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D-3359/2015

D-3359/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-13 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A.a Mit Schreiben vom 24. Dezember 2014 stellte die Beschwerdeführerin für die Gesuchstellenden beim BFM einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Visums. Mit Antwortschreiben vom 30. Dezember 2014 retournierte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die eingereichten Unterlagen und teilte ihr gleichzeitig mit, dass die erste Kompetenz für die Prüfung und Erteilung von Visa bei den schweizerischen Auslandvertretungen liege, weshalb entsprechende Gesuche dort einzureichen seien. A.b Am 28. Januar 2015 ersuchten die Gesuchstellenden B._______, C._______ sowie D._______ beim schweizerischen Generalkonsulat in E._______ um Erteilung von Schengen-Visa beziehungsweise um Ausstellung von humanitären Visa. Den Gesuchen lagen (Auflistung Beweismittel) bei. A.c Das schweizerische Generalkonsulat verweigerte am 17. Februar 2015 den Gesuchstellenden die beantragten Visa. Zur Begründung führte es aus, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Zudem wurde angemerkt, dass der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden sei und mithin die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nicht erfüllt seien. A.d Mit Eingabe vom 5. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM Einsprache gegen die abschlägigen Visa-Entscheide ein. Zur Begründung führte sie an, die Gesuche seien nicht sorgfältig behandelt worden, obwohl die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes durchaus glaubhaft seien. Die Gesuchstellerin B._______ sei krank, habe (Nennung gesundheitliche Beschwerden) und könne in Syrien nicht behandelt werden. Der Gesuchsteller C._______ sei schwer krank, (Nennung gesundheitliche Beschwerden), was in Syrien aufgrund der fehlenden Medizin ebenfalls nicht behandelt werden könne. Die Gesuchstellenden seien nach dem Termin auf der Schweizer Vertretung in E._______ wegen Geldmangels nach Syrien zurückgekehrt, wo sie wenigstens über soziale Kontakte verfügten und die Sprache beherrschten. Die fehlenden Mittel hätten denn auch eine medizinische Behandlung in der Türkei verhindert. Würden ihre Leiden nicht behandelt, könne dies zum Tod führen. Da zudem die Lager in der Türkei ihre Kapazität erreicht hätten, würden zu diesen nur Personen zugelassen, deren unmittelbaren Familienangehörigen bereits dort untergebracht seien. Dennoch würden es viele Syrer aufgrund der engen Platzverhältnisse vorziehen, ausserhalb der offiziellen Lager zu leben. Zum Teil hätten sie als Grund die Furcht vor Infiltration der Lager durch syrische Geheimagenten genannt. Es sei ausländischen Medienvertretern und Vertretern von Menschenrechtsorganisationen nicht erlaubt, die Lager zu besuchen, um sich über die dortigen Lebensbedingungen zu informieren. Die fehlende Transparenz sowie die schwache Präsenz des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) seien angesichts der angeblich hohen Zahl an freiwilligen Rückkehrern nach Syrien besorgniserregend. In Syrien tobe ein grausamer Bürgerkrieg und die humanitäre Situation sei katastrophal. Es fehle an allem, so insbesondere an der medizinischen Infrastruktur, die weitgehend zerstört sei oder fehle. Die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben, und würden nach Kriegsende mit Sicherheit in ihre Heimat zurückkehren. Es treffe nicht zu, dass sie die Absicht hätten, nach Ablauf des Visums die Schweiz nicht zu verlassen. Die Schweizer Behörden könnten die Gesuchstellenden ja zwingen, das Land zu verlassen. Zudem könne für die Wiederausreise in einer passenden Form gebürgt werden. Es werde daher um neue Beurteilung der Visumsgesuche unter Beurteilung der aktuellen Situation der Gesuchstellenden und der eingereichten Unterlagen ersucht. A.e Am 10. März 2015 bestätigte das SEM der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Eingabe vom 5. März 2015, welche frist- und formgerecht eingereicht worden sei, und teilte ihr mit, dass daraus eine qualifizierte, unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben der Gesuchstellenden in der Türkei weder ersichtlich noch in irgendeiner Weise belegt sei. Sie wurde aufgefordert, bis zum 10. April 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 200.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens auf die Einsprache im Unterlassungsfall. Sodann wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, innert gleicher Frist eine Ergänzung der Einsprache sowie allfällige weitere Beweismittel einzureichen. A.f Am 31. März 2015 legte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung ihrer Einsprache vom 5. März 2015 sowie weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. A.g Mit Schreiben vom 7. April 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel bis am 8. Mai 2015 in eine Amtssprache zu übersetzen. Am 18. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Übersetzungen nach. A.h Am 24. März 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. B. Mit Verfügung vom 28. April 2015 - eröffnet am 30. April 2015 - wies das SEM die Einsprache vom 5. März 2015 gegen die ablehnenden Visaentscheide ab. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das SEM aus, die Gesuchstellenden würden die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa gemäss den zu beachtenden Bestimmungen nicht erfüllen, weshalb die Schweizer Vertretung in E._______ die Ausstellung der Einreisevisa zu Recht verweigert habe. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 28. April 2015 aufzuheben, es seien "die Gesuche zu ermächtigen" und den Gesuchstellenden sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Juli 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 2. Juli 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Juni 2015 bezahlt. F. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 legte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) zur gesundheitlichen Situation von B._______ und C._______ inklusive Übersetzungen ins Recht. G. Mit Eingabe vom 25. September 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Auskunft über den Stand des Verfahrens.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt und die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) darstellt. Somit kann mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die Akten des schweizerischen Generalkonsulats E._______ sowie diejenigen der Vorinstanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier) per 28. Mai 2015 vorliegen.

E. 1.6 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.

E. 2.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Ausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).

E. 2.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).

E. 2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).

E. 2.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von Leib und Leben ausgegangen werden und liegt das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (vgl. Urteil des BVGer D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4; BVGE 2011/10 E. 3.3). Dabei erfolgt eine Einzelfallprüfung. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, die Schweizer Vertretung habe den Visumsantrag unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, da sie eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums insbesondere dann zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien. Insbesondere hätten keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig hätten erscheinen lassen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuchsteller in der Türkei hindeuten würden. Die Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien sei unklar und nicht belegt, obwohl sie in der Türkei keiner konkreten und ernsthaften Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt gewesen seien. Grundsätzlich würde jedoch der Umstand, dass sich die Gesuchstellenden zurück nach Syrien begeben hätten, ein starkes Indiz dafür darstellen, dass die frühere geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben dort nicht mehr unmittelbar und konkret bestehen würde. Auch wäre es den Gesuchstellenden gegebenenfalls als möglich zu erachten, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen, würden sie sich von Neuem entschliessen, Syrien infolge der kriegerischen Ereignisse zu verlassen. Das SEM stelle die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei nicht in Abrede. Dennoch sei grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung fänden und dort daher nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien, das ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Die Grundversorgung sei entgegen der Ansicht der Gesuchstellenden in der Türkei gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden, so insbesondere in den Grossstädten wie E._______. Die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden seien, gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlicher Personen, nach Ansicht des SEM indes insgesamt nicht solch gravierender Art zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib in der Türkei für sie gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. C._______ sei gemäss den Beilagen im persönlichen Einreisegesuch in der Türkei weiter fachärztlich betreut und behandelt worden, weshalb er tatsächlich Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten gefunden habe. Auch wenn aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen sein beeinträchtigter Gesundheitszustand hervorgehe, würden aus diesen Unterlagen keine substanziierten Anhaltspunkte hervorgehen, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu begründen vermöchten. Es werde nicht hinreichend dargelegt, wieso es den Gesuchstellenden nicht mehr möglich gewesen wäre, die türkische Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen, und wieso die notwendige Behandlung nur in der Schweiz möglich sei. Alleine das bessere Niveau der medizinischen Infrastruktur in der Schweiz vermöge noch keine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache, zu begründen. Sollten die Gesuchstellenden weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich an die lokalen Behörden oder an das UNHCR oder an vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Sollten die eigenen finanziellen Mittel der Gesuchstellenden für einen weiteren Aufenthalt in der Türkei nicht mehr ausreichen und auch anderweitig keine Unterstützung möglich sein, so dürfe davon ausgegangen werden, dass sie sich bei Bedarf auch mit einer minimalen finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten in der Schweiz rechnen und die notwendige Fürsorge erfahren könnten. Dies dürfte einen weiteren Aufenthalt in der Türkei begünstigen, zumal für solche Kosten in der Schweiz der Gastgeber aufkommen wolle. Zudem seien die Gesuchstellenden in der Türkei keinen gegen sie gerichteten und belegten Problemen ausgesetzt gewesen, was ebenfalls für ihren Verbleib in der Türkei spreche. Es sei ihnen daher insgesamt möglich, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz weiterhin (erneut) in Anspruch zu nehmen. Auf die geltend gemachte Verfolgungsgefahr in Syrien und die entsprechenden eingereichten Beweismittel sei daher nicht näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern könnten. Nach dem Gesagten würden keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV vorliegen, welche die Erteilung von Einreisevisa qualifiziert begründen würden. Auch komme die inzwischen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. Der Vollständigkeit halber bleibe anzumerken, dass auch im Fall einer entsprechenden Antragsstellung eine Visumserteilung nach Massgabe des Aktionsbeschlusses des Bundesrates vom 6. März 2015 zum heutigen Zeitpunkt nicht in Frage kommen würde, da die Gesuchstellenden nicht zum begünstigten Personenkreis (Ehegatten und minderjährige Kinder von Vertriebenen, die bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien) gehörten. Schliesslich falle auch die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht. Die Gesuchstellenden hätten bei der Schweizer Vertretung in E._______ die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen beantragt. Sie hätten demnach die Absicht, eine längere Zeit beziehungsweise dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach einem vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die Einreisevoraussetzungen für die von den Gesuchstellenden beantragten Visa seien daher nicht erfüllt und die Schweizer Vertretung in E._______ habe die Ausstellung der Einreisevisa somit zu Recht verweigert.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift an, das SEM habe die Einsprache nicht genügend sorgfältig und umfassend geprüft. Die Ausführungen der Vorinstanz seien sehr allgemein gehalten gewesen, hätten Mutmassungen dargestellt und keinen Realitätsbezug gehabt. In der Einsprache hätten die Gesuchstellenden ausführlich begründet, weshalb sie nicht mehr in der Türkei hätten bleiben können und gezwungen gewesen seien, nach Syrien zurückzukehren. Das SEM sei auf diese Ausführungen kaum eingegangen. Die medizinische Behandlung in der Türkei sei vor allem bei schweren Krankheiten nicht kostenlos. Wer über Geld verfüge, könne sich in privaten Kliniken behandeln lassen, sonst müssten lange Wartezeiten für einen Termin in einem öffentlichen Spital in Kauf genommen werden. Zudem sei die staatlich organisierte medizinische Versorgung in der Türkei katastrophal und die Kapazität in den staatlichen Krankenhäusern äusserst knapp. Die Gesuchstellenden seien als syrische Flüchtlinge und in Ermangelung einer Versicherung gezwungen gewesen, für alle Kosten - insbesondere die von C._______ benötigten regelmässigen Kontrollen und Untersuchungen - selber aufzukommen. Da ihnen das Geld ausgegangen sei, hätten sie plötzlich auf der Strasse leben und schliesslich nach Syrien zurückkehren müssen. Die Lebensbedingungen in türkischen Flüchtlingslagern seien prekär und auch ausserhalb solcher Einrichtungen würden syrische Flüchtlinge zunehmend unter schwierigen Bedingungen leiden. Die Gesuchstellenden seien in der Türkei obdachlos gewesen und hätten keine Mittel gehabt, um eine Unterkunft mieten zu können. Die in der Schweiz lebenden Verwandten seien weder vermögend noch verfügten sie über ein Einkommen, das erlaubt hätte, die Gesuchstellenden finanziell zu unterstützen. Das SEM hätte ferner in seiner Verfügung nach einem Beleg zum derzeitigen Aufenthaltsort der Gesuchstellenden in Syrien fragen können. Ein entsprechender Beleg dafür könne nachgereicht werden. Es sei dazu eine angemessene Frist zur Nachreichung dieses Belegs einzuräumen, da Dokumente aus Syrien nicht leicht beschafft werden könnten. Die Gesuchstellenden würden massiv unter den Folgen des Bürgerkriegs leiden und hätten mit grossen Schwierigkeiten in ihrem Alltagsleben zu kämpfen. Angesichts der wegen des Bürgerkriegs bestehenden dramatischen Lage in ihrer Heimat könne eine unmittelbare Lebensgefahr - so insbesondere für C._______ - nicht ausgeschlossen werden. Die Gesuchstellenden könnten in Syrien kaum ein normales Leben führen und das Land auch nicht mehr verlassen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums seien in ihrem Fall erfüllt. Sodann hätten sie eine Verbindung zur Schweiz, weil sie (die Beschwerdeführerin) hier lebe.

E. 4.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM beziehungsweise des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung nahm der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug; am 28. September 2012 erliess das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen". Diese Weisung wurde überarbeitet und durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt.

E. 4.2 In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.

E. 4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).

E. 5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 2.1).

E. 5.2 Die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte sinngemässe formelle Rüge, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Einsprache nicht genügend sorgfältig und umfassend geprüft habe, da die diesbezüglichen Ausführungen sehr allgemein gehalten gewesen seien, blosse Mutmassungen dargestellt und keinen Realitätsbezug gehabt hätten, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So hat die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass - in Berücksichtigung der schwierigen Lebensumstände in der Türkei - keine Hinweise bestehen würden, wonach die Gesuchstellenden aufgrund ihrer Herkunft in der Türkei von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären oder keinen Zugang zu den zur Verfügung stehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten gefunden hätten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Das SEM gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. 5.3.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass das SEM die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt hat. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist denn auch der Wunsch der Gesuchstellenden erkennbar, längerfristig in der Schweiz verbleiben zu können, weshalb nicht mit ihrer fristgerechten Ausreise gerechnet werden kann. Die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher zu Recht verweigert. 5.3.2 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex. Auch eine Visumserteilung nach Massgabe der Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" - diese Weisung wurde am 29. November 2013 aufgehoben - fällt ausser Betracht, da, wie das SEM zutreffend feststellte, die Visumsanträge erst nach der Aufhebung dieser Weisung gestellt wurden. 5.3.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums wurde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, ein weiterer Verbleib der Gesuchstellenden in der Türkei respektive eine weitere medizinische Behandlung von C._______ sei aus Geldmangel nicht mehr möglich gewesen. Sie seien daher mittlerweile notgedrungen nach Syrien zurückgekehrt. Zur angeblichen Rückkehr nach Syrien ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um eine Behauptung handelt, die in Anbetracht dessen, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in relativer Sicherheit befunden haben, kaum nachvollziehbar ist, zumal nähere Angaben zum genauen Aufenthaltsort in Syrien fehlen. Die mit Eingabe vom 29. Juni 2015 eingereichten, je vom 15. Juni 2015 datierenden Zeugnisse, die von syrischen Ärzten ausgestellt worden seien, sind nicht als hinreichender Beleg für die vorgebrachte Rückreise der Gesuchstellenden B._______ und C._______ zu erachten, da die Zeugnisse auch ohne die Anwesenheit der Gesuchstellenden in Syrien ausgestellt worden sein könnten. Doch selbst wenn die Gesuchstellenden tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt sind, so ist darauf hinzuweisen, dass diese über die Möglichkeit verfügen, falls erforderlich, in die Türkei zurückzukehren. Unter diesen Umständen braucht die in der Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2015 in Aussicht gestellte Einreichung eines Belegs über den derzeitigen Aufenthaltsort in Syrien nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Sodann ist hinsichtlich eines Aufenthaltes in der Türkei Folgendes festzuhalten: Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände von Gesuchstellenden in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist mit dem SEM grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Urteile des BVGer D-396/2015 vom 23. März 2015 E. 7.5, D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Bei einem erneuten (oder allenfalls weiterbestehenden) Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Türkei lägen vorliegend keine Anzeichen dafür vor, dass sie sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, in einer besonderen Notsituation befänden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien besteht für syrische Flüchtlinge nicht. Es wird nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden bei einem Aufenthalt in der Türkei in einer schwierigen Lage befinden würden. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass sie bei Bedarf - sollten eigene Ersparnisse nicht mehr vorhanden sein - mit der finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnten, auch wenn diese, wie in der Beschwerdeschrift angeführt, kein hohes Einkommen erzielen. Sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich an die lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden. Zudem ist hinsichtlich der erwähnten Erkrankungen der Gesuchstellerin B._______ und des Gesuchstellers C._______, der gemäss den in den Akten liegenden Unterlagen in der Türkei im Jahre (...) verschiedentlich ärztlich untersucht und behandelt worden sei, darauf hinzuweisen, dass die Türkei - insbesondere in den Grossstädten wie E._______ - über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfügt, sollten die Gesuchstellenden medizinische Hilfe benötigen. Die Gesuchstellenden wären somit in der Türkei keiner akuten Gefährdung ausgesetzt. Das SEM hat daher berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich. 5.3.4 Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer­de­füh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. Juni 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3359/2015 Urteil vom 13. November 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), sowie D._______, geboren am (...), alle Syrien (nachfolgend: Gesuchstellende); Verfügung des SEM vom 28. April 2015 / (...) + (...) + (...). Sachverhalt: A.a Mit Schreiben vom 24. Dezember 2014 stellte die Beschwerdeführerin für die Gesuchstellenden beim BFM einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Visums. Mit Antwortschreiben vom 30. Dezember 2014 retournierte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die eingereichten Unterlagen und teilte ihr gleichzeitig mit, dass die erste Kompetenz für die Prüfung und Erteilung von Visa bei den schweizerischen Auslandvertretungen liege, weshalb entsprechende Gesuche dort einzureichen seien. A.b Am 28. Januar 2015 ersuchten die Gesuchstellenden B._______, C._______ sowie D._______ beim schweizerischen Generalkonsulat in E._______ um Erteilung von Schengen-Visa beziehungsweise um Ausstellung von humanitären Visa. Den Gesuchen lagen (Auflistung Beweismittel) bei. A.c Das schweizerische Generalkonsulat verweigerte am 17. Februar 2015 den Gesuchstellenden die beantragten Visa. Zur Begründung führte es aus, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Zudem wurde angemerkt, dass der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden sei und mithin die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nicht erfüllt seien. A.d Mit Eingabe vom 5. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM Einsprache gegen die abschlägigen Visa-Entscheide ein. Zur Begründung führte sie an, die Gesuche seien nicht sorgfältig behandelt worden, obwohl die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes durchaus glaubhaft seien. Die Gesuchstellerin B._______ sei krank, habe (Nennung gesundheitliche Beschwerden) und könne in Syrien nicht behandelt werden. Der Gesuchsteller C._______ sei schwer krank, (Nennung gesundheitliche Beschwerden), was in Syrien aufgrund der fehlenden Medizin ebenfalls nicht behandelt werden könne. Die Gesuchstellenden seien nach dem Termin auf der Schweizer Vertretung in E._______ wegen Geldmangels nach Syrien zurückgekehrt, wo sie wenigstens über soziale Kontakte verfügten und die Sprache beherrschten. Die fehlenden Mittel hätten denn auch eine medizinische Behandlung in der Türkei verhindert. Würden ihre Leiden nicht behandelt, könne dies zum Tod führen. Da zudem die Lager in der Türkei ihre Kapazität erreicht hätten, würden zu diesen nur Personen zugelassen, deren unmittelbaren Familienangehörigen bereits dort untergebracht seien. Dennoch würden es viele Syrer aufgrund der engen Platzverhältnisse vorziehen, ausserhalb der offiziellen Lager zu leben. Zum Teil hätten sie als Grund die Furcht vor Infiltration der Lager durch syrische Geheimagenten genannt. Es sei ausländischen Medienvertretern und Vertretern von Menschenrechtsorganisationen nicht erlaubt, die Lager zu besuchen, um sich über die dortigen Lebensbedingungen zu informieren. Die fehlende Transparenz sowie die schwache Präsenz des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) seien angesichts der angeblich hohen Zahl an freiwilligen Rückkehrern nach Syrien besorgniserregend. In Syrien tobe ein grausamer Bürgerkrieg und die humanitäre Situation sei katastrophal. Es fehle an allem, so insbesondere an der medizinischen Infrastruktur, die weitgehend zerstört sei oder fehle. Die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben, und würden nach Kriegsende mit Sicherheit in ihre Heimat zurückkehren. Es treffe nicht zu, dass sie die Absicht hätten, nach Ablauf des Visums die Schweiz nicht zu verlassen. Die Schweizer Behörden könnten die Gesuchstellenden ja zwingen, das Land zu verlassen. Zudem könne für die Wiederausreise in einer passenden Form gebürgt werden. Es werde daher um neue Beurteilung der Visumsgesuche unter Beurteilung der aktuellen Situation der Gesuchstellenden und der eingereichten Unterlagen ersucht. A.e Am 10. März 2015 bestätigte das SEM der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Eingabe vom 5. März 2015, welche frist- und formgerecht eingereicht worden sei, und teilte ihr mit, dass daraus eine qualifizierte, unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben der Gesuchstellenden in der Türkei weder ersichtlich noch in irgendeiner Weise belegt sei. Sie wurde aufgefordert, bis zum 10. April 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 200.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens auf die Einsprache im Unterlassungsfall. Sodann wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, innert gleicher Frist eine Ergänzung der Einsprache sowie allfällige weitere Beweismittel einzureichen. A.f Am 31. März 2015 legte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung ihrer Einsprache vom 5. März 2015 sowie weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. A.g Mit Schreiben vom 7. April 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel bis am 8. Mai 2015 in eine Amtssprache zu übersetzen. Am 18. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Übersetzungen nach. A.h Am 24. März 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. B. Mit Verfügung vom 28. April 2015 - eröffnet am 30. April 2015 - wies das SEM die Einsprache vom 5. März 2015 gegen die ablehnenden Visaentscheide ab. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das SEM aus, die Gesuchstellenden würden die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa gemäss den zu beachtenden Bestimmungen nicht erfüllen, weshalb die Schweizer Vertretung in E._______ die Ausstellung der Einreisevisa zu Recht verweigert habe. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 28. April 2015 aufzuheben, es seien "die Gesuche zu ermächtigen" und den Gesuchstellenden sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Juli 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 2. Juli 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Juni 2015 bezahlt. F. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 legte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) zur gesundheitlichen Situation von B._______ und C._______ inklusive Übersetzungen ins Recht. G. Mit Eingabe vom 25. September 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Auskunft über den Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt und die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) darstellt. Somit kann mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die Akten des schweizerischen Generalkonsulats E._______ sowie diejenigen der Vorinstanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier) per 28. Mai 2015 vorliegen. 1.6 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist. 2. 2.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Ausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). 2.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 2.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von Leib und Leben ausgegangen werden und liegt das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (vgl. Urteil des BVGer D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4; BVGE 2011/10 E. 3.3). Dabei erfolgt eine Einzelfallprüfung. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, die Schweizer Vertretung habe den Visumsantrag unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, da sie eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums insbesondere dann zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien. Insbesondere hätten keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig hätten erscheinen lassen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuchsteller in der Türkei hindeuten würden. Die Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien sei unklar und nicht belegt, obwohl sie in der Türkei keiner konkreten und ernsthaften Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt gewesen seien. Grundsätzlich würde jedoch der Umstand, dass sich die Gesuchstellenden zurück nach Syrien begeben hätten, ein starkes Indiz dafür darstellen, dass die frühere geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben dort nicht mehr unmittelbar und konkret bestehen würde. Auch wäre es den Gesuchstellenden gegebenenfalls als möglich zu erachten, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen, würden sie sich von Neuem entschliessen, Syrien infolge der kriegerischen Ereignisse zu verlassen. Das SEM stelle die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei nicht in Abrede. Dennoch sei grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung fänden und dort daher nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien, das ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Die Grundversorgung sei entgegen der Ansicht der Gesuchstellenden in der Türkei gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden, so insbesondere in den Grossstädten wie E._______. Die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden seien, gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlicher Personen, nach Ansicht des SEM indes insgesamt nicht solch gravierender Art zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib in der Türkei für sie gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. C._______ sei gemäss den Beilagen im persönlichen Einreisegesuch in der Türkei weiter fachärztlich betreut und behandelt worden, weshalb er tatsächlich Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten gefunden habe. Auch wenn aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen sein beeinträchtigter Gesundheitszustand hervorgehe, würden aus diesen Unterlagen keine substanziierten Anhaltspunkte hervorgehen, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu begründen vermöchten. Es werde nicht hinreichend dargelegt, wieso es den Gesuchstellenden nicht mehr möglich gewesen wäre, die türkische Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen, und wieso die notwendige Behandlung nur in der Schweiz möglich sei. Alleine das bessere Niveau der medizinischen Infrastruktur in der Schweiz vermöge noch keine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache, zu begründen. Sollten die Gesuchstellenden weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich an die lokalen Behörden oder an das UNHCR oder an vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Sollten die eigenen finanziellen Mittel der Gesuchstellenden für einen weiteren Aufenthalt in der Türkei nicht mehr ausreichen und auch anderweitig keine Unterstützung möglich sein, so dürfe davon ausgegangen werden, dass sie sich bei Bedarf auch mit einer minimalen finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten in der Schweiz rechnen und die notwendige Fürsorge erfahren könnten. Dies dürfte einen weiteren Aufenthalt in der Türkei begünstigen, zumal für solche Kosten in der Schweiz der Gastgeber aufkommen wolle. Zudem seien die Gesuchstellenden in der Türkei keinen gegen sie gerichteten und belegten Problemen ausgesetzt gewesen, was ebenfalls für ihren Verbleib in der Türkei spreche. Es sei ihnen daher insgesamt möglich, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz weiterhin (erneut) in Anspruch zu nehmen. Auf die geltend gemachte Verfolgungsgefahr in Syrien und die entsprechenden eingereichten Beweismittel sei daher nicht näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern könnten. Nach dem Gesagten würden keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV vorliegen, welche die Erteilung von Einreisevisa qualifiziert begründen würden. Auch komme die inzwischen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. Der Vollständigkeit halber bleibe anzumerken, dass auch im Fall einer entsprechenden Antragsstellung eine Visumserteilung nach Massgabe des Aktionsbeschlusses des Bundesrates vom 6. März 2015 zum heutigen Zeitpunkt nicht in Frage kommen würde, da die Gesuchstellenden nicht zum begünstigten Personenkreis (Ehegatten und minderjährige Kinder von Vertriebenen, die bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien) gehörten. Schliesslich falle auch die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht. Die Gesuchstellenden hätten bei der Schweizer Vertretung in E._______ die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen beantragt. Sie hätten demnach die Absicht, eine längere Zeit beziehungsweise dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach einem vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die Einreisevoraussetzungen für die von den Gesuchstellenden beantragten Visa seien daher nicht erfüllt und die Schweizer Vertretung in E._______ habe die Ausstellung der Einreisevisa somit zu Recht verweigert. 3.2 Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift an, das SEM habe die Einsprache nicht genügend sorgfältig und umfassend geprüft. Die Ausführungen der Vorinstanz seien sehr allgemein gehalten gewesen, hätten Mutmassungen dargestellt und keinen Realitätsbezug gehabt. In der Einsprache hätten die Gesuchstellenden ausführlich begründet, weshalb sie nicht mehr in der Türkei hätten bleiben können und gezwungen gewesen seien, nach Syrien zurückzukehren. Das SEM sei auf diese Ausführungen kaum eingegangen. Die medizinische Behandlung in der Türkei sei vor allem bei schweren Krankheiten nicht kostenlos. Wer über Geld verfüge, könne sich in privaten Kliniken behandeln lassen, sonst müssten lange Wartezeiten für einen Termin in einem öffentlichen Spital in Kauf genommen werden. Zudem sei die staatlich organisierte medizinische Versorgung in der Türkei katastrophal und die Kapazität in den staatlichen Krankenhäusern äusserst knapp. Die Gesuchstellenden seien als syrische Flüchtlinge und in Ermangelung einer Versicherung gezwungen gewesen, für alle Kosten - insbesondere die von C._______ benötigten regelmässigen Kontrollen und Untersuchungen - selber aufzukommen. Da ihnen das Geld ausgegangen sei, hätten sie plötzlich auf der Strasse leben und schliesslich nach Syrien zurückkehren müssen. Die Lebensbedingungen in türkischen Flüchtlingslagern seien prekär und auch ausserhalb solcher Einrichtungen würden syrische Flüchtlinge zunehmend unter schwierigen Bedingungen leiden. Die Gesuchstellenden seien in der Türkei obdachlos gewesen und hätten keine Mittel gehabt, um eine Unterkunft mieten zu können. Die in der Schweiz lebenden Verwandten seien weder vermögend noch verfügten sie über ein Einkommen, das erlaubt hätte, die Gesuchstellenden finanziell zu unterstützen. Das SEM hätte ferner in seiner Verfügung nach einem Beleg zum derzeitigen Aufenthaltsort der Gesuchstellenden in Syrien fragen können. Ein entsprechender Beleg dafür könne nachgereicht werden. Es sei dazu eine angemessene Frist zur Nachreichung dieses Belegs einzuräumen, da Dokumente aus Syrien nicht leicht beschafft werden könnten. Die Gesuchstellenden würden massiv unter den Folgen des Bürgerkriegs leiden und hätten mit grossen Schwierigkeiten in ihrem Alltagsleben zu kämpfen. Angesichts der wegen des Bürgerkriegs bestehenden dramatischen Lage in ihrer Heimat könne eine unmittelbare Lebensgefahr - so insbesondere für C._______ - nicht ausgeschlossen werden. Die Gesuchstellenden könnten in Syrien kaum ein normales Leben führen und das Land auch nicht mehr verlassen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums seien in ihrem Fall erfüllt. Sodann hätten sie eine Verbindung zur Schweiz, weil sie (die Beschwerdeführerin) hier lebe. 4. 4.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM beziehungsweise des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung nahm der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug; am 28. September 2012 erliess das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen". Diese Weisung wurde überarbeitet und durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt. 4.2 In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. 4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). 5. 5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 2.1). 5.2 Die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte sinngemässe formelle Rüge, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Einsprache nicht genügend sorgfältig und umfassend geprüft habe, da die diesbezüglichen Ausführungen sehr allgemein gehalten gewesen seien, blosse Mutmassungen dargestellt und keinen Realitätsbezug gehabt hätten, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So hat die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass - in Berücksichtigung der schwierigen Lebensumstände in der Türkei - keine Hinweise bestehen würden, wonach die Gesuchstellenden aufgrund ihrer Herkunft in der Türkei von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären oder keinen Zugang zu den zur Verfügung stehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten gefunden hätten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Das SEM gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. 5.3.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass das SEM die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt hat. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist denn auch der Wunsch der Gesuchstellenden erkennbar, längerfristig in der Schweiz verbleiben zu können, weshalb nicht mit ihrer fristgerechten Ausreise gerechnet werden kann. Die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher zu Recht verweigert. 5.3.2 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex. Auch eine Visumserteilung nach Massgabe der Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" - diese Weisung wurde am 29. November 2013 aufgehoben - fällt ausser Betracht, da, wie das SEM zutreffend feststellte, die Visumsanträge erst nach der Aufhebung dieser Weisung gestellt wurden. 5.3.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums wurde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, ein weiterer Verbleib der Gesuchstellenden in der Türkei respektive eine weitere medizinische Behandlung von C._______ sei aus Geldmangel nicht mehr möglich gewesen. Sie seien daher mittlerweile notgedrungen nach Syrien zurückgekehrt. Zur angeblichen Rückkehr nach Syrien ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um eine Behauptung handelt, die in Anbetracht dessen, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in relativer Sicherheit befunden haben, kaum nachvollziehbar ist, zumal nähere Angaben zum genauen Aufenthaltsort in Syrien fehlen. Die mit Eingabe vom 29. Juni 2015 eingereichten, je vom 15. Juni 2015 datierenden Zeugnisse, die von syrischen Ärzten ausgestellt worden seien, sind nicht als hinreichender Beleg für die vorgebrachte Rückreise der Gesuchstellenden B._______ und C._______ zu erachten, da die Zeugnisse auch ohne die Anwesenheit der Gesuchstellenden in Syrien ausgestellt worden sein könnten. Doch selbst wenn die Gesuchstellenden tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt sind, so ist darauf hinzuweisen, dass diese über die Möglichkeit verfügen, falls erforderlich, in die Türkei zurückzukehren. Unter diesen Umständen braucht die in der Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2015 in Aussicht gestellte Einreichung eines Belegs über den derzeitigen Aufenthaltsort in Syrien nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Sodann ist hinsichtlich eines Aufenthaltes in der Türkei Folgendes festzuhalten: Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände von Gesuchstellenden in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist mit dem SEM grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Urteile des BVGer D-396/2015 vom 23. März 2015 E. 7.5, D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Bei einem erneuten (oder allenfalls weiterbestehenden) Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Türkei lägen vorliegend keine Anzeichen dafür vor, dass sie sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, in einer besonderen Notsituation befänden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien besteht für syrische Flüchtlinge nicht. Es wird nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden bei einem Aufenthalt in der Türkei in einer schwierigen Lage befinden würden. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass sie bei Bedarf - sollten eigene Ersparnisse nicht mehr vorhanden sein - mit der finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnten, auch wenn diese, wie in der Beschwerdeschrift angeführt, kein hohes Einkommen erzielen. Sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich an die lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden. Zudem ist hinsichtlich der erwähnten Erkrankungen der Gesuchstellerin B._______ und des Gesuchstellers C._______, der gemäss den in den Akten liegenden Unterlagen in der Türkei im Jahre (...) verschiedentlich ärztlich untersucht und behandelt worden sei, darauf hinzuweisen, dass die Türkei - insbesondere in den Grossstädten wie E._______ - über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfügt, sollten die Gesuchstellenden medizinische Hilfe benötigen. Die Gesuchstellenden wären somit in der Türkei keiner akuten Gefährdung ausgesetzt. Das SEM hat daher berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich. 5.3.4 Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer­de­füh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. Juni 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: