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F-3748/2016

F-3748/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-02 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Am 3. Februar 2016 beantragten die syrischen Staatsangehörigen B._______, geb. 1953, C._______, geb. 1965, D._______, geb. 1996, F._______, geb. 2005, und E._______, geb. 2002, (im Folgenden: Gesuchstellende) bei der Schweizer Vertretung in Istanbul, Türkei, Schengen-Visa für die Schweiz aus humanitären Gründen (Zweck des Aufenthaltes "Humanitarian Visa") (SEM-act. A3, pag. 24 - 62). B. Mit Formularverfügung vom 15. Februar 2016 verweigerte die Schweizer Vertretung die Ausstellung der beantragten Visa mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Zudem wurde festgehalten, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht. Die "Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2013" seien nicht erfüllt. Die Verweigerungsverfügung wurde via E-Mail vom 15. Februar 2016 an Herrn Pater Rafael Jürg Schlumpf aus Einsiedeln übermittelt (SEM-act. A3, pag. 11 - 16). C. Am 7. März 2016 sowie mit ergänzender Eingabe vom 8. April 2016 liess die Beschwerdeführerin (Tochter bzw. Schwester der Gesuchstellenden) durch ihren Rechtsvertreter Einsprache gegen die Verweigerung der Visa erheben. Sie liess im Wesentlichen vorbringen, die Gesuchstellenden würden aus Aleppo stammen. Ihre Situation sei äusserst schwierig, weil der Gesuchsteller herzkrank sei und seine Frau unter den Folgen einer missglückten Hüftoperation leide sowie beide entsprechende Medikamente benötigen würden, welche sie sich nicht leisten könnten. Hinzu komme, dass sie als Kurden christlichen Glaubens und somit als Minderheit sehr gefährdet seien. Deshalb sei es den Gesuchstellenden auch nicht zuzumuten, sich in der Türkei längere Zeit aufzuhalten. In der Türkei sei den Kindern der Schulbesuch verweigert worden, weil sie als christliche Mädchen kein Kopftuch getragen hätten. Die Familie sei zudem bedroht worden. Bei der Rückkehr nach Syrien sei der Gesuchsteller von der "PYD" (Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei) zusammen geschlagen worden. Die Familie sei Anfang Februar erneut in die Türkei gereist, um auf der Schweizer Vertretung ein zweites Einreisegesuch einzureichen. Weil es den Gesuchstellenden an allen Lebensgrundlagen gefehlt habe, hätten sie die Türkei am 27. Februar 2016 wieder verlassen und seien nach Aleppo gereist, wo sie sich nun - unter ständiger Bedrohung der verschiedenen Kriegsgruppierungen - aufhielten (SEM-act. A1, pag. 1 - 3 und act. A10, pag. 97 - 99). D. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 wies das SEM die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (SEM-act. 11, pag. 100 - 103). E. Am 15. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Entscheid des SEM erheben. Es wurde beantragt, der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Des Weiteren sei die Schweizer Vertretung in Istanbul zu ermächtigen, den Gesuchstellenden humanitäre Visa auszustellen. In formeller Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (BVGer-act. 1). F.Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen Nachweis der geltend gemachten Bedürftigkeit nachzureichen (BVGer-act. 4). G.Das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ging am 5. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 5). H.Am 9. August 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass über das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (BVGer act. 6). I.Mit Vernehmlassung vom 5. September 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). J.Am 7. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin selbst diverse Schreiben von folgenden Organisationen zu den Akten: von Menschenrechtsorganisationen in Syrien vom 7. August 2016, der syrischen Föderation für Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtskörperschaften vom 7. August 2016, des Komitees für die Verteidigung der demokratischen Freiheiten und der Menschenrechte in Syrien vom 7. August 2016, der Bihar Relief Organisation für eine Person namens G._______ vom 13. Juni 2016 und des "Syrian Justice Center for Human Rights" (BVGer-act. 9). K.Mit Eingabe vom 16. September 2016 reichte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht seine Kostennote und den zugehörigen Arbeitsrapport ein (BVGer-act. 10). L.Am 26. September 2016 reichte der Rechtsvertreter noch einmal dieselben Schreiben wie die Beschwerdeführerin und ein Empfehlungsschreiben der Bihar Relief Organisation für den Gesuchsteller vom 13. Juni 2016 sowie vier ärztliche Berichte betreffend den Gesuchsteller und die Gesuchstellerin zu den Akten. Er führte dazu aus, die eingereichten Schreiben würden betätigen, dass der Gesuchsteller eine bekannte Persönlichkeit sei und dass er sich für Demokratie und Menschenrechte eingesetzt habe. Aus diesem Grund sei er zusammengeschlagen worden. Zudem habe seine Ehefrau Drohanrufe erhalten. Seither sei die Familie gezwungen, sich versteckt zu halten (BVGer-act. 11). M.Am 28. September 2016 reichte der Rechtsvertreter die bereits eingereichten Beweismittel von Hilfsorganisationen noch einmal in farbiger Version ein (BVGer-act. 12). N.Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 brachte der Rechtsvertreter ergänzend vor, die Lage der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit massiv verschlechtert. Sie seien immer noch in Aleppo, wo sie sich irgendwo im Niemandsland zwischen den Fronten befänden. Der Vater der Beschwerdeführerin könne unter keinen Umständen in das Gebiet gehen, welches von den Truppen Assads kontrolliert werde. Die Familie sei in Syrien bekannt und müsse deshalb jederzeit mit dem Schlimmsten rechnen, sollte sie in die Hände der Truppen Assads geraten. Er verweise dazu auf die glaubhaften Berichte von Amnesty International über extralegale Hinrichtungen in Assads Militärgefängnissen. Des Weiteren möchte er darauf hinweisen, dass drei Tanten (Schwestern ihrer Mutter) dank der Vermittlung des SRK mit humanitären Visa in die Schweiz gekommen seien. Er bitte darum, die Akten dieser Tanten beizuziehen. Aus ihren Schilderungen würden sich bestimmt Rückschlüsse auf die Situation der in Aleppo verbliebenen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ergeben. Die drei Tanten der Beschwerdeführerin seien alleinstehende Frauen mit Kindern und seien deshalb besonders verletzlich. H._______ sei in ihrer Heimat gefoltert worden. Es sei deshalb nicht klar, ob ihr und ihren Kindern die humanitären Visa deswegen oder wegen der bestehenden politischen Verfolgung gewährt worden seien. Bei I._______ und J._______ sei das SEM anscheinend davon ausgegangen, dass sie wegen der Tätigkeit ihres Bruders verfolgt würden. Die Reflexverfolgung, die den drei Frauen gedroht habe, dürfte auch die Mutter der Beschwerdeführerin betreffen. In diesem Zusammenhang lege er noch einen Bericht des syrischen Justizzentrums für Menschenrechte bei. Dabei gehe es um K._______, einen Onkel der Beschwerdeführerin. Dieser sei der Bruder ihrer Mutter. Er sei zusammen mit anderen syrisch-kurdischen Offizieren von der PYD verschleppt und sechs Monate lang gefangen gehalten worden. Anschliessend seien sie von der PYD den Sicherheitskräften Assads übergeben worden. Seither fehle jede Spur von ihnen. Man müsse davon ausgehen, dass sie zu Tode gefoltert worden seien oder dass sie das Opfer extralegaler Hinrichtungen geworden seien. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin würden in einem Flüchtlingslager leben, irgendwo zwischen den Fronten. Sie seien dort nicht vor Kälte geschützt, weil kein Heizöl mehr vorhanden sei und es auch nicht genügend warme Kleidung gebe. Dies habe dazu geführt, dass die Kinder E._______ und F._______ unterernährt und krank geworden seien. Durch die ständigen Bombenangriffe hätten sich bei F._______ chronische Kopfschmerzen entwickelt. Des Weiteren hätten E._______ und F.________ Explosionsgase der Bomben einatmen müssen, was zu bleibenden Atembeschwerden geführt habe. Dazu wurde auf die beiliegenden Arztberichte vom 25. November und vom 10. Dezember 2016 verwiesen. Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote zu den Akten. O.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung von Einreisevisa verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).

E. 2 Im vorliegenden Verfahren kommen die allgemeine Kognitionsbestimmungen von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schengen-Recht übernommen. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise - insbesondere die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) - gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV).

E. 3.3 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen zur Ausstellung eines "einheitlichen Visums" nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein Visum erteilen. Dieses ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3 und 4 Visakodex). Auf nationaler Ebene ist die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise aus humanitären Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen bewilligen.

E. 3.4 Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. Mit dem erwähnten Visum soll bei Vorliegen humanitärer Gründe der betroffenen Person ausnahmsweise die Einreise in die Schweiz bewilligt werden können. Unterlässt es die Person, während der Dauer ihres bewilligten Aufenthalts (90 Tage) ein Asylgesuch zu stellen, so muss sie wieder ausreisen. Von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen - etwa dem Nachweis der rechtzeitigen Wiederausreise aus der Schweiz oder hinreichender finanzieller Mitteln - kann in diesen Fällen somit abgesehen werden (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010: BBl 2010 4455, 4468 und 4490).

E. 4 Die humanitären Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs wurden nach der bisherigen, vom klaren gesetzgeberischen Willen gedeckten Praxis in Form eines Schengenvisums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex erteilt. In einem neusten Urteil stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest, dass nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche Visa allein dem nationalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173). Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neusten Grundsatzurteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4 m.H.).

E. 5.1 In der oben erwähnten Botschaft hält der Bundesrat fest, dass ein Visum aus humanitären Gründen ausnahmsweise erteilt werden könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010 4455, 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in der vom SEM in Absprache mit dem EDA erlassenen Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" (vgl. überarbeitete Version der Weisungen des damaligen Bundesamtes für Migration [BFM] vom 25. Februar 2014 [Stand 30. August 2016]; nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Insgesamt sind die Einreisevoraussetzungen beim Visumsverfahren somit noch restriktiver als bei den im Rahmen der Revision aufgehobenen Auslandgesuchen, bei welchen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2015/5 E. 4.1 und 2011/10 E. 3.3).

E. 5.2 Aufgrund ihrer syrischen Staatsangehörigkeit sind die Gesuchstellenden nach Massgabe des Anhangs I der EU-Visa-Verordnung Drittstaatsangehörige, die der Visumspflicht unterliegen. Dementsprechend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums (vgl. nachfolgend E. 6) sowie eines Visums aus humanitären Gründen (vgl. nachfolgend E. 8) zu Recht verneint hat.

E. 6 Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren weder die Absicht eines langfristigen Aufenthalts der Gesuchstellenden in der Schweiz noch die damit einhergehenden fehlenden Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengenvisums bestritten. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten humanitären Gründe hat die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung eines Visums für den gesamten Schengen-Raum verweigert. Auf die einzelnen Einreisevoraussetzungen ist folglich nicht weiter einzugehen. 7.7.1 Bei der erwähnten Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Die Weisung, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet (vgl. BVGE 2015/5 E. 7.2). 7.2 Die in der Beschwerde vertretene Sichtweise, die Praxis des SEM gehe dahin, das vom Verordnungsgeber eingeführte Institut des humanitären Visums auszuhebeln, wenn ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums mit der Begründung abgelehnt werde, die Gesuchstellenden befänden sich nicht mehr im Heimatland, sondern in einem sicheren Drittstaat, vermag nicht zu überzeugen. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Das BVGer schützt denn auch in konstanter Praxis die Auffassung des SEM, wonach syrischen Staatsangehörigen, die sich in die Türkei begeben haben, dort grundsätzlich der erforderliche Schutz zukommt, weshalb ihnen die Erteilung eines humanitären Visums in der Regel zu verweigern ist (vgl. BVGE 2015/5). Die Einreisevoraussetzungen sind beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden. Auf diesen Umstand hatte bereits der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). Seiner Einschätzung zufolge werde sich die Zahl bewilligter Einreisen in die Schweiz, die gestützt auf die Bestimmungen betreffend Asylgesuche aus dem Ausland in den Jahren von 2000 bis 2009 im Durchschnitt jährlich 100 Personen umfasst habe, aufgrund der restriktiveren Voraussetzungen bei der Erteilung eines humanitären Visums pro Jahr um etwa 20 Personen reduzieren (vgl. BBl 2010 4520). Bereits im Auslandverfahren wurde davon ausgegangen, dass eine Person, die sich in einen Drittstaat begeben hatte, in diesem verbleiben und Schutz vor im Heimatstaat drohender Verfolgung finden konnte, grundsätzlich nicht des Schutzes durch die Schweiz bedurfte. Angesichts der noch restriktiveren Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erscheint folgerichtig, dass diese Praxis analog auch im Visumsverfahren weiterverfolgt wird. Die Rüge, das vom Verordnungsgeber geschaffene Institut des humanitären Visums werde durch die Rechtsprechung abgeschafft, ist somit haltlos (Urteil des BVGer D-638/2016 vom 12. Juli 2016 E. 7.1.1 f.) 8.8.1 Nach Auffassung des SEM sind die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. Es führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, nach seinen länderspezifischen Kenntnissen bestehe in der Türkei keine Gefährdung. So lasse weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die individuellen Gründe auf eine entsprechende Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen. In der Türkei hielten sich zurzeit mehr als zwei Millionen syrische Flüchtlinge auf, ohne dass sie konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden in der Türkei geduldet und eine substantielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien bestehe für syrische Flüchtlinge zum heutigen Zeitpunkt nicht. Der türkische Staat habe viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen, die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Diese prekäre Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Das SEM verkenne nicht, dass das Leben der Gesuchstellenden in der Türkei zweifelsohne beschwerlich sei und sie geraume Zeit dort würden leben müssen. Die Lebensbedingungen seien jedoch gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlichen Personen, aber nicht als solch gravierend zu erachten, als dass ein behördliches Eingreifen unumgänglich wäre. Die Gesuchstellenden seien scheinbar ohne grössere Probleme in die Türkei gereist, um das zweite Einreisegesuch einzureichen. Somit gehe das SEM davon aus, dass - sollte die Situation der Gesuchsteller in Aleppo nicht mehr erträglich werden - sie sich wieder in die Türkei begeben könnten. Somit würden sie sich in einem sicheren Drittstaat befinden und wären von den Gefahren der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien geschützt. Zudem würden sie sich in der Türkei an das UNHCR und andere anwesende Hilfsorganisationen wenden können um weitere Unterstützung zu erhalten. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei darauf hinzuweisen, dass wegen solcher nur dann auf eine Gefährdung an Leib und Leben geschlossen werden dürfe, wenn eine notwendige medizinische Behandlung fehle und zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Zwar würde es die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bagatellisieren, jedoch erreiche diese keine lebensbedrohliche Intensität, welche ein sofortiges Eingreifen der Behörden notwendig machen würde. Betreffend dem Vorbringen, dass die beiden Mädchen nicht in die Schule gehen könnten, werde festgehalten, dass dies ein grosser Nachteil für die Kinder sei, aber sich viele weitere syrische Kinder in derselben Situation befinden würden. Die Situation in Syrien oder bei einem erneuten Aufenthalt in der Türkei dürfte auch mit einer minimalen finanziellen Unterstützung der im Ausland lebenden Verwandten begünstigt werden. Grundsätzlich stelle aber der Umstand, dass sich die Gesuchsteller zurück in den Verfolgerstaat (Aleppo, Syrien) begeben hätten, ein starkes Indiz dafür dar, dass die geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe. Die Gesuchstellenden würden sich demnach nicht in einer Situation akuter Gefährdung an Leib und Leben bzw. einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. (SEM-act. 11, pag. 100 - 103). 8.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen geltend machen, die Gesuchstellenden seien nicht nur in Syrien gefährdet. Sie hätten auch in der Türkei keine Möglichkeit zu existieren. Insbesondere hätten sie keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung und die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können. Sie seien somit notgedrungen nach Syrien zurückgekehrt. Sie hätten nicht länger in der Türkei in Armut leben sowie von den Türken belästigt und schikaniert werden wollen. Der Umstand, dass sie ein Leben in einem Bürgerkriegsland vorzögen, belege die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibens in der Türkei. Die Gesuchstellenden seien schon einmal in die Türkei gereist, um humanitäre Visa zu beantragen. Sie hätten sich im Jahr 2015 in Gaziantep aufgehalten. Dort sei E.________ und F._______ von den türkischen Behörden der Schulbesuch verweigert worden, weil sie als Christen kein Kopftuch und lange Kleider getragen hätten. Sie hätten sich verhüllen müssen, um zur Schule gehen zu können. Aus demselben Grund seien die Mädchen und der Gesuchsteller von der "Al-Nusra-Front" bedroht worden. In einem Fall sei die Bedrohung von Extremisten der Arabischen Opposition ausgegangen. Die Gesuchstellenden seien die ganze Zeit telefonisch von extremistischen Arabern bedroht worden. Ihre Visagesuche seien abgelehnt worden und sie seien in die Türkei (recte: Syrien) zurückgekehrt. Bei der Ankunft in seinem Heimatland sei der Gesuchsteller von der "PYD" mit Knüppeln und Eisenstangen zusammengeschlagen worden. Seitdem leide er an massiven Rückenproblemen. Des Weiteren habe er einen Rückenwirbel- sowie einen Armbruch erlitten. Anfang Februar 2016 seien sie deshalb erneut in die Türkei gereist und hätten bei der Schweizer Vertretung Visagesuche gestellt. Am 27. Februar 2016 hätten sie sich, aufgrund der ihnen bekannten Lebenssituation in der Türkei, gezwungen gefühlt, wieder nach Syrien zurückzukehren. Die türkischen Behörden hätten sich geweigert, Ausweise für kurdische und für christliche Flüchtlinge auszustellen. In der Türkei sei es gefährlich. Die Gesuchstellenden würden in Syrien wenigstens von der christlichen Kirche etwas zu essen bekommen. Die Gesuchstellenden stammten aus einer Gegend in Syrien, wo zurzeit der Bürgerkrieg tobe. Sie seien überdies in Gefahr, Opfer der Terroristen des Islamischen Staates zu werden. Es sei heute nicht mehr so einfach, wieder in die Türkei zu gehen, weil die Grenze dicht sei. Die türkische Armee habe sogar begonnen, auf syrische Flüchtlinge zu schiessen, die illegal einreisen wollten. Das UNHCR habe kein Geld und deshalb seine Hilfe herunterfahren müssen. Die übrigen Hilfswerke würden ebenfalls mit Geldsorgen kämpfen. Zudem würden sie vom türkischen Staat eher behindert als unterstützt (BVGer-act. 1). 8.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen indes bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen, wie nachfolgend darzulegen ist. 8.3.1. So wurde angegeben, der Gesuchsteller sei bei seiner Ankunft in seinem Heimatland im Jahr 2015 von der "PYD" mit Knüppeln und Eisenstangen zusammengeschlagen worden. Seitdem leide er an massiven Rückenproblemen. Des Weiteren habe er einen Rückenwirbel sowie einen Armbruch erlitten. Angesichts der Schilderung dieser Geschehnisse hegt das Bundesverwaltungsgericht zunächst erhebliche Zweifel, dass die Gesuchstellenden im Februar 2016 tatsächlich wieder nach Syrien zurückgekehrt sein sollen. 8.3.2 Die geltend gemachte Rückkehr der Gesuchstellenden in ihr Heimatland erscheint auch im Hinblick auf das von Bürgerkrieg und Anarchie geprägte Syrien (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 ff.) als grundsätzlich kaum nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hingegen nicht, dass es solche Fälle dennoch gibt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-611/2016 vom 25. Mai 2016 E. 6.3.1). Die Beschwerdeführerin konnte jedoch die Rückkehr der Gesuchstellenden in keiner Weise belegen. Wesentlich ist vorliegend zudem, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 7. und 26. September 2016 weiter daran festhielt, die Gesuchstellenden würden sich in Aleppo aufhalten, den eingereichten Beweismitteln jedoch entnommen werden kann, dass die Gesuchstellenden Syrien am 22. Mai 2016 erneut verlassen haben sollen, weil sie von unbekannten Personen, die dem syrischen Regime oder anderen bewaffneten Gruppen angehörten, mit dem Tod bedroht worden seien (BVGer-act. 9 und 11 Beilagen 2, 4 und 6). Dem am 9. Februar 2017 eingereichten Bericht des syrischen Justizzentrums für Menschenrechte kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Afrin (Provinz Aleppo) leben soll (vgl. BVGer-act. 14 Beilage 1). Da das Schreiben weder datiert ist, noch irgendwelche Zeitangaben enthält, kann darauf alleine nicht abgestellt werden. Einzig die ärztlichen Berichte betreffend die Kinder E._______ und F._______ vom 25. November bzw. 10. Dezember 2016, welche von einem Fachspezialisten für innere Medizin in Aleppo erstellt worden sind, könnten den Schluss zulassen, dass sich die Familie erneut in Syrien aufhält (BVGer-act 14 Beilagen 2 und 3). Es ist jedoch nicht ersichtlich, wo genau sich die Familie aufhält. Den Dossiers der drei Schwestern der Beschwerdeführerin können keine übereinstimmenden Hinweise entnommen werden. So gab I._______ am 18. Januar 2017 bei der Befragung zu ihrer Person an, die Beschwerdeführerin lebe an einem unbekannten Ort in Syrien (N-Dossier 689 319 act. 7/11 Nr. 3.01 S. 5). Auch die Schwester I._______ gab bei der Befragung zu ihrer Person vom 27. Januar 2017 an, ihre Schwester sei in Syrien (N-Dossier 689 631 act. A5/13 Ziff. 3.01 S.5). Die Schwester H._______ sagte dagegen aus, die Beschwerdeführerin sei in der Türkei in Gaziantep (N-Dossier 673 749 act. A5/17 Ziff. 3.03 S. 7). Selbst wenn sich die Beschwerdeführenden tatsächlich in Syrien aufhalten sollten, fehlt es vorliegend insbesondere an näheren Informationen über den konkreten Aufenthaltsort der Gesuchstellenden. Die Sicherheitslage in Syrien ist je nach Region und Stadt sehr unterschiedlich, so dass ohne Kenntnis des genauen Aufenthaltsorts nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden kann, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlichen machen würde (vgl. F-4150/2015 vom 15. November 2016 E. 6.2). 8.4 Aufgrund dieser Feststellungen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die Gesuchstellenden derzeit nicht wie angegeben in Syrien, sondern wohl eher in der Türkei aufhalten. 8.5 Diesbezüglich gilt es zu erwähnen, dass nach Auffassung des Gerichts syrischen Flüchtlingen in der Türkei genügende Aufnahmestrukturen zur Verfügung stehen, was bei einem Aufenthalt in diesem Drittstaat praxisgemäss gegen das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungslage spricht. Mit ihren Ausführungen über die angeblich in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse macht die Beschwerdeführerin keine solche Gefährdungslage ersichtlich, sondern sie beruft sich bei objektiver Betrachtung lediglich auf die teilweise schwierigen Lebensbedingungen, welche syrische Flüchtlinge in der Türkei antreffen können, wenn sie sich ausserhalb eines der offiziellen Flüchtlingslager niederlassen. In dieser Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss Berichten auf mittlerweile über zwei Millionen Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche wegen der medizinischen Versorgung und sonstiger Betreuungsmöglichkeiten vorbildlich ausgestattet sein sollen, lebt die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern (vgl. Urteil des BVGer D-3359/2015 vom 13. November 2015 E. 5.3.3, D-5438/2015 vom 3. November 2015 E. 4.5.2, D-5224/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.5 f. sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Von syrischen Gästen überrannt, 20. Juli 2015). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge teilweise als schwierig darstellen können. Dies ist auch im Falle der Gesuchstellenden anzuerkennen. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Bezüglich der geltend gemachten Bedrohungen des Jahres 2015 in Gaziantep kann festgehalten werden, dass diese knapp und stereotyp ausgefallen sind. Es bestehen somit Vorbehalte gegenüber dem Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Probleme. Bei der Schilderung des Aufenthaltes der Gesuchstellenden in der Türkei Anfang des Jahres 2016 war von Bedrohungen denn auch nicht mehr die Rede. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache keine substantiierten und stichhaltigen Gründe geltend gemacht wurden bzw. ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden wären in der Türkei, wo sie ihre Visumsanträge gestellt haben, unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. 8.6 In entscheidrelevanter Hinsicht ändern auch die Vorbringen zum Gesundheitszustand der Gesuchstellenden nichts. Laut Beschwerdeführerin habe der Gesuchsteller einen Herzinfarkt erlitten und leide an Bluthochdruck und Diabetes. Die Gesuchstellerin leide an einer Diskushernie. Deren Operation sei misslungen, was zu einer massiven Einschränkung der Bewegungsfreiheit geführt habe. Eine Gebärmutteroperation scheine ebenfalls misslungen zu sein. Beide müssten Medikamente einnehmen. Auch die Kinder würden psychisch an den Folgen des Bürgerkriegs leiden. Die Tochter D._______ würde zudem aufgrund eines Giftgaseinsatzes an Atemproblemen leiden. Sie hätten in der Türkei keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Leiden des Gesuchstellers und seiner Ehefrau wurden mit ärztlichen Berichten aus den Jahren 2009 und 2014 belegt (BVGer-act. 11 Beilagen 9 - 15). Die Gesuchstellenden verfügen zunächst über die Möglichkeit, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo ihnen nach Auffassung des Gerichts ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt wird und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Überdies können sie sich an eine in der Türkei tätige Hilfsorganisation wenden (siehe Urteile des BVGer E- 5414/2014 vom 18. August 2015 E. 6.1 und D-638/2016 vom 12. Juli 2016 E. 7.2). Dass die Gesuchstellenden dies zumindest versucht hätten, geht aus der Beschwerde nicht hervor. 8.7 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die beantragte Visumserteilung aus humanitären Gründen verweigert.

E. 9 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass im Falle der Gesuchstellenden auch keine andere Grundlage für die Erteilung der ersuchten Visa gegeben ist, auch wenn sie in der Person der Beschwerdeführerin über einen persönlichen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen. Im Falle von syrischen Staatsangehörigen war zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten, welche jedoch am 29. November 2013 ersatzlos aufgehoben worden war. Dieser Weisung gemäss konnten syrischen Staatsangehörigen mit Bezug zur Schweiz - wenn deren Angehörige in der Schweiz über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügten oder sie von der Schweiz eingebürgert worden waren - auf Ersuchen hin humanitäre Visa erteilt werden, indes nach Massgabe abweichender Voraussetzungen als vorstehend beschrieben (vgl. dazu wiederum BVGE 2015/5). Eine Visumserteilung nach Massgabe dieser Weisung fällt ausser Betracht, da im vorliegenden Verfahren die Visumsanträge erst lange nach der Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 gestellt wurden.

E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11.11.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens ersuchte die Beschwerdeführerin jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2016 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 11.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 11.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 700.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird nicht stattgegeben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref. [...], [...], [...], [...], [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3748/2016 Urteil vom 2. Mai 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visa aus humanitären Gründen betreffend B._______, C._______, D._______, E.________ und F._______, Sachverhalt: A. Am 3. Februar 2016 beantragten die syrischen Staatsangehörigen B._______, geb. 1953, C._______, geb. 1965, D._______, geb. 1996, F._______, geb. 2005, und E._______, geb. 2002, (im Folgenden: Gesuchstellende) bei der Schweizer Vertretung in Istanbul, Türkei, Schengen-Visa für die Schweiz aus humanitären Gründen (Zweck des Aufenthaltes "Humanitarian Visa") (SEM-act. A3, pag. 24 - 62). B. Mit Formularverfügung vom 15. Februar 2016 verweigerte die Schweizer Vertretung die Ausstellung der beantragten Visa mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Zudem wurde festgehalten, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht. Die "Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2013" seien nicht erfüllt. Die Verweigerungsverfügung wurde via E-Mail vom 15. Februar 2016 an Herrn Pater Rafael Jürg Schlumpf aus Einsiedeln übermittelt (SEM-act. A3, pag. 11 - 16). C. Am 7. März 2016 sowie mit ergänzender Eingabe vom 8. April 2016 liess die Beschwerdeführerin (Tochter bzw. Schwester der Gesuchstellenden) durch ihren Rechtsvertreter Einsprache gegen die Verweigerung der Visa erheben. Sie liess im Wesentlichen vorbringen, die Gesuchstellenden würden aus Aleppo stammen. Ihre Situation sei äusserst schwierig, weil der Gesuchsteller herzkrank sei und seine Frau unter den Folgen einer missglückten Hüftoperation leide sowie beide entsprechende Medikamente benötigen würden, welche sie sich nicht leisten könnten. Hinzu komme, dass sie als Kurden christlichen Glaubens und somit als Minderheit sehr gefährdet seien. Deshalb sei es den Gesuchstellenden auch nicht zuzumuten, sich in der Türkei längere Zeit aufzuhalten. In der Türkei sei den Kindern der Schulbesuch verweigert worden, weil sie als christliche Mädchen kein Kopftuch getragen hätten. Die Familie sei zudem bedroht worden. Bei der Rückkehr nach Syrien sei der Gesuchsteller von der "PYD" (Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei) zusammen geschlagen worden. Die Familie sei Anfang Februar erneut in die Türkei gereist, um auf der Schweizer Vertretung ein zweites Einreisegesuch einzureichen. Weil es den Gesuchstellenden an allen Lebensgrundlagen gefehlt habe, hätten sie die Türkei am 27. Februar 2016 wieder verlassen und seien nach Aleppo gereist, wo sie sich nun - unter ständiger Bedrohung der verschiedenen Kriegsgruppierungen - aufhielten (SEM-act. A1, pag. 1 - 3 und act. A10, pag. 97 - 99). D. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 wies das SEM die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (SEM-act. 11, pag. 100 - 103). E. Am 15. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Entscheid des SEM erheben. Es wurde beantragt, der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Des Weiteren sei die Schweizer Vertretung in Istanbul zu ermächtigen, den Gesuchstellenden humanitäre Visa auszustellen. In formeller Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (BVGer-act. 1). F.Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen Nachweis der geltend gemachten Bedürftigkeit nachzureichen (BVGer-act. 4). G.Das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ging am 5. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 5). H.Am 9. August 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass über das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (BVGer act. 6). I.Mit Vernehmlassung vom 5. September 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). J.Am 7. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin selbst diverse Schreiben von folgenden Organisationen zu den Akten: von Menschenrechtsorganisationen in Syrien vom 7. August 2016, der syrischen Föderation für Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtskörperschaften vom 7. August 2016, des Komitees für die Verteidigung der demokratischen Freiheiten und der Menschenrechte in Syrien vom 7. August 2016, der Bihar Relief Organisation für eine Person namens G._______ vom 13. Juni 2016 und des "Syrian Justice Center for Human Rights" (BVGer-act. 9). K.Mit Eingabe vom 16. September 2016 reichte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht seine Kostennote und den zugehörigen Arbeitsrapport ein (BVGer-act. 10). L.Am 26. September 2016 reichte der Rechtsvertreter noch einmal dieselben Schreiben wie die Beschwerdeführerin und ein Empfehlungsschreiben der Bihar Relief Organisation für den Gesuchsteller vom 13. Juni 2016 sowie vier ärztliche Berichte betreffend den Gesuchsteller und die Gesuchstellerin zu den Akten. Er führte dazu aus, die eingereichten Schreiben würden betätigen, dass der Gesuchsteller eine bekannte Persönlichkeit sei und dass er sich für Demokratie und Menschenrechte eingesetzt habe. Aus diesem Grund sei er zusammengeschlagen worden. Zudem habe seine Ehefrau Drohanrufe erhalten. Seither sei die Familie gezwungen, sich versteckt zu halten (BVGer-act. 11). M.Am 28. September 2016 reichte der Rechtsvertreter die bereits eingereichten Beweismittel von Hilfsorganisationen noch einmal in farbiger Version ein (BVGer-act. 12). N.Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 brachte der Rechtsvertreter ergänzend vor, die Lage der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit massiv verschlechtert. Sie seien immer noch in Aleppo, wo sie sich irgendwo im Niemandsland zwischen den Fronten befänden. Der Vater der Beschwerdeführerin könne unter keinen Umständen in das Gebiet gehen, welches von den Truppen Assads kontrolliert werde. Die Familie sei in Syrien bekannt und müsse deshalb jederzeit mit dem Schlimmsten rechnen, sollte sie in die Hände der Truppen Assads geraten. Er verweise dazu auf die glaubhaften Berichte von Amnesty International über extralegale Hinrichtungen in Assads Militärgefängnissen. Des Weiteren möchte er darauf hinweisen, dass drei Tanten (Schwestern ihrer Mutter) dank der Vermittlung des SRK mit humanitären Visa in die Schweiz gekommen seien. Er bitte darum, die Akten dieser Tanten beizuziehen. Aus ihren Schilderungen würden sich bestimmt Rückschlüsse auf die Situation der in Aleppo verbliebenen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ergeben. Die drei Tanten der Beschwerdeführerin seien alleinstehende Frauen mit Kindern und seien deshalb besonders verletzlich. H._______ sei in ihrer Heimat gefoltert worden. Es sei deshalb nicht klar, ob ihr und ihren Kindern die humanitären Visa deswegen oder wegen der bestehenden politischen Verfolgung gewährt worden seien. Bei I._______ und J._______ sei das SEM anscheinend davon ausgegangen, dass sie wegen der Tätigkeit ihres Bruders verfolgt würden. Die Reflexverfolgung, die den drei Frauen gedroht habe, dürfte auch die Mutter der Beschwerdeführerin betreffen. In diesem Zusammenhang lege er noch einen Bericht des syrischen Justizzentrums für Menschenrechte bei. Dabei gehe es um K._______, einen Onkel der Beschwerdeführerin. Dieser sei der Bruder ihrer Mutter. Er sei zusammen mit anderen syrisch-kurdischen Offizieren von der PYD verschleppt und sechs Monate lang gefangen gehalten worden. Anschliessend seien sie von der PYD den Sicherheitskräften Assads übergeben worden. Seither fehle jede Spur von ihnen. Man müsse davon ausgehen, dass sie zu Tode gefoltert worden seien oder dass sie das Opfer extralegaler Hinrichtungen geworden seien. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin würden in einem Flüchtlingslager leben, irgendwo zwischen den Fronten. Sie seien dort nicht vor Kälte geschützt, weil kein Heizöl mehr vorhanden sei und es auch nicht genügend warme Kleidung gebe. Dies habe dazu geführt, dass die Kinder E._______ und F._______ unterernährt und krank geworden seien. Durch die ständigen Bombenangriffe hätten sich bei F._______ chronische Kopfschmerzen entwickelt. Des Weiteren hätten E._______ und F.________ Explosionsgase der Bomben einatmen müssen, was zu bleibenden Atembeschwerden geführt habe. Dazu wurde auf die beiliegenden Arztberichte vom 25. November und vom 10. Dezember 2016 verwiesen. Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote zu den Akten. O.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung von Einreisevisa verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG). 2. Im vorliegenden Verfahren kommen die allgemeine Kognitionsbestimmungen von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schengen-Recht übernommen. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise - insbesondere die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) - gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV). 3.3 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen zur Ausstellung eines "einheitlichen Visums" nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein Visum erteilen. Dieses ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3 und 4 Visakodex). Auf nationaler Ebene ist die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise aus humanitären Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen bewilligen. 3.4 Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. Mit dem erwähnten Visum soll bei Vorliegen humanitärer Gründe der betroffenen Person ausnahmsweise die Einreise in die Schweiz bewilligt werden können. Unterlässt es die Person, während der Dauer ihres bewilligten Aufenthalts (90 Tage) ein Asylgesuch zu stellen, so muss sie wieder ausreisen. Von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen - etwa dem Nachweis der rechtzeitigen Wiederausreise aus der Schweiz oder hinreichender finanzieller Mitteln - kann in diesen Fällen somit abgesehen werden (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010: BBl 2010 4455, 4468 und 4490).

4. Die humanitären Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs wurden nach der bisherigen, vom klaren gesetzgeberischen Willen gedeckten Praxis in Form eines Schengenvisums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex erteilt. In einem neusten Urteil stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest, dass nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche Visa allein dem nationalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173). Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neusten Grundsatzurteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4 m.H.). 5. 5.1 In der oben erwähnten Botschaft hält der Bundesrat fest, dass ein Visum aus humanitären Gründen ausnahmsweise erteilt werden könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010 4455, 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in der vom SEM in Absprache mit dem EDA erlassenen Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" (vgl. überarbeitete Version der Weisungen des damaligen Bundesamtes für Migration [BFM] vom 25. Februar 2014 [Stand 30. August 2016]; nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Insgesamt sind die Einreisevoraussetzungen beim Visumsverfahren somit noch restriktiver als bei den im Rahmen der Revision aufgehobenen Auslandgesuchen, bei welchen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2015/5 E. 4.1 und 2011/10 E. 3.3). 5.2 Aufgrund ihrer syrischen Staatsangehörigkeit sind die Gesuchstellenden nach Massgabe des Anhangs I der EU-Visa-Verordnung Drittstaatsangehörige, die der Visumspflicht unterliegen. Dementsprechend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums (vgl. nachfolgend E. 6) sowie eines Visums aus humanitären Gründen (vgl. nachfolgend E. 8) zu Recht verneint hat.

6. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren weder die Absicht eines langfristigen Aufenthalts der Gesuchstellenden in der Schweiz noch die damit einhergehenden fehlenden Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengenvisums bestritten. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten humanitären Gründe hat die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung eines Visums für den gesamten Schengen-Raum verweigert. Auf die einzelnen Einreisevoraussetzungen ist folglich nicht weiter einzugehen. 7.7.1 Bei der erwähnten Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Die Weisung, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet (vgl. BVGE 2015/5 E. 7.2). 7.2 Die in der Beschwerde vertretene Sichtweise, die Praxis des SEM gehe dahin, das vom Verordnungsgeber eingeführte Institut des humanitären Visums auszuhebeln, wenn ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums mit der Begründung abgelehnt werde, die Gesuchstellenden befänden sich nicht mehr im Heimatland, sondern in einem sicheren Drittstaat, vermag nicht zu überzeugen. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Das BVGer schützt denn auch in konstanter Praxis die Auffassung des SEM, wonach syrischen Staatsangehörigen, die sich in die Türkei begeben haben, dort grundsätzlich der erforderliche Schutz zukommt, weshalb ihnen die Erteilung eines humanitären Visums in der Regel zu verweigern ist (vgl. BVGE 2015/5). Die Einreisevoraussetzungen sind beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden. Auf diesen Umstand hatte bereits der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). Seiner Einschätzung zufolge werde sich die Zahl bewilligter Einreisen in die Schweiz, die gestützt auf die Bestimmungen betreffend Asylgesuche aus dem Ausland in den Jahren von 2000 bis 2009 im Durchschnitt jährlich 100 Personen umfasst habe, aufgrund der restriktiveren Voraussetzungen bei der Erteilung eines humanitären Visums pro Jahr um etwa 20 Personen reduzieren (vgl. BBl 2010 4520). Bereits im Auslandverfahren wurde davon ausgegangen, dass eine Person, die sich in einen Drittstaat begeben hatte, in diesem verbleiben und Schutz vor im Heimatstaat drohender Verfolgung finden konnte, grundsätzlich nicht des Schutzes durch die Schweiz bedurfte. Angesichts der noch restriktiveren Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erscheint folgerichtig, dass diese Praxis analog auch im Visumsverfahren weiterverfolgt wird. Die Rüge, das vom Verordnungsgeber geschaffene Institut des humanitären Visums werde durch die Rechtsprechung abgeschafft, ist somit haltlos (Urteil des BVGer D-638/2016 vom 12. Juli 2016 E. 7.1.1 f.) 8.8.1 Nach Auffassung des SEM sind die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. Es führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, nach seinen länderspezifischen Kenntnissen bestehe in der Türkei keine Gefährdung. So lasse weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die individuellen Gründe auf eine entsprechende Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen. In der Türkei hielten sich zurzeit mehr als zwei Millionen syrische Flüchtlinge auf, ohne dass sie konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden in der Türkei geduldet und eine substantielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien bestehe für syrische Flüchtlinge zum heutigen Zeitpunkt nicht. Der türkische Staat habe viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen, die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Diese prekäre Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Das SEM verkenne nicht, dass das Leben der Gesuchstellenden in der Türkei zweifelsohne beschwerlich sei und sie geraume Zeit dort würden leben müssen. Die Lebensbedingungen seien jedoch gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlichen Personen, aber nicht als solch gravierend zu erachten, als dass ein behördliches Eingreifen unumgänglich wäre. Die Gesuchstellenden seien scheinbar ohne grössere Probleme in die Türkei gereist, um das zweite Einreisegesuch einzureichen. Somit gehe das SEM davon aus, dass - sollte die Situation der Gesuchsteller in Aleppo nicht mehr erträglich werden - sie sich wieder in die Türkei begeben könnten. Somit würden sie sich in einem sicheren Drittstaat befinden und wären von den Gefahren der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien geschützt. Zudem würden sie sich in der Türkei an das UNHCR und andere anwesende Hilfsorganisationen wenden können um weitere Unterstützung zu erhalten. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei darauf hinzuweisen, dass wegen solcher nur dann auf eine Gefährdung an Leib und Leben geschlossen werden dürfe, wenn eine notwendige medizinische Behandlung fehle und zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Zwar würde es die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bagatellisieren, jedoch erreiche diese keine lebensbedrohliche Intensität, welche ein sofortiges Eingreifen der Behörden notwendig machen würde. Betreffend dem Vorbringen, dass die beiden Mädchen nicht in die Schule gehen könnten, werde festgehalten, dass dies ein grosser Nachteil für die Kinder sei, aber sich viele weitere syrische Kinder in derselben Situation befinden würden. Die Situation in Syrien oder bei einem erneuten Aufenthalt in der Türkei dürfte auch mit einer minimalen finanziellen Unterstützung der im Ausland lebenden Verwandten begünstigt werden. Grundsätzlich stelle aber der Umstand, dass sich die Gesuchsteller zurück in den Verfolgerstaat (Aleppo, Syrien) begeben hätten, ein starkes Indiz dafür dar, dass die geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe. Die Gesuchstellenden würden sich demnach nicht in einer Situation akuter Gefährdung an Leib und Leben bzw. einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. (SEM-act. 11, pag. 100 - 103). 8.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen geltend machen, die Gesuchstellenden seien nicht nur in Syrien gefährdet. Sie hätten auch in der Türkei keine Möglichkeit zu existieren. Insbesondere hätten sie keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung und die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können. Sie seien somit notgedrungen nach Syrien zurückgekehrt. Sie hätten nicht länger in der Türkei in Armut leben sowie von den Türken belästigt und schikaniert werden wollen. Der Umstand, dass sie ein Leben in einem Bürgerkriegsland vorzögen, belege die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibens in der Türkei. Die Gesuchstellenden seien schon einmal in die Türkei gereist, um humanitäre Visa zu beantragen. Sie hätten sich im Jahr 2015 in Gaziantep aufgehalten. Dort sei E.________ und F._______ von den türkischen Behörden der Schulbesuch verweigert worden, weil sie als Christen kein Kopftuch und lange Kleider getragen hätten. Sie hätten sich verhüllen müssen, um zur Schule gehen zu können. Aus demselben Grund seien die Mädchen und der Gesuchsteller von der "Al-Nusra-Front" bedroht worden. In einem Fall sei die Bedrohung von Extremisten der Arabischen Opposition ausgegangen. Die Gesuchstellenden seien die ganze Zeit telefonisch von extremistischen Arabern bedroht worden. Ihre Visagesuche seien abgelehnt worden und sie seien in die Türkei (recte: Syrien) zurückgekehrt. Bei der Ankunft in seinem Heimatland sei der Gesuchsteller von der "PYD" mit Knüppeln und Eisenstangen zusammengeschlagen worden. Seitdem leide er an massiven Rückenproblemen. Des Weiteren habe er einen Rückenwirbel- sowie einen Armbruch erlitten. Anfang Februar 2016 seien sie deshalb erneut in die Türkei gereist und hätten bei der Schweizer Vertretung Visagesuche gestellt. Am 27. Februar 2016 hätten sie sich, aufgrund der ihnen bekannten Lebenssituation in der Türkei, gezwungen gefühlt, wieder nach Syrien zurückzukehren. Die türkischen Behörden hätten sich geweigert, Ausweise für kurdische und für christliche Flüchtlinge auszustellen. In der Türkei sei es gefährlich. Die Gesuchstellenden würden in Syrien wenigstens von der christlichen Kirche etwas zu essen bekommen. Die Gesuchstellenden stammten aus einer Gegend in Syrien, wo zurzeit der Bürgerkrieg tobe. Sie seien überdies in Gefahr, Opfer der Terroristen des Islamischen Staates zu werden. Es sei heute nicht mehr so einfach, wieder in die Türkei zu gehen, weil die Grenze dicht sei. Die türkische Armee habe sogar begonnen, auf syrische Flüchtlinge zu schiessen, die illegal einreisen wollten. Das UNHCR habe kein Geld und deshalb seine Hilfe herunterfahren müssen. Die übrigen Hilfswerke würden ebenfalls mit Geldsorgen kämpfen. Zudem würden sie vom türkischen Staat eher behindert als unterstützt (BVGer-act. 1). 8.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen indes bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen, wie nachfolgend darzulegen ist. 8.3.1. So wurde angegeben, der Gesuchsteller sei bei seiner Ankunft in seinem Heimatland im Jahr 2015 von der "PYD" mit Knüppeln und Eisenstangen zusammengeschlagen worden. Seitdem leide er an massiven Rückenproblemen. Des Weiteren habe er einen Rückenwirbel sowie einen Armbruch erlitten. Angesichts der Schilderung dieser Geschehnisse hegt das Bundesverwaltungsgericht zunächst erhebliche Zweifel, dass die Gesuchstellenden im Februar 2016 tatsächlich wieder nach Syrien zurückgekehrt sein sollen. 8.3.2 Die geltend gemachte Rückkehr der Gesuchstellenden in ihr Heimatland erscheint auch im Hinblick auf das von Bürgerkrieg und Anarchie geprägte Syrien (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 ff.) als grundsätzlich kaum nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hingegen nicht, dass es solche Fälle dennoch gibt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-611/2016 vom 25. Mai 2016 E. 6.3.1). Die Beschwerdeführerin konnte jedoch die Rückkehr der Gesuchstellenden in keiner Weise belegen. Wesentlich ist vorliegend zudem, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 7. und 26. September 2016 weiter daran festhielt, die Gesuchstellenden würden sich in Aleppo aufhalten, den eingereichten Beweismitteln jedoch entnommen werden kann, dass die Gesuchstellenden Syrien am 22. Mai 2016 erneut verlassen haben sollen, weil sie von unbekannten Personen, die dem syrischen Regime oder anderen bewaffneten Gruppen angehörten, mit dem Tod bedroht worden seien (BVGer-act. 9 und 11 Beilagen 2, 4 und 6). Dem am 9. Februar 2017 eingereichten Bericht des syrischen Justizzentrums für Menschenrechte kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Afrin (Provinz Aleppo) leben soll (vgl. BVGer-act. 14 Beilage 1). Da das Schreiben weder datiert ist, noch irgendwelche Zeitangaben enthält, kann darauf alleine nicht abgestellt werden. Einzig die ärztlichen Berichte betreffend die Kinder E._______ und F._______ vom 25. November bzw. 10. Dezember 2016, welche von einem Fachspezialisten für innere Medizin in Aleppo erstellt worden sind, könnten den Schluss zulassen, dass sich die Familie erneut in Syrien aufhält (BVGer-act 14 Beilagen 2 und 3). Es ist jedoch nicht ersichtlich, wo genau sich die Familie aufhält. Den Dossiers der drei Schwestern der Beschwerdeführerin können keine übereinstimmenden Hinweise entnommen werden. So gab I._______ am 18. Januar 2017 bei der Befragung zu ihrer Person an, die Beschwerdeführerin lebe an einem unbekannten Ort in Syrien (N-Dossier 689 319 act. 7/11 Nr. 3.01 S. 5). Auch die Schwester I._______ gab bei der Befragung zu ihrer Person vom 27. Januar 2017 an, ihre Schwester sei in Syrien (N-Dossier 689 631 act. A5/13 Ziff. 3.01 S.5). Die Schwester H._______ sagte dagegen aus, die Beschwerdeführerin sei in der Türkei in Gaziantep (N-Dossier 673 749 act. A5/17 Ziff. 3.03 S. 7). Selbst wenn sich die Beschwerdeführenden tatsächlich in Syrien aufhalten sollten, fehlt es vorliegend insbesondere an näheren Informationen über den konkreten Aufenthaltsort der Gesuchstellenden. Die Sicherheitslage in Syrien ist je nach Region und Stadt sehr unterschiedlich, so dass ohne Kenntnis des genauen Aufenthaltsorts nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden kann, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlichen machen würde (vgl. F-4150/2015 vom 15. November 2016 E. 6.2). 8.4 Aufgrund dieser Feststellungen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die Gesuchstellenden derzeit nicht wie angegeben in Syrien, sondern wohl eher in der Türkei aufhalten. 8.5 Diesbezüglich gilt es zu erwähnen, dass nach Auffassung des Gerichts syrischen Flüchtlingen in der Türkei genügende Aufnahmestrukturen zur Verfügung stehen, was bei einem Aufenthalt in diesem Drittstaat praxisgemäss gegen das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungslage spricht. Mit ihren Ausführungen über die angeblich in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse macht die Beschwerdeführerin keine solche Gefährdungslage ersichtlich, sondern sie beruft sich bei objektiver Betrachtung lediglich auf die teilweise schwierigen Lebensbedingungen, welche syrische Flüchtlinge in der Türkei antreffen können, wenn sie sich ausserhalb eines der offiziellen Flüchtlingslager niederlassen. In dieser Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss Berichten auf mittlerweile über zwei Millionen Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche wegen der medizinischen Versorgung und sonstiger Betreuungsmöglichkeiten vorbildlich ausgestattet sein sollen, lebt die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern (vgl. Urteil des BVGer D-3359/2015 vom 13. November 2015 E. 5.3.3, D-5438/2015 vom 3. November 2015 E. 4.5.2, D-5224/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.5 f. sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Von syrischen Gästen überrannt, 20. Juli 2015). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge teilweise als schwierig darstellen können. Dies ist auch im Falle der Gesuchstellenden anzuerkennen. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Bezüglich der geltend gemachten Bedrohungen des Jahres 2015 in Gaziantep kann festgehalten werden, dass diese knapp und stereotyp ausgefallen sind. Es bestehen somit Vorbehalte gegenüber dem Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Probleme. Bei der Schilderung des Aufenthaltes der Gesuchstellenden in der Türkei Anfang des Jahres 2016 war von Bedrohungen denn auch nicht mehr die Rede. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache keine substantiierten und stichhaltigen Gründe geltend gemacht wurden bzw. ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden wären in der Türkei, wo sie ihre Visumsanträge gestellt haben, unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. 8.6 In entscheidrelevanter Hinsicht ändern auch die Vorbringen zum Gesundheitszustand der Gesuchstellenden nichts. Laut Beschwerdeführerin habe der Gesuchsteller einen Herzinfarkt erlitten und leide an Bluthochdruck und Diabetes. Die Gesuchstellerin leide an einer Diskushernie. Deren Operation sei misslungen, was zu einer massiven Einschränkung der Bewegungsfreiheit geführt habe. Eine Gebärmutteroperation scheine ebenfalls misslungen zu sein. Beide müssten Medikamente einnehmen. Auch die Kinder würden psychisch an den Folgen des Bürgerkriegs leiden. Die Tochter D._______ würde zudem aufgrund eines Giftgaseinsatzes an Atemproblemen leiden. Sie hätten in der Türkei keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Leiden des Gesuchstellers und seiner Ehefrau wurden mit ärztlichen Berichten aus den Jahren 2009 und 2014 belegt (BVGer-act. 11 Beilagen 9 - 15). Die Gesuchstellenden verfügen zunächst über die Möglichkeit, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo ihnen nach Auffassung des Gerichts ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt wird und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Überdies können sie sich an eine in der Türkei tätige Hilfsorganisation wenden (siehe Urteile des BVGer E- 5414/2014 vom 18. August 2015 E. 6.1 und D-638/2016 vom 12. Juli 2016 E. 7.2). Dass die Gesuchstellenden dies zumindest versucht hätten, geht aus der Beschwerde nicht hervor. 8.7 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die beantragte Visumserteilung aus humanitären Gründen verweigert.

9. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass im Falle der Gesuchstellenden auch keine andere Grundlage für die Erteilung der ersuchten Visa gegeben ist, auch wenn sie in der Person der Beschwerdeführerin über einen persönlichen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen. Im Falle von syrischen Staatsangehörigen war zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten, welche jedoch am 29. November 2013 ersatzlos aufgehoben worden war. Dieser Weisung gemäss konnten syrischen Staatsangehörigen mit Bezug zur Schweiz - wenn deren Angehörige in der Schweiz über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügten oder sie von der Schweiz eingebürgert worden waren - auf Ersuchen hin humanitäre Visa erteilt werden, indes nach Massgabe abweichender Voraussetzungen als vorstehend beschrieben (vgl. dazu wiederum BVGE 2015/5). Eine Visumserteilung nach Massgabe dieser Weisung fällt ausser Betracht, da im vorliegenden Verfahren die Visumsanträge erst lange nach der Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 gestellt wurden.

10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11.11.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens ersuchte die Beschwerdeführerin jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2016 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 11.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 11.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 700.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird nicht stattgegeben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Akten Ref. [...], [...], [...], [...], [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: