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D-3134/2019

D-3134/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-29 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3134/2019 Urteil vom 29. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);Verfügung des SEM vom 20. Mai 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 26. April 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 28. Januar 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3352/2016 vom 22. Februar 2017 abwies, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Februar 2018 ein zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. September 2017 abwies, auf das damit kombinierte qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1987/2018 vom 26. Juni 2018 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer beim SEM mit Eingabe vom 1. Mai 2019 um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. April 2016 ersuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Mai 2019 - tags darauf eröffnet - das Wiedererwägungsgesuch abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 26. April 2016 feststellte, dass es zudem eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Migrationsbehörde anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, dass der Beschwerde ein Bericht der NZZ vom 5. Juni 2019, ein Ausdruck der Webseite www.domradio.de vom 21. Mai 2019 und ein undatierter Ausdruck der Webseite www.tamilguardian.com beilagen, dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Juni 2019 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2019/39 E. 4.5 m.w.H.), dass das SEM die als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe vom 1. Mai 2019 aufgrund deren Begründung und ungeachtet der teilweise nicht zur Begründung passenden formellen Anträge korrekt als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen und behandelt hat, welches Vorgehen im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht gerügt wird, dass deshalb die auf Beschwerdeebene gestellten Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht zum Prozessgegenstand gehören und auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass somit nachfolgend zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es bestünden keine Wegweisungsvollzugshindernisse, dass der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit begründete, dass ihm angesichts der massiv verschlechterten Sicherheitslage nach den Terrorangriffen vom 21. April 2019 und der Unfähigkeit beziehungsweise Unwilligkeit des Staatsapparats, die Bevölkerung zu schützen, unzumutbar sei, nach Sri Lanka zurückzukehren, dass das SEM in seiner Verfügung ausführt, trotz der Anschläge vom 21. April 2019 liege in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Gewalt vor, woran auch der ausgerufene Notstand nichts zu ändern vermöge, dass sich ferner das Bundesverwaltungsgericht im Urteil des ordentlichen Asylverfahrens abschliessend zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und diese bejaht habe, dass schlussendlich der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe für eine persönliche Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dargetan habe, so dass insgesamt keine Gründe vorlägen, welche geeignet seien, die Rechtskraft der Verfügung vom 26. April 2016 zu beseitigen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen vorbringt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig - unter Verletzung des rechtlichen Gehörs - festgestellt, indem es die aktuelle sicherheitspolitische Lage nicht umfassend (unter Einbezug vom Medienberichten) geprüft habe, dass der Staatsapparat in seiner Person ein potenzielles Risiko sehe und solche exponierte Personen Gefahr liefen, im Rahmen von "Säuberungsaktionen" beseitigt oder Opfer von willkürlicher Verhaftung und Lösegelderpressung zu werden, dass die jüngsten Anschläge der Familie von Rajapaksa wieder Aufschwung verschafft hätten und diese bei den kommenden Wahlen erneut die Macht ergreifen werde, dass somit die Versöhnung nach dem Krieg und die Stärkung des Rechtsstaates vorbei sein werde, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller nicht nur möglichen terroristischen Anschlägen ausgesetzt sei, sondern auch jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könne, dass diesbezüglich mit Blick auf seine Vorgeschichte und seines Aufenthalts im Ausland im Falle einer Rückschaffung von einer überwiegenden Gefahr auszugehen und der Wegweisungsvollzug daher unzulässig sei, dass der Wegweisungsvollzug überdies unzumutbar sei, da nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen - insbesondere, wenn sie aus Ländern wie der Schweiz zurückkehrten, wo die LTTE nicht verboten sei und in dem sie ein Asylgesuch gestellt hätten - bereits am Flughafen Verhöre und Verhaftung verbunden mit einer Misshandlungsgefahr drohen würden, und die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder paramilitärische Gruppierungen auch nach der Einreise bestehe, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3352/2016 vom 22. Februar 2017 zum Schluss kam, aufgrund zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente sei das Bestehen asylrelevanter Vorfluchtgründe beziehungsweise einer begründeten Furcht vor solchen Nachteilen zu verneinen, wobei keine relevante Erhöhung des Risikoprofils vorliege, dass es ferner zum Schluss kam, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, aufgrund des Vorliegens individueller Zumutbarkeitskriterien zumutbar und möglich, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt zu beurteilen ist, jedoch aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen ist, dass insofern die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand an der Lageeinschätzung in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 13.2 f.) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5, insb. E. 9.5.9) nichts ändern (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer D-3061/2019 vom 27. Juni 2019 E. 9.2.1 und 9.2.2; D-3044/2019 vom 17. Juli 2019 S. 8), dass mit Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen und dem prognostizierten damit einhergehend hypothetischen Gefährdungsszenario keine für den Beschwerdeführer individuell bestehende aktuelle Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dargetan wird, dass allein aus der tamilischen Ethnie des Beschwerdeführers und seiner längeren Landesabwesenheit kein Wegweisungsvollzugshindernis abgeleitet werden kann, dass demnach hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-3352/2016 vom 22. Februar 2017 des ordentlichen Asylverfahrens zu verweisen ist (vgl. a.a.O. E. 7.1 ff.), dass nach dem Gesagten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt respektive das rechtliche Gehör verletzt haben könnte, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass sich zusammenfassend ergibt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Wegweisungsvollzugshindernisse nach Sri Lanka erkennen zu lassen, und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Mai 2019 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgewiesen hat, dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung der kantonalen Migrationsbehörde, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass ferner auch die am 21. Juni 2019 verfügte Aussetzung des Vollzuges dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: