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E-3766/2019

E-3766/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3766/2019 Urteil vom 27. August 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von David Wenger; Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 6. August 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-4126/2017 vom 26. März 2019 abwies, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters am 11. Juni 2019 ein zweites Asylgesuch, beziehungsweise Mehrfachgesuch, stellte, da sich die Situation in der Heimat für ihn entscheidrelevant verändert habe, weil er aufgrund der Bombenanschläge am Ostersonntag 2019 (21. April 2019) und seiner früheren Unterstützung der LTTE in direkten Fokus der Behörden geraten sei, dass dem Mehrfachgesuch folgende Dokumente als Beweise beilagen: ein "extract from the Information book" vom (...) November 2018 (im Original), eine Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) April 2019 (in Kopie), die Weiterleitung dieser Anzeige am (...) Mai 2019 an das Criminal Investigation Department durch dieselbe Kommission (in Kopie; mit englischsprachiger Übersetzung) sowie ein Haftbefehl vom (...) Mai 2019 (in Kopie; mit deutscher Übersetzung), dass das SEM mit Verfügung vom 21. Juni 2019 - eröffnet am 24. Juni 2019 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch abwies soweit es darauf eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass es zudem eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner (recte: die Vorinstanz) zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, indem ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet werde, dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juli 2019 der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt wurde, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der verfahrensrechtliche Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner (recte: Vorinstanz) zurückzuweisen, vorab zu prüfen ist, dass der Beschwerdeführer argumentiert, der Sachverhalt sei nur unvollständig erstellt, da die Vorinstanz keine Abklärungen hinsichtlich des ins Recht gelegten Haftbefehls gemacht habe, wobei es zumindest hätte abklären müssen, wofür das District Court in B._______ zuständig sei, oder ihn dazu anhören müssen, dass diese Argumentation nicht überzeugt, da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum District Court B._______ ausführte, dieses sei sachlich und örtlich nicht für das Delikt «Terrorverdacht» zuständig, sondern für zivilrechtliche Angelegenheiten und sowohl die Gerichtspraxis als auch das Strafverfahren Sri Lankas bei Delikten im Zusammenhang mit Terrorverdacht ein anderes Vorgehen vorsehen würden, als wie im schriftlichen Mehrfachgesuch beschrieben, weshalb der eingereichte Haftbefehl vom (...) Mai 2019 als Beweismittel untauglich sei, dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, was das SEM noch hätte weiter abklären müssen, wobei der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe lediglich - ohne weitere Erläuterungen - pauschal behauptet, die Ausführungen des SEM seien falsch und er hätte erneut angehört werden müssen, um die Möglichkeit zu erhalten, die unsubstanziierten Punkte zu klären, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Resultat von Abklärungen nicht einverstanden ist, per se keine unvollständige Erstellung des Sachverhalts darstellt, dass sich die prozessualen Rügen auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, weshalb die beantragte Kassation ausser Betracht fällt, dass somit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer als Grund für sein neues Asylgesuch geltend macht, er sei vor dem Hintergrund der Terroranschläge an Ostern in Zusammenhang mit seiner Vorgeschichte in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten, dass er in Sri Lanka nun als Terrorverdächtigter gelte, weshalb sein Haus mehrfach von der Armee durchsucht, seine Ehefrau nach ihm gefragt und dabei von Sicherheitskräften geschlagen worden sei, dass seine Ehefrau aufgrund der behördlichen Willkür in Angst geraten sei und sich deshalb, wie bereits in der Vergangenheit, bei der Human Rights Commission Of Sri Lanka beschwert habe, dass die Behörden in der Folge die Suche nach ihm intensiviert und einen Haftbefehl wegen Terrorverdachts gegen ihn ausgestellt und seiner Ehefrau zugestellt hätten, dass die Behörden seit den Terroranschlägen von 21. April 2019 ziellos, willkürlich und ohne gesetzliche Grundlage gegen zahlreiche Bürgerinnen und Bürger vorgehen würden, die sie als Terrorverdächtige sehen würden, wobei sie diese inhaftieren und ohne Prozess festhalten würden, dass der gegen ihn ausgestellte Haftbefehl ohne weiteres geeignet sei, eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr zu bewirken, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfülle, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss gelangt, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde neu in der Heimat wegen Terrorverdacht beziehungsweise Mitbeteiligung an den Bombenanschlägen am Ostersonntag, 21. April 2019, verfolgt, sei nicht glaubhaft, dass es vorab feststellte, das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel "extract from the Information book" vom (...) November 2018, sei vor dem Urteil des BVGer vom 26. März 2019 entstanden und deshalb einem Mehrfachgesuch nicht zugänglich, sondern im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom BVGer zu beurteilen wäre, weshalb in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG auf diesen Teil seines Gesuchs beziehungsweise das dazu eingereichte Beweismittel mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werde, dass die weiteren Beweismittel (Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom [...] April 2019, Weiterleitung dieser Anzeige am [...] Mai 2019 an das Criminal Investigation Department (CID), Haftbefehl vom [...] Mai 2019) untauglich seien, da sie den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen könnten, zumal derartige Dokumente in Sri Lanka über keine besonderen Sicherheitsmerkmale verfügen würden und demzufolge nicht fälschungssicher seien, dass zudem jede beliebige Person bei der Polizei oder auch der Human Rights Commission of Sri Lanka eine Aussage beziehungsweise eine Anzeige machen und davon eine Kopie verlangen könne, dass anhand eines solchen Dokuments jedoch nicht ersichtlich sei, ob der Inhalt der gemachten Aussage der Wahrheit entspreche, weshalb der Beweiswert solcher in Kopie den Schweizer Asylbehörden vorgelegter Bestätigungen der Human Rights Commission of Sri Lanka entsprechend gering sei, dass der Beschwerdeführer zudem in seinem schriftlichen Mehrfachgesuch vorbringe, wegen des Vorwurfs des Terrorverdachts sei angeblich ein Haftbefehl von einem Richter namens C._______ im "Distrikt Court in B._______" gegen ihn ausgestellt worden, dass jedoch für das vom Beschwerdeführer genannte Delikt "Terrorverdacht" in Sri Lanka nicht das Distrikt Gericht B._______ sachlich und örtlich zuständig sei, da District Courts in Sri Lanka zivilrechtliche Angelegenheiten und keine staatsschutzrechtlichen Delikte beurteilen würden, dass die sri-lankische Gerichtspraxis und das sri-lankische Strafverfahren bei Delikten im Zusammenhang mit Terrorverdacht zudem ein anderes Vorgehen vorsehe, als beschrieben, dass auf der eingereichten "Kopie des Haftbefehls" ferner wichtige Angaben dazu fehlen würden, wann, wie und von wem diese Kopie erstellt worden und wie letztere in den Besitz des Beschwerdeführers beziehungsweise in den Besitz seiner Angehörigen gelangt sei, dass auch in der Begründung seines schriftlichen Mehrfachgesuchs keine substantiierten Angaben dazu gemacht würden, dass auf dem Haftbefehl schliesslich wichtige behördliche Stempel fehlen würden, dass das SEM aufgrund dieser gesamten Ungereimtheiten zum Schluss gelangt, dass mit diesem in Kopie eingereichten Haftbefehl das neu geltend gemachte Vorbringen - Verfolgung wegen Terrorverdacht beziehungsweise Mitbeteiligung an den Bombenanschlägen in Sri Lanka am Ostersonntag 21. April 2019 - nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer dem auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegnet, die eingereichten Beweismittel würden seine Flüchtlingseigenschaft sehr wohl glaubhaft machen, er sei nach den Bombenanschlägen an Ostern aufgrund seiner früheren Unterstützung der LTTE in den direkten Fokus der Behörden geraten, dass die sri-lankischen Behörden hinter sämtlichen Unterstützern der LTTE potenzielle Terroristen vermute, die etwas mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 zu tun gehabt haben könnten, dass der gegen ihn ausgestellte Haftbefehl aufgrund von Terrorverdacht geeignet sei, eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zu bewirken, dass die Vorinstanz diesbezüglich die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG vollends überspanne, da von ihm selbstredend nicht der strikte Beweis darüber geführt werden könne, dass er tatsächlich verfolgt werde, dass er seine Vorbringen somit sehr wohl glaubhaft gemacht habe und demnach die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage zum Schluss kommt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend zu erkennen sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, wobei dieser auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird, dass mit dem SEM festzustellen ist, dass es sich bei der als Beweismittel eingereichten Anzeige, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers am 29. April 2019 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka machte, nur um Parteiaussagen handelt, die keine Gefährdung des Beschwerdeführers als glaubhaft ersichtlich machen, sondern bei Wahrunterstellung lediglich beweisen, dass seine Ehefrau Anzeige erhoben hat, dass der Beschwerdeführer geltend macht, in Folge dieser Anzeige habe sich die Suche nach ihm intensiviert (vgl. Ziff. 21 der Rechtsmitteleingabe), weshalb die Behörden einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt hätten, dass Formulare wie der Haftbefehl in Sri Lanka jedoch über keine besonderen Sicherheitsmerkmale verfügen und somit nicht fälschungssicher sind, weshalb deren Beweiswert beschränkt ausfällt, dass zudem der vorliegend eingereichte Haftbefehl vom (...) Mai 2019 diverse formelle Fehler aufweist, wie insbesondere, dass das Bezirksgericht B._______, von welchem der Haftbefehl stammen solle, weder sachlich noch örtlich für das Delikt "Terrorverdacht" zuständig ist, da District Courts in Sri Lanka zivilrechtliche Angelegenheiten und keine staatsschutzrechtliche Delikte beurteilen, dass dem Haftbefehl zudem verschiedene Angaben und Stempel fehlen, dass der Beschwerdeführer dem lediglich entgegnet, in Sri Lanka nehme das zuständige Bezirksgericht die Zustellung von Vorladungen und Haftbefehlen anderer Behörden rechtshilfeweise vor, dass dem jedoch entgegen zu halten ist, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl offensichtlich nicht um eine rechtshilfeweise Zustellung handelt, so steht, "Hiermit werden sie aufgefordert und ermächtigt die obenerwähnte Person dem obenerwähnten Gericht [nämlich dem Bezirksgericht B._______] zuzuführen", dass auch nicht glaubhaft ist, dass bei einem Haftbefehl, bei welchem die vorgeworfene Straftat "terroristischen Aktivitäten gegen die Regierung" lautet, der Beschwerdeführer gegen Bezahlung einer Kaution, beziehungsweise indem ein oder zwei Bürgen für ihn Unterschrift leisten würden, freigelassen werden könnte, dass der Haftbefehl somit ein untaugliches Beweismittel für die neuen Verfolgungsvorbringen darstellt, dass sich die weitere Argumentation des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf beschränkt zu behaupten, dass sich in Sri Lanka die Situation aufgrund der Anschläge vom 21. April 2019 drastisch verändert habe, weshalb er neu - im Unterschied zur Sachverhaltslage im Zeitpunkt der Fällung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4126/2017 vom 26. März 2019 - aufgrund seiner früheren Unterstützung der LTTE in den direkten Fokus der Behörden geraten sei, dass die Behörden hinter sämtlichen Unterstützern der LTTE potenzielle Terroristen vermuten würden, die etwas mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 zu tun gehabt haben könnten, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos als sehr angespannt zu beurteilen ist, jedoch aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen ist (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2140/2019 vom 7. August 2019 E 5.2 und 9.2.2), dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, aufgrund der Vorfälle vom 21. April 2019 wären sämtlichen Sympathisanten der LTTE gefährdet, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend vor dem Hintergrund des als untauglich erachteten Beweismittels des eingereichten Haftbefehls und mangels anderer nachvollziehbarer Vorbringen, aufgrund welcher er- während seines Auslandaufenthalts - für Terroranschläge von Islamisten an Ostern plötzlich in den Fokus der Behörden gelangt sein sollte, obwohl er kein Mitglied der LTTE war, sich nicht exilpolitisch betätigt hat und zudem ein Hindu ist, nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt zu beurteilen ist, jedoch aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen ist, dass insofern auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand an der Lageeinschätzung in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 13.2 f.) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5, insb. E. 9.5.9) nichts ändern (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer D-3061/2019 vom 27. Juni 2019 E. 9.2.1 und 9.2.2; D-3044/2019 vom 17. Juli 2019 S. 8; E-2140/2019 vom 7. August 2019 E. 5.2 und 9.2.2), dass mit Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen und dem prognostizierten damit einhergehend hypothetischen Gefährdungsszenario keine für den Beschwerdeführer individuell bestehende aktuelle Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dargetan wird, dass demnach hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-4126/2017 vom 26. März 2019 zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerdebegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung nicht erfüllt sind und die entsprechenden Gesuche unbesehen der nachgewiesenen Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Nira Schidlow Versand: