Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 27. August 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurden anschliessend der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in C._______ zugewiesen. A.b Am 6. September 2018 wurden die Personalien der Beschwerdeführenden aufgenommen (PA). Am 19. September 2018 fanden die Dublin-Gespräche und am 30. November 2018 die Erstbefragungen statt. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wies das SEM die Asylgesuche zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zu. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden legte ihr Mandat am 7. Dezember 2018 nieder. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Februar 2019, die Beschwerdeführerin am 25. April 2019 ergänzend zu den Asylgründen angehört. A.c Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin sei (Nennung Ethnie) und stamme aus D._______, wo sie die Schule bis zu einem Abschluss in (Nennung Fachrichtung) besucht habe. Als der sogenannte Islamische Staat (IS) im Jahr (...) D._______ eingenommen habe, sei sie gemeinsam mit ihrer Familie nach E._______, Nordirak, geflüchtet. Ihr (Nennung Verwandter) habe dort ein Geschäft geführt. Der Beschwerdeführer sei Kurde und stamme aus einer (...)familie aus F._______, Nordirak. Er habe dort eine eigene (Nennung Geschäft) neben den (Nennung Geschäfte) seiner Verwandten gehabt. Im Jahr (...) hätten sie gegen den (anfänglichen) Widerstand der Familie des Beschwerdeführers aufgrund der (...) Volkszugehörigkeit der Beschwerdeführerin geheiratet. Der Asayesh (Geheimdienst) habe den (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin des Kontaktes zu zwei IS-Angehörigen verdächtigt und im (...) - nach der Befreiung von D._______ - begonnen, den (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin zu belästigen. Einmal seien (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin sogar für (Nennung Dauer) festgehalten worden. Einige Zeit danach habe die Familie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie halte es im Nordirak nicht mehr aus, und sei am Tag darauf spurlos verschwunden. Einige Monate später, im (...), habe der Asayesh den Beschwerdeführer auf den Posten mitgenommen und über den Verbleib der Familie befragt. Der Asayesh habe ihm dann eine Vorladung für ihn und seine Ehefrau übergeben. Anlässlich dieser Folgebefragung habe sie der Asayesh getrennt zu zwei Personen befragt, über welche bereits der (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin befragt worden sei. Kurze Zeit später sei der Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit durch den Asayesh in seinem Geschäft gesucht worden. Dabei habe der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers von den Asayesh erfahren, dass die Beschwerdeführerin auf dem Posten gewesen sei. Daraufhin habe der (Nennung Verwandter) den Beschwerdeführer zu sich nach Hause zitiert und ihm dort mitgeteilt, dass dies für die Familie nicht akzeptabel sei und er ihn immer schon vor einer Heirat gewarnt habe. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer von der Familie im Bazar nicht mehr gegrüsst worden. Zudem habe die Familie an einem weiteren Treffen entschieden, dass sie (die Beschwerdeführenden) sich scheiden lassen müssten. Es habe deswegen sogar eine Schlägerei gegeben. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht mit der Scheidung einverstanden gewesen. Deshalb hätten die Beschwerdeführenden in den folgenden Tagen die Ausreise organisiert und seien (...) ausgereist. A.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden (Aufzählung Beweismittel) ein. Überdies wurden (Nennung Beweismittel) zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur nochmaligen, vertieften Abklärung und Würdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Ferner ersuchten sie um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 wies die Instruktionsrichterin das SEM an, das Gesuch um Akteneinsicht zu prüfen, lehnte den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf. Diese ging am 11. Juli 2019 beim Gericht ein. E. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. Juli 2019 Akteneinsicht. F. Mit Eingaben vom 4. September 2019 und 5. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) ins Recht.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ihre Aussagen seien widersprüchlich, unsubstanziiert, wenig konkret, klischeehaft und logisch nicht nachvollziehbar. Insgesamt würden sie nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführenden hätten das Geschilderte selbst erlebt. Schlussendlich hätten sie trotz der fast einjährigen Verfahrensdauer keine der angeblich vorhandenen Vorladungen des Asayesh eingereicht.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Darlegungen fest. Das SEM habe keinen der Widersprüche, welche nicht über das Niveau von möglichen Verständigungsproblemen, Erinnerungslücken oder Verwechslungen in der Chronologie hinausgingen, belegt. Da sie unter Todesdrohung geflüchtet seien und alles hätten zurücklassen müssen, seien die geringfügigen Abweichungen nachvollziehbar. Das SEM versuche krampfhaft, inexistente Widersprüche aufzuzeigen, und überschreite die Grenzen des Formalismus. Die angeführten Vorbehalte seien derart absurd und wirklichkeitsfremd, dass kein Zweifel an der falschen Rechtsanwendung und an einem Ermessensmissbrauch bestehen könne. Ihre Situation könne nicht mit den Verhältnissen in der Schweiz verglichen werden und es sei daher zynisch, eine lückenlose Darlegung der Ereignisse zu erwarten. Ihr kohärentes Aussageverhalten werde vom SEM ins Lächerliche gezogen. Der Vorwurf, sie hätten keine Vorladungen zum Verhör durch den Asayesh eingereicht, enthalte fast schon kabarettistische Züge. Ihre Gefährdung gehe nicht nur vom Geheimdienst, sondern insbesondere auch von der Familie des Beschwerdeführers aus.
E. 5.3 Mit Eingaben vom 4. September 2019 und 5. September 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei schwanger, der Geburtstermin sei voraussichtlich (...). Der Umstand, dass das Kind dieser gemischten Ehe entspringe, verschlimmere die ohnehin schon aussichtslose Lage von ihr und dem Beschwerdeführer; eine Rückkehr in ihr Heimatland sei ausgeschlossen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 6.1.1 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass es logisch nicht nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerdeführenden zunächst den Entschluss des (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin, den Nordirak zu verlassen, detailliert darlegen, die Beschwerdeführerin anschliessend jedoch vorbringt, ihre Familie sei eventuell verschleppt worden (vgl. act. 58, S. 3 oben, F 26; act. 68, F 24). Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe lediglich eine diesbezügliche Befürchtung geäussert, überzeugt nicht, zumal auch der Beschwerdeführer Entsprechendes vorbrachte (vgl. act 58, F 5, F 29). Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergeben sich daraus, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe (S. 6 Ziff. 9) erstmals vorbringen, es sei ihnen «anfangs» nicht klar gewesen, ob die Familie untergetaucht sei, sie jedoch nicht substanziieren, wann und woher sie diese Erkenntnis gewonnen haben (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 N 9).
E. 6.1.2 Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers Kenntnis von der Anwesenheit der Geheimdienstbeamten erhalten haben soll, wo diese doch in Zivil gekleidet und Angestellte im Geschäft des Beschwerdeführers zugegen gewesen seien (vgl. act. 47, F 5 [Mitte], act. 58, F 89). Zu Recht hat das SEM diesbezüglich auch erkannt, dass es nicht dem Verhalten einer Behörde entspricht, eine Drittperson über das Vorgefallene zu informieren, zumal die Beamten anlässlich der ersten Vorladung gerade darauf bestanden hätten, mit dem Beschwerdeführer nicht in der Öffentlichkeit, sondern nur beim Asayesh zu sprechen (vgl. act. 47, F 27, S. 4).
E. 6.1.3 Soweit die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe ihre Aussagen zu Unrecht als widersprüchlich qualifiziert, vermag dieser Einwand ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal es ihnen auch auf Rechtsmittelebene nicht gelingt, die Ungereimtheiten überzeugend aufzulösen. Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass sich die Aussagen in wesentlichen Punkten widersprechen. Als unzutreffend erweist sich der Einwand, wonach das SEM die Widersprüche nicht belegt habe. In der angefochtenen Verfügung werden die wichtigsten Widersprüche ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend begründet sowie mit Verweisen auf die Aktenstellen versehen. Die Widersprüche sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht von bloss geringer Natur und auch nicht mit einer überstürzten Flucht zu erklären, zumal die Beschwerdeführenden vor ihrer Flucht offensichtlich genügend Zeit hatten, sich Reisepässe zu besorgen und ihr Auto zu verkaufen (vgl. act. 47, F 8; act. 58, F 106 ff.). Den Protokollen sind sodann keine Verständigungsprobleme zu entnehmen. So gaben die Beschwerdeführenden jeweils an, die dolmetschenden Personen gut beziehungsweise "100%ig" zu verstehen und auch die Hilfswerkvertretung brachte auf dem jeweiligen Unterschriftenblatt keine Vorbehalte vor (vgl. act. 47, F 1; act. 48, F 1; act 58, F 1, S. 19; act. 68, F 1 S. 17). Schliesslich vermögen sie auch nicht aus dem pauschalen Verweis auf die chaotischen Bürgerkriegszustände im Nordirak und der Rüge des Ermessensmissbrauchs etwas für sich abzuleiten. Unter diesen Umständen ist sodann der Vorwurf, wonach das SEM das kohärente Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ins Lächerliche ziehe, als unbehelflich zu erachten.
E. 6.1.4 Die Kritik der Beschwerdeführenden, es habe fast schon kabarettistische Züge, wenn ihnen das SEM vorwerfe, die Vorladungen des Geheimdienstes nicht eingereicht zu haben, ist nicht stichhaltig. Nachdem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (vgl. act. 58 F62) von den Asayesh-Behörden zwei schriftliche Dokumente ausgehändigt erhalten hat und nach wie vor - wenn auch «in Kurdistan» - über «beide Blätter» verfügt, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest versucht respektive entsprechende Bemühungen offenlegt - beispielsweise über seine Freunde (vgl. act. 58, F 29, F 44; Beschwerdeschrift, S. 6 N 9) in Kurdistan - die beiden Vorladungen beizubringen.
E. 6.1.5 Die Beschwerdeführenden vermögen aus dem Umstand der Schwangerschaft und der Geburt (voraussichtlich [...]) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ihrem Einwand, die Tatsache, dass das Kind einer gemischten Ehe entspringe, verschlimmere ihre Situation erheblich, kann angesichts der in den E. 6.1.1 - 6.1.4 dargelegten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat zudem selber angeführt, dass seine Familie nach anfänglicher Ablehnung schliesslich mit der Heirat einverstanden und ihr Leben in Ordnung gewesen sei; zudem seien sie später aus dem Haus seiner Familie ausgezogen und hätten separat gelebt (vgl. act. 58 F5). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aus dem angeführten Grund bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile befürchten müssten.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des "Kurdistan Regional Government (KRG) - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).
E. 8.3.2 Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt sein könnten. Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Aussagen aus F._______, Nordirak, wo er bis zu seiner Ausreise ein (Nennung Geschäft) geführt und in guten Verhältnissen gelebt hat. Er verfügt damit über die nötigen Voraussetzungen für den Aufbau einer neuen Existenz. Der Umstand, dass den Angaben zufolge seine Verwandten ebenfalls in diesem Bereich tätig sind, wird ihm die Suche nach einer Arbeitsstelle vereinfachen können. Da mehrere nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers in der Heimat leben (Aufzählung Verwandte), darf sodann angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen von einem nach wie vor bestehenden tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches den Beschwerdeführenden bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung behilflich sein kann. Der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs steht vorliegend auch die (...) Ethnie der Beschwerdeführerin und ihre Herkunft aus D._______ nicht entgegen, nachdem sie bereits vor ihrer Ausreise mehrere Jahre in der Provinz F._______ gelebt und auch die Schule dort abgeschlossen hat (vgl. act. 48, F22, 24 f. und 41, S. 3 und 5). Die aktuelle Schwangerschaft vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern, zumal wie erwähnt die Asylvorbringen als unglaubhaft erachtet worden sind und - auch seitens des Beschwerdeführers - keine gesundheitlichen Beschwerden einem Wegweisungsvollzug entgegen; letzteres wird denn in der Beschwerdeschrift auch nicht vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung im Übrigen davon aus, dass in der KRG-Region die - vorliegend von den Beschwerdeführenden benötigte - medizinische Grundversorgung sichergestellt ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5231/2017 vom 5. September 2019 E. 7.4.6 m.w.H.).
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2019 wurden die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2976/2019 Urteil vom 9. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Stefan Weber Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Irak, beide vertreten durch lic. iur. Daniel Ordás, Advokat,Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 27. August 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurden anschliessend der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in C._______ zugewiesen. A.b Am 6. September 2018 wurden die Personalien der Beschwerdeführenden aufgenommen (PA). Am 19. September 2018 fanden die Dublin-Gespräche und am 30. November 2018 die Erstbefragungen statt. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wies das SEM die Asylgesuche zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zu. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden legte ihr Mandat am 7. Dezember 2018 nieder. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Februar 2019, die Beschwerdeführerin am 25. April 2019 ergänzend zu den Asylgründen angehört. A.c Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin sei (Nennung Ethnie) und stamme aus D._______, wo sie die Schule bis zu einem Abschluss in (Nennung Fachrichtung) besucht habe. Als der sogenannte Islamische Staat (IS) im Jahr (...) D._______ eingenommen habe, sei sie gemeinsam mit ihrer Familie nach E._______, Nordirak, geflüchtet. Ihr (Nennung Verwandter) habe dort ein Geschäft geführt. Der Beschwerdeführer sei Kurde und stamme aus einer (...)familie aus F._______, Nordirak. Er habe dort eine eigene (Nennung Geschäft) neben den (Nennung Geschäfte) seiner Verwandten gehabt. Im Jahr (...) hätten sie gegen den (anfänglichen) Widerstand der Familie des Beschwerdeführers aufgrund der (...) Volkszugehörigkeit der Beschwerdeführerin geheiratet. Der Asayesh (Geheimdienst) habe den (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin des Kontaktes zu zwei IS-Angehörigen verdächtigt und im (...) - nach der Befreiung von D._______ - begonnen, den (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin zu belästigen. Einmal seien (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin sogar für (Nennung Dauer) festgehalten worden. Einige Zeit danach habe die Familie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie halte es im Nordirak nicht mehr aus, und sei am Tag darauf spurlos verschwunden. Einige Monate später, im (...), habe der Asayesh den Beschwerdeführer auf den Posten mitgenommen und über den Verbleib der Familie befragt. Der Asayesh habe ihm dann eine Vorladung für ihn und seine Ehefrau übergeben. Anlässlich dieser Folgebefragung habe sie der Asayesh getrennt zu zwei Personen befragt, über welche bereits der (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin befragt worden sei. Kurze Zeit später sei der Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit durch den Asayesh in seinem Geschäft gesucht worden. Dabei habe der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers von den Asayesh erfahren, dass die Beschwerdeführerin auf dem Posten gewesen sei. Daraufhin habe der (Nennung Verwandter) den Beschwerdeführer zu sich nach Hause zitiert und ihm dort mitgeteilt, dass dies für die Familie nicht akzeptabel sei und er ihn immer schon vor einer Heirat gewarnt habe. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer von der Familie im Bazar nicht mehr gegrüsst worden. Zudem habe die Familie an einem weiteren Treffen entschieden, dass sie (die Beschwerdeführenden) sich scheiden lassen müssten. Es habe deswegen sogar eine Schlägerei gegeben. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht mit der Scheidung einverstanden gewesen. Deshalb hätten die Beschwerdeführenden in den folgenden Tagen die Ausreise organisiert und seien (...) ausgereist. A.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden (Aufzählung Beweismittel) ein. Überdies wurden (Nennung Beweismittel) zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur nochmaligen, vertieften Abklärung und Würdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Ferner ersuchten sie um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 wies die Instruktionsrichterin das SEM an, das Gesuch um Akteneinsicht zu prüfen, lehnte den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf. Diese ging am 11. Juli 2019 beim Gericht ein. E. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. Juli 2019 Akteneinsicht. F. Mit Eingaben vom 4. September 2019 und 5. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ihre Aussagen seien widersprüchlich, unsubstanziiert, wenig konkret, klischeehaft und logisch nicht nachvollziehbar. Insgesamt würden sie nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführenden hätten das Geschilderte selbst erlebt. Schlussendlich hätten sie trotz der fast einjährigen Verfahrensdauer keine der angeblich vorhandenen Vorladungen des Asayesh eingereicht. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Darlegungen fest. Das SEM habe keinen der Widersprüche, welche nicht über das Niveau von möglichen Verständigungsproblemen, Erinnerungslücken oder Verwechslungen in der Chronologie hinausgingen, belegt. Da sie unter Todesdrohung geflüchtet seien und alles hätten zurücklassen müssen, seien die geringfügigen Abweichungen nachvollziehbar. Das SEM versuche krampfhaft, inexistente Widersprüche aufzuzeigen, und überschreite die Grenzen des Formalismus. Die angeführten Vorbehalte seien derart absurd und wirklichkeitsfremd, dass kein Zweifel an der falschen Rechtsanwendung und an einem Ermessensmissbrauch bestehen könne. Ihre Situation könne nicht mit den Verhältnissen in der Schweiz verglichen werden und es sei daher zynisch, eine lückenlose Darlegung der Ereignisse zu erwarten. Ihr kohärentes Aussageverhalten werde vom SEM ins Lächerliche gezogen. Der Vorwurf, sie hätten keine Vorladungen zum Verhör durch den Asayesh eingereicht, enthalte fast schon kabarettistische Züge. Ihre Gefährdung gehe nicht nur vom Geheimdienst, sondern insbesondere auch von der Familie des Beschwerdeführers aus. 5.3 Mit Eingaben vom 4. September 2019 und 5. September 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei schwanger, der Geburtstermin sei voraussichtlich (...). Der Umstand, dass das Kind dieser gemischten Ehe entspringe, verschlimmere die ohnehin schon aussichtslose Lage von ihr und dem Beschwerdeführer; eine Rückkehr in ihr Heimatland sei ausgeschlossen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6.1.1 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass es logisch nicht nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerdeführenden zunächst den Entschluss des (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin, den Nordirak zu verlassen, detailliert darlegen, die Beschwerdeführerin anschliessend jedoch vorbringt, ihre Familie sei eventuell verschleppt worden (vgl. act. 58, S. 3 oben, F 26; act. 68, F 24). Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe lediglich eine diesbezügliche Befürchtung geäussert, überzeugt nicht, zumal auch der Beschwerdeführer Entsprechendes vorbrachte (vgl. act 58, F 5, F 29). Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergeben sich daraus, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe (S. 6 Ziff. 9) erstmals vorbringen, es sei ihnen «anfangs» nicht klar gewesen, ob die Familie untergetaucht sei, sie jedoch nicht substanziieren, wann und woher sie diese Erkenntnis gewonnen haben (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 N 9). 6.1.2 Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers Kenntnis von der Anwesenheit der Geheimdienstbeamten erhalten haben soll, wo diese doch in Zivil gekleidet und Angestellte im Geschäft des Beschwerdeführers zugegen gewesen seien (vgl. act. 47, F 5 [Mitte], act. 58, F 89). Zu Recht hat das SEM diesbezüglich auch erkannt, dass es nicht dem Verhalten einer Behörde entspricht, eine Drittperson über das Vorgefallene zu informieren, zumal die Beamten anlässlich der ersten Vorladung gerade darauf bestanden hätten, mit dem Beschwerdeführer nicht in der Öffentlichkeit, sondern nur beim Asayesh zu sprechen (vgl. act. 47, F 27, S. 4). 6.1.3 Soweit die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe ihre Aussagen zu Unrecht als widersprüchlich qualifiziert, vermag dieser Einwand ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal es ihnen auch auf Rechtsmittelebene nicht gelingt, die Ungereimtheiten überzeugend aufzulösen. Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass sich die Aussagen in wesentlichen Punkten widersprechen. Als unzutreffend erweist sich der Einwand, wonach das SEM die Widersprüche nicht belegt habe. In der angefochtenen Verfügung werden die wichtigsten Widersprüche ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend begründet sowie mit Verweisen auf die Aktenstellen versehen. Die Widersprüche sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht von bloss geringer Natur und auch nicht mit einer überstürzten Flucht zu erklären, zumal die Beschwerdeführenden vor ihrer Flucht offensichtlich genügend Zeit hatten, sich Reisepässe zu besorgen und ihr Auto zu verkaufen (vgl. act. 47, F 8; act. 58, F 106 ff.). Den Protokollen sind sodann keine Verständigungsprobleme zu entnehmen. So gaben die Beschwerdeführenden jeweils an, die dolmetschenden Personen gut beziehungsweise "100%ig" zu verstehen und auch die Hilfswerkvertretung brachte auf dem jeweiligen Unterschriftenblatt keine Vorbehalte vor (vgl. act. 47, F 1; act. 48, F 1; act 58, F 1, S. 19; act. 68, F 1 S. 17). Schliesslich vermögen sie auch nicht aus dem pauschalen Verweis auf die chaotischen Bürgerkriegszustände im Nordirak und der Rüge des Ermessensmissbrauchs etwas für sich abzuleiten. Unter diesen Umständen ist sodann der Vorwurf, wonach das SEM das kohärente Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ins Lächerliche ziehe, als unbehelflich zu erachten. 6.1.4 Die Kritik der Beschwerdeführenden, es habe fast schon kabarettistische Züge, wenn ihnen das SEM vorwerfe, die Vorladungen des Geheimdienstes nicht eingereicht zu haben, ist nicht stichhaltig. Nachdem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (vgl. act. 58 F62) von den Asayesh-Behörden zwei schriftliche Dokumente ausgehändigt erhalten hat und nach wie vor - wenn auch «in Kurdistan» - über «beide Blätter» verfügt, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest versucht respektive entsprechende Bemühungen offenlegt - beispielsweise über seine Freunde (vgl. act. 58, F 29, F 44; Beschwerdeschrift, S. 6 N 9) in Kurdistan - die beiden Vorladungen beizubringen. 6.1.5 Die Beschwerdeführenden vermögen aus dem Umstand der Schwangerschaft und der Geburt (voraussichtlich [...]) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ihrem Einwand, die Tatsache, dass das Kind einer gemischten Ehe entspringe, verschlimmere ihre Situation erheblich, kann angesichts der in den E. 6.1.1 - 6.1.4 dargelegten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat zudem selber angeführt, dass seine Familie nach anfänglicher Ablehnung schliesslich mit der Heirat einverstanden und ihr Leben in Ordnung gewesen sei; zudem seien sie später aus dem Haus seiner Familie ausgezogen und hätten separat gelebt (vgl. act. 58 F5). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aus dem angeführten Grund bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile befürchten müssten. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des "Kurdistan Regional Government (KRG) - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.). 8.3.2 Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt sein könnten. Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Aussagen aus F._______, Nordirak, wo er bis zu seiner Ausreise ein (Nennung Geschäft) geführt und in guten Verhältnissen gelebt hat. Er verfügt damit über die nötigen Voraussetzungen für den Aufbau einer neuen Existenz. Der Umstand, dass den Angaben zufolge seine Verwandten ebenfalls in diesem Bereich tätig sind, wird ihm die Suche nach einer Arbeitsstelle vereinfachen können. Da mehrere nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers in der Heimat leben (Aufzählung Verwandte), darf sodann angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen von einem nach wie vor bestehenden tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches den Beschwerdeführenden bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung behilflich sein kann. Der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs steht vorliegend auch die (...) Ethnie der Beschwerdeführerin und ihre Herkunft aus D._______ nicht entgegen, nachdem sie bereits vor ihrer Ausreise mehrere Jahre in der Provinz F._______ gelebt und auch die Schule dort abgeschlossen hat (vgl. act. 48, F22, 24 f. und 41, S. 3 und 5). Die aktuelle Schwangerschaft vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern, zumal wie erwähnt die Asylvorbringen als unglaubhaft erachtet worden sind und - auch seitens des Beschwerdeführers - keine gesundheitlichen Beschwerden einem Wegweisungsvollzug entgegen; letzteres wird denn in der Beschwerdeschrift auch nicht vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung im Übrigen davon aus, dass in der KRG-Region die - vorliegend von den Beschwerdeführenden benötigte - medizinische Grundversorgung sichergestellt ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5231/2017 vom 5. September 2019 E. 7.4.6 m.w.H.). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2019 wurden die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: