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D-2947/2026

D-2947/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-27 · Deutsch CH

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerinnen, lehnte deren Asylgesuche vom 26. September 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. B.a Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchstellerinnen mit Eingabe datiert vom 18. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. B.b Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2026 wurden die Gesuchstellerinnen vom Gericht unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. B.c Am 19. März 2026 retournierte die Schweizerische Post die Sendung vom 9. März 2026 an das Gericht wegen Nichtabholung durch die Empfängerinnen. B.d Nachdem die am 9. März 2026 angesetzte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses unbenutzt verstrichen war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1267/2026 vom 13. April 2026 auf die Beschwerde der Gesuchstellerinnen nicht ein und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.-. C. Mit Eingabe datiert vom 22. April 2026 (Datum Postaufgabe: 23. April 2026) ersuchten die nicht vertretenen Gesuchstellerinnen um erneute Zustellung der Zwischenverfügung vom 9. März 2026 sowie um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses. D. D.a Mit Verfügung vom 29. April 2026 gab die zuständige Instruktionsrichterin den Gesuchstellerinnen die Gelegenheit, die versäumten Rechtshandlung nachzuholen und den verlangten Kosten in Höhe von Fr. 1000.- bis zum 22. Mai 2026 zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Gleichzeitig teilte sie ihnen mit, dass bei ungenutzter Frist auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten werde. D.b Die Gesuchstellerinnen bezahlten in der Folge den Kostenvorschuss fristgerecht am 20. Mai 2026. E. Am 28. Mai 2026 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Verfügung vom 4. Juni 2026 wurden die Gesuchstellerinnen aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung genaue Informationen zu ihrer Wohnsituation im März 2026 abzugeben, inklusive Angaben zu ihren Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern sowie darüber, wie der Postempfang organisiert sei. Sie wurden diesbezüglich dazu aufgefordert, dem Gericht entsprechende Beweismittel, insbesondere ein Foto ihres Briefkastens, einzureichen, sowie allfällige Änderungen ihrer Wohnsituation seit März 2026 darzulegen. G. Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 gaben die Gesuchstellerinnen eine schriftliche Erklärung betreffend ihre Wohnsituation und die Postzustellung ab und reichten dem Gericht ein Foto ihres Briefkastens ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2790/2025 vom 4. August 2025 E. 1.2).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).

E. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist dann wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden sind, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen.

E. 2.2 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die Verfahrensbeteiligte wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleiden. Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. Urteil des BVGer E-5733/2025 vom 15. September 2025 E. 2.2; vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 24).

E. 2.3 Die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumt hat, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (Urteil des BVGer E-5733/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3; vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O.).

E. 3.1 Beim Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird in formeller Hinsicht vorausgesetzt, dass die Partei bei der zuständigen Behörde ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses stellt (vgl. hierzu E. 0) und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (vgl. hierzu E. 3.2). Die Gesuchstellerinnen brachten mit Eingabe vom 22. April 2026 vor, keine Kenntnis von der Zwischenverfügung vom 9. März 2026 gehabt zu haben. Sie hätten ihren Briefkasten - nach Erhalt des Urteils D-1267/2026 vom 13. April 2026 - nach Abholungseinladungen durchsucht, hätten jedoch keine finden können. Da sie ihre Wohnung mit weiteren Mitbewohnerinnen teilen würden, sei es denkbar, dass die Abholungseinladung von einer anderen Person entnommen und deren Bedeutung nicht erfasst worden sei. Sie ersuchten ferner um erneute Zustellung der Zwischenverfügung mit einer neuen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Die Gesuchstellerinnen haben folglich ihr sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch innert dreissig Tagen seit Kenntnisnahme des UrteilsD-1267/2026 vom 13. April 2026 eingereicht.

E. 3.2 Indem die Gesuchstellerinnen sodann mit Einzahlung vom 20. Mai 2026 den mit der Zwischenverfügung vom 9. März 2026 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1000.- zugunsten der Gerichtskasse überwiesen haben, haben sie auch die versäumte Rechtshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses) innerhalb der Frist von Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholt.

E. 3.3 Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist.

E. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln. Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei respektive ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Diese liegen dann vor, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermögen, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden. (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1926/2025 vom 2. April 2025 E. 2 m.w.H. auf Lehre und Rechtsprechung).

E. 4.2 Mit Eingabe vom 12. Juli 2026 erklären die Gesuchstellerinnen, dass sie in einer Wohngemeinschaft mit einer weiteren Frau leben würden, die ein privates Zimmer zur Verfügung habe. Bis zum Erhalt des Nichteintretensentscheids des Gerichts vom 13. April 2026 habe in der Wohngemeinschaft kein formalisiertes System für den Postempfang bestanden. Der Briefkasten sei jeweils von derjenigen Person geleert worden, die zuerst nach Hause gekommen sei. Die Post sei anschliessend entweder direkt entgegengenommen oder auf dem Küchentisch abgelegt worden. Nach dem Versäumnis hätten die Gesuchstellerinnen mit ihrer Mitbewohnerin gesprochen und sie gebeten, ihre Post und Unterlagen aus dem betreffenden Zeitraum nach der Abholungseinladung der Zwischenverfügung vom 9. März 2026 zu durchsuchen. Zudem hätten sie auch alle gemeinsam das Altpapier und die Abfallkörbe kontrolliert. Dabei habe jedoch nicht mehr geklärt werden können, ob die Abholungseinladung beim Leeren des Briefkastens verloren gegangen oder zwischen andere Postsendungen geraten sei. Auch mit Hilfe der Mitbewohnerin habe der Zettel im April 2026 nicht mehr aufgefunden werden können. Sie hätten somit nach der Kenntnisnahme der Situation alles Möglich unternommen, um eine mögliche Nachlässigkeit aufzudecken. Nach dem Vorfall hätten sie die Postverteilung neu organisiert: Die Post werde nun nach Empfängerinnen sortiert und gestapelt, und nicht individuell adressierte Sendungen würden auf einen separaten Stapel gelegt, um allfällige Abholungseinladungen nicht zu übersehen. So hätten sämtliche Sendungen des Bundesverwaltungsgerichts seither zuverlässig abgeholt werden können. Bezüglich des eingereichten Fotos ihres Briefkastens erklärten die Gesuchstellerinnen, dass ihr Namensschild seit ihrem Einzug am Briefkasten angebracht sei. Der zusätzliche Name auf dem Schild stamme von einer früheren, ihnen unbekannten Bewohnerin. Unter diesen Umständen sind die Gesuchstellerinnen der Ansicht, die gebotene Sorgfalt beim Postempfang eingehalten zu haben, weshalb ihnen keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden könne, und das Fristwiederherstellungsgesuch gutzuheissen ist.

E. 4.3 Bei dieser Sachlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine objektiven oder subjektiven Gründe für ein unverschuldetes Versäumnis seitens der Gesuchstellerinnen festzustellen sind, die eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen vermögen. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als tauglicher Entschuldigungsgrund für ein Versäumnis gelten (Stefan Vogel, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 24 VwVG N. 10). Eine Verfügung gilt als eröffnet, wenn sie ordnungsgemäss zugestellt wird und damit in den Zugriffsbereich beziehungsweise den Machtbereich der betroffenen Person oder der Rechtsvertretung gelangt (vgl. Urteil des BVGer E-7252/2018 vom 1. Mai 2020 E. 5.4 m.w.H.). Die Gesuchstellerinnen gaben konkret an, (erst) nach ihrem Versäumnis die Postverteilung mit ihrer Mitbewohnerin neu respektive «konkreter» organisiert zu haben, sodass alle weiteren Sendungen des Bundesverwaltungsgerichts mit den Abholungseinladungen zuverlässig hätten abgeholt werden können. Tatsächlich wurden sowohl die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2026 als auch diejenige vom 4. Juni 2026 korrekt per Abholungseinladung zugestellt. Daraus ergibt sich, dass geeignete organisatorische Massnahmen offensichtlich erst ab April 2026 getroffen wurden, obwohl die Gesuchstellerinnen bereits nach Einreichung ihrer Beschwerde mit Post des Gerichts zu rechnen und geeignete Vorkehrungen zu treffen hatten. Solche Vorkehrungen waren ihnen unter Berücksichtigung der konkreten Wohnsituation möglich und zumutbar: So wohnen die Gesuchstellerinnen mit bloss einer Mitbewohnerin zusammen, was auf eine überschaubare Postmenge schliessen lässt und die Absprache relativ einfach macht, was dadurch bestätigt wird, dass die Gesuchstellerinnen inzwischen ohne Weiteres mit ihrer Mitbewohnerin eine neue Vorgehensweise umsetzen konnten. Ihr Vorbringen in der Eingabe vom 12. Juni 2026, wonach sie durch das laufende Beschwerdeverfahren Post erwartet und deshalb besonders auf das tägliche Leeren des Briefkastens geachtet hätten, respektive bereits vor dem Versäumnis die zu erwartende Sorgfalt angewendet hätten, steht dazu einerseits in einem gewissen Widerspruch, bestätigt andererseits, dass sie sich der Situation bewusst waren. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerinnen die nach Treu und Glauben zumutbare Aufmerksamkeit angewendet haben, um ihr Versäumnis zu verhindern, zumal sie selbst das Versäumnis nicht erklären können und mithin nicht explizit ausschliessen, das Dokument selbst übersehen oder verloren zu haben. Dass sich die am 10. März 2026 zugestellte Einladung bei einer Suche im April nicht mehr auffinden lässt, kann nicht nachträglich eine Sorgfaltsanwendung begründen oder beweisen.

E. 4.4 Soweit schliesslich vorgebracht wird, «Mitbewohnerinnen» respektive «Drittpersonen» könnten die Abholungseinladung entnommen haben, ohne deren Bedeutung zu erfassen, ist vorab festzuhalten, dass die Gesuchstellerinnen nur eine Mitbewohnerin haben (vgl. Eingaben vom 22. April 2026 und 12. Juni 2026). Vorliegend wäre sodann auch deren Versäumnis den Gesuchstellerinnen anzurechnen, da die Gesuchstellerinnen und ihre Mitbewohnerin abwechselnd und freiwillig den Briefkasten für alle leerten und mithin gegenseitig als Hilfspersonen fungierten (vgl. a.a.O., Art. 24 VwVG N 17, m.H. in der Fussnote auf den anders gelagerten Fall des fehlerhaften Verhaltens der Leitung eines (Asyl-)Durchgangszentrums; Urteil des BVGer D-3301/2024 vom 5. Juni 2024 S. 5 m.H.).

E. 4.5 Nach dem Gesagten sind die (materiellen) Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen.

E. 5 Mit dem vorliegenden Urteil wird der am 28. Mai 2026 verfügte Vollzugsstopp hinfällig.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1000.- den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. Mai 2026 (nachträglich) geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe betreffend das Beschwerdeverfahren D-1267/2026 wird zur Bezahlung der vorliegenden Verfahrenskosten verwendet (vgl. Urteil des BVGer D-6225/2025 vom 15. September 2025 E. 5). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
  2. Das Urteil D-1267/2026 vom 13. April 2026 bleibt bestehen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Der im Beschwerdeverfahren D-1267/2026 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der vorliegenden Verfahrenskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Giulia Marelli Jasmine Andenmatten Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2947/2026 Urteil vom 27. Juli 2026 Besetzung Richterin Giulia Marelli (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Jasmine Andenmatten. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, (...), Gesuchstellerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid (Urteil des BVGer D-1267/2026 vom 13. April 2026) / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerinnen, lehnte deren Asylgesuche vom 26. September 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. B.a Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchstellerinnen mit Eingabe datiert vom 18. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. B.b Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2026 wurden die Gesuchstellerinnen vom Gericht unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. B.c Am 19. März 2026 retournierte die Schweizerische Post die Sendung vom 9. März 2026 an das Gericht wegen Nichtabholung durch die Empfängerinnen. B.d Nachdem die am 9. März 2026 angesetzte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses unbenutzt verstrichen war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1267/2026 vom 13. April 2026 auf die Beschwerde der Gesuchstellerinnen nicht ein und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.-. C. Mit Eingabe datiert vom 22. April 2026 (Datum Postaufgabe: 23. April 2026) ersuchten die nicht vertretenen Gesuchstellerinnen um erneute Zustellung der Zwischenverfügung vom 9. März 2026 sowie um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses. D. D.a Mit Verfügung vom 29. April 2026 gab die zuständige Instruktionsrichterin den Gesuchstellerinnen die Gelegenheit, die versäumten Rechtshandlung nachzuholen und den verlangten Kosten in Höhe von Fr. 1000.- bis zum 22. Mai 2026 zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Gleichzeitig teilte sie ihnen mit, dass bei ungenutzter Frist auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten werde. D.b Die Gesuchstellerinnen bezahlten in der Folge den Kostenvorschuss fristgerecht am 20. Mai 2026. E. Am 28. Mai 2026 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Verfügung vom 4. Juni 2026 wurden die Gesuchstellerinnen aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung genaue Informationen zu ihrer Wohnsituation im März 2026 abzugeben, inklusive Angaben zu ihren Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern sowie darüber, wie der Postempfang organisiert sei. Sie wurden diesbezüglich dazu aufgefordert, dem Gericht entsprechende Beweismittel, insbesondere ein Foto ihres Briefkastens, einzureichen, sowie allfällige Änderungen ihrer Wohnsituation seit März 2026 darzulegen. G. Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 gaben die Gesuchstellerinnen eine schriftliche Erklärung betreffend ihre Wohnsituation und die Postzustellung ab und reichten dem Gericht ein Foto ihres Briefkastens ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2790/2025 vom 4. August 2025 E. 1.2). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). 2. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist dann wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden sind, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. 2.2 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die Verfahrensbeteiligte wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleiden. Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. Urteil des BVGer E-5733/2025 vom 15. September 2025 E. 2.2; vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 24). 2.3 Die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumt hat, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (Urteil des BVGer E-5733/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3; vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O.). 3. 3.1 Beim Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird in formeller Hinsicht vorausgesetzt, dass die Partei bei der zuständigen Behörde ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses stellt (vgl. hierzu E. 0) und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (vgl. hierzu E. 3.2). Die Gesuchstellerinnen brachten mit Eingabe vom 22. April 2026 vor, keine Kenntnis von der Zwischenverfügung vom 9. März 2026 gehabt zu haben. Sie hätten ihren Briefkasten - nach Erhalt des Urteils D-1267/2026 vom 13. April 2026 - nach Abholungseinladungen durchsucht, hätten jedoch keine finden können. Da sie ihre Wohnung mit weiteren Mitbewohnerinnen teilen würden, sei es denkbar, dass die Abholungseinladung von einer anderen Person entnommen und deren Bedeutung nicht erfasst worden sei. Sie ersuchten ferner um erneute Zustellung der Zwischenverfügung mit einer neuen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Die Gesuchstellerinnen haben folglich ihr sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch innert dreissig Tagen seit Kenntnisnahme des UrteilsD-1267/2026 vom 13. April 2026 eingereicht. 3.2 Indem die Gesuchstellerinnen sodann mit Einzahlung vom 20. Mai 2026 den mit der Zwischenverfügung vom 9. März 2026 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1000.- zugunsten der Gerichtskasse überwiesen haben, haben sie auch die versäumte Rechtshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses) innerhalb der Frist von Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholt. 3.3 Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist. 4. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln. Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei respektive ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Diese liegen dann vor, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermögen, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden. (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1926/2025 vom 2. April 2025 E. 2 m.w.H. auf Lehre und Rechtsprechung). 4.2 Mit Eingabe vom 12. Juli 2026 erklären die Gesuchstellerinnen, dass sie in einer Wohngemeinschaft mit einer weiteren Frau leben würden, die ein privates Zimmer zur Verfügung habe. Bis zum Erhalt des Nichteintretensentscheids des Gerichts vom 13. April 2026 habe in der Wohngemeinschaft kein formalisiertes System für den Postempfang bestanden. Der Briefkasten sei jeweils von derjenigen Person geleert worden, die zuerst nach Hause gekommen sei. Die Post sei anschliessend entweder direkt entgegengenommen oder auf dem Küchentisch abgelegt worden. Nach dem Versäumnis hätten die Gesuchstellerinnen mit ihrer Mitbewohnerin gesprochen und sie gebeten, ihre Post und Unterlagen aus dem betreffenden Zeitraum nach der Abholungseinladung der Zwischenverfügung vom 9. März 2026 zu durchsuchen. Zudem hätten sie auch alle gemeinsam das Altpapier und die Abfallkörbe kontrolliert. Dabei habe jedoch nicht mehr geklärt werden können, ob die Abholungseinladung beim Leeren des Briefkastens verloren gegangen oder zwischen andere Postsendungen geraten sei. Auch mit Hilfe der Mitbewohnerin habe der Zettel im April 2026 nicht mehr aufgefunden werden können. Sie hätten somit nach der Kenntnisnahme der Situation alles Möglich unternommen, um eine mögliche Nachlässigkeit aufzudecken. Nach dem Vorfall hätten sie die Postverteilung neu organisiert: Die Post werde nun nach Empfängerinnen sortiert und gestapelt, und nicht individuell adressierte Sendungen würden auf einen separaten Stapel gelegt, um allfällige Abholungseinladungen nicht zu übersehen. So hätten sämtliche Sendungen des Bundesverwaltungsgerichts seither zuverlässig abgeholt werden können. Bezüglich des eingereichten Fotos ihres Briefkastens erklärten die Gesuchstellerinnen, dass ihr Namensschild seit ihrem Einzug am Briefkasten angebracht sei. Der zusätzliche Name auf dem Schild stamme von einer früheren, ihnen unbekannten Bewohnerin. Unter diesen Umständen sind die Gesuchstellerinnen der Ansicht, die gebotene Sorgfalt beim Postempfang eingehalten zu haben, weshalb ihnen keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden könne, und das Fristwiederherstellungsgesuch gutzuheissen ist. 4.3 Bei dieser Sachlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine objektiven oder subjektiven Gründe für ein unverschuldetes Versäumnis seitens der Gesuchstellerinnen festzustellen sind, die eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen vermögen. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als tauglicher Entschuldigungsgrund für ein Versäumnis gelten (Stefan Vogel, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 24 VwVG N. 10). Eine Verfügung gilt als eröffnet, wenn sie ordnungsgemäss zugestellt wird und damit in den Zugriffsbereich beziehungsweise den Machtbereich der betroffenen Person oder der Rechtsvertretung gelangt (vgl. Urteil des BVGer E-7252/2018 vom 1. Mai 2020 E. 5.4 m.w.H.). Die Gesuchstellerinnen gaben konkret an, (erst) nach ihrem Versäumnis die Postverteilung mit ihrer Mitbewohnerin neu respektive «konkreter» organisiert zu haben, sodass alle weiteren Sendungen des Bundesverwaltungsgerichts mit den Abholungseinladungen zuverlässig hätten abgeholt werden können. Tatsächlich wurden sowohl die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2026 als auch diejenige vom 4. Juni 2026 korrekt per Abholungseinladung zugestellt. Daraus ergibt sich, dass geeignete organisatorische Massnahmen offensichtlich erst ab April 2026 getroffen wurden, obwohl die Gesuchstellerinnen bereits nach Einreichung ihrer Beschwerde mit Post des Gerichts zu rechnen und geeignete Vorkehrungen zu treffen hatten. Solche Vorkehrungen waren ihnen unter Berücksichtigung der konkreten Wohnsituation möglich und zumutbar: So wohnen die Gesuchstellerinnen mit bloss einer Mitbewohnerin zusammen, was auf eine überschaubare Postmenge schliessen lässt und die Absprache relativ einfach macht, was dadurch bestätigt wird, dass die Gesuchstellerinnen inzwischen ohne Weiteres mit ihrer Mitbewohnerin eine neue Vorgehensweise umsetzen konnten. Ihr Vorbringen in der Eingabe vom 12. Juni 2026, wonach sie durch das laufende Beschwerdeverfahren Post erwartet und deshalb besonders auf das tägliche Leeren des Briefkastens geachtet hätten, respektive bereits vor dem Versäumnis die zu erwartende Sorgfalt angewendet hätten, steht dazu einerseits in einem gewissen Widerspruch, bestätigt andererseits, dass sie sich der Situation bewusst waren. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerinnen die nach Treu und Glauben zumutbare Aufmerksamkeit angewendet haben, um ihr Versäumnis zu verhindern, zumal sie selbst das Versäumnis nicht erklären können und mithin nicht explizit ausschliessen, das Dokument selbst übersehen oder verloren zu haben. Dass sich die am 10. März 2026 zugestellte Einladung bei einer Suche im April nicht mehr auffinden lässt, kann nicht nachträglich eine Sorgfaltsanwendung begründen oder beweisen. 4.4 Soweit schliesslich vorgebracht wird, «Mitbewohnerinnen» respektive «Drittpersonen» könnten die Abholungseinladung entnommen haben, ohne deren Bedeutung zu erfassen, ist vorab festzuhalten, dass die Gesuchstellerinnen nur eine Mitbewohnerin haben (vgl. Eingaben vom 22. April 2026 und 12. Juni 2026). Vorliegend wäre sodann auch deren Versäumnis den Gesuchstellerinnen anzurechnen, da die Gesuchstellerinnen und ihre Mitbewohnerin abwechselnd und freiwillig den Briefkasten für alle leerten und mithin gegenseitig als Hilfspersonen fungierten (vgl. a.a.O., Art. 24 VwVG N 17, m.H. in der Fussnote auf den anders gelagerten Fall des fehlerhaften Verhaltens der Leitung eines (Asyl-)Durchgangszentrums; Urteil des BVGer D-3301/2024 vom 5. Juni 2024 S. 5 m.H.). 4.5 Nach dem Gesagten sind die (materiellen) Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen.

5. Mit dem vorliegenden Urteil wird der am 28. Mai 2026 verfügte Vollzugsstopp hinfällig.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1000.- den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. Mai 2026 (nachträglich) geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe betreffend das Beschwerdeverfahren D-1267/2026 wird zur Bezahlung der vorliegenden Verfahrenskosten verwendet (vgl. Urteil des BVGer D-6225/2025 vom 15. September 2025 E. 5). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Das Urteil D-1267/2026 vom 13. April 2026 bleibt bestehen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Der im Beschwerdeverfahren D-1267/2026 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der vorliegenden Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Giulia Marelli Jasmine Andenmatten Versand: