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D-3388/2018

D-3388/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Colombo - suchte am 15. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei seit 2007 Parteimitglied der Tamil National Alliance (TNA), habe von 2007 bis zur Ausreise 2010 für MP B._______ gearbeitet und Anfang 2010 im Vorfeld der Präsidentschaftswahl den Wahlkampf des Kandidaten Sarath Fonseka unterstützt. Er habe Drohanrufe erhalten und sei von Unbekannten aufgegriffen sowie bedroht worden. Nach der Inhaftierung von Sarath Fonseka und der Ermordung von Wahlhelfern habe sein Arbeitgeber ihn unter Schutz stellen lassen und bei der Ausreise unterstützt. B. Mit Verfügung vom 25. März 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2647/2015 vom 10. April 2018 ab. Dabei hielt es eine Tätigkeit des Gesuchstellers für MP B._______ als möglich, erachtete aber als unglaubhaft, dass er eine exponierte Position an der Seite des MP inne gehabt habe, von Unbekannten mitgenommen worden und Drohungen ausgesetzt gewesen sei. Aus der Tätigkeit für den MP und der TNA-Mitgliedschaft seien ihm keine namhaften Schwierigkeiten erwachsen. Die Hilfe für Flüchtlinge durch Transport aus dem Norden nach Colombo sei nach eigenen Angaben nicht gefährlich gewesen. Weitere Probleme habe er nicht geltend gemacht, insbesondere habe er Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von sich und Familienangehörigen verneint. Insoweit sei nicht zu erklären, warum er acht Jahre nach der Ausreise weiterhin gesucht würde. Weitere risikobegründende Faktoren lägen nicht vor (kein exilpolitisches Engagement, lange Aufenthaltsdauer allein nichtmassgeblich), sodass Art. 3 AsylG nicht erfüllt sei. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung unter Beachtung der Rechtsprechungspraxis zulässig und nach Colombo generell sowie im konkreten Fall auch zumutbar sowie möglich. D. Am 8. Juni 2018 gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit einem Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht. In seiner Eingabe ersuchte er zur Hauptsache um eine revisionsweise Aufhebung des Urteils D-2647/2015 vom 10. April 2018 und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zwecks Gewährung von Asyl, eventualiter zwecks Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses, und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Der Gesuchsteller brachte im Wesentlichen vor, seine Ehefrau habe vor dem Hintergrund regelmässiger Behelligungen durch die Behörden seit seiner Ausreise ihren Anwalt kontaktiert, um herauszufinden, was aus staatlicher Sicht gegen den Gesuchsteller vorliege. Der Anwalt habe bei der Terrorist Investigation Division (TID) und dem Colombo Magistrate Court in Erfahrung bringen können, dass seit Mai 2016 ein Gerichtsverfahren gegen den Gesuchsteller und weitere Personen wegen Mitgliedschaft bei den LTTE und wegen Unterstützung derer Aktivitäten - auch im Ausland - hängig sei und er mit Haftbefehl (Arrest Warrant) wegen Beteiligung an terroristischen Aktivitäten gesucht würde. Die TID habe den Anwalt auch informiert, die Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen und sie wolle den Gesuchsteller bei Rückkehr nach Sri Lanka verhaften und verhören. Diese Informationen ebenso wie einen Auszug aus den Gerichtsakten und einen Haftbefehl habe der Anwalt ausweislich zwei Schreiben an die Ehefrau Ende April beziehungsweise am 14. Mai 2018 erhalten. Schliesslich machte der Gesuchsteller geltend, seine Ehefrau habe angesichts der fortgesetzten Behelligungen im Dezember 2017 eine Beschwerde bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) eingereicht. Zur Stützung seines Gesuchs reichte er folgende Beweismittel zu den Akten: einen Auszug aus sri-lankischen Gerichtsakten vom 20. Mai 2016 samt englischer Übersetzung, einen sri-lankischen Haftbefehl vom 20. Mai 2016 samt englischer Übersetzung, zwei englische Bestätigungsschreiben des Anwalts der Ehefrau vom 25. April und 15. Mai 2018 sowie eine Beschwerde der Ehefrau (complaint) bei der HRC vom 11. Dezember 2017 (alles in Kopie). E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 nahm die Instruktionsrichterin das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs als Antrag im Sinne von Art. 126 BGG i.V.m. Art. 45 VGG auf Aussetzung des Wegweisungsvollzuges entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka vorläufig aus. Zugleich forderte sie den Gesuchsteller zur Einreichung einer Unterstützungsbestätigung bis am 28. Juni 2018 auf. F. Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 und damit innert Frist reichte der Gesuchsteller eine aktuelle Unterstützungsbestätigung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz 24 f., S. 304 f.).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).

E. 1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Zudem muss das Gesuch neben einer Begründung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund aus Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Danach kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die geltend gemachten Beweismittel bereits vor der in Revision zu ziehenden Entscheidung bestanden haben (zu den weiteren Voraussetzungen vgl. E. 3). In diesem Fall ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach deren Entdeckung einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Der Gesuchsteller bezieht sich zum einen auf die Beschwerde seiner Ehefrau bei der HRC vom 11. Dezember 2017 und damit auf ein vor Erlass des Urteils D-2647/2015 vom 10. April 2018 entstandenes Dokument. Angesichts der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Eheleute fortlaufend in Kontakt standen und stehen. Mithin dürfte der Gesuchsteller von der Einreichung der Beschwerde bereits im Dezember 2017 erfahren haben, sodass das entsprechende Dokument nach Ablauf der 90 Tage und folglich revisionsrechtlich verspätet eingereicht wurde. Das Gerichtsdokument und der Haftbefehl, beide vom 20. Mai 2016, sind ebenfalls vor Erlass des Urteils D-2647/2015 vom 10. April 2018 entstanden. Nach dem aus den Akten erkennbaren frühestmöglichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme - dem Datum des ersten anwaltlichen Schreibens an die Ehefrau des Gesuchstellers (25. April 2018) - ist die Frist von 90 Tagen ab Entdeckung der Beweismittel gewahrt. Die anwaltlichen Schreiben vom 25. April und 15. Mai 2018 sind nach dem revisionsrechtlich angegangenen Urteil entstanden und erfüllen damit bereits nicht die Anforderungen an Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Ihnen kann aber immerhin die Aufgabe zukommen, die Begründung des Revisionsgesuchs im Hinblick auf das vorgenannte Gerichtsdokument sowie den Haftbefehl argumentativ zu untermauern (vgl. E. 3.1).

E. 2.3 Es bleibt festzuhalten, dass die Eingabe des Gesuchstellers neben einer Begründung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. S. 4 bis 7 der Beschwerde), indem er explizit eine Neubeurteilung der Hauptsache (sinngemäss die Gutheissung seiner Beschwerde) verlangt.

E. 2.4 Auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist daher im Hinblick auf das Gerichtsdokument und den Haftbefehl vom 20. Mai 2016 einzutreten.

E. 3.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu Recht angerufen hat, mithin ob er vorbestandene Beweismittel geltend macht, deren Beibringung im früheren Verfahren jedoch nicht möglich war, und die erheblich sind. Es gilt das Rügeprinzip (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.2 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorgelegten Beweismittel nicht erheblich sind.

E. 3.2.1 Erheblich sind neue Beweismittel und Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis zu führen. Die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung bekannter Tatsachen genügt nicht (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b).

E. 3.2.2 In Anbetracht der Vorbringen des Gesuchstellers im vorangehenden Verfahren, in dem er eine LTTE-Mitgliedschaft und nur schon Kontakte mit den LTTE ausdrücklich verneinte, erscheint es auf den ersten Blick fraglich, dass gegen den Gesuchsteller seit 2016 ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei den LTTE und Unterstützung ihrer Aktivitäten, einschliesslich im Ausland, laufen und er seither per Haftbefehl gesucht werden soll.

E. 3.2.3 Die Zweifel an den Revisionsbegehren werden bei näherer Betrachtung der vorgelegten Dokumente bestärkt. So geht aus dem Auszug aus den Gerichtsakten etwa hervor, dass der Gesuchsteller und andere Personen bereits früher im Zusammenhang mit der Unterstützung der LTTE und mit LTTE-Aktivitäten für einige Zeit inhaftiert worden sein sollen. Der Gesuchsteller machte keine Angaben dazu noch zu den weiteren namentlich genannten Personen und ob oder inwieweit er diese kennen sollte. Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass es sich bei den weiteren Angaben (unter anderem Mitgliedschaft und Training bei den LTTE, Reorganisation der LTTE im Ausland, Mitarbeit in der LTTE-Diaspora) um unbewiesene Behauptungen der Ermittlungsbehörden handelt, ist schwer nachvollziehbar, warum der Gesuchsteller eine objektiv überprüfbare frühere Verhaftung sowie mögliche Verbindungen zu den anderen Personen unerwähnt gelassen haben soll. Vielmehr nähren die geringen Aussagen des Gesuchstellers zum Inhalt der Dokumente den Verdacht, dass diese zu dem Zweck erstellt wurden, sein Revisionsgesuch zu stützen.

E. 3.2.4 Auch der weitere inhaltliche Abgleich der Dokumente mit den Vorbringen des Gesuchstellers bestätigt den Verdacht. In diesem Zusammenhang sind angesichts des überwiegenden Geheimhaltungsinteresses (im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) lediglich die folgenden Hinweise erlaubt. Soweit laut dem Gerichtsdokument bei Gericht der Erlass eines Haftbefehls gegen die genannten Personen gestützt auf die "Emergency Regulation (...) dated (...)" und "Section 7(2) of Terrorism Preventing Act" beantragt wurde und der beigefügte Haftbefehl als Grund für die Ausstellung "in connection with terrorist activities" ausweist, ist festzuhalten, dass eine solche Emergency Regulation mit der Nummer (...) nicht existiert, dass eine Emergency Regulation vom (...) jedenfalls nicht der Behörde die Befugnis zum Erlass eines Haftbefehls einräumt, die ihn hier ausgestellt haben soll, und dass im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten weder das im Dokument erwähnte Gericht zuständig ist noch überhaupt Haftbefehle ausgestellt werden. Nicht zuletzt kann auf der Grundlage der erwähnten Section 7(2) des Terrorism Preventing Act kein Haftbefehl gegen eine gesuchte Person ausgestellt werden.

E. 3.2.5 Hinzu kommt, dass die Dokumente verschiedene Fälschungsmerkmale aufweisen. Zwar hat das Gericht weder den Auszug aus den Gerichtsakten noch den Haftbefehl einer förmlichen Dokumentenprüfung unterzogen respektive durch ein geeignetes Institut unterziehen lassen. Dafür besteht nach dem zuvor Gesagten schon kein Anlass. Noch dazu handelt es sich bei den eingereichten Unterlagen um Kopien, bei denen eine forensische Überprüfung kaum weiterführenden Aufschluss über Fälschungsmerkmale geben kann. Das Gericht verfügt aber über eigene Länderexpertise, über Zugang zu spezifischen Datenbanken und zum Teil auch über direktes Vergleichsmaterial, was ihm regelmässig eine zumindest summarische Prüfung von Beweismitteln ermöglicht. Vorliegend hat bereits eine solche, bloss summarische Prüfung erbracht, dass sowohl der vorgelegte Auszug aus den Gerichtsakten als auch der Haftbefehl eine ganze Reihe von beachtenswerten Auffälligkeiten aufweisen. Da auch in diesem Zusammenhang ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht (im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) muss es erneut bei einem Hinweis verbleiben, nämlich dass die festgestellten Auffälligkeiten die Form des Gerichtsdokuments, vorhandene ebenso wie fehlende Einträge auf beiden Dokumenten und den Stempel betreffen.

E. 3.2.6 Die Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente können schliesslich auch nicht durch die Schreiben des Anwalts der Ehefrau vom 25. April und 15. Mai 2018 ausgeräumt werden. Dabei dürfte es sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen um reine Gefälligkeitsschreiben handeln.

E. 3.2.7 Mithin hätte die Beibringung des Gerichtsdokuments und des Haftbefehls bereits im Beschwerdeverfahren zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes geführt. Die Beweismittel sind nach dem Gesagten als nicht beweistauglich zum Nachweis asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen und folglich als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.

E. 3.3 Eine Revision drängt sich auch insofern nicht auf, als es dem Gesuchsteller angesichts der erheblichen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente nicht gelingt aufzuzeigen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Syrien offensichtlich eine menschenrechtswidrige Behandlung oder Verfolgung drohe (vgl. EMARK 1995 Nr. 9).

E. 3.4 Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zur Frage, warum die Beibringung der Dokumente im früheren Verfahren nicht möglich war.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des UrteilsD-2647/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2018 ist demzufolge abzuweisen.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil ist der mit Verfügung vom 13. Juni 2018 - gestützt auf Art. 126 BGG i.V.m. Art. 45 VGG - angeordnete vorläufige Vollzugsstopp aufzuheben.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit dem Revisionsgesuch beantragte Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Der am 13. Juni 2018 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3388/2018 Urteil vom 3. August 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2647/2015 vom 10. April 2018. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Colombo - suchte am 15. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei seit 2007 Parteimitglied der Tamil National Alliance (TNA), habe von 2007 bis zur Ausreise 2010 für MP B._______ gearbeitet und Anfang 2010 im Vorfeld der Präsidentschaftswahl den Wahlkampf des Kandidaten Sarath Fonseka unterstützt. Er habe Drohanrufe erhalten und sei von Unbekannten aufgegriffen sowie bedroht worden. Nach der Inhaftierung von Sarath Fonseka und der Ermordung von Wahlhelfern habe sein Arbeitgeber ihn unter Schutz stellen lassen und bei der Ausreise unterstützt. B. Mit Verfügung vom 25. März 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2647/2015 vom 10. April 2018 ab. Dabei hielt es eine Tätigkeit des Gesuchstellers für MP B._______ als möglich, erachtete aber als unglaubhaft, dass er eine exponierte Position an der Seite des MP inne gehabt habe, von Unbekannten mitgenommen worden und Drohungen ausgesetzt gewesen sei. Aus der Tätigkeit für den MP und der TNA-Mitgliedschaft seien ihm keine namhaften Schwierigkeiten erwachsen. Die Hilfe für Flüchtlinge durch Transport aus dem Norden nach Colombo sei nach eigenen Angaben nicht gefährlich gewesen. Weitere Probleme habe er nicht geltend gemacht, insbesondere habe er Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von sich und Familienangehörigen verneint. Insoweit sei nicht zu erklären, warum er acht Jahre nach der Ausreise weiterhin gesucht würde. Weitere risikobegründende Faktoren lägen nicht vor (kein exilpolitisches Engagement, lange Aufenthaltsdauer allein nichtmassgeblich), sodass Art. 3 AsylG nicht erfüllt sei. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung unter Beachtung der Rechtsprechungspraxis zulässig und nach Colombo generell sowie im konkreten Fall auch zumutbar sowie möglich. D. Am 8. Juni 2018 gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit einem Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht. In seiner Eingabe ersuchte er zur Hauptsache um eine revisionsweise Aufhebung des Urteils D-2647/2015 vom 10. April 2018 und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zwecks Gewährung von Asyl, eventualiter zwecks Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses, und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Der Gesuchsteller brachte im Wesentlichen vor, seine Ehefrau habe vor dem Hintergrund regelmässiger Behelligungen durch die Behörden seit seiner Ausreise ihren Anwalt kontaktiert, um herauszufinden, was aus staatlicher Sicht gegen den Gesuchsteller vorliege. Der Anwalt habe bei der Terrorist Investigation Division (TID) und dem Colombo Magistrate Court in Erfahrung bringen können, dass seit Mai 2016 ein Gerichtsverfahren gegen den Gesuchsteller und weitere Personen wegen Mitgliedschaft bei den LTTE und wegen Unterstützung derer Aktivitäten - auch im Ausland - hängig sei und er mit Haftbefehl (Arrest Warrant) wegen Beteiligung an terroristischen Aktivitäten gesucht würde. Die TID habe den Anwalt auch informiert, die Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen und sie wolle den Gesuchsteller bei Rückkehr nach Sri Lanka verhaften und verhören. Diese Informationen ebenso wie einen Auszug aus den Gerichtsakten und einen Haftbefehl habe der Anwalt ausweislich zwei Schreiben an die Ehefrau Ende April beziehungsweise am 14. Mai 2018 erhalten. Schliesslich machte der Gesuchsteller geltend, seine Ehefrau habe angesichts der fortgesetzten Behelligungen im Dezember 2017 eine Beschwerde bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) eingereicht. Zur Stützung seines Gesuchs reichte er folgende Beweismittel zu den Akten: einen Auszug aus sri-lankischen Gerichtsakten vom 20. Mai 2016 samt englischer Übersetzung, einen sri-lankischen Haftbefehl vom 20. Mai 2016 samt englischer Übersetzung, zwei englische Bestätigungsschreiben des Anwalts der Ehefrau vom 25. April und 15. Mai 2018 sowie eine Beschwerde der Ehefrau (complaint) bei der HRC vom 11. Dezember 2017 (alles in Kopie). E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 nahm die Instruktionsrichterin das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs als Antrag im Sinne von Art. 126 BGG i.V.m. Art. 45 VGG auf Aussetzung des Wegweisungsvollzuges entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka vorläufig aus. Zugleich forderte sie den Gesuchsteller zur Einreichung einer Unterstützungsbestätigung bis am 28. Juni 2018 auf. F. Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 und damit innert Frist reichte der Gesuchsteller eine aktuelle Unterstützungsbestätigung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz 24 f., S. 304 f.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Zudem muss das Gesuch neben einer Begründung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund aus Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Danach kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die geltend gemachten Beweismittel bereits vor der in Revision zu ziehenden Entscheidung bestanden haben (zu den weiteren Voraussetzungen vgl. E. 3). In diesem Fall ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach deren Entdeckung einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Der Gesuchsteller bezieht sich zum einen auf die Beschwerde seiner Ehefrau bei der HRC vom 11. Dezember 2017 und damit auf ein vor Erlass des Urteils D-2647/2015 vom 10. April 2018 entstandenes Dokument. Angesichts der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Eheleute fortlaufend in Kontakt standen und stehen. Mithin dürfte der Gesuchsteller von der Einreichung der Beschwerde bereits im Dezember 2017 erfahren haben, sodass das entsprechende Dokument nach Ablauf der 90 Tage und folglich revisionsrechtlich verspätet eingereicht wurde. Das Gerichtsdokument und der Haftbefehl, beide vom 20. Mai 2016, sind ebenfalls vor Erlass des Urteils D-2647/2015 vom 10. April 2018 entstanden. Nach dem aus den Akten erkennbaren frühestmöglichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme - dem Datum des ersten anwaltlichen Schreibens an die Ehefrau des Gesuchstellers (25. April 2018) - ist die Frist von 90 Tagen ab Entdeckung der Beweismittel gewahrt. Die anwaltlichen Schreiben vom 25. April und 15. Mai 2018 sind nach dem revisionsrechtlich angegangenen Urteil entstanden und erfüllen damit bereits nicht die Anforderungen an Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Ihnen kann aber immerhin die Aufgabe zukommen, die Begründung des Revisionsgesuchs im Hinblick auf das vorgenannte Gerichtsdokument sowie den Haftbefehl argumentativ zu untermauern (vgl. E. 3.1). 2.3 Es bleibt festzuhalten, dass die Eingabe des Gesuchstellers neben einer Begründung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. S. 4 bis 7 der Beschwerde), indem er explizit eine Neubeurteilung der Hauptsache (sinngemäss die Gutheissung seiner Beschwerde) verlangt. 2.4 Auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist daher im Hinblick auf das Gerichtsdokument und den Haftbefehl vom 20. Mai 2016 einzutreten. 3. 3.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu Recht angerufen hat, mithin ob er vorbestandene Beweismittel geltend macht, deren Beibringung im früheren Verfahren jedoch nicht möglich war, und die erheblich sind. Es gilt das Rügeprinzip (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3.2 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorgelegten Beweismittel nicht erheblich sind. 3.2.1 Erheblich sind neue Beweismittel und Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis zu führen. Die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung bekannter Tatsachen genügt nicht (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b). 3.2.2 In Anbetracht der Vorbringen des Gesuchstellers im vorangehenden Verfahren, in dem er eine LTTE-Mitgliedschaft und nur schon Kontakte mit den LTTE ausdrücklich verneinte, erscheint es auf den ersten Blick fraglich, dass gegen den Gesuchsteller seit 2016 ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei den LTTE und Unterstützung ihrer Aktivitäten, einschliesslich im Ausland, laufen und er seither per Haftbefehl gesucht werden soll. 3.2.3 Die Zweifel an den Revisionsbegehren werden bei näherer Betrachtung der vorgelegten Dokumente bestärkt. So geht aus dem Auszug aus den Gerichtsakten etwa hervor, dass der Gesuchsteller und andere Personen bereits früher im Zusammenhang mit der Unterstützung der LTTE und mit LTTE-Aktivitäten für einige Zeit inhaftiert worden sein sollen. Der Gesuchsteller machte keine Angaben dazu noch zu den weiteren namentlich genannten Personen und ob oder inwieweit er diese kennen sollte. Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass es sich bei den weiteren Angaben (unter anderem Mitgliedschaft und Training bei den LTTE, Reorganisation der LTTE im Ausland, Mitarbeit in der LTTE-Diaspora) um unbewiesene Behauptungen der Ermittlungsbehörden handelt, ist schwer nachvollziehbar, warum der Gesuchsteller eine objektiv überprüfbare frühere Verhaftung sowie mögliche Verbindungen zu den anderen Personen unerwähnt gelassen haben soll. Vielmehr nähren die geringen Aussagen des Gesuchstellers zum Inhalt der Dokumente den Verdacht, dass diese zu dem Zweck erstellt wurden, sein Revisionsgesuch zu stützen. 3.2.4 Auch der weitere inhaltliche Abgleich der Dokumente mit den Vorbringen des Gesuchstellers bestätigt den Verdacht. In diesem Zusammenhang sind angesichts des überwiegenden Geheimhaltungsinteresses (im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) lediglich die folgenden Hinweise erlaubt. Soweit laut dem Gerichtsdokument bei Gericht der Erlass eines Haftbefehls gegen die genannten Personen gestützt auf die "Emergency Regulation (...) dated (...)" und "Section 7(2) of Terrorism Preventing Act" beantragt wurde und der beigefügte Haftbefehl als Grund für die Ausstellung "in connection with terrorist activities" ausweist, ist festzuhalten, dass eine solche Emergency Regulation mit der Nummer (...) nicht existiert, dass eine Emergency Regulation vom (...) jedenfalls nicht der Behörde die Befugnis zum Erlass eines Haftbefehls einräumt, die ihn hier ausgestellt haben soll, und dass im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten weder das im Dokument erwähnte Gericht zuständig ist noch überhaupt Haftbefehle ausgestellt werden. Nicht zuletzt kann auf der Grundlage der erwähnten Section 7(2) des Terrorism Preventing Act kein Haftbefehl gegen eine gesuchte Person ausgestellt werden. 3.2.5 Hinzu kommt, dass die Dokumente verschiedene Fälschungsmerkmale aufweisen. Zwar hat das Gericht weder den Auszug aus den Gerichtsakten noch den Haftbefehl einer förmlichen Dokumentenprüfung unterzogen respektive durch ein geeignetes Institut unterziehen lassen. Dafür besteht nach dem zuvor Gesagten schon kein Anlass. Noch dazu handelt es sich bei den eingereichten Unterlagen um Kopien, bei denen eine forensische Überprüfung kaum weiterführenden Aufschluss über Fälschungsmerkmale geben kann. Das Gericht verfügt aber über eigene Länderexpertise, über Zugang zu spezifischen Datenbanken und zum Teil auch über direktes Vergleichsmaterial, was ihm regelmässig eine zumindest summarische Prüfung von Beweismitteln ermöglicht. Vorliegend hat bereits eine solche, bloss summarische Prüfung erbracht, dass sowohl der vorgelegte Auszug aus den Gerichtsakten als auch der Haftbefehl eine ganze Reihe von beachtenswerten Auffälligkeiten aufweisen. Da auch in diesem Zusammenhang ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht (im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) muss es erneut bei einem Hinweis verbleiben, nämlich dass die festgestellten Auffälligkeiten die Form des Gerichtsdokuments, vorhandene ebenso wie fehlende Einträge auf beiden Dokumenten und den Stempel betreffen. 3.2.6 Die Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente können schliesslich auch nicht durch die Schreiben des Anwalts der Ehefrau vom 25. April und 15. Mai 2018 ausgeräumt werden. Dabei dürfte es sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen um reine Gefälligkeitsschreiben handeln. 3.2.7 Mithin hätte die Beibringung des Gerichtsdokuments und des Haftbefehls bereits im Beschwerdeverfahren zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes geführt. Die Beweismittel sind nach dem Gesagten als nicht beweistauglich zum Nachweis asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen und folglich als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 3.3 Eine Revision drängt sich auch insofern nicht auf, als es dem Gesuchsteller angesichts der erheblichen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente nicht gelingt aufzuzeigen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Syrien offensichtlich eine menschenrechtswidrige Behandlung oder Verfolgung drohe (vgl. EMARK 1995 Nr. 9). 3.4 Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zur Frage, warum die Beibringung der Dokumente im früheren Verfahren nicht möglich war. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des UrteilsD-2647/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2018 ist demzufolge abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil ist der mit Verfügung vom 13. Juni 2018 - gestützt auf Art. 126 BGG i.V.m. Art. 45 VGG - angeordnete vorläufige Vollzugsstopp aufzuheben.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit dem Revisionsgesuch beantragte Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Der am 13. Juni 2018 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: