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E-5733/2025

E-5733/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-15 · Deutsch CH

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Gesuchstellers, lehnte dessen Asylgesuch vom 10. August 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingaben vom 4. und

5. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, woraufhin das Gericht unter der Nummer E-4267/2025 ein Verfahren eröffnete. Mit Zwi- schenverfügung vom 19. Juni 2025 wurde der Gesuchsteller vom Bundes- verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Am 30. Juni 2025 retournierte die Post die Sendung vom 19. Juni 2025 wegen Nichtabholung an das Gericht. Nachdem die angesetzte Zahlungsfrist unbenutzt verstrichen war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil im Verfahren E-4267/2025 vom

15. Juli 2025 auf die Beschwerde vom 4. respektive 5. Juni 2025 andro- hungsgemäss nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller Verfahrenskos- ten in der Höhe von Fr. 250.–. C. C.a Mit Eingabe vom 26. Juli 2025 ersuchte der nicht vertretene Gesuch- steller sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 eingeforderten Kostenvorschusses und brachte diesbezüglich vor, er habe die Zwischenverfügung bezie- hungsweise die Abholungseinladung nie erhalten, womöglich, weil an sei- ner Wohnadresse nur ein Briefkasten für [mehrere] Parteien zur Verfügung stehe und der entsprechende Abholschein in der Flut der Postzustellungen nicht bemerkt worden sei und verloren gegangen sein müsse. Die mit Urteil vom 15. Juli 2025 im Verfahren E-4267/2025 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 250.– habe er mittels beigelegtem Einzahlungsschein am 22. Juli 2025 auf der Post eingezahlt. C.b Am 31. Juli 2025 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Voll- zug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. C.c Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2025 hielt die Instruktionsrich- terin einstweilen an der Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fest und gab dem Gesuchsteller Gelegenheit, zwecks Nachholens der versäumten Rechtshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.–) den noch ausstehenden Betrag in der Höhe von Fr. 500.– innerhalb der noch

E-5733/2025 Seite 3 laufenden Frist von 30 Tagen seit Erhalt des Urteils E-4267/2025 vom

15. Juli 2025 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. C.d Am 13. August 2025 ging der noch ausstehende Betrag des Kosten- vorschusses in der Höhe von Fr. 500.– bei der Gerichtskasse ein. C.e Mit Eingaben vom 5. und 13. August 2025 machte der Gesuchsteller ergänzende Ausführungen betreffend seine Integration in der Schweiz und legte die Risiken einer Rückkehr nach Guinea dar, wobei er diesbezüglich neue Beweismittel zu den Akten reichte.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung auch die Beurteilung von Gesuchen um Wie- derherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung be- ziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2790/2025 vom 4. August 2025 E. 1.2).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Beset- zung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Frist- wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter res- pektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, ergeht das vorliegende Urteil im Dreierspruchkörper.

E. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist dann wiederher- gestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeter- weise davon abgehalten worden sind, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen.

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E. 2.2 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die Verfahrensbeteiligte wegen unverschuldeter Fristversäum- nis erleiden. Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten ei- ner Behörde zurückzuführen ist (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Kraus- kopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 24).

E. 2.3 Die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch ver- langt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumt hat, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Frist- wiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O.).

E. 3.1 Beim Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird in formeller Hinsicht vorausgesetzt, dass die Partei bei der zuständigen Behörde ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin- dernisses stellt (vgl. hierzu E. 3.2) und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (vgl. hierzu E. 3.3).

E. 3.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, dass er von der Auffor- derung zur Zahlung eines Kostenvorschusses erst erfahren habe, als ihm der Nichteintretensentscheid E-4267/2025 vom 15. Juli 2025 eröffnet wor- den sei. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 nicht auf der Post abgeholt hat. Der Gesuchsteller konnte mithin frühestens mit der Eröffnung des Urteils vom 15. Juli 2025 vom Inhalt der Verfügung vom 19. Juni 2025 Kenntnis nehmen, weshalb das Hindernis – die Unkenntnis vom Inhalt der Verfügung vom 19. Juni 2025 – bezüglich der Einhaltung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht eher als an diesem Datum weggefallen ist. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Gesuchstellers datiert vom 26. Juli 2025 und wurde somit innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Weg- fall des Hindernisses eingereicht.

E. 3.3 Indem der Gesuchsteller mit Einzahlungen vom 22. Juli 2025 und vom

13. August 2025 den mit der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 ein- verlangten Kostenvorschuss von Fr. 750.– zugunsten der Gerichtskasse überwiesen hat, hat er auch die versäumte Rechtshandlung (Bezahlung

E-5733/2025 Seite 5 des Kostenvorschusses) innerhalb der Frist von Art. 24 Abs. 1 VwVG nach- geholt.

E. 3.4 Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist.

E. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehal- ten wurden, binnen Frist zu handeln. Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säu- migen Partei respektive ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung der Fall. Daneben können auch sub- jektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Diese liegen dann vor, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerk- samkeit vorgeworfen werden könnte. Schliesslich kann auch eine Kumula- tion verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermögen, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungs- grundes kommt dem behördlichen Ermessen ein weiter Spielraum zu (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1926/2025 vom 2. April 2025 E. 2 m.w.H. auf Lehre und Rechtsprechung).

E. 4.2 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe die Zwischenverfügung be- ziehungsweise die Abholungseinladung nie erhalten, womöglich, weil an seiner Wohnadresse nur ein Briefkasten für [mehrere] Parteien zur Verfü- gung stehe und der entsprechende Abholschein in der Flut der Postzustel- lungen nicht bemerkt worden sei und verloren gegangen sein müsse. Ge- mäss den vom Gericht zusätzlich angestellten Erkundungen bezüglich der Wohnsituation des Gesuchstellers beim (…) in B._______, welcher für die Betreuung der kantonalen Unterkunft in C._______, in welcher der Ge- suchsteller wohnhaft ist, zuständig ist, steht den dort wohnhaften Parteien ein gemeinsamer Briefkasten zur Verfügung, auf welchen die Parteien ge- meinsam Zugriff haben. Vor diesem Hintergrund erscheint plausibel, dass sich die Sache wie vom Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 26. Juli 2025

E-5733/2025 Seite 6 geschildert, zugetragen hat und der Abholschein für die Zwischenverfü- gung vom 19. Juni 2025 aus Versehen nicht bemerkt worden und verloren gegangen ist, zumal die Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 wegen Nichtabholung ans Gericht retourniert wurde (vgl. Urteil des BVGer E- 4267/2025 vom 15. Juli 2025 S. 2). Bei dieser Sachlage ist – wie bereits zuvor in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteil des BVGer D-2251/2019 vom

3. Juni 2019 E. 3.4 m.w.H.) – davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die übliche und ihm zumutbare Sorgfalt angewendet hat und somit ohne sein Verschulden vor der Eröffnung des Nichteintretensentscheids E-4267/2025 vom 15. Juli 2025 keine Kenntnis von der Verfügung des Bun- desverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2025 erhalten konnte.

E. 4.3 Das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch vom 26. Juli 2025 ist demzufolge gutzuheissen und das Urteil E-4267/2025 vom 15. Juli 2025 aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist unter der neuen Verfahrens- nummer E-7077/2025 wieder aufzunehmen.

E. 5 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aus- serdem kann sich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des vorliegenden Fristwiederherstellungsverfah- rens sind dem Gesuchsteller keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Gesuchsteller im vorliegenden Fristwiederherstellungsver- fahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche Kosten im erwähnten Sinne entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzu- sprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5733/2025 Seite 7

Dispositiv
  1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 26. Juli 2025 wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4267/2025 vom 15. Juli 2025 wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnum- mer E-7077/2025 wieder aufgenommen.
  3. Der Beschwerdeführer darf sich bis zum Ausgang des Beschwerdeverfah- rens in der Schweiz aufhalten.
  4. Für das vorliegende Fristwiederherstellungsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5733/2025 Urteil vom 15. September 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid (Urteil des BVGer E-4267/2025 vom 15. Juli 2025 N [...]). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte dessen Asylgesuch vom 10. August 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingaben vom 4. und 5. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, woraufhin das Gericht unter der Nummer E-4267/2025 ein Verfahren eröffnete. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 wurde der Gesuchsteller vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Am 30. Juni 2025 retournierte die Post die Sendung vom 19. Juni 2025 wegen Nichtabholung an das Gericht. Nachdem die angesetzte Zahlungsfrist unbenutzt verstrichen war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil im Verfahren E-4267/2025 vom 15. Juli 2025 auf die Beschwerde vom 4. respektive 5. Juni 2025 androhungsgemäss nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.-. C. C.a Mit Eingabe vom 26. Juli 2025 ersuchte der nicht vertretene Gesuchsteller sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 eingeforderten Kostenvorschusses und brachte diesbezüglich vor, er habe die Zwischenverfügung beziehungsweise die Abholungseinladung nie erhalten, womöglich, weil an seiner Wohnadresse nur ein Briefkasten für [mehrere] Parteien zur Verfügung stehe und der entsprechende Abholschein in der Flut der Postzustellungen nicht bemerkt worden sei und verloren gegangen sein müsse. Die mit Urteil vom 15. Juli 2025 im Verfahren E-4267/2025 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 250.- habe er mittels beigelegtem Einzahlungsschein am 22. Juli 2025 auf der Post eingezahlt. C.b Am 31. Juli 2025 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. C.c Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2025 hielt die Instruktionsrichterin einstweilen an der Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fest und gab dem Gesuchsteller Gelegenheit, zwecks Nachholens der versäumten Rechtshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.-) den noch ausstehenden Betrag in der Höhe von Fr. 500.- innerhalb der noch laufenden Frist von 30 Tagen seit Erhalt des Urteils E-4267/2025 vom 15. Juli 2025 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. C.d Am 13. August 2025 ging der noch ausstehende Betrag des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- bei der Gerichtskasse ein. C.e Mit Eingaben vom 5. und 13. August 2025 machte der Gesuchsteller ergänzende Ausführungen betreffend seine Integration in der Schweiz und legte die Risiken einer Rückkehr nach Guinea dar, wobei er diesbezüglich neue Beweismittel zu den Akten reichte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2790/2025 vom 4. August 2025 E. 1.2). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, ergeht das vorliegende Urteil im Dreierspruchkörper. 2. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist dann wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden sind, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. 2.2 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die Verfahrensbeteiligte wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleiden. Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 24). 2.3 Die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumt hat, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O.). 3. 3.1 Beim Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird in formeller Hinsicht vorausgesetzt, dass die Partei bei der zuständigen Behörde ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses stellt (vgl. hierzu E. 3.2) und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (vgl. hierzu E. 3.3). 3.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, dass er von der Aufforderung zur Zahlung eines Kostenvorschusses erst erfahren habe, als ihm der Nichteintretensentscheid E-4267/2025 vom 15. Juli 2025 eröffnet worden sei. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 nicht auf der Post abgeholt hat. Der Gesuchsteller konnte mithin frühestens mit der Eröffnung des Urteils vom 15. Juli 2025 vom Inhalt der Verfügung vom 19. Juni 2025 Kenntnis nehmen, weshalb das Hindernis - die Unkenntnis vom Inhalt der Verfügung vom 19. Juni 2025 - bezüglich der Einhaltung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht eher als an diesem Datum weggefallen ist. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Gesuchstellers datiert vom 26. Juli 2025 und wurde somit innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses eingereicht. 3.3 Indem der Gesuchsteller mit Einzahlungen vom 22. Juli 2025 und vom 13. August 2025 den mit der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 750.- zugunsten der Gerichtskasse überwiesen hat, hat er auch die versäumte Rechtshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses) innerhalb der Frist von Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholt. 3.4 Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist. 4. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln. Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei respektive ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Diese liegen dann vor, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermögen, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes kommt dem behördlichen Ermessen ein weiter Spielraum zu (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1926/2025 vom 2. April 2025 E. 2 m.w.H. auf Lehre und Rechtsprechung). 4.2 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe die Zwischenverfügung beziehungsweise die Abholungseinladung nie erhalten, womöglich, weil an seiner Wohnadresse nur ein Briefkasten für [mehrere] Parteien zur Verfügung stehe und der entsprechende Abholschein in der Flut der Postzustellungen nicht bemerkt worden sei und verloren gegangen sein müsse. Gemäss den vom Gericht zusätzlich angestellten Erkundungen bezüglich der Wohnsituation des Gesuchstellers beim (...) in B._______, welcher für die Betreuung der kantonalen Unterkunft in C._______, in welcher der Gesuchsteller wohnhaft ist, zuständig ist, steht den dort wohnhaften Parteien ein gemeinsamer Briefkasten zur Verfügung, auf welchen die Parteien gemeinsam Zugriff haben. Vor diesem Hintergrund erscheint plausibel, dass sich die Sache wie vom Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 26. Juli 2025 geschildert, zugetragen hat und der Abholschein für die Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 aus Versehen nicht bemerkt worden und verloren gegangen ist, zumal die Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 wegen Nichtabholung ans Gericht retourniert wurde (vgl. Urteil des BVGer E-4267/2025 vom 15. Juli 2025 S. 2). Bei dieser Sachlage ist - wie bereits zuvor in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteil des BVGer D-2251/2019 vom 3. Juni 2019 E. 3.4 m.w.H.) - davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die übliche und ihm zumutbare Sorgfalt angewendet hat und somit ohne sein Verschulden vor der Eröffnung des Nichteintretensentscheids E-4267/2025 vom 15. Juli 2025 keine Kenntnis von der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2025 erhalten konnte. 4.3 Das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch vom 26. Juli 2025 ist demzufolge gutzuheissen und das Urteil E-4267/2025 vom 15. Juli 2025 aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist unter der neuen Verfahrensnummer E-7077/2025 wieder aufzunehmen.

5. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ausserdem kann sich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des vorliegenden Fristwiederherstellungsverfahrens sind dem Gesuchsteller keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Gesuchsteller im vorliegenden Fristwiederherstellungsverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche Kosten im erwähnten Sinne entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 26. Juli 2025 wird gutgeheissen.

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4267/2025 vom 15. Juli 2025 wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer E-7077/2025 wieder aufgenommen.

3. Der Beschwerdeführer darf sich bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten.

4. Für das vorliegende Fristwiederherstellungsverfahren werden keine Kosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: