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D-2790/2025

D-2790/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-04 · Deutsch CH

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller ersuchte am 28. September 2022 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zu seinen Gesuchsgründen brachte er zur Hauptsache vor, er sei zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt worden. Ausserdem berichtete der Gesuchsteller über gesundheitliche Beschwerden, an welchen er schon lange leide, welche aber in seiner Heimat nur ungenügend behandelt worden seien. Er habe Probleme mit den Schilddrüsen und auch einen zu hohen Blutdruck. B. B.a Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. März 2024 im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab, verbunden mit der Anordnung der Wegeweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. B.b Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei unter Vorlage verschiedener ärztlicher Berichte zur Hauptsache geltend gemacht wurde, dass der Gesuchsteller an Bluthochdruck und Schilddrüsenunterfunktion leide und daher auf eine spezialisierte Behandlung und spezifische Medikamente angewiesen sei, welche jedoch in seiner Heimat für ihn nicht verfügbar seien. B.c Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-2124/2024 vom 23. Mai 2024 auf diese Beschwerde nicht ein, nachdem der Gesuchsteller den vom Gericht nach Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde und unter Androhung des Nichteintretens einverlangten Kostenvorschuss nicht eingezahlt hatte. C. Der Gesuchsteller gelangte in der Folge am 28. Juni 2024 mit einer Eingabe unter dem Titel "Zweiter Asyl-Antrag sowie Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 26. März 2024" ans SEM. Darin machte er unter nochmaliger Vorlage der schon aus dem vorgenannten Beschwerdeverfahren bekannten Arztberichte und einiger Unterlagen älteren Datums erneut geltend, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden auf eine Behandlung angewiesen sei, welche für ihn in seiner Heimat in der von ihm benötigten und in der Schweiz erhaltenen Form nicht verfügbar sei. Am 12. Juli 2024 reichte er einen aktuellen Medikationsplan und zwei Laborberichte nach. Diese Eingabe wurde vom SEM als Wiedererwägungsgesuch erkannt und entgegengenommen, worauf von der Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Juli 2024 der Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzt wurde. D. Das SEM wies sodann mit Verfügung vom 17. Januar 2025 das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juni 2024 nach materieller Prüfung ab, verbunden mit der Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Asyl- und Wegweisungsentscheides vom 26. März 2024, der Auflage einer Verfahrensgebühr sowie der Feststellung, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. E.a Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2025 erhob der Gesuchsteller mit Eingaben vom 19. und 20. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Am 24. Februar 2025 reichte er zusätzlich eine Beschwerdeergänzung nach. E.b Nachdem vom Bundesverwaltungsgericht zunächst der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt worden war (vgl. Vollzugsstopp vom 21. Februar 2025), sah sich das Gericht aufgrund der Aktenlage vorab zu einer Nachfrage beim zuständigen kantonalen Migrationsamt hinsichtlich der Eröffnungsmodalitäten der angefochtenen Verfügung veranlasst. Die Nachfrage vom 28. Februar 2025 ergab, dass die angefochtene Verfügung zwar schon am 20. Januar 2025 von dem für die Betreuung des Gesuchstellers zuständigen Dienst entgegengenommen, die entsprechende Sendung von diesem Dienst aber erst am 19. Februar 2025 an den Gesuchsteller ausgehändigt worden war. Von der damals zuständigen Instruktionsrichterin wurden sodann mit Zwischenverfügung vom 17. März 2025 die Gesuche des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aufgrund der Aktenlage wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die benötigte medizinische Versorgung im Heimatstaat erhältlich sein dürfte. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 1. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Diese Zwischenverfügung wurde vom Gericht an die vom Migrationsamt im Rahmen der vorgenannten Nachfrage bestätigte Adresse des Gesuchstellers versandt. E.c Nachdem die angesetzte Zahlungsfrist unbenutzt verstrichen war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1140/2025 vom 9. April 2025 auf die Beschwerde vom 19. Februar 2025 androhungsgemäss nicht ein. E.d Am 10. April 2025 teilte der Gesuchsteller dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer E-Mail-Eingabe mit, dass ihm die Zwischenverfügung vom 17. März 2025 erst an diesem Tag durch die für ihn zuständige Behörde ausgehändigt worden sei, und ebenso, dass er mit dem Inhalt dieser Zwischenverfügung nicht einverstanden sei. Mit Eingabe vom 11. April 2025 (Datum Poststempel) bekräftigte er das Gesagte, gleichzeitig hielt er an seinen Beschwerdegründen fest. Dem Gesuchsteller wurde in der Folge mit Schreiben vom 11. und 16. April 2025 zur Kenntnis gebracht, dass seine Eingaben aufgrund des bereits erfolgten Verfahrensabschlusses nicht mehr berücksichtigt werden könnten. F. Am 17. April 2025 gelangte der Gesuchsteller mit einer Eingabe unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch, Antrag auf Fristwiederherstellung und aufschiebende Wirkung" ans Bundesverwaltungsgericht. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass ihm die Zwischenverfügung vom 17. März 2025 erst am 10. April 2025 durch den zuständigen kantonalen Dienst ausgehändigt worden sei, womit er faktisch keine Möglichkeit gehabt habe, innert der angesetzten Frist zu handeln. Vor diesem Hintergrund beantragte er im Wesentlichen die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 49 VwVG (recte: Art. 24 Abs. 1 VwVG), Wiedererwägung (recte: Aufhebung) des Urteils vom 9. April 2025 und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sodann um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, wie insbesondere auch darum, unter Berücksichtigung auch seiner Eingaben vom 10. und 14. (recte: 11.) April 2025 die verlangte Zahlung von Fr. 2'000.- auszusetzen, da er bedürftig sei. Die Verfügung vom 17. März 2025 sei sodann in Wiedererwägung zu ziehen, da die Beschwerde aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht aussichtslos sei. Zusätzlich wurden neue Beweismittelanträge zur Hauptsache gestellt. Mit seiner Eingabe reichte er als Beweismittel einen Medikationsplan vom 17. April 2025 und ein Aufgebot zu einer radiologischen Untersuchung vom 24. April 2025 ein. G. Nach Eingang des Fristwiederherstellungsgesuches wurde vom Bundesverwaltungsgericht zunächst der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt (vgl. Vollzugsstopp vom 22. April 2025). Anschliessend sah sich das Gericht aufgrund der Aktenlage erneut zu einer Nachfrage beim kantonalen Migrationsamt veranlasst. Das Migrationsamt gab am 28. April 2025 zu Fragen der Eröffnungsmodalitäten in vorliegender Sache soweit möglich Auskunft. H. Der Gesuchsteller hielt mit E-Mail-Eingabe vom 24. April 2025 an seinem Fristwiederherstellungsgesuch vom 17. April 2025 fest.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, ist vorliegend ein Dreierspruchkörper einzusetzen.

E. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist dann wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

E. 2.2 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die Verfahrensbeteiligte wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleiden. Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. PATRICIA EGLI , in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 24).

E. 2.3 Die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumt hat, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. PATRICIA EGLI , a.a.O.).

E. 3.1 Beim Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird in formeller Hinsicht vorausgesetzt, dass die Partei bei der zuständigen Behörde ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses stellt und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt.

E. 3.2 Es lässt sich - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht mit Sicherheit feststellen, wann dem Gesuchsteller die Zwischenverfügung vom 17. März 2025 eröffnet wurde. Da aber das Fristwiederherstellungsgesuch am 17. April 2025 eingereicht wurde, steht ausser Frage, dass dem formellen Erfordernis der Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuches innert 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses genüge getan ist.

E. 3.3 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ist von der Partei innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses nicht nur das Fristwiederherstellungsgesuch einzureichen, sondern innert der gleichen Frist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Vorliegend hat der Gesuchsteller zwar den mit der Zwischenverfügung vom 17. März 2025 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- nicht einbezahlt, er hat aber ein ausführlich begründetes Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 17. März 2025 respektive den damit einverlangten Kostenvorschuss eingereicht, welches er insbesondere nicht ausschliesslich mit seiner bereits bekannten Bedürftigkeit begründet, sondern das Vorliegen von angeblich zusätzlichen materiellen Gründe geltend macht. Hätte er diese Eingaben innert angesetzter Zahlungsfrist eingereicht, wäre das Gericht gehalten gewesen, zumindest eine erneute Prüfung der Aussichtslosigkeit vorzunehmen. Damit vermag seine Eingabe dem Erfordernis des fristgerechten Nachholens der versäumten Handlung zu genügen.

E. 3.4 Zum bereits Gesagten bleibt anzumerken, dass im vorliegenden Verfahrenskontext (Fristwiederherstellungsgesuch) nicht zu beurteilen ist, ob die in den Eingaben vom 11. und 17. April 2025 angerufenen Gründe auch wirklich geeignet gewesen wären, die im Verfahren D-1140/2025 zuständige Instruktionsrichterin zu einem Rückkommen auf die Zwischenverfügung vom 17. März 2025 zu bewegen.

E. 3.5 Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit als erfüllt zu erkennen, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist.

E. 4.1 Zu prüfen ist damit, ob der Gesuchsteller unverschuldet davon abgehalten wurde, innert der ihm angesetzten Frist zu handeln. Aufgrund der vom Migrationsamt B._______ erhaltenen Auskünfte ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller die Zwischenverfügung vom 17. März 2025 von der für ihn zuständigen Stelle - (...) - erst zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als die damit angesetzte Zahlungsfrist bereits abgelaufen war. So werden nach Aktenlage von dieser Stelle bei der Post alle Sendungen entgegen entgegengenommen, welche an Personen gerichtet sind, die unter ihrer direkten Obhut stehen. Über einen geregelten Prozess, der sicherstellt, dass die bei der Post in Empfang genommene Sendungen anschliessend auch ohne Verzug an die jeweiligen Adressaten übergeben werden, scheint die Stelle jedoch nicht zu verfügen. Zu einem anderen Schluss kann das Gericht nicht gelangen, nachdem das Migrationsamt trotz offenbar mehrmaliger Nachfrage nicht in der Lage war, von der Stelle klare Angaben zu den konkreten Zustellungsmodalitäten zu erhalten. Aufgrund der vom Migrationsamt erhaltenen Auskünfte lässt sich effektiv bei keiner der vom Gericht nachgefragten Sendungen mit Bestimmtheit sagen, wann diese dem Gesuchsteller ausgehändigt wurden. Zwar liegen immerhin zwei datierte Empfangsbestätigungen vor, welche das Migrationsamt in Kopie ans Gericht weitergeleitet hat. Auf die darauf verzeichneten Daten kann jedoch laut Migrationsamt nicht abgestellt werden, da laut der Stelle manchmal Empfangsbestätigungen bereits inklusive dem Empfangsdatum vorgefertigt und dann unverändert verwendet würden, auch wenn eine Aushändigung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolge. Dies scheint nach Aktenlage gerade auch bei der Zwischenverfügung vom 17. März 2023 der Fall gewesen zu sein, da diese dem Gesuchsteller nicht am 20. März 2025 ausgehändigt worden sei, wie auf der Empfangsbestätigung vermerkt, sondern erst später und wohl zusammen mit dem Urteil vom 9. April 2025. Angaben dazu, wann das Urteil ausgehändigt wurde, liegen wiederum nicht vor. Angesichts der fehlenden verlässlichen Informationen und Abläufe kann auch die E-Mail-Notiz, die Verfügung vom 17. März 2025 habe nicht abgegeben werden können, weil der Beschwerdeführer nicht an der Anwesenheitskontrolle am 20. März 2025 erschienen sei, nicht als Hinweis darauf genügen, dass der Beschwerdeführer die Eröffnung verschuldet verhindert habe und dadurch die Zustellungsfiktion zum Tragen kommen könnte.

E. 4.2 Da von einer Eröffnung der Verfügung erst zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der angesetzten Frist auszugehen ist und dem Gesuchsteller in diesem Zusammenhang aufgrund der Aktenlage kein konkreter Vorhalt gemacht werden kann, ist davon auszugehen, dass er ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig Kenntnis von der Zwischenverfügung vom 17. März 2025 erlangt hat und daher auch nicht innert der ihm angesetzten Frist handeln konnte.

E. 5.1 Nach dem Gesagten ist das Fristwiederherstellungsgesuch vom 17. April 2025 gutzuheissen, womit auch das Urteil vom 9. April 2025 aufzuheben ist, da sich das Urteil einzig auf den Umstand des vermeintlichen Fristversäumnisses respektive auf die für diesen Fall angedrohte Rechtsfolge stützt.

E. 5.2 Damit ist das Verfahren betreffend die Beschwerde vom 19. Februar 2025 wieder aufzunehmen, wobei im wiederaufgenommenen Verfahren auch die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Hauptsache gestellten Begehren zu berücksichtigen sind.

E. 5.3 Da - wie nachfolgend aufgezeigt - einem Entscheid in der Hauptsache aufgrund der Aktenlage nichts entgegensteht, ist darüber nicht im Rahmen eines separaten Verfahrens, sondern im Rahmen des vorliegenden Urteils zu entscheiden.

E. 6.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Wiedererwägungsentscheid. Solche Entscheide können nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird zudem im AsylG ausdrücklich erwähnt und gesetzlich geregelt (vgl. auch nachfolgend), womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Beschwerde vom 19. Februar 2025 ausser Frage steht. Das Gericht entscheidet dabei - wie schon erwähnt - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und er hat seine Beschwerde vom 19. Februar 2025 frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 6.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 7 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder wie vorliegend ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).

E. 7.1 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b).

E. 8.1 Mit dem als «Nachfolge Zweiten Asyl-Antrag sowie Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 26. März 2024» bezeichneten Eingabe vom 28. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sich das SEM von Anfang an ungenügend mit seinem medizinischen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Das SEM sei zu Unrecht von der Behandelbarkeit seiner Erkrankungen ausgegangen. Ihm sei eine schwere Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) diagnostiziert worden, die auch zu eine Prädiabetes geführt habe. Die Medikamente in der Schweiz hätten zwar zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation geführt. Er sei jedoch auf regelmässige Arzttermine und Einnahme der Medikamente angewiesen und würde bei einer Rückkehr nach Pakistan eine rasche, lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands erleiden, da die von ihm benötigten Medikamente in seinem Heimatland nicht vorhanden seien. Bei seiner bisherigen Behandlung im Heimatland habe er unwirksame Medikamente erhalten. Zudem leide er unter weiteren chronischen Erkrankungen, die auch eine kontinuierliche medizinische Betreuung und eine spezifische Medikation erforderten. Somit sei die medizinische Versorgung in Pakistan nicht gewährleistet. Im Laufe des Wiedererwägungsverfahren reichte der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine ganze Reihe zum Teil bereits bekannter und zum Teil neu entstandener Berichte zu den Akten, darunter auch eine undatierte Bestätigung eines Arztes am (...) Hospital in C._______ zu den vom Beschwerdeführer angeblich für seine Behandlung zu erwartenden Kosten.

E. 8.2 Die Schilddrüsenerkrankung sowie der Bluthochdruck sowie die Frage der genügenden und für den Beschwerdeführer zugänglichen medizinischen Versorgung im Heimatstaat des Beschwerdeführers waren bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens. Ob das SEM bei dieser Sachlage dazu verpflichtet gewesen wäre, das Wiedererwägungsgesuch formell an Hand zu nehmen, kann letztlich offenbleiben. Da es darauf eingetreten ist und die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell beurteilt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu prüfen, ob das SEM den Sachverhalt genügend erstellt hat und gegebenenfalls in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. März 2024 zu beseitigen vermögen.

E. 9.1 Vom Beschwerdeführer wird in den vorliegend relevanten Eingaben im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache ans SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt, eventualiter habe das Gericht vorgängig eines Entscheides umfassende Abklärungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes zu veranlassen.

E. 9.2 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens in der Substantiierungspflicht des Gesuchstellenden liegt, die Gründe für eine Wiedererwägung oder Revision abschliessend vorzubringen. Ohnehin sind die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen aber in antizipierter Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) als unnötig zu qualifizieren. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist vielmehr aufgrund der bestehenden Aktenlage bereits als hinreichend erstellt zu erkennen, zumal sich den Akten nicht nur hinreichende Angaben und Ausführungen zur Person des Gesuchstellers und zu seinem persönlichen Hintergrund entnehmen lassen, sondern auch zahlreiche Berichte und Angaben zu seinem Gesundheitszustand und der von ihm benötigten Behandlungen. Alleine der Umstand, dass das SEM materiell zu einem anderen Ergebnis gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, ändert daran nichts respektive stellt keinen Grund für weitere Sachverhaltsabklärungen dar.

E. 9.3 Nach dem Gesagten fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht und es sind auch vom Gericht keine weiteren Abklärungen zu veranlassen, weshalb das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 10.1 Das SEM begründete den abweisenden Entscheid in entscheidrelevanter Hinsicht zur Hauptsache damit, dass von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei, auch wenn der Beschwerdeführer laut den von ihm vorgelegten Arztberichten und Medikationsplänen an einer Schilddrüsenunterfunktion sowie an Bluthochdruck aufgrund von Adipositas leide, wie auch an Kniebeschwerden, und er vor diesem Hintergrund verschiedene Medikamente einnehme und zur Überprüfung seiner Schilddrüsenwerte zu regelmässigen Laboruntersuchungen gehe. Dies daher, weil er beispielsweise das von ihm benötigte D._______ gemäss dem eingereichten Spitalbericht aus C._______ schon vor seiner Ausreise in der Heimat erhalten habe und in seiner Heimat auch die weiteren von ihm benötigten Medikamente verfügbar sein dürften, zumal die medizinische Versorgungslage in Pakistan und allen voran in seiner Heimatregion Punjab von guter Qualität sei.

E. 10.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben zur Hauptsache entgegen, es müsse in seinem Fall von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus medizinischen Gründen ausgegangen werden, und zwar zunächst deshalb, weil er in seiner Heimat aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht in der Lage wäre, die von ihm benötigten Medikamente und Behandlungen zu finanzieren. Er sei darüber hinaus in seiner Heimat aber auch mit falschen Medikamenten behandelt worden. Erst in der Schweiz habe er die richtigen erhalten, auf welche er weiterhin zwingend angewiesen sei. Der angefochtene Entscheid sei auch unter anderem bereits deshalb nicht haltbar, weil es das SEM unterlassen habe, konkrete Alternativen zu den von ihm benötigten Medikamenten zu benennen. Aber selbst wenn Alternativen zur Verfügung stehen würden, sei noch lange nicht sichergestellt, dass diese auch exakt die gleiche therapeutische Wirkung hätten. Ausserdem habe das SEM auch keine Garantie für die langfristige Verfügbarkeit der von ihm benötigten Medikamente gegeben. Darüber hinaus wäre er in seiner Heimat auch davon bedroht, dass ihm Medikamente ohne Wirkung abgegeben würden, zumal dort Medikamentenfälschungen sehr häufig seien.

E. 10.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 24. Februar 2025 machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass er eben nicht nur auf vergleichbare, sondern auf ganz spezifische Medikamente angewiesen sei, wie auch auf eine ganz kontinuierliche ärztliche Begleitung und Überwachung. Gleichzeitig machte er neu geltend, er könne auch nicht auf die Unterstützung seiner Familie zählen, da sich diese selber in einer wirtschaftlichen Notlage befinde.

E. 10.4 In seinen nachfolgenden Eingaben respektive Eingaben im Rahmen des Fristwiederherstellungsverfahren bekräftigte er das Gesagte, verbunden auch mit der Vorlage einer aktuellen Medikationsliste und einer ärztlichen Terminbestätigung.

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 11.2 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft laut rechtskräftigem Entscheid nicht erfüllt und aufgrund der Aktenlage auch weiterhin keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erkennen sind, kann der Beschwerdeführer aus dem asyl- und flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot (gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) nichts für sich ableiten. Es ergeben sich sodann auch weder aus seinen Vorbringen noch den Akten ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall einer Rückführung in die Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK (SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätte.

E. 11.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Soweit der Beschwerdeführer medizinische Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung vorbringt, ist darauf nachfolgend einzugehen.

E. 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt, oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dabei ist die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in dieser Bestimmung nicht abschliessend zu verstehen, insbesondere kann eine solche Konstellation auch in einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein. Die Anforderungen an die Bejahung einer konkreten Gefährdung sind allerdings hoch. Eine entsprechende Situation liegt insbesondere dann vor, wenn die ausländische Person bei der Rückkehr aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5-7.7). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.4.2 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist, jedoch nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 11.4.3 Den Akten gemäss ist der Beschwerdeführer auf mehrere Medikamente angewiesen, ohne die wohl eine fortschreitende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohen würde. Das Gericht teilt jedoch vorliegend die Ansicht des SEM, dass für den Beschwerdeführer die von ihm benötigte Behandlung auch in seiner Heimat in einer genügenden Weise erhältlich ist. So leidet er nach Aktenlage zunächst an einer Schilddrüsenunterfunktion, welche in der Schweiz mit dem hier unter dem Handelsnamen D._______ bekannten Medikament behandelt wird. Dieses Medikament enthält als Wirkstoff das synthetische Schilddrüsenhormon Levothyroxin, das mit dem körpereigenen Levothyroxin respektive Thyroxin (T4) identisch ist. Medikamente mit dem gleichen Wirkstoff sind indes nicht nur in der Schweiz, sondern weltweit von verschiedenen Herstellern und unter diversen Handelsnamen verfügbar. Dies gilt auch für Pakistan, wo im Übrigen neben einer Reihe von anderen Produkten auch das vom Beschwerdeführer erwähnte D._______ erhältlich ist. Zwar geht das SEM in der angefochtenen Verfügung fehl, wenn es dem Beschwerdeführer vorhält, er habe dieses Medikament schon in der Heimat erhalten. Das ergibt sich, anders als vom SEM erwogen, aus der undatierten Kostenbestätigung eines Spitalarztes aus C._______ nicht. Das erweist sich aber als unerheblich, da jedenfalls wirkungsgleiche Medikamente verfügbar sind. Der Beschwerdeführer leidet sodann an Bluthochdruck und er nimmt Diabetes-Medikamente ein. Nach Aktenlage wird der Bluthochdruck aktuell mit dem Kombinationspräparat E._______ behandelt, während der Beschwerdeführer wegen der Diabetes F._______ und G._______ einnimmt. Es handelt sich bei allen drei Medikamenten respektive Präparaten um Generika, von welchen mit Sicherheit auch in seiner Heimat Präparate von vergleichbarer Qualität und Wirkung verfügbar sind, da Bluthochdruck und Diabetes auch in Pakistan sehr verbreitet sind. Sowohl für die Behandlung des Bluthochdrucks als auch der Diabetes dürften zudem in Pakistan wirksame Alternativen zu den genannten Präparaten respektive deren Wirkstoffen zur Verfügung stehen, sollten die dortigen Ärzte einen anderen Therapieansatz verfolgen wollen. Daneben nimmt der Beschwerdeführer wegen Gicht noch ein Medikament zur Senkung des Harnsäurespiegels ein (H._______). Hierzu dürften in seiner Heimat mit Sicherheit ebenfalls Alternativen verfügbar sein, da der Wirkstoff Allopurinol schon seit Jahrzehnten bekannt ist und auf der WHO-Liste der unverzichtbaren Medikamente geführt wird. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen - anders als von ihm dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend gemacht - keinen Anspruch darauf, in der Heimat mit den genau gleichen Präparaten behandelt zu werden, wie in der Schweiz. Dies gilt daher, da aufgrund der Aktenlage jedenfalls kein Anlass zur Annahme besteht, er sei zwingend auf ein ganz bestimmtes Medikament angewiesen, welches für ihn nur in der Schweiz verfügbar und finanzierbar sei. Eine solche Konstellation ist vorliegend gerade nicht ersichtlich.

E. 11.4.4 Der Beschwerdeführer dürfte sodann aufgrund der vorliegend ersichtlichen Medikation insbesondere auf regelmässige Laborkontrollen seiner Blutwerte angewiesen sein. Ein entsprechendes Angebot ist in seiner Heimat jedoch in dem von ihm benötigten Umfang breit verfügbar.

E. 11.4.5 Es ist indes nicht nur von der Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigen Medikamente und Kontrolluntersuchungen auszugehen, sondern insbesondere auch davon, dass er nach seiner Rückkehr in die Heimat in der Lage sein wird, die von ihm benötigte Behandlung zu finanzieren. Dies namentlich deshalb, weil er nach Aktenlage in seiner Heimat weiterhin über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. So leben seinen bisherigen Angaben gemäss seine Ehefrau und (... [sein Kind]) weiterhin bei seinen Schwiegereltern in der Stadt I._______ (Provinz Punjab), wo die Schwiegereltern auch ein eigenes Haus besitzen. Der Beschwerdeführer hat zudem studiert und war seinen Angaben gemäss während Jahren in der Grossstadt C._______ erfolgreich in (... [einer wirtschaftlichen Branche]) tätig, weshalb davon ausgegangen werden darf, er könne sich nach der Rückkehr in sein familiäres Umfeld wiederum eine tragfähige wirtschaftliche Existenz aufbauen. Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung eines am (...) Hospital in C._______ tätigen Arztes zu angeblich zu erwartenden Behandlungskosten bleibt schliesslich anzumerken, dass dieses Spital seine Dienste nach Quellenlage meist ohne oder nur mit sehr mässigen Kostenbeteiligung der Patienten anbietet, weshalb die entsprechenden Auskünfte nicht zu überzeugen vermögen.

E. 11.4.6 Der Beschwerdeführer kann das SEM schliesslich um Ausrichtung medizinischer Rückkehrhilfe (gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]) ersuchen, damit er nach seiner Rückkehr rasch Zugang zu einer Anschlussbehandlung finden kann.

E. 11.4.7 Da im Weiteren aufgrund der Aktenlage auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich sind, die ernsthaft gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würden, ist der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten als zumutbar zu erkennen.

E. 11.5 Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 11.6 Nach diesen Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Bei dieser Sachlage hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch beschränkt auf den Wegweisungsvollzugspunkt zu Recht abgelehnt und die entsprechende Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Der am 22. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.

E. 13.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um wiedererwägungsweise Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

E. 13.2 Soweit der Gesuchsteller bezüglich Fristwiederherstellungsgesuch obsiegt hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG), womit in diesem Umfang auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos geworden ist.

E. 13.3 Eine Parteientschädigung ist ihm im Zusammenhang mit dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht auszurichten, da insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, es seien ihm durch das Verfahren relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG), zumal er nicht rechtsvertreten war.

E. 13.4.1 Im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen. Diesbezüglich ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da seine unsubstanziierten Anträge und Vorbringen in diesen Punkten von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren.

E. 13.4.2 Der Gesuchsteller hat daher die entsprechenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei diese bei vorliegendem Verfahrensgegenstand praxisgemäss auf Fr. 2'000.- zu bestimmen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 17. April 2025 wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil D-1140/2025 vom 9. April 2025 wird aufgehoben.
  3. Dem Gesuchsteller wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Das Verfahren betreffend die Beschwerde vom 19. Februar 2025 wird unter der vorliegenden Verfahrensnummer wiederaufgenommen.
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird in Bezug auf das Beschwerdeverfahren abgewiesen.
  7. Dem Beschwerdeführer werden im Beschwerdeverfahren Kosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  8. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2790/2025 Urteil vom 4. August 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, (...), Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1140/2025 vom 9. April 2025 und Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller ersuchte am 28. September 2022 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zu seinen Gesuchsgründen brachte er zur Hauptsache vor, er sei zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt worden. Ausserdem berichtete der Gesuchsteller über gesundheitliche Beschwerden, an welchen er schon lange leide, welche aber in seiner Heimat nur ungenügend behandelt worden seien. Er habe Probleme mit den Schilddrüsen und auch einen zu hohen Blutdruck. B. B.a Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. März 2024 im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab, verbunden mit der Anordnung der Wegeweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. B.b Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei unter Vorlage verschiedener ärztlicher Berichte zur Hauptsache geltend gemacht wurde, dass der Gesuchsteller an Bluthochdruck und Schilddrüsenunterfunktion leide und daher auf eine spezialisierte Behandlung und spezifische Medikamente angewiesen sei, welche jedoch in seiner Heimat für ihn nicht verfügbar seien. B.c Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-2124/2024 vom 23. Mai 2024 auf diese Beschwerde nicht ein, nachdem der Gesuchsteller den vom Gericht nach Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde und unter Androhung des Nichteintretens einverlangten Kostenvorschuss nicht eingezahlt hatte. C. Der Gesuchsteller gelangte in der Folge am 28. Juni 2024 mit einer Eingabe unter dem Titel "Zweiter Asyl-Antrag sowie Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 26. März 2024" ans SEM. Darin machte er unter nochmaliger Vorlage der schon aus dem vorgenannten Beschwerdeverfahren bekannten Arztberichte und einiger Unterlagen älteren Datums erneut geltend, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden auf eine Behandlung angewiesen sei, welche für ihn in seiner Heimat in der von ihm benötigten und in der Schweiz erhaltenen Form nicht verfügbar sei. Am 12. Juli 2024 reichte er einen aktuellen Medikationsplan und zwei Laborberichte nach. Diese Eingabe wurde vom SEM als Wiedererwägungsgesuch erkannt und entgegengenommen, worauf von der Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Juli 2024 der Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzt wurde. D. Das SEM wies sodann mit Verfügung vom 17. Januar 2025 das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juni 2024 nach materieller Prüfung ab, verbunden mit der Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Asyl- und Wegweisungsentscheides vom 26. März 2024, der Auflage einer Verfahrensgebühr sowie der Feststellung, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. E.a Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2025 erhob der Gesuchsteller mit Eingaben vom 19. und 20. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Am 24. Februar 2025 reichte er zusätzlich eine Beschwerdeergänzung nach. E.b Nachdem vom Bundesverwaltungsgericht zunächst der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt worden war (vgl. Vollzugsstopp vom 21. Februar 2025), sah sich das Gericht aufgrund der Aktenlage vorab zu einer Nachfrage beim zuständigen kantonalen Migrationsamt hinsichtlich der Eröffnungsmodalitäten der angefochtenen Verfügung veranlasst. Die Nachfrage vom 28. Februar 2025 ergab, dass die angefochtene Verfügung zwar schon am 20. Januar 2025 von dem für die Betreuung des Gesuchstellers zuständigen Dienst entgegengenommen, die entsprechende Sendung von diesem Dienst aber erst am 19. Februar 2025 an den Gesuchsteller ausgehändigt worden war. Von der damals zuständigen Instruktionsrichterin wurden sodann mit Zwischenverfügung vom 17. März 2025 die Gesuche des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aufgrund der Aktenlage wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die benötigte medizinische Versorgung im Heimatstaat erhältlich sein dürfte. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 1. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Diese Zwischenverfügung wurde vom Gericht an die vom Migrationsamt im Rahmen der vorgenannten Nachfrage bestätigte Adresse des Gesuchstellers versandt. E.c Nachdem die angesetzte Zahlungsfrist unbenutzt verstrichen war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1140/2025 vom 9. April 2025 auf die Beschwerde vom 19. Februar 2025 androhungsgemäss nicht ein. E.d Am 10. April 2025 teilte der Gesuchsteller dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer E-Mail-Eingabe mit, dass ihm die Zwischenverfügung vom 17. März 2025 erst an diesem Tag durch die für ihn zuständige Behörde ausgehändigt worden sei, und ebenso, dass er mit dem Inhalt dieser Zwischenverfügung nicht einverstanden sei. Mit Eingabe vom 11. April 2025 (Datum Poststempel) bekräftigte er das Gesagte, gleichzeitig hielt er an seinen Beschwerdegründen fest. Dem Gesuchsteller wurde in der Folge mit Schreiben vom 11. und 16. April 2025 zur Kenntnis gebracht, dass seine Eingaben aufgrund des bereits erfolgten Verfahrensabschlusses nicht mehr berücksichtigt werden könnten. F. Am 17. April 2025 gelangte der Gesuchsteller mit einer Eingabe unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch, Antrag auf Fristwiederherstellung und aufschiebende Wirkung" ans Bundesverwaltungsgericht. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass ihm die Zwischenverfügung vom 17. März 2025 erst am 10. April 2025 durch den zuständigen kantonalen Dienst ausgehändigt worden sei, womit er faktisch keine Möglichkeit gehabt habe, innert der angesetzten Frist zu handeln. Vor diesem Hintergrund beantragte er im Wesentlichen die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 49 VwVG (recte: Art. 24 Abs. 1 VwVG), Wiedererwägung (recte: Aufhebung) des Urteils vom 9. April 2025 und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sodann um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, wie insbesondere auch darum, unter Berücksichtigung auch seiner Eingaben vom 10. und 14. (recte: 11.) April 2025 die verlangte Zahlung von Fr. 2'000.- auszusetzen, da er bedürftig sei. Die Verfügung vom 17. März 2025 sei sodann in Wiedererwägung zu ziehen, da die Beschwerde aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht aussichtslos sei. Zusätzlich wurden neue Beweismittelanträge zur Hauptsache gestellt. Mit seiner Eingabe reichte er als Beweismittel einen Medikationsplan vom 17. April 2025 und ein Aufgebot zu einer radiologischen Untersuchung vom 24. April 2025 ein. G. Nach Eingang des Fristwiederherstellungsgesuches wurde vom Bundesverwaltungsgericht zunächst der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt (vgl. Vollzugsstopp vom 22. April 2025). Anschliessend sah sich das Gericht aufgrund der Aktenlage erneut zu einer Nachfrage beim kantonalen Migrationsamt veranlasst. Das Migrationsamt gab am 28. April 2025 zu Fragen der Eröffnungsmodalitäten in vorliegender Sache soweit möglich Auskunft. H. Der Gesuchsteller hielt mit E-Mail-Eingabe vom 24. April 2025 an seinem Fristwiederherstellungsgesuch vom 17. April 2025 fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, ist vorliegend ein Dreierspruchkörper einzusetzen. 2. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist dann wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 2.2 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die Verfahrensbeteiligte wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleiden. Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. PATRICIA EGLI , in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 24). 2.3 Die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumt hat, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. PATRICIA EGLI , a.a.O.). 3. 3.1 Beim Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird in formeller Hinsicht vorausgesetzt, dass die Partei bei der zuständigen Behörde ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses stellt und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt. 3.2 Es lässt sich - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht mit Sicherheit feststellen, wann dem Gesuchsteller die Zwischenverfügung vom 17. März 2025 eröffnet wurde. Da aber das Fristwiederherstellungsgesuch am 17. April 2025 eingereicht wurde, steht ausser Frage, dass dem formellen Erfordernis der Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuches innert 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses genüge getan ist. 3.3 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ist von der Partei innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses nicht nur das Fristwiederherstellungsgesuch einzureichen, sondern innert der gleichen Frist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Vorliegend hat der Gesuchsteller zwar den mit der Zwischenverfügung vom 17. März 2025 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- nicht einbezahlt, er hat aber ein ausführlich begründetes Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 17. März 2025 respektive den damit einverlangten Kostenvorschuss eingereicht, welches er insbesondere nicht ausschliesslich mit seiner bereits bekannten Bedürftigkeit begründet, sondern das Vorliegen von angeblich zusätzlichen materiellen Gründe geltend macht. Hätte er diese Eingaben innert angesetzter Zahlungsfrist eingereicht, wäre das Gericht gehalten gewesen, zumindest eine erneute Prüfung der Aussichtslosigkeit vorzunehmen. Damit vermag seine Eingabe dem Erfordernis des fristgerechten Nachholens der versäumten Handlung zu genügen. 3.4 Zum bereits Gesagten bleibt anzumerken, dass im vorliegenden Verfahrenskontext (Fristwiederherstellungsgesuch) nicht zu beurteilen ist, ob die in den Eingaben vom 11. und 17. April 2025 angerufenen Gründe auch wirklich geeignet gewesen wären, die im Verfahren D-1140/2025 zuständige Instruktionsrichterin zu einem Rückkommen auf die Zwischenverfügung vom 17. März 2025 zu bewegen. 3.5 Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit als erfüllt zu erkennen, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist. 4. 4.1 Zu prüfen ist damit, ob der Gesuchsteller unverschuldet davon abgehalten wurde, innert der ihm angesetzten Frist zu handeln. Aufgrund der vom Migrationsamt B._______ erhaltenen Auskünfte ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller die Zwischenverfügung vom 17. März 2025 von der für ihn zuständigen Stelle - (...) - erst zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als die damit angesetzte Zahlungsfrist bereits abgelaufen war. So werden nach Aktenlage von dieser Stelle bei der Post alle Sendungen entgegen entgegengenommen, welche an Personen gerichtet sind, die unter ihrer direkten Obhut stehen. Über einen geregelten Prozess, der sicherstellt, dass die bei der Post in Empfang genommene Sendungen anschliessend auch ohne Verzug an die jeweiligen Adressaten übergeben werden, scheint die Stelle jedoch nicht zu verfügen. Zu einem anderen Schluss kann das Gericht nicht gelangen, nachdem das Migrationsamt trotz offenbar mehrmaliger Nachfrage nicht in der Lage war, von der Stelle klare Angaben zu den konkreten Zustellungsmodalitäten zu erhalten. Aufgrund der vom Migrationsamt erhaltenen Auskünfte lässt sich effektiv bei keiner der vom Gericht nachgefragten Sendungen mit Bestimmtheit sagen, wann diese dem Gesuchsteller ausgehändigt wurden. Zwar liegen immerhin zwei datierte Empfangsbestätigungen vor, welche das Migrationsamt in Kopie ans Gericht weitergeleitet hat. Auf die darauf verzeichneten Daten kann jedoch laut Migrationsamt nicht abgestellt werden, da laut der Stelle manchmal Empfangsbestätigungen bereits inklusive dem Empfangsdatum vorgefertigt und dann unverändert verwendet würden, auch wenn eine Aushändigung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolge. Dies scheint nach Aktenlage gerade auch bei der Zwischenverfügung vom 17. März 2023 der Fall gewesen zu sein, da diese dem Gesuchsteller nicht am 20. März 2025 ausgehändigt worden sei, wie auf der Empfangsbestätigung vermerkt, sondern erst später und wohl zusammen mit dem Urteil vom 9. April 2025. Angaben dazu, wann das Urteil ausgehändigt wurde, liegen wiederum nicht vor. Angesichts der fehlenden verlässlichen Informationen und Abläufe kann auch die E-Mail-Notiz, die Verfügung vom 17. März 2025 habe nicht abgegeben werden können, weil der Beschwerdeführer nicht an der Anwesenheitskontrolle am 20. März 2025 erschienen sei, nicht als Hinweis darauf genügen, dass der Beschwerdeführer die Eröffnung verschuldet verhindert habe und dadurch die Zustellungsfiktion zum Tragen kommen könnte. 4.2 Da von einer Eröffnung der Verfügung erst zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der angesetzten Frist auszugehen ist und dem Gesuchsteller in diesem Zusammenhang aufgrund der Aktenlage kein konkreter Vorhalt gemacht werden kann, ist davon auszugehen, dass er ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig Kenntnis von der Zwischenverfügung vom 17. März 2025 erlangt hat und daher auch nicht innert der ihm angesetzten Frist handeln konnte. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist das Fristwiederherstellungsgesuch vom 17. April 2025 gutzuheissen, womit auch das Urteil vom 9. April 2025 aufzuheben ist, da sich das Urteil einzig auf den Umstand des vermeintlichen Fristversäumnisses respektive auf die für diesen Fall angedrohte Rechtsfolge stützt. 5.2 Damit ist das Verfahren betreffend die Beschwerde vom 19. Februar 2025 wieder aufzunehmen, wobei im wiederaufgenommenen Verfahren auch die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Hauptsache gestellten Begehren zu berücksichtigen sind. 5.3 Da - wie nachfolgend aufgezeigt - einem Entscheid in der Hauptsache aufgrund der Aktenlage nichts entgegensteht, ist darüber nicht im Rahmen eines separaten Verfahrens, sondern im Rahmen des vorliegenden Urteils zu entscheiden. 6. 6.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Wiedererwägungsentscheid. Solche Entscheide können nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird zudem im AsylG ausdrücklich erwähnt und gesetzlich geregelt (vgl. auch nachfolgend), womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Beschwerde vom 19. Februar 2025 ausser Frage steht. Das Gericht entscheidet dabei - wie schon erwähnt - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 6.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und er hat seine Beschwerde vom 19. Februar 2025 frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 6.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 7. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder wie vorliegend ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 7.1 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b). 8. 8.1 Mit dem als «Nachfolge Zweiten Asyl-Antrag sowie Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 26. März 2024» bezeichneten Eingabe vom 28. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sich das SEM von Anfang an ungenügend mit seinem medizinischen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Das SEM sei zu Unrecht von der Behandelbarkeit seiner Erkrankungen ausgegangen. Ihm sei eine schwere Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) diagnostiziert worden, die auch zu eine Prädiabetes geführt habe. Die Medikamente in der Schweiz hätten zwar zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation geführt. Er sei jedoch auf regelmässige Arzttermine und Einnahme der Medikamente angewiesen und würde bei einer Rückkehr nach Pakistan eine rasche, lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands erleiden, da die von ihm benötigten Medikamente in seinem Heimatland nicht vorhanden seien. Bei seiner bisherigen Behandlung im Heimatland habe er unwirksame Medikamente erhalten. Zudem leide er unter weiteren chronischen Erkrankungen, die auch eine kontinuierliche medizinische Betreuung und eine spezifische Medikation erforderten. Somit sei die medizinische Versorgung in Pakistan nicht gewährleistet. Im Laufe des Wiedererwägungsverfahren reichte der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine ganze Reihe zum Teil bereits bekannter und zum Teil neu entstandener Berichte zu den Akten, darunter auch eine undatierte Bestätigung eines Arztes am (...) Hospital in C._______ zu den vom Beschwerdeführer angeblich für seine Behandlung zu erwartenden Kosten. 8.2 Die Schilddrüsenerkrankung sowie der Bluthochdruck sowie die Frage der genügenden und für den Beschwerdeführer zugänglichen medizinischen Versorgung im Heimatstaat des Beschwerdeführers waren bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens. Ob das SEM bei dieser Sachlage dazu verpflichtet gewesen wäre, das Wiedererwägungsgesuch formell an Hand zu nehmen, kann letztlich offenbleiben. Da es darauf eingetreten ist und die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell beurteilt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu prüfen, ob das SEM den Sachverhalt genügend erstellt hat und gegebenenfalls in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. März 2024 zu beseitigen vermögen. 9. 9.1 Vom Beschwerdeführer wird in den vorliegend relevanten Eingaben im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache ans SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt, eventualiter habe das Gericht vorgängig eines Entscheides umfassende Abklärungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes zu veranlassen. 9.2 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens in der Substantiierungspflicht des Gesuchstellenden liegt, die Gründe für eine Wiedererwägung oder Revision abschliessend vorzubringen. Ohnehin sind die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen aber in antizipierter Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) als unnötig zu qualifizieren. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist vielmehr aufgrund der bestehenden Aktenlage bereits als hinreichend erstellt zu erkennen, zumal sich den Akten nicht nur hinreichende Angaben und Ausführungen zur Person des Gesuchstellers und zu seinem persönlichen Hintergrund entnehmen lassen, sondern auch zahlreiche Berichte und Angaben zu seinem Gesundheitszustand und der von ihm benötigten Behandlungen. Alleine der Umstand, dass das SEM materiell zu einem anderen Ergebnis gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, ändert daran nichts respektive stellt keinen Grund für weitere Sachverhaltsabklärungen dar. 9.3 Nach dem Gesagten fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht und es sind auch vom Gericht keine weiteren Abklärungen zu veranlassen, weshalb das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 10. 10.1 Das SEM begründete den abweisenden Entscheid in entscheidrelevanter Hinsicht zur Hauptsache damit, dass von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei, auch wenn der Beschwerdeführer laut den von ihm vorgelegten Arztberichten und Medikationsplänen an einer Schilddrüsenunterfunktion sowie an Bluthochdruck aufgrund von Adipositas leide, wie auch an Kniebeschwerden, und er vor diesem Hintergrund verschiedene Medikamente einnehme und zur Überprüfung seiner Schilddrüsenwerte zu regelmässigen Laboruntersuchungen gehe. Dies daher, weil er beispielsweise das von ihm benötigte D._______ gemäss dem eingereichten Spitalbericht aus C._______ schon vor seiner Ausreise in der Heimat erhalten habe und in seiner Heimat auch die weiteren von ihm benötigten Medikamente verfügbar sein dürften, zumal die medizinische Versorgungslage in Pakistan und allen voran in seiner Heimatregion Punjab von guter Qualität sei. 10.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben zur Hauptsache entgegen, es müsse in seinem Fall von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus medizinischen Gründen ausgegangen werden, und zwar zunächst deshalb, weil er in seiner Heimat aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht in der Lage wäre, die von ihm benötigten Medikamente und Behandlungen zu finanzieren. Er sei darüber hinaus in seiner Heimat aber auch mit falschen Medikamenten behandelt worden. Erst in der Schweiz habe er die richtigen erhalten, auf welche er weiterhin zwingend angewiesen sei. Der angefochtene Entscheid sei auch unter anderem bereits deshalb nicht haltbar, weil es das SEM unterlassen habe, konkrete Alternativen zu den von ihm benötigten Medikamenten zu benennen. Aber selbst wenn Alternativen zur Verfügung stehen würden, sei noch lange nicht sichergestellt, dass diese auch exakt die gleiche therapeutische Wirkung hätten. Ausserdem habe das SEM auch keine Garantie für die langfristige Verfügbarkeit der von ihm benötigten Medikamente gegeben. Darüber hinaus wäre er in seiner Heimat auch davon bedroht, dass ihm Medikamente ohne Wirkung abgegeben würden, zumal dort Medikamentenfälschungen sehr häufig seien. 10.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 24. Februar 2025 machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass er eben nicht nur auf vergleichbare, sondern auf ganz spezifische Medikamente angewiesen sei, wie auch auf eine ganz kontinuierliche ärztliche Begleitung und Überwachung. Gleichzeitig machte er neu geltend, er könne auch nicht auf die Unterstützung seiner Familie zählen, da sich diese selber in einer wirtschaftlichen Notlage befinde. 10.4 In seinen nachfolgenden Eingaben respektive Eingaben im Rahmen des Fristwiederherstellungsverfahren bekräftigte er das Gesagte, verbunden auch mit der Vorlage einer aktuellen Medikationsliste und einer ärztlichen Terminbestätigung. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.3 11.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft laut rechtskräftigem Entscheid nicht erfüllt und aufgrund der Aktenlage auch weiterhin keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erkennen sind, kann der Beschwerdeführer aus dem asyl- und flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot (gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) nichts für sich ableiten. Es ergeben sich sodann auch weder aus seinen Vorbringen noch den Akten ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall einer Rückführung in die Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK (SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätte. 11.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Soweit der Beschwerdeführer medizinische Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung vorbringt, ist darauf nachfolgend einzugehen. 11.4 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt, oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dabei ist die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in dieser Bestimmung nicht abschliessend zu verstehen, insbesondere kann eine solche Konstellation auch in einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein. Die Anforderungen an die Bejahung einer konkreten Gefährdung sind allerdings hoch. Eine entsprechende Situation liegt insbesondere dann vor, wenn die ausländische Person bei der Rückkehr aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5-7.7). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.4.2 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist, jedoch nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 11.4.3 Den Akten gemäss ist der Beschwerdeführer auf mehrere Medikamente angewiesen, ohne die wohl eine fortschreitende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohen würde. Das Gericht teilt jedoch vorliegend die Ansicht des SEM, dass für den Beschwerdeführer die von ihm benötigte Behandlung auch in seiner Heimat in einer genügenden Weise erhältlich ist. So leidet er nach Aktenlage zunächst an einer Schilddrüsenunterfunktion, welche in der Schweiz mit dem hier unter dem Handelsnamen D._______ bekannten Medikament behandelt wird. Dieses Medikament enthält als Wirkstoff das synthetische Schilddrüsenhormon Levothyroxin, das mit dem körpereigenen Levothyroxin respektive Thyroxin (T4) identisch ist. Medikamente mit dem gleichen Wirkstoff sind indes nicht nur in der Schweiz, sondern weltweit von verschiedenen Herstellern und unter diversen Handelsnamen verfügbar. Dies gilt auch für Pakistan, wo im Übrigen neben einer Reihe von anderen Produkten auch das vom Beschwerdeführer erwähnte D._______ erhältlich ist. Zwar geht das SEM in der angefochtenen Verfügung fehl, wenn es dem Beschwerdeführer vorhält, er habe dieses Medikament schon in der Heimat erhalten. Das ergibt sich, anders als vom SEM erwogen, aus der undatierten Kostenbestätigung eines Spitalarztes aus C._______ nicht. Das erweist sich aber als unerheblich, da jedenfalls wirkungsgleiche Medikamente verfügbar sind. Der Beschwerdeführer leidet sodann an Bluthochdruck und er nimmt Diabetes-Medikamente ein. Nach Aktenlage wird der Bluthochdruck aktuell mit dem Kombinationspräparat E._______ behandelt, während der Beschwerdeführer wegen der Diabetes F._______ und G._______ einnimmt. Es handelt sich bei allen drei Medikamenten respektive Präparaten um Generika, von welchen mit Sicherheit auch in seiner Heimat Präparate von vergleichbarer Qualität und Wirkung verfügbar sind, da Bluthochdruck und Diabetes auch in Pakistan sehr verbreitet sind. Sowohl für die Behandlung des Bluthochdrucks als auch der Diabetes dürften zudem in Pakistan wirksame Alternativen zu den genannten Präparaten respektive deren Wirkstoffen zur Verfügung stehen, sollten die dortigen Ärzte einen anderen Therapieansatz verfolgen wollen. Daneben nimmt der Beschwerdeführer wegen Gicht noch ein Medikament zur Senkung des Harnsäurespiegels ein (H._______). Hierzu dürften in seiner Heimat mit Sicherheit ebenfalls Alternativen verfügbar sein, da der Wirkstoff Allopurinol schon seit Jahrzehnten bekannt ist und auf der WHO-Liste der unverzichtbaren Medikamente geführt wird. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen - anders als von ihm dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend gemacht - keinen Anspruch darauf, in der Heimat mit den genau gleichen Präparaten behandelt zu werden, wie in der Schweiz. Dies gilt daher, da aufgrund der Aktenlage jedenfalls kein Anlass zur Annahme besteht, er sei zwingend auf ein ganz bestimmtes Medikament angewiesen, welches für ihn nur in der Schweiz verfügbar und finanzierbar sei. Eine solche Konstellation ist vorliegend gerade nicht ersichtlich. 11.4.4 Der Beschwerdeführer dürfte sodann aufgrund der vorliegend ersichtlichen Medikation insbesondere auf regelmässige Laborkontrollen seiner Blutwerte angewiesen sein. Ein entsprechendes Angebot ist in seiner Heimat jedoch in dem von ihm benötigten Umfang breit verfügbar. 11.4.5 Es ist indes nicht nur von der Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigen Medikamente und Kontrolluntersuchungen auszugehen, sondern insbesondere auch davon, dass er nach seiner Rückkehr in die Heimat in der Lage sein wird, die von ihm benötigte Behandlung zu finanzieren. Dies namentlich deshalb, weil er nach Aktenlage in seiner Heimat weiterhin über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. So leben seinen bisherigen Angaben gemäss seine Ehefrau und (... [sein Kind]) weiterhin bei seinen Schwiegereltern in der Stadt I._______ (Provinz Punjab), wo die Schwiegereltern auch ein eigenes Haus besitzen. Der Beschwerdeführer hat zudem studiert und war seinen Angaben gemäss während Jahren in der Grossstadt C._______ erfolgreich in (... [einer wirtschaftlichen Branche]) tätig, weshalb davon ausgegangen werden darf, er könne sich nach der Rückkehr in sein familiäres Umfeld wiederum eine tragfähige wirtschaftliche Existenz aufbauen. Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung eines am (...) Hospital in C._______ tätigen Arztes zu angeblich zu erwartenden Behandlungskosten bleibt schliesslich anzumerken, dass dieses Spital seine Dienste nach Quellenlage meist ohne oder nur mit sehr mässigen Kostenbeteiligung der Patienten anbietet, weshalb die entsprechenden Auskünfte nicht zu überzeugen vermögen. 11.4.6 Der Beschwerdeführer kann das SEM schliesslich um Ausrichtung medizinischer Rückkehrhilfe (gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]) ersuchen, damit er nach seiner Rückkehr rasch Zugang zu einer Anschlussbehandlung finden kann. 11.4.7 Da im Weiteren aufgrund der Aktenlage auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich sind, die ernsthaft gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würden, ist der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten als zumutbar zu erkennen. 11.5 Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 11.6 Nach diesen Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Bei dieser Sachlage hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch beschränkt auf den Wegweisungsvollzugspunkt zu Recht abgelehnt und die entsprechende Beschwerde ist abzuweisen.

12. Der am 22. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben. 13. 13.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um wiedererwägungsweise Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 13.2 Soweit der Gesuchsteller bezüglich Fristwiederherstellungsgesuch obsiegt hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG), womit in diesem Umfang auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos geworden ist. 13.3 Eine Parteientschädigung ist ihm im Zusammenhang mit dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht auszurichten, da insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, es seien ihm durch das Verfahren relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG), zumal er nicht rechtsvertreten war. 13.4 13.4.1 Im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen. Diesbezüglich ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da seine unsubstanziierten Anträge und Vorbringen in diesen Punkten von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. 13.4.2 Der Gesuchsteller hat daher die entsprechenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei diese bei vorliegendem Verfahrensgegenstand praxisgemäss auf Fr. 2'000.- zu bestimmen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 17. April 2025 wird gutgeheissen.

2. Das Urteil D-1140/2025 vom 9. April 2025 wird aufgehoben.

3. Dem Gesuchsteller wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Das Verfahren betreffend die Beschwerde vom 19. Februar 2025 wird unter der vorliegenden Verfahrensnummer wiederaufgenommen.

5. Die Beschwerde wird abgewiesen.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird in Bezug auf das Beschwerdeverfahren abgewiesen.

7. Dem Beschwerdeführer werden im Beschwerdeverfahren Kosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

8. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer