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E-4126/2017

E-4126/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 vom Flughafen B._______ aus und gelangte nach C._______. Er sei dort am Flughafen abgeholt und in ein etwa zwei Fahrstunden entferntes Haus gebracht worden, wo er zwei Tage geblieben sei, bevor man ihn am (...) 2015 in die Schweiz gefahren habe. Am gleichen Tag stellte er ein Asylgesuch. A.b Die Befragung zur Person (BzP) fand am 10. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ statt. Am 14. September 2015 beendete die Vorinstanz ein zuvor angehobenes Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. Am 14. Juni 2017 führte das SEM die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen durch. A.c Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: A.c.a Er sei tamilischer Ethnie und in E._______ in der Nordprovinz geboren und aufgewachsen. Er habe - abgesehen von 1996/97 - bis 2002 in E._______ gelebt und die ersten fünf Schuljahre in F._______ absolviert, anschliessend das G._______ College besucht und dieses im Jahr (...) mit dem (...)-Level abgeschlossen. Während der Schulzeit habe er sich einer Verbindung namens "SOLT" angeschlossen; federführend für diese seien die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen. Er habe in der Folge von 1997 bis 2007 für die LTTE und nach dem Krieg für die "Tamil National Alliance" (TNA) Propaganda gemacht und diese unterstützt. Ab dem Jahr 2002 habe er in H._______, gelebt. Dort habe er auch am (...) geheiratet und mit seiner Ehefrau, den (...) gemeinsamen Kindern und der Schwiegermutter (abgesehen von einem kurzen Unterbruch zwischen 2008 und 2009) bis zur Ausreise im eigenen Haus gelebt. A.c.b Seine über zehn Jahre hinweg ausgeübte Unterstützung für die LTTE habe im Transport von Verletzten und Gütern, in der Beherbergung verschiedener Personen und im (...) für die LTTE in seiner (...) bestanden. Er sei jedoch nie Mitglied der LTTE gewesen und habe keine Rehabilitation durchlaufen. Im Jahr 2004 habe er wegen seiner Unterstützungstätigkeiten mit der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) Probleme bekommen. Diese habe ihn und Mitarbeiter der (...) mitgenommen und geschlagen. Er habe vor diesem Hintergrund versucht, das Land illegal zu verlassen, sei aber erwischt und am (...) 2005 festgenommen worden - dies zu einer Zeit, als viele in Jaffna getötet und illegal festgenommen worden seien. Man habe ihn bis zum (...) 2005 auf dem Polizeiposten festgehalten, anschliessend sei er vom (...) 2005 bis zum (...) 2006 im Gefängnis I._______ inhaftiert gewesen. Er sei in dieser Zeit von Wärtern und Mithäftlingen sexuell belästigt worden und habe Schlimmes erlebt. Auch andere inhaftierte Tamilen und Tamilinnen seien dort misshandelt worden. Nach einer Kautionsleistung sei er freigekommen A.c.c Anfang 2007 oder 2008 sei ein Cousin von ihm, der sich stark für die LTTE engagiert gehabt habe, entführt worden; dieser sei seither verschwunden. Damit hätten seine (Beschwerdeführer) Probleme wieder begonnen. Er sei daher mit der Familie von 2008 bis Ende 2009 nach B._______ übersiedelt. Nach Kriegsende im Mai 2009 sei er mit der Familie nach H._______ zurückgekehrt. Er habe Handel betrieben und sei so in Kontakt mit Parteien wie der TNA gekommen. Die regierungsnahe EPDP habe ihm deswegen erneut Probleme gemacht. Er habe nochmals versucht, illegal auszureisen, sei jedoch wiederum, am Flughafen B._______, verhaftet worden und habe im (...) 2009 etwa einen Monat lang im Gefängnis I._______ eingesessen. Dank der Unterstützung eines Politikers sei er freigekommen. A.c.d Im Februar 2010 habe man ihn nochmals befragt, zumal er aufgrund seiner früheren (...)- und Hilfstätigkeiten für die LTTE im Verdacht gestanden sei, (...) für diese (...) zu haben. Ab seiner Haft im Jahr 2005 (und bis 2011) habe er zudem beim Criminal Investigation Department (CID) monatlich seine Unterschrift leisten müssen. Er sei in diesem Zeitraum, namentlich zwischen (...) 2006 und (...) 2011 unter dem Vorwurf der LTTE-Unterstützung alle zwei Monate vor Gericht geladen worden. (...) 2011 sei in dieser Sache das Urteil gefällt und er zu einer Busse in Höhe von (...) sri-lankischen Rupien verurteilt worden, die er gleich vor Ort bezahlt habe. A.c.e Zwischen 2009 und Februar/März 2015 seien sechsmal Soldaten nach Hause gekommen und hätten nach seiner Arbeit und seinem Leben gefragt sowie das Haus durchsucht. Im Jahr 2012 habe er mit seiner Ehefrau ein (...) eröffnet, das eine gute Rendite und ein gesichertes Einkommen gebracht habe. Der (...) sei von der TNA und einer regierungskritischen Nichtregierungsorganisation (NGO) für Veranstaltungen genutzt worden, was seine Person wieder in den behördlichen Fokus gerückt habe. Etwa am (...) 2014 seien drei unbewaffnete Männer in Zivil ins (...) gekommen und hätten ihn unter Drohungen zum Mitkommen aufgefordert. Der Beschwerdeführer sei in einem Van in ein leerstehendes Haus gefahren und in ein Zimmer eingeschlossen worden. Dort habe er unter anderem Seile und Waschbecken gesehen, weshalb er angenommen habe, es handle sich um einen Ort für Folterpraktiken. Der Beschwerdeführer sei in der Folge von zwei Männern über seine Unterstützungstätigkeiten für die LTTE und TNA befragt, nicht aber geschlagen worden. Er vermute, es habe sich um Leute der EPDP gehandelt, zumal diese Festnahme illegal erfolgt sei. Die Männer hätten ihm zudem gedroht, es werde ihm gleich ergehen wie dem verschwundenen Cousin, und sie hätten ihn aufgefordert, seine Unterstützung für die TNA einzustellen. Er habe die Fragen beantwortet und die Männer angefleht, ihn freizulassen, zumal er Frau und Kinder habe. Um 23 Uhr desselben Tages habe man ihn laufen lassen und er sei nach Hause zurückgekehrt. Er habe weiterhin in H._______ gewohnt, und es sei zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Dennoch habe er sich im (...) 2015 erneut zu einer illegalen Ausreise entschieden, indem er nach B._______ gereist und dort einen Schlepper organisiert habe. Innert einer Woche habe er einen auf einen fremden Namen lautenden gefälschten Reisepass erhalten und sei mit diesem ausgereist. Nach seinem Weggang hätten Soldaten dreimal daheim bei seiner Frau und den Kindern nach seinem Verbleib gefragt. Die Soldaten seien zwar jeweils ohne Weiteres wieder abgezogen; indessen befürchte er im Fall einer Rückkehr verhaftet, inhaftiert oder sogar getötet zu werden. A.d Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel ins Recht: Einen Identitätsausweis, eine Bestätigung des Gefängnisaufenthalts 2005/2006, seine Geburtsurkunde sowie diejenige seiner Ehefrau, die Heiratsurkunde, Mietverträge und das Briefpapier (...), ein Schreiben betreffend die illegale Mitnahme des Cousins, ein Gesuch um Bewilligung einer "Clearance" für die Reise nach B._______, eine polizeiliche Registrierung aller Hausbewohner im Haus des Beschwerdeführers, Kopien seines Identitätsausweises, Stempel für die Reisebewilligung des Militärs im Oktober 2009 sowie ein Busticket, Mietvertrag für das (...), eine Visitenkarte des (...), medizinische Unterlagen betreffend die (...) seiner Ehefrau, Ausdrucke von Fotografien des Besuchs zweier Soldaten bei seiner Frau im Jahr 2016 sowie eine Fotografie des entführten Cousins. B. Mit (am 22. Juni 2017) eröffneter Verfügung vom 20. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2017 erheben. Im Rechtsmittel wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei zumindest seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.c Dem Rechtsmittel waren die angefochtene Verfügung (Kopie), eine Vertretungsvollmacht, eine Sozialhilfebestätigung der J._______ vom 18. Juli 2017 und vier Bestätigungsschreiben beigelegt. D. Der Instruktionsrichter stellte in seiner Verfügung vom 4. August 2017 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerde der Vor-instanz und lud diese ein, sich zum Rechtsmittel vernehmen zu lassen. E. E.a Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. August 2017 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. E.b Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2017 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zu Gegenäusserungen (Replik) sowie zum Einreichen allfälliger entsprechender Beweismittel angesetzt. E.c Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen.

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 aAbs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung namentlich fest, zwischen den geschilderten Vorfällen und der Ausreise würde einerseits kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang vorliegen; andererseits würden die Haftentlassungen im (...) 2006 und (...) 2009 sowie das Urteil mit Busse von (...) 2011 aufzeigen, dass diese Strafverfolgungen und -verfahren beendet seien und die Schuld abgegolten sei, weshalb diesen Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Was die angeführten Kontrollbesuche der Armee aufgrund der Vergangenheit des Beschwerdeführers und namentlich seiner ehemaligen Unterstützung der LTTE betreffe, würden solche standardmässig erfolgen und für sich allein keine Asyl-relevanz entfalten. Vorliegend sei weder dem Beschwerdeführer noch der Familie hierbei ein Nachteil zugefügt worden, der eine asylrechtliche Intensität im Sinn von Art. 3 AsylG aufgewiesen hätte. Den Besuchen der Soldaten zwischen 2009 und 2014 mangle es ebenfalls am Kausalzusammenhang zur Ausreise (...) 2015. Das illegale Festhalten (...) 2014 während etwa fünf Stunden erfülle die gemäss Asylgesetz erforderliche Intensität ebenfalls nicht. Zudem sei der Beschwerdeführer anschliessend noch mehr als acht Monate lang zu Hause geblieben, wobei ihm in dieser Zeit nichts mehr widerfahren sei; mithin sei auch diesbezüglich nicht von einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang auszugehen.

E. 4.2 Die Vorbringen betreffend die ehemalige LTTE-Unterstützung bis 2007, die entsprechende Verurteilung zu einer Busse (...) 2011, die zweimaligen Haftaufenthalte wegen versuchter illegaler Ausreise 2005/2006 und 2009, die Aktivitäten für die TNA und damit einhergehenden Probleme mit der EPDP sowie die letzte Mitnahme im (...) 2014 seien jedoch vor dem Hintergrund des allfälligen Bestehens einer begründeten Furch vor künftigen Verfolgungsmassnahmen zu prüfen. Diese - gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmende - Prüfung gebe vorliegend jedoch keinen begründeten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden.

E. 4.3 Insgesamt würden die Vorbringen daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Es könne bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers - es gebe einige Widersprüche in seinen Aussagen - weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 5 In der Beschwerdeschrift wird einleitend der Sachverhalt erneut angeführt. Sodann werden gegen die vorinstanzlichen Erwägungen namentlich die folgenden Einwände angebracht:

E. 5.1 Die Auffassung des SEM, die zwischen (...) erlittenen Nachteile seien besonders zufolge fehlender zeitlicher Kausalität nicht mehr asylrelevant, greife zu kurz. Der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner Vorgeschichte ein klares Risikoprofil auf und stelle aus Sicht der Behörden und der Regierung eine Person da, welche die Sezession anstrebe, die LTTE unterstützt habe und weiterhin die tamilische Sache verfolge. Die beiden misslungenen Fluchtversuche und die nunmehr gelungene Flucht würden belegen, dass der Beschwerdeführer seiner Gesinnung treu geblieben sei. Dies werde dadurch erhärtet, dass sein Cousin dem Geheimdienst der LTTE angehört habe. Indem das Bundesamt die vom Beschwerdeführer sehr ausführlich dargelegten und teils bewiesenen Umstände einzig wegen des Zeitablaufs als nicht mehr asylrelevant qualifiziere, würdige es die Vorbringen nicht gesamtheitlich, sondern zu restriktiv und zu isoliert. Dadurch verletze das SEM die Grundsätze des Glaubhaftmachens der Flüchtlingseigenschaft. Die weiter zurückliegenden Vorfälle würden im Zusammenhang mit den weiteren Vorbringen zu den letzten fünf Jahren bis zur Flucht - insbesondere zum Vorfall vom (...) 2014 und zur behördliche Suche nach ihm in den Jahren 2016/2017 - klar Asylrelevanz aufweisen. So würden diese aufzeigen, dass der Beschwerdeführer eine Person sei, die über zwei Jahrzehnte die tamilische Sache verfolgt und unterstützt habe. Dies mache ihn besonders verdächtig und lege die Gefahr staatlicher Verfolgung nahe. So würden die nach zwei Versuchen der illegalen Ausreise durchgeführten Verfahren und die zuletzt erfolgreiche illegale Ausreise für die Behörden bedeuten, dass der Beschwerdeführer unbelehrbar sei und härter angefasst werden müsse. Damit sei das Risikoprofil gegeben und der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.2 Soweit die Vorinstanz die Darlegungen zum Cousin, zum Verschwinden lassen von Personen, zu Entführungen und Ermordungen und zu Haftbedingungen als nicht asylrelevant beurteile und hinsichtlich des Cousins das Vorliegen einer Reflexverfolgung verneine, überzeuge auch diese Einschätzung nicht. Der Beschwerdeführer weise mit dem verschwundenen Cousin, welcher den LTTE angehört habe, und einem weiteren Cousin, der beim LTTE-Geheimdienst tätig gewesen und posthum zum "(...)" erklärt worden sei, zwei Familienangehörige mit LTTE-Verbindung auf. Die Nachteile, die der Beschwerdeführer erlitten habe und die ihm insbesondere noch drohen würden, seien "mitunter auch" auf diese familiäre Verflechtung zurückzuführen. Eine Reflexverfolgung sei damit weiterhin möglich und wahrscheinlich.

E. 5.3 Die vom Beschwerdeführer erlebten Haftbedingungen hätten seine politische Einstellung, seine Ablehnung und sein Misstrauen gegenüber den singhalesischen Behörden verstärkt. Diese Umstände seien insoweit asylrelevant, als sie weiterhin sein Leben und Handeln prägen und dadurch Konflikte mit den heimatlichen Behörden heraufbeschwören würden.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer sei seit langer Zeit unter staatlicher Kontrolle. Dies zeige die genannte Unterschriftenpflicht beim CID auf. Diese Kontrolle dauere weiterhin an. So zeige die Befragung im (...) 2014 durch Mitglieder der EPDP in bedrängender Umgebung, dass ihm durch staatliche Organe ernstlich eine asylrelevante Verfolgung drohe. Das SEM habe auch hier die Sachverhaltselemente ohne eine gesamtheitliche Betrachtung gewürdigt. Diese einzelnen Elemente würden sich jedoch derart verdichten, dass vorliegend die ernstliche Gefahr einer erheblichen staatlichen Verfolgung aktuell gegeben sei, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es sei ihm daher im Hauptantrag die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; dies umso mehr, als es die Behörden beim Beschwerdeführer aufgrund der beiden erfolglosen Fluchtversuche und dazu erfolgten Verfahren im Fall einer Rückkehr nicht bloss bei einem "Background Check" bewenden lassen, sondern diese weit intensivere Massnahmen ergreifen würden. Vor diesem Hintergrund sei dem Beschwerdeführer mindestens die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.

E. 6.1 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer begründeten Verfolgungsfurcht ist massgebend, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestanden hat, mit anderen Worten, ob ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der Vorverfolgung und der Ausreise bejaht werden kann. Sofern dieser zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist, ergibt sich daraus die Regelvermutung, dass auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung objektiv gegeben und zu bejahen ist. Fehlt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise wird diese Regelvermutung zugunsten des Vorliegens einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zerstört. Dies schliesst jedoch nicht per se aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von den Behörden gesondert zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.).

E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei ist auf eine objektivierte Betrachtungsweise abzustellen, das heisst, es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist weiter durch das bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer schon staatlichen (flüchtlingsrechtlich relevanten) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer hat angegeben, während der Schulzeit der Studentenorganisation "SOLT" beigetreten zu sein und dieser bis 1995 angehört zu haben. Zwischen 1997 und 2007 habe er die LTTE unterstützt, indem er Güter und verletzte Personen transportiert und später in seiner (...) für diese (...) habe. Die Folge seien Probleme mit der EPDP im Jahr 2004 gewesen; zusammen mit Mitarbeitern (...) sei er mitgenommen und geschlagen worden. Ein Versuch der illegalen Ausreise sei (...) 2005 gescheitert, er sei deswegen vom (...) 2005 bis (...) 2006 im Gefängnis in I._______ inhaftiert gewesen und habe dort Schlimmes - namentlich sexuelle Übergriffe - erlebt (vgl. Protokoll A13/26 F/A 107, 111 f. und 165-167). Nach diesem Gefängnisaufenthalt in I._______ sei er nach H._______ zurückgekehrt. Als Händler habe er Kontakt zu Parteien und daher wieder Probleme mit der EPDP bekommen. Zudem sei 2008 respektive im Januar 2007 sein Cousin, ein LTTE-Mitglied, entführt worden. Er (Beschwerdeführer) habe sich deswegen vorsorglich kurz versteckt und sei dann 2008 bis 2009 mit der Familie nach B._______ umgezogen. Ende 2009, nach Kriegsende, sei er mit der Familie nach H._______ ins familieneigene Haus zurückgekehrt. Zu der Zeit sei weiterhin nach LTTE-Mitgliedern gesucht worden. Vor diesem Hintergrund habe er im (...) 2009 einen erneuten Ausreiseversuch unternommen, sei jedoch von einem Bekannten verraten worden und wieder ins Gefängnis in I._______ gekommen. Etwa nach einem Monat sei er mit Hilfe eines Politikers freigekommen (vgl. a.a.O. F/A 115 f.). Im Februar 2010 sei er einmal befragt worden, da er als früherer (...)besitzer verdächtigt worden sei, (...) für die Sache der LTTE (...) zu haben, habe jedoch nach der Befragung ohne weiteres gehen können. Wegen der Unterstützung der LTTE habe er seit der ersten Festnahme im Jahr 2005 bis zum Urteilsspruch im Jahr 2011 regelmässig beim CID seine Unterschrift leisten und einige Male vor Gericht erscheinen müssen. Er sei deswegen abschliessend (...) 2011 zu einer Busse verurteilt worden, die er direkt bei Gericht bezahlt habe.

E. 6.3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese geschilderten Nachteile zwischen zehn und vier Jahren vor Verlassen des Heimatstaates stattfanden und zwar weitgehend vor beziehungsweise bei Kriegsende (im Mai 2009). Die beiden Inhaftierungen wurden durch ordentliche Haftentlassungen beendet und seine LTTE-Hilfeleistungen mit der Verurteilung zu einer Busse von (...) Rupien (was zum heutigen Wechselkurs rund (...) Schweizer Franken entspricht) abgegolten. Insgesamt ist daher der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zur Anfang August 2015 erfolgten Ausreise nicht gegeben.

E. 6.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wegen des im Jahr 2007 oder 2008 verhafteten und seither verschwundenen Cousins eine Reflexverfolgung befürchten zu müssen, kann diese Befürchtung nicht als objektiv begründet qualifiziert werden. Insbesondere hätten die Behörden, bei konkretem Interesse am Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit direkte Massnahmen in diesem Zusammenhang gegen ihn ergreifen können und ergriffen, hat er doch namentlich für die Fahrten nach B._______ (gemäss eingereichten Reisebewilligungen und dort ersichtlichen Stempelungen besonders im Jahr 2009) im Zeitraum nach der Festnahme des Cousins mehrmals behördlichen Kontakt gehabt. Gegen eine im Zeitpunkt der Ausreise respektive aktuell bestehende Gefahr der Reflexverfolgung spricht zudem der Umstand, dass die Geschwister des Beschwerdeführers mit ihren Familien in E._______ leben und dabei offenbar selbst nach seiner Ausreise nicht von Reflexverfolgung betroffen waren und sind. Im Rechtsmittel wird neu ein zweiter Cousin hervorgehoben, der dem Geheimdienst der LTTE angehört habe und Jahr (...) umgekommen sei. In den Befragungen war demgegenüber stets nur von einem (entführten und seither verschwundenen) Cousin die Rede. Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung - auf Nachfrage hin - zwar zwei weitere Cousins (Brüder des Verschollenen) erwähnt und zu diesen gesagt, einer lebe in K._______, der andere in Sri Lanka. Dabei hat er jedoch weder geltend gemacht, er habe einen weiteren Cousin, der als LTTE-Geheimdienstmitglied im Jahr (...) getötet worden sei, noch dass ihm wegen dieses getöteten Cousins, weitere (Reflex-)Verfolgung drohe. Mit diesem Argument auf Beschwerdeebene soll demnach offenbar der geltend gemachten Reflexverfolgung (mit Bezug auf den ersterwähnten Cousin) mehr Gewicht verliehen werden. Dieses nachträgliche Vorbringen erweist sich als unbehelflich und ist der Glaubhaftigkeit des Vorbringens einer Reflexverfolgung abträglich.

E. 6.3.4 In diesem Zusammenhang bleibt der Vollständigkeit halber anzu-fügen, dass der Beschwerdeführer der angeblich drohenden Reflexverfolgung innerstaatlich habe ausweichen können. So sei er nach der Ent-führung des Cousins mit der Familie nach B._______ umgezogen und habe von 2008 bis 2009 dort gewohnt. Es ist nicht ersichtlich, wieso ihm - im Bedarfsfall - eine solche Ausweichmöglichkeit nicht erneut offen stehen sollte.

E. 6.3.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Kriegsende im Jahr 2009 bis (...) 2015 seien insgesamt sechsmal Armeeangehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn wegen seiner vergangenen LTTE-Hilfeleistungen, seiner aktuellen beruflichen und privaten Lebensweise befragt und auch das Haus durchsucht. Sie hätten nie Belastendes gefunden und seien jeweils gleich wieder abgezogen, ohne dass es zu weiteren Konsequenzen gekommen wäre. Ab dem Jahr 2012 sei er dann wieder in den behördlichen Fokus geraten, weil er nach der Eröffnung eines (...) den (...) für (...) der TNA und einer NGO zur Verfügung gestellt habe. An einem Abend, etwa am (...) 2014, seien gegen (...) Uhr drei zivil gekleidete, unbewaffnete Männer in einem Van vor dem (...) vorgefahren und hätten ihn ohne rechtliche Grundlage mitgenommen. Er sei in ein leerstehendes Haus gefahren worden. Er habe dort Utensilien gesehen, von denen er annehme, diese seien zu Folterzwecken verwendet worden. Der Beschwerdeführer sei in einem Zimmer wegen der ehemaligen LTTE-Unterstützung und wegen der Unterstützung der TNA befragt und es sei ihm auch mit dem gleichen Schicksal wie jenem seines Cousins gedroht worden. Die Männer hätten ihn aber körperlich nicht misshandelt. Da er die Fragen beantwortet und eindringlich darauf hingewiesen habe, dass er Frau und Kinder habe, hätten die Männer ihn um 23 Uhr desselben Tages gehen lassen. Er vermute, dass diese Leute der EPDP angehört hätten, habe sie aber nicht sicher identifizieren können (vgl. Protokoll A4/14 F/A 7.02, Protokoll A13/26 F/A 131 ff.).

E. 6.3.5.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Kontrollen und Hausbesuche der Armee im Kontext mutmasslicher früherer Unterstützung der LTTE nach Ende des Krieges ein grundsätzlich generelles Vorgehen darstellten, von dem nicht einzig den Beschwerdeführer betroffen war. Zudem sind diese Nachfragen gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers ohne Übergriffe oder weitere Konsequenzen erfolgt. Diese Nachteile vermögen daher den Anforderungen an die Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu genügen. Die hierzu im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel legen keinen anderen Schluss nahe, zumal die Bilder mit einem Gebäude, einer Frau, Soldaten und einem Lastwagen keine Rückschlüsse über den Ort des Geschehens und die Identität der Beteiligten (bei der Frau soll es sich um die Ehefrau handeln) sowie den Grund der militärischen Vorsprache zulassen.

E. 6.3.5.3 Die gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG erforderliche Intensität ist auch der geschilderten, nur wenige Stunden dauernden Mitnahme im (...) 2014 abzusprechen, in deren Folge der Beschwerdeführer Fragen habe beantworten und Drohungen anhören müssen. Zudem ist mit der Vor-instanz festzustellen, dass auch dieser Vorfall im Zeitpunkt der Ausreise über (...) Monate zurückgelegen war und auch hier kein kausaler Zusammenhang ersichtlich ist.

E. 6.3.5.4 Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer die sechsmaligen Kontrollbesuche durch Soldaten in der BzP nicht erwähnt hat. Er sprach nur von einem Vorfall, bei dem er einmal befragt worden sei (vgl. Protokoll A4/14 F/A 7.02). Dass er die angeblich mehrfachen Vorsprachen nicht bereits in der ersten Befragung nannte, ist wenig plausibel. Sein Aussageverhalten legt den Schluss nahe, er habe erst im Verlauf des Asylverfahrens eine kausale Verbindung zur im August 2015 erfolgten Ausreise zu schaffen versucht. Hinsichtlich des Vorfalls vom (...) 2014 fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Urheber nicht mit Sicherheit nennen konnte. Allein die Vermutung, es habe sich um Leute der EPDP und damit letztlich indirekt um staatliche Urheber gehandelt, genügt nicht für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Dass dies im Rechtsmittel nunmehr als Tatsache dargestellt wird (vgl. auch oben E. 5.4), wirkt sich nicht positiv auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens aus. Schliesslich lässt der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Jahr (...) - das Ausstelldatum konnte er nicht konkretisieren - ein Reisepass ausgestellt worden sei (vgl. Protokoll A4/14 F/A 4.02) ebenfalls nicht auf eine Verfolgung zu diesem Zeitpunkt schliessen.

E. 6.3.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Asylgründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen.

E. 6.3.7 Die dem Rechtsmittel beigelegten Bestätigungsschreiben führen zu keinem anderen Schluss, zumal diese teilweise nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen: So schreibt die Ehefrau im Schreiben vom 15. Juli 2017 (vgl. Beschwerdebeilage 3), ihr Ehemann sei am (...) 2014 von einer "gunmen group" - demnach einer bewaffneten Gruppe - mitgenommen worden. Ein (...) beschreibt diese Mitnahme, indem er festhält, der Beschwerdeführer sei von einer bewaffneten Gang ("gunmen gang") mit verbundenen Augen ("blind folded") abgeführt worden (vgl. Beschwerdebeilage 4). Und soweit ein Parlamentsmitglied am 1. Juli 2017 (vgl. Beschwerdebeilage 1) unter anderem festhält, der Beschwerdeführer habe ab dem Jahr (...) (...) mit Namen "L._______" in M._______ geführt und sei viele Male ("many times") festgenommen worden, stimmen auch diese Angaben nicht mit dessen protokollierten Aussagen überein. Der Beschwerdeführer hat bezüglich der Ereignisse des (...) 2014 von drei unbewaffneten Zivilpersonen gesprochen; dass ihm die Augen verbunden worden wären, hat er nicht geltend gemacht. Bezüglich der (...) liess er festhalten, diese (mit Namen "N._______") ab dem Jahr (...) geführt zu haben und es war die Rede von insgesamt zwei, nicht von vielen Festnahmen. Diese Unterlagen wie auch das undatierte Bestätigungsschreiben "To whom it may concern" eines (...) (vgl. Beschwerdebeilage 2) mit Hinweisen auf Behelligungen der Ehefrau durch Armeeangehörige und unbekannte bewaffnete Gruppen erweisen sich bei dieser Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben, denen kein ausschlaggebender Beweiswert zukommen kann. Dass der Beschwerdeführer inhaltlich unstimmige Schreiben zur Untermauerung seiner Asylgründe vorlegt, lässt seine Schilderungen, auch der angeblich letzten Mitnahme vor Verlassen der Heimat, in zweifelhaftem Licht erscheinen.

E. 6.3.8 Der Beschwerdeführer führt im Rechtsmittel aus, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er "an den Veranstaltungen zum Heldentag in O._______ in den 2015 und 2016 teilgenommen und drei Mal in P._______ gegen die sri-lankische Regierung demonstriert" habe. Diese in keiner Weise belegte oder substanziierte Behauptung erscheint als merkwürdig, nachdem er in der Anhörung vom Sommer 2017 explizit und unmissverständlich ausgeführt hatte, er sei seit seiner Ausreise nie exilpolitisch aktiv gewesen und auf die Anschlussfrage "Also waren Sie weder in Frankreich noch in der Schweiz politisch aktiv?" die folgende Antwort zu Protokoll gab: "Dort in der Heimat habe ich es schon gemacht, aber nicht hier." (vgl. Protokoll A13/26 F/A 102 f.). Abgesehen davon wäre aus dem vagen neuen Beschwerdevorbringen nicht darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden als Kundgebungsteilnehmer identifiziert worden wäre und er deswegen Probleme zu gewärtigen hätte.

E. 6.4 Nachdem die vorgebrachten Ausreisemotive aus den oben dargelegten Gründen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, ist zu prüfen, ob diese erlebten Gründe geeignet sind, eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu bewirken. Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz diese Prüfung unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen und es nicht bei einer isolierten Betrachtungsweise der einzelnen Fluchtgründe belassen (vgl. Verfügung vom 20. Juni 2017 Ziff. 4).

E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-politischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm heute eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen nicht auf eine relevante Vorverfolgung schliessen lassen. Vielmehr spricht die wegen früherer LTTE-Hilfe ausgesprochene Busse, die er gleich bei Gericht bar beglichen habe, gegen einen seitens der sri-lankischen Behörden weiter bestehenden Verdacht auf separatistische, das Land gefährdende Aktivitäten durch den Beschwerdeführer. Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem im Jahr 2007 oder 2008 - mithin in der Schlussphase des Bürger-kriegs - entführten Cousin keine konkrete Gefährdung für sich ableiten. Er hat er sich danach gut ein Jahr in B._______ und anschliessend weiterhin bis zur Ausreise im (...) 2015 in der Heimatregion aufgehalten. Gegen einen bestehenden behördlichen Grundverdacht, der Beschwerdeführer könnte bestrebt sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass er im Jahr (...) legal einen Reisepass erhalten hat, auch wenn er diesen gemäss seinen Angaben für die Ausreise nicht verwendet haben will. Das im Rechtsmittel behauptete exilpolitische Engagement war als kaum glaubhaft und jedenfalls als nicht gefährdungsverursachend zu qualifizieren. Es besteht im Weiteren kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aufgrund seiner Landesabwesenheit.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt und es erübrigen sich vor diesem Hintergrund weitere Massnahmen wie eine ergänzende Befragung. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.6 Insgesamt hat das SEM nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.

E. 8.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so-genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 8.2.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen zusammenfassend den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 8.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage sowohl in H._______ - dort besitzt er ein eigenes Haus - als auch in seinem Herkunftsort in E._______ über Bezugspersonen auf deren Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Ferner hat er mannigfache berufliche Erfahrungen, welche es ihm ermöglichen werden, eine wirtschaftliche Existenz für sich aufzubauen.

E. 8.3.3 Demnach kann davon ausgegangen werden, dass seine Wohnsituation gewährleistet ist und ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration möglich sein wird. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 4. August 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage (in der Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4126/2017 Urteil vom 26. März 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 vom Flughafen B._______ aus und gelangte nach C._______. Er sei dort am Flughafen abgeholt und in ein etwa zwei Fahrstunden entferntes Haus gebracht worden, wo er zwei Tage geblieben sei, bevor man ihn am (...) 2015 in die Schweiz gefahren habe. Am gleichen Tag stellte er ein Asylgesuch. A.b Die Befragung zur Person (BzP) fand am 10. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ statt. Am 14. September 2015 beendete die Vorinstanz ein zuvor angehobenes Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. Am 14. Juni 2017 führte das SEM die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen durch. A.c Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: A.c.a Er sei tamilischer Ethnie und in E._______ in der Nordprovinz geboren und aufgewachsen. Er habe - abgesehen von 1996/97 - bis 2002 in E._______ gelebt und die ersten fünf Schuljahre in F._______ absolviert, anschliessend das G._______ College besucht und dieses im Jahr (...) mit dem (...)-Level abgeschlossen. Während der Schulzeit habe er sich einer Verbindung namens "SOLT" angeschlossen; federführend für diese seien die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen. Er habe in der Folge von 1997 bis 2007 für die LTTE und nach dem Krieg für die "Tamil National Alliance" (TNA) Propaganda gemacht und diese unterstützt. Ab dem Jahr 2002 habe er in H._______, gelebt. Dort habe er auch am (...) geheiratet und mit seiner Ehefrau, den (...) gemeinsamen Kindern und der Schwiegermutter (abgesehen von einem kurzen Unterbruch zwischen 2008 und 2009) bis zur Ausreise im eigenen Haus gelebt. A.c.b Seine über zehn Jahre hinweg ausgeübte Unterstützung für die LTTE habe im Transport von Verletzten und Gütern, in der Beherbergung verschiedener Personen und im (...) für die LTTE in seiner (...) bestanden. Er sei jedoch nie Mitglied der LTTE gewesen und habe keine Rehabilitation durchlaufen. Im Jahr 2004 habe er wegen seiner Unterstützungstätigkeiten mit der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) Probleme bekommen. Diese habe ihn und Mitarbeiter der (...) mitgenommen und geschlagen. Er habe vor diesem Hintergrund versucht, das Land illegal zu verlassen, sei aber erwischt und am (...) 2005 festgenommen worden - dies zu einer Zeit, als viele in Jaffna getötet und illegal festgenommen worden seien. Man habe ihn bis zum (...) 2005 auf dem Polizeiposten festgehalten, anschliessend sei er vom (...) 2005 bis zum (...) 2006 im Gefängnis I._______ inhaftiert gewesen. Er sei in dieser Zeit von Wärtern und Mithäftlingen sexuell belästigt worden und habe Schlimmes erlebt. Auch andere inhaftierte Tamilen und Tamilinnen seien dort misshandelt worden. Nach einer Kautionsleistung sei er freigekommen A.c.c Anfang 2007 oder 2008 sei ein Cousin von ihm, der sich stark für die LTTE engagiert gehabt habe, entführt worden; dieser sei seither verschwunden. Damit hätten seine (Beschwerdeführer) Probleme wieder begonnen. Er sei daher mit der Familie von 2008 bis Ende 2009 nach B._______ übersiedelt. Nach Kriegsende im Mai 2009 sei er mit der Familie nach H._______ zurückgekehrt. Er habe Handel betrieben und sei so in Kontakt mit Parteien wie der TNA gekommen. Die regierungsnahe EPDP habe ihm deswegen erneut Probleme gemacht. Er habe nochmals versucht, illegal auszureisen, sei jedoch wiederum, am Flughafen B._______, verhaftet worden und habe im (...) 2009 etwa einen Monat lang im Gefängnis I._______ eingesessen. Dank der Unterstützung eines Politikers sei er freigekommen. A.c.d Im Februar 2010 habe man ihn nochmals befragt, zumal er aufgrund seiner früheren (...)- und Hilfstätigkeiten für die LTTE im Verdacht gestanden sei, (...) für diese (...) zu haben. Ab seiner Haft im Jahr 2005 (und bis 2011) habe er zudem beim Criminal Investigation Department (CID) monatlich seine Unterschrift leisten müssen. Er sei in diesem Zeitraum, namentlich zwischen (...) 2006 und (...) 2011 unter dem Vorwurf der LTTE-Unterstützung alle zwei Monate vor Gericht geladen worden. (...) 2011 sei in dieser Sache das Urteil gefällt und er zu einer Busse in Höhe von (...) sri-lankischen Rupien verurteilt worden, die er gleich vor Ort bezahlt habe. A.c.e Zwischen 2009 und Februar/März 2015 seien sechsmal Soldaten nach Hause gekommen und hätten nach seiner Arbeit und seinem Leben gefragt sowie das Haus durchsucht. Im Jahr 2012 habe er mit seiner Ehefrau ein (...) eröffnet, das eine gute Rendite und ein gesichertes Einkommen gebracht habe. Der (...) sei von der TNA und einer regierungskritischen Nichtregierungsorganisation (NGO) für Veranstaltungen genutzt worden, was seine Person wieder in den behördlichen Fokus gerückt habe. Etwa am (...) 2014 seien drei unbewaffnete Männer in Zivil ins (...) gekommen und hätten ihn unter Drohungen zum Mitkommen aufgefordert. Der Beschwerdeführer sei in einem Van in ein leerstehendes Haus gefahren und in ein Zimmer eingeschlossen worden. Dort habe er unter anderem Seile und Waschbecken gesehen, weshalb er angenommen habe, es handle sich um einen Ort für Folterpraktiken. Der Beschwerdeführer sei in der Folge von zwei Männern über seine Unterstützungstätigkeiten für die LTTE und TNA befragt, nicht aber geschlagen worden. Er vermute, es habe sich um Leute der EPDP gehandelt, zumal diese Festnahme illegal erfolgt sei. Die Männer hätten ihm zudem gedroht, es werde ihm gleich ergehen wie dem verschwundenen Cousin, und sie hätten ihn aufgefordert, seine Unterstützung für die TNA einzustellen. Er habe die Fragen beantwortet und die Männer angefleht, ihn freizulassen, zumal er Frau und Kinder habe. Um 23 Uhr desselben Tages habe man ihn laufen lassen und er sei nach Hause zurückgekehrt. Er habe weiterhin in H._______ gewohnt, und es sei zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Dennoch habe er sich im (...) 2015 erneut zu einer illegalen Ausreise entschieden, indem er nach B._______ gereist und dort einen Schlepper organisiert habe. Innert einer Woche habe er einen auf einen fremden Namen lautenden gefälschten Reisepass erhalten und sei mit diesem ausgereist. Nach seinem Weggang hätten Soldaten dreimal daheim bei seiner Frau und den Kindern nach seinem Verbleib gefragt. Die Soldaten seien zwar jeweils ohne Weiteres wieder abgezogen; indessen befürchte er im Fall einer Rückkehr verhaftet, inhaftiert oder sogar getötet zu werden. A.d Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel ins Recht: Einen Identitätsausweis, eine Bestätigung des Gefängnisaufenthalts 2005/2006, seine Geburtsurkunde sowie diejenige seiner Ehefrau, die Heiratsurkunde, Mietverträge und das Briefpapier (...), ein Schreiben betreffend die illegale Mitnahme des Cousins, ein Gesuch um Bewilligung einer "Clearance" für die Reise nach B._______, eine polizeiliche Registrierung aller Hausbewohner im Haus des Beschwerdeführers, Kopien seines Identitätsausweises, Stempel für die Reisebewilligung des Militärs im Oktober 2009 sowie ein Busticket, Mietvertrag für das (...), eine Visitenkarte des (...), medizinische Unterlagen betreffend die (...) seiner Ehefrau, Ausdrucke von Fotografien des Besuchs zweier Soldaten bei seiner Frau im Jahr 2016 sowie eine Fotografie des entführten Cousins. B. Mit (am 22. Juni 2017) eröffneter Verfügung vom 20. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2017 erheben. Im Rechtsmittel wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei zumindest seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.c Dem Rechtsmittel waren die angefochtene Verfügung (Kopie), eine Vertretungsvollmacht, eine Sozialhilfebestätigung der J._______ vom 18. Juli 2017 und vier Bestätigungsschreiben beigelegt. D. Der Instruktionsrichter stellte in seiner Verfügung vom 4. August 2017 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerde der Vor-instanz und lud diese ein, sich zum Rechtsmittel vernehmen zu lassen. E. E.a Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. August 2017 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. E.b Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2017 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zu Gegenäusserungen (Replik) sowie zum Einreichen allfälliger entsprechender Beweismittel angesetzt. E.c Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 aAbs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung namentlich fest, zwischen den geschilderten Vorfällen und der Ausreise würde einerseits kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang vorliegen; andererseits würden die Haftentlassungen im (...) 2006 und (...) 2009 sowie das Urteil mit Busse von (...) 2011 aufzeigen, dass diese Strafverfolgungen und -verfahren beendet seien und die Schuld abgegolten sei, weshalb diesen Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Was die angeführten Kontrollbesuche der Armee aufgrund der Vergangenheit des Beschwerdeführers und namentlich seiner ehemaligen Unterstützung der LTTE betreffe, würden solche standardmässig erfolgen und für sich allein keine Asyl-relevanz entfalten. Vorliegend sei weder dem Beschwerdeführer noch der Familie hierbei ein Nachteil zugefügt worden, der eine asylrechtliche Intensität im Sinn von Art. 3 AsylG aufgewiesen hätte. Den Besuchen der Soldaten zwischen 2009 und 2014 mangle es ebenfalls am Kausalzusammenhang zur Ausreise (...) 2015. Das illegale Festhalten (...) 2014 während etwa fünf Stunden erfülle die gemäss Asylgesetz erforderliche Intensität ebenfalls nicht. Zudem sei der Beschwerdeführer anschliessend noch mehr als acht Monate lang zu Hause geblieben, wobei ihm in dieser Zeit nichts mehr widerfahren sei; mithin sei auch diesbezüglich nicht von einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang auszugehen. 4.2 Die Vorbringen betreffend die ehemalige LTTE-Unterstützung bis 2007, die entsprechende Verurteilung zu einer Busse (...) 2011, die zweimaligen Haftaufenthalte wegen versuchter illegaler Ausreise 2005/2006 und 2009, die Aktivitäten für die TNA und damit einhergehenden Probleme mit der EPDP sowie die letzte Mitnahme im (...) 2014 seien jedoch vor dem Hintergrund des allfälligen Bestehens einer begründeten Furch vor künftigen Verfolgungsmassnahmen zu prüfen. Diese - gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmende - Prüfung gebe vorliegend jedoch keinen begründeten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden. 4.3 Insgesamt würden die Vorbringen daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Es könne bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers - es gebe einige Widersprüche in seinen Aussagen - weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.

5. In der Beschwerdeschrift wird einleitend der Sachverhalt erneut angeführt. Sodann werden gegen die vorinstanzlichen Erwägungen namentlich die folgenden Einwände angebracht: 5.1 Die Auffassung des SEM, die zwischen (...) erlittenen Nachteile seien besonders zufolge fehlender zeitlicher Kausalität nicht mehr asylrelevant, greife zu kurz. Der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner Vorgeschichte ein klares Risikoprofil auf und stelle aus Sicht der Behörden und der Regierung eine Person da, welche die Sezession anstrebe, die LTTE unterstützt habe und weiterhin die tamilische Sache verfolge. Die beiden misslungenen Fluchtversuche und die nunmehr gelungene Flucht würden belegen, dass der Beschwerdeführer seiner Gesinnung treu geblieben sei. Dies werde dadurch erhärtet, dass sein Cousin dem Geheimdienst der LTTE angehört habe. Indem das Bundesamt die vom Beschwerdeführer sehr ausführlich dargelegten und teils bewiesenen Umstände einzig wegen des Zeitablaufs als nicht mehr asylrelevant qualifiziere, würdige es die Vorbringen nicht gesamtheitlich, sondern zu restriktiv und zu isoliert. Dadurch verletze das SEM die Grundsätze des Glaubhaftmachens der Flüchtlingseigenschaft. Die weiter zurückliegenden Vorfälle würden im Zusammenhang mit den weiteren Vorbringen zu den letzten fünf Jahren bis zur Flucht - insbesondere zum Vorfall vom (...) 2014 und zur behördliche Suche nach ihm in den Jahren 2016/2017 - klar Asylrelevanz aufweisen. So würden diese aufzeigen, dass der Beschwerdeführer eine Person sei, die über zwei Jahrzehnte die tamilische Sache verfolgt und unterstützt habe. Dies mache ihn besonders verdächtig und lege die Gefahr staatlicher Verfolgung nahe. So würden die nach zwei Versuchen der illegalen Ausreise durchgeführten Verfahren und die zuletzt erfolgreiche illegale Ausreise für die Behörden bedeuten, dass der Beschwerdeführer unbelehrbar sei und härter angefasst werden müsse. Damit sei das Risikoprofil gegeben und der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. 5.2 Soweit die Vorinstanz die Darlegungen zum Cousin, zum Verschwinden lassen von Personen, zu Entführungen und Ermordungen und zu Haftbedingungen als nicht asylrelevant beurteile und hinsichtlich des Cousins das Vorliegen einer Reflexverfolgung verneine, überzeuge auch diese Einschätzung nicht. Der Beschwerdeführer weise mit dem verschwundenen Cousin, welcher den LTTE angehört habe, und einem weiteren Cousin, der beim LTTE-Geheimdienst tätig gewesen und posthum zum "(...)" erklärt worden sei, zwei Familienangehörige mit LTTE-Verbindung auf. Die Nachteile, die der Beschwerdeführer erlitten habe und die ihm insbesondere noch drohen würden, seien "mitunter auch" auf diese familiäre Verflechtung zurückzuführen. Eine Reflexverfolgung sei damit weiterhin möglich und wahrscheinlich. 5.3 Die vom Beschwerdeführer erlebten Haftbedingungen hätten seine politische Einstellung, seine Ablehnung und sein Misstrauen gegenüber den singhalesischen Behörden verstärkt. Diese Umstände seien insoweit asylrelevant, als sie weiterhin sein Leben und Handeln prägen und dadurch Konflikte mit den heimatlichen Behörden heraufbeschwören würden. 5.4 Der Beschwerdeführer sei seit langer Zeit unter staatlicher Kontrolle. Dies zeige die genannte Unterschriftenpflicht beim CID auf. Diese Kontrolle dauere weiterhin an. So zeige die Befragung im (...) 2014 durch Mitglieder der EPDP in bedrängender Umgebung, dass ihm durch staatliche Organe ernstlich eine asylrelevante Verfolgung drohe. Das SEM habe auch hier die Sachverhaltselemente ohne eine gesamtheitliche Betrachtung gewürdigt. Diese einzelnen Elemente würden sich jedoch derart verdichten, dass vorliegend die ernstliche Gefahr einer erheblichen staatlichen Verfolgung aktuell gegeben sei, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es sei ihm daher im Hauptantrag die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; dies umso mehr, als es die Behörden beim Beschwerdeführer aufgrund der beiden erfolglosen Fluchtversuche und dazu erfolgten Verfahren im Fall einer Rückkehr nicht bloss bei einem "Background Check" bewenden lassen, sondern diese weit intensivere Massnahmen ergreifen würden. Vor diesem Hintergrund sei dem Beschwerdeführer mindestens die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. 6. 6.1 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer begründeten Verfolgungsfurcht ist massgebend, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestanden hat, mit anderen Worten, ob ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der Vorverfolgung und der Ausreise bejaht werden kann. Sofern dieser zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist, ergibt sich daraus die Regelvermutung, dass auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung objektiv gegeben und zu bejahen ist. Fehlt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise wird diese Regelvermutung zugunsten des Vorliegens einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zerstört. Dies schliesst jedoch nicht per se aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von den Behörden gesondert zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei ist auf eine objektivierte Betrachtungsweise abzustellen, das heisst, es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist weiter durch das bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer schon staatlichen (flüchtlingsrechtlich relevanten) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer hat angegeben, während der Schulzeit der Studentenorganisation "SOLT" beigetreten zu sein und dieser bis 1995 angehört zu haben. Zwischen 1997 und 2007 habe er die LTTE unterstützt, indem er Güter und verletzte Personen transportiert und später in seiner (...) für diese (...) habe. Die Folge seien Probleme mit der EPDP im Jahr 2004 gewesen; zusammen mit Mitarbeitern (...) sei er mitgenommen und geschlagen worden. Ein Versuch der illegalen Ausreise sei (...) 2005 gescheitert, er sei deswegen vom (...) 2005 bis (...) 2006 im Gefängnis in I._______ inhaftiert gewesen und habe dort Schlimmes - namentlich sexuelle Übergriffe - erlebt (vgl. Protokoll A13/26 F/A 107, 111 f. und 165-167). Nach diesem Gefängnisaufenthalt in I._______ sei er nach H._______ zurückgekehrt. Als Händler habe er Kontakt zu Parteien und daher wieder Probleme mit der EPDP bekommen. Zudem sei 2008 respektive im Januar 2007 sein Cousin, ein LTTE-Mitglied, entführt worden. Er (Beschwerdeführer) habe sich deswegen vorsorglich kurz versteckt und sei dann 2008 bis 2009 mit der Familie nach B._______ umgezogen. Ende 2009, nach Kriegsende, sei er mit der Familie nach H._______ ins familieneigene Haus zurückgekehrt. Zu der Zeit sei weiterhin nach LTTE-Mitgliedern gesucht worden. Vor diesem Hintergrund habe er im (...) 2009 einen erneuten Ausreiseversuch unternommen, sei jedoch von einem Bekannten verraten worden und wieder ins Gefängnis in I._______ gekommen. Etwa nach einem Monat sei er mit Hilfe eines Politikers freigekommen (vgl. a.a.O. F/A 115 f.). Im Februar 2010 sei er einmal befragt worden, da er als früherer (...)besitzer verdächtigt worden sei, (...) für die Sache der LTTE (...) zu haben, habe jedoch nach der Befragung ohne weiteres gehen können. Wegen der Unterstützung der LTTE habe er seit der ersten Festnahme im Jahr 2005 bis zum Urteilsspruch im Jahr 2011 regelmässig beim CID seine Unterschrift leisten und einige Male vor Gericht erscheinen müssen. Er sei deswegen abschliessend (...) 2011 zu einer Busse verurteilt worden, die er direkt bei Gericht bezahlt habe. 6.3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese geschilderten Nachteile zwischen zehn und vier Jahren vor Verlassen des Heimatstaates stattfanden und zwar weitgehend vor beziehungsweise bei Kriegsende (im Mai 2009). Die beiden Inhaftierungen wurden durch ordentliche Haftentlassungen beendet und seine LTTE-Hilfeleistungen mit der Verurteilung zu einer Busse von (...) Rupien (was zum heutigen Wechselkurs rund (...) Schweizer Franken entspricht) abgegolten. Insgesamt ist daher der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zur Anfang August 2015 erfolgten Ausreise nicht gegeben. 6.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wegen des im Jahr 2007 oder 2008 verhafteten und seither verschwundenen Cousins eine Reflexverfolgung befürchten zu müssen, kann diese Befürchtung nicht als objektiv begründet qualifiziert werden. Insbesondere hätten die Behörden, bei konkretem Interesse am Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit direkte Massnahmen in diesem Zusammenhang gegen ihn ergreifen können und ergriffen, hat er doch namentlich für die Fahrten nach B._______ (gemäss eingereichten Reisebewilligungen und dort ersichtlichen Stempelungen besonders im Jahr 2009) im Zeitraum nach der Festnahme des Cousins mehrmals behördlichen Kontakt gehabt. Gegen eine im Zeitpunkt der Ausreise respektive aktuell bestehende Gefahr der Reflexverfolgung spricht zudem der Umstand, dass die Geschwister des Beschwerdeführers mit ihren Familien in E._______ leben und dabei offenbar selbst nach seiner Ausreise nicht von Reflexverfolgung betroffen waren und sind. Im Rechtsmittel wird neu ein zweiter Cousin hervorgehoben, der dem Geheimdienst der LTTE angehört habe und Jahr (...) umgekommen sei. In den Befragungen war demgegenüber stets nur von einem (entführten und seither verschwundenen) Cousin die Rede. Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung - auf Nachfrage hin - zwar zwei weitere Cousins (Brüder des Verschollenen) erwähnt und zu diesen gesagt, einer lebe in K._______, der andere in Sri Lanka. Dabei hat er jedoch weder geltend gemacht, er habe einen weiteren Cousin, der als LTTE-Geheimdienstmitglied im Jahr (...) getötet worden sei, noch dass ihm wegen dieses getöteten Cousins, weitere (Reflex-)Verfolgung drohe. Mit diesem Argument auf Beschwerdeebene soll demnach offenbar der geltend gemachten Reflexverfolgung (mit Bezug auf den ersterwähnten Cousin) mehr Gewicht verliehen werden. Dieses nachträgliche Vorbringen erweist sich als unbehelflich und ist der Glaubhaftigkeit des Vorbringens einer Reflexverfolgung abträglich. 6.3.4 In diesem Zusammenhang bleibt der Vollständigkeit halber anzu-fügen, dass der Beschwerdeführer der angeblich drohenden Reflexverfolgung innerstaatlich habe ausweichen können. So sei er nach der Ent-führung des Cousins mit der Familie nach B._______ umgezogen und habe von 2008 bis 2009 dort gewohnt. Es ist nicht ersichtlich, wieso ihm - im Bedarfsfall - eine solche Ausweichmöglichkeit nicht erneut offen stehen sollte. 6.3.5 6.3.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Kriegsende im Jahr 2009 bis (...) 2015 seien insgesamt sechsmal Armeeangehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn wegen seiner vergangenen LTTE-Hilfeleistungen, seiner aktuellen beruflichen und privaten Lebensweise befragt und auch das Haus durchsucht. Sie hätten nie Belastendes gefunden und seien jeweils gleich wieder abgezogen, ohne dass es zu weiteren Konsequenzen gekommen wäre. Ab dem Jahr 2012 sei er dann wieder in den behördlichen Fokus geraten, weil er nach der Eröffnung eines (...) den (...) für (...) der TNA und einer NGO zur Verfügung gestellt habe. An einem Abend, etwa am (...) 2014, seien gegen (...) Uhr drei zivil gekleidete, unbewaffnete Männer in einem Van vor dem (...) vorgefahren und hätten ihn ohne rechtliche Grundlage mitgenommen. Er sei in ein leerstehendes Haus gefahren worden. Er habe dort Utensilien gesehen, von denen er annehme, diese seien zu Folterzwecken verwendet worden. Der Beschwerdeführer sei in einem Zimmer wegen der ehemaligen LTTE-Unterstützung und wegen der Unterstützung der TNA befragt und es sei ihm auch mit dem gleichen Schicksal wie jenem seines Cousins gedroht worden. Die Männer hätten ihn aber körperlich nicht misshandelt. Da er die Fragen beantwortet und eindringlich darauf hingewiesen habe, dass er Frau und Kinder habe, hätten die Männer ihn um 23 Uhr desselben Tages gehen lassen. Er vermute, dass diese Leute der EPDP angehört hätten, habe sie aber nicht sicher identifizieren können (vgl. Protokoll A4/14 F/A 7.02, Protokoll A13/26 F/A 131 ff.). 6.3.5.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Kontrollen und Hausbesuche der Armee im Kontext mutmasslicher früherer Unterstützung der LTTE nach Ende des Krieges ein grundsätzlich generelles Vorgehen darstellten, von dem nicht einzig den Beschwerdeführer betroffen war. Zudem sind diese Nachfragen gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers ohne Übergriffe oder weitere Konsequenzen erfolgt. Diese Nachteile vermögen daher den Anforderungen an die Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu genügen. Die hierzu im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel legen keinen anderen Schluss nahe, zumal die Bilder mit einem Gebäude, einer Frau, Soldaten und einem Lastwagen keine Rückschlüsse über den Ort des Geschehens und die Identität der Beteiligten (bei der Frau soll es sich um die Ehefrau handeln) sowie den Grund der militärischen Vorsprache zulassen. 6.3.5.3 Die gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG erforderliche Intensität ist auch der geschilderten, nur wenige Stunden dauernden Mitnahme im (...) 2014 abzusprechen, in deren Folge der Beschwerdeführer Fragen habe beantworten und Drohungen anhören müssen. Zudem ist mit der Vor-instanz festzustellen, dass auch dieser Vorfall im Zeitpunkt der Ausreise über (...) Monate zurückgelegen war und auch hier kein kausaler Zusammenhang ersichtlich ist. 6.3.5.4 Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer die sechsmaligen Kontrollbesuche durch Soldaten in der BzP nicht erwähnt hat. Er sprach nur von einem Vorfall, bei dem er einmal befragt worden sei (vgl. Protokoll A4/14 F/A 7.02). Dass er die angeblich mehrfachen Vorsprachen nicht bereits in der ersten Befragung nannte, ist wenig plausibel. Sein Aussageverhalten legt den Schluss nahe, er habe erst im Verlauf des Asylverfahrens eine kausale Verbindung zur im August 2015 erfolgten Ausreise zu schaffen versucht. Hinsichtlich des Vorfalls vom (...) 2014 fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Urheber nicht mit Sicherheit nennen konnte. Allein die Vermutung, es habe sich um Leute der EPDP und damit letztlich indirekt um staatliche Urheber gehandelt, genügt nicht für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Dass dies im Rechtsmittel nunmehr als Tatsache dargestellt wird (vgl. auch oben E. 5.4), wirkt sich nicht positiv auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens aus. Schliesslich lässt der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Jahr (...) - das Ausstelldatum konnte er nicht konkretisieren - ein Reisepass ausgestellt worden sei (vgl. Protokoll A4/14 F/A 4.02) ebenfalls nicht auf eine Verfolgung zu diesem Zeitpunkt schliessen. 6.3.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Asylgründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. 6.3.7 Die dem Rechtsmittel beigelegten Bestätigungsschreiben führen zu keinem anderen Schluss, zumal diese teilweise nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen: So schreibt die Ehefrau im Schreiben vom 15. Juli 2017 (vgl. Beschwerdebeilage 3), ihr Ehemann sei am (...) 2014 von einer "gunmen group" - demnach einer bewaffneten Gruppe - mitgenommen worden. Ein (...) beschreibt diese Mitnahme, indem er festhält, der Beschwerdeführer sei von einer bewaffneten Gang ("gunmen gang") mit verbundenen Augen ("blind folded") abgeführt worden (vgl. Beschwerdebeilage 4). Und soweit ein Parlamentsmitglied am 1. Juli 2017 (vgl. Beschwerdebeilage 1) unter anderem festhält, der Beschwerdeführer habe ab dem Jahr (...) (...) mit Namen "L._______" in M._______ geführt und sei viele Male ("many times") festgenommen worden, stimmen auch diese Angaben nicht mit dessen protokollierten Aussagen überein. Der Beschwerdeführer hat bezüglich der Ereignisse des (...) 2014 von drei unbewaffneten Zivilpersonen gesprochen; dass ihm die Augen verbunden worden wären, hat er nicht geltend gemacht. Bezüglich der (...) liess er festhalten, diese (mit Namen "N._______") ab dem Jahr (...) geführt zu haben und es war die Rede von insgesamt zwei, nicht von vielen Festnahmen. Diese Unterlagen wie auch das undatierte Bestätigungsschreiben "To whom it may concern" eines (...) (vgl. Beschwerdebeilage 2) mit Hinweisen auf Behelligungen der Ehefrau durch Armeeangehörige und unbekannte bewaffnete Gruppen erweisen sich bei dieser Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben, denen kein ausschlaggebender Beweiswert zukommen kann. Dass der Beschwerdeführer inhaltlich unstimmige Schreiben zur Untermauerung seiner Asylgründe vorlegt, lässt seine Schilderungen, auch der angeblich letzten Mitnahme vor Verlassen der Heimat, in zweifelhaftem Licht erscheinen. 6.3.8 Der Beschwerdeführer führt im Rechtsmittel aus, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er "an den Veranstaltungen zum Heldentag in O._______ in den 2015 und 2016 teilgenommen und drei Mal in P._______ gegen die sri-lankische Regierung demonstriert" habe. Diese in keiner Weise belegte oder substanziierte Behauptung erscheint als merkwürdig, nachdem er in der Anhörung vom Sommer 2017 explizit und unmissverständlich ausgeführt hatte, er sei seit seiner Ausreise nie exilpolitisch aktiv gewesen und auf die Anschlussfrage "Also waren Sie weder in Frankreich noch in der Schweiz politisch aktiv?" die folgende Antwort zu Protokoll gab: "Dort in der Heimat habe ich es schon gemacht, aber nicht hier." (vgl. Protokoll A13/26 F/A 102 f.). Abgesehen davon wäre aus dem vagen neuen Beschwerdevorbringen nicht darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden als Kundgebungsteilnehmer identifiziert worden wäre und er deswegen Probleme zu gewärtigen hätte. 6.4 Nachdem die vorgebrachten Ausreisemotive aus den oben dargelegten Gründen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, ist zu prüfen, ob diese erlebten Gründe geeignet sind, eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu bewirken. Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz diese Prüfung unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen und es nicht bei einer isolierten Betrachtungsweise der einzelnen Fluchtgründe belassen (vgl. Verfügung vom 20. Juni 2017 Ziff. 4). 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-politischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.4.2 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm heute eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen nicht auf eine relevante Vorverfolgung schliessen lassen. Vielmehr spricht die wegen früherer LTTE-Hilfe ausgesprochene Busse, die er gleich bei Gericht bar beglichen habe, gegen einen seitens der sri-lankischen Behörden weiter bestehenden Verdacht auf separatistische, das Land gefährdende Aktivitäten durch den Beschwerdeführer. Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem im Jahr 2007 oder 2008 - mithin in der Schlussphase des Bürger-kriegs - entführten Cousin keine konkrete Gefährdung für sich ableiten. Er hat er sich danach gut ein Jahr in B._______ und anschliessend weiterhin bis zur Ausreise im (...) 2015 in der Heimatregion aufgehalten. Gegen einen bestehenden behördlichen Grundverdacht, der Beschwerdeführer könnte bestrebt sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass er im Jahr (...) legal einen Reisepass erhalten hat, auch wenn er diesen gemäss seinen Angaben für die Ausreise nicht verwendet haben will. Das im Rechtsmittel behauptete exilpolitische Engagement war als kaum glaubhaft und jedenfalls als nicht gefährdungsverursachend zu qualifizieren. Es besteht im Weiteren kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aufgrund seiner Landesabwesenheit. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt und es erübrigen sich vor diesem Hintergrund weitere Massnahmen wie eine ergänzende Befragung. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6.6 Insgesamt hat das SEM nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 8.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so-genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen zusammenfassend den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 8.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage sowohl in H._______ - dort besitzt er ein eigenes Haus - als auch in seinem Herkunftsort in E._______ über Bezugspersonen auf deren Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Ferner hat er mannigfache berufliche Erfahrungen, welche es ihm ermöglichen werden, eine wirtschaftliche Existenz für sich aufzubauen. 8.3.3 Demnach kann davon ausgegangen werden, dass seine Wohnsituation gewährleistet ist und ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration möglich sein wird. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 4. August 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage (in der Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: