opencaselaw.ch

D-611/2016

D-611/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-25 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - ein Ehepaar mit drei Kindern und die Schwester des Ehemanns, alle handelnd durch den in der Schweiz wohnhaften Bruder des Ehemanns - ersuchten bei der schweizerischen Vertretung in H._______ (nachfolgend: Vertretung) um Erteilung von Schengen-Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen (Visaantragsformulare vom 29. April 2015). Den Antragsformularen waren diverse Dokumente beigelegt (vgl. vorinstanzliche Akten 37-70). B. Mit zwei Formularentscheiden vom 18. Mai 2015 - eröffnet am 9. Juni 2015 - verweigerte die Vertretung die Ausstellung der Visa mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Juni 2015 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) Einsprache beim SEM. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Ausbruch der Unruhen in I._______, seien die Beschwerdeführenden gezwungen gewesen, nach J._______ zu ziehen. Ihre Wohnung in I._______ sei komplett zerstört worden. In J._______ hätten sie mit diversen Problemen zu kämpfen. Sie hätten keine Arbeit, keinen Lohn und Nichts, wovon sie leben könnten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines politischen Engagements - er sei Mitglied des (...) ([...]) - Bedrohungen von Seiten der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) ausgesetzt. Auch die Ehefrau und die Schwester hätten aufgrund ihres humanitären Engagements Drohungen durch die PYD erhalten. Schliesslich benötige eine Tochter eine dringende medizinische Behandlung an (...). Der Eingabe waren im Wesentlichen folgende Dokumente beigelegt (vgl. vorinstanzliche Akten 1-31): Bestätigungen von K._______, wonach die Ehefrau und die Schwester des Ehemanns bei dieser Organisation seit 2013 humanitär tätig seien; Schreiben eines Spitals in J._______, wonach eine Tochter des Beschwerdeführers einer medizinischen Behandlung (...) bedürfe, welche vor Ort nicht durchgeführt werden könne; eine Wohnsitzbestätigung vom 26. April 2015, wonach der Beschwerdeführer (Vater und Ehemann) in J._______ wohnhaft sei; zwei Internetartikel über politische Aktivitäten des Beschwerdeführers vom (...) 2015; ein Internetartikel vom (...) 2014, worin der Beschwerdeführer als Mitglied (...)([...]) in J._______ interviewt worden sei und er die jüngsten Angriffe einer islamistischen Gruppe verurteile; eine Mitgliedschaftsbestätigung vom 22. April 2015 der (...). D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 zeigte der Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an und führte aus, der Beschwerdeführer sei mit seiner Ehefrau und einem ihrer Kinder, zusammen mit weiteren Mitarbeitenden von K._______, vom Sicherheitsdienst der PYD verhaftet und während zweier Tage inhaftiert worden. Der K._______ sei von Seiten der PYD vorgeworfen worden, Hilfsgüter entwendet und auf dem Schwarzmarkt verkauft zu haben. Der Eingabe waren ein Zeitungsbericht einer kurdischen Nachrichtenagentur vom (...) 2015 sowie eine Pressemitteilung von K._______ vom (...) 2015 beigelegt. E. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 - eröffnet am 4. Januar 2016 - wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführenden ab und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurden. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, angesichts der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Region, aus welcher sie stammten, würden viele Personen versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Dabei sei das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als hoch einzustufen. Die Beschwerdeführenden hätten nicht dargelegt, dass bei ihnen, angesichts dieser Umstände, besondere persönliche Umstände vorlägen, welche eine fristgerechte Ausreise sicherstellen würden. Daher seien die Einreisevoraussetzungen für ein einheitliches Schengen-Visum nicht erfüllt. Des Weiteren würden keine besonderen namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Ein Visum aus huma­nitären Gründen könne nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffen­de Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und kon­kret an Leib und Leben gefährdet sei und sich in einer besonderen Notsi­tuation befinde, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Beschwerdeführenden hätten sich zwecks Einreichung ihrer Einreisebegehren in der Türkei aufgehalten. Ohne zwingenden Grund hätten es die Beschwerdeführenden vorgezogen, nach J._______ zurückzukehren. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden unmittelbar an Leib und Leben gefährdet seien. Auch seien keine Hinweise vorhanden, wonach die Beschwerdeführenden unter - im syrischen Kontext - besonders prekären Lebensbedingungen zu leiden hätten. Schliesslich würden die Beschwerdeführenden auch nicht zum Kreis der Begünstigten der erlassenen Spezialweisungen zu Syrien gehören. F. Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, es seien ihnen Visa zwecks Einreise in die Schweiz auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe sich zu den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schwierigkeiten überhaupt nicht geäussert, weshalb in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werde. Sodann sei es unfair, wenn den Beschwerdeführenden ihr Aufenthalt in der Türkei angelastet werde, sei es doch seit Jahren nicht mehr möglich, in Syrien ein Visum zu beantragen. Auch hätten die finanziellen Mittel für einen längeren Aufenthalt in der Türkei gefehlt. Zudem seien die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Engagements überdurchschnittlich gefährdet. Schliesslich stehe die Argumentation der Vorinstanz auch im Widerspruch zur neusten Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, worin klar zum Ausdruck komme, dass die Gefahr für Leib und Leben auch in den von der PYD kontrollierten Gebieten allgegenwärtig sei. Der Eingabe waren im Wesentlichen ein bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichtes Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung des Bruders des Beschwerdeführers beigelegt. G. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist ein in der Beschwerde erwähntes Beweismittel nachzureichen H. Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine CD zu den Akten, welche die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bestätige. I. Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2016 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 17. Februar 2016 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).

E. 3 Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen kann verzichtet werden, auf die erhobenen formellen Rügen weiter einzugehen.

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er­teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.). Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun­gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) unterstehen Staatsangehörige gewisser Länder zudem der Visumspflicht (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Über­schreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines ein­heitlichen Schengen-Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Visakodex den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeits­dauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Ge­währ für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt­staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein­reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent­liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Ge­meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. Bezüglich der Nichterfüllung der Voraussetzungen für ein für den gesamten Schengenraum geltendes Visum kann vollumfänglich auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, gegen die die Beschwerdeführenden denn auch keine Einwände erheben. Die Voraussetzungen für ein einheitliches Schengen-Visum im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Visakodex sind nicht erfüllt.

E. 5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass die bis im November 2013 befristete Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige, mit welcher aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen werden konnte, nicht zur Anwendung gelangt, da die Visaanträge der Beschwerdeführenden nach der Aufhebung der Weisung am 29. November 2013 eingereicht wurden. Im März 2015 entschied der Bundesrat, im Grundsatz maximal weitere 3000 schutzbedürftige Opfer des Syrienkonfliktes in der Schweiz aufzunehmen - gestaffelt über die Dauer von drei Jahren. Im Rahmen der Umsetzung des Bundesratsbeschlusses vom 6. März 2015 erstellte das SEM ein Merkblatt hinsichtlich des Einreiseverfahrens für Mitglieder der Kernfamilie von bereits vorläufig aufgenommenen Kriegsvertriebenen aus Syrien. Diese Aktion richtet sich explizit an die engsten Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) von Vertriebenen, die bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden. Die Beschwerdeführenden fallen demnach nicht in den Anwendungsbereich dieser Visaerleichterung. Im Herbst 2015 nahm der Bundesrat eine erneute Lagebeurteilung vor und kam zum Schluss, dass sich die Schweiz am ersten europäischen Umverteilungsprogramm (Relocation) von insgesamt 40 000 schutzbedürftigen Personen beteiligen werde, welches die EU im Juli 2015 beschlossen hatte. Die Umverteilung betrifft Personen, die schon in einem Dublin-Land registriert wurden und ein Asylgesuch gestellt haben, wobei die Schweiz bis zu 1500 dieser Personen aufnehmen wird, die in Italien und Griechenland bereits registriert wurden. Diese Beteiligung wird dem im März beschlossenen Kontingent zur Aufnahme von 3000 schutzbedürftigen Personen angerechnet (siehe zum Ganzen SEM, Humanitäre Krise in Syrien, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/syrien.html , zuletzt besucht am 14. April 2016).

E. 6.1 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn der Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich erhält. Ein solches Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 2 Abs.4 i.V.m. Art. 25 Visakodex). Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen bewilligen. Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.

E. 6.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex, des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes wird unter Hinweis auf die Wahrung der humani­tären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann, so die Ausführungen in der Botschaft weiter, etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen haben auch ihren Niederschlag in den entsprechenden Weisungen des SEM Nr. 322.123 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 gefunden (Stand am 2. Februar 2015, nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1).

E. 6.3.1 Das SEM zweifelt nicht an den Angaben der Beschwerdeführenden, wonach sie sich derzeit wieder in Syrien (in J._______) aufhalten würden. Neben der Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers wird dieses Vorbringen auch durch die eingereichten Zeitungsberichte vom Dezember 2015 gestützt, wonach die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und ein Kind in J._______ verhaftet wurden. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung von einem anderen Sachverhalt als dem geltend gemachten auszugehen. Zwar erscheint eine Rückkehr in das kriegsversehrte Syrien grundsätzlich nur schwer nachvollziehbar, indes ist es nicht am Gericht, im vorliegenden, speziell gelagerten Fall über die Motive der Beschwerdeführenden zur Rückkehr in ihr Heimatland zu spekulieren.

E. 6.3.2 Bezüglich der aktuellen Lage in Syrien hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 ff. (als Referenzurteil publiziert) fest, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen sei. Der Bürgerkrieg in Syrien sei gekennzeichnet durch eine Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung, die an den Kampfhandlungen beteiligt seien. Zudem sei zu beobachten, dass auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massiver Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen werde. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen seien nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben gekommen, mehr als 3,2 Millionen Menschen seien aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben. Bemühungen zur friedlichen Beilegung des Konflikts seien bislang durchwegs gescheitert. Angesichts dessen seien zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil sei davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtere. Ebenso sei in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten sei. Dabei sei ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen würden. Angesichts der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien beruhe jede Beurteilung der geltend gemachten Vorbringen lediglich auf einer momentanen Faktenlage, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein könne (vgl. zum Ganzen Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 ff.).

E. 6.3.3 J._______, das mehrheitlich von Kurden besiedelt wird, gehört zur Provinz I._______ und liegt ungefähr 60 Kilometer von der Stadt I._______ entfernt (vgl. Frankfurter Allgemeine [FA], [...], vom [...] 2014, http://www.faz.net/[...], zuletzt besucht am 14. April 2016). In I.______, der (...) Stadt Syriens, würden sich gemäss aktuellen Berichten Regierungstruppen und bewaffnete Oppositionelle erbitterte Gefechte liefern. Regierungstruppen würden sogenannte Fassbomben auch auf Schulen, Spitäler, Moscheen und Märkte niederwerfen. Solchen Angriffen seien bereits mehr als 3'000 Zivilisten zum Opfer gefallen. Aber auch die bewaffneten Oppositionellen würden ungenaue Waffen benützen. Leidtragende des Konflikts seien die Zivilisten, denen auch Folter, willkürliche Verhaftungen sowie Verschleppungen durch beide Parteien - Regierungstruppen und bewaffnete Oppositionelle - drohen würden. Die Versorgung der Grundbedürfnisse, wie Nahrung, Medikamente, Wasser und Elektrizität, sei nicht sichergestellt (vgl. Al Jazeera, Diana Al Rifai: (...), vom (...) 2015, http://www.aljazeera.com/news/(...) , zuletzt besucht am 14. April 2016; Amnesty International (...), vom (...) 2015, https://www.amnesty.org/en/latest/news(...)>, zuletzt besucht am 14. April 2016). Gemäss jüngsten Berichten sei zurzeit eine Offensive der Regierungstruppen in Gang, welche - mit russischer Luftwaffenunterstützung - die Rückeroberung von I.______ zum Ziel habe (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], (...), http://www.nzz.ch/international(...) , zuletzt besucht am 14. April 2016; Middle East Eye, (...), http://www.middleeasteye.net/(...) , zuletzt besucht am 14. April 2016). Dabei seien Zehntausende auf der Flucht, wobei die Türkei den wichtigsten Grenzübergang, Öncüpinar, geschlossen halte (vgl. NZZ, (...) vom (...) 2016, http://www.nzz.ch/(...) , zuletzt besucht am 14. April 2016).

E. 6.3.4 J._______, das bisher als relativ sicheres Gebiet gegolten habe, werde eingekreist von Feinden. Im Osten bilde die sogenannte Islamische Front einen Puffer zum sogenannten IS. Im Westen und Norden halte die Türkei die Grenze geschlossen. An der südlichen Grenze würden die Einheiten der al-Nusra Front (Ableger des Terrornetzwerks al-Qaida) stehen. Bereits im Dezember 2014 habe sich abgezeichnet, dass die südliche Grenze die gefährlichste sei (vgl. FA, a.a.O.). Laut jüngerer Berichterstattung komme es in J._______ sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der al-Nusra Front und den kurdischen Sicherheitskräften. Es seien zudem Anhänger der al-Nusra Front in J._______ eingedrungen, worauf es zu weiteren Gefechten mit den kurdischen Sicherheitskräften gekommen sei. Die Eindringlinge hätten Selbstmord- sowie Autobombenanschläge geplant (ARA News, [...], vom [...] 2015, http://aranews.net/[...], zuletzt besucht am 13. April 2016; vgl zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-377/2015 vom 28. August 2015 E. 6.6).

E. 6.3.5 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Kämpfe zwischen der syrischen Armee und anderen oppositionellen Gruppen zur Flucht aus I.______ nach J._______ gezwungen waren. Ihr Haus im Bezirk L._______ in I._______ wurde vollständig von Fassbomben zerstört. Gemäss den nachvollziehbaren Schilderungen halten sich die Beschwerdeführenden in J._______ auf und befinden sich in einer prekären Situation. Wie vorstehend ausgeführt, hat sich die Lage um I.______ und insbesondere J._______ verschlechtert, nachdem es den Kämpfern der al-Nusra Front gelungen ist, in die Stadt J._______ einzudringen. Die Gefahr, zwischen die Fronten der verschiedenen Konfliktparteien zu geraten, ist allgegenwärtig. Aufgrund der obgenannten Berichte kann nicht von einer raschen Beruhigung der Lage ausgegangen werden - gerade auch in Anbetracht der Offensive der Regierungstruppen auf Aleppo. Aufgrund des politischen Engagements des Beschwerdeführers als Mitglied im (...) und der humanitären Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen (Ehefrau und Schwester des Ehemanns) befinden sich die Beschwerdeführenden in einer besonderen Gefährdungssituation, da sie von Seiten der PYD unter Druck gesetzt wurden, wobei sie bereits einmal in Haft genommen wurden. Dass sie nach zwei Tagen freigekommen sind, vermag nichts daran zu ändern, dass Berichte über Folter, Verschwindenlassen von Personen (insbesondere politische Opponenten) und ungeklärten Mordfällen in den PYD kontrollierten Gebieten existieren (vgl. zum Ganzen Human Rights Watch, Under Kurdish Rule. Abuses in PYD-run Enclaves of Syria vom 19. Juni 2014, <https://www.hrw.org/report/2014/06/19/under-kurdish-rule/abuses-pyd-run-enclaves-syria>, zuletzt besucht am 14. April 2016). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des in Syrien und in der Region um Aleppo im Speziellen herrschenden bewaffneten Konflikts sprechen vorliegend die individuellen Faktoren der Beschwerdeführenden für eine gegenwärtige unmittelbare und individuelle Gefährdungssituation.

E. 6.3.6 Die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden seien keiner relevanten Gefährdung ausgesetzt, weil sie sich für die Gesuchstellung in den Drittstaat Türkei begeben hätten und nun dort Schutz finden könnten, wird der spezifischen Aktenlage nicht gerecht: Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden glaubhaft gemacht haben, dass sie sich nicht in der Türkei, sondern in J._______ befinden. Die Argumentation des SEM, die Beschwerdeführenden hätten sich ohne zwingende Gründe nach Syrien zurückbegeben und es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden konkret an Leib und Leben bedroht seien (vgl. angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2015, S. 3), ist angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Verfahrens nur auf den ersten Blick überzeugend: Die Schweizer Vertretung in Damaskus wurde Anfang 2012 geschlossen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden einzig wegen der Einreichung der Visumsgesuche nach H._______ gereist sind. Aufgrund der Schliessung der Botschaft im Heimatstaat blieb den Beschwerdeführenden zur Durchführung ihrer Visumsverfahren faktisch auch keine andere Möglichkeit, als sich vorübergehend in den Drittstaat zu begeben. Gemäss Praxis ist bei andauerndem Aufenthalt in einem Drittstaat im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, dass die gesuchstellende Person dort hinreichenden Schutz gefunden hat (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-152/2015 vom 2. Februar 2015, E. 6.2, unter Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.). Die erwähnte Argumentation der Vorinstanz mit Bezug auf die Rückkehr nach Syrien mag für viele Verfahren zutreffend sein; diese Vermutung muss aber widerlegbar sein und darf nicht dazu führen, dass Personen, die sich gegen einen illegalen Aufenthalt im Drittstaat entscheiden, im Ergebnis von einer Visaerteilung generell ausgeschlossen werden. Es gibt jedenfalls keine Hinweise für die Annahme, der Verordnungsgeber hätte beabsichtigt, gerade syrische Staatsangehörige faktisch vom Verfahren zur Erlangung humanitärer Visa auszuschliessen (weil für die Behandlung des Antrags in einen Drittstaat gereist werden muss und der Aufenthalt dort in der Regel ein starkes Argument gegen die Erteilung eines solchen Visums darstellt; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-271/2015 vom 18. Mai 2015 E. 6.5.2). Im heutigen massgeblichen Zeitpunkt halten sie sich jedenfalls wieder in Syrien auf.

E. 6.3.7 Ebenfalls erscheint eine Wiederausreise in die Türkei zum heutigen Zeitpunkt kaum als realistisch. Im Westen und Norden von J._______ halten die türkischen Behörden die Grenze geschlossen (vgl. FA, a.a.O.; IRIN, No way out: How Syrians are struggling to find an exit vom 10. März 2016 <http://www.irinnews.org/analysis/2016/03/10/no-way-out-how-syrians-are-struggling-find-exit?utm_source=IRIN+-+the+inside+ story+on+emergencies&utm_campaign=deb1b59603-RSS_EMAIL_CAMPAIGN_ENGLISH_ALL&utm_medium=email&utm_term=0_d842d98289-deb1b59603-15657049>, zuletzt besucht am 13. April 2016); andere Grenzübergänge sind, ohne durch das kriegsversehrte Land ziehen zu müssen und wahllosen Gefechten ausgesetzt zu sein, nur schwierig zu erreichen. Nach Kenntnis des Gerichts ist ein legaler Grenzübergang in die Türkei aktuell nur noch unter sehr erschwerten Bedingungen möglich (vgl. etwa NZZ, Massenflucht vor Gefechten mit dem IS, vom 15. Juni 2015, <http://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/massenflucht-vor-gefechten-1.18562494>, zuletzt besucht am 13. April 2016). Unter diesen Umständen kann nicht von einer aktuellen Schutzgewährung durch die Türkei ausgegangen werden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1899/2015 vom 27. Juli 2015 E. 6.6.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-377/2015 vom 28. August 2015 E. 6.7; Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-364/2015 vom 2. Oktober 2015, E. 5.4.5).

E. 6.3.8 Die Beschwerdeführenden haben aufgrund des Gesagten glaubhaft dargelegt, dass sie in J._______ unter prekären Umständen leben, und aufgezeigt, inwiefern sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass die Vorinstanz im vorliegenden konkreten Einzelfall die Erteilung humanitärer Visa zu Unrecht verweigert hat.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 28. Dezember 2015 aufzuheben ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen betreffend Visumserteilung aus humanitären Gründen zu bewilligen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz aufgrund der Akten daher auf Fr. (...).- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Dezember 2015 wird aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden humanitäre Visa zu erteilen und ihnen die sofortige Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Den Beschwerdeführenden wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. (...).- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-611/2016 Urteil vom 25. Mai 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger,Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau, B._______, geboren am (...), deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), und die Schwester des Ehemanns, F._______, geboren am (...), Syrien, handelnd durch G._______, alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (VrG); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2015 / (...)+(...)+(...)+(...)+(...)+(...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - ein Ehepaar mit drei Kindern und die Schwester des Ehemanns, alle handelnd durch den in der Schweiz wohnhaften Bruder des Ehemanns - ersuchten bei der schweizerischen Vertretung in H._______ (nachfolgend: Vertretung) um Erteilung von Schengen-Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen (Visaantragsformulare vom 29. April 2015). Den Antragsformularen waren diverse Dokumente beigelegt (vgl. vorinstanzliche Akten 37-70). B. Mit zwei Formularentscheiden vom 18. Mai 2015 - eröffnet am 9. Juni 2015 - verweigerte die Vertretung die Ausstellung der Visa mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Juni 2015 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) Einsprache beim SEM. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Ausbruch der Unruhen in I._______, seien die Beschwerdeführenden gezwungen gewesen, nach J._______ zu ziehen. Ihre Wohnung in I._______ sei komplett zerstört worden. In J._______ hätten sie mit diversen Problemen zu kämpfen. Sie hätten keine Arbeit, keinen Lohn und Nichts, wovon sie leben könnten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines politischen Engagements - er sei Mitglied des (...) ([...]) - Bedrohungen von Seiten der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) ausgesetzt. Auch die Ehefrau und die Schwester hätten aufgrund ihres humanitären Engagements Drohungen durch die PYD erhalten. Schliesslich benötige eine Tochter eine dringende medizinische Behandlung an (...). Der Eingabe waren im Wesentlichen folgende Dokumente beigelegt (vgl. vorinstanzliche Akten 1-31): Bestätigungen von K._______, wonach die Ehefrau und die Schwester des Ehemanns bei dieser Organisation seit 2013 humanitär tätig seien; Schreiben eines Spitals in J._______, wonach eine Tochter des Beschwerdeführers einer medizinischen Behandlung (...) bedürfe, welche vor Ort nicht durchgeführt werden könne; eine Wohnsitzbestätigung vom 26. April 2015, wonach der Beschwerdeführer (Vater und Ehemann) in J._______ wohnhaft sei; zwei Internetartikel über politische Aktivitäten des Beschwerdeführers vom (...) 2015; ein Internetartikel vom (...) 2014, worin der Beschwerdeführer als Mitglied (...)([...]) in J._______ interviewt worden sei und er die jüngsten Angriffe einer islamistischen Gruppe verurteile; eine Mitgliedschaftsbestätigung vom 22. April 2015 der (...). D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 zeigte der Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an und führte aus, der Beschwerdeführer sei mit seiner Ehefrau und einem ihrer Kinder, zusammen mit weiteren Mitarbeitenden von K._______, vom Sicherheitsdienst der PYD verhaftet und während zweier Tage inhaftiert worden. Der K._______ sei von Seiten der PYD vorgeworfen worden, Hilfsgüter entwendet und auf dem Schwarzmarkt verkauft zu haben. Der Eingabe waren ein Zeitungsbericht einer kurdischen Nachrichtenagentur vom (...) 2015 sowie eine Pressemitteilung von K._______ vom (...) 2015 beigelegt. E. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 - eröffnet am 4. Januar 2016 - wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführenden ab und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurden. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, angesichts der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Region, aus welcher sie stammten, würden viele Personen versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Dabei sei das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als hoch einzustufen. Die Beschwerdeführenden hätten nicht dargelegt, dass bei ihnen, angesichts dieser Umstände, besondere persönliche Umstände vorlägen, welche eine fristgerechte Ausreise sicherstellen würden. Daher seien die Einreisevoraussetzungen für ein einheitliches Schengen-Visum nicht erfüllt. Des Weiteren würden keine besonderen namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Ein Visum aus huma­nitären Gründen könne nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffen­de Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und kon­kret an Leib und Leben gefährdet sei und sich in einer besonderen Notsi­tuation befinde, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Beschwerdeführenden hätten sich zwecks Einreichung ihrer Einreisebegehren in der Türkei aufgehalten. Ohne zwingenden Grund hätten es die Beschwerdeführenden vorgezogen, nach J._______ zurückzukehren. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden unmittelbar an Leib und Leben gefährdet seien. Auch seien keine Hinweise vorhanden, wonach die Beschwerdeführenden unter - im syrischen Kontext - besonders prekären Lebensbedingungen zu leiden hätten. Schliesslich würden die Beschwerdeführenden auch nicht zum Kreis der Begünstigten der erlassenen Spezialweisungen zu Syrien gehören. F. Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, es seien ihnen Visa zwecks Einreise in die Schweiz auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe sich zu den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schwierigkeiten überhaupt nicht geäussert, weshalb in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werde. Sodann sei es unfair, wenn den Beschwerdeführenden ihr Aufenthalt in der Türkei angelastet werde, sei es doch seit Jahren nicht mehr möglich, in Syrien ein Visum zu beantragen. Auch hätten die finanziellen Mittel für einen längeren Aufenthalt in der Türkei gefehlt. Zudem seien die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Engagements überdurchschnittlich gefährdet. Schliesslich stehe die Argumentation der Vorinstanz auch im Widerspruch zur neusten Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, worin klar zum Ausdruck komme, dass die Gefahr für Leib und Leben auch in den von der PYD kontrollierten Gebieten allgegenwärtig sei. Der Eingabe waren im Wesentlichen ein bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichtes Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung des Bruders des Beschwerdeführers beigelegt. G. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist ein in der Beschwerde erwähntes Beweismittel nachzureichen H. Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine CD zu den Akten, welche die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bestätige. I. Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2016 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 17. Februar 2016 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).

3. Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen kann verzichtet werden, auf die erhobenen formellen Rügen weiter einzugehen. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er­teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.). Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun­gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) unterstehen Staatsangehörige gewisser Länder zudem der Visumspflicht (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Über­schreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines ein­heitlichen Schengen-Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Visakodex den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeits­dauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Ge­währ für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt­staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein­reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent­liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Ge­meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 4.4 Die Beschwerdeführenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. Bezüglich der Nichterfüllung der Voraussetzungen für ein für den gesamten Schengenraum geltendes Visum kann vollumfänglich auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, gegen die die Beschwerdeführenden denn auch keine Einwände erheben. Die Voraussetzungen für ein einheitliches Schengen-Visum im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Visakodex sind nicht erfüllt.

5. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass die bis im November 2013 befristete Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige, mit welcher aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen werden konnte, nicht zur Anwendung gelangt, da die Visaanträge der Beschwerdeführenden nach der Aufhebung der Weisung am 29. November 2013 eingereicht wurden. Im März 2015 entschied der Bundesrat, im Grundsatz maximal weitere 3000 schutzbedürftige Opfer des Syrienkonfliktes in der Schweiz aufzunehmen - gestaffelt über die Dauer von drei Jahren. Im Rahmen der Umsetzung des Bundesratsbeschlusses vom 6. März 2015 erstellte das SEM ein Merkblatt hinsichtlich des Einreiseverfahrens für Mitglieder der Kernfamilie von bereits vorläufig aufgenommenen Kriegsvertriebenen aus Syrien. Diese Aktion richtet sich explizit an die engsten Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) von Vertriebenen, die bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden. Die Beschwerdeführenden fallen demnach nicht in den Anwendungsbereich dieser Visaerleichterung. Im Herbst 2015 nahm der Bundesrat eine erneute Lagebeurteilung vor und kam zum Schluss, dass sich die Schweiz am ersten europäischen Umverteilungsprogramm (Relocation) von insgesamt 40 000 schutzbedürftigen Personen beteiligen werde, welches die EU im Juli 2015 beschlossen hatte. Die Umverteilung betrifft Personen, die schon in einem Dublin-Land registriert wurden und ein Asylgesuch gestellt haben, wobei die Schweiz bis zu 1500 dieser Personen aufnehmen wird, die in Italien und Griechenland bereits registriert wurden. Diese Beteiligung wird dem im März beschlossenen Kontingent zur Aufnahme von 3000 schutzbedürftigen Personen angerechnet (siehe zum Ganzen SEM, Humanitäre Krise in Syrien, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/syrien.html , zuletzt besucht am 14. April 2016). 6. 6.1 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn der Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich erhält. Ein solches Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 2 Abs.4 i.V.m. Art. 25 Visakodex). Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen bewilligen. Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 6.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex, des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes wird unter Hinweis auf die Wahrung der humani­tären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann, so die Ausführungen in der Botschaft weiter, etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen haben auch ihren Niederschlag in den entsprechenden Weisungen des SEM Nr. 322.123 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 gefunden (Stand am 2. Februar 2015, nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1). 6.3 6.3.1 Das SEM zweifelt nicht an den Angaben der Beschwerdeführenden, wonach sie sich derzeit wieder in Syrien (in J._______) aufhalten würden. Neben der Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers wird dieses Vorbringen auch durch die eingereichten Zeitungsberichte vom Dezember 2015 gestützt, wonach die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und ein Kind in J._______ verhaftet wurden. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung von einem anderen Sachverhalt als dem geltend gemachten auszugehen. Zwar erscheint eine Rückkehr in das kriegsversehrte Syrien grundsätzlich nur schwer nachvollziehbar, indes ist es nicht am Gericht, im vorliegenden, speziell gelagerten Fall über die Motive der Beschwerdeführenden zur Rückkehr in ihr Heimatland zu spekulieren. 6.3.2 Bezüglich der aktuellen Lage in Syrien hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 ff. (als Referenzurteil publiziert) fest, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen sei. Der Bürgerkrieg in Syrien sei gekennzeichnet durch eine Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung, die an den Kampfhandlungen beteiligt seien. Zudem sei zu beobachten, dass auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massiver Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen werde. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen seien nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben gekommen, mehr als 3,2 Millionen Menschen seien aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben. Bemühungen zur friedlichen Beilegung des Konflikts seien bislang durchwegs gescheitert. Angesichts dessen seien zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil sei davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtere. Ebenso sei in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten sei. Dabei sei ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen würden. Angesichts der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien beruhe jede Beurteilung der geltend gemachten Vorbringen lediglich auf einer momentanen Faktenlage, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein könne (vgl. zum Ganzen Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 ff.). 6.3.3 J._______, das mehrheitlich von Kurden besiedelt wird, gehört zur Provinz I._______ und liegt ungefähr 60 Kilometer von der Stadt I._______ entfernt (vgl. Frankfurter Allgemeine [FA], [...], vom [...] 2014, http://www.faz.net/[...], zuletzt besucht am 14. April 2016). In I.______, der (...) Stadt Syriens, würden sich gemäss aktuellen Berichten Regierungstruppen und bewaffnete Oppositionelle erbitterte Gefechte liefern. Regierungstruppen würden sogenannte Fassbomben auch auf Schulen, Spitäler, Moscheen und Märkte niederwerfen. Solchen Angriffen seien bereits mehr als 3'000 Zivilisten zum Opfer gefallen. Aber auch die bewaffneten Oppositionellen würden ungenaue Waffen benützen. Leidtragende des Konflikts seien die Zivilisten, denen auch Folter, willkürliche Verhaftungen sowie Verschleppungen durch beide Parteien - Regierungstruppen und bewaffnete Oppositionelle - drohen würden. Die Versorgung der Grundbedürfnisse, wie Nahrung, Medikamente, Wasser und Elektrizität, sei nicht sichergestellt (vgl. Al Jazeera, Diana Al Rifai: (...), vom (...) 2015, http://www.aljazeera.com/news/(...) , zuletzt besucht am 14. April 2016; Amnesty International (...), vom (...) 2015, https://www.amnesty.org/en/latest/news(...)>, zuletzt besucht am 14. April 2016). Gemäss jüngsten Berichten sei zurzeit eine Offensive der Regierungstruppen in Gang, welche - mit russischer Luftwaffenunterstützung - die Rückeroberung von I.______ zum Ziel habe (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], (...), http://www.nzz.ch/international(...) , zuletzt besucht am 14. April 2016; Middle East Eye, (...), http://www.middleeasteye.net/(...) , zuletzt besucht am 14. April 2016). Dabei seien Zehntausende auf der Flucht, wobei die Türkei den wichtigsten Grenzübergang, Öncüpinar, geschlossen halte (vgl. NZZ, (...) vom (...) 2016, http://www.nzz.ch/(...) , zuletzt besucht am 14. April 2016). 6.3.4 J._______, das bisher als relativ sicheres Gebiet gegolten habe, werde eingekreist von Feinden. Im Osten bilde die sogenannte Islamische Front einen Puffer zum sogenannten IS. Im Westen und Norden halte die Türkei die Grenze geschlossen. An der südlichen Grenze würden die Einheiten der al-Nusra Front (Ableger des Terrornetzwerks al-Qaida) stehen. Bereits im Dezember 2014 habe sich abgezeichnet, dass die südliche Grenze die gefährlichste sei (vgl. FA, a.a.O.). Laut jüngerer Berichterstattung komme es in J._______ sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der al-Nusra Front und den kurdischen Sicherheitskräften. Es seien zudem Anhänger der al-Nusra Front in J._______ eingedrungen, worauf es zu weiteren Gefechten mit den kurdischen Sicherheitskräften gekommen sei. Die Eindringlinge hätten Selbstmord- sowie Autobombenanschläge geplant (ARA News, [...], vom [...] 2015, http://aranews.net/[...], zuletzt besucht am 13. April 2016; vgl zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-377/2015 vom 28. August 2015 E. 6.6). 6.3.5 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Kämpfe zwischen der syrischen Armee und anderen oppositionellen Gruppen zur Flucht aus I.______ nach J._______ gezwungen waren. Ihr Haus im Bezirk L._______ in I._______ wurde vollständig von Fassbomben zerstört. Gemäss den nachvollziehbaren Schilderungen halten sich die Beschwerdeführenden in J._______ auf und befinden sich in einer prekären Situation. Wie vorstehend ausgeführt, hat sich die Lage um I.______ und insbesondere J._______ verschlechtert, nachdem es den Kämpfern der al-Nusra Front gelungen ist, in die Stadt J._______ einzudringen. Die Gefahr, zwischen die Fronten der verschiedenen Konfliktparteien zu geraten, ist allgegenwärtig. Aufgrund der obgenannten Berichte kann nicht von einer raschen Beruhigung der Lage ausgegangen werden - gerade auch in Anbetracht der Offensive der Regierungstruppen auf Aleppo. Aufgrund des politischen Engagements des Beschwerdeführers als Mitglied im (...) und der humanitären Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen (Ehefrau und Schwester des Ehemanns) befinden sich die Beschwerdeführenden in einer besonderen Gefährdungssituation, da sie von Seiten der PYD unter Druck gesetzt wurden, wobei sie bereits einmal in Haft genommen wurden. Dass sie nach zwei Tagen freigekommen sind, vermag nichts daran zu ändern, dass Berichte über Folter, Verschwindenlassen von Personen (insbesondere politische Opponenten) und ungeklärten Mordfällen in den PYD kontrollierten Gebieten existieren (vgl. zum Ganzen Human Rights Watch, Under Kurdish Rule. Abuses in PYD-run Enclaves of Syria vom 19. Juni 2014, , zuletzt besucht am 14. April 2016). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des in Syrien und in der Region um Aleppo im Speziellen herrschenden bewaffneten Konflikts sprechen vorliegend die individuellen Faktoren der Beschwerdeführenden für eine gegenwärtige unmittelbare und individuelle Gefährdungssituation. 6.3.6 Die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden seien keiner relevanten Gefährdung ausgesetzt, weil sie sich für die Gesuchstellung in den Drittstaat Türkei begeben hätten und nun dort Schutz finden könnten, wird der spezifischen Aktenlage nicht gerecht: Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden glaubhaft gemacht haben, dass sie sich nicht in der Türkei, sondern in J._______ befinden. Die Argumentation des SEM, die Beschwerdeführenden hätten sich ohne zwingende Gründe nach Syrien zurückbegeben und es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden konkret an Leib und Leben bedroht seien (vgl. angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2015, S. 3), ist angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Verfahrens nur auf den ersten Blick überzeugend: Die Schweizer Vertretung in Damaskus wurde Anfang 2012 geschlossen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden einzig wegen der Einreichung der Visumsgesuche nach H._______ gereist sind. Aufgrund der Schliessung der Botschaft im Heimatstaat blieb den Beschwerdeführenden zur Durchführung ihrer Visumsverfahren faktisch auch keine andere Möglichkeit, als sich vorübergehend in den Drittstaat zu begeben. Gemäss Praxis ist bei andauerndem Aufenthalt in einem Drittstaat im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, dass die gesuchstellende Person dort hinreichenden Schutz gefunden hat (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-152/2015 vom 2. Februar 2015, E. 6.2, unter Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.). Die erwähnte Argumentation der Vorinstanz mit Bezug auf die Rückkehr nach Syrien mag für viele Verfahren zutreffend sein; diese Vermutung muss aber widerlegbar sein und darf nicht dazu führen, dass Personen, die sich gegen einen illegalen Aufenthalt im Drittstaat entscheiden, im Ergebnis von einer Visaerteilung generell ausgeschlossen werden. Es gibt jedenfalls keine Hinweise für die Annahme, der Verordnungsgeber hätte beabsichtigt, gerade syrische Staatsangehörige faktisch vom Verfahren zur Erlangung humanitärer Visa auszuschliessen (weil für die Behandlung des Antrags in einen Drittstaat gereist werden muss und der Aufenthalt dort in der Regel ein starkes Argument gegen die Erteilung eines solchen Visums darstellt; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-271/2015 vom 18. Mai 2015 E. 6.5.2). Im heutigen massgeblichen Zeitpunkt halten sie sich jedenfalls wieder in Syrien auf. 6.3.7 Ebenfalls erscheint eine Wiederausreise in die Türkei zum heutigen Zeitpunkt kaum als realistisch. Im Westen und Norden von J._______ halten die türkischen Behörden die Grenze geschlossen (vgl. FA, a.a.O.; IRIN, No way out: How Syrians are struggling to find an exit vom 10. März 2016 , zuletzt besucht am 13. April 2016); andere Grenzübergänge sind, ohne durch das kriegsversehrte Land ziehen zu müssen und wahllosen Gefechten ausgesetzt zu sein, nur schwierig zu erreichen. Nach Kenntnis des Gerichts ist ein legaler Grenzübergang in die Türkei aktuell nur noch unter sehr erschwerten Bedingungen möglich (vgl. etwa NZZ, Massenflucht vor Gefechten mit dem IS, vom 15. Juni 2015, , zuletzt besucht am 13. April 2016). Unter diesen Umständen kann nicht von einer aktuellen Schutzgewährung durch die Türkei ausgegangen werden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1899/2015 vom 27. Juli 2015 E. 6.6.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-377/2015 vom 28. August 2015 E. 6.7; Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-364/2015 vom 2. Oktober 2015, E. 5.4.5). 6.3.8 Die Beschwerdeführenden haben aufgrund des Gesagten glaubhaft dargelegt, dass sie in J._______ unter prekären Umständen leben, und aufgezeigt, inwiefern sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass die Vorinstanz im vorliegenden konkreten Einzelfall die Erteilung humanitärer Visa zu Unrecht verweigert hat.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 28. Dezember 2015 aufzuheben ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen betreffend Visumserteilung aus humanitären Gründen zu bewilligen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz aufgrund der Akten daher auf Fr. (...).- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Dezember 2015 wird aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden humanitäre Visa zu erteilen und ihnen die sofortige Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Den Beschwerdeführenden wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. (...).- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: