Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...) Januar 2015 auf dem Luftweg und gelangte von Italien her kommend am 24. Januar 2015 in die Schweiz, wo er am 28. Januar 2015 um Asyl nachsuchte. Am 3. Februar 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer - ein Tamile hinduistischen Glaubens - machte geltend, aus dem Norden zu stammen, in B._______ gelebt und in C._______ einen Laden geführt zu haben. Am (...) November 2014 seien drei Personen zu ihm in den Laden gekommen. Die eine habe sich als Angehöriger des Criminal Investigation Department (CID) zu erkennen gegeben. Die zweite sei ein ihm bekanntes Mitglied der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gewesen. Die dritte habe er nicht gekannt. Sie hätten sich nach D._______ - gemäss Sichtweise der Behörden einem Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) - erkundigt, ihn bedroht und ihm unterstellt, diesen zu unterstützen. Wegen eintretender Kunden seien sie weggegangen, hätten aber ihr Wiederkommen in Aussicht gestellt. Am (...) Dezember 2014 hätten sie in seinem Haus erneut vorgesprochen. Seine Mutter habe ihnen gesagt, dass er sich bei der Schwester befinde. Entsprechend seien sie auch dort erschienen. Er habe laut geschrien, so dass Nachbarn eingetroffen seien. Er habe die drei Personen geschlagen, worauf sie mit der Drohung, ihn beim nächsten Treffen zu erschiessen, abgezogen seien. In der Folge habe er sich nicht mehr zuhause aufgehalten und sei zwecks Vorbereitung der Ausreise nach E._______ gegangen. Dies umso mehr, weil ihm zuvor im Laden ein ihm bekannter Angehöriger des CID dazu geraten habe. B. Anlässlich der Anhörung vom 6. April 2016 brachte der Beschwerdeführer vor, Probleme mit der sri-lankischen Armee gehabt zu haben. Im Mai 2004 sei auch er im Rahmen eines round-up festgenommen und in ein Camp gebracht worden. Man habe ihn zu LTTE-Belangen seines Vaters sowie denjenigen von zwei Cousins befragt und misshandelt. Das LTTE-Engagement seines Vaters, welcher als (...) für die Bewegung gearbeitet habe und später bei der Bombardierung eines Lagers der LTTE ums Leben gekommen sei, habe er verneint. Einer der Cousins sei mittlerweile gestorben und der andere wahrscheinlich ins Ausland gereist. Ferner legte der Beschwerdeführer wiederum dar, aufgrund ihm angelasteter LTTE-Unterstützung vom CID gesucht worden zu sein. Deswegen sei es zu den anlässlich der BzP erwähnten Vorsprachen gekommen. Nach dem Vorfall bei der Schwester, bei welchem diese sexuell belästigt worden sei, habe er sich vorerst bei einem Freund aufgehalten. Dort habe ihm ein ihm bekannter Angehöriger des CID zur Flucht geraten. Des Weiteren machte er geltend, während der Zeit, als er noch im Laden gearbeitet habe, Studenten im Hinblick auf die Veröffentlichung eines Buches finanziell unterstützt zu haben. Stattdessen hätten diese aber LTTE-nahe Flyer gedruckt und verteilt. Dies habe sich im Jahr 2014 ereignet. Ein festgenommener Student habe ihn in der Folge als Geldgeber genannt, was ihm vom erwähnten Bekannten des CID anvertraut worden sei. In der Schweiz habe er erfahren, dass ihm im Juli 2015 ein Schreiben - eine Aufforderung des CID, sich bei dieser Behörde zu melden - zugestellt worden sei. Im März 2015 hätten Unbekannte nachts bei seiner Mutter vorsprechen wollen. Sie wohne mittlerweile an einer anderen Adresse in B._______. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine Todesurkunde und das erwähnte Schreiben zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. April 2016 - eröffnet am 28. April 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Im Asylpunkt erwog die Vorinstanz, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angebliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Festnahme im Jahr 2004 habe er bei der BzP noch nicht erwähnt, weshalb dieses Vorbringen nachgeschoben wirke. Zudem fehle seinen Aussagen die Substanz. Die ferner geltend gemachte Suche durch das CID habe er widersprüchlich dargelegt. So habe er nicht übereinstimmende Aussagen zu den vorsprechenden Personen gemacht. Beim Zeitpunkt der Warnung durch den angeblichen CID-Spion bestünden voneinander abweichende Protokollstellen. Den angeblichen Vorfall bei der Schwester habe er wiederum nicht übereinstimmend schildern können. Anlässlich der Anhörung sei er auf Vorhalt nicht in der Lage gewesen, die Ungereimtheiten zu entkräften. Ferner leuchte nicht ein, dass sich ihm ein Spion der Regierung als solcher zu erkennen geben würde, da so seine Tarnung dahinfiele. Die angebliche Freundschaft zu ihm ändere nichts an diesem realitätsfremd anmutenden Verhalten. Auch sein eigenes Verhalten - immer wieder Arbeit im Laden trotz ergangener Warnung und der CID-Vorsprache - könne nicht nachvollzogen werden. Taugliche Erklärungen für diese Umstände seien den Akten wiederum nicht zu entnehmen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb das CID am (...) November 2014 wegen eintretender Kunden hätte abziehen sollen, da bei relevanter Verfolgungsmotivation entschiedener gegen ihn vorgegangen worden wäre und die Kunden nichts an dieser Sachlage geändert hätten. Die Beweismittel führten zu keinem anderen Ergebnis. Das Schreiben, wonach er sich beim CID einzufinden habe, weise kaum Sicherheitsmerkmale auf und könne in seinem Heimatland ohne weiteres unrechtmässig erworben werden. Entsprechend sei der Beweiswert äusserst gering. Angesichts der aufgezeigten Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen könne auf eine eingehende Würdigung des Schreibens verzichtet werden. Die Todesurkunde des Vaters sei ebenfalls nicht geeignet, die geltend gemachten Ausreisegründe als glaubhaft erscheinen zu lassen. Allerdings bleibe zu prüfen, ob Elemente vorlägen, welche die Anerkennung als Flüchtling respektive die Asylgewährung trotz unglaubhafter Vorfluchtgründe rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer sei tamilischer Ethnie und seit mehreren Monaten landesabwesend. Auch die Herkunft aus dem Norden des Landes, die angeblich illegale Ausreise sowie die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der Behörden erhöhen. Bei tatsächlich vorhandenem LTTE-Verdacht wäre indes davon auszugehen gewesen, dass die Sicherheitskräfte schon lange vor seiner Ausreise gegen ihn vorgegangen wären. Ausserdem lebten seine Angehörigen unbehelligt in B._______ beziehungsweise es sei ihm nicht gelungen, das Gegenteil glaubhaft zu machen. Wäre seine Familie aufgrund der angeblichen Suche nach ihm in den Fokus der Behörden geraten, hätte sie schon vor einiger Zeit mit Behelligungen rechnen müssen. Trotz der erwähnten zusätzlichen Faktoren und der damit möglicherweise einhergehenden erhöhten Aufmerksamkeit der Behörden bei der Wiedereinreise bestehe nach dem Gesagten kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten Background-Check hinausgehen würden. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auch im aktuellen Zeitpunkt nicht. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe in F._______/B._______ gelebt und verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation. Er habe langjährige Berufserfahrung in einem Laden. Auch gesundheitlich spreche nichts gegen die Rückkehr. Eine konkrete Gefährdung vor Ort sei mithin zu verneinen. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung in den Dispositivziffern vier und fünf aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) ersucht. Ferner beantragte er die Einräumung einer Nachfrist von dreissig Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel sowie einer Übersetzung. In der Eingabe legte der Beschwerdeführer dar, von 1994 bis 1997 als Jugendlicher die LTTE unterstützt zu haben. Er sei nicht zum Kämpfer ausgebildet worden. In der Folge sei es zu den im erstinstanzlichen Verfahren erwähnten Vorfällen gekommen. Bei der BzP habe er die Mitnahme im Jahr 2004 nicht erwähnt, da er dazu angehalten worden sei, nur die fluchtauslösenden Ereignisse vorzutragen. Der Einsatz für die LTTE im Jugendalter sei von ihm im Verfahren bisher nicht erwähnt worden, da er nicht gewusst habe, ob er sich so selber gefährde. Die ihm angelasteten Ungereimtheiten bei der Schilderung der drei Personen, welche ihn im November 2014 aufgesucht hätten, seien auf die mangelhafte Protokollierung beim Erstinterview zurückzuführen. Bei der Anhörung habe er die Abfolge der Ereignisse logisch dargelegt. Nur die Fragen hätten Unlogik in der Schilderung verursacht. Im Weiteren sei durchaus nachvollziehbar, dass sich die Vorsprechenden bei den beiden Ereignissen im Jahr 2014 eine gewisse Zurückhaltung auferlegt hätten, es der Beschwerdeführer mit Vorsicht gewagt habe, weiterhin im Geschäft tätig zu sein, und sich sein Bekannter als CID-Spion zu erkennen gegeben habe. Zwei Bekannte des Beschwerdeführers hätten die geltend gemachten Vorfälle schriftlich bestätigt. Dem Gericht wurden mit der Eingabe die Beilagen gemäss Auflistung in der Beschwerde übermittelt (vgl. Beilagenverzeichnis: Beweismittel 1 bis 11, darunter auch die obenerwähnten beiden Schreiben der Bekannten samt Übersetzung). E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Zur Nachreichung von Beweismitteln wurde Frist angesetzt. F. Am 8. beziehungsweise 16. Juni 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht die Originale der beiden erwähnten Schreiben samt Zustellungsumschlägen. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vom SEM aufgelisteten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. Aufgrund der Aktenlage müssten die beiden eingereichten Bestätigungsschreiben als Gefälligkeitsdokumente qualifiziert werden. Ferner vermöchten die allgemeinen Berichte über die Lage vor Ort die Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht zu begründen. H. In der Replik vom 17. August 2016 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe Beweismittel für die geltend gemachte Verfolgung beigebracht. Das SEM weigere sich, diese substanziiert zu prüfen. Die Einschätzung, es handle sich um blosse Gefälligkeitsdokumente, sei eine blosse Behauptung. Bei korrekter Würdigung seiner Aussagen erscheine die geltend gemachte Verfolgungssituation als logisch nachvollziehbar und glaubhaft. Wegen der LTTE-Vergangenheit seines Vaters sei er vor Ort nach wie vor gefährdet. Als Beweismittel gab er Berichte zur Situation vor Ort zu den Akten. Weitere Beweismittel - darunter ein Arztzeugnis als Beleg für die 2004 erlittenen Verletzungen - wurden in Aussicht gestellt. I. Mit Eingabe vom 26. August 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht zwei Schreiben und stellte die Nachreichung der Originale samt Übersetzungen in Aussicht. J. Am 27. September 2016 reichte der Beschwerdeführer das Original des einen Schreibens samt Zustellungsumschlag nach. K. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer die Übersetzung des einen, am 26. August 2016 eingereichten Schreibens zu den Akten. Es handle sich um einen Brief der Schwester, welche seine Angaben bestätige. Bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungslage sei eine Abklärung vor Ort durchzuführen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgungssituation nicht glaubhaft wirken. In der Beschwerde werden gewisse Ungereimtheiten auf unsorgfältige Protokollierungen der Aussagen anlässlich der BzP zurückgeführt. Dies überzeugt aber nicht, da der Beschwerdeführer bei der BzP keine Vorbehalte im Sinne von Verständigungsproblemen formulierte und die Korrektheit des Protokolls unterschriftlich bestätigte (vgl. A 3/12 S. 2 und 9). Soweit überdies Beanstandungen des Anhörungsprotokolls vorgetragen werden, ist darauf hinzuweisen, dass er sich auch bei den dortigen Aussagen behaften lassen muss, da er die dolmetschende Person offenbar gut verstand und die Korrektheit des Protokolls wiederum bestätigte. Die Hilfswerkperson sah sich nicht veranlasst, auf dem Beiblatt Einwände zu formulieren (vgl. A 10/21 Antwort 1 und S. 20 f.). Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit seines Vaters als (...) für die LTTE und die Kontakte zu zwei LTTE-zugehörigen Cousins erst bei der Anhörung geltend gemacht, was die Glaubhaftigkeit des Engagements seines Umfelds für die Bewegung im Sinne nachgeschobener Vorbringen entgegen den Beschwerdevorbringen beeinträchtigt, zumal diese Sachverhaltsumstände kaum als blosse Konkretisierungen bereits bei der Erstbefragung angedeuteter Gefährdungselemente qualifiziert werden können. Die Hilfstätigkeit als Jugendlicher für die LTTE brachte er erst auf Beschwerdeebene vor. Die Glaubhaftigkeit seines - offensichtlich nicht herausragenden - eigenen Engagements und dasjenige der erwähnten Personen kann aber letztlich offen gelassen werden. So gab der Beschwerdeführer nämlich an, seine Schwierigkeiten im Jahr 2004 - die Festnahme im Rahmen eines round-up verbunden mit Misshandlungen und Fragen zu den obenstehend erwähnten Personen - seien für ihn nicht fluchtauslösend gewesen (vgl. A 10/21 Antwort 143). Im Zusammenhang mit den (angeblichen) Vorfällen von 2014 machte er dann ein Verfolgungsinteresse des CID insbesondere wegen D._______ und finanziell unterstützter Studenten im Dienst der LTTE geltend. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die vom SEM aufgelisteten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Unglaubhaftigkeitselemente bei den Vorfällen des Jahres 2004 näher einzugehen, da insbesondere kein zeitlicher Zusammenhang zur erfolgten Ausreise ersichtlich ist. Das Abwarten eines Arztberichts für die 2004 erlittenen Verletzungen erübrigt sich somit. Bei der Schilderung der Ereignisse des Jahres 2014 war der Beschwerdeführer nur sehr bedingt in der Lage, den Eindruck einer tatsächlich erlittenen Verfolgung in der geltend gemachten Form entstehen zu lassen. Auch wenn die Aussagen teilweise Details enthalten, wirken sie überwiegend stereotyp und realitätsfremd. Realkennzeichen sind kaum vorhanden (vgl. A 10/21 Antworten 62 ff.). Hinzu kommen diverse Abweichungen bei den Angaben unter anderem auch zu den angeblich vorsprechenden drei Personen. Gemäss den Aussagen bei der BzP soll sich eine als Angehöriger des CID zu erkennen gegeben haben. Die zweite sei ein ihm bekanntes Mitglied der EPDP gewesen. Die dritte habe er nicht gekannt (vgl. A 3/12 S. 8). Laut den Darlegungen im Rahmen der Anhörung seien es aber drei unbekannte Personen gewesen beziehungsweise es habe sich um das bekannte EPDP-Mitglied und zwei sich als CID-Angehörige präsentierende Personen gehandelt (vgl. A 10/21 Antworten 62 und 113 f.). Ins Gewicht fällt ferner die Tatsache, dass sich die erwähnte, mit ihm angeblich befreundete CID-Person kaum als "Spion" dieser Behörde geoutet hätte (vgl. A 10/21 Antworten 96 ff.). Der Beschwerdeführer war anlässlich der Anhörung nicht in der Lage, diese und weitere Ungereimtheiten befriedigend zu erklären (vgl. A 10/21 Antworten 145 ff.). Auch in der Beschwerde fehlen stichhaltige Argumente für eine andere Sichtweise. Unbesehen der obenerwähnten Unglaubhaftigkeitselemente ist sodann festzuhalten, dass eine Behörde wie das CID bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation entschiedener gegen den Beschwerdeführer vorgegangen und er nicht in der Lage gewesen wäre, auch nach dem Vorfall vom (...) November 2014 noch bis zum geltend gemachten Zeitpunkt immer wieder unbehelligt im Laden zu arbeiten. Es gelingt ihm auch in diesem Punkt nicht, mittels überzeugender Beschwerdeargumente die geltend gemachte Glaubhaftigkeit zu bewirken. Dass gemäss seinen Angaben im März 2015 Unbekannte bei seiner Mutter vorgesprochen und das Haus beschädigt haben sollen, lässt unbesehen der fraglichen Glaubhaftigkeit auch dieses Vorbringens noch nicht auf eine konkrete Gefährdung seiner Person schliessen (vgl. A 10/21 Antworten 21 f.). Die eingereichten Dokumente führen zu keiner anderen Einschätzung. Eine Relevanz der Todesurkunde des Vaters des Beschwerdeführers ist offensichtlich zu verneinen. Das im erstinstanzlichen Verfahren ferner eingereichte Dokument, bei dem es sich um eine Vorladung des CID handeln solle, ist vom SEM in Anbetracht der Beschaffungsmöglichkeiten vor Ort und der vorstehend erwähnten, nicht ersichtlichen Verfolgungsmotivation des CID in nachvollziehbarer Weise als nicht hinreichend beweistauglich erachtet worden. In antizipierter Würdigung konnte in vertretbarer Weise von einer weitergehenden Analyse des kurzen Schreibens abgesehen werden. Die gerügte Gehörsverletzung ist zu verneinen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben sind vom SEM in der Vernehmlassung - wiederum unter Bezug auf die Aktenlage - als mutmassliche Gefälligkeitsschreiben zu Recht als ebenfalls nicht hinreichend überzeugend für eine Neubeurteilung der angeblichen Gefährdungslage bezeichnet worden. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ist wiederum zu verneinen. Auch das nachgereichte Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers weist keinen relevanten Beweiswert auf, und in Anbetracht der geschilderten Sachlage erübrigt es sich, die allfällige Nachreichung einer Übersetzung des anderen, am 26. August 2016 dem Gericht übermittelten Schreibens noch abzuwarten.
E. 3.4 Asylrelevante Vorfluchtgründe beziehungsweise eine begründete Furcht vor solchen Nachteilen sind mithin zu verneinen. Es kann davon abgesehen werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Überzeugende Beschwerdevorbringen oder taugliche Beweismittel für eine andere Sichtweise fehlen, und die beantragte Abklärung vor Ort erübrigt sich. Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG im aktuellen Zeitpunkt zu erfüllen vermag.
E. 4.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen.
E. 4.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Es sind keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. E. 8.5.3).
E. 4.3 Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dass der Name des Beschwerdeführers in der (...) abrufbaren "Stop-List" vermerkt ist, erscheint als unwahrscheinlich, da er nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Ausreise kein eigentliches politisches Profil aufwies und - falls überhaupt glaubhaft - lediglich 2004 für kurze Zeit im Rahmen eines round-up in Haft war. Auch sein schon lange verstorbener Vater dürfte - unbesehen des Ausmasses seines damals allenfalls ausgeübten LTTE-Engagements - kaum dort vermerkt sein, und enge Bezüge zum einen offenbar ins Ausland gereisten Cousin sind nicht ersichtlich. Soweit er auf Beschwerdeebene vorbringt, als Jugendlicher während dreier Jahre Hilfsdienste für die Bewegung geleistet zu haben, führt alleine dieses weit zurückliegende allfällige Engagement noch nicht zu einer deutlichen Akzentuierung seines Risikoprofils. Ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz wird nicht geltend gemacht. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka sowie eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren, welche in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen (a.a.O. E. 8.5.4 f.), aber in einer Gesamtsicht zu würdigen sind. Eine solche ergibt in Anbetracht der genannten Fallumstände keine relevante Erhöhung seines Risikoprofils.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
E. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri-Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte, welche durch die nachfolgend zu erläuternden Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen.
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Im erwähnten Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben in F._______/B._______ und verfügte dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation. Dass sich die Lage entscheidwesentlich verändert hätte, kann den Akten nicht entnommen werden, und die eingereichten Berichte zur allgemeinen Situation rechtfertigen keine andere Einschätzung. Er hat langjährige Berufserfahrung in einem Laden. Auch gesundheitlich spricht nichts gegen die Rückkehr. Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer Rückkehr in seine Heimat schnell wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Eine konkrete Gefährdung vor Ort ist mithin zu verneinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2016 guthiess. Da sich seine finanzielle Situation seit der Gutheissung nicht entscheidwesentlich veränderte, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
E. 9.2 Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Er reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 2000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3352/2016wiv Urteil vom 22. Februar 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...) Januar 2015 auf dem Luftweg und gelangte von Italien her kommend am 24. Januar 2015 in die Schweiz, wo er am 28. Januar 2015 um Asyl nachsuchte. Am 3. Februar 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer - ein Tamile hinduistischen Glaubens - machte geltend, aus dem Norden zu stammen, in B._______ gelebt und in C._______ einen Laden geführt zu haben. Am (...) November 2014 seien drei Personen zu ihm in den Laden gekommen. Die eine habe sich als Angehöriger des Criminal Investigation Department (CID) zu erkennen gegeben. Die zweite sei ein ihm bekanntes Mitglied der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gewesen. Die dritte habe er nicht gekannt. Sie hätten sich nach D._______ - gemäss Sichtweise der Behörden einem Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) - erkundigt, ihn bedroht und ihm unterstellt, diesen zu unterstützen. Wegen eintretender Kunden seien sie weggegangen, hätten aber ihr Wiederkommen in Aussicht gestellt. Am (...) Dezember 2014 hätten sie in seinem Haus erneut vorgesprochen. Seine Mutter habe ihnen gesagt, dass er sich bei der Schwester befinde. Entsprechend seien sie auch dort erschienen. Er habe laut geschrien, so dass Nachbarn eingetroffen seien. Er habe die drei Personen geschlagen, worauf sie mit der Drohung, ihn beim nächsten Treffen zu erschiessen, abgezogen seien. In der Folge habe er sich nicht mehr zuhause aufgehalten und sei zwecks Vorbereitung der Ausreise nach E._______ gegangen. Dies umso mehr, weil ihm zuvor im Laden ein ihm bekannter Angehöriger des CID dazu geraten habe. B. Anlässlich der Anhörung vom 6. April 2016 brachte der Beschwerdeführer vor, Probleme mit der sri-lankischen Armee gehabt zu haben. Im Mai 2004 sei auch er im Rahmen eines round-up festgenommen und in ein Camp gebracht worden. Man habe ihn zu LTTE-Belangen seines Vaters sowie denjenigen von zwei Cousins befragt und misshandelt. Das LTTE-Engagement seines Vaters, welcher als (...) für die Bewegung gearbeitet habe und später bei der Bombardierung eines Lagers der LTTE ums Leben gekommen sei, habe er verneint. Einer der Cousins sei mittlerweile gestorben und der andere wahrscheinlich ins Ausland gereist. Ferner legte der Beschwerdeführer wiederum dar, aufgrund ihm angelasteter LTTE-Unterstützung vom CID gesucht worden zu sein. Deswegen sei es zu den anlässlich der BzP erwähnten Vorsprachen gekommen. Nach dem Vorfall bei der Schwester, bei welchem diese sexuell belästigt worden sei, habe er sich vorerst bei einem Freund aufgehalten. Dort habe ihm ein ihm bekannter Angehöriger des CID zur Flucht geraten. Des Weiteren machte er geltend, während der Zeit, als er noch im Laden gearbeitet habe, Studenten im Hinblick auf die Veröffentlichung eines Buches finanziell unterstützt zu haben. Stattdessen hätten diese aber LTTE-nahe Flyer gedruckt und verteilt. Dies habe sich im Jahr 2014 ereignet. Ein festgenommener Student habe ihn in der Folge als Geldgeber genannt, was ihm vom erwähnten Bekannten des CID anvertraut worden sei. In der Schweiz habe er erfahren, dass ihm im Juli 2015 ein Schreiben - eine Aufforderung des CID, sich bei dieser Behörde zu melden - zugestellt worden sei. Im März 2015 hätten Unbekannte nachts bei seiner Mutter vorsprechen wollen. Sie wohne mittlerweile an einer anderen Adresse in B._______. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine Todesurkunde und das erwähnte Schreiben zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. April 2016 - eröffnet am 28. April 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Im Asylpunkt erwog die Vorinstanz, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angebliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Festnahme im Jahr 2004 habe er bei der BzP noch nicht erwähnt, weshalb dieses Vorbringen nachgeschoben wirke. Zudem fehle seinen Aussagen die Substanz. Die ferner geltend gemachte Suche durch das CID habe er widersprüchlich dargelegt. So habe er nicht übereinstimmende Aussagen zu den vorsprechenden Personen gemacht. Beim Zeitpunkt der Warnung durch den angeblichen CID-Spion bestünden voneinander abweichende Protokollstellen. Den angeblichen Vorfall bei der Schwester habe er wiederum nicht übereinstimmend schildern können. Anlässlich der Anhörung sei er auf Vorhalt nicht in der Lage gewesen, die Ungereimtheiten zu entkräften. Ferner leuchte nicht ein, dass sich ihm ein Spion der Regierung als solcher zu erkennen geben würde, da so seine Tarnung dahinfiele. Die angebliche Freundschaft zu ihm ändere nichts an diesem realitätsfremd anmutenden Verhalten. Auch sein eigenes Verhalten - immer wieder Arbeit im Laden trotz ergangener Warnung und der CID-Vorsprache - könne nicht nachvollzogen werden. Taugliche Erklärungen für diese Umstände seien den Akten wiederum nicht zu entnehmen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb das CID am (...) November 2014 wegen eintretender Kunden hätte abziehen sollen, da bei relevanter Verfolgungsmotivation entschiedener gegen ihn vorgegangen worden wäre und die Kunden nichts an dieser Sachlage geändert hätten. Die Beweismittel führten zu keinem anderen Ergebnis. Das Schreiben, wonach er sich beim CID einzufinden habe, weise kaum Sicherheitsmerkmale auf und könne in seinem Heimatland ohne weiteres unrechtmässig erworben werden. Entsprechend sei der Beweiswert äusserst gering. Angesichts der aufgezeigten Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen könne auf eine eingehende Würdigung des Schreibens verzichtet werden. Die Todesurkunde des Vaters sei ebenfalls nicht geeignet, die geltend gemachten Ausreisegründe als glaubhaft erscheinen zu lassen. Allerdings bleibe zu prüfen, ob Elemente vorlägen, welche die Anerkennung als Flüchtling respektive die Asylgewährung trotz unglaubhafter Vorfluchtgründe rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer sei tamilischer Ethnie und seit mehreren Monaten landesabwesend. Auch die Herkunft aus dem Norden des Landes, die angeblich illegale Ausreise sowie die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der Behörden erhöhen. Bei tatsächlich vorhandenem LTTE-Verdacht wäre indes davon auszugehen gewesen, dass die Sicherheitskräfte schon lange vor seiner Ausreise gegen ihn vorgegangen wären. Ausserdem lebten seine Angehörigen unbehelligt in B._______ beziehungsweise es sei ihm nicht gelungen, das Gegenteil glaubhaft zu machen. Wäre seine Familie aufgrund der angeblichen Suche nach ihm in den Fokus der Behörden geraten, hätte sie schon vor einiger Zeit mit Behelligungen rechnen müssen. Trotz der erwähnten zusätzlichen Faktoren und der damit möglicherweise einhergehenden erhöhten Aufmerksamkeit der Behörden bei der Wiedereinreise bestehe nach dem Gesagten kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten Background-Check hinausgehen würden. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auch im aktuellen Zeitpunkt nicht. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe in F._______/B._______ gelebt und verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation. Er habe langjährige Berufserfahrung in einem Laden. Auch gesundheitlich spreche nichts gegen die Rückkehr. Eine konkrete Gefährdung vor Ort sei mithin zu verneinen. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung in den Dispositivziffern vier und fünf aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) ersucht. Ferner beantragte er die Einräumung einer Nachfrist von dreissig Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel sowie einer Übersetzung. In der Eingabe legte der Beschwerdeführer dar, von 1994 bis 1997 als Jugendlicher die LTTE unterstützt zu haben. Er sei nicht zum Kämpfer ausgebildet worden. In der Folge sei es zu den im erstinstanzlichen Verfahren erwähnten Vorfällen gekommen. Bei der BzP habe er die Mitnahme im Jahr 2004 nicht erwähnt, da er dazu angehalten worden sei, nur die fluchtauslösenden Ereignisse vorzutragen. Der Einsatz für die LTTE im Jugendalter sei von ihm im Verfahren bisher nicht erwähnt worden, da er nicht gewusst habe, ob er sich so selber gefährde. Die ihm angelasteten Ungereimtheiten bei der Schilderung der drei Personen, welche ihn im November 2014 aufgesucht hätten, seien auf die mangelhafte Protokollierung beim Erstinterview zurückzuführen. Bei der Anhörung habe er die Abfolge der Ereignisse logisch dargelegt. Nur die Fragen hätten Unlogik in der Schilderung verursacht. Im Weiteren sei durchaus nachvollziehbar, dass sich die Vorsprechenden bei den beiden Ereignissen im Jahr 2014 eine gewisse Zurückhaltung auferlegt hätten, es der Beschwerdeführer mit Vorsicht gewagt habe, weiterhin im Geschäft tätig zu sein, und sich sein Bekannter als CID-Spion zu erkennen gegeben habe. Zwei Bekannte des Beschwerdeführers hätten die geltend gemachten Vorfälle schriftlich bestätigt. Dem Gericht wurden mit der Eingabe die Beilagen gemäss Auflistung in der Beschwerde übermittelt (vgl. Beilagenverzeichnis: Beweismittel 1 bis 11, darunter auch die obenerwähnten beiden Schreiben der Bekannten samt Übersetzung). E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Zur Nachreichung von Beweismitteln wurde Frist angesetzt. F. Am 8. beziehungsweise 16. Juni 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht die Originale der beiden erwähnten Schreiben samt Zustellungsumschlägen. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vom SEM aufgelisteten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. Aufgrund der Aktenlage müssten die beiden eingereichten Bestätigungsschreiben als Gefälligkeitsdokumente qualifiziert werden. Ferner vermöchten die allgemeinen Berichte über die Lage vor Ort die Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht zu begründen. H. In der Replik vom 17. August 2016 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe Beweismittel für die geltend gemachte Verfolgung beigebracht. Das SEM weigere sich, diese substanziiert zu prüfen. Die Einschätzung, es handle sich um blosse Gefälligkeitsdokumente, sei eine blosse Behauptung. Bei korrekter Würdigung seiner Aussagen erscheine die geltend gemachte Verfolgungssituation als logisch nachvollziehbar und glaubhaft. Wegen der LTTE-Vergangenheit seines Vaters sei er vor Ort nach wie vor gefährdet. Als Beweismittel gab er Berichte zur Situation vor Ort zu den Akten. Weitere Beweismittel - darunter ein Arztzeugnis als Beleg für die 2004 erlittenen Verletzungen - wurden in Aussicht gestellt. I. Mit Eingabe vom 26. August 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht zwei Schreiben und stellte die Nachreichung der Originale samt Übersetzungen in Aussicht. J. Am 27. September 2016 reichte der Beschwerdeführer das Original des einen Schreibens samt Zustellungsumschlag nach. K. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer die Übersetzung des einen, am 26. August 2016 eingereichten Schreibens zu den Akten. Es handle sich um einen Brief der Schwester, welche seine Angaben bestätige. Bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungslage sei eine Abklärung vor Ort durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgungssituation nicht glaubhaft wirken. In der Beschwerde werden gewisse Ungereimtheiten auf unsorgfältige Protokollierungen der Aussagen anlässlich der BzP zurückgeführt. Dies überzeugt aber nicht, da der Beschwerdeführer bei der BzP keine Vorbehalte im Sinne von Verständigungsproblemen formulierte und die Korrektheit des Protokolls unterschriftlich bestätigte (vgl. A 3/12 S. 2 und 9). Soweit überdies Beanstandungen des Anhörungsprotokolls vorgetragen werden, ist darauf hinzuweisen, dass er sich auch bei den dortigen Aussagen behaften lassen muss, da er die dolmetschende Person offenbar gut verstand und die Korrektheit des Protokolls wiederum bestätigte. Die Hilfswerkperson sah sich nicht veranlasst, auf dem Beiblatt Einwände zu formulieren (vgl. A 10/21 Antwort 1 und S. 20 f.). Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit seines Vaters als (...) für die LTTE und die Kontakte zu zwei LTTE-zugehörigen Cousins erst bei der Anhörung geltend gemacht, was die Glaubhaftigkeit des Engagements seines Umfelds für die Bewegung im Sinne nachgeschobener Vorbringen entgegen den Beschwerdevorbringen beeinträchtigt, zumal diese Sachverhaltsumstände kaum als blosse Konkretisierungen bereits bei der Erstbefragung angedeuteter Gefährdungselemente qualifiziert werden können. Die Hilfstätigkeit als Jugendlicher für die LTTE brachte er erst auf Beschwerdeebene vor. Die Glaubhaftigkeit seines - offensichtlich nicht herausragenden - eigenen Engagements und dasjenige der erwähnten Personen kann aber letztlich offen gelassen werden. So gab der Beschwerdeführer nämlich an, seine Schwierigkeiten im Jahr 2004 - die Festnahme im Rahmen eines round-up verbunden mit Misshandlungen und Fragen zu den obenstehend erwähnten Personen - seien für ihn nicht fluchtauslösend gewesen (vgl. A 10/21 Antwort 143). Im Zusammenhang mit den (angeblichen) Vorfällen von 2014 machte er dann ein Verfolgungsinteresse des CID insbesondere wegen D._______ und finanziell unterstützter Studenten im Dienst der LTTE geltend. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die vom SEM aufgelisteten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Unglaubhaftigkeitselemente bei den Vorfällen des Jahres 2004 näher einzugehen, da insbesondere kein zeitlicher Zusammenhang zur erfolgten Ausreise ersichtlich ist. Das Abwarten eines Arztberichts für die 2004 erlittenen Verletzungen erübrigt sich somit. Bei der Schilderung der Ereignisse des Jahres 2014 war der Beschwerdeführer nur sehr bedingt in der Lage, den Eindruck einer tatsächlich erlittenen Verfolgung in der geltend gemachten Form entstehen zu lassen. Auch wenn die Aussagen teilweise Details enthalten, wirken sie überwiegend stereotyp und realitätsfremd. Realkennzeichen sind kaum vorhanden (vgl. A 10/21 Antworten 62 ff.). Hinzu kommen diverse Abweichungen bei den Angaben unter anderem auch zu den angeblich vorsprechenden drei Personen. Gemäss den Aussagen bei der BzP soll sich eine als Angehöriger des CID zu erkennen gegeben haben. Die zweite sei ein ihm bekanntes Mitglied der EPDP gewesen. Die dritte habe er nicht gekannt (vgl. A 3/12 S. 8). Laut den Darlegungen im Rahmen der Anhörung seien es aber drei unbekannte Personen gewesen beziehungsweise es habe sich um das bekannte EPDP-Mitglied und zwei sich als CID-Angehörige präsentierende Personen gehandelt (vgl. A 10/21 Antworten 62 und 113 f.). Ins Gewicht fällt ferner die Tatsache, dass sich die erwähnte, mit ihm angeblich befreundete CID-Person kaum als "Spion" dieser Behörde geoutet hätte (vgl. A 10/21 Antworten 96 ff.). Der Beschwerdeführer war anlässlich der Anhörung nicht in der Lage, diese und weitere Ungereimtheiten befriedigend zu erklären (vgl. A 10/21 Antworten 145 ff.). Auch in der Beschwerde fehlen stichhaltige Argumente für eine andere Sichtweise. Unbesehen der obenerwähnten Unglaubhaftigkeitselemente ist sodann festzuhalten, dass eine Behörde wie das CID bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation entschiedener gegen den Beschwerdeführer vorgegangen und er nicht in der Lage gewesen wäre, auch nach dem Vorfall vom (...) November 2014 noch bis zum geltend gemachten Zeitpunkt immer wieder unbehelligt im Laden zu arbeiten. Es gelingt ihm auch in diesem Punkt nicht, mittels überzeugender Beschwerdeargumente die geltend gemachte Glaubhaftigkeit zu bewirken. Dass gemäss seinen Angaben im März 2015 Unbekannte bei seiner Mutter vorgesprochen und das Haus beschädigt haben sollen, lässt unbesehen der fraglichen Glaubhaftigkeit auch dieses Vorbringens noch nicht auf eine konkrete Gefährdung seiner Person schliessen (vgl. A 10/21 Antworten 21 f.). Die eingereichten Dokumente führen zu keiner anderen Einschätzung. Eine Relevanz der Todesurkunde des Vaters des Beschwerdeführers ist offensichtlich zu verneinen. Das im erstinstanzlichen Verfahren ferner eingereichte Dokument, bei dem es sich um eine Vorladung des CID handeln solle, ist vom SEM in Anbetracht der Beschaffungsmöglichkeiten vor Ort und der vorstehend erwähnten, nicht ersichtlichen Verfolgungsmotivation des CID in nachvollziehbarer Weise als nicht hinreichend beweistauglich erachtet worden. In antizipierter Würdigung konnte in vertretbarer Weise von einer weitergehenden Analyse des kurzen Schreibens abgesehen werden. Die gerügte Gehörsverletzung ist zu verneinen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben sind vom SEM in der Vernehmlassung - wiederum unter Bezug auf die Aktenlage - als mutmassliche Gefälligkeitsschreiben zu Recht als ebenfalls nicht hinreichend überzeugend für eine Neubeurteilung der angeblichen Gefährdungslage bezeichnet worden. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ist wiederum zu verneinen. Auch das nachgereichte Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers weist keinen relevanten Beweiswert auf, und in Anbetracht der geschilderten Sachlage erübrigt es sich, die allfällige Nachreichung einer Übersetzung des anderen, am 26. August 2016 dem Gericht übermittelten Schreibens noch abzuwarten. 3.4 Asylrelevante Vorfluchtgründe beziehungsweise eine begründete Furcht vor solchen Nachteilen sind mithin zu verneinen. Es kann davon abgesehen werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Überzeugende Beschwerdevorbringen oder taugliche Beweismittel für eine andere Sichtweise fehlen, und die beantragte Abklärung vor Ort erübrigt sich. Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG im aktuellen Zeitpunkt zu erfüllen vermag. 4. 4.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen. 4.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Es sind keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. E. 8.5.3). 4.3 Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dass der Name des Beschwerdeführers in der (...) abrufbaren "Stop-List" vermerkt ist, erscheint als unwahrscheinlich, da er nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Ausreise kein eigentliches politisches Profil aufwies und - falls überhaupt glaubhaft - lediglich 2004 für kurze Zeit im Rahmen eines round-up in Haft war. Auch sein schon lange verstorbener Vater dürfte - unbesehen des Ausmasses seines damals allenfalls ausgeübten LTTE-Engagements - kaum dort vermerkt sein, und enge Bezüge zum einen offenbar ins Ausland gereisten Cousin sind nicht ersichtlich. Soweit er auf Beschwerdeebene vorbringt, als Jugendlicher während dreier Jahre Hilfsdienste für die Bewegung geleistet zu haben, führt alleine dieses weit zurückliegende allfällige Engagement noch nicht zu einer deutlichen Akzentuierung seines Risikoprofils. Ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz wird nicht geltend gemacht. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka sowie eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren, welche in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen (a.a.O. E. 8.5.4 f.), aber in einer Gesamtsicht zu würdigen sind. Eine solche ergibt in Anbetracht der genannten Fallumstände keine relevante Erhöhung seines Risikoprofils.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri-Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte, welche durch die nachfolgend zu erläuternden Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Im erwähnten Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben in F._______/B._______ und verfügte dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation. Dass sich die Lage entscheidwesentlich verändert hätte, kann den Akten nicht entnommen werden, und die eingereichten Berichte zur allgemeinen Situation rechtfertigen keine andere Einschätzung. Er hat langjährige Berufserfahrung in einem Laden. Auch gesundheitlich spricht nichts gegen die Rückkehr. Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer Rückkehr in seine Heimat schnell wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Eine konkrete Gefährdung vor Ort ist mithin zu verneinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2016 guthiess. Da sich seine finanzielle Situation seit der Gutheissung nicht entscheidwesentlich veränderte, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 9.2 Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Er reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 2000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: