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D-3044/2019

D-3044/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3044/2019 law/gnb Urteil vom 17. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 25. März 2015 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 15. Februar 2010 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug derselben anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2647/2015 vom 10. April 2018 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2018 um Revision des Urteils D-2647/2015 vom 10. April 2018 ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch mit Urteil D-3388/2018 vom 3. August 2018 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 beim SEM ein Mehrfachgesuch einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Februar 2019 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug derselben anordnete und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1240/2019 vom 17. April 2019 abwies, dass der Beschwerdeführer beim SEM mit Eingabe vom 1. Mai 2019 um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Februar 2019 ersuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Mai 2019 - eröffnet am 16. Mai 2019 - das Wiedererwägungsgesuch abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 8. Februar 2019 feststellte, dass es zudem eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Juni 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, dass der Beschwerde - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - ein Bericht der NZZ vom 5. Juni 2019 zu: "Die Rückkehr des Kriegsherrn: Ein sri-lankischer Hardliner verspürt nach den Anschlägen von Ostern Rückenwind" sowie ein Bericht von Domradio vom 21. Mai 2019 zu: "Religionen unter Druck - Rajapaksa-Clan könnte profitieren" als Beweismittel beilagen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2019 verfügte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde nicht hergestellt und der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, und feststellte, der rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzug sei vollstreckbar, dass er den Beschwerdeführer im Weiteren aufforderte, bis zum 8. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 1. Juli 2019 einzahlte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2019 darum ersuchte, die Akten und die eingereichten Beweismittel nochmals zu prüfen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, den Vollzug auszusetzen und insbesondere die Anträge betreffend Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen, dass er gleichzeitig ein Schreiben des (...) vom (...) 2019 (in Kopie, mit deutscher Übersetzung), ein Schreiben des (...) vom (...) 2019 (in Kopie, mit deutscher Übersetzung) und Akten von B._______ betreffend ein Verfahren vor dem Supreme Court von Sri Lanka (beglaubigte Kopien in Kopie) einreichte, dass er am 10. Juli 2019 die Originale der beiden Schreiben und der beglaubigten Kopien der Verfahrensakten nachreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass das SEM die als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe vom 1. Mai 2019 aufgrund deren Begründung und ungeachtet der teilweise nicht zur Begründung passenden formellen Anträge korrekt als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen und behandelt hat, welches Vorgehen im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht gerügt wird, dass deshalb die auf Beschwerdeebene gestellten Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht zum Prozessgegenstand gehören und auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass somit nachfolgend zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es bestünden keine Wegweisungsvollzugshindernisse, dass der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit begründete, dass ihm angesichts der massiv verschlechterten Sicherheitslage nach den Terrorangriffen vom 21. April 2019 und der Unfähigkeit beziehungsweise Unwilligkeit des Staatsapparats, die Bevölkerung zu schützen, unzumutbar sei, nach Sri Lanka zurückzukehren, dass das SEM in seiner Verfügung ausführte, trotz der Anschläge vom 21. April 2019 bestehe in Sri Lanka aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären, und es sei aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, dass an dieser Einschätzung auch der von Staatspräsident Sirisena ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern vermöge, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise dargelegt habe, inwiefern er durch die Ausrufung des Ausnahmezustandes sowie der teilweisen Wiedereinsetzung des Prevention of Terrorism Act (PTA) persönlich gefährdet sein sollte, und es keine Hinweise gebe, dass er dadurch betroffen sein sollte, dass bezüglich allfälliger weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2647/2015 vom 10. April 2018 und den Asylentscheid vom 8. Februar 2019 zu verweisen sei, dass in der Beschwerde hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen vorgebracht wurde, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig - unter Verletzung des rechtlichen Gehörs - festgestellt, indem es die aktuelle sicherheitspolitische Lage nicht umfassend (unter Einbezug vom Medienberichten) geprüft habe, dass sämtliche Experten sich einig seien, dass bei den kommenden Wahlen die Familie von Rajapaksa die Macht wiederergreifen werde und ihr die jüngsten Anschläge wieder Aufschwung verschafft hätten, dass die Versöhnung nach dem Krieg und die Stärkung des Rechtsstaates mit dem Wiederauftreten der Familie Rajapaksa vorbei sein werde, dass der Rajapaksa-Clan seit dem 26. Oktober 2018 ohnehin faktisch die Macht wieder in der Hand habe, dass die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 eine neue Dimension erreicht habe und massive Unsicherheit herrsche, dass Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers der sri-lankischen Regierung weiterhin ein Dorn im Auge seien und sie im Rahmen von geheimen "Säuberungsaktionen" beseitigt würden, dass sich demzufolge die Gefährdungslage seit dem letzten Entscheid verschlechtert habe, insbesondere, weil gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl existiere, welcher ursprünglich gestützt auf den PTA erlassen worden sei, dass er massiv gefährdet sei, wenn er nun nach mehr als neun Jahren wieder zurückkehre, und der Staatsapparat nun erst recht die Möglichkeit habe, ihn gestützt auf die Notstandsverordnung zu inhaftieren, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne, dass angesichts seiner Vorgeschichte und seines inzwischen fast zehnjährigen Aufenthalts im Ausland von einer solchen überwiegenden Gefahr im Falle seiner Rückschaffung auszugehen und der Wegweisungsvollzug daher unzulässig sei, dass der Wegweisungsvollzug sodann unzumutbar sei, da nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen - insbesondere, wenn sie aus Ländern wie der Schweiz zurückkehren, wo die LTTE nicht verboten sei und in dem sie ein Asylgesuch gestellt haben - bereits am Flughafen Verhöre und Verhaftung verbunden mit einer Misshandlungsgefahr drohen würden, und die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder paramilitärische Gruppierungen auch nach der Einreise bestehe, dass die Rückkehr auch insofern unzumutbar sei, da er seit fast zehn Jahren in der Schweiz wohnhaft und verwurzelt sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Juli 2019 geltend machte, Personen, welche unmittelbar nach Kriegsende ausgereist seien, würden bei einer Rückschaffung nach fast zehn Jahren gestützt auf den PTA mit Sicherheit verhaftet, dass die Verfahrensakten von B._______, welcher das identische Profil wie er (der Beschwerdeführer) aufweise, aufzeigen würden, dass dieser im (...) 2018 bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka gestützt auf den PTA verhaftet und ihm anschliessend der Prozess gemacht worden sei, dass aktenkundig sei, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, welcher gestützt auf den PTA erlassen worden sei, und er demzufolge bei der Rückreise sofort inhaftiert würde, dass auch die neu eingereichten Schreiben seine Gefährdungslage belegen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2647/2015 vom 10. April 2018 ausführlich erörterte, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft beziehungsweise, soweit glaubhaft, asylrechtlich irrelevant seien, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3388/2018 vom 3. August 2018 den Verdacht äusserte, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente seien zum Zweck erstellt worden, sein Revisionsgesuch zu stützen, und es bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit des Gerichtsdokuments und des Haftbefehls, dass das Bundesverwaltungsgericht auch im Urteil D-1240/2019 vom 17. April 2019 zum Schluss kam, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine ihm in Sri Lanka drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und dass der im Oktober 2018 ausgebrochene Machtkampf zwischen dem Staatspräsidenten, dem ehemaligen Staatspräsidenten und dem Premierminister sowie deren Umfeld nicht zu einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige geführt habe, dass es sich vor diesem Hintergrund beim Schreiben des (...) vom (...) 2019, welches sich (unter anderem) auf die als unglaubhaft befundenen Asylvorbringen bezieht, um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte, dass alsdann in Erwägung zu ziehen ist, dass aus dem Schreiben des (...) vom (...) 2019 keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch aus den eingereichten Verfahrensakten betreffend B._______ nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal es sich dabei um einen Einzelfall ohne jeglichen Bezug zu ihm handelt, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt zu beurteilen ist, jedoch aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen ist, dass insofern die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand an der Lageeinschätzung in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 13.2 f.) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5, insb. E. 9.5.9) nichts ändern (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer D-3061/2019 vom 27. Juni 2019 E. 9.2.1 und 9.2.2), dass dasselbe auch für Personen gilt, die - wie der Beschwerdeführer - aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka stammen und dorthin zurückkehren (vgl. BVGE 2011/24 und das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.1.3), dass mit Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen und dem prognostizierten damit einhergehenden hypothetischen Gefährdungsszenario keine für den Beschwerdeführer individuell bestehende aktuelle Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dargetan wird, dass allein aus der tamilischen Ethnie des Beschwerdeführers, seiner über neunjährigen Landesabwesenheit, seiner Ausreise kurz nach Kriegsende und einer möglichen Verwurzelung in der Schweiz kein Wegweisungsvollzugshindernis abgeleitet werden kann, dass demnach hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2647/2015 vom 10. April 2018 zu verweisen ist (vgl. a.a.O. E. 7.3 und 7.5.2; vgl. auch Urteil des BVGer D-1240/2019 vom 17. April 2019 E. 8.3 und 8.4), dass nach dem Gesagten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt respektive das rechtliche Gehör verletzt haben könnte, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass sich zusammenfassend ergibt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Wegweisungsvollzugshindernisse nach Sri Lanka erkennen zu lassen, und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Mai 2019 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgewiesen hat, dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 8. Juli 2019 um wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Aussetzung des Vollzugs als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen sind (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: