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E-721/2024

E-721/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. März 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. B.a Die Vorinstanz nahm am 11. April 2022 die Personalien des Beschwerdeführers auf und hörte ihn am 15. September 2022 zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, Provinz Kurdistan. Dort habe er bis zur Ausreise mit seiner Familie, welche nach wie vor dort sei, gelebt. Er verfüge über einen Bachelor in (...) und habe mit einem Freund zusammen ein Geschäft für (...) geführt. Er sei in B._______ als Mitglied der kurdischen Partei Komala politisch aktiv gewesen und habe dabei insbesondere Flyer verteilt und weitere Mitglieder rekrutiert. Die iranischen Behörden hätten davon jedoch Kenntnis erhalten, weshalb er das Land habe verlassen müssen. B.b Am 12. September 2023 fand eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer statt. Anlässlich dieser wiederholte er das bereits an der ersten Anhörung Ausgeführte und machte ergänzend geltend, im Monat (...) des Jahres (...) nach persischem Kalender ([...]) sei ein Freund seines Vaters gestorben, an dessen Trauerfeier er teilgenommen habe. An diesem Tag habe ein Freund seine Stellvertretung im Geschäft übernommen. Als er diesen aufgrund einer Bestellung habe anrufen wollen, sei er nicht erreichbar gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass Mitarbeiter des iranischen Staatssicherheits- und Nachrichtendienstes (Ettelaat) im Geschäft gewesen seien und den Freund, welcher ebenfalls politisch aktiv gewesen sei, mitgenommen hätten. Aus diesem Grund sei er noch am selben Tag nach C._______, anschliessend von dort aus in D._______ und später in die Schweiz gereist. Sein Vater und sein Bruder seien daraufhin mehrmals von den Behörden mitgenommen beziehungsweise vorgeladen und befragt worden. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht; er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Vertreter bei und lud die Vor-stanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 19. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingaben vom 6. September 2024, 23. November 2025 und 30. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Ausgelöst durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen brachen am 28. Dezember 2025 Proteste aus. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus, bei welchen auch der Sturz des Regimes gefordert wurde. Die repressive und gewalttätige Reaktion der iranischen Behörden hatte zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer sowie Massenverhaftungen zur Folge, wobei die Inhaftierten misshandelt und zu Geständnissen gezwungen wurden. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Milli-onen Menschen vertrieben. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

E. 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag». Sowohl der US-Präsident Donald Trump als auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu riefen das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein (vgl. Urteil des BVGer D-2973/2024 vom 17. Juni 2026 E.5).

E. 5.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

E. 6.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).

E. 6.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.

E. 6.3 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen. Es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist demnach angezeigt. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 sowie Art.8 bis 10, Art. 14 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen. Mit Eingabe vom 30. Juni 2026 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein, mit welcher ein Aufwand von 19.4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen von Fr. 30.- und einen Mehrwert-steuerzuschlag in Höhe von Fr. 473.85, total Fr. 6'323.85 geltend gemacht wird. Dieser Aufwand ist teilweise als nicht notwendig zu qualifizieren. Insbesondere erscheint der Zeitaufwand von 3.6 Stunden für Besprechungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsvertreter noch vor der Redaktion der Beschwerdeschrift als überhöht, weshalb eine Kürzung um zwei Stunden zu erfolgen hat. Ebenso ist der geltend gemachte Aufwand von 2.5 Stunden für die Eingabe vom 6. September 2024 um eine Stunde zu kürzen. Dasselbe gilt für die Eingabe vom 23. November 2025, welche weniger als zwei Seiten Text beinhaltet, wovon der Teil zur Integration des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht notwendig erscheint. Der hierfür als notwendig erscheinende Aufwand beträgt daher 0.5 Stunden. Sodann sind sämtliche Leistungen, die mit der Praktikumsstelle des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehen (Telefonat vom 28. Januar 2025, E-Mails vom 12. März 2026 sowie 3. Juni 2026) ebenfalls als nicht notwendig zu erachten, weshalb der hierfür geltend gemachte Aufwand nicht zu entschädigen ist. Es wird demnach ein Gesamtaufwand von 14.5 Stunden als notwendig erachtet. Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 300.- resultiert eine Entschädigung von Fr. 4'350.-, zzgl. Auslagen von Fr. 30.- sowie einem Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE von Fr. 355.-, total Fr. 4'735.-. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung durch die Vorinstanz auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2023 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'735.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-721/2024 Urteil vom 6. Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. März 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. B.a Die Vorinstanz nahm am 11. April 2022 die Personalien des Beschwerdeführers auf und hörte ihn am 15. September 2022 zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, Provinz Kurdistan. Dort habe er bis zur Ausreise mit seiner Familie, welche nach wie vor dort sei, gelebt. Er verfüge über einen Bachelor in (...) und habe mit einem Freund zusammen ein Geschäft für (...) geführt. Er sei in B._______ als Mitglied der kurdischen Partei Komala politisch aktiv gewesen und habe dabei insbesondere Flyer verteilt und weitere Mitglieder rekrutiert. Die iranischen Behörden hätten davon jedoch Kenntnis erhalten, weshalb er das Land habe verlassen müssen. B.b Am 12. September 2023 fand eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer statt. Anlässlich dieser wiederholte er das bereits an der ersten Anhörung Ausgeführte und machte ergänzend geltend, im Monat (...) des Jahres (...) nach persischem Kalender ([...]) sei ein Freund seines Vaters gestorben, an dessen Trauerfeier er teilgenommen habe. An diesem Tag habe ein Freund seine Stellvertretung im Geschäft übernommen. Als er diesen aufgrund einer Bestellung habe anrufen wollen, sei er nicht erreichbar gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass Mitarbeiter des iranischen Staatssicherheits- und Nachrichtendienstes (Ettelaat) im Geschäft gewesen seien und den Freund, welcher ebenfalls politisch aktiv gewesen sei, mitgenommen hätten. Aus diesem Grund sei er noch am selben Tag nach C._______, anschliessend von dort aus in D._______ und später in die Schweiz gereist. Sein Vater und sein Bruder seien daraufhin mehrmals von den Behörden mitgenommen beziehungsweise vorgeladen und befragt worden. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht; er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Vertreter bei und lud die Vor-stanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 19. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingaben vom 6. September 2024, 23. November 2025 und 30. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Ausgelöst durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen brachen am 28. Dezember 2025 Proteste aus. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus, bei welchen auch der Sturz des Regimes gefordert wurde. Die repressive und gewalttätige Reaktion der iranischen Behörden hatte zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer sowie Massenverhaftungen zur Folge, wobei die Inhaftierten misshandelt und zu Geständnissen gezwungen wurden. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Milli-onen Menschen vertrieben. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag». Sowohl der US-Präsident Donald Trump als auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu riefen das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein (vgl. Urteil des BVGer D-2973/2024 vom 17. Juni 2026 E.5). 5.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 6.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. 6.3 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen. Es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist demnach angezeigt. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 sowie Art.8 bis 10, Art. 14 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen. Mit Eingabe vom 30. Juni 2026 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein, mit welcher ein Aufwand von 19.4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen von Fr. 30.- und einen Mehrwert-steuerzuschlag in Höhe von Fr. 473.85, total Fr. 6'323.85 geltend gemacht wird. Dieser Aufwand ist teilweise als nicht notwendig zu qualifizieren. Insbesondere erscheint der Zeitaufwand von 3.6 Stunden für Besprechungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsvertreter noch vor der Redaktion der Beschwerdeschrift als überhöht, weshalb eine Kürzung um zwei Stunden zu erfolgen hat. Ebenso ist der geltend gemachte Aufwand von 2.5 Stunden für die Eingabe vom 6. September 2024 um eine Stunde zu kürzen. Dasselbe gilt für die Eingabe vom 23. November 2025, welche weniger als zwei Seiten Text beinhaltet, wovon der Teil zur Integration des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht notwendig erscheint. Der hierfür als notwendig erscheinende Aufwand beträgt daher 0.5 Stunden. Sodann sind sämtliche Leistungen, die mit der Praktikumsstelle des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehen (Telefonat vom 28. Januar 2025, E-Mails vom 12. März 2026 sowie 3. Juni 2026) ebenfalls als nicht notwendig zu erachten, weshalb der hierfür geltend gemachte Aufwand nicht zu entschädigen ist. Es wird demnach ein Gesamtaufwand von 14.5 Stunden als notwendig erachtet. Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 300.- resultiert eine Entschädigung von Fr. 4'350.-, zzgl. Auslagen von Fr. 30.- sowie einem Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE von Fr. 355.-, total Fr. 4'735.-. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung durch die Vorinstanz auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2023 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'735.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: