Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 13. Februar 2010 im Besitze seines eigenen Passes und gelangte am 15. Februar 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. März 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 27. April 2015 wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2647/2015 vom 10. April 2018 ab. B. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 8. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils vom 10. April 2018. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil D-3388/2018 vom 3. August 2018 ab. C. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM durch seinen Rechtsvertreter am 19. Dezember 2018 eine als "Gesuch um Asylgewährung (Mehrfachgesuch)" und "Gesuch um vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp der Wegweisung)" bezeichnete Eingabe ein, in der er um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ersuchte. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Dem Gesuch lagen mehrere Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) und ein Schreiben von Rechtsanwalt C._______ vom 5. September 2018 mit deutscher Übersetzung bei. D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 - eröffnet am 12. Februar 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Beauftragung der Schweizer Botschaft in Colombo mit der Abklärung der Echtheit des eingereichten Haftbefehls unter Einbezug des Gutachtens des Anwalts C._______ vom 5. September 2018. F. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. März 2019 auf, bis zum 4. April 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Am 3. April 2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, da auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Mehrfachgesuch mit der seit dem 26. Oktober 2018 veränderten Lage in Sri Lanka. Der ehemalige Präsident Rajapakse, während dessen Amtszeit massive Menschenrechtsverletzungen begangen worden seien, sei faktisch wieder an der Macht. Die vom SEM zitierten Länderinformationen und die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts festgelegten Kriterien seien nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien inzwischen massiv gefährdet; seine Gefährdungslage sei neu zu beurteilen. Er weise ein Profil auf, das ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr bringe. Mit der eingereichten Erklärung/dem Gutachten des Anwalts C._______ werde belegt, dass der Erlass von Haftbefehlen gestützt auf eine Notverordnung in Sri Lanka an der Tagesordnung sei. Demnach sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Heimat verfolgt werde.
E. 5.2 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3388/2018 festgehalten habe, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente seien aus verschiedenen Gründen - abgesehen von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens eine Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit keinem Wort erwähnt habe - nicht geeignet, seine Vorbringen zu bestätigen. Daran ändere auch das von ihm eingereichte Gutachten des Anwalts seiner Ehefrau nichts. Auch wenn gestützt auf die Notverordnung 1405/14 Haftbefehle erlassen würden, vermöge dies in keiner Weise den Erlass eines gegen ihn gerichteten Haftbefehls zu beweisen. Das Gutachten könne die vom Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil unter E. 3.2.2 - 3.2.7 angeführten weiteren Argumente nicht entkräften. Beim Gutachten sei von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen, das nicht geeignet sei, eine relevante Gefährdung nachzuweisen. Die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien allesamt als unglaubhaft oder nicht asylrelevant qualifiziert worden. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige eröffnete Strafverfahren wegen illegaler Ausreise stellten ebenso wenig eine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar, wie die Kontrollmassnahmen (Registrierung, Identitätserfassung, Überwachung der Aktivitäten) am Herkunftsort. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, warum er in den Fokus der Behörden geraten sollte. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf in Sri Lanka sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden. Seither habe sich die allgemeine Lage in Sri Lanka beruhigt. Es sei aufgrund des Machtkampfes nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen.
E. 5.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem es sich nicht mit sämtlichen (neuen) Vorbringen auseinandergesetzt habe. Das eingereichte Gutachten des Anwalts sei von zentraler Bedeutung, da es darlege, inwiefern die Notverordnung als Grundlage für eine Verhaftung diene. Vor diesem Hintergrund hätte das SEM das Gutachten sowie den Haftbefehl für vertiefte Abklärungen an die Schweizer Vertretung vor Ort weiterleiten sollen. Der Standpunkt des SEM, das Gutachten sei ein Gefälligkeitsschreiben, sei falsch. Der Beschwerdeführer habe das Mögliche getan, um seine Verfolgung nachzuweisen, und die Annahme des SEM, seitens des Staatsapparats bestehe kein Verfolgungsinteresse an ihm, sei falsch. Diese beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Das SEM habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich beziehungsweise unvollständig abgeklärt und damit das rechtliche Gehör sowie Art. 12 VwVG verletzt, indem es unterlassen habe, sämtliche Vorbringen sowie öffentlich zugängliche Quellen zu würdigen und beizuziehen sowie die Reflexverfolgung zu prüfen.
E. 6.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2647/2015 vom 10. April 2018 ausführlich erörterte, weshalb es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend unglaubhaft beziehungsweise soweit glaubhaft, als asylrechtlich irrelevant erachtete. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben seiner Ehefrau, eines Parlamentsmitglieds und eines Notars stufte es als Gefälligkeitsschreiben ein.
E. 6.2 Im Urteil D-3388/2018 vom 3. August 2018 äusserte das Bundesverwaltungsgericht in E. 3.2.3 den Verdacht, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente seien zum Zweck erstellt worden, sein Revisionsgesuch zu stützen. Im Zusammenhang mit dem Gerichtsdokument und dem Haftbefehl führte das Gericht in E. 3.2.4 aus, eine Emergency Regulation mit der Nummer 1405/14 existiere nicht und eine Emergency Regulation vom 13. August 2005 räume der Behörde, die ihn ausgestellt haben solle, jedenfalls nicht die Befugnis zum Erlass eines Haftbefehls ein. Bezüglich terroristischer Aktivitäten sei weder das im Dokument erwähnte Gericht zuständig noch würden überhaupt Haftbefehle ausgestellt. Auf der Grundlage der erwähnten Section 7(2) des Terrorism Preventing Act könne kein Haftbefehl gegen eine gesuchte Person ausgestellt werden. Hinzu komme, so die Ausführungen des Gerichts in E. 3.2.5, dass die Dokumente verschiedene Fälschungsmerkmale aufwiesen. Beide Dokumente wiesen eine ganze Reihe von beachtenswerten Auffälligkeiten auf, die die Form des Gerichtsdokuments, vorhandene ebenso wie fehlende Einträge auf beiden Dokumenten und den Stempel beträfen. Abschliessend hielt das Gericht fest, die Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente könnten auch nicht durch die Schreiben des Anwalts der Ehefrau ausgeräumt werden; bei diesen dürfte es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handeln.
E. 6.3 Angesichts dieser Ausgangslage musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, die vom Bundesverwaltungsgericht als gefälscht erkannten Dokumente von der Schweizer Botschaft in Colombo überprüfen zu lassen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten, zahlreichen Bestätigungsschreiben sind vom Gericht allesamt als Gefälligkeitsschreiben eingestuft worden, weshalb weitere, vom Beschwerdeführer beschaffte Schreiben mit Vorsicht zu betrachten sind. Das Gericht hat die im Rahmen des Revisionsverfahrens vorgelegten Dokumente aufgrund verschiedener Überlegungen als Fälschungen gewertet, woran die Ausführungen eines weiteren sri-lankischen Anwalts, der TID stelle weiterhin auf die Emergency Regulation 1405/14 gestützte Haftbefehle aus, nichts zu ändern vermag. Mithin erweist sich die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unberechtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde mithin nicht verletzt.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich auch der Auffassung des SEM, es sei dem Beschwerdeführer in Anbetracht der gesamten Aktenlage nicht gelungen, eine ihm in Sri Lanka drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, nach wie vor an. Der im Oktober 2018 ausgebrochene Machtkampf zwischen dem Staatspräsidenten, dem ehemaligen Staatspräsidenten und dem Premierminister sowie deren Umfeld hat nicht zu einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige geführt, an. Die entsprechenden Spannungen haben sich zumindest vorübergehend gelegt und bilden keinen Grund, die Einschätzung der konkreten Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer neu zu beurteilen.
E. 6.5 Hinsichtlich der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer erfülle mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015 aufgeführten Risikofaktoren, ist vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil D-2647/2015 vom 10. April 2018 zu verweisen (vgl. E. 4.4 ff.). Es besteht unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen keine Veranlassung, die entsprechende Einschätzung zu revidieren.
E. 6.6 Nachdem das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend festgestellt und diesen in zutreffender Weise gewürdigt hat, besteht keine Veranlassung, die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist ebenso wie derjenige, der im Revisionsverfahren eingereichte Haftbefehl sei durch die Schweizer Botschaft in Colombo unter Beachtung des beigebrachten Gutachtens überprüfen zu lassen, abzuweisen.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2647/2015 zu verweisen (vgl. E. 7.3). Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers haben sich seit der letztmaligen Beurteilung durch das Gericht am 10. April 2018 beziehungsweise am 3. August 2018 dahingehend verändert, dass eine andere Beurteilung sich rechtfertigen könnte. Der Vollzug ist somit weiterhin als zulässig zu beurteilen.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Anstelle von Wiederholungen ist auf die nach wie vor zutreffende Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2647/2018 zu verweisen (vgl. E. 7.5.2). Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich seit der letztmaligen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs derart verändert, als dass dieselbe abweichend von der bisherigen Würdigung eingeschätzt werden könnte. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, das SEM müsse in jedem Fall prüfen, ob ein Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei, hat das SEM mit dem Hinweis auf die bereits vorgenommene Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht und die Beruhigung der allgemeinen Lage in Sri Lanka nach der Beilegung des politischen Machtkampfs vorliegend ausreichend Rechnung getragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1240/2019 Urteil vom 17. April 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 13. Februar 2010 im Besitze seines eigenen Passes und gelangte am 15. Februar 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. März 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 27. April 2015 wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2647/2015 vom 10. April 2018 ab. B. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 8. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils vom 10. April 2018. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil D-3388/2018 vom 3. August 2018 ab. C. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM durch seinen Rechtsvertreter am 19. Dezember 2018 eine als "Gesuch um Asylgewährung (Mehrfachgesuch)" und "Gesuch um vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp der Wegweisung)" bezeichnete Eingabe ein, in der er um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ersuchte. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Dem Gesuch lagen mehrere Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) und ein Schreiben von Rechtsanwalt C._______ vom 5. September 2018 mit deutscher Übersetzung bei. D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 - eröffnet am 12. Februar 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Beauftragung der Schweizer Botschaft in Colombo mit der Abklärung der Echtheit des eingereichten Haftbefehls unter Einbezug des Gutachtens des Anwalts C._______ vom 5. September 2018. F. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. März 2019 auf, bis zum 4. April 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Am 3. April 2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, da auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Mehrfachgesuch mit der seit dem 26. Oktober 2018 veränderten Lage in Sri Lanka. Der ehemalige Präsident Rajapakse, während dessen Amtszeit massive Menschenrechtsverletzungen begangen worden seien, sei faktisch wieder an der Macht. Die vom SEM zitierten Länderinformationen und die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts festgelegten Kriterien seien nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien inzwischen massiv gefährdet; seine Gefährdungslage sei neu zu beurteilen. Er weise ein Profil auf, das ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr bringe. Mit der eingereichten Erklärung/dem Gutachten des Anwalts C._______ werde belegt, dass der Erlass von Haftbefehlen gestützt auf eine Notverordnung in Sri Lanka an der Tagesordnung sei. Demnach sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Heimat verfolgt werde. 5.2 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3388/2018 festgehalten habe, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente seien aus verschiedenen Gründen - abgesehen von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens eine Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit keinem Wort erwähnt habe - nicht geeignet, seine Vorbringen zu bestätigen. Daran ändere auch das von ihm eingereichte Gutachten des Anwalts seiner Ehefrau nichts. Auch wenn gestützt auf die Notverordnung 1405/14 Haftbefehle erlassen würden, vermöge dies in keiner Weise den Erlass eines gegen ihn gerichteten Haftbefehls zu beweisen. Das Gutachten könne die vom Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil unter E. 3.2.2 - 3.2.7 angeführten weiteren Argumente nicht entkräften. Beim Gutachten sei von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen, das nicht geeignet sei, eine relevante Gefährdung nachzuweisen. Die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien allesamt als unglaubhaft oder nicht asylrelevant qualifiziert worden. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige eröffnete Strafverfahren wegen illegaler Ausreise stellten ebenso wenig eine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar, wie die Kontrollmassnahmen (Registrierung, Identitätserfassung, Überwachung der Aktivitäten) am Herkunftsort. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, warum er in den Fokus der Behörden geraten sollte. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf in Sri Lanka sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden. Seither habe sich die allgemeine Lage in Sri Lanka beruhigt. Es sei aufgrund des Machtkampfes nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen. 5.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem es sich nicht mit sämtlichen (neuen) Vorbringen auseinandergesetzt habe. Das eingereichte Gutachten des Anwalts sei von zentraler Bedeutung, da es darlege, inwiefern die Notverordnung als Grundlage für eine Verhaftung diene. Vor diesem Hintergrund hätte das SEM das Gutachten sowie den Haftbefehl für vertiefte Abklärungen an die Schweizer Vertretung vor Ort weiterleiten sollen. Der Standpunkt des SEM, das Gutachten sei ein Gefälligkeitsschreiben, sei falsch. Der Beschwerdeführer habe das Mögliche getan, um seine Verfolgung nachzuweisen, und die Annahme des SEM, seitens des Staatsapparats bestehe kein Verfolgungsinteresse an ihm, sei falsch. Diese beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Das SEM habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich beziehungsweise unvollständig abgeklärt und damit das rechtliche Gehör sowie Art. 12 VwVG verletzt, indem es unterlassen habe, sämtliche Vorbringen sowie öffentlich zugängliche Quellen zu würdigen und beizuziehen sowie die Reflexverfolgung zu prüfen. 6. 6.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2647/2015 vom 10. April 2018 ausführlich erörterte, weshalb es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend unglaubhaft beziehungsweise soweit glaubhaft, als asylrechtlich irrelevant erachtete. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben seiner Ehefrau, eines Parlamentsmitglieds und eines Notars stufte es als Gefälligkeitsschreiben ein. 6.2 Im Urteil D-3388/2018 vom 3. August 2018 äusserte das Bundesverwaltungsgericht in E. 3.2.3 den Verdacht, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente seien zum Zweck erstellt worden, sein Revisionsgesuch zu stützen. Im Zusammenhang mit dem Gerichtsdokument und dem Haftbefehl führte das Gericht in E. 3.2.4 aus, eine Emergency Regulation mit der Nummer 1405/14 existiere nicht und eine Emergency Regulation vom 13. August 2005 räume der Behörde, die ihn ausgestellt haben solle, jedenfalls nicht die Befugnis zum Erlass eines Haftbefehls ein. Bezüglich terroristischer Aktivitäten sei weder das im Dokument erwähnte Gericht zuständig noch würden überhaupt Haftbefehle ausgestellt. Auf der Grundlage der erwähnten Section 7(2) des Terrorism Preventing Act könne kein Haftbefehl gegen eine gesuchte Person ausgestellt werden. Hinzu komme, so die Ausführungen des Gerichts in E. 3.2.5, dass die Dokumente verschiedene Fälschungsmerkmale aufwiesen. Beide Dokumente wiesen eine ganze Reihe von beachtenswerten Auffälligkeiten auf, die die Form des Gerichtsdokuments, vorhandene ebenso wie fehlende Einträge auf beiden Dokumenten und den Stempel beträfen. Abschliessend hielt das Gericht fest, die Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente könnten auch nicht durch die Schreiben des Anwalts der Ehefrau ausgeräumt werden; bei diesen dürfte es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handeln. 6.3 Angesichts dieser Ausgangslage musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, die vom Bundesverwaltungsgericht als gefälscht erkannten Dokumente von der Schweizer Botschaft in Colombo überprüfen zu lassen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten, zahlreichen Bestätigungsschreiben sind vom Gericht allesamt als Gefälligkeitsschreiben eingestuft worden, weshalb weitere, vom Beschwerdeführer beschaffte Schreiben mit Vorsicht zu betrachten sind. Das Gericht hat die im Rahmen des Revisionsverfahrens vorgelegten Dokumente aufgrund verschiedener Überlegungen als Fälschungen gewertet, woran die Ausführungen eines weiteren sri-lankischen Anwalts, der TID stelle weiterhin auf die Emergency Regulation 1405/14 gestützte Haftbefehle aus, nichts zu ändern vermag. Mithin erweist sich die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unberechtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde mithin nicht verletzt. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich auch der Auffassung des SEM, es sei dem Beschwerdeführer in Anbetracht der gesamten Aktenlage nicht gelungen, eine ihm in Sri Lanka drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, nach wie vor an. Der im Oktober 2018 ausgebrochene Machtkampf zwischen dem Staatspräsidenten, dem ehemaligen Staatspräsidenten und dem Premierminister sowie deren Umfeld hat nicht zu einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige geführt, an. Die entsprechenden Spannungen haben sich zumindest vorübergehend gelegt und bilden keinen Grund, die Einschätzung der konkreten Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer neu zu beurteilen. 6.5 Hinsichtlich der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer erfülle mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015 aufgeführten Risikofaktoren, ist vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil D-2647/2015 vom 10. April 2018 zu verweisen (vgl. E. 4.4 ff.). Es besteht unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen keine Veranlassung, die entsprechende Einschätzung zu revidieren. 6.6 Nachdem das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend festgestellt und diesen in zutreffender Weise gewürdigt hat, besteht keine Veranlassung, die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist ebenso wie derjenige, der im Revisionsverfahren eingereichte Haftbefehl sei durch die Schweizer Botschaft in Colombo unter Beachtung des beigebrachten Gutachtens überprüfen zu lassen, abzuweisen. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2647/2015 zu verweisen (vgl. E. 7.3). Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers haben sich seit der letztmaligen Beurteilung durch das Gericht am 10. April 2018 beziehungsweise am 3. August 2018 dahingehend verändert, dass eine andere Beurteilung sich rechtfertigen könnte. Der Vollzug ist somit weiterhin als zulässig zu beurteilen. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Anstelle von Wiederholungen ist auf die nach wie vor zutreffende Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2647/2018 zu verweisen (vgl. E. 7.5.2). Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich seit der letztmaligen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs derart verändert, als dass dieselbe abweichend von der bisherigen Würdigung eingeschätzt werden könnte. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, das SEM müsse in jedem Fall prüfen, ob ein Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei, hat das SEM mit dem Hinweis auf die bereits vorgenommene Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht und die Beruhigung der allgemeinen Lage in Sri Lanka nach der Beilegung des politischen Machtkampfs vorliegend ausreichend Rechnung getragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: