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D-2989/2025

D-2989/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, reiste am 9. November 2022 in die Schweiz ein und ersuchte gleichen- tags um Asyl. B. Am 16. November 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ ihr Mandat an. C. Am 17. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Mit Verfügung vom 18. November 2022 wurde der Beschwerdeführer vor- zeitig dem Kanton C._______ zugewiesen. E. E.a Am 9. Januar 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Der Beschwerdeführer brachte darin zusammenfassend vor, er habe vor seiner Ausreise zuletzt in D._______ und E._______ mit seiner Mutter sowie drei seiner insgesamt (…) Geschwister gelebt. Sein Vater sei 2014 zu einer über dreissigjährigen Haft verurteilt worden. Im Alter von ungefähr dreizehn Jahren habe er bei einem Freund seines Bruders eine Ausbildung als (…) absolviert, nach Abschluss das Geschäft seines Ausbildners über- nommen und dieses bis 2022 weitergeführt. Während der Ausgangsperre 2015 sei das Geschäft jedoch in Brand gesteckt worden. In dieser Zeit seien zwei ihm bekannte Personen erschossen worden. Im Zusammen- hang mit diesen Auseinandersetzungen habe er und einige seiner Fami- lienangehörigen Ende 2016 die Stadt verlassen wollen, als ihm aufgrund von Tätlichkeiten während einer polizeilichen Kontrolle an einem Check- point das Handgelenk gebrochen worden sei. Er habe bereits 2014 ange- fangen, zahlreiche Beiträge über Kurdistan (auf sozialen Medien) zu teilen. Nach der Verhaftung seines Vaters habe er sich zudem intensiver für die demokratische Partei der Völker HDP (kurdisch: Halklarin Demokratik Par- tisi) eingesetzt, habe an verschiedenen Veranstaltungen und Newroz-Fei- erlichkeiten teilgenommen sowie Parteibroschüren anlässlich der Wahlen verteilt. Auch habe er an Kundgebungen der Volksverteidigungseinheiten- Partei der demokratischen Union YPG-PYD (kurdisch: Yekîneyên

D-2989/2025 Seite 3 Parastina Gel-Partiya Yekîtiya Demokrat) teilgenommen und den Sieg in Kobane gefeiert. Nach Aufhebung der Ausgangssperre sei er nach E._______ zurückgekehrt. Dort sei es immer wieder zu Identitätskontrol- len, Bedrohungen und rassistischen Vorfällen gekommen. 2019 sei er ein- mal anlässlich einer solchen Kontrolle abgeführt worden und man habe ihm ein Foto seiner Mutter, das auf sozialen Medien geteilt worden sei, gezeigt. Seither sei er vorsichtig gewesen und habe sich weiteren Kontrollen ent- ziehen können. 2021 habe es im Zusammenhang mit einer Trauerfeier, an der er teilgenommen habe, kurzzeitige Verhaftungen von Gästen gegeben. Ungefähr einen Monat bevor er ausgereist sei, seien zahlreiche seiner Freunde wegen Beiträgen auf sozialen Medien festgenommen worden. Deshalb gehe er davon aus, dass er ebenfalls verhaftet und wegen seiner früheren Beiträge verurteilt würde. Sein Anwalt in der Türkei habe ihm mit- geteilt, dass gegen ihn bereits ermittelt werde. Auch hätten einer seiner Brüder und ein Cousin in der Schweiz ebenfalls Asylgesuche gestellt. In den Akten befindet sich die türkische Identitätskarte des Beschwerde- führers. E.c Mit Vollmacht vom selbigen Tag zeigte die zuständige Rechtsvertre- tung des BAZ der Region F._______ ihr Mandat an. F. Am 12. Januar 2024 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers für die weitere Behandlung dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 zeigte die Rechtsvertretung des Kantons C._______ ihr Mandat an, legte eine Vollmacht vom 25. Januar 2024 bei und ersuchte um Akteneinsicht. H. Am 16. Februar 2024 legte die dem Beschwerdeführer vom BAZ zugewie- sene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines polizeilichen Untersuchungsberichts vom 18. Dezember 2023, eines Er- mittlungsauftrags der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2024, eines Un- tersuchungsberichts der Polizei D._______ vom 11. Januar 2024, eines Antrags auf einen Vorführbefehl vom 24. April 2024, eines Erlasses eines Vorführbefehls vom 25. April 2024 und eines Vorführbefehls vom 25. April

D-2989/2025 Seite 4 2024, ein Video, wie sein türkischer Rechtsanwalts sein UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [türkisches Justiz-Informationssystem] öffnet, ein Schreiben des Rechtsanwalts vom 11. Mai 2024 sowie Unterlagen seiner Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten in G._______ und H._______ ein. J. J.a Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, aktuelle Unterlagen zu seinem in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren einzureichen. J.b Mit Eingabe vom 11. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine übersetzte Zusammenfassung des polizeilichen Untersuchungsberichts vom 6. November 2024, ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom

21. November 2024 und das bereits eingereichte Video, in welchem der Rechtsanwalt in der Türkei das UYAP-Konto des Beschwerdeführers öff- net, zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 26. März 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staats- gebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Voll- zug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. L. Am 3. April 2025 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. M. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 24. April 2025 die Verfügung des SEM vom 26. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und be- antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vor- läufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter die Sache zur Neube- urteilung sowie zur vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Sodann beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-

D-2989/2025 Seite 5 schwerde und die Anordnung der superprovisorischen Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. N. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 wurden die Gesuche um unent- geltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abgewie- sen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Weiter wurde festgestellt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei. O. Am 13. Mai 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt. P. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines als Haftbefehl betitelten Dokuments vom 6. November 2024 sowie eines Berichts an die Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2025, inklusive deutscher Übersetzungen, zu den Akten. Q. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens der Staatsanwaltschaft E._______ vom 12. Juni 2025 zum am 25. April 2024 ausgestellten Haft- respektive Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts E._______ inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die

D-2989/2025 Seite 6 beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann ging der verlangte Kostenvorschuss am 13. Mai 2025 fristgerecht bei der Gerichts- kasse ein. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen bezie- hungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer

D-2989/2025 Seite 7 Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a und 2005 Nr. 21 E. 7.1).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schika- nen, Tätlichkeiten, Identitätskontrollen, Kurzbefragungen und rassistischen Verhaltensweisen der Polizei ihm gegenüber flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant seien und auch kein kausaler Zusammenhang dieser Vorfälle mit sei- ner Ausreise 2022 erkennbar sei. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung müsse zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates bestehen oder es müssten hinreichend Hinweise auf eine begründete Furcht vor zu- künftiger Verfolgung vorhanden sein. Die von ihm erlebten Nachteile seien als die allgemeinen bekannten Schikanen und Benachteiligungen zu ver- stehen, welchen die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein könne und die alleine nicht zur Flüchtlingseigenschaft führten. Das gegen ihn eröffnete Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 des türkischen Antiterrorgesetzes befinde sich erst in der Er- mittlungsphase und der gegen ihn ausgestellte Vorführbefehl diene ledig- lich seiner Einvernahme, nach welcher er anschliessend wieder freigelas- sen werden würde. Überdies verfügten die eingereichten Dokumente über keine Sicherheitsmerkmale und seien leicht fälschbar. Ferner sei es öffent- lich bekannt und auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts bestätigt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos ge- gen Entgelt erworben werden könnten. Da sein Verfahren erst in der Er- mittlungsphase stehe, er bisher als strafrechtlich unbescholten gelte und

D-2989/2025 Seite 8 über kein wesentliches politisches Profil verfüge, könne gemäss Recht- sprechung davon ausgegangen werden, dass sein Strafverfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweise. Eine Reflexverfolgung wegen sei- nes Vaters könne ebenfalls ausgeschlossen werden, zumal sich dieser seit 2014 in Haft befinde und ihm (dem Beschwerdeführer) ausser im Rahmen der Polizeikontrolle 2019 keine diesbezüglichen Nachteile widerfahren seien. Gemäss Erkenntnissen des SEM bestehe im türkischen Kontext bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen grundsätzlich keine Gefahr vor Reflexverfolgungsmassnahmen. Sodann seien weder sein persönliches Profil noch sein familiärer Hintergrund als Risikofaktoren für eine drohende Verfolgung zu werten und es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung zu einer unbe- dingten Haftstrafe. Auch das Risiko, bei einer Einreise in die Türkei festge- nommen und inhaftiert zu werden, sei als gering einzuschätzen. Schliess- lich sei anzumerken, dass gemäss Aktenlage die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht gänzlich haltlos erschienen, da mit dem Teilen von Beiträ- gen von bewaffneten Kämpfern des militanten Flügels der YPG-PYD der Eindruck entstehe, dass er diese gewaltverherrlichenden Aktionen unter- stütze. Eine strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine als rechts- staatlich legitim, zumal solche Veröffentlichungen in der Schweiz ebenfalls strafrechtlich geahndet werden könnten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass er auf- grund seiner kurdischen Ethnie und seiner politischen Aktivitäten ernsthaf- ten Verfolgungsmassnahmen in seinem Heimatland ausgesetzt sei. Er habe sich insbesondere durch das Teilen von Beiträgen über Kurdistan auf sozialen Medien und durch Unterstützung der HDP politisch engagiert, nachdem sein Vater aus politischen Gründen ohne ein rechtsstaatliches Verfahren zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sei. Er habe ver- schiedentlich Druck, Polizeigewalt und Bedrohungen seitens der türki- schen Behörden erlebt. Aufgrund dieser Erfahrungen und der Inhaftierun- gen von Freunden wegen deren politischen Äusserungen auf sozialen Me- dien und des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr als politisch oppositionelle Person wahrgenommen und zu einer unrechtmäs- sigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, welcher er auch durch eine in- nerstaatliche Fluchtalternative nicht entkommen könne. Die Diskriminie- rungsgefahr aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit seitens des türki- schen Staates bestehe landesweit. Ferner müsste die Gesamtheit aller er- lebten Schikanen und Nachteile, auch zeitlich zurückliegende Ereignisse, in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, da die Gesamtumstände

D-2989/2025 Seite 9 fluchtauslösend gewesen seien. Aufgrund seines Profils und seines famili- ären Hintergrundes sei die Gefahr, bei einer Rückkehr ins Heimatland um- gehend verhaftet und misshandelt zu werden, erheblich erhöht. Das recht- liche Gehör sei verletzt, indem entscheidende Beweismittel und Aussagen nicht hinreichend berücksichtigt und die Dokumente nicht auf ihre Echtheit überprüft worden seien. Ausserdem sei keine Auseinandersetzung mit der komplexen politischen Situation in der Türkei erfolgt, weshalb auch die Be- gründungspflicht verletzt sei.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht im Einklang mit der Vor- instanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers flücht- lingsrechtlich nicht relevant sind und auch nicht von einer Reflexverfolgung wegen seines verurteilten und inhaftierten Vaters auszugehen ist. Hierzu ist vorab auf die überzeugenden Argumente der vorinstanzlichen Verfü- gung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A37/12 S. 5-8) und zu ergänzen, dass er seinen Schilderungen zufolge – ausser einer erwähnten polizeilichen Kontrolle und einer Befragung 2019 mit anschliessender Freilassung – keine Nachteile wegen seines inhaftierten Vaters oder Probleme wegen seiner vorgebrachten politischen Aktivitäten erlitten hat (vgl. SEM-Akte 18/13 F30, F51). Eine Reflexverfolgung ist demnach auszuschliessen. Be- züglich seiner angeführten Diskriminierungen und Nachteilen aufgrund sei- ner kurdischen Herkunft ist festzuhalten, dass es bekannt ist, dass Kurden und Kurdinnen Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können, jedoch führt nicht bereits die Tatsache kurdischer Ethnie zu sein, zur Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung. Ferner werden praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfol- gung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Fall der Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi- schen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; bestätigt im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1).

E. 6.2 Im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren wegen des mögli- chen Straftatbestands der Propaganda für eine Terrororganisation ist auf das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 zu verweisen, wo- nach staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren (erst) dann flüchtlingsrechtli- che Relevanz aufweisen können, wenn es tatsächlich zu einer rechtskräf- tigen Verurteilung inklusive der Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instan- zen gekommen ist. Bei dieser Ausgangslage wäre ohnehin weiter zu

D-2989/2025 Seite 10 prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Mo- tiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – meist aufgrund politischer An- schauungen in sozialen Medien – erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Zum aktuellen Zeitpunkt befindet sich das Verfahren des Beschwerdeführers erst in der Ermittlungsphase und es bleibt offen, ob es überhaupt zu einer Anklage und einer anschlies- senden Verurteilung kommen wird. Auch im Falle einer Verurteilung ist die Aussicht äusserst gering, dass er als Ersttäter ohne erkennbares geschärf- tes politisches Profil eine Strafe zu erwarten hätte (vgl. SEM-Akte 18/13 F30, F51-52, F63). In der Regel sind bei Ersttäterinnen und Ersttätern keine Strafen zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für Delikte nach Art. 229 des türkischen Strafgesetzes (Delikt: Beleidigung des Präsidenten) und Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes in der Regel (Delikt: Propaganda für einer terroristische Organisation) nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt aus- spricht (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). An dieser Einschätzung ändert auch der nachge- reichte dritte Haft- respektive Vorführbefehl vom 6. November 2024, wel- cher sich auf denjenigen vom 25. April 2024 stützt, ebenso wenig wie der Bericht vom 8. Mai 2025 an das Büro der Staatsanwaltschaft D._______ oder das gerichtsinterne Schreiben vom 16. Juni 2025.

E. 6.3 Schliesslich bleibt festzustellen, dass gemäss den eingereichten Ge- richtsunterlagen die Beiträge, wegen welchen er angeklagt wurde, alle aus- nahmslos 2023 (respektive am 30. November 2023, 1. Dezember 2023 und 3. Dezember 2023) und somit erst nach seiner Ausreise von ihm geteilt wurden, weshalb der Eindruck entsteht, er habe mit dem Veröffentlichen der Beiträge auf sozialen Medien versucht, subjektive Nachfluchtgründe zu kreieren (vgl. SEM-Akte ID-006, 009, 014/2). Auch die türkischen Strafge- richte sind sich bewusst, dass gewisse ihrer Staatsangehörigen nach der Ausreise in ihrem Gastland nur deshalb in den sozialen Medien politisch aktiv werden, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen und sich ein Aufenthaltsrecht in Westeuropa zu sichern (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.5). Es ist anzunehmen, dass diese Umstände bei einem allfälligen Anklageverfahren oder einer Verurteilung durch die türkischen Gerichte berücksichtigt werden. Letzt- endlich bleibt festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf fünf Seiten ausführlich begründet hat, weshalb sie zu ihrer Einschätzung ge- langt ist und auch Bezug auf die lediglich in Kopie vorliegenden Dokumente genommen hat; weshalb der Vorhalt, das rechtliche Gehör oder die

D-2989/2025 Seite 11 Begründungspflicht seien verletzt, nicht gehört werden kann (vgl. SEM- Akte A37/12).

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.3 AIG).

E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-2989/2025 Seite 12

E. 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be- schwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll- zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli- chen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen

D-2989/2025 Seite 13 zwischen der PKK (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Pro- vinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und D._______ (zu den Letzteren vgl. das Referenzur- teil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 11.3.2). Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig).

E. 8.4.3 Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Schulbildung und insbesondere über mehrjährige Arbeitserfahrungen als (…). Während mehrerer Jahre bis zu seiner Ausreise im November 2022 führte er ein eigenes Geschäft. Seine finanzielle Situation sei sehr gut ge- wesen. Angesichts seiner zahlreich in der Türkei lebenden Familienange- hörigen ([...] Geschwister, die Mutter, Onkel und Tanten) wird es ihm mög- lich sein, sich erfolgreich zu reintegrieren und sein Geschäft wieder aufzu- bauen. Seine Wohnsituation erscheint ebenfalls geregelt, da er vor seiner Ausreise stets bei seiner Mutter gewohnt hat, wird es ihm möglich sein, erneut dort einzuziehen (vgl. SEM-Akten A10/5 F1.17.03, F5.2; A18/13 F12-15, F22-23, F58). Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er unter gesundheitlichen Problemen leiden würde. Angesichts seiner individuellen Situation erscheint es somit unwahrscheinlich, dass er bei sei- ner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-2989/2025 Seite 14

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 13. Mai 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-2989/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2989/2025 Urteil vom 7. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste am 9. November 2022 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. B. Am 16. November 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ ihr Mandat an. C. Am 17. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Mit Verfügung vom 18. November 2022 wurde der Beschwerdeführer vorzeitig dem Kanton C._______ zugewiesen. E. E.a Am 9. Januar 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Der Beschwerdeführer brachte darin zusammenfassend vor, er habe vor seiner Ausreise zuletzt in D._______ und E._______ mit seiner Mutter sowie drei seiner insgesamt (...) Geschwister gelebt. Sein Vater sei 2014 zu einer über dreissigjährigen Haft verurteilt worden. Im Alter von ungefähr dreizehn Jahren habe er bei einem Freund seines Bruders eine Ausbildung als (...) absolviert, nach Abschluss das Geschäft seines Ausbildners übernommen und dieses bis 2022 weitergeführt. Während der Ausgangsperre 2015 sei das Geschäft jedoch in Brand gesteckt worden. In dieser Zeit seien zwei ihm bekannte Personen erschossen worden. Im Zusammenhang mit diesen Auseinandersetzungen habe er und einige seiner Familienangehörigen Ende 2016 die Stadt verlassen wollen, als ihm aufgrund von Tätlichkeiten während einer polizeilichen Kontrolle an einem Checkpoint das Handgelenk gebrochen worden sei. Er habe bereits 2014 angefangen, zahlreiche Beiträge über Kurdistan (auf sozialen Medien) zu teilen. Nach der Verhaftung seines Vaters habe er sich zudem intensiver für die demokratische Partei der Völker HDP (kurdisch: Halklarin Demokratik Partisi) eingesetzt, habe an verschiedenen Veranstaltungen und Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen sowie Parteibroschüren anlässlich der Wahlen verteilt. Auch habe er an Kundgebungen der Volksverteidigungseinheiten-Partei der demokratischen Union YPG-PYD (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel-Partiya Yekîtiya Demokrat) teilgenommen und den Sieg in Kobane gefeiert. Nach Aufhebung der Ausgangssperre sei er nach E._______ zurückgekehrt. Dort sei es immer wieder zu Identitätskontrollen, Bedrohungen und rassistischen Vorfällen gekommen. 2019 sei er einmal anlässlich einer solchen Kontrolle abgeführt worden und man habe ihm ein Foto seiner Mutter, das auf sozialen Medien geteilt worden sei, gezeigt. Seither sei er vorsichtig gewesen und habe sich weiteren Kontrollen entziehen können. 2021 habe es im Zusammenhang mit einer Trauerfeier, an der er teilgenommen habe, kurzzeitige Verhaftungen von Gästen gegeben. Ungefähr einen Monat bevor er ausgereist sei, seien zahlreiche seiner Freunde wegen Beiträgen auf sozialen Medien festgenommen worden. Deshalb gehe er davon aus, dass er ebenfalls verhaftet und wegen seiner früheren Beiträge verurteilt würde. Sein Anwalt in der Türkei habe ihm mitgeteilt, dass gegen ihn bereits ermittelt werde. Auch hätten einer seiner Brüder und ein Cousin in der Schweiz ebenfalls Asylgesuche gestellt. In den Akten befindet sich die türkische Identitätskarte des Beschwerdeführers. E.c Mit Vollmacht vom selbigen Tag zeigte die zuständige Rechtsvertretung des BAZ der Region F._______ ihr Mandat an. F. Am 12. Januar 2024 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers für die weitere Behandlung dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 zeigte die Rechtsvertretung des Kantons C._______ ihr Mandat an, legte eine Vollmacht vom 25. Januar 2024 bei und ersuchte um Akteneinsicht. H. Am 16. Februar 2024 legte die dem Beschwerdeführer vom BAZ zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines polizeilichen Untersuchungsberichts vom 18. Dezember 2023, eines Ermittlungsauftrags der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2024, eines Untersuchungsberichts der Polizei D._______ vom 11. Januar 2024, eines Antrags auf einen Vorführbefehl vom 24. April 2024, eines Erlasses eines Vorführbefehls vom 25. April 2024 und eines Vorführbefehls vom 25. April 2024, ein Video, wie sein türkischer Rechtsanwalts sein UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [türkisches Justiz-Informationssystem] öffnet, ein Schreiben des Rechtsanwalts vom 11. Mai 2024 sowie Unterlagen seiner Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten in G._______ und H._______ ein. J. J.a Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, aktuelle Unterlagen zu seinem in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren einzureichen. J.b Mit Eingabe vom 11. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine übersetzte Zusammenfassung des polizeilichen Untersuchungsberichts vom 6. November 2024, ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 21. November 2024 und das bereits eingereichte Video, in welchem der Rechtsanwalt in der Türkei das UYAP-Konto des Beschwerdeführers öffnet, zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 26. März 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. L. Am 3. April 2025 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. M. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 24. April 2025 die Verfügung des SEM vom 26. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung sowie zur vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Sodann beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-schwerde und die Anordnung der superprovisorischen Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. N. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Weiter wurde festgestellt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei. O. Am 13. Mai 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt. P. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines als Haftbefehl betitelten Dokuments vom 6. November 2024 sowie eines Berichts an die Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2025, inklusive deutscher Übersetzungen, zu den Akten. Q. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens der Staatsanwaltschaft E._______ vom 12. Juni 2025 zum am 25. April 2024 ausgestellten Haft- respektive Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts E._______ inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann ging der verlangte Kostenvorschuss am 13. Mai 2025 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a und 2005 Nr. 21 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen, Tätlichkeiten, Identitätskontrollen, Kurzbefragungen und rassistischen Verhaltensweisen der Polizei ihm gegenüber flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien und auch kein kausaler Zusammenhang dieser Vorfälle mit seiner Ausreise 2022 erkennbar sei. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung müsse zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates bestehen oder es müssten hinreichend Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorhanden sein. Die von ihm erlebten Nachteile seien als die allgemeinen bekannten Schikanen und Benachteiligungen zu verstehen, welchen die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein könne und die alleine nicht zur Flüchtlingseigenschaft führten. Das gegen ihn eröffnete Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 des türkischen Antiterrorgesetzes befinde sich erst in der Ermittlungsphase und der gegen ihn ausgestellte Vorführbefehl diene lediglich seiner Einvernahme, nach welcher er anschliessend wieder freigelassen werden würde. Überdies verfügten die eingereichten Dokumente über keine Sicherheitsmerkmale und seien leicht fälschbar. Ferner sei es öffentlich bekannt und auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt erworben werden könnten. Da sein Verfahren erst in der Ermittlungsphase stehe, er bisher als strafrechtlich unbescholten gelte und über kein wesentliches politisches Profil verfüge, könne gemäss Recht-sprechung davon ausgegangen werden, dass sein Strafverfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweise. Eine Reflexverfolgung wegen seines Vaters könne ebenfalls ausgeschlossen werden, zumal sich dieser seit 2014 in Haft befinde und ihm (dem Beschwerdeführer) ausser im Rahmen der Polizeikontrolle 2019 keine diesbezüglichen Nachteile widerfahren seien. Gemäss Erkenntnissen des SEM bestehe im türkischen Kontext bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen grundsätzlich keine Gefahr vor Reflexverfolgungsmassnahmen. Sodann seien weder sein persönliches Profil noch sein familiärer Hintergrund als Risikofaktoren für eine drohende Verfolgung zu werten und es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe. Auch das Risiko, bei einer Einreise in die Türkei festgenommen und inhaftiert zu werden, sei als gering einzuschätzen. Schliesslich sei anzumerken, dass gemäss Aktenlage die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht gänzlich haltlos erschienen, da mit dem Teilen von Beiträgen von bewaffneten Kämpfern des militanten Flügels der YPG-PYD der Eindruck entstehe, dass er diese gewaltverherrlichenden Aktionen unterstütze. Eine strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine als rechtsstaatlich legitim, zumal solche Veröffentlichungen in der Schweiz ebenfalls strafrechtlich geahndet werden könnten. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner politischen Aktivitäten ernsthaften Verfolgungsmassnahmen in seinem Heimatland ausgesetzt sei. Er habe sich insbesondere durch das Teilen von Beiträgen über Kurdistan auf sozialen Medien und durch Unterstützung der HDP politisch engagiert, nachdem sein Vater aus politischen Gründen ohne ein rechtsstaatliches Verfahren zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sei. Er habe verschiedentlich Druck, Polizeigewalt und Bedrohungen seitens der türkischen Behörden erlebt. Aufgrund dieser Erfahrungen und der Inhaftierungen von Freunden wegen deren politischen Äusserungen auf sozialen Medien und des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr als politisch oppositionelle Person wahrgenommen und zu einer unrechtmässigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, welcher er auch durch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht entkommen könne. Die Diskriminierungsgefahr aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit seitens des türkischen Staates bestehe landesweit. Ferner müsste die Gesamtheit aller erlebten Schikanen und Nachteile, auch zeitlich zurückliegende Ereignisse, in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, da die Gesamtumstände fluchtauslösend gewesen seien. Aufgrund seines Profils und seines familiären Hintergrundes sei die Gefahr, bei einer Rückkehr ins Heimatland umgehend verhaftet und misshandelt zu werden, erheblich erhöht. Das rechtliche Gehör sei verletzt, indem entscheidende Beweismittel und Aussagen nicht hinreichend berücksichtigt und die Dokumente nicht auf ihre Echtheit überprüft worden seien. Ausserdem sei keine Auseinandersetzung mit der komplexen politischen Situation in der Türkei erfolgt, weshalb auch die Begründungspflicht verletzt sei. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht im Einklang mit der Vor-instanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und auch nicht von einer Reflexverfolgung wegen seines verurteilten und inhaftierten Vaters auszugehen ist. Hierzu ist vorab auf die überzeugenden Argumente der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A37/12 S. 5-8) und zu ergänzen, dass er seinen Schilderungen zufolge - ausser einer erwähnten polizeilichen Kontrolle und einer Befragung 2019 mit anschliessender Freilassung - keine Nachteile wegen seines inhaftierten Vaters oder Probleme wegen seiner vorgebrachten politischen Aktivitäten erlitten hat (vgl. SEM-Akte 18/13 F30, F51). Eine Reflexverfolgung ist demnach auszuschliessen. Bezüglich seiner angeführten Diskriminierungen und Nachteilen aufgrund seiner kurdischen Herkunft ist festzuhalten, dass es bekannt ist, dass Kurden und Kurdinnen Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können, jedoch führt nicht bereits die Tatsache kurdischer Ethnie zu sein, zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung. Ferner werden praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Fall der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; bestätigt im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). 6.2 Im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren wegen des möglichen Straftatbestands der Propaganda für eine Terrororganisation ist auf das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 zu verweisen, wonach staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren (erst) dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen können, wenn es tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung inklusive der Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen gekommen ist. Bei dieser Ausgangslage wäre ohnehin weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien - erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Zum aktuellen Zeitpunkt befindet sich das Verfahren des Beschwerdeführers erst in der Ermittlungsphase und es bleibt offen, ob es überhaupt zu einer Anklage und einer anschliessenden Verurteilung kommen wird. Auch im Falle einer Verurteilung ist die Aussicht äusserst gering, dass er als Ersttäter ohne erkennbares geschärftes politisches Profil eine Strafe zu erwarten hätte (vgl. SEM-Akte 18/13 F30, F51-52, F63). In der Regel sind bei Ersttäterinnen und Ersttätern keine Strafen zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für Delikte nach Art. 229 des türkischen Strafgesetzes (Delikt: Beleidigung des Präsidenten) und Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes in der Regel (Delikt: Propaganda für einer terroristische Organisation) nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). An dieser Einschätzung ändert auch der nachgereichte dritte Haft- respektive Vorführbefehl vom 6. November 2024, welcher sich auf denjenigen vom 25. April 2024 stützt, ebenso wenig wie der Bericht vom 8. Mai 2025 an das Büro der Staatsanwaltschaft D._______ oder das gerichtsinterne Schreiben vom 16. Juni 2025. 6.3 Schliesslich bleibt festzustellen, dass gemäss den eingereichten Gerichtsunterlagen die Beiträge, wegen welchen er angeklagt wurde, alle ausnahmslos 2023 (respektive am 30. November 2023, 1. Dezember 2023 und 3. Dezember 2023) und somit erst nach seiner Ausreise von ihm geteilt wurden, weshalb der Eindruck entsteht, er habe mit dem Veröffentlichen der Beiträge auf sozialen Medien versucht, subjektive Nachfluchtgründe zu kreieren (vgl. SEM-Akte ID-006, 009, 014/2). Auch die türkischen Strafgerichte sind sich bewusst, dass gewisse ihrer Staatsangehörigen nach der Ausreise in ihrem Gastland nur deshalb in den sozialen Medien politisch aktiv werden, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen und sich ein Aufenthaltsrecht in Westeuropa zu sichern (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.5). Es ist anzunehmen, dass diese Umstände bei einem allfälligen Anklageverfahren oder einer Verurteilung durch die türkischen Gerichte berücksichtigt werden. Letztendlich bleibt festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf fünf Seiten ausführlich begründet hat, weshalb sie zu ihrer Einschätzung gelangt ist und auch Bezug auf die lediglich in Kopie vorliegenden Dokumente genommen hat; weshalb der Vorhalt, das rechtliche Gehör oder die Begründungspflicht seien verletzt, nicht gehört werden kann (vgl. SEM-Akte A37/12). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und D._______ (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 11.3.2). Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig). 8.4.3 Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Schulbildung und insbesondere über mehrjährige Arbeitserfahrungen als (...). Während mehrerer Jahre bis zu seiner Ausreise im November 2022 führte er ein eigenes Geschäft. Seine finanzielle Situation sei sehr gut gewesen. Angesichts seiner zahlreich in der Türkei lebenden Familienangehörigen ([...] Geschwister, die Mutter, Onkel und Tanten) wird es ihm möglich sein, sich erfolgreich zu reintegrieren und sein Geschäft wieder aufzubauen. Seine Wohnsituation erscheint ebenfalls geregelt, da er vor seiner Ausreise stets bei seiner Mutter gewohnt hat, wird es ihm möglich sein, erneut dort einzuziehen (vgl. SEM-Akten A10/5 F1.17.03, F5.2; A18/13 F12-15, F22-23, F58). Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er unter gesundheitlichen Problemen leiden würde. Angesichts seiner individuellen Situation erscheint es somit unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 13. Mai 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: