Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz West-Aserbaidschan) reichte am 14. März 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 11. April 2023 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seinen Personalien befragt und am 25. April 2023 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörungen im Wesentlichen geltend, er habe während der landesweiten Protestbewegung, die durch den Tod der jungen Kurdin Mahsa Amini im Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei am 16. September 2022 ausgelöst wurde, in B._______ regelmässig an Demonstrationen teilgenommen. Bei diesen Kundgebungen habe er Flugblätter verteilt, Parolen auf Mauern geschrieben und Symbole der Islamischen Republik beschädigt, etwa Transparente mit religiösen Motiven. Während dieser Proteste sei er durch Angehörige der iranischen Sicherheitskräfte vier- bis fünfmal mit Gummiknüppeln verprügelt, jedoch nie verhaftet worden. Zwei Angehörige seiner weiteren Familie seien während der Proteste in anderen Landesteilen ums Leben gekommen. Anfang Januar 2023 habe er bei der Rückkehr nach Hause einen schwarzen Peugeot ohne Kennzeichen vor dem Wohnhaus seiner Familie bemerkt, worauf drei Personen in Zivil das Haus verlassen hätten und davongefahren seien. Seinen Eltern zufolge hätten sich die Männer als Agenten des iranischen staatlichen Sicherheitsdienstes Ettela'at ausgewiesen, einen Haftbefehl auf seinen Namen vorgelegt und eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Aus Angst vor Verhaftung sei er zu einem Freund gegangen, wo er sich versteckt gehalten habe, um dann etwa eine Woche nach dem Vorfall aus dem Iran auszureisen. Nach seiner Ausreise hätten Angehörige des Sicherheitsdienstes mehrfach bei seinen Eltern nach ihm gefragt, und es sei gegen ihn mutmasslich ein Strafverfahren eröffnet worden. C. Am 3. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Thurgau zugewiesen, und am 4. Mai 2023 verfügte das SEM dessen Zuteilung in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 lehnte das Staatssekretariat das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG. F. Mit Urteil D-4133/2023 vom 3. August 2023 trat das Gericht auf die Beschwerde wegen Verpassens der Beschwerdefrist nicht ein. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. August 2023 beantragte der Beschwerdeführer durch seine heutige Rechtsvertreterin die Revision des Urteils vom 3. August 2023. H. Mit Urteil D-4691/2023 vom 24. April 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil D-4133/2023 vom 3. August 2023 auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Dabei gelangte es zum Schluss, der Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG sei gegeben. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Beschwerde vom 26. Juli 2023 rechtzeitig erhoben worden sei.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine - aufgrund der Feststellungen des Revisionsurteils vom 24. April 2024 - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Am 28. Dezember 2025 brachen in der Bevölkerung Proteste aus, welche durch einen Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation und chronischer staatlicher Misswirtschaft sowie durch dramatisch verschlechterte Lebensbedingungen ausgelöst wurden. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Demonstrationen rasch zu landesweiten Unruhen aus. Dabei wurden nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch der Sturz des Regimes der Islamischen Republik gefordert. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und zu Geständnissen erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen intern vertrieben (vgl. Amnesty International, Iran: Deaths and Injuries Rise Amid Authorities' Renewed Cycle of Protest Bloodshed, 8. Januar 2026; dies., Iran: Authorities unleash heavily militarized clampdown to hide protest massacres, 23. Januar 2026; Human Rights Watch, Iran: Human Rights Situation Spirals Deeper into Crisis, 4. Februar 2026; United Nations Human Rights Council, The situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, especially in the context of the repression of nationwide protests starting on 28 December 2025 [Resolution A/HRC/RES/S-39/1], 23. Januar 2026). Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorläufig zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rech-nen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz. Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Am 28. Februar 2026 begann mit massiven Luftschlägen ein Angriff Isra-els und der USA auf den Iran, in dessen unmittelbarer Folge der oberste religiöse Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie weitere hohe Funktions-träger des iranischen Regimes getötet wurden (vgl. Institute for the Study of War, Iran Update Special Report: US and Israeli Strikes, 28. Februar 2026). Der Iran reagierte mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Wasserstrasse von Hormuz. Auch Einrichtungen der zivilen Infrastruktur in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen (vgl. United Nations Security Council, Resolution 2817 [2026], 11. März 2026). Infolge der Kampfhandlungen dürfte die Zahl der vorübergehend intern Vertriebenen im Iran weiter gestiegen sein. Ob die Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem dauerhaften Friedensabkommen führen werden, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar (vgl. etwa Asli Aydinta ba /Jeffrey Feltman et al./Brookings Institution, Is Iran on the brink of change?, 15. Januar 2026; International Crisis Group, Iran in Crisis: Time for a Change from Within, 13. Januar 2026; Alex Vatanka/Middle East Institute, After Khamenei: Iran enters its most uncertain transition since 1979, 2. März 2026). Welche Auswirkungen sich aus den genannten Entwicklungen im Iran auf die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz - wie auch weiteren Ländern - ergeben, ist derzeit als unklar zu bezeichnen.
E. 5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).
E. 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeeingabe vom 26. Juli 2023 keine Rechtsvertretung bestellt. Ein Vertretungsmandat mit der heutigen Rechtsvertreterin bestand erst mit dem Revisionsgesuch vom 31. August 2023, wobei die im betreffenden Verfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung bereits mit der im Urteil vom 24. April 2024 zugesprochenen Parteientschädigung abgegolten worden sind. Für das vorliegende Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer nach der Wiederaufnahme nunmehr durch die gleiche Rechtsvertreterin vertreten ist, wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand für die Verfahrensführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher für das vorliegende Verfahren auf Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
E. 7.3 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 21. Juni 2023 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2973/2024 Urteil vom 17. Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Iran, vertreten durch Sara Wolan, MLaw, HEKS / Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz West-Aserbaidschan) reichte am 14. März 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 11. April 2023 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seinen Personalien befragt und am 25. April 2023 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörungen im Wesentlichen geltend, er habe während der landesweiten Protestbewegung, die durch den Tod der jungen Kurdin Mahsa Amini im Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei am 16. September 2022 ausgelöst wurde, in B._______ regelmässig an Demonstrationen teilgenommen. Bei diesen Kundgebungen habe er Flugblätter verteilt, Parolen auf Mauern geschrieben und Symbole der Islamischen Republik beschädigt, etwa Transparente mit religiösen Motiven. Während dieser Proteste sei er durch Angehörige der iranischen Sicherheitskräfte vier- bis fünfmal mit Gummiknüppeln verprügelt, jedoch nie verhaftet worden. Zwei Angehörige seiner weiteren Familie seien während der Proteste in anderen Landesteilen ums Leben gekommen. Anfang Januar 2023 habe er bei der Rückkehr nach Hause einen schwarzen Peugeot ohne Kennzeichen vor dem Wohnhaus seiner Familie bemerkt, worauf drei Personen in Zivil das Haus verlassen hätten und davongefahren seien. Seinen Eltern zufolge hätten sich die Männer als Agenten des iranischen staatlichen Sicherheitsdienstes Ettela'at ausgewiesen, einen Haftbefehl auf seinen Namen vorgelegt und eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Aus Angst vor Verhaftung sei er zu einem Freund gegangen, wo er sich versteckt gehalten habe, um dann etwa eine Woche nach dem Vorfall aus dem Iran auszureisen. Nach seiner Ausreise hätten Angehörige des Sicherheitsdienstes mehrfach bei seinen Eltern nach ihm gefragt, und es sei gegen ihn mutmasslich ein Strafverfahren eröffnet worden. C. Am 3. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Thurgau zugewiesen, und am 4. Mai 2023 verfügte das SEM dessen Zuteilung in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 lehnte das Staatssekretariat das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG. F. Mit Urteil D-4133/2023 vom 3. August 2023 trat das Gericht auf die Beschwerde wegen Verpassens der Beschwerdefrist nicht ein. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. August 2023 beantragte der Beschwerdeführer durch seine heutige Rechtsvertreterin die Revision des Urteils vom 3. August 2023. H. Mit Urteil D-4691/2023 vom 24. April 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil D-4133/2023 vom 3. August 2023 auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Dabei gelangte es zum Schluss, der Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG sei gegeben. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Beschwerde vom 26. Juli 2023 rechtzeitig erhoben worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine - aufgrund der Feststellungen des Revisionsurteils vom 24. April 2024 - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Am 28. Dezember 2025 brachen in der Bevölkerung Proteste aus, welche durch einen Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation und chronischer staatlicher Misswirtschaft sowie durch dramatisch verschlechterte Lebensbedingungen ausgelöst wurden. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Demonstrationen rasch zu landesweiten Unruhen aus. Dabei wurden nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch der Sturz des Regimes der Islamischen Republik gefordert. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und zu Geständnissen erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen intern vertrieben (vgl. Amnesty International, Iran: Deaths and Injuries Rise Amid Authorities' Renewed Cycle of Protest Bloodshed, 8. Januar 2026; dies., Iran: Authorities unleash heavily militarized clampdown to hide protest massacres, 23. Januar 2026; Human Rights Watch, Iran: Human Rights Situation Spirals Deeper into Crisis, 4. Februar 2026; United Nations Human Rights Council, The situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, especially in the context of the repression of nationwide protests starting on 28 December 2025 [Resolution A/HRC/RES/S-39/1], 23. Januar 2026). Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorläufig zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rech-nen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz. Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Am 28. Februar 2026 begann mit massiven Luftschlägen ein Angriff Isra-els und der USA auf den Iran, in dessen unmittelbarer Folge der oberste religiöse Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie weitere hohe Funktions-träger des iranischen Regimes getötet wurden (vgl. Institute for the Study of War, Iran Update Special Report: US and Israeli Strikes, 28. Februar 2026). Der Iran reagierte mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Wasserstrasse von Hormuz. Auch Einrichtungen der zivilen Infrastruktur in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen (vgl. United Nations Security Council, Resolution 2817 [2026], 11. März 2026). Infolge der Kampfhandlungen dürfte die Zahl der vorübergehend intern Vertriebenen im Iran weiter gestiegen sein. Ob die Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem dauerhaften Friedensabkommen führen werden, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar (vgl. etwa Asli Aydinta ba /Jeffrey Feltman et al./Brookings Institution, Is Iran on the brink of change?, 15. Januar 2026; International Crisis Group, Iran in Crisis: Time for a Change from Within, 13. Januar 2026; Alex Vatanka/Middle East Institute, After Khamenei: Iran enters its most uncertain transition since 1979, 2. März 2026). Welche Auswirkungen sich aus den genannten Entwicklungen im Iran auf die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz - wie auch weiteren Ländern - ergeben, ist derzeit als unklar zu bezeichnen. 5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeeingabe vom 26. Juli 2023 keine Rechtsvertretung bestellt. Ein Vertretungsmandat mit der heutigen Rechtsvertreterin bestand erst mit dem Revisionsgesuch vom 31. August 2023, wobei die im betreffenden Verfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung bereits mit der im Urteil vom 24. April 2024 zugesprochenen Parteientschädigung abgegolten worden sind. Für das vorliegende Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer nach der Wiederaufnahme nunmehr durch die gleiche Rechtsvertreterin vertreten ist, wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand für die Verfahrensführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher für das vorliegende Verfahren auf Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 7.3 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 21. Juni 2023 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: