Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9703/2025 Urteil vom 30. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ella F. Schnidrig, EFS Legal & Finance, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 26. März 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 9. November 2022 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2989/2025 vom 7. November 2025 abwies, dass der Beschwerdeführer mit als «Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG» bezeichneter Eingabe vom 24. November 2025 erneut an das SEM gelangte und im Wesentlichen geltend machte, es seien nach dem Urteil D-2989/2025 neue entscheidende Beweismittel entstanden, welche gegen ihn in der Türkei geführte Strafverfahren betreffen und seine Gefährdungssituation gravierend verändern würden, dass nämlich aufgrund seiner Social-Media Posts und kurdisch-politischer Aktivitäten in der Türkei mehrere Strafverfahren gegen ihn anhängig seien mit dem Vorwurf der Propaganda und Unterstützung einer terroristischen Organisation (PKK), wobei mehrere Haftbefehle gegen ihn ausgestellt worden seien, was von seinem türkischen Rechtsanwalt schriftlich bestätigt werde, dass zudem sein Arbeitgeber ihm bestätige, dass er für dessen Betrieb (...) von bedeutendem wirtschaftlichen Interesse sei, was bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel zu den Akten reichte (namentlich Auszüge von Beiträgen auf sozialen Medien vom 2., 4. und 5. November [ohne Jahresangabe], einen Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft (...) vom (...), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) vom (...), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) [Vorführbüro] vom (...), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) vom (...), ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 22. November 2025 sowie ein Referenzschreiben der (...) GmbH vom 14. November 2025), dass das SEM die Eingabe vom 24. November 2025 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und darauf mit Verfügung vom 11. Dezember 2025, zugestellt am 12. Dezember 2025, einerseits mangels funktioneller Zuständigkeit und andrerseits mangels Begründetheit nicht eintrat, die Verfügung vom 26. März 2025 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob sowie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (Datum Poststempel) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass er mit der Beschwerde die angefochtene Verfügung und das Wiedererwägungsgesuch vom 24. November 2025 samt den beiden bereits vorin-stanzlich eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) und des türkischen Rechtsanwalts vom 22. November 2025 samt Übersetzung zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer mit (separater) Eingabe vom 15. Dezember 2025 (erneut) darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit Vollzugsstopp vom 16. Dezember 2025 einstweilen aussetzte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2025 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abwies, den am 16. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp aufhob, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte bis zum 5. Januar 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu leisten, dass der Beschwerdeführer dem Gericht mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 zur Kenntnis brachte, er habe gleichentags ein neues Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG beim SEM eingereicht, wobei er ausdrücklich darauf hinwies, es würden damit keine Anträge an das Bundes-verwaltungsgericht gestellt, die Kenntnisgabe erfolge ausschliesslich zur Aktenklarheit und Transparenz, dass der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- am 30. Dezember 2025 zu Gunsten der Gerichtskasse einging, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachfolgender Ausnahme - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens damit einzig die Frage ist, ob das SEM zu Recht nicht auf das «Wiedererwägungsgesuch» des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass demgegenüber die Fragen betreffend Gewährung von Asyl und allfällige Vollzugshindernisse vorliegend nicht Verfahrensgegenstand bilden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids ausführte, die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien politisch verfolgt sei, wofür er sich auf die Auszüge von Beiträgen auf sozialen Medien vom 2., 4. und 5. November [ohne Jahresangabe], einen Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft (...) vom (...), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) vom (...), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) [Vorführbüro] vom (...) stütze, würden vorbestehende Tatsachen beziehungsweise Beweismittel darstellen, welche im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln wären, weshalb mangels funktioneller Zuständigkeit auf die Eingabe nicht eingetreten werde (Art. 9 Abs. 2 VwVG), dass sodann in Bezug auf die eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) und des türkischen Rechtsanwalts vom (...) auf das Gesuch vom 24. November 2025 nicht eingetreten werde, da damit inhaltlich nichts Neues vorgebracht werde, gehe aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom (...) doch einzig hervor, dass diese das Vorführbüro um Prüfung und Information bitte, ob der ausgestellte Vorführbefehl vollstreckbar geworden sei und im Asylentscheid vom 26. März 2025 bereits festgehalten worden sei, dass das Strafverfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweise und kein Hinweis auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden sei, zudem fasse auch das Schreiben des Rechtsanwaltes einzig die bereits bekannte Situation zusammen, dass der Beschwerdeführer dem in der Beschwerde entgegnete, es seien nach rechtskräftigem Asylentscheid neue staatsanwaltliche Dokumente aus der Türkei eingereicht worden, die ein laufendes Ermittlungs-/Vorführverfahren mit Terrorbezug (PKK-Nähe/ Terrorpropaganda) belegen würden, die Vorinstanz qualifiziere die neuen Beweismittel als nicht neu, was rechtlich falsch sei, da qualitative Neuheit vorliege, wenn sich die Gefährdungsintensität erhöhe, auch die erstmalige staatliche Zuschreibung eines Terrorverdachts stelle eine neue rechtliche Qualität dar - unabhängig davon, ob politische Aktivitäten zuvor bekannt gewesen seien, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (sog. einfaches Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass im Rahmen eines sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs ebenfalls nach Art. 111b AsylG Beweismittel zu prüfen sind, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1), dass gemäss Art. 111b AsylG die Eingabe von Wiedererwägungsgesuchen innert 30 Tagen ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet zu erfolgen hat, dass für die Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen nach Art. 111b ff. AsylG das SEM funktionell zuständig ist, dass demgegenüber vor Bundesverwaltungsgericht die Revision eines Urteils gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, dass mit anderen Worten revisionsrechtlich zu beurteilende, neue erhebliche Beweismittel nur solche sind, die vor dem materiellen Beschwerdeurteil entstanden sind und vorbestehende, bekannte und zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesene Tatsachen betreffen (vgl. BVGE 2013/22), dass der überwiegende Teil der mit der Eingabe vom 24. November 2025 eingereichten Beweismittel - so die Auszüge von Beiträgen auf sozialen Medien vom 2., 4. und 5. November [ohne Jahresangabe], der Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft (...) vom (...), das Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) und das Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) [Vorführbüro] vom (...) - zeitlich vor dem Urteil des BVGer D-2989/2025 vom 7. November 2025 datieren, mithin revisionsweise direkt vor dem Bundesverwaltungsgericht hätten eingebracht werden müssen, dass sich demzufolge für diesen Teil der Eingabe vom 24. November 2025 das SEM zutreffend gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG als funktionell unzuständig erachtet hat, was mangels entsprechender Beschwerdevorbringen offenbar auch nicht (mehr) bestritten wird, dass die übrigen mit Eingabe vom 24. November 2025 eingereichten Beweismittel - so das Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) und das Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 22. November 2025 - nach dem Urteil des BVGer D-2989/2025 vom 7. November 2025 datiert sind, aber vorbestandene, bereits im Asylverfahren geltend gemachte Tatsachen (Bedrohungslage durch das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation) belegen sollen, dass das SEM diese Beweismittel folglich zutreffend im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches nach Art. 111b AsylG entgegengenommen und sich dafür als zuständig erachtet hat, dass das SEM diesbezüglich ebenfalls zutreffend festgehalten hat, damit werde gegenüber dem ordentlichen Asylverfahren inhaltlich nichts Neues vorgebracht, dass nämlich bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2989/2025 vom 7. November 2025 in E. 6.2 f. im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren wegen des möglichen Straftatbestands der Propaganda für eine Terrororganisation erwogen hat, das Strafverfahren befinde sich erst in der Ermittlungsphase und es bleibe offen, ob es überhaupt zu einer Anklage und einer anschliessenden Verurteilung kommen werde, wobei auch im Falle einer Verurteilung das Risiko äusserst gering sei, dass der Beschwerdeführer als Ersttäter ohne erkennbares geschärftes politisches Profil eine Strafe zu erwarten hätte, dass vor diesem Hintergrund das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, dem Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) und dem Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 22. November 2025 könnten keinerlei neue beziehungsweise zusätzliche Dimensionen für die (bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachte) angebliche Bedrohungslage durch das eingeleitete Ermittlungsverfahren entnommen werden, womit es an der hinreichenden Begründetheit im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG des Wiedererwägungsgesuchs fehle, dass der Beschwerdeführer eine ausreichende Begründung auch auf Beschwerdeebene nicht nachholt, zumal er lediglich darlegt, sein Wiedererwägungsgesuch beziehe sich ausschliesslich auf neue und relevante Entwicklungen, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG sowie Art. 111b Abs. 1 AsylG zu Recht mangels funktioneller Zuständigkeit und mangels Begründetheit auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2025 nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: