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E-5620/2006

E-5620/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ in der Provinz Bingöl, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2005 und gelangte am 3. Juli 2005 in die Schweiz, wo er am 4. Juli 2005 im C._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 22. Juli 2005 summarisch befragt und für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 19. August 2005 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ die Schule besucht und die Sekundarschule abgeschlossen und danach als Hirte auf dem Feld gearbeitet. In der Region von B._______ sei es immer wieder zu Gefechten zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und dem Militär gekommen. In diesem Zusammenhang sei er mehrmals festgenommen, auf den Gendarmerieposten von B._______ gebracht und dort gefoltert worden. Zudem habe er der Vorladung zum Militärdienst keine Folge geleistet, weil er befürchtet habe, als Kurde im Osten der Türkei eingesetzt zu werden und gegen Kurden kämpfen zu müssen. Er habe sich während fünf Monaten bei seiner Schwester in E._______ versteckt. Die Militärbehörden hätten sich bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Von E._______ sei er dann nach Istanbul gegangen, wo er sich eine Woche lang aufgehalten habe, bevor er in die Schweiz gereist sei. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsste er mit einer Gefängnisstrafe wegen Dienstverweigerung rechnen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie zwei militärische Aufgebote vom 26. Juli 2004 und vom 3. Dezember 2004 als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. August 2006 - eröffnet am 30. August 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 21. September 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2006 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss innert Frist. E. Im Januar 2009 übernahm der vorsitzende Richter die Verfahrensleitung von der vormals zuständigen Instruktionsrichterin. F. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht, zumal sie widersprüchlich und nicht hinreichend begründet seien. So habe er zur Anzahl der angeblich erfolgten Festnahmen unterschiedliche Angaben gemacht. Zudem erstaune, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei nur aus militärischen Gründen ausgereist, zumal er vorgebracht habe, mehrere Male misshandelt worden zu sein. Die Asylgewährung setze voraus, dass eine asylsuchende Person staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen ausgesetzt sei oder solche zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer bringe vor, er sei von den türkischen Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden, habe dem Aufgebot aber keine Folge geleistet, weil er befürchte, im Osten der Türkei als Kurde gegen die Kurden kämpfen zu müssen. Er werde nun vom türkischen Militär gesucht, würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert werden und müsste den Militärdienst zwangsweise absolvieren. Die Dienstpflicht an und für sich sei asylrechtlich nicht erheblich, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer wie innerer Angriffe beigezogen werden dürfe. Eine Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie des Beschwerdeführers lasse sich nicht herstellen, zumal die Zuordnung zu einer Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Im Übrigen werde gemäss den Erkenntnissen des BFM die aktive Bekämpfung der kurdischen Guerillaeinheiten in aller Regel durch Spezialeinheiten von Armee und Gendarmerie vorgenommen. Ein Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis stelle somit keine asylrechtlich relevante Massnahme im Sinn des Asylgesetzes dar. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Daran würden auch die vom Beschwerdeführer eingereichten militärischen Aufgebote nichts ändern.

E. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, er habe immer geltend gemacht, viermal festgenommen und geschlagen worden zu sein. Er sei vom Militär aufgrund seiner kurdischen Ethnie mitgenommen worden. Die erlittenen Verfolgungsmassnahmen seien Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG. Bei einer Rückkehr müsste er erneut damit rechnen auf den Posten mitgenommen und geschlagen zu werden. Zudem habe er den Militärdienst verweigert. Das BFM halte in der angefochtenen Verfügung fest, dass Dienstpflicht an und für sich nicht asylrechtlich relevant sei, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Asylrechtliche Relevanz werde indessen dann angenommen, wenn Soldaten gezwungen würden, entweder im Interesse einer fremden Macht gegen ihre eigenen Landsleute zu kämpfen, oder verpflichtet würden, gegen Angehörige einer bestimmten ethnischen oder religiösen Minderheit vorzugehen und so in einen schweren Gewissenskonflikt gerieten. Schliesslich würden Personen, die sich dem Militärdienst entziehen würden, dann wegen der drohenden Bestrafung als politisch verfolgt anerkannt, wenn der Dienst selbst dazu diene, sie als Angehörige einer bestimmten sozialen, religiösen oder ethnischen Gruppe zu disziplinieren oder gar politisch umzuerziehen. Im Militärdienst müsste er als Kurde gegen Kurden kämpfen, er sei indessen für den Frieden und lehne dies ab. Dass, wie vom BFM geltend gemacht, nur Spezialeinheiten für den Kampf gegen die PKK eingesetzt würden, treffe nicht zu. Ausserdem würden die Kurden während des Militärdiensts oft sehr schlecht behandelt und seien der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt. Gerade als vermeintlicher PKK-Sympathisant sei er besonders gefährdet, Repressalien ausgesetzt zu werden. Ausserdem sei bei Wehrdienstverweigerern, die sich offen zu ihrer Verweigerung aus Gewissensgründen bekennen würden und jede Zusammenarbeit mit dem Militär ablehnten, das Risiko besonders gross, Opfer von Folter zu werden. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer besonders gefährdet, während des Militärdiensts Opfer von Folter zu werden.

E. 5.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten drei bis vier Inhaftierungen und die in diesem Zusammenhang erfolgten Misshandlungen betrifft, folgt das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz, welche diese Vorbringen als nicht glaubhaft qualifiziert hat. Zwar ist es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer, der sich als Hirte in einem Gebiet aufgehalten hat, in welchem sich Kämpfer der PKK versteckt halten, mehrere Male auf den Gendarmerieposten mitgenommen, dort befragt und anschliessend wieder freigelassen worden ist. Insbesondere sind aber die Ausführungen zu den in diesem Zusammenhang angeblich erlittenen Misshandlungen und Folterungen vage und detailarm ausgefallen, enthalten kaum Realkennzeichen und vermögen somit nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu erwecken. Auch die zweifelhaften Ausführungen in der Beschwerde, wonach er die erlittenen Schläge für sein Asylgesuch für nebensächlich gehalten und deshalb die Fragen dazu nicht ausführlich beantwortet habe, sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Diese Vorbringen vermögen nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.

E. 5.2 Sodann begründet der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe den Militärdienst verweigert, und im Falle einer Rückkehr sei sein Leben deshalb bedroht. Zur Unterstützung seiner Vorbringen reichte er zwei militärische Aufgebote zu den Akten.

E. 5.2.1 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, sowohl der obligatorische Militärdienst als auch allfällige Sanktionen zu dessen Durchsetzung als flüchtlingsrechtlich irrelevant gelten, solange nicht besondere Umstände erkennen lassen, dass der Verpflichtung zum Militärdienst eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Heimatstaats zugrunde liegt. Eine solche Intention kann sich namentlich darin zeigen, dass bereits die Einberufung zum Militärdienst in diskriminierender und an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfender Weise erfolgt. Als flüchtlingsrechtlich relevant erweist sich sodann, wenn Sanktionen wegen Verletzung der Wehrpflicht im Sinn eines Malus - anknüpfend an das Merkmal der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Anschauungen - strenger ausfallen als bei Dienstverweigerern ohne einen derartigen spezifischen Malus (relativer Malus), beziehungsweise wenn Sanktionen im absoluten Sinn unverhältnismässig schwer sind, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht mehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen und als dem zu ahndenden "kriminellen Unrecht" in keiner Weise entsprechend eingestuft werden müssen (absoluter Malus). Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Einberufung zum Wehrdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Schliesslich sind Sanktionen für die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst gesetzlich verpflichtet sind (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 19 E. 7a S. 159, EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16 f., EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., jeweils mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2.2 Das Risiko, als Kurde während des Militärdienstes Übergriffen auf die psychische Integrität ausgesetzt zu sein, ist erfahrungsgemäss höher, wenn der Betroffene politisch aktive Familienangehörige hat, selbst politisch aktiv war oder sich in irgendeiner Form für die kurdische Sache eingesetzt hat. Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführer zwar aus einem Gebiet, das in den 90er-Jahren Schauplatz massiver Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK war. Indessen stammt er weder aus einer politisch aktiven Familie noch ist ihm selber ein besonderes politisches Profil zuzuschreiben. Vielmehr war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie politisch aktiv (vgl. Akten BFM Protokoll A1/11 S. 7). Somit sind vorliegend bei objektiver Betrachtung keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, der Durchsetzung der Leistung des Militärdiensts könnte eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Heimatstaates zugrunde liegen. Im Übrigen hegt das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Echtheit des eingereichten militärischen Aufgebots vom 3. Dezember 2004, welches sich grundlegend von dem authentisch erscheinenden Aufgebot vom 26. Juli 2004 unterscheidet. So weisen Qualität und Format des Papiers des Aufgebots vom 3. Dezember 2004, aber auch der fehlende Stempel sowie der Umstand, dass der Name des Beschwerdeführers nur von Hand eingetragen ist, auf eine Fälschung dieses Dokumentes hin. Vorliegend kann indessen auf eine Echtheitsprüfung der eingereichten Dokumente verzichtet und die Frage der Authentizität offengelassen werden, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 5.3 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.2 Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführer gerate aufgrund der allgemeinen Situation in der Türkei oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. In der Türkei besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der (...)-jährige, - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer hat die prägenden Jahre in der Türkei verbracht, verfügt über einen Sekundarschulabschluss und über berufliche Erfahrung und kann in der Heimat, wo seine Eltern und fünf Geschwister leben, im Bedarfsfall auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeine betroffen ist, begründen im Übrigen keine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist damit bereits beglichen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5620/2006 {T 0/2} Urteil vom 8. Februar 2010 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______ Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ in der Provinz Bingöl, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2005 und gelangte am 3. Juli 2005 in die Schweiz, wo er am 4. Juli 2005 im C._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 22. Juli 2005 summarisch befragt und für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 19. August 2005 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ die Schule besucht und die Sekundarschule abgeschlossen und danach als Hirte auf dem Feld gearbeitet. In der Region von B._______ sei es immer wieder zu Gefechten zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und dem Militär gekommen. In diesem Zusammenhang sei er mehrmals festgenommen, auf den Gendarmerieposten von B._______ gebracht und dort gefoltert worden. Zudem habe er der Vorladung zum Militärdienst keine Folge geleistet, weil er befürchtet habe, als Kurde im Osten der Türkei eingesetzt zu werden und gegen Kurden kämpfen zu müssen. Er habe sich während fünf Monaten bei seiner Schwester in E._______ versteckt. Die Militärbehörden hätten sich bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Von E._______ sei er dann nach Istanbul gegangen, wo er sich eine Woche lang aufgehalten habe, bevor er in die Schweiz gereist sei. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsste er mit einer Gefängnisstrafe wegen Dienstverweigerung rechnen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie zwei militärische Aufgebote vom 26. Juli 2004 und vom 3. Dezember 2004 als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. August 2006 - eröffnet am 30. August 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 21. September 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2006 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss innert Frist. E. Im Januar 2009 übernahm der vorsitzende Richter die Verfahrensleitung von der vormals zuständigen Instruktionsrichterin. F. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht, zumal sie widersprüchlich und nicht hinreichend begründet seien. So habe er zur Anzahl der angeblich erfolgten Festnahmen unterschiedliche Angaben gemacht. Zudem erstaune, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei nur aus militärischen Gründen ausgereist, zumal er vorgebracht habe, mehrere Male misshandelt worden zu sein. Die Asylgewährung setze voraus, dass eine asylsuchende Person staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen ausgesetzt sei oder solche zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer bringe vor, er sei von den türkischen Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden, habe dem Aufgebot aber keine Folge geleistet, weil er befürchte, im Osten der Türkei als Kurde gegen die Kurden kämpfen zu müssen. Er werde nun vom türkischen Militär gesucht, würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert werden und müsste den Militärdienst zwangsweise absolvieren. Die Dienstpflicht an und für sich sei asylrechtlich nicht erheblich, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer wie innerer Angriffe beigezogen werden dürfe. Eine Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie des Beschwerdeführers lasse sich nicht herstellen, zumal die Zuordnung zu einer Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Im Übrigen werde gemäss den Erkenntnissen des BFM die aktive Bekämpfung der kurdischen Guerillaeinheiten in aller Regel durch Spezialeinheiten von Armee und Gendarmerie vorgenommen. Ein Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis stelle somit keine asylrechtlich relevante Massnahme im Sinn des Asylgesetzes dar. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Daran würden auch die vom Beschwerdeführer eingereichten militärischen Aufgebote nichts ändern. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, er habe immer geltend gemacht, viermal festgenommen und geschlagen worden zu sein. Er sei vom Militär aufgrund seiner kurdischen Ethnie mitgenommen worden. Die erlittenen Verfolgungsmassnahmen seien Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG. Bei einer Rückkehr müsste er erneut damit rechnen auf den Posten mitgenommen und geschlagen zu werden. Zudem habe er den Militärdienst verweigert. Das BFM halte in der angefochtenen Verfügung fest, dass Dienstpflicht an und für sich nicht asylrechtlich relevant sei, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Asylrechtliche Relevanz werde indessen dann angenommen, wenn Soldaten gezwungen würden, entweder im Interesse einer fremden Macht gegen ihre eigenen Landsleute zu kämpfen, oder verpflichtet würden, gegen Angehörige einer bestimmten ethnischen oder religiösen Minderheit vorzugehen und so in einen schweren Gewissenskonflikt gerieten. Schliesslich würden Personen, die sich dem Militärdienst entziehen würden, dann wegen der drohenden Bestrafung als politisch verfolgt anerkannt, wenn der Dienst selbst dazu diene, sie als Angehörige einer bestimmten sozialen, religiösen oder ethnischen Gruppe zu disziplinieren oder gar politisch umzuerziehen. Im Militärdienst müsste er als Kurde gegen Kurden kämpfen, er sei indessen für den Frieden und lehne dies ab. Dass, wie vom BFM geltend gemacht, nur Spezialeinheiten für den Kampf gegen die PKK eingesetzt würden, treffe nicht zu. Ausserdem würden die Kurden während des Militärdiensts oft sehr schlecht behandelt und seien der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt. Gerade als vermeintlicher PKK-Sympathisant sei er besonders gefährdet, Repressalien ausgesetzt zu werden. Ausserdem sei bei Wehrdienstverweigerern, die sich offen zu ihrer Verweigerung aus Gewissensgründen bekennen würden und jede Zusammenarbeit mit dem Militär ablehnten, das Risiko besonders gross, Opfer von Folter zu werden. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer besonders gefährdet, während des Militärdiensts Opfer von Folter zu werden. 5. 5.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten drei bis vier Inhaftierungen und die in diesem Zusammenhang erfolgten Misshandlungen betrifft, folgt das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz, welche diese Vorbringen als nicht glaubhaft qualifiziert hat. Zwar ist es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer, der sich als Hirte in einem Gebiet aufgehalten hat, in welchem sich Kämpfer der PKK versteckt halten, mehrere Male auf den Gendarmerieposten mitgenommen, dort befragt und anschliessend wieder freigelassen worden ist. Insbesondere sind aber die Ausführungen zu den in diesem Zusammenhang angeblich erlittenen Misshandlungen und Folterungen vage und detailarm ausgefallen, enthalten kaum Realkennzeichen und vermögen somit nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu erwecken. Auch die zweifelhaften Ausführungen in der Beschwerde, wonach er die erlittenen Schläge für sein Asylgesuch für nebensächlich gehalten und deshalb die Fragen dazu nicht ausführlich beantwortet habe, sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Diese Vorbringen vermögen nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. 5.2 Sodann begründet der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe den Militärdienst verweigert, und im Falle einer Rückkehr sei sein Leben deshalb bedroht. Zur Unterstützung seiner Vorbringen reichte er zwei militärische Aufgebote zu den Akten. 5.2.1 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, sowohl der obligatorische Militärdienst als auch allfällige Sanktionen zu dessen Durchsetzung als flüchtlingsrechtlich irrelevant gelten, solange nicht besondere Umstände erkennen lassen, dass der Verpflichtung zum Militärdienst eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Heimatstaats zugrunde liegt. Eine solche Intention kann sich namentlich darin zeigen, dass bereits die Einberufung zum Militärdienst in diskriminierender und an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfender Weise erfolgt. Als flüchtlingsrechtlich relevant erweist sich sodann, wenn Sanktionen wegen Verletzung der Wehrpflicht im Sinn eines Malus - anknüpfend an das Merkmal der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Anschauungen - strenger ausfallen als bei Dienstverweigerern ohne einen derartigen spezifischen Malus (relativer Malus), beziehungsweise wenn Sanktionen im absoluten Sinn unverhältnismässig schwer sind, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht mehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen und als dem zu ahndenden "kriminellen Unrecht" in keiner Weise entsprechend eingestuft werden müssen (absoluter Malus). Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Einberufung zum Wehrdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Schliesslich sind Sanktionen für die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst gesetzlich verpflichtet sind (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 19 E. 7a S. 159, EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16 f., EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., jeweils mit weiteren Hinweisen). 5.2.2 Das Risiko, als Kurde während des Militärdienstes Übergriffen auf die psychische Integrität ausgesetzt zu sein, ist erfahrungsgemäss höher, wenn der Betroffene politisch aktive Familienangehörige hat, selbst politisch aktiv war oder sich in irgendeiner Form für die kurdische Sache eingesetzt hat. Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführer zwar aus einem Gebiet, das in den 90er-Jahren Schauplatz massiver Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK war. Indessen stammt er weder aus einer politisch aktiven Familie noch ist ihm selber ein besonderes politisches Profil zuzuschreiben. Vielmehr war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie politisch aktiv (vgl. Akten BFM Protokoll A1/11 S. 7). Somit sind vorliegend bei objektiver Betrachtung keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, der Durchsetzung der Leistung des Militärdiensts könnte eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Heimatstaates zugrunde liegen. Im Übrigen hegt das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Echtheit des eingereichten militärischen Aufgebots vom 3. Dezember 2004, welches sich grundlegend von dem authentisch erscheinenden Aufgebot vom 26. Juli 2004 unterscheidet. So weisen Qualität und Format des Papiers des Aufgebots vom 3. Dezember 2004, aber auch der fehlende Stempel sowie der Umstand, dass der Name des Beschwerdeführers nur von Hand eingetragen ist, auf eine Fälschung dieses Dokumentes hin. Vorliegend kann indessen auf eine Echtheitsprüfung der eingereichten Dokumente verzichtet und die Frage der Authentizität offengelassen werden, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder glaubhaft zu machen. 5.3 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführer gerate aufgrund der allgemeinen Situation in der Türkei oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. In der Türkei besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der (...)-jährige, - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer hat die prägenden Jahre in der Türkei verbracht, verfügt über einen Sekundarschulabschluss und über berufliche Erfahrung und kann in der Heimat, wo seine Eltern und fünf Geschwister leben, im Bedarfsfall auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeine betroffen ist, begründen im Übrigen keine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist damit bereits beglichen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: