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D-3250/2015

D-3250/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am 20. März 2009 und gelangte am 9. Juli 2009 in die Schweiz. Hier stellte er gleichentags ein erstes Asylgesuch, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete. A.b Mit Eingabe vom 15. März 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1575/2010 vom 1. April 2011 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde, nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. März 2011 ihre Verfügung vom 8. März 2010 wiedererwägungsweise aufgehoben und das nationale Asylverfahren aufgenommen hatte. A.c Am 19. März 2013 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.d Mit Verfügung vom 4. März 2013, welche dem Beschwerdeführer am 5. März 2013 eröffnet wurde, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 9. Juli 2009 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.e Mit Urteil D-1790/2013 vom 22. Oktober 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. April 2013 ab. B. B.a Am 9. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Daraufhin wurde er am 27. März 2015 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B.b Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in Syrien keinen Militärdienst geleistet habe und er im Januar 2006 in B._______ wegen Zugehörigkeit zu einer geheimen Organisation, der Missachtung des Ansehens des Staates und der Verbreitung falscher Nachrichten zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Er habe dieses Urteil und das Gerichtsverfahren im Verlauf des ersten Asylverfahrens nicht erwähnt, weil sein Vater mit Schmiergeldzahlungen dafür habe sorgen können, dass das Urteil unter Verschluss gehalten worden sei. Deshalb habe er gedacht, die Sache habe sich erledigt. Nachdem sein Reisepass abgelaufen sei, habe sein Vater bei den zuständigen syrischen Behörden einen Reisepass für ihn holen wollen. Die Behörden hätten seinem Vater mitgeteilt, aufgrund der Verurteilung könne ihm kein neuer Reisepass ausgestellt werden. Der Beschwerdeführer reichte in diesem Zusammenhang ein angebliches Gerichtsurteil vom 5. Januar 2006 im Original mit Übersetzung ein. C. C.a Mit Verfügung vom 23. April 2015, welche dem Beschwerdeführer am 24. April 2015 eröffnet wurde, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen erneutes Asylgesuch vom 9. September 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die mit Verfügung vom 4. März 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme wurde bestätigt. C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe das Gerichtsverfahren im Verlauf des ersten Asylverfahrens nicht geltend gemacht, obwohl er bei der Kurzbefragung vom 14. Juli 2009 explizit gefragt worden sei, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren erhoben worden sei (vgl. Akten der Vorinstanz A1/10 S. 6). Sein Erklärungsversuch anlässlich der Anhörung vom 27. März 2015, dass er gedacht habe, die Sache sei aufgrund der Geldleistungen seines Vaters vom Tisch (vgl. C17/18 F. 70), könne nicht geglaubt werden. Er habe sein erstes Asylgesuch mit seinem politischen Engagement begründet: Er sei in Syrien wegen seiner politischen Aktivitäten verfolgt und deswegen sogar inhaftiert worden (vgl. B46/22 F. 51 f.). Es wäre somit von ihm zu erwarten gewesen, dass er zur Untermauerung dieses Vorbringens das Gerichtsverfahren zumindest ansatzweise erwähnt hätte, ungeachtet dessen, ob er über ein Beweismittel verfügt habe oder nicht. Da er im Verlauf des ersten Asylverfahrens sehr viele Ausführungen zu Punkten gemacht habe, zu denen er nicht explizit befragt worden sei, sei dies ein weiteres Indiz dafür, dass er das Gerichtsverfahren auch von sich aus vorgebracht hätte, wenn er tatsächlich verurteilt und bestraft respektive aus politischen Gründen verfolgt worden wäre. Das eingereichte Gerichtsurteil deute zwar darauf hin, dass er gerichtlich verurteilt worden sei, dessen Beweiswert sei jedoch als äusserst gering einzustufen. Es sei allgemein bekannt, dass in seinem Heimatstaat solche Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben beziehungsweise nachgemacht werden könnten. Zudem habe er im ersten Asylverfahren abgestritten, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Es sei demnach viel eher davon auszugehen, dass sein Vater für ihn keinen neuen Reisepass habe erhältlich machen können, weil er in Syrien keinen Militärdienst geleistet habe. Er habe denn auch selber zu Protokoll gegeben, dass ihm die syrische Vertretung in der Schweiz telefonisch mitgeteilt habe, er würde keinen Reisepass erhalten, weil er keinen Militärdienst geleistet habe (vgl. C17/18 F. 25). Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden entspreche es grundsätzlich einem legitimen Recht eines Staates, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem sei ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem militärischen Aufgebot durch Flucht entziehe. Solche Massnahmen erfolgten grundsätzlich nicht aus einer der von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften, sondern aus im syrischen Militärstrafrecht aufgeführten Gründen. Von diesem Grundsatz sei abzuweichen, wenn besondere Umstände erkennen liessen, dass der Verpflichtung zum Militärdienst eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Heimatstaates zugrunde liege (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5620/2006 vom 8. Februar 2010 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 19). Den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass das Vorgehen der Militärbehörden dem in Syrien üblichen Rekrutierungsverfahren entsprochen habe. Er sei im Alter von 18 Jahren militärisch ausgehoben und als militärdiensttauglich befunden worden. In der Folge habe er seinen Militärdienst zunächst wegen der Ausbildung hinausschieben können. Im März 2009 habe er dann Syrien verlassen. Ein eigentliches Aufgebot habe er bis dahin nicht erhalten, er sei aber nach seiner Ausreise aus Syrien von den Militärbehörden regelmässig zu Hause gesucht worden. Es gebe keine Hinweise, dass die Rekrutierung in diskriminierender Absicht erfolgt wäre. Zudem hätte er nach Abschluss seines Studiums und nach der letzten Dienstverschiebung spätestens im Jahr 2009 den Militärdienst absolvieren sollen. Hinweise, dass die syrische Armee zu diesem Zeitpunkt Aufgaben wahrgenommen habe welche ihn unter Umständen in die Lage versetzt hätten, Befehle zum Begehen völkerrechtswidriger Taten ausführen zu müssen, gebe es nicht. Vielmehr seien der syrischen Armee zu diesem Zeitpunkt die als legitim zu bezeichnenden Aufgaben der Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung von Ruhe und öffentlicher Sicherheit im Landesinnern zugekommen. Das Vorgehen der syrischen Militärbehörden, den Beschwerdeführer für den Dienst bei den Streitkräften zu rekrutieren, sei rechtsstaatlich korrekt erfolgt und daher asylrechtlich nicht relevant. Folglich sei auch eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion in seinem Fall grundsätzlich nicht asylbeachtlich, weil es einem legitimen Recht eines Staates entspreche, Sanktionen gegen Personen zu ergreifen, welche einem militärrechtlich korrekt ergangenen Marschbefehl keine Folge leisten würden. Zwar manifestiere sich die Situation in Syrien heute anders als im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers. Er habe jedoch Syrien vor den Unruhen im März 2011 verlassen und sich somit dem regulären Dienst in der syrischen Armee entzogen. Seine geltend gemachte Furcht vor Sanktionen aufgrund seiner Refraktion stelle daher kein Vorbringen dar, welches im Lichte der vorstehenden Erwägungen als asylbeachtlich einzustufen wäre. Dies gelte umso mehr, als er im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine politischen Tätigkeiten in seiner Heimat habe glaubhaft machen können (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 4. März 2013 [B47/7] sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1790/2013 vom 22. Oktober 2013 [B57/18]). Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 4. März 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden. Die vorläufige Aufnahme sei bis anhin weder aufgehoben worden noch sei sie erloschen, sondern bestehe nach wie vor. Da die Bedingungen für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur seien und vorliegend eine Voraussetzung (die Unzumutbarkeit) nach wie vor erfüllt sei, erübrige sich eine Prüfung der allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Darüber werde im Zeitpunkt einer allfälligen Aufhebung der bereits angeordneten vorläufigen Aufnahme zu befinden sein. Folglich sei in diesem Verfahren über den Wegweisungsvollzug nicht zu entscheiden. D. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 23. April 2015 sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer sei gegenüber allen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM ein, bis zum 15. Juni 2015 zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl. die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein. F. In der Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und verwies auf die Ausführungen in seiner Verfügung vom 23. April 2015, wonach der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, dass er sich vor seiner Ausreise aus Syrien politisch engagiert habe. Da er kein politisches Profil aufweise, sei die neue Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Bezüglich des von ihm eingereichten Militärbüchleins hielt das SEM fest, es handle sich dabei um eine Kopie, die teilweise schlecht lesbar sei (beispielsweise Seite V). Da keine Übersetzung in eine Landessprache vorliege, sei es dem SEM verwehrt, sich abschliessend zum Inhalt der Unterlagen zu äussern. Dem Erscheinungsbild nach handle es sich um Kopien eines Dienstbüchleins. Ob es sich dabei um Kopien vom Original und vom Dienstbüchlein des Beschwerdeführers handle, könne nicht gesagt werden. Auffällig sei, dass nicht alle Seiten des Dienstbüchleins kopiert und eingereicht worden seien. Auch könne die Frage aufgeworfen werden, ob alle Seiten dem gleichen Dienstbüchlein zuzuschreiben seien. Insgesamt könne der Beschwerdeführer mit dem Einreichen dieser Unterlagen nichts für sich ableiten. Dies auch unter dem Aspekt, dass das SEM bereits in der Verfügung vom 23. April 2015 davon ausgegangen sei, dass er aufgeboten worden sei und seinen Militärdienst wegen seiner Ausbildung habe verschieben können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts treffe entgegen den anderslautenden Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht zu, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie zusammen mit einer Refraktion vor Ausbruch des Bürgerkrieges dazu führen könne, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, die Dienstverweigerung werde als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Vielmehr brauche es nach dieser Rechtspraxis ein politisches Profil der betroffenen Person, welches jedoch, wie bereits vorstehend ausgeführt, beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Soweit er auf Beschwerdeebene ausgeführt habe, die Auffassung des SEM, dass er nicht wegen Desertion verurteilt worden sei, könne nicht geteilt werden, sei anzumerken, dass davon bezeichnenderweise weder in der angefochtenen Verfügung etwas stehe noch der Beschwerdeführer dies bisher geltend gemacht habe und auch das eingereichte Gerichtsurteil dies nicht bestätige. G. Mit Replik vom 22. Juni 2015 wiederholte der Beschwerdeführer noch einmal seine Asylvorbringen und hielt an deren Asylrelevanz fest. In Syrien werde jeder Kurde, der nicht ins Militär gehe, als Regimegegner betrachtet. Erst kürzlich habe es in B._______ wieder eine militärische Auseinandersetzung zwischen dem kurdischen und dem syrischen Militär gegeben, nachdem das syrische Militär fünf kurdische Männer zwangsrekrutiert habe. Im Anschluss daran habe das kurdische Militär syrische Beamte in B._______ als Geiseln genommen, da sie einen Austausch der Gefangenen mit den zwangsrekrutierten Männern angestrebt hätten. Zwischen Kurden und Arabern herrsche offensichtlich kein Friede. Unter diesen Umständen sei zu erwarten und glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen habe. Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer sein Militärdienstbüchlein im Original einreichen und stellte dessen deutsche Übersetzung in Aussicht. Aufgrund seines politischen Profils und der Desertion sei sein Reisepass nicht verlängert worden. Das syrische Konsulat sei nicht bereit gewesen, ihm den Grund schriftlich bekannt zu geben, er hätte für allfällige Anfragen persönlich vorsprechen müssen. H. Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung seines Militärbüchleins nachreichen. Gleichzeitig liess er eine Honorarnote sowie die Rechnung des Übersetzungsbüros ins Recht legen. Abschliessend wiederholte er noch einmal seine vorgebrachten Asylgründe. I. I.a Am 10. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht um einen baldigen Entscheid ersuchen, woraufhin ihm das Gericht mit Schreiben vom 13. November 2015 mitteilte, aufgrund der Arbeitsbelastung und der internen Prioritätenordnung sei es derzeit nicht möglich, einen genauen Termin für den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in Aussicht zu stellen. I.b Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer erneut um einen baldigen Entscheid ersuchen. Das Gericht stellte ihm daraufhin mit Schreiben vom 30. Mai 2016 in Aussicht, er könne in der zweiten Jahreshälfte mit einem Urteil rechnen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Bereits mit vorinstanzlicher Verfügung vom 4. März 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wurde mit Verfügung des SEM vom 23. April 2015 bestätigt. Diesbezüglich wurde die Verfügung im vorliegenden Verfahren nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Probleme in Syrien glaubhaft darzulegen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2015 und in der Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 ist somit festzuhalten, dass dessen Asylvorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. Eine Vorverfolgung in Syrien liegt somit nicht vor. Den Eingaben des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen und die erhobenen Bestreitungsvermerke und Behauptungen vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Auch das mit Replik vom 22. Juni 2015 eingereichte Militärdienstbüchlein vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, fehlt diesem doch, wie der Beschwerdeführer selber einräumt, unerklärlicherweise der Eintrag der letzten Verlängerung seiner Dispens, obwohl die Verlängerung um zwei Jahre gewährt worden sein soll. Es kann deshalb von weiteren Ausführungen zu den als Beweismittel eingereichten Dokumenten abgesehen werden.

E. 6.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 6.3 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).

E. 6.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer macht im ersten Asylverfahren bei der Anhörung vom 19. Februar 2013 geltend, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz das Büro der "PAD" (der Partei, deren Mitglied er bereits in Syrien gewesen sei) ausfindig gemacht. Seither nehme er an deren Sitzungen teil und kontaktiere bei von der "PAD" organisierten Anlässen die Teilnehmer beziehungsweise verteile er die Einladungen (vgl. B46/22 F. 102 f.). Bei der Anhörung vom 27. März 2015 erklärte er, er habe in Syrien mit keiner politischen Partei zusammengearbeitet. Er habe aber als junger Mann zu der "PYD" tendiert und die Ziele dieser Partei als für sich akzeptabel empfunden (vgl. C 17/18 F. 69). Seit seiner Ankunft in der Schweiz unterstütze er hier diese Leute (der "PYD"). Bei geplanten Anlässen oder Sitzungen kämen sie auf ihn zu und würden ihn bitten, allfällige Freunde von ihm zu fragen, ob sie daran teilnehmen möchten (vgl. a.a.O. F. 98 f.).

E. 7.1 Gemäss dem Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D 6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.

E. 7.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit den genannten Anforderungen genügt.

E. 7.2.1 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 6.1), kann ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Veranstaltungen gegen das syrische Regime teilgenommen und in seinem Freundeskreis angeregt, diese Veranstaltungen ebenfalls zu besuchen. Sein exilpolitisches Engagement übersteigt jedoch die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil D 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).

E. 7.3 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 9.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die am 3. März 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Über die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sei im Zeitpunkt einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu befinden. Da der Vollzug der Wegweisung nicht angefochten wurde, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstandes, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trotz der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ist mangels Befreiung von den Verfahrenskosten ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3250/2015 Urteil vom 30. September 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, Mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2015 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am 20. März 2009 und gelangte am 9. Juli 2009 in die Schweiz. Hier stellte er gleichentags ein erstes Asylgesuch, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete. A.b Mit Eingabe vom 15. März 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1575/2010 vom 1. April 2011 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde, nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. März 2011 ihre Verfügung vom 8. März 2010 wiedererwägungsweise aufgehoben und das nationale Asylverfahren aufgenommen hatte. A.c Am 19. März 2013 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.d Mit Verfügung vom 4. März 2013, welche dem Beschwerdeführer am 5. März 2013 eröffnet wurde, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 9. Juli 2009 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.e Mit Urteil D-1790/2013 vom 22. Oktober 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. April 2013 ab. B. B.a Am 9. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Daraufhin wurde er am 27. März 2015 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B.b Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in Syrien keinen Militärdienst geleistet habe und er im Januar 2006 in B._______ wegen Zugehörigkeit zu einer geheimen Organisation, der Missachtung des Ansehens des Staates und der Verbreitung falscher Nachrichten zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Er habe dieses Urteil und das Gerichtsverfahren im Verlauf des ersten Asylverfahrens nicht erwähnt, weil sein Vater mit Schmiergeldzahlungen dafür habe sorgen können, dass das Urteil unter Verschluss gehalten worden sei. Deshalb habe er gedacht, die Sache habe sich erledigt. Nachdem sein Reisepass abgelaufen sei, habe sein Vater bei den zuständigen syrischen Behörden einen Reisepass für ihn holen wollen. Die Behörden hätten seinem Vater mitgeteilt, aufgrund der Verurteilung könne ihm kein neuer Reisepass ausgestellt werden. Der Beschwerdeführer reichte in diesem Zusammenhang ein angebliches Gerichtsurteil vom 5. Januar 2006 im Original mit Übersetzung ein. C. C.a Mit Verfügung vom 23. April 2015, welche dem Beschwerdeführer am 24. April 2015 eröffnet wurde, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen erneutes Asylgesuch vom 9. September 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die mit Verfügung vom 4. März 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme wurde bestätigt. C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe das Gerichtsverfahren im Verlauf des ersten Asylverfahrens nicht geltend gemacht, obwohl er bei der Kurzbefragung vom 14. Juli 2009 explizit gefragt worden sei, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren erhoben worden sei (vgl. Akten der Vorinstanz A1/10 S. 6). Sein Erklärungsversuch anlässlich der Anhörung vom 27. März 2015, dass er gedacht habe, die Sache sei aufgrund der Geldleistungen seines Vaters vom Tisch (vgl. C17/18 F. 70), könne nicht geglaubt werden. Er habe sein erstes Asylgesuch mit seinem politischen Engagement begründet: Er sei in Syrien wegen seiner politischen Aktivitäten verfolgt und deswegen sogar inhaftiert worden (vgl. B46/22 F. 51 f.). Es wäre somit von ihm zu erwarten gewesen, dass er zur Untermauerung dieses Vorbringens das Gerichtsverfahren zumindest ansatzweise erwähnt hätte, ungeachtet dessen, ob er über ein Beweismittel verfügt habe oder nicht. Da er im Verlauf des ersten Asylverfahrens sehr viele Ausführungen zu Punkten gemacht habe, zu denen er nicht explizit befragt worden sei, sei dies ein weiteres Indiz dafür, dass er das Gerichtsverfahren auch von sich aus vorgebracht hätte, wenn er tatsächlich verurteilt und bestraft respektive aus politischen Gründen verfolgt worden wäre. Das eingereichte Gerichtsurteil deute zwar darauf hin, dass er gerichtlich verurteilt worden sei, dessen Beweiswert sei jedoch als äusserst gering einzustufen. Es sei allgemein bekannt, dass in seinem Heimatstaat solche Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben beziehungsweise nachgemacht werden könnten. Zudem habe er im ersten Asylverfahren abgestritten, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Es sei demnach viel eher davon auszugehen, dass sein Vater für ihn keinen neuen Reisepass habe erhältlich machen können, weil er in Syrien keinen Militärdienst geleistet habe. Er habe denn auch selber zu Protokoll gegeben, dass ihm die syrische Vertretung in der Schweiz telefonisch mitgeteilt habe, er würde keinen Reisepass erhalten, weil er keinen Militärdienst geleistet habe (vgl. C17/18 F. 25). Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden entspreche es grundsätzlich einem legitimen Recht eines Staates, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem sei ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem militärischen Aufgebot durch Flucht entziehe. Solche Massnahmen erfolgten grundsätzlich nicht aus einer der von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften, sondern aus im syrischen Militärstrafrecht aufgeführten Gründen. Von diesem Grundsatz sei abzuweichen, wenn besondere Umstände erkennen liessen, dass der Verpflichtung zum Militärdienst eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Heimatstaates zugrunde liege (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5620/2006 vom 8. Februar 2010 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 19). Den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass das Vorgehen der Militärbehörden dem in Syrien üblichen Rekrutierungsverfahren entsprochen habe. Er sei im Alter von 18 Jahren militärisch ausgehoben und als militärdiensttauglich befunden worden. In der Folge habe er seinen Militärdienst zunächst wegen der Ausbildung hinausschieben können. Im März 2009 habe er dann Syrien verlassen. Ein eigentliches Aufgebot habe er bis dahin nicht erhalten, er sei aber nach seiner Ausreise aus Syrien von den Militärbehörden regelmässig zu Hause gesucht worden. Es gebe keine Hinweise, dass die Rekrutierung in diskriminierender Absicht erfolgt wäre. Zudem hätte er nach Abschluss seines Studiums und nach der letzten Dienstverschiebung spätestens im Jahr 2009 den Militärdienst absolvieren sollen. Hinweise, dass die syrische Armee zu diesem Zeitpunkt Aufgaben wahrgenommen habe welche ihn unter Umständen in die Lage versetzt hätten, Befehle zum Begehen völkerrechtswidriger Taten ausführen zu müssen, gebe es nicht. Vielmehr seien der syrischen Armee zu diesem Zeitpunkt die als legitim zu bezeichnenden Aufgaben der Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung von Ruhe und öffentlicher Sicherheit im Landesinnern zugekommen. Das Vorgehen der syrischen Militärbehörden, den Beschwerdeführer für den Dienst bei den Streitkräften zu rekrutieren, sei rechtsstaatlich korrekt erfolgt und daher asylrechtlich nicht relevant. Folglich sei auch eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion in seinem Fall grundsätzlich nicht asylbeachtlich, weil es einem legitimen Recht eines Staates entspreche, Sanktionen gegen Personen zu ergreifen, welche einem militärrechtlich korrekt ergangenen Marschbefehl keine Folge leisten würden. Zwar manifestiere sich die Situation in Syrien heute anders als im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers. Er habe jedoch Syrien vor den Unruhen im März 2011 verlassen und sich somit dem regulären Dienst in der syrischen Armee entzogen. Seine geltend gemachte Furcht vor Sanktionen aufgrund seiner Refraktion stelle daher kein Vorbringen dar, welches im Lichte der vorstehenden Erwägungen als asylbeachtlich einzustufen wäre. Dies gelte umso mehr, als er im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine politischen Tätigkeiten in seiner Heimat habe glaubhaft machen können (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 4. März 2013 [B47/7] sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1790/2013 vom 22. Oktober 2013 [B57/18]). Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 4. März 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden. Die vorläufige Aufnahme sei bis anhin weder aufgehoben worden noch sei sie erloschen, sondern bestehe nach wie vor. Da die Bedingungen für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur seien und vorliegend eine Voraussetzung (die Unzumutbarkeit) nach wie vor erfüllt sei, erübrige sich eine Prüfung der allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Darüber werde im Zeitpunkt einer allfälligen Aufhebung der bereits angeordneten vorläufigen Aufnahme zu befinden sein. Folglich sei in diesem Verfahren über den Wegweisungsvollzug nicht zu entscheiden. D. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 23. April 2015 sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer sei gegenüber allen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM ein, bis zum 15. Juni 2015 zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl. die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein. F. In der Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und verwies auf die Ausführungen in seiner Verfügung vom 23. April 2015, wonach der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, dass er sich vor seiner Ausreise aus Syrien politisch engagiert habe. Da er kein politisches Profil aufweise, sei die neue Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Bezüglich des von ihm eingereichten Militärbüchleins hielt das SEM fest, es handle sich dabei um eine Kopie, die teilweise schlecht lesbar sei (beispielsweise Seite V). Da keine Übersetzung in eine Landessprache vorliege, sei es dem SEM verwehrt, sich abschliessend zum Inhalt der Unterlagen zu äussern. Dem Erscheinungsbild nach handle es sich um Kopien eines Dienstbüchleins. Ob es sich dabei um Kopien vom Original und vom Dienstbüchlein des Beschwerdeführers handle, könne nicht gesagt werden. Auffällig sei, dass nicht alle Seiten des Dienstbüchleins kopiert und eingereicht worden seien. Auch könne die Frage aufgeworfen werden, ob alle Seiten dem gleichen Dienstbüchlein zuzuschreiben seien. Insgesamt könne der Beschwerdeführer mit dem Einreichen dieser Unterlagen nichts für sich ableiten. Dies auch unter dem Aspekt, dass das SEM bereits in der Verfügung vom 23. April 2015 davon ausgegangen sei, dass er aufgeboten worden sei und seinen Militärdienst wegen seiner Ausbildung habe verschieben können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts treffe entgegen den anderslautenden Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht zu, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie zusammen mit einer Refraktion vor Ausbruch des Bürgerkrieges dazu führen könne, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, die Dienstverweigerung werde als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Vielmehr brauche es nach dieser Rechtspraxis ein politisches Profil der betroffenen Person, welches jedoch, wie bereits vorstehend ausgeführt, beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Soweit er auf Beschwerdeebene ausgeführt habe, die Auffassung des SEM, dass er nicht wegen Desertion verurteilt worden sei, könne nicht geteilt werden, sei anzumerken, dass davon bezeichnenderweise weder in der angefochtenen Verfügung etwas stehe noch der Beschwerdeführer dies bisher geltend gemacht habe und auch das eingereichte Gerichtsurteil dies nicht bestätige. G. Mit Replik vom 22. Juni 2015 wiederholte der Beschwerdeführer noch einmal seine Asylvorbringen und hielt an deren Asylrelevanz fest. In Syrien werde jeder Kurde, der nicht ins Militär gehe, als Regimegegner betrachtet. Erst kürzlich habe es in B._______ wieder eine militärische Auseinandersetzung zwischen dem kurdischen und dem syrischen Militär gegeben, nachdem das syrische Militär fünf kurdische Männer zwangsrekrutiert habe. Im Anschluss daran habe das kurdische Militär syrische Beamte in B._______ als Geiseln genommen, da sie einen Austausch der Gefangenen mit den zwangsrekrutierten Männern angestrebt hätten. Zwischen Kurden und Arabern herrsche offensichtlich kein Friede. Unter diesen Umständen sei zu erwarten und glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen habe. Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer sein Militärdienstbüchlein im Original einreichen und stellte dessen deutsche Übersetzung in Aussicht. Aufgrund seines politischen Profils und der Desertion sei sein Reisepass nicht verlängert worden. Das syrische Konsulat sei nicht bereit gewesen, ihm den Grund schriftlich bekannt zu geben, er hätte für allfällige Anfragen persönlich vorsprechen müssen. H. Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung seines Militärbüchleins nachreichen. Gleichzeitig liess er eine Honorarnote sowie die Rechnung des Übersetzungsbüros ins Recht legen. Abschliessend wiederholte er noch einmal seine vorgebrachten Asylgründe. I. I.a Am 10. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht um einen baldigen Entscheid ersuchen, woraufhin ihm das Gericht mit Schreiben vom 13. November 2015 mitteilte, aufgrund der Arbeitsbelastung und der internen Prioritätenordnung sei es derzeit nicht möglich, einen genauen Termin für den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in Aussicht zu stellen. I.b Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer erneut um einen baldigen Entscheid ersuchen. Das Gericht stellte ihm daraufhin mit Schreiben vom 30. Mai 2016 in Aussicht, er könne in der zweiten Jahreshälfte mit einem Urteil rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Bereits mit vorinstanzlicher Verfügung vom 4. März 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wurde mit Verfügung des SEM vom 23. April 2015 bestätigt. Diesbezüglich wurde die Verfügung im vorliegenden Verfahren nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Probleme in Syrien glaubhaft darzulegen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2015 und in der Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 ist somit festzuhalten, dass dessen Asylvorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. Eine Vorverfolgung in Syrien liegt somit nicht vor. Den Eingaben des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen und die erhobenen Bestreitungsvermerke und Behauptungen vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Auch das mit Replik vom 22. Juni 2015 eingereichte Militärdienstbüchlein vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, fehlt diesem doch, wie der Beschwerdeführer selber einräumt, unerklärlicherweise der Eintrag der letzten Verlängerung seiner Dispens, obwohl die Verlängerung um zwei Jahre gewährt worden sein soll. Es kann deshalb von weiteren Ausführungen zu den als Beweismittel eingereichten Dokumenten abgesehen werden. 6.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.3 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 6.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.5 Der Beschwerdeführer macht im ersten Asylverfahren bei der Anhörung vom 19. Februar 2013 geltend, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz das Büro der "PAD" (der Partei, deren Mitglied er bereits in Syrien gewesen sei) ausfindig gemacht. Seither nehme er an deren Sitzungen teil und kontaktiere bei von der "PAD" organisierten Anlässen die Teilnehmer beziehungsweise verteile er die Einladungen (vgl. B46/22 F. 102 f.). Bei der Anhörung vom 27. März 2015 erklärte er, er habe in Syrien mit keiner politischen Partei zusammengearbeitet. Er habe aber als junger Mann zu der "PYD" tendiert und die Ziele dieser Partei als für sich akzeptabel empfunden (vgl. C 17/18 F. 69). Seit seiner Ankunft in der Schweiz unterstütze er hier diese Leute (der "PYD"). Bei geplanten Anlässen oder Sitzungen kämen sie auf ihn zu und würden ihn bitten, allfällige Freunde von ihm zu fragen, ob sie daran teilnehmen möchten (vgl. a.a.O. F. 98 f.). 7. 7.1 Gemäss dem Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D 6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 7.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit den genannten Anforderungen genügt. 7.2.1 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 6.1), kann ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Veranstaltungen gegen das syrische Regime teilgenommen und in seinem Freundeskreis angeregt, diese Veranstaltungen ebenfalls zu besuchen. Sein exilpolitisches Engagement übersteigt jedoch die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil D 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). 7.3 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die am 3. März 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Über die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sei im Zeitpunkt einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu befinden. Da der Vollzug der Wegweisung nicht angefochten wurde, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstandes, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trotz der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ist mangels Befreiung von den Verfahrenskosten ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: