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E-1850/2025

E-1850/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 25. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 4. September 2023 sowie am 11. Januar 2024 - jeweils im Beisein einer Rechtsvertretung - zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er stamme aus einer kurdischen Familie, die sich zugunsten der kurdischen Minderheit im Iran eingesetzt habe. Im Sommer 2022 habe er ein Mädchen kennengelernt und dieses - in Abwesenheit ihrer Eltern - zu Hause besucht. Er habe damals nicht gewusst, dass dieses Mädchen aus einer regimetreuen Familie stamme, die mit dem Geheimdienst Ettelaat zusammenarbeite. Ein Onkel dieses Mädchens sei 2013 bei Kampfhand-lungen gegen Kurden im Nordwesten des Irans getötet worden. Sein Cousin, der mittlerweile als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, sei ebenfalls in diese Kampfhandlungen involviert gewesen und später aus diesem Grund ausgereist. In der unzutreffenden Annahme, das Mädchen halte sich allein zu Hause auf, habe er sie später ein zweites Mal besucht. Bei seiner Ankunft hätten ihr Vater und weitere männliche Familienangehörige auf ihn gewartet, ihn geschlagen und misshandelt und ihm vorgeworfen, seine Familie sei für den Tod des Onkels des Mädchens im Jahr 2013 verantwortlich. Sie hätten ihm eine Waffe in die Hand gedrückt, den Geheimdienst verständigt und behauptet, er habe sie töten wollen. Er sei daraufhin von Geheimdienstmitarbeitern festgenommen und befragt worden. Sie hätten insbesondere wissen wollen, ob er mit seinem in der Schweiz lebenden Cousin kollaboriere. Er sei geschlagen, bedroht und schliesslich aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe eine Verschwiegenheitserklärung über diese Zusammenarbeit unterzeichnen und ein Video aufnehmen müssen, in dem er die Demokratische Partei des Iranischen Kurdistans (DKP-I) kritisiert habe. Anschliessend sei er an einem unbekannten Ort ausserhalb der Stadt freigelassen worden, woraufhin er seinen Vater kontaktiert und ihm von den Vorfällen erzählt habe. Der Vater habe ihn daraufhin aufgefordert, den Iran zu verlassen. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Fotos von sich in traditionell kurdischer Kleidung und mit der kurdischen Flagge zu den Akten. C. Am 4. September 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. D.a Am 21. Februar 2024 ersuchte das SEM die zuständige Schweizerische Vertretung um Informationen insbesondere in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers und des von ihm erwähnten Mädchens, auf die behauptete Kooperation ihrer Familie mit den iranischen Behörden sowie auf die Umstände des Todes ihres Onkels im Jahr 2013 und eine allfällige Verwicklung des Cousins des Beschwerdeführers in diesen Vorfall. D.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben 15. Januar 2025 das rechtliche Gehör zur Durchführung einer Botschaftsabklärung und den Erkenntnissen, die vor Ort gesammelt und dem SEM am 14. März 2024 zur Kenntnis gebracht worden seien. In diesem Zusammenhang führte das SEM insbesondere aus, seine Identität habe bestätigt werden können. Das von ihm erwähnte Mädchen existiere tatsächlich, in Bezug auf die familiären Beziehungsverhältnisse würden die Erkenntnisse der Abklärungen allerdings von seinen Ausführungen abweichen. Eine Verwicklung seines Cousins oder anderer Verwandten mit den Familienangehörigen des Mädchens im Jahr 2013 habe trotz extensiver Recherchen nicht festgestellt werden können. Schliesslich habe er sich im November 2023 eine neue Shenasnameh ausstellen lassen. D.c Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 5. Februar 2025 Stellung zu den ihm vorgelegten Erkenntnissen der Botschaftsabklärung und ersuchte darüber hinaus um Einsicht in die Botschaftsanfrage und die entsprechende Auskunft. E. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlings-eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. F.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung - sowie gegen "sämtliche Zwischenverfügungen des SEM" - erheben. Darin beantragte er die Aufhebung dieser Verfügun-gen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; im Sinn weiterer Eventualbegehren sei er als Flüchtling - oder aufgrund der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantrage er Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A8/1, A21/1, A24/1, A26/1, A27/1 und A33/8 und A43/23, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Ergänzung seines Rechtsmittels nach erfolgter Akteneinsicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen; zudem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Das SEM liess sich am 24. April 2025 zur Beschwerde vernehmen und hielt vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts seiner zwischenzeitlich eingegangen Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe mit Zwischenverfügung vom 28. April 2025 gut und räumte ihm das Replikrecht ein. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 13. Mai 2025 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Mit seiner Replik reichte er, neben den bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos, Screenshots eines YouTube-Videos zu den Akten, in dem über eine von ihm durchgeführte politische Aktion berichtet werde und in deren Kontext die Fotos entstanden seien. K. Mit Eingabe vom 14. August 2025 berichtete der Beschwerdeführer, sein Onkel sei Ende Juli 2025 von den iranischen Regierungs- und Geheimdienstbehörden verfolgt worden. Bei der Verfolgung habe er einen töd-lichen Autounfall erlitten. Mit seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit einem Fernsehbericht betreffend seinen Onkel sowie Screenshots dieses Beitrags zu den Akten. L. Am 20. April 2026 beantragte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die jüngsten Entwicklungen und die volatile Sicherheitslage im Iran die Einholung einer zweiten Vernehmlassung.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des nachfolgenden Vorbehalts - einzutreten.

E. 1.4 In der Beschwerde wird die Anfechtung sämtlicher Zwischenverfügungen des SEM beantragt; weder aus den Rechtsbegehren noch aus der Begründung ergibt sich aber, aus welchen Gründen "sämtliche Zwischenverfügungen" mitangefochten werden sollen. Den Akten zufolge erging im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einzig der Zuteilungsentscheid ins erweiterte Verfahren vom 4. September 2023, der nicht selbständig, sondern nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar ist, sowie die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs vom 3. März 2025. Nachdem sich in Bezug auf die Zuteilung ins erweiterte Verfahren - die dem Beschwerdeführer ohnehin zu keinerlei Rechtsnachteil gereichte - auf Beschwerdeebene keine Ausführungen finden und die Akteneinsicht Gegenstand ausführlicher formeller Rügen im Zusammenhang mit dem Asylentscheid bil-det, ist auf das entsprechende Rechtsbegehren der Anfechtung selbständiger Zwischenverfügungen nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppeoder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts, des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungs- und der Begründungspflicht der Vorinstanz sowie die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts:

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des Akten-einsichtsrechts betreffend die Verweigerung der Einsichtnahme in die Aktenstücke A8/1 (Bericht Identitätsabklärung), A21/1 (verwaltungsinterne Korrespondenz), A24/1 (verwaltungsinterne Korrespondenz), A26/1 (Be-richt Ausweisprüfung) und A27/1 (Bericht Ausweisprüfung). In Bezug auf die Aktenstücke A8/1, A26/1 und A27/1 behauptet er zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 5.2.2 Hinsichtlich der Aktenstücke A8/1, A26/1 und A27/1 ist Folgendes festzuhalten: Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass solche Dokumente in Konstellationen wie der vorliegenden - in denen die Identität des Beschwerdeführers an keiner Stelle angezweifelt wird und die Ergebnisse dieser Prüfberichte keinen Eingang in die Begründung der angefochtenen Verfügung finden - von vornherein nicht entscheidrelevant sind. Bei den beiden Aktenstücken zur verwaltungsinternen Korrespondenz handelt es sich ausserdem - wie vom SEM in der Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs ausgeführt wird (vgl. SEM-act. A52) - um eine Anfrage an den Nachrichtendienst des Bundes und dessen Antwort, die zu keinen sicherheitsrelevanten Hinweisen geführt hätten und sich letztlich ebenfalls in keiner Weise auf die Entscheidfindung ausgewirkt haben. Die Verweigerung der Einsichtnahme in diese Aktenstücke ist demnach - auch ohne Gewährung des diesbezüglich eventualiter beantragten rechtlichen Gehörs - nicht zu beanstanden (vgl. Beschwerde Art. 10-14, 19 und 28).

E. 5.3.1 Eine weitere formelle Rüge zum Akteneinsichtsrecht und dem rechtlichen Gehör erhob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einsicht in die Verfahrensakten seines in der Schweiz wohnhaften Cousins. Obwohl sein Rechtsvertreter unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht um Einsichtnahme ersucht habe, habe das SEM dieses Gesuch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht behandelt.

E. 5.3.2 Das SEM hat in seiner Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass dem Cousin zwischenzeitlich Einsicht in seine eigenen Verfahrensakten gewährt wurde. Mit Ausnahme des Hinweises, dass die Akten des Cousins "mehrmals konsultiert" worden seien, nimmt der angefochtene Asyl-entscheid keinen inhaltlichen Bezug auf die Vorbringen oder das Verfahren des Cousins. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das SEM dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Ungereimtheiten oder Wider-sprüche vorgehalten hätte, die zwingend dem rechtlichen Gehör unter-legen hätten. Insgesamt ist die Aktenführung und -handhabung diesbezüglich nicht zu beanstanden (vgl. Beschwerde Art. 27 und 29).

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer beanstandete im Hinblick auf die korrekte und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die Dauer seiner Anhörung vom 11. Januar 2024 und fehlende Abklärungen zu seinem gesundheitlichen Zustand.

E. 5.4.2 Weder hinsichtlich der Dauer der Anhörung vom 11. Januar 2024 noch bezüglich des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers ist eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers feststellbar (vgl. Beschwerde Art. 35 f. und 49). Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass an der Anhörung regelmässige Pausen eingelegt wurden und dem Protokoll keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Die eigentliche Anhörung dauerte (ohne Pausen) rund fünfeinhalb Stunden, die Rückübersetzung weitere zwei. Für das SEM bestand ferner keine Veranlassung weitere medizinische Unterlagen zu verlangen, zumal sich der diesbezügliche Sach-verhalt im Verfügungszeitpunkt als erstellt erwies. Aus dem einzigen eingereichten ärztlichen Bericht vom 15. Februar 2023 ergab sich insbesondere kein Behandlungs- oder Abklärungsbedarf und solchen machte der Beschwerdeführer weder im weiteren Verfahrensverlauf noch auf Beschwerdeebene geltend.

E. 5.5.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Begründungspflicht erblickte der Beschwerdeführer darin, dass das SEM die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten "umfangreichen Unterlagen" weder vollständig erwähnt, erfasst noch gewürdigt habe. Ausserdem habe das SEM sein Versprechen, mit dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten, in Verletzung seines rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht erwähnt.

E. 5.5.2 Die diesbezüglichen Vorwürfe des Beschwerdeführers erweisen sich als aktenwidrig. Aus der angefochtenen Verfügung geht eindeutig hervor, dass das SEM seinem Entscheid sowohl die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen als auch das Versprechen zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst zugrunde gelegt hat (vgl. Verfügung Ziff. I E. 5, 6 und 8 sowie Ziff. II E. 1.1).

E. 5.6.1 Der Beschwerdeführer monierte im Zusammenhang mit der durch-geführten Botschaftsabklärung eine Verletzung seines Akteneinsichts-rechts sowie des rechtlichen Gehörs. Er machte geltend, das SEM habe ihm zu Unrecht die Einsichtnahme in die Botschaftsanfrage und das entsprechende Abklärungsergebnis verweigert. Obwohl seine vormalige Rechtsvertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs ausdrücklich um Einsichtnahme in diese beiden Dokumente ersucht habe, habe das SEM diesen Antrag erst im Asylentscheid abgewiesen, ohne ihm die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme einzuräumen.

E. 5.6.2 Das SEM ist seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Botschaftsbericht im Hinblick auf das rechtliche Gehör sowie das Akteneinsichtsrecht letztlich zwar hinreichend, aber nur verspätet nachgekommen. Die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat das SEM bereits im Rahmen der Stellungnahme zu den Erkenntnissen der Botschaftsabklärung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Botschaftsanfrage und die entsprechende Auskunft als Einheit zu verstehen sind (vgl. SEM-act. A46 und insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3.c). Das SEM hat dem Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15. Januar 2025 lediglich den wesentlichen Inhalt der Abklärungsergebnisse nicht aber den Inhalt der Botschaftsanfrage mitgeteilt (vgl. SEM-act. A44). Den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage gab das SEM erst in der angefochtenen Verfügung erstmals zusammenfassend wieder (vgl. Ziff. I E. 9, S. 3). Insoweit ist demnach zwar eine Verletzung des Rechts auf Akten-einsicht festzustellen, diese erweist sich aber - angesichts der zwischenzeitlichen Offenlegung des wesentlichen Inhalts auch der Botschafts-anfrage - im Urteilszeitpunkt als geheilt. Dass das SEM vorliegend auf eine vollumfängliche Offenlegung seiner Korrespondenz mit der Botschaft verzichtet und nur deren wesentlichen Inhalt mitgeteilt hat, ist demgegenüber nicht zu beanstanden (vgl. SEM-act. A44; Art. 27 und 28 VwVG). Das SEM hat die Verweigerung der direkten, uneingeschränkten Einsicht zutreffend - und hinreichend - mit der Existenz (offensichtlicher) öffentlicher Geheimhaltungsinteressen begründet (Schutz von Personen und Informationsquellen; hinzu kommt namentlich das evidente Interesse an der Geheimhaltung des konkreten Abklärungsvorgehens und der zur Verfügung stehenden Abklärungsmethoden der Vertretung; vgl. Beschwerde Art. 5 f. und 37).

E. 6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe der Situation im Iran und insbesondere in den kurdischen Gebieten nicht ausreichend Rechnung getragen (vgl. Beschwerde Art. 100 und 102).

E. 6.2 In Bezug auf die Entwicklung der Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen:

E. 6.2.1 Die Situation Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Bevölkerungs-proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend, weiteten sich die Demonstrationen rasch zu landesweiten Unruhen aus. Dabei wurden nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch der Sturz des Regimes der Islamischen Republik gefordert. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und zu Geständnissen erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen intern vertrieben. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. BVGer-Urteil D-2973/2024 vom 17. Juni 2026, E. 5.1, m.w.H.).

E. 6.2.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem "Präventivschlag", US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der daraus resultierende Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch Einrichtungen der zivilen Infrastruktur in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend intern Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

E. 6.2.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-3376/2025 vom 28. Mai 2026 E. 6.1; D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5.1; D-5614/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5.1; D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 5.1; D-377/2026 vom 22. Mai 2026 E. 5.1; D-3309/2024 vom 21. Mai 2026 E. 5.1).

E. 6.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).

E. 6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rück-weisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 6.5 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf-hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. Die beantragte Weiterführung des Schriftenwechsels (vgl. Eingabe vom 20. Februar 2026) erweist sich als unnötig.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 14. Februar 2025 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1850/2025 Urteil vom 30. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 25. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 4. September 2023 sowie am 11. Januar 2024 - jeweils im Beisein einer Rechtsvertretung - zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er stamme aus einer kurdischen Familie, die sich zugunsten der kurdischen Minderheit im Iran eingesetzt habe. Im Sommer 2022 habe er ein Mädchen kennengelernt und dieses - in Abwesenheit ihrer Eltern - zu Hause besucht. Er habe damals nicht gewusst, dass dieses Mädchen aus einer regimetreuen Familie stamme, die mit dem Geheimdienst Ettelaat zusammenarbeite. Ein Onkel dieses Mädchens sei 2013 bei Kampfhand-lungen gegen Kurden im Nordwesten des Irans getötet worden. Sein Cousin, der mittlerweile als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, sei ebenfalls in diese Kampfhandlungen involviert gewesen und später aus diesem Grund ausgereist. In der unzutreffenden Annahme, das Mädchen halte sich allein zu Hause auf, habe er sie später ein zweites Mal besucht. Bei seiner Ankunft hätten ihr Vater und weitere männliche Familienangehörige auf ihn gewartet, ihn geschlagen und misshandelt und ihm vorgeworfen, seine Familie sei für den Tod des Onkels des Mädchens im Jahr 2013 verantwortlich. Sie hätten ihm eine Waffe in die Hand gedrückt, den Geheimdienst verständigt und behauptet, er habe sie töten wollen. Er sei daraufhin von Geheimdienstmitarbeitern festgenommen und befragt worden. Sie hätten insbesondere wissen wollen, ob er mit seinem in der Schweiz lebenden Cousin kollaboriere. Er sei geschlagen, bedroht und schliesslich aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe eine Verschwiegenheitserklärung über diese Zusammenarbeit unterzeichnen und ein Video aufnehmen müssen, in dem er die Demokratische Partei des Iranischen Kurdistans (DKP-I) kritisiert habe. Anschliessend sei er an einem unbekannten Ort ausserhalb der Stadt freigelassen worden, woraufhin er seinen Vater kontaktiert und ihm von den Vorfällen erzählt habe. Der Vater habe ihn daraufhin aufgefordert, den Iran zu verlassen. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Fotos von sich in traditionell kurdischer Kleidung und mit der kurdischen Flagge zu den Akten. C. Am 4. September 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. D.a Am 21. Februar 2024 ersuchte das SEM die zuständige Schweizerische Vertretung um Informationen insbesondere in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers und des von ihm erwähnten Mädchens, auf die behauptete Kooperation ihrer Familie mit den iranischen Behörden sowie auf die Umstände des Todes ihres Onkels im Jahr 2013 und eine allfällige Verwicklung des Cousins des Beschwerdeführers in diesen Vorfall. D.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben 15. Januar 2025 das rechtliche Gehör zur Durchführung einer Botschaftsabklärung und den Erkenntnissen, die vor Ort gesammelt und dem SEM am 14. März 2024 zur Kenntnis gebracht worden seien. In diesem Zusammenhang führte das SEM insbesondere aus, seine Identität habe bestätigt werden können. Das von ihm erwähnte Mädchen existiere tatsächlich, in Bezug auf die familiären Beziehungsverhältnisse würden die Erkenntnisse der Abklärungen allerdings von seinen Ausführungen abweichen. Eine Verwicklung seines Cousins oder anderer Verwandten mit den Familienangehörigen des Mädchens im Jahr 2013 habe trotz extensiver Recherchen nicht festgestellt werden können. Schliesslich habe er sich im November 2023 eine neue Shenasnameh ausstellen lassen. D.c Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 5. Februar 2025 Stellung zu den ihm vorgelegten Erkenntnissen der Botschaftsabklärung und ersuchte darüber hinaus um Einsicht in die Botschaftsanfrage und die entsprechende Auskunft. E. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlings-eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. F.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung - sowie gegen "sämtliche Zwischenverfügungen des SEM" - erheben. Darin beantragte er die Aufhebung dieser Verfügun-gen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; im Sinn weiterer Eventualbegehren sei er als Flüchtling - oder aufgrund der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantrage er Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A8/1, A21/1, A24/1, A26/1, A27/1 und A33/8 und A43/23, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Ergänzung seines Rechtsmittels nach erfolgter Akteneinsicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen; zudem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Das SEM liess sich am 24. April 2025 zur Beschwerde vernehmen und hielt vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts seiner zwischenzeitlich eingegangen Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe mit Zwischenverfügung vom 28. April 2025 gut und räumte ihm das Replikrecht ein. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 13. Mai 2025 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Mit seiner Replik reichte er, neben den bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos, Screenshots eines YouTube-Videos zu den Akten, in dem über eine von ihm durchgeführte politische Aktion berichtet werde und in deren Kontext die Fotos entstanden seien. K. Mit Eingabe vom 14. August 2025 berichtete der Beschwerdeführer, sein Onkel sei Ende Juli 2025 von den iranischen Regierungs- und Geheimdienstbehörden verfolgt worden. Bei der Verfolgung habe er einen töd-lichen Autounfall erlitten. Mit seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit einem Fernsehbericht betreffend seinen Onkel sowie Screenshots dieses Beitrags zu den Akten. L. Am 20. April 2026 beantragte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die jüngsten Entwicklungen und die volatile Sicherheitslage im Iran die Einholung einer zweiten Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des nachfolgenden Vorbehalts - einzutreten. 1.4 In der Beschwerde wird die Anfechtung sämtlicher Zwischenverfügungen des SEM beantragt; weder aus den Rechtsbegehren noch aus der Begründung ergibt sich aber, aus welchen Gründen "sämtliche Zwischenverfügungen" mitangefochten werden sollen. Den Akten zufolge erging im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einzig der Zuteilungsentscheid ins erweiterte Verfahren vom 4. September 2023, der nicht selbständig, sondern nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar ist, sowie die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs vom 3. März 2025. Nachdem sich in Bezug auf die Zuteilung ins erweiterte Verfahren - die dem Beschwerdeführer ohnehin zu keinerlei Rechtsnachteil gereichte - auf Beschwerdeebene keine Ausführungen finden und die Akteneinsicht Gegenstand ausführlicher formeller Rügen im Zusammenhang mit dem Asylentscheid bil-det, ist auf das entsprechende Rechtsbegehren der Anfechtung selbständiger Zwischenverfügungen nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppeoder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts, des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungs- und der Begründungspflicht der Vorinstanz sowie die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts: 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des Akten-einsichtsrechts betreffend die Verweigerung der Einsichtnahme in die Aktenstücke A8/1 (Bericht Identitätsabklärung), A21/1 (verwaltungsinterne Korrespondenz), A24/1 (verwaltungsinterne Korrespondenz), A26/1 (Be-richt Ausweisprüfung) und A27/1 (Bericht Ausweisprüfung). In Bezug auf die Aktenstücke A8/1, A26/1 und A27/1 behauptet er zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 5.2.2 Hinsichtlich der Aktenstücke A8/1, A26/1 und A27/1 ist Folgendes festzuhalten: Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass solche Dokumente in Konstellationen wie der vorliegenden - in denen die Identität des Beschwerdeführers an keiner Stelle angezweifelt wird und die Ergebnisse dieser Prüfberichte keinen Eingang in die Begründung der angefochtenen Verfügung finden - von vornherein nicht entscheidrelevant sind. Bei den beiden Aktenstücken zur verwaltungsinternen Korrespondenz handelt es sich ausserdem - wie vom SEM in der Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs ausgeführt wird (vgl. SEM-act. A52) - um eine Anfrage an den Nachrichtendienst des Bundes und dessen Antwort, die zu keinen sicherheitsrelevanten Hinweisen geführt hätten und sich letztlich ebenfalls in keiner Weise auf die Entscheidfindung ausgewirkt haben. Die Verweigerung der Einsichtnahme in diese Aktenstücke ist demnach - auch ohne Gewährung des diesbezüglich eventualiter beantragten rechtlichen Gehörs - nicht zu beanstanden (vgl. Beschwerde Art. 10-14, 19 und 28). 5.3 5.3.1 Eine weitere formelle Rüge zum Akteneinsichtsrecht und dem rechtlichen Gehör erhob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einsicht in die Verfahrensakten seines in der Schweiz wohnhaften Cousins. Obwohl sein Rechtsvertreter unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht um Einsichtnahme ersucht habe, habe das SEM dieses Gesuch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht behandelt. 5.3.2 Das SEM hat in seiner Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass dem Cousin zwischenzeitlich Einsicht in seine eigenen Verfahrensakten gewährt wurde. Mit Ausnahme des Hinweises, dass die Akten des Cousins "mehrmals konsultiert" worden seien, nimmt der angefochtene Asyl-entscheid keinen inhaltlichen Bezug auf die Vorbringen oder das Verfahren des Cousins. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das SEM dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Ungereimtheiten oder Wider-sprüche vorgehalten hätte, die zwingend dem rechtlichen Gehör unter-legen hätten. Insgesamt ist die Aktenführung und -handhabung diesbezüglich nicht zu beanstanden (vgl. Beschwerde Art. 27 und 29). 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer beanstandete im Hinblick auf die korrekte und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die Dauer seiner Anhörung vom 11. Januar 2024 und fehlende Abklärungen zu seinem gesundheitlichen Zustand. 5.4.2 Weder hinsichtlich der Dauer der Anhörung vom 11. Januar 2024 noch bezüglich des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers ist eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers feststellbar (vgl. Beschwerde Art. 35 f. und 49). Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass an der Anhörung regelmässige Pausen eingelegt wurden und dem Protokoll keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Die eigentliche Anhörung dauerte (ohne Pausen) rund fünfeinhalb Stunden, die Rückübersetzung weitere zwei. Für das SEM bestand ferner keine Veranlassung weitere medizinische Unterlagen zu verlangen, zumal sich der diesbezügliche Sach-verhalt im Verfügungszeitpunkt als erstellt erwies. Aus dem einzigen eingereichten ärztlichen Bericht vom 15. Februar 2023 ergab sich insbesondere kein Behandlungs- oder Abklärungsbedarf und solchen machte der Beschwerdeführer weder im weiteren Verfahrensverlauf noch auf Beschwerdeebene geltend. 5.5 5.5.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Begründungspflicht erblickte der Beschwerdeführer darin, dass das SEM die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten "umfangreichen Unterlagen" weder vollständig erwähnt, erfasst noch gewürdigt habe. Ausserdem habe das SEM sein Versprechen, mit dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten, in Verletzung seines rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht erwähnt. 5.5.2 Die diesbezüglichen Vorwürfe des Beschwerdeführers erweisen sich als aktenwidrig. Aus der angefochtenen Verfügung geht eindeutig hervor, dass das SEM seinem Entscheid sowohl die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen als auch das Versprechen zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst zugrunde gelegt hat (vgl. Verfügung Ziff. I E. 5, 6 und 8 sowie Ziff. II E. 1.1). 5.6 5.6.1 Der Beschwerdeführer monierte im Zusammenhang mit der durch-geführten Botschaftsabklärung eine Verletzung seines Akteneinsichts-rechts sowie des rechtlichen Gehörs. Er machte geltend, das SEM habe ihm zu Unrecht die Einsichtnahme in die Botschaftsanfrage und das entsprechende Abklärungsergebnis verweigert. Obwohl seine vormalige Rechtsvertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs ausdrücklich um Einsichtnahme in diese beiden Dokumente ersucht habe, habe das SEM diesen Antrag erst im Asylentscheid abgewiesen, ohne ihm die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme einzuräumen. 5.6.2 Das SEM ist seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Botschaftsbericht im Hinblick auf das rechtliche Gehör sowie das Akteneinsichtsrecht letztlich zwar hinreichend, aber nur verspätet nachgekommen. Die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat das SEM bereits im Rahmen der Stellungnahme zu den Erkenntnissen der Botschaftsabklärung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Botschaftsanfrage und die entsprechende Auskunft als Einheit zu verstehen sind (vgl. SEM-act. A46 und insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3.c). Das SEM hat dem Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15. Januar 2025 lediglich den wesentlichen Inhalt der Abklärungsergebnisse nicht aber den Inhalt der Botschaftsanfrage mitgeteilt (vgl. SEM-act. A44). Den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage gab das SEM erst in der angefochtenen Verfügung erstmals zusammenfassend wieder (vgl. Ziff. I E. 9, S. 3). Insoweit ist demnach zwar eine Verletzung des Rechts auf Akten-einsicht festzustellen, diese erweist sich aber - angesichts der zwischenzeitlichen Offenlegung des wesentlichen Inhalts auch der Botschafts-anfrage - im Urteilszeitpunkt als geheilt. Dass das SEM vorliegend auf eine vollumfängliche Offenlegung seiner Korrespondenz mit der Botschaft verzichtet und nur deren wesentlichen Inhalt mitgeteilt hat, ist demgegenüber nicht zu beanstanden (vgl. SEM-act. A44; Art. 27 und 28 VwVG). Das SEM hat die Verweigerung der direkten, uneingeschränkten Einsicht zutreffend - und hinreichend - mit der Existenz (offensichtlicher) öffentlicher Geheimhaltungsinteressen begründet (Schutz von Personen und Informationsquellen; hinzu kommt namentlich das evidente Interesse an der Geheimhaltung des konkreten Abklärungsvorgehens und der zur Verfügung stehenden Abklärungsmethoden der Vertretung; vgl. Beschwerde Art. 5 f. und 37). 6. 6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe der Situation im Iran und insbesondere in den kurdischen Gebieten nicht ausreichend Rechnung getragen (vgl. Beschwerde Art. 100 und 102). 6.2 In Bezug auf die Entwicklung der Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen: 6.2.1 Die Situation Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Bevölkerungs-proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend, weiteten sich die Demonstrationen rasch zu landesweiten Unruhen aus. Dabei wurden nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch der Sturz des Regimes der Islamischen Republik gefordert. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und zu Geständnissen erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen intern vertrieben. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. BVGer-Urteil D-2973/2024 vom 17. Juni 2026, E. 5.1, m.w.H.). 6.2.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem "Präventivschlag", US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der daraus resultierende Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch Einrichtungen der zivilen Infrastruktur in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend intern Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 6.2.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-3376/2025 vom 28. Mai 2026 E. 6.1; D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5.1; D-5614/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5.1; D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 5.1; D-377/2026 vom 22. Mai 2026 E. 5.1; D-3309/2024 vom 21. Mai 2026 E. 5.1). 6.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). 6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rück-weisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.5 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf-hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. Die beantragte Weiterführung des Schriftenwechsels (vgl. Eingabe vom 20. Februar 2026) erweist sich als unnötig. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 14. Februar 2025 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: