opencaselaw.ch

D-4691/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4133/2023 vom 3. August 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-4691/2023

U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 2 4 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Deborah D’Aveni, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Iran, vertreten durch Sara Wolan, MLaw, HEKS / Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, [...], Gesuchsteller,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4133/2023 vom 3. August 2023

D-4691/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein iranischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, reichte am 14. März 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom

21. Juni 2023 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Auf diese trat das Ge- richt mit Urteil D-4133/2023 vom 3. August 2023 nicht ein. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. August 2023 reichte der Ge- suchsteller in Bezug auf das Urteil vom 3. August 2023 ein Revisionsge- such ein. Dabei wurde in prozessualer Hinsicht zum einen sinngemäss be- antragt, es sei als vorsorgliche Massnahme der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, zum anderen, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltli- che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2023 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2023 setzte die Instruktionsrich- terin den Vollzug der Wegweisung aus. Des Weiteren wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen.

D-4691/2023 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich (mit Aus- nahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungs- ersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 des Asylgeset- zes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Die Legitimation ist damit gegeben. 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.3 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sowie der versehentlichen Nichtbe- rücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen gemäss

D-4691/2023 Seite 4 Art. 121 Bst. d BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht einge- reichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Hinsichtlich der angerufenen Revisionsgründe macht der Gesuchstel- ler durch seine Rechtsvertreterin im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Verfügung des SEM vom 21. Juni 2023 sei ihm – der minderjährig sei – persönlich an seine Wohnadresse zugestellt worden. Aufgrund seiner Min- derjährigkeit sei der Entscheid am folgenden Tag, dem 22. Juni 2023, zu- dem an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in Frauenfeld versandt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 3. August 2023 festgestellt, die Verfügung des SEM sei dem Gesuch- steller am 23. Juni 2023 zugestellt worden, weswegen die von ihm einge- reichte Beschwerde vom 26. Juli 2023 wegen Fristablaufes unzulässig sei. Die Rechtsvertreterin habe jedoch in Erfahrung bringen können, dass die KESB Frauenfeld den Entscheid des SEM vom 22. Juni 2023 zwar am

23. Juni 2023 erhalten, ihn jedoch mit der Begründung, für den Gesuch- steller sei noch keine Beistandschaft ernannt worden, wieder an das SEM retourniert habe. Die Beiständin des Gesuchstellers sei am 20. Juli 2023 ernannt worden. Damit habe der Gesuchsteller seit der am 4. Mai 2023 erfolgten Zuteilung ins erweiterte Verfahren bis zum 20. Juli 2023 weder über eine Vertrauensperson noch über einen Beistand verfügt, welche die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2023 rechtmässig hätten entgegenneh- men können. Der Asylentscheid habe dem Gesuchsteller daher nicht rechtsgültig eröffnet werden können, womit bezüglich der Beschwerdefrist auch kein fristauslösendes Ereignis vorgelegen habe. Die Tatsache, dass die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2023 von der KESB Frauenfeld an das SEM retourniert worden sei, sei dem Gesuchsteller nicht bekannt ge- wesen und habe deshalb zuvor nicht gerügt werden können. Dies sei da- rauf zurückzuführen, dass das Dokument betreffend die Retournierung der Verfügung vom 22. Juni 2023 nicht zu den Akten des Gesuchstellers gelegt worden sei, nachdem die Rechtsvertreterin das SEM mit Schreiben vom

11. Juli 2023 um Akteneinsicht ersucht habe. 3.2 Den Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens des Gesuchstellers und des Beschwerdeverfahrens D-4133/2023 ist bezüglich dieser Vorbrin- gen im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: Mit jeweiligen Zwischenverfügungen vom 4. Mai 2023 wurde der Gesuch- steller durch das SEM in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zugeteilt und für dessen Dauer dem Kanton Thurgau zugewiesen.

D-4691/2023 Seite 5 Mit Schreiben an das SEM vom 10. Mai 2023 erklärte die damalige Rechts- vertretung die Beendigung ihres Mandats. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 teilte das Migrationsamt des Kantons Thurgau der zuständigen kantonalen KESB in Frauenfeld im Wesentlichen mit, betreffend den Gesuchsteller laufe ein Asylverfahren. Da er noch min- derjährig sei, müsse für ihn unverzüglich eine Vertrauensperson ernannt werden. Eine Kopie dieses Schreibens ging am 12. Mai 2023 beim SEM ein. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Ge- suchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. Dieser Entscheid wurde am folgenden Tag durch das Staatssekretariat an die KESB Frauenfeld gesandt, wo die Zustellung am 23. Juni 2023 erfolgte. Kopien des Entscheids wurden durch das SEM dem Migrationsamt des Kantons Thurgau und der heutigen Rechtsvertretung des Gesuchstellers übermittelt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 teilte die KESB Frauenfeld dem SEM mit, betreffend den Gesuchsteller bestehe keine Beistandschaft, weshalb die erhaltenen Unterlagen zurückgesandt würden. Dieses Schreiben ging am

30. Juni 2023 beim Staatssekretariat ein. Mit Schreiben des Migrationsamts des Kantons Thurgau vom 28. Juni 2023 wurde der Gesuchsteller zu einer Besprechung hinsichtlich des Vollzugs seiner Wegweisung vorgeladen. Mit Schreiben an das SEM vom 11. Juli 2023 zeigte die heutige Rechtsver- tretung die – gleichentags erfolgte – Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens des Gesuchstellers. Dabei wurde ausgeführt, es werde darum ersucht, die Akteneinsicht vor Eröffnung des betreffenden Entscheides zu gewähren. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 erteilte das SEM der heutigen Rechtsver- tretung die Akteneinsicht. Mit Entscheid der KESB Frauenfeld vom 20. Juli 2023 wurde für den Ge- suchsteller aufgrund dessen Minderjährigkeit eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet. Als Beiständin wurde eine Vertreterin der Zentralen Beistandschaft für unbegleitete Minderjährige im Asylbereich, Frauenfeld, eingesetzt. Eine Kopie dieses Entscheids ging am 21. Juli 2023 beim SEM ein. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 focht der Gesuchsteller den Asylentscheid vom 21. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an.

D-4691/2023 Seite 6 Mit Urteil D-4133/2023 vom 3. August 2023 trat das Gericht auf die Be- schwerde wegen Verpassens der Beschwerdefrist nicht ein. Dabei wurde im Urteil hinsichtlich der festgestellten Nichteinhaltung der Beschwerdefrist unter anderem ausgeführt, der angefochtene Entscheid sei am 23. Juni 2023 der KESB Frauenfeld und damit auch der Beiständin des Gesuchstel- lers eröffnet worden. Die am 26. Juli 2023 eingereichte Beschwerde sei durch den Gesuchsteller selbst wie auch durch seine Beiständin unter- schrieben worden. 3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller im Zeitraum zwi- schen der – nach der Zuteilung in das erweiterte Verfahren erfolgten – Be- endigung des Mandats durch die damalige Rechtsvertretung am 10. Mai 2023 und der Übernahme des Mandats durch die heutige Rechtsvertretung am 11. Juli 2023 nicht rechtlich vertreten war. Zwar forderte das Migrati- onsamt des Kantons Thurgau am 10. Mai 2023 die zuständige kantonale KESB dazu auf, angesichts der Minderjährigkeit des Gesuchstellers für ihn unverzüglich eine Vertrauensperson zu ernennen. Jedoch errichtete die KESB erst am 20. Juli 2023 zugunsten des Gesuchstellers eine Beistand- schaft und setzte entsprechend eine Beiständin ein. Zwischenzeitlich hatte die KESB dem SEM mit Schreiben vom 27. Juni 2023 mitgeteilt, es bestehe keine Beistandschaft für den Gesuchsteller, und den zugestellten Asylent- scheid retourniert. Zwar übermittelte das SEM die Verfügung vom 21. Juni 2023 nebst der KESB Frauenfeld als primärer Adressatin unter anderem in Kopie auch der heutigen Rechtsvertretung des Gesuchstellers. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die heutige Rechtsvertretung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht mandatiert war und folglich zum Gesuchsteller kein Vertretungsver- hältnis bestand. Aus der Übermittlung einer Kopie des Asylentscheids an die heutige Rechtsvertretung lässt sich daher keine rechtmässige Eröff- nung an dieselbe zum betreffenden Zeitpunkt ableiten. Dem Umstand, dass der Gesuchsteller vom 10. Mai 2023 bis jedenfalls zum 11. Juli 2023 nicht rechtlich vertreten war, stehen ausserdem die gel- tenden Rechtsbestimmungen gegenüber. Gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG werden die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsu- chenden für die Dauer des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich be- stimmte Vertrauensperson wahrgenommen. Für unbegleitete minderjähri- ge asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Bei- stand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist die Einsetzung einer Beistand- oder Vormundschaft nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige

D-4691/2023 Seite 7 kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson (Art. 7 Abs. 2quater der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah- rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die kantonale Behörde teilt dem SEM oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie der minderjährigen asylsu- chenden Person die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vor- mundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit (Art. 7 Abs. 4 AsylV 1). Aufgrund des Schreibens der KESB Frauenfeld vom 27. Juni 2023, wonach für den Gesuchsteller keine Beistandschaft bestehe, und der gleichzeitigen Rücksendung des Asylentscheids – womit auch keine Mitteilung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 AsylV 1 vorlag – hätte das Staatssekretariat bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass die Verfügung vom 21. Juni 2023 mangels Gewährleistung der Vorgaben von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht rechtsgültig eröffnet worden war. Dies gilt umso mehr in Bezug auf den Zeitpunkt vom 11. Juli 2023, als dem Staatssekretariat von der heuti- gen Rechtsvertretung die gleichentags erfolgte Mandatsübernahme ange- zeigt wurde. Infolgedessen wäre das SEM spätestens aufgrund der Akten- lage zum Zeitpunkt des 11. Juli 2023 gehalten gewesen, seinen – allenfalls neu datierten – Asylentscheid zum Zweck der rechtsgültigen Eröffnung der heutigen Rechtsvertretung zuzustellen. Abgesehen vom soeben Gesagten wurde mit Entscheid der KESB Frau- enfeld vom 20. Juli 2023 für den Gesuchsteller eine Beistandschaft errich- tet und eine entsprechende Beiständin eingesetzt. Dem SEM ging am

21. Juli 2023 eine Kopie dieses Entscheides zu, womit es eine Mitteilung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 AsylV 1 erlangt hatte. Auch daraus folgte seitens des Staatssekretariats nicht der zwingende Schluss, es sei zum Zweck der rechtsgültigen Eröffnung eine neue Zustellung des Asylentscheids erfor- derlich. 3.4 Aus den bisherigen Erwägungen resultiert, dass der Asylentscheid vom

21. Juni 2023 dem Gesuchsteller zu keinem Zeitpunkt rechtsgenüglich er- öffnet wurde. Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). 3.5 3.5.1 Bezüglich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2023 ist mit Blick auf das soeben Gesagte Folgendes festzustellen: Die wesentlichen Aktenstücke gingen dem SEM jeweils in Kopie zu (Schreiben des Migrationsamts des Kantons Thurgau vom 10. Mai 2023 an die

D-4691/2023 Seite 8 zuständige kantonale KESB; Entscheid der KESB vom 20. Juli 2023 be- treffend Errichtung der Beistandschaft zugunsten des Gesuchstellers) be- ziehungsweise waren an dieses selbst gerichtet (Schreiben der KESB an das SEM vom 27. Juni 2023; Mandatsanzeige und Gesuch um Aktenein- sicht der heutigen Rechtsvertretung vom 11. Juli 2023). Zwar wurden nicht alle diese Dokumente durch das Staatssekretariat zeitnah in die digitalen Asylverfahrensakten des Gesuchstellers aufgenommen. Vielmehr wurde das Schreiben der KESB an das SEM vom 27. Juni 2023, welches dem Staatssekretariat am 30. Juni 2023 zuging (SEM-act. A38), erst am 31. Juli 2023 im digitalen Dossier des Gesuchstellers gespeichert. Folglich war die- ses Aktenstück zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht am 26. Juli 2023 im digitalen Asylverfahrensdossier des SEM noch nicht vorhanden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Urteils vom 3. August 2023 auch dieses Dokument im be- treffenden Dossier abgespeichert und damit für das Bundesverwaltungs- gericht zugänglich war. Somit wäre zum Zeitpunkt des Urteils aufgrund der Akten des SEM vollständig ersichtlich gewesen, dass der Gesuchsteller durch die zuständigen Behörden nicht in Übereinstimmung mit den für un- begleitete minderjährige Asylsuchende geltenden Rechtsbestimmungen (Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG; Art. 7 Abs. 2quater und 4 AsylV 1) behandelt und infolgedessen der Asylentscheid vom 21. Juni 2023 nicht rechtsgenüglich eröffnet worden war. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für die im Urteil festgestellte Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht gegeben wa- ren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass erst die tatsächliche Kenntnis der Verfügung durch die Partei oder ihre Vertretung die Frist auslöst (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Christoph Auer/Markus Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2019, Art. 38, N 10, 17 f.; OLIVER ZIBUNG, in: Bernhard Wald- mann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zü- rich/Genf 2023, Art. 50, N 9). Auch wenn nicht eindeutig feststellbar ist, wann der Beschwerdeführer oder seine Rechtsvertretung vom Asylent- scheid vom 21. Juni 2023 tatsächlich Kenntnis erlangten, ist davon auszu- gehen, dass die betreffende Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen seit der Kenntnisnahme erfolgte und somit rechtzeitig erhoben wurde. 3.5.2 Ergänzend ist anzumerken, dass weder im Rubrum des Urteils eine Rechtsvertretung erwähnt noch in den Erwägungen von einer solchen die Rede ist. Angesichts dessen vermag sich die Frage zu stellen, ob der zu- ständige Einzelrichter trotz der im Entscheid enthaltenen Feststellung, dass die Beschwerde auch durch die Beiständin des Beschwerdeführers

D-4691/2023 Seite 9 unterschrieben worden sei, vom damaligen Bestehen eines Vertretungs- verhältnisses ausging. 3.6 Zusammenfassend erweist sich, dass der Revisionsgrund der verse- hentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsa- chen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG gegeben ist. Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

3. August 2023 ist aufzuheben. Zugleich ist das Beschwerdeverfahren wie- der aufzunehmen. 4. Der Erlass eines neuen Urteils bildet nicht mehr Bestandteil des Revisions- verfahrens, womit auf das wieder aufzunehmende Verfahren die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Bestimmungen anzuwenden sind (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsge- setz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 128, N 2; REGINA KIENER/BERNHARD RÜT- SCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 2009). Eine hängige Beschwerde hat gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung, weshalb der Gesuchsteller den Ausgang des Be- schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (Art. 42 Abs. 1 AsylG). Über die Anträge im Revisionsgesuch, die sich auf einen neuen Beschwer- deentscheid beziehen, sowie über die Beschwerdeanträge ist im neuen Ur- teil zu befinden. Für den Entscheid ist grundsätzlich die Rechts- und Sach- lage massgeblich, wie sie im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids be- stand, jedoch unter Berücksichtigung der im Revisionsverfahren gewonne- nen Erkenntnisse (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O.). 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 37 VGG). 5.2 Dem Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG eine Entschädigung für die ihm erwach- senen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Gesuchsteller hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde- rung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand für die Verfahrensführung zuverlässig abgeschätzt werden

D-4691/2023 Seite 10 kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Gesuchstel- ler durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4691/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4133/2023 vom 3. August 2023 wird aufgehoben. 3. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen, und der Gesuch- steller kann den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 600.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

Versand: