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D-3098/2015

D-3098/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-24 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller - alles syrische Staatsangehörige - beantragten am 7. November 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: Generalkonsulat) Visa für die Einreise in die Schweiz. B. Das Generalkonsulat wies die Visaanträge am 14. November 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte es, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer - ein Familienangehöriger der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller - erhob gegen diesen Entscheid für die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 30. November 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) Einsprache. D. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 bestätigte das BFM den frist- und formgerechten Eingang der Einsprache und forderte den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu entrichten, andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten und das Verfahren als gegenstandslos angesehen und formlos abgeschrieben werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Einschätzung weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige noch für ein humanitäres oder für ein ordentliches Visum erfüllt seien. E. Mit Entscheid vom 9. April 2015 - eröffnet am 15. April 2015 - wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 300.-. E.a Zur Begründung hielt das SEM zunächst fest, die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und entsprechende Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, seien doch die Visumsanträge erst nach deren Aufhebung eingereicht worden. E.b Weiter komme auch die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Gemäss Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) sei die Ausstellung eines Visums insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellenden Personen deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöchten. Der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall in den zugunsten seiner Gäste ausgefüllten Unterhaltsgarantien vom 7. Februar 2015 als Einreise- und Aufenthaltszweck "Asyl" angegeben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller - entgegen der Äusserung des Beschwerdeführers in der Einsprache und der Rückreiseverpflichtung vom 7. Februar 2015 - die Absicht verfolgten, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Die geforderte hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum liege damit nicht vor. E.c Schliesslich lägen im vorliegenden Fall auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV vor, mit welchen sich die Erteilung von Einreisevisa begründen liesse. Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen setze voraus, dass bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Befinde sich eine Person in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller hielten sich in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. In der Türkei hielten sich Tausende syrische Flüchtlinge auf, ohne dass sie konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden in der Türkei geduldet und eine substantielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien bestehe für syrische Flüchtlinge zum heutigen Zeitpunkt dort nicht. Der türkische Staat habe viel geleistet, um die syrischen Flüchtlinge zu beherbergen, die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Die schwierige Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Türkei verfüge insbesondere in den Grossstädten wie Istanbul über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem, falls die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller medizinische Hilfe benötigten. Auch wenn die Lebensbedingungen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller in der Türkei schwierig seien, seien sie - gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer ähnlich situierter Personen - nicht als derart gravierend zu erachten, dass ein weiterer Verbleib in der Türkei als gänzlich unzumutbar zu gelten hätte und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller seien bis zum Entscheidzeitpunkt in der Lage gewesen, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem könnten sie sich an lokal tätige Hilfsorganisationen wenden und sich insbesondere beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen, falls sie auf Unterstützung angewiesen seien. Es gebe insgesamt keine qualifizierten Hinweise, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller in der Türkei wegen ihrer Herkunft einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien. Es sei ihnen möglich, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen, weshalb ein behördliches Eingreifen nicht zwingend erforderlich sei. F. Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung von Einreisevisa an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. Der Beschwerde beigelegt waren der Einspracheentscheid des SEM vom 9. April 2015 sowie eine Kopie des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 verlangte der Instruktionsrichter zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG die fristgerechte Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- und wies gleichzeitig auf die Säumnisfolgen hin. Der Kostenvorschuss wurde am 26. Juni 2015 fristgerecht einbezahlt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 14. November 2014 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids des SEM ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Der Ordnung halber ist in Abweichung von der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich A._______ als Beschwerdeführer anzusehen ist. Der Umstand, dass auf dem Briefkopf der Beschwerde auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Adresse aufgeführt ist, vermag ihre Eigenschaft als Beschwerdeführerin nicht zu begründen. Es geht aus der Beschwerde denn auch nicht hervor, dass sie sich im Beschwerdeverfahren erstmals als Beschwerdeführerin hätte konstituieren wollen, zumal nur A._______ die Beschwerde unterzeichnet hat.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von Schengen-Visa beziehungsweise humanitären Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Besteht eine Visumspflicht, müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006; zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 1051/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung {EG} Nr. 562/2006 zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter aussergewöhnlichen Umständen, ABl. L 295 vom 6.11.2013]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).

E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 3.5 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Auf Beschwerdeebene wird die Erwägung der Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller dauerhaft in der Schweiz bleiben wollten, nicht mehr in Frage gestellt. Aus der Beschwerde geht im Gegenteil explizit hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers "nicht mehr nach Syrien zurückgehen" könne. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nicht beabsichtigen, nach Ablauf des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum auszureisen, sondern vielmehr in der Schweiz ein Asylgesuch stellen wollen. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht.

E. 4.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 12 Abs. 4 VEV [beide Bestimmungen in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.

E. 4.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevor-aussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des SEM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Das SEM ging zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller in der Türkei Schutz vor Verfolgung syrischer bzw. kurdischer Behörden gefunden haben. Insofern vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Situation in Syrien und insbesondere zur militärischen Rekrutierung bzw. Einberufung und zur Bestrafung der Wehrdienstverweigerung (Beschwerde, S. 1-4) in Bezug auf die Erteilung von humanitären Visa von vornherein nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auf die schwierigen Lebensbedingungen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller in der Türkei Bezug nimmt, hat das Bundesverwaltungsgericht an anderer Stelle festgestellt, es sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen könnten, was namentlich für Personen gelte, die auf medizinische Hilfe angewiesen seien (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-3931/2015 vom 9. März 2016, E. 9.2, m.w.H.). Dieser Aspekt alleine sei jedoch nicht ausschlaggebend; vorauszusetzen sei vielmehr, dass die Gesuchstellenden in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wären, respektive sich in einer besonderen Notlage befinden würden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse (vgl. Urteile des BVGer D-3359/2015 vom 13. November 2015 E. 5.3.3, D-5438/2015 vom 3. November 2015 E. 4.5.2, D-5224/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.5 f.). Im vorliegenden Fall sind keine substantiierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche auf einen solchen Sachverhalt hindeuten würden. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien besteht für syrische Flüchtlinge nicht. In der Beschwerde wird zwar vom Beschwerdeführer vorgebracht, die Kosten für den Lebensunterhalt, für das Wohnen und für die medizinischen Behandlungen seien sehr hoch, weshalb er langfristig nicht persönlich für die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aufkommen könne. Dies vermag an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz jedoch nichts zu ändern, zumal es den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern offen steht, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo ihnen auch nach Auffassung des Gerichts ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt wird (vgl. Urteil des BVGer D-1733/2015 vom 28. Oktober 2015, E. 5.1). Gleichzeitig sind sie gehalten, eine allfällig unterlassene Anmeldung beim UNHCR und beim türkischen Roten Halbmond vorzunehmen, zumal nichts ersichtlich ist, das gegen eine Anmeldung bei diesen Hilfswerken sprechen würde (vgl. Urteil des BVGer D-2414/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.5.2). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid des SEM vom 9. April 2015 verwiesen werden (vgl. oben, E.c).

E. 5 Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige bereits am 29. November 2013 aufgehoben wurde und somit vorliegend keine Anwendung finden kann, zumal die Visagesuche erst am 7. November 2014 gestellt wurden.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG).

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalkonsulat. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3098/2015 Urteil vom 24. März 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / (...)+(...)+(...)+(...)+(...)+(...)+(...)+(...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller - alles syrische Staatsangehörige - beantragten am 7. November 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: Generalkonsulat) Visa für die Einreise in die Schweiz. B. Das Generalkonsulat wies die Visaanträge am 14. November 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte es, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer - ein Familienangehöriger der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller - erhob gegen diesen Entscheid für die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 30. November 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) Einsprache. D. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 bestätigte das BFM den frist- und formgerechten Eingang der Einsprache und forderte den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu entrichten, andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten und das Verfahren als gegenstandslos angesehen und formlos abgeschrieben werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Einschätzung weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige noch für ein humanitäres oder für ein ordentliches Visum erfüllt seien. E. Mit Entscheid vom 9. April 2015 - eröffnet am 15. April 2015 - wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 300.-. E.a Zur Begründung hielt das SEM zunächst fest, die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und entsprechende Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, seien doch die Visumsanträge erst nach deren Aufhebung eingereicht worden. E.b Weiter komme auch die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Gemäss Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) sei die Ausstellung eines Visums insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellenden Personen deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöchten. Der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall in den zugunsten seiner Gäste ausgefüllten Unterhaltsgarantien vom 7. Februar 2015 als Einreise- und Aufenthaltszweck "Asyl" angegeben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller - entgegen der Äusserung des Beschwerdeführers in der Einsprache und der Rückreiseverpflichtung vom 7. Februar 2015 - die Absicht verfolgten, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Die geforderte hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum liege damit nicht vor. E.c Schliesslich lägen im vorliegenden Fall auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV vor, mit welchen sich die Erteilung von Einreisevisa begründen liesse. Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen setze voraus, dass bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Befinde sich eine Person in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller hielten sich in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. In der Türkei hielten sich Tausende syrische Flüchtlinge auf, ohne dass sie konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden in der Türkei geduldet und eine substantielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien bestehe für syrische Flüchtlinge zum heutigen Zeitpunkt dort nicht. Der türkische Staat habe viel geleistet, um die syrischen Flüchtlinge zu beherbergen, die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Die schwierige Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Türkei verfüge insbesondere in den Grossstädten wie Istanbul über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem, falls die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller medizinische Hilfe benötigten. Auch wenn die Lebensbedingungen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller in der Türkei schwierig seien, seien sie - gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer ähnlich situierter Personen - nicht als derart gravierend zu erachten, dass ein weiterer Verbleib in der Türkei als gänzlich unzumutbar zu gelten hätte und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller seien bis zum Entscheidzeitpunkt in der Lage gewesen, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem könnten sie sich an lokal tätige Hilfsorganisationen wenden und sich insbesondere beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen, falls sie auf Unterstützung angewiesen seien. Es gebe insgesamt keine qualifizierten Hinweise, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller in der Türkei wegen ihrer Herkunft einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien. Es sei ihnen möglich, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen, weshalb ein behördliches Eingreifen nicht zwingend erforderlich sei. F. Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung von Einreisevisa an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. Der Beschwerde beigelegt waren der Einspracheentscheid des SEM vom 9. April 2015 sowie eine Kopie des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 verlangte der Instruktionsrichter zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG die fristgerechte Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- und wies gleichzeitig auf die Säumnisfolgen hin. Der Kostenvorschuss wurde am 26. Juni 2015 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 14. November 2014 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids des SEM ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der Ordnung halber ist in Abweichung von der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich A._______ als Beschwerdeführer anzusehen ist. Der Umstand, dass auf dem Briefkopf der Beschwerde auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Adresse aufgeführt ist, vermag ihre Eigenschaft als Beschwerdeführerin nicht zu begründen. Es geht aus der Beschwerde denn auch nicht hervor, dass sie sich im Beschwerdeverfahren erstmals als Beschwerdeführerin hätte konstituieren wollen, zumal nur A._______ die Beschwerde unterzeichnet hat.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von Schengen-Visa beziehungsweise humanitären Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Besteht eine Visumspflicht, müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006; zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 1051/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung {EG} Nr. 562/2006 zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter aussergewöhnlichen Umständen, ABl. L 295 vom 6.11.2013]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 3.5 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Auf Beschwerdeebene wird die Erwägung der Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller dauerhaft in der Schweiz bleiben wollten, nicht mehr in Frage gestellt. Aus der Beschwerde geht im Gegenteil explizit hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers "nicht mehr nach Syrien zurückgehen" könne. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nicht beabsichtigen, nach Ablauf des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum auszureisen, sondern vielmehr in der Schweiz ein Asylgesuch stellen wollen. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. 4. 4.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 12 Abs. 4 VEV [beide Bestimmungen in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. 4.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevor-aussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des SEM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Das SEM ging zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller in der Türkei Schutz vor Verfolgung syrischer bzw. kurdischer Behörden gefunden haben. Insofern vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Situation in Syrien und insbesondere zur militärischen Rekrutierung bzw. Einberufung und zur Bestrafung der Wehrdienstverweigerung (Beschwerde, S. 1-4) in Bezug auf die Erteilung von humanitären Visa von vornherein nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auf die schwierigen Lebensbedingungen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller in der Türkei Bezug nimmt, hat das Bundesverwaltungsgericht an anderer Stelle festgestellt, es sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen könnten, was namentlich für Personen gelte, die auf medizinische Hilfe angewiesen seien (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-3931/2015 vom 9. März 2016, E. 9.2, m.w.H.). Dieser Aspekt alleine sei jedoch nicht ausschlaggebend; vorauszusetzen sei vielmehr, dass die Gesuchstellenden in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wären, respektive sich in einer besonderen Notlage befinden würden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse (vgl. Urteile des BVGer D-3359/2015 vom 13. November 2015 E. 5.3.3, D-5438/2015 vom 3. November 2015 E. 4.5.2, D-5224/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.5 f.). Im vorliegenden Fall sind keine substantiierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche auf einen solchen Sachverhalt hindeuten würden. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien besteht für syrische Flüchtlinge nicht. In der Beschwerde wird zwar vom Beschwerdeführer vorgebracht, die Kosten für den Lebensunterhalt, für das Wohnen und für die medizinischen Behandlungen seien sehr hoch, weshalb er langfristig nicht persönlich für die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aufkommen könne. Dies vermag an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz jedoch nichts zu ändern, zumal es den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern offen steht, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo ihnen auch nach Auffassung des Gerichts ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt wird (vgl. Urteil des BVGer D-1733/2015 vom 28. Oktober 2015, E. 5.1). Gleichzeitig sind sie gehalten, eine allfällig unterlassene Anmeldung beim UNHCR und beim türkischen Roten Halbmond vorzunehmen, zumal nichts ersichtlich ist, das gegen eine Anmeldung bei diesen Hilfswerken sprechen würde (vgl. Urteil des BVGer D-2414/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.5.2). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid des SEM vom 9. April 2015 verwiesen werden (vgl. oben, E.c).

5. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige bereits am 29. November 2013 aufgehoben wurde und somit vorliegend keine Anwendung finden kann, zumal die Visagesuche erst am 7. November 2014 gestellt wurden.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalkonsulat. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: