Fristen (Übriges)
Sachverhalt
A. Die Gesuchstellerin ersuchte das SEM am 4. Februar 2024 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Gesuchstellerin wandte sich durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. September 2025 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang:
22. September 2025) und beantragt, die Beschwerdefrist der Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 sei wiederherzustellen. Zudem sei dem Wie- derherstellungsgesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das SEM und die kantonalen Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorg- lichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung von jeglichen Vollzugs- handlungen abzusehen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr der unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechts- beistand beizuordnen. Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin sei Anfang September 2025 durch das Amt für Migra- tion des Kantons B._______ erstmals darüber informiert worden, dass ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz bereits mit Verfügung vom 27. Juni 2025 abgelehnt worden sei. Die Gesuchstellerin habe diesen Entscheid je- doch nie erhalten. Auf Nachfrage bei der Gemeinde C._______ habe sich herausgestellt, dass eine Gemeindemitarbeiterin die Verfügung bei der Post gegen Unterschrift entgegengenommen habe. Die Mitarbeiterin sei irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich um eine für die Gemeinde be- stimmte Zustellung gehandelt habe, und habe die Verfügung der Gesuch- stellerin nicht ausgehändigt. Dem Rückschein zur postalischen Zustellung der Verfügung des SEM lasse sich entnehmen, dass dieser von Frau D._______ unterzeichnet worden sei. Damit habe die Gesuchstellerin erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vom Inhalt der Verfügung des SEM Kennt- nis erlangt und daher ein allfälliges Rechtsmittel nicht fristgerecht ergreifen können. Da ihr die Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 nicht ordnungs- gemäss zugestellt worden sei und sie dadurch ihre Rechte nicht
E-7229/2025 Seite 3 fristgerecht habe wahrnehmen können, sei sie unverschuldeterweise an der rechtzeitigen Vornahme der Rechtshandlung gehindert gewesen. Infol- gedessen ersuche sie gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG die unverschulde- terweise versäumte Beschwerdefrist wiederherzustellen, damit sie die Rechtshandlung nachholen könne. Die Gesuchstellerin reichte eine E-Mail von Frau D._______, Mitarbeiterin der Gemeinde C._______, vom 5. September 2025, sowie eine Kopie des Rückscheins der Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 zu den Akten. D. Der Instruktionsrichter setzte am 22. September 2025 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2025 hielt der Instruktionsrich- ter fest, die Eingabe vom 19. September 2025 werde als Fristwiederher- stellungsgesuch und als verbesserungsbedürftige Beschwerde entgegen- genommen und gab der Gesuchstellerin die Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. F. Die Gesuchstellerin reichte am 30. September 2025 (Poststempel) fristge- recht eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr der unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E-7229/2025 Seite 4
E. 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (Urteil des BVGer E-5733/2025 15. September 2025 E. 1.2 m.w.H.).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Beset- zung von drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwie- derherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter bezie- hungsweise der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeit fallen, gilt diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren.
E. 2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist wiederherge- stellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter An- gabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
E. 2.2 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die Verfahrensbeteiligte wegen unverschuldeter Fristversäum- nis erleiden. Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten ei- ner Behörde zurückzuführen ist (vgl. Urteil des BVGer D-2790/2025 vom
E. 3.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, erst Anfang September durch das Amt für Migration des Kantons B._______ darüber informiert worden zu sein, dass das SEM ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz mit Verfügung vom 27. Juni 2025 abgelehnt habe. Dem Rückschein der Post lässt sich entnehmen, dass die Verfügung des SEM am 30. Juni 2025 von D._______ entgegengenommen wurde. Die Verfügung des SEM ist somit am 31. Juli 2025 in Rechtskraft erwachsen. In der mit dem Fristwiederherstellungsgesuch eingereichten E-Mail von Frau D._______ an die Rechtsvertretung, datierend vom 5. September 2025, bestätigt Frau D._______, dass sie den eingeschriebenen Brief des SEM, datierend vom 27. Juni 2025, fälschlicherweise entgegengenommen und unterzeichnet habe, obwohl dieser an Frau A._______ und nicht an die Gemeinde C._______ adressiert gewesen sei. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass der Brief nicht für die Gemeinde bestimmt gewesen sei und sie habe deswegen die Gesuchstellerin nicht über die ablehnende Verfügung des SEM informiert.
E. 3.2 Aufgrund der Angaben der Gesuchstellerin und der Aktenlage ist davon auszugehen, dass das in Art. 24 Abs. 1 VwVG genannte Hindernis frühestens Anfang September 2025 mit der Kenntnisnahme der Gesuchstellerin von diesen Umständen weggefallen ist (vgl. nachstehende E. 4.1), womit die 30-tägige Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung mit der Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 19. September 2025 gewahrt ist. Die formellen Anforderungen für ein Wiederherstellungsgesuch sind somit erfüllt, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 4 August 2025 E. 2.2; vgl. auch PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 24). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, erst Anfang September durch das Amt für Migration des Kantons B._______ darüber informiert worden zu sein, dass das SEM ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz mit Verfü- gung vom 27. Juni 2025 abgelehnt habe. Dem Rückschein der Post lässt sich entnehmen, dass die Verfügung des SEM am 30. Juni 2025 von D._______ entgegengenommen wurde. Die Verfügung des SEM ist somit am 31. Juli 2025 in Rechtskraft erwachsen.
E-7229/2025 Seite 5 In der mit dem Fristwiederherstellungsgesuch eingereichten E-Mail von Frau D._______ an die Rechtsvertretung, datierend vom 5. September 2025, bestätigt Frau D._______, dass sie den eingeschriebenen Brief des SEM, datierend vom 27. Juni 2025, fälschlicherweise entgegengenommen und unterzeichnet habe, obwohl dieser an Frau A._______ und nicht an die Gemeinde C._______ adressiert gewesen sei. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass der Brief nicht für die Gemeinde bestimmt gewesen sei und sie habe deswegen die Gesuchstellerin nicht über die ablehnende Verfü- gung des SEM informiert. 3.2 Aufgrund der Angaben der Gesuchstellerin und der Aktenlage ist davon auszugehen, dass das in Art. 24 Abs. 1 VwVG genannte Hindernis frühes- tens Anfang September 2025 mit der Kenntnisnahme der Gesuchstellerin von diesen Umständen weggefallen ist (vgl. nachstehende E. 4.1), womit die 30-tägige Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung mit der Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 19. September 2025 gewahrt ist. Die formellen Anforderungen für ein Wiederherstellungs- gesuch sind somit erfüllt, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 4.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom
27. Juni 2025, welche gemäss dem Rückschein der Post an «A._______» adressiert war, von einer Gemeindemitarbeiterin (D._______) am 30. Juni 2025 entgegengenommen wurde. Die Mitarbeiterin bestätigt in der einge- reichten E-Mail, dass sie die Verfügung irrtümlicherweise entgegengenom- men und nicht der Gesuchstellerin weitergeleitet habe. Somit ist die ableh- nende Verfügung des SEM nicht vor Ablauf der Beschwerdefrist in den Kenntnisbereich der Gesuchstellerin gelangt. Nachdem sich aus den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gesuchstellerin an- derweitig vor Anfang September Kenntnis vom Ergehen eines sie betref- fenden negativen Entscheids erlangt haben könnte (so dass sie allenfalls gehalten gewesen wäre, sich bei den zuständigen Behörden danach zu erkundigen), ist deren Fristversäumnis als unverschuldet zu qualifizieren. Die Rechtsvertretung hat in einer E-Mail an das SEM am 5. September 2025 nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Gesuchstellerin Anfang Sep- tember 2025 aufgrund der ausgebliebenen Sozialhilfe an die Gemeinde gewandt und erst zu diesem Zeitpunkt von der ablehnen Verfügung erfah- ren habe. Dies ist auch in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar, da die ableh- nende Verfügung Ende Juli 2025 in Rechtskraft erwachsen ist und somit angenommen werden kann, dass die Sozialhilfe erst Ende August / Anfang September 2025 das erste Mal ausgeblieben ist.
E-7229/2025 Seite 6
E. 4.2 Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Fristwiederherstellung gutzu- heissen und die Beschwerde vom 19. September 2025 sowie die Be- schwerdeverbesserung vom 30. September 2025 als fristgereicht einge- reicht entgegenzunehmen. Das entsprechende Beschwerdeverfahren wird vom Bundesverwaltungsgericht unter einer neuen Verfahrensnummer (E-8548/2025) weitergeführt.
E. 5 In Bezug auf das noch hängige Beschwerdeverfahren ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu- kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und sich die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf. Auf den entspre- chenden Antrag ist nicht einzutreten.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Fristwiederherstellungsverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 6.2 Der vertretenen Gesuchstellerin ist angesichts ihres Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat eine Honorarnote, datierend vom 19. September 2025, zu den Akten gereicht. Dabei wird ein Aufwand von 3 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– und das Porto in der Höhe von Fr. 10.– ausgewiesen. Die geltend gemachten Aufwendungen scheinen angemes- sen. Der in Ansatz gebrachte Stundenansatz von Fr. 150.– ist reglements- konform (vgl. Art. 10 VGKE) und die Höhe der Auslagen ist angemessen. Der Gesuchstellerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 460.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
E. 6.3 Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.
E-7229/2025 Seite 7
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird gutgeheis- sen.
- Die Beschwerde vom 19. September 2025 wird als fristgerecht eingereicht entgegengenommen und unter der Verfahrensnummer E-8548/2025 be- handelt.
- Auf den Antrag um Einräumung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin darf sich bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens E-8548/2025 in der Schweiz aufhal- ten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Gesuchstellerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 460.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7229/2025 Urteil vom 5. November 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin ersuchte das SEM am 4. Februar 2024 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Gesuchstellerin wandte sich durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. September 2025 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 22. September 2025) und beantragt, die Beschwerdefrist der Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 sei wiederherzustellen. Zudem sei dem Wiederherstellungsgesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das SEM und die kantonalen Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr der unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin sei Anfang September 2025 durch das Amt für Migration des Kantons B._______ erstmals darüber informiert worden, dass ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz bereits mit Verfügung vom 27. Juni 2025 abgelehnt worden sei. Die Gesuchstellerin habe diesen Entscheid jedoch nie erhalten. Auf Nachfrage bei der Gemeinde C._______ habe sich herausgestellt, dass eine Gemeindemitarbeiterin die Verfügung bei der Post gegen Unterschrift entgegengenommen habe. Die Mitarbeiterin sei irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich um eine für die Gemeinde bestimmte Zustellung gehandelt habe, und habe die Verfügung der Gesuchstellerin nicht ausgehändigt. Dem Rückschein zur postalischen Zustellung der Verfügung des SEM lasse sich entnehmen, dass dieser von Frau D._______ unterzeichnet worden sei. Damit habe die Gesuchstellerin erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vom Inhalt der Verfügung des SEM Kenntnis erlangt und daher ein allfälliges Rechtsmittel nicht fristgerecht ergreifen können. Da ihr die Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei und sie dadurch ihre Rechte nicht fristgerecht habe wahrnehmen können, sei sie unverschuldeterweise an der rechtzeitigen Vornahme der Rechtshandlung gehindert gewesen. Infolgedessen ersuche sie gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG die unverschuldeterweise versäumte Beschwerdefrist wiederherzustellen, damit sie die Rechtshandlung nachholen könne. Die Gesuchstellerin reichte eine E-Mail von Frau D._______, Mitarbeiterin der Gemeinde C._______, vom 5. September 2025, sowie eine Kopie des Rückscheins der Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 zu den Akten. D. Der Instruktionsrichter setzte am 22. September 2025 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2025 hielt der Instruktionsrichter fest, die Eingabe vom 19. September 2025 werde als Fristwiederherstellungsgesuch und als verbesserungsbedürftige Beschwerde entgegengenommen und gab der Gesuchstellerin die Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. F. Die Gesuchstellerin reichte am 30. September 2025 (Poststempel) fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr der unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (Urteil des BVGer E-5733/2025 15. September 2025 E. 1.2 m.w.H.). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter beziehungsweise der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeit fallen, gilt diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren. 2. 2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 2.2 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die Verfahrensbeteiligte wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleiden. Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. Urteil des BVGer D-2790/2025 vom 4. August 2025 E. 2.2; vgl. auch Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 24). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, erst Anfang September durch das Amt für Migration des Kantons B._______ darüber informiert worden zu sein, dass das SEM ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz mit Verfügung vom 27. Juni 2025 abgelehnt habe. Dem Rückschein der Post lässt sich entnehmen, dass die Verfügung des SEM am 30. Juni 2025 von D._______ entgegengenommen wurde. Die Verfügung des SEM ist somit am 31. Juli 2025 in Rechtskraft erwachsen. In der mit dem Fristwiederherstellungsgesuch eingereichten E-Mail von Frau D._______ an die Rechtsvertretung, datierend vom 5. September 2025, bestätigt Frau D._______, dass sie den eingeschriebenen Brief des SEM, datierend vom 27. Juni 2025, fälschlicherweise entgegengenommen und unterzeichnet habe, obwohl dieser an Frau A._______ und nicht an die Gemeinde C._______ adressiert gewesen sei. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass der Brief nicht für die Gemeinde bestimmt gewesen sei und sie habe deswegen die Gesuchstellerin nicht über die ablehnende Verfügung des SEM informiert. 3.2 Aufgrund der Angaben der Gesuchstellerin und der Aktenlage ist davon auszugehen, dass das in Art. 24 Abs. 1 VwVG genannte Hindernis frühestens Anfang September 2025 mit der Kenntnisnahme der Gesuchstellerin von diesen Umständen weggefallen ist (vgl. nachstehende E. 4.1), womit die 30-tägige Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung mit der Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 19. September 2025 gewahrt ist. Die formellen Anforderungen für ein Wiederherstellungsgesuch sind somit erfüllt, weshalb darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025, welche gemäss dem Rückschein der Post an «A._______» adressiert war, von einer Gemeindemitarbeiterin (D._______) am 30. Juni 2025 entgegengenommen wurde. Die Mitarbeiterin bestätigt in der eingereichten E-Mail, dass sie die Verfügung irrtümlicherweise entgegengenommen und nicht der Gesuchstellerin weitergeleitet habe. Somit ist die ablehnende Verfügung des SEM nicht vor Ablauf der Beschwerdefrist in den Kenntnisbereich der Gesuchstellerin gelangt. Nachdem sich aus den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gesuchstellerin anderweitig vor Anfang September Kenntnis vom Ergehen eines sie betreffenden negativen Entscheids erlangt haben könnte (so dass sie allenfalls gehalten gewesen wäre, sich bei den zuständigen Behörden danach zu erkundigen), ist deren Fristversäumnis als unverschuldet zu qualifizieren. Die Rechtsvertretung hat in einer E-Mail an das SEM am 5. September 2025 nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Gesuchstellerin Anfang September 2025 aufgrund der ausgebliebenen Sozialhilfe an die Gemeinde gewandt und erst zu diesem Zeitpunkt von der ablehnen Verfügung erfahren habe. Dies ist auch in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar, da die ablehnende Verfügung Ende Juli 2025 in Rechtskraft erwachsen ist und somit angenommen werden kann, dass die Sozialhilfe erst Ende August / Anfang September 2025 das erste Mal ausgeblieben ist. 4.2 Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Fristwiederherstellung gutzuheissen und die Beschwerde vom 19. September 2025 sowie die Beschwerdeverbesserung vom 30. September 2025 als fristgereicht eingereicht entgegenzunehmen. Das entsprechende Beschwerdeverfahren wird vom Bundesverwaltungsgericht unter einer neuen Verfahrensnummer(E-8548/2025) weitergeführt.
5. In Bezug auf das noch hängige Beschwerdeverfahren ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und sich die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Fristwiederherstellungsverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 6.2 Der vertretenen Gesuchstellerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat eine Honorarnote, datierend vom 19. September 2025, zu den Akten gereicht. Dabei wird ein Aufwand von 3 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- und das Porto in der Höhe von Fr. 10.- ausgewiesen. Die geltend gemachten Aufwendungen scheinen angemessen. Der in Ansatz gebrachte Stundenansatz von Fr. 150.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE) und die Höhe der Auslagen ist angemessen. Der Gesuchstellerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 460.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. 6.3 Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird gutgeheissen.
2. Die Beschwerde vom 19. September 2025 wird als fristgerecht eingereicht entgegengenommen und unter der Verfahrensnummer E-8548/2025 behandelt.
3. Auf den Antrag um Einräumung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin darf sich bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens E-8548/2025 in der Schweiz aufhalten.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, der Gesuchstellerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 460.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl