen nicht den erhofften Erfolg brachten. Eine Gefahr, einer menschenun- würdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt zu sein, ergibt sich aus den ausgeführten Diagnosen nicht. Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit nicht überschritten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren D-3403/2024 und D-3404/2024 werden verei- nigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3403/2024, D-3404/2024 Urteil vom 6. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Georgien, alle (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch); Verfügungen des SEM vom 23. Mai 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (das Ehepaar A._______ und B._______ mit ihrem gemeinsamen Kind D._______ sowie C._______ [volljährige Tochter von B._______]) suchten am 12. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 18. November 2022 hörte das SEM die Beschwerdeführenden (A._______, B._______ und C._______) zu ihren Asylgründen an. B.b B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gab zusammengefasst an, sie sei in E._______ (Region Gurien) geboren und aufgewachsen. Ab 2012 habe sie in Tiflis gewohnt. Mit dem Vater ihrer Tochter sei sie nicht standesamtlich verheiratet gewesen; die Beziehung habe ab (...) 20 Jahre gedauert. Er sei mittlerweile verstorben. Sie habe eine Ausbildung zur (...) begonnen, aber nicht abgeschlossen. In Tiflis habe sie als (...) und in einem (...) als (...) und als (...) gearbeitet. Sowohl sie als auch ihr Sohn hätten gesundheitliche Probleme, weshalb sie in die Schweiz gekommen seien. Sie habe seit der Geburt ihrer Tochter schlimme Anfälle, die in Georgien als (...) diagnostiziert worden seien. D._______ habe Probleme mit der Entwicklung, habe erst im Alter von (...) Jahren und (...) Monaten angefangen zu laufen, könne noch nicht sprechen und sein (...) sei nicht richtig entwickelt. Zudem hätten sie in der Schweiz erfahren, dass dem Kind ein (...) fehle. Verschiedene, im Heimatland gemachte Therapien seien erfolglos geblieben. Andere Probleme - mit Behörden oder Drittpersonen - hätten weder sie noch ihr Ehemann oder ihre Tochter gehabt. B.c A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führte im Wesentlichen aus, er habe bis zum Jahr 1992 im damals georgischen F._______ (heute: Abchasien) gelebt, bis die Familie wegen des Krieges (Sezessionskrieg Abchasiens [Anmerkung des Gerichts]) habe fliehen müssen. Schliesslich hätten sie sich in Tiflis niedergelassen. Dort habe er das Lyceum und das (...)studium abgeschlossen. Von (...) bis Juni (...) habe er in der georgischen Armee gedient und dabei auch zweimal Einsätze in G._______ geleistet. Sie seien in die Schweiz gekommen, weil die medizinischen Behandlungen für seine Frau und seinen Sohn die Familie in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hätten. Zudem hätten die medizinischen Behandlungen bei D._______ keine Ergebnisse geliefert. Ihnen sei gesagt worden, die Ärzte in der Schweiz seien qualifizierter und die Behandlungsmethoden viel effektiver. Er sei als Ehemann und Familienoberhaupt verantwortlich gegenüber seiner Frau und den Kindern und sei verzweifelt gewesen, weil er ihnen nicht mehr habe helfen können. Das einzige Ziel sei, dass seine Frau und sein Sohn wieder gesund würden. B.d C._______ führte an, sie sei in E._______ geboren und mit ihrer Mutter nach Tiflis gezogen. An der dortigen Universität habe sie das Studium (...) begonnen, dieses aber aus finanziellen Gründen unterbrechen müssen. Von Dezember 2021 bis August 2022 habe sie an der Rezeption einer (...) Einrichtung gearbeitet. Sie bestätigte, dass die Familie aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter und ihres Bruders in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Das Wichtigste für die Familie sei, dass D._______ gesund werde. B.e Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle der Anhörungen (vgl. SEM-Akten [...]-29 und [...]-30 sowie [...]-15), für die eingereichten Beweismittel auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. C. Am 24. November 2022 wies das SEM die Asylgesuche in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu und es teilte die Beschwerdeführenden dem Kanton H._______ zu (Art. 27 AsylG). D. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 forderte das SEM die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Berichtes bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes auf. Diese gingen beim SEM am 14. März 2024 ein. E. Das SEM teilte den beschwerdeführenden Eltern daraufhin mit Schreiben vom 29. April 2024 und unter Beilage eines medizinischen Consultings (Georgien: Entwicklungsstörung) mit, Abklärungen hätten ergeben, dass die empfohlene Behandlung und Unterstützung auch in Georgien verfügbar seien. Es gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör. Sie äusserten sich mit Eingabe vom 13. Mai 2024. Dieser Eingabe lag ein Sprechstundenbericht betreffend D._______ vom 17. April 2024 bei. F. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführenden Fotos von Medikamenten ein. G. Mit zwei separaten Verfügungen vom 23. Mai 2024 - beide eröffnet am 24. Mai 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in den Verfügungen verwiesen. H. Mit übereinstimmenden Eingaben vom 29. Mai 2024 erhoben sowohl die Eltern (und D._______) als auch C._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die sie betreffende Verfügung und beantragten dabei, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und auf die Gesuche sei einzutreten, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Vereinigung der Verfahren und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete hinsichtlich der Eltern und des Sohnes das Beschwerdeverfahren D-3403/2024, hinsichtlich der volljährigen Tochter das Beschwerdeverfahren D-3404/2024. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeverfahren D-3403/2024 und D-3404/2024 werden aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs antragsgemäss vereinigt geführt. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Zwar wurde mit den Beschwerden die (vollständige) Aufhebung der Verfügungen vom 23. Mai 2024 und das Eintreten auf die Asylgesuche beantragt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich aber, dass sich der Beschwerdewille einzig auf die Frage des Wegweisungsvollzugs bezieht. Hingegen ist aus den Beschwerden nicht ersichtlich, inwiefern das Nichteintreten und die Wegweisung aus Sicht der Beschwerdeführenden fehlerhaft sein sollten. Es ist daher davon auszugehen, dass die jeweiligen Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügungen unangefochten blieben und in Rechtskraft erwachsen sind.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Zur Begründung des Rückweisungsantrages führen die Beschwerdeführenden aus, das SEM habe den Fall nicht richtig prüfen können, weil noch nicht alle Akten vorliegen würden. Zudem sei der Bericht betreffend D._______ vom 17. April 2024 unerwähnt geblieben und der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Tagen deutlich verschlechtert, was sich im Entscheid ebenfalls nicht spiegle. 5.2 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden hat das SEM den medizinischen Bericht betreffend D._______ vom 17. April 2024 ausdrücklich erwähnt und in seine Überlegungen einbezogen (vgl. angefochtene Verfügung D-3403/2024 Ziff. I/5. [S. 4] sowie Ziff. III/2./b)/ii.). Ebenso hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass hinsichtlich D._______s Erkrankung bislang keine eindeutige Diagnose gestellt werden konnte und noch weitere Abklärungen vorgenommen werden (vgl. a.a.O.). Allein der Umstand, dass weitere Abklärungen geplant sind, stellt noch keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Weder wird von den Beschwerdeführenden dargelegt noch ist in Anbetracht der während des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz vorgenommenen Untersuchungen und der bestehenden Gesundheitsversorgung im Heimatland aus den Akten ersichtlich, inwiefern zusätzliche Abklärungen zu anderen Schlussfolgerungen führen würden. Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, welche vom SEM zu berücksichtigen gewesen wären, sind aus den Akten ebenfalls nicht ersichtlich. 5.3 Das Rückweisungsbegehren der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden keine Asylgesuche im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt haben. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschie-bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Hinsichtlich der Erkrankungen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Bei der Beschwerdeführerin wurde gemäss ärztlichem Bericht vom 11. März 2024 eine (...) und eine Eisenmangelanämie diagnostiziert (vgl. SEM-Akten [...]-49). Die (...) erfordert eine medikamentöse Behandlung, voraussichtlich lebenslang, mit EEG-Kontrollen und Labor Spiegelkontrollen des (...) etwa alle vier bis sechs Monate (vgl. SEM-Akten a.a.O.). Im Sprechstundenbericht betreffend D._______ vom 17. April 2024 (vgl. SEM-Akten [...]-54) wird unter Diagnosen Verdacht auf (...) (DD [Differenzialdiagnose] [...], DD genetische Grunderkrankung; [...]; Allgemeiner Entwicklungsrückstand [...]; Entwicklungsalter etwa [...] Monate) aufgeführt. Als Procedere wird Folgendes vorgesehen: in Bezug auf die (...) Aufgebot in die genetische Sprechstunde, was erfolgt sei; weiterhin Durchführung der heilpädagogischen Früherziehung und Bitte um Forcierung der Einschulung im August 2024, am ehesten sei eine heilpädagogische Schule geeignet; die nächste neuropädiatrische Kontrolle erfolge in einem Jahr. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch D._______ konnten sich gemäss eigenen Angaben im Heimatland behandeln lassen, auch wenn diese Behandlungen nicht den erhofften Erfolg brachten. Eine Gefahr, einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt zu sein, ergibt sich aus den ausgeführten Diagnosen nicht. Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit nicht überschritten. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass für abgewiesene Asylsuchende eine Rückkehr nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Die aktuelle Situation vermag daran nichts zu ändern (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3282/2024 vom 29. Mai 2024 und D-1653/2024 sowie D-3168/2024 jeweils vom 28. Mai 2024). 6.3.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer und auf C._______ werden keine eigenständige Vollzugshindernisse vorgetragen und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 6.3.4 Das SEM hat sich in den angefochtenen Verfügungen (vgl. SEM-Akten [...]-56 S. 6 ff. und [...]-28 S. 4) ausführlich und zutreffend mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt. Es hat in Bezug auf die Beschwerdeführerin und auf D._______ insbesondere deren aktuelle gesundheitliche Situation differenziert dargelegt und die in Georgien vorhandene Gesundheitsversorgung, deren finanziellen Aspekte sowie die Schulungsmöglichkeiten für D._______ in die Beurteilung einbezogen. Ebenso hat es zutreffend begründet, weshalb keine weiteren Abklärungen zu tätigen sind. Auf diese Ausführung kann vollumfänglich verwiesen werden; ihnen wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es verständlich, dass sich die Beschwerdeführenden eine bestmögliche Gesundheitsversorgung sowie eine optimale Förderung von D._______ wünschen. Indessen vermag der Umstand, dass die diesbezüglichen Möglichkeiten in Georgien denjenigen in der Schweiz allenfalls nicht entsprechen, keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. 6.3.5 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich auch aus dem Kindeswohl (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) kein Vollzugshindernis ableiten lässt. D._______ wird mit seiner Kernfamilie nach Georgien zurückkehren und das Kindeswohl beinhaltet keinen Anspruch auf eine medizinische Behandlung analog dem schweizerischen Standard. 6.3.6 Weitere Vollzugshindernisse werden von den Beschwerdeführenden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger georgischer Reisepässe. Darüber hinaus obliegt es ihnen, sich - falls nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug aller Beschwerdeführenden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung von vorläufigen Aufnahmen fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

8. Mit vorliegendem Urteil sind die Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 9. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren D-3403/2024 und D-3404/2024 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: