Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügungen des SEM vom 11. Dezember 2023 und 13. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-334/2024 und D-336/2024
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Einzelrichter), mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am (…), beide Ukraine, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügungen des SEM vom 11. Dezember 2023 und 13. Dezember 2023.
D-334/2024, D-336/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ukrainische Staatsangehörige mit Aufent- haltsbewilligungen in Deutschland bis am 4. März 2024, am 25. September 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuch- ten, dass der Beschwerdeführer beim SEM anlässlich der Befragung vom
24. Oktober 2023 angab, sich von September 2021 bis März 2022 ohne Aufenthaltstitel in Schweden, dem Wohnort seiner ehemaligen Ehefrau und seines Sohnes, aufgehalten zu haben, dass die Beschwerdeführerin beim SEM gleichentags anlässlich ihrer se- paraten Befragung angab, während rund acht Jahren vor Kriegsausbruch in der Ukraine hauptsächlich in Schweden gelebt zu haben und am 8. Feb- ruar 2022 in die Ukraine zurückgereist zu sein, dass die Beschwerdeführenden im Weiteren darlegten, im März 2022 ge- meinsam über Polen nach Deutschland gereist zu sein, wo sie vorüberge- henden Schutz erhalten hätten, dass beide in Deutschland zunächst Sozialhilfeleistungen erhalten und die deutsche Sprache gelernt hätten, der Beschwerdeführer alsdann als Fah- rer einer Milchtransportfirma gearbeitet habe, während die Beschwerde- führerin in einem Jobcenter integriert gewesen sei, dass sie sich am 14. September 2023 in Deutschland abgemeldet und am
22. September 2023 zusammen in die Schweiz eingereist seien, dass gegen die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Deutschland spreche, dass es ihnen dort nicht gefalle und sie sich in der Schweiz siche- rer fühlen würden, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen Korrespondenzen der damaligen Rechtsvertretung mit den deutschen Behörden einreichten (Einbehaltung der bis am 4. März 2024 gültigen Aufenthaltstitel infolge Abmeldungen in die Ukraine), dass das SEM die deutschen Behörden (Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein, FG Rückführung, Dublinvollzug) am 28. September 2023 um Rück- übernahme der Beschwerdeführenden gemäss dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik
D-334/2024, D-336/2024 Seite 3 Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Auf- enthalt (Rückübernahmeabkommen; SR 0.142.111.368) ersuchte, was diese am 29. September 2023 aufgrund des Wegzugs der Beschwerdefüh- renden ins Ausland vom 14. September 2023 ablehnten, dass sie das SEM gleichzeitig über die Aufenthaltserlaubnis der Beschwer- deführenden bis am 4. März 2024 sowie deren am 14. September 2023 erfolgten Wegzug ins Ausland informierten, dass das SEM die schwedischen Behörden am 30. Oktober 2023 um Rück- übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, wobei das Ersuchen des Beschwerdeführers unbeantwortet blieb und jenes der Beschwerdeführerin aufgrund einer rechtskräftigen Wegweisung vom 8. April 2021 abgelehnt wurde, dass das SEM mit am 15. Dezember 2023 eröffneten Verfügungen vom
11. Dezember 2023 und 13. Dezember 2023 die Anträge der Beschwerde- führenden auf vorübergehenden Schutz ablehnte, sie aus der Schweiz in ihren Heimatsstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiter- reise in einen anderen ausserhalb des Schengen-Raums liegenden Staat, in dem sie aufgenommen würden, wegwies und den Kanton Zürich mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, dass es gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- kung entzog, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 15. Januar 2024 gegen diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes und (sub-) eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragten sowie der Be- schwerdeführer eventualiter um die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzu- mutbarkeit der Wegweisung ersuchte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Zusammenführung der bei- den Beschwerdeverfahren, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerden sowie um die Aussetzung des Wegweisungsvoll- zugs wie auch um die unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung ei- nes amtlichen Rechtsbeistandes ersuchten,
D-334/2024, D-336/2024 Seite 4 dass sie der Beschwerde zur Stützung ihrer Vorbringen einen Screen- shotausdruck einer Email vom 27. Dezember 2023 der Beschwerdeführe- rin beilegten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 16. Januar 2024 den Eingang der Beschwerden bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein- zutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die beiden Beschwerdeverfahren D-334/2024 und D-336/2024 an- tragsgemäss aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusam- menhangs vereinigt werden, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richtet, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-334/2024, D-336/2024 Seite 5 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundes- blatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren ist:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlo- sen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Uk- raine hatten,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ih- ren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügungen ausführte, seine Abklärungen hätten ergeben, der Beschwerdeführer gehöre nicht zur Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil er vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in Schweden wohnhaft gewesen sei und sich sein Lebensmittelpunkt dort befunden habe, wogegen die Beschwer- deführerin unter den von der bundesrätlichen Allgemeinverfügung erfass- ten Personenkreis (lit. a.) falle, dass sich die Beschwerdeführenden jedoch vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten, dort über einen Schutzstatus verfügt hätten und es im Sinne der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige nach wie vor möglich sei, nach Deutschland zu reisen, dass es daher möglich sei, den zwischenzeitlich mutmasslich beendeten Aufenthaltstitel (infolge Wegzugs) in Deutschland zu reaktivieren oder er- neut vorübergehenden Schutz zu erhalten, zumal sich aus den Akten nichts ergebe, das gegen eine Rückkehr nach Deutschland spreche,
D-334/2024, D-336/2024 Seite 6 dass zudem eine Person bei Bejahung einer Schutzalternative ausserhalb der Ukraine nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und damit nicht schutzbedürftig sei (Subsidiaritätsprinzip), dass im Weiteren der Ausschluss von der Gewährung des Schutzstatus S für Personen, denen bereits in einem EU-Staat vorübergehender Schutz zugesprochen worden sei, unmissverständlicher Wille des Bundesrates sei, dass die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorüberge- henden Schutzes deshalb abzuweisen seien, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerden wie- derholten, der Schutzstatus in Deutschland sei aufgrund ihrer Ausreise er- loschen und die deutschen Behörden hätten das Rückübernahmeersuchen der Schweiz abgelehnt, dass sie nach dem negativen Entscheid der Vorinstanz nach Deutschland gereist, jedoch «an mehreren Orten» beziehungsweise «überall» abgewie- sen worden seien, wobei es ihnen nicht möglich gewesen sei, ein erneutes Gesuch um vorübergehenden Schutz einzureichen beziehungsweise eine negative schriftliche Bestätigung davon zu erhalten, dass jedoch die Beschwerdeführerin unbestritten unter den von der bun- desrätlichen Allgemeinverfügung erfassten Personenkreis falle und aktuell über keinen Schutzstatus in einem anderen Land verfüge, weshalb ihr ein solcher in der Schweiz zustehe, dass deshalb im Sinne der Einheit der Familie auch dem Beschwerdefüh- rer, als deren Partner, vorübergehender Schutz zu gewähren sei, dass im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Anwendung der Allgemeinver- fügung vom 11. März 2022 aufgrund des für die Beschwerdeführenden mit ukrainischer Staatsbürgerschaft in Deutschland bereits gewährten Schut- zes ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. De- zember 2023 E. 4.4 [Gewährung Schutzstatus eines anderen EU-Staates], mit weiteren Hinweisen), dass deshalb das SEM die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat,
D-334/2024, D-336/2024 Seite 7 dass demgemäss die vorinstanzliche Verfügung zu überzeugen vermag und sich die Argumente in der Beschwerdeschrift überwiegend in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gel- tend gemachten Vorbringen erschöpfen, dass betreffend Erlöschen des vorübergehenden Schutzes im Sinne § 51 Abs. 1 Ziffer 6 des deutschen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbs- tätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthalts- gesetz [AufenthG]) der Aufenthaltsstatus zwar beendet wird, wenn der Aus- länder aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grunde – wie einer Wohnsitzverlegung ins Ausland – ausreist, dass indes eine solche Wohnsitzverlegung – wie vorliegend – in die Schweiz bedingt, dass die Schweiz eine solche Wohnsitznahme bewilligt, was in casu nicht der Fall ist (vgl. dazu auch BVGer Urteil E-7005/2023 vom 26. Januar 2024, E. 5.2), dass überdies die deutschen Behörden Anträge von ukrainischen Perso- nen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimat- staat oder ins Ausland weggezogen sind, erneut und wohlwollend prüft (vgl. dazu die online-Angaben des BAMF:, letztmals abgerufen am 15. Februar 2024), dass somit die Entgegnungen der Beschwerdeführenden (erloschener Schutzstatus infolge freiwilliger Ausreise, abgewiesenes Rückübernahme- ersuchen) unbehelflich sind, dass nach dem Gesagten trotz der Ablehnung des Rückübernahmeersu- chens durch die lokalen Behörden bei Deutschland nicht von einer ableh- nenden Haltung auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden somit aus dem blossen Vorbringen, sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung in Deutschland erfolglos um er- neuten Schutz bemüht zu haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, zumal sie dieses gänzlich unsubstantiiert und unbelegt liessen («von meh- reren Orten weggewiesen»; «überall abgewiesen»; keine Belege erhalten), dass der von den Beschwerdeführenden hierzu eingereichte E-Mail- Screenshot, worin die Beschwerdeführerin Fragen im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Deutschland stellt – und zudem kein konkreter
D-334/2024, D-336/2024 Seite 8 Adressat erkennbar ist – ebenso unbehelflich ist (Beschwerdebeilage, Email an «KOMY: service» vom 27. Dezember 2023), dass die Beschwerdeführerin aus ihren Beschwerdevorbringen im Zusam- menhang mit dem Gleichbehandlungsgebot sowie, unter den Personen- kreis der bundesrätlichen Allgemeinverfügung zu fallen, aufgrund des Sub- sidiaritätsprinzips – wie auch des Gesagten – nichts zu ihren Gunsten ab- leiten kann, dass infolgedessen auch das Geltendmachen des Beschwerdeführers der Einheit der Familie nach Art. 8 EMRK unbehelflich ist, dass demgemäss die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abge- klärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, dass die formelle Rüge, die Vorinstanz hätte genauer abklären müssen, ob der Schutzstatus wieder beantragt werden könne, daher unbegründet ist und die Sub- beziehungsweise Eventualbegehren der Beschwerdeführen- den abzuweisen sind, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung ei- ner solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurden, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
D-334/2024, D-336/2024 Seite 9 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben, weshalb – entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Be- fürchtung– das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot zum Vornherein nicht zum Tragen kommt, wobei ohnehin davon auszugehen ist, dass Deutschland das Non-Refoulement-Gebot einhält, dass es keine Anhaltspunkte für eine ihnen in Deutschland drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist (vgl. dazu BVGer Urteil E-7005/2023 vom
26. Januar 2024, E. 7.2), dass in Deutschland offenkundig keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse vorliegt (Art. 83 Abs. 4 AIG; a.a.O. E-7005/2023 E. 7.2), dass in Übereinstimmung mit dem SEM der Wegweisungsvollzug nach Deutschland vorliegend als zumutbar zu erachten ist, zumal keine mass- geblichen Anhaltspunkte dafür vorgebracht wurden, in Deutschland auf- grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund- heitlicher Art in eine existenzielle Notlage zu geraten, dass die gut ausgebildeten Beschwerdeführenden nämlich über Berufser- fahrungen verfügen (Optometristin und Kriminologin, nicht abgeschlosse- nes juristisches Studium, […] A11/11, F4 f.; […] beziehungsweise Fachspe- zialist Steuerung Transportprozesse, Hochschulausbildung, F4 f.) und auch in Deutschland erwerbstätig (Milchtransportfahrer) beziehungsweise im Jobcenter integriert waren, dass damit – wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt – weder die allge- meine Lage im Drittstaat Deutschland noch individuelle Gründe der Be- schwerdeführenden auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zumutbar ist, dass schliesslich mangels Vollzugshindernisse der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Deutschland möglich ist (Art. 83 Abs. 2
D-334/2024, D-336/2024 Seite 10 AIG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, nötigenfalls bei der Be- schaffung weiterer gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg- weisungen zu bestätigen ist und sich auch die Frage der vorläufigen Auf- nahme in der Schweiz nicht stellt, dass die angefochtenen Verfügungen nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen sind, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass mit vorliegendem Direktentscheid die Prozessanträge um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung des Wegweisungs- vollzugs gegenstandslos geworden sind, dass sich die Rechtsbegehren in den beiden Beschwerden als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet der allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der vereinigten Ver- fahren den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-334/2024, D-336/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren D-334/2024 und D-336/2024 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden in den Verfahren D-334/2024 und D-336/2024 werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1’200.– werden den Beschwerde- führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
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