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D-1733/2015

D-1733/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-28 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellenden - syrische Staatsangehörige - beantragten am 5. November 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat (nachfolgend: Generalkonsulat) in Istanbul Visa aus humanitären Gründen. B. Das Generalkonsulat wies die Anträge am 16. Dezember 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annul­ment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte es, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer für die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 8. Januar 2015 gestützt Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) beim SEM Einsprache. D. D.a Mit Entscheid vom 2. März 2015, welcher dem Beschwerdeführer am 5. März 2015 eröffnet wurde, wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2015 ab, auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 300.- und entnahm diese dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe. D.b Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Gesuchstellenden stammten aus Syrien, wo sie angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen müssten, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Es werde im Gegenteil um dauerhaften Schutz in der Schweiz nachgesucht. Die Einreisevoraussetzungen für ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit nicht als erfüllt zu erachten. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat - oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Gemäss den länderspezifischen Abklärungen des SEM bestehe in der Türkei, wo sich die Gesuchstellenden aufhielten, keine solche Gefährdung. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien bestehe nicht und es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden in der Türkei wegen ihrer Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Auch die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013 für nahe syrische Familienangehörige kämen nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die oben umschriebenen Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllt seien und die Vertretung die Ausstellung der Sichtvermerke zu Recht verweigert habe. E. E.a Mit Eingabe vom 17. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid des SEM vom 2. März 2015 aufzuheben und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. E.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die gesundheitlichen Beschwerden der Gesuchstellenden verwiesen, deren Bedarf an regelmässigen ärztlichen Untersuchungen und deren grossen Schwierigkeiten in ihrem alltäglichen Leben. Die Gesuchstellenden könnten weder in ihrem Heimat- noch in ihrem Herkunftsland adäquat behandelt werden. Bedingt durch deren Aufenthalt in der Türkei, habe sich deren Gesundheitszustand verschlechtert. Sie könnten dort aus finanziellen Gründen keinen Arzt aufsuchen. Die Behandlungen seien sehr teuer, sie hätten kein Aufenthaltsrecht und keinen Versicherungsanspruch und könnten sich weder die Aufenthaltskosten noch die Behandlungskosten leisten. Vor allem C._______, die auf regelmässige Kontrollen, Therapiesitzungen beim Psychiater und auf die Einnahme von Psychopharmaka angewiesen sei, habe grosse und schwere gesundheitliche Probleme. Zwar erhalte sie Medikamente aus der Schweiz, doch würden diese nicht immer ankommen und müssten idealerweise persönlich dorthin gebracht werden. Zudem sei die Türkei mit den zahlreichen syrischen Flüchtlingen überfordert und deren humanitäre Lage werde täglich schlimmer. Oft seien die Flüchtlinge in der Türkei tätlichen Angriffen ausgesetzt und viele Flüchtlinge seien bereits nach Syrien zurückgekehrt. Die Gesuchstellenden seien in der Türkei an Leib und Leben gefährdet und könnten dort kein normales alltägliches Leben führen, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visa erfüllt seien. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 8. April 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen. G. Der Kostenvorschuss wurde am 26. März 2015 einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem aktuellen Verfahrensstand, woraufhin ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. Juni 2015 mitteilte, unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung sowie der Prioritätenordnung des Gerichts dürfe er voraussichtlich bis Ende des auslaufenden Jahres mit einem Entscheid rechnen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In der Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 2. März 2015 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheid des SEM ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).

E. 2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 3 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, weshalb die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht fällt. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige bereits am 29. November 2013 aufgehoben wurde und somit vorliegend keine Anwendung finden kann. Im Folgenden ist daher einzig noch zu prüfen, ob das BFM auch zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.

E. 4.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.

E. 4.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, die Situation seiner Angehörigen in der Türkei sei unhaltbar. In seinen diesbezüglichen Ausführungen beruft er sich auf eine angespannte wirtschaftliche Lage, die Überforderung der Türkei wegen der vielen syrischen Flüchtlinge und verweist sodann auf eine ungenügende medizinische Versorgung insbesondere auch hinsichtlich der psychischen Erkrankung von C._______ und schliesslich macht er eine insgesamt prekäre Lage geltend. Damit wird jedoch - wie vom SEM zu Recht erkannt - nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der Türkei ist gemäss mehreren Berichten auf mittlerweile über 1,5 Mio. Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet sind, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit inmitten der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. De­zem­ber 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse, vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände - wie vom SEM zu Recht erkannt - die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Daran ändern auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellerin (C._______) nichts. Diesbezüglich ist festzustellen dass die Türkei - insbesondere in den Grossstädten wie Istanbul - über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfügt. Auch wurde nicht substantiiert ausgeführt, weshalb ihr der Zugang zur ärztlichen Versorgung verwehrt sein sollte. Vielmehr geht aus dem auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten "Medical Report" [eines türkischen Krankenhauses] vom 10. März 2015 hervor, dass die Gesuchstellerin das türkische Gesundheitssystem bereits in Anspruch genommen hat. Auch könnten sie gegebenenfalls die Zustellung der benötigten Medikamente aus der Schweiz durch ein international tätiges Logistikunternehmen sicherstellen. Des Weiteren steht es den Gesuchstellenden offen, sich an die lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden, sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen. Allenfalls können sie auch auf ihre im Ausland lebenden Verwandten zurückgreifen. Auch wenn die Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei schwierig sein dürften, ist ihre dortige Lage aufgrund des Gesagten nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib in der Türkei gänzlich unzumutbar machen würde. Sie sind in der Türkei keiner akuten Gefährdung ausgesetzt. Das SEM hat daher berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich und den Gesuchstellenden somit zu Recht keine humanitären Visa ausgestellt.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalkonsulat. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1733/2015 Urteil vom 28. Oktober 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 2. März 2015 / zugunsten von B._______ und vier weiteren Personen. Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden - syrische Staatsangehörige - beantragten am 5. November 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat (nachfolgend: Generalkonsulat) in Istanbul Visa aus humanitären Gründen. B. Das Generalkonsulat wies die Anträge am 16. Dezember 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annul­ment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte es, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer für die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 8. Januar 2015 gestützt Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) beim SEM Einsprache. D. D.a Mit Entscheid vom 2. März 2015, welcher dem Beschwerdeführer am 5. März 2015 eröffnet wurde, wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2015 ab, auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 300.- und entnahm diese dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe. D.b Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Gesuchstellenden stammten aus Syrien, wo sie angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen müssten, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Es werde im Gegenteil um dauerhaften Schutz in der Schweiz nachgesucht. Die Einreisevoraussetzungen für ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit nicht als erfüllt zu erachten. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat - oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Gemäss den länderspezifischen Abklärungen des SEM bestehe in der Türkei, wo sich die Gesuchstellenden aufhielten, keine solche Gefährdung. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien bestehe nicht und es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden in der Türkei wegen ihrer Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Auch die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013 für nahe syrische Familienangehörige kämen nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die oben umschriebenen Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllt seien und die Vertretung die Ausstellung der Sichtvermerke zu Recht verweigert habe. E. E.a Mit Eingabe vom 17. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid des SEM vom 2. März 2015 aufzuheben und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. E.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die gesundheitlichen Beschwerden der Gesuchstellenden verwiesen, deren Bedarf an regelmässigen ärztlichen Untersuchungen und deren grossen Schwierigkeiten in ihrem alltäglichen Leben. Die Gesuchstellenden könnten weder in ihrem Heimat- noch in ihrem Herkunftsland adäquat behandelt werden. Bedingt durch deren Aufenthalt in der Türkei, habe sich deren Gesundheitszustand verschlechtert. Sie könnten dort aus finanziellen Gründen keinen Arzt aufsuchen. Die Behandlungen seien sehr teuer, sie hätten kein Aufenthaltsrecht und keinen Versicherungsanspruch und könnten sich weder die Aufenthaltskosten noch die Behandlungskosten leisten. Vor allem C._______, die auf regelmässige Kontrollen, Therapiesitzungen beim Psychiater und auf die Einnahme von Psychopharmaka angewiesen sei, habe grosse und schwere gesundheitliche Probleme. Zwar erhalte sie Medikamente aus der Schweiz, doch würden diese nicht immer ankommen und müssten idealerweise persönlich dorthin gebracht werden. Zudem sei die Türkei mit den zahlreichen syrischen Flüchtlingen überfordert und deren humanitäre Lage werde täglich schlimmer. Oft seien die Flüchtlinge in der Türkei tätlichen Angriffen ausgesetzt und viele Flüchtlinge seien bereits nach Syrien zurückgekehrt. Die Gesuchstellenden seien in der Türkei an Leib und Leben gefährdet und könnten dort kein normales alltägliches Leben führen, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visa erfüllt seien. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 8. April 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen. G. Der Kostenvorschuss wurde am 26. März 2015 einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem aktuellen Verfahrensstand, woraufhin ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. Juni 2015 mitteilte, unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung sowie der Prioritätenordnung des Gerichts dürfe er voraussichtlich bis Ende des auslaufenden Jahres mit einem Entscheid rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In der Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 2. März 2015 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheid des SEM ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen). 2.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

3. Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, weshalb die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht fällt. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige bereits am 29. November 2013 aufgehoben wurde und somit vorliegend keine Anwendung finden kann. Im Folgenden ist daher einzig noch zu prüfen, ob das BFM auch zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 4. 4.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. 4.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, die Situation seiner Angehörigen in der Türkei sei unhaltbar. In seinen diesbezüglichen Ausführungen beruft er sich auf eine angespannte wirtschaftliche Lage, die Überforderung der Türkei wegen der vielen syrischen Flüchtlinge und verweist sodann auf eine ungenügende medizinische Versorgung insbesondere auch hinsichtlich der psychischen Erkrankung von C._______ und schliesslich macht er eine insgesamt prekäre Lage geltend. Damit wird jedoch - wie vom SEM zu Recht erkannt - nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der Türkei ist gemäss mehreren Berichten auf mittlerweile über 1,5 Mio. Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet sind, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit inmitten der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. De­zem­ber 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse, vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände - wie vom SEM zu Recht erkannt - die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Daran ändern auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellerin (C._______) nichts. Diesbezüglich ist festzustellen dass die Türkei - insbesondere in den Grossstädten wie Istanbul - über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfügt. Auch wurde nicht substantiiert ausgeführt, weshalb ihr der Zugang zur ärztlichen Versorgung verwehrt sein sollte. Vielmehr geht aus dem auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten "Medical Report" [eines türkischen Krankenhauses] vom 10. März 2015 hervor, dass die Gesuchstellerin das türkische Gesundheitssystem bereits in Anspruch genommen hat. Auch könnten sie gegebenenfalls die Zustellung der benötigten Medikamente aus der Schweiz durch ein international tätiges Logistikunternehmen sicherstellen. Des Weiteren steht es den Gesuchstellenden offen, sich an die lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden, sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen. Allenfalls können sie auch auf ihre im Ausland lebenden Verwandten zurückgreifen. Auch wenn die Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei schwierig sein dürften, ist ihre dortige Lage aufgrund des Gesagten nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib in der Türkei gänzlich unzumutbar machen würde. Sie sind in der Türkei keiner akuten Gefährdung ausgesetzt. Das SEM hat daher berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich und den Gesuchstellenden somit zu Recht keine humanitären Visa ausgestellt.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalkonsulat. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: