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E-7252/2018

E-7252/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-01 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie, reiste am 22. Juli 1999 als Minderjähriger mit seinen beiden Geschwistern, B._______ und C._______, in die Schweiz ein; der Vater des Beschwerdeführers, D._______, hatte bereits am 3. November 1998 in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2000 wurde der Familie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl gewährt. B. Nachdem die beiden Geschwister des Beschwerdeführers am (...) beziehungsweise am (...) das Schweizerische Bürgerrecht erworben hatten, erlosch deren Asyl gemäss aArt. 64 Abs. 3 AsylG (SR 142.31), was mit Verfügungen des SEM vom 28. Januar 2011 festgestellt wurde. C. Am 4. Februar 2011 richtete das SEM an den Vater des Beschwerdeführers ein Schreiben, in welchem festgestellt wurde, dass man wegen veränderter Umstände im Heimatstaat in Betracht ziehe, gestützt auf aArt. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG ihm sowie dem Sohn (Beschwerdeführer) die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Es wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt. D. Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 nahm der Vater des Beschwerdeführers Stellung und erklärte sich unterschriftlich mit dem Asylwiderruf und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einverstanden. E. Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die seines Vaters und widerrief deren Asyl unter Anwendung von aArt. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Der Vater des Beschwerdeführers unterzeichnete am 18. März 2011 eine der Verfügung beigelegte Verzichtserklärung in Bezug auf das Beschwerderecht und quittierte den Erhalt der ihm ausgehändigten heimatlichen Identitätskarte. F. Mit Eingabe vom 20. November 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM die Mandatsübernahme den Beschwerdeführer betreffend an und ersuchte um Einsicht in dessen Asylverfahrensakten. G. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 gewährte das SEM teilweise Einsicht in die Akten. In die Aktenstücke A27 und A57 wurde wegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen an der Geheimhaltung die Einsicht verweigert (Art. 27 VwVG). Ebenfalls keine Einsicht wurde in die als intern qualifizierten Akten A29, A30, A44 und A59 gewährt, da diese nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehen würden (BGE 115 V 297 E. 2g). In die Aktenstücke A2-A7, A9-A11, A13, A14, A16, A21-A26, A31-A43, A45, A51-A56 wurde ausserdem keine Einsicht gewährt, weil diese Aktenstücke ausschliesslich einen Elternteil oder ein volljähriges Geschwister des Beschwerdeführers betreffen und keine entsprechenden Vollmachten zur Einsichtnahme vorliegen würden. In das Aktenstück A1 könne nur eingeschränkt Einsicht gewährt werden, weil dieses teilweise beziehungsweise ausschliesslich den Vater betreffe und eine entsprechende Vollmacht nicht vorliege. H. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 16. Februar 2011. Eventualiter sei die Verfügung vom 16. Februar 2011 vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei sie aufzuheben und dem Beschwerdeführer unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die seine Asylgründe betreffenden Akten zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. I. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 bestätigt. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- auf. K. Der Kostenvorschuss wurde mit Zahlung vom 14. Februar 2019 fristgerecht geleistet. L. Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 machte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin geltend, er habe zum Zeitpunkt des Asylwiderrufsverfahrens nicht bei seinem Vater gelebt. Er sei bereits ab November 2009 im Jugendheim E._______ wohnhaft gewesen. In diesem Zusammenhang wurde eine Ausbildungsbestätigung des Jugendheims E._______ vom 20. Mai 2009 sowie ein Lehrvertrag ab 2. August 2010 eingereicht. Es wurde um Wiedererwägung des abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Ausserdem teilte er mit, dass er sich aufgrund der Traumatisierung in der Klinik für Traumotologie am F._______ in Therapie befinde und stellt eine entsprechende Bestätigung in Aussicht. M. Mit Eingabe vom 18. April 2019 wurde eine Bestätigung der Behandlung des Beschwerdeführers seit dem 20. Februar 2019 in der F._______, datierend vom 27. März 2019, zu den Akten gereicht. N. Mit Eingabe vom 6. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weiterer Behandlungsbestätigung der F._______ vom 22. Juli 2019 nach und stellte einen ausführlichen Therapiebericht in Aussicht.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Die Beschwerde ist - hinsichtlich der Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2018, welche die Gewährung der Akteneinsicht betrifft - frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten. Soweit mit der Beschwerde vom 20. Dezember 2018 ausserdem die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 16. Februar 2011 oder eventualiter deren Aufhebung begehrt wird, wird auf die nachfolgenden Erwägungen 5 ff. verwiesen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die asylrechtlichen Abteilungen IV und V befinden über Beschwerden betreffend Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei ihnen anhängigen Beschwerdeverfahren sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung nicht auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) abgestützt war, während die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung von Fällen aus dem Bereich des Datenschutzes zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 6 m.w.H.). Akteneinsichtsbegehren, welche nicht der Verfolgung datenschutzrechtlicher Ziele gelten, fallen nicht in den Anwendungsbereich des DSG (vgl. a.a.O. E. 8.4.2). Vorliegend wurde das Akteneinsichtsgesuch damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den im Jahr 2011 verfügten Asylwiderruf, von welchem er erst am 20. November 2018 Kenntnis erhalten habe, Einsicht in die Asylverfahrensakten benötige, um sich ein umfassendes Bild von den Asylgründen der Familie machen zu können. Folglich dient das Gesuch - zumindest hauptsächlich - nicht der informationellen Selbstbestimmung, sondern betrifft sein Asylverfahren, weshalb das Verfahren in die Zuständigkeit der Asylabteilungen fällt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragt Einsicht in sämtliche das Asylverfahren seiner Familie (Vater und Geschwister) betreffenden Akten.

E. 4.3 Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Praxisgemäss kommt es nicht auf die Klassierung als «verwaltungsintern» an, sondern auf die objektive Bedeutung der Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt. Weiter geht das Bundesgericht in seiner Praxis davon aus, die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen würden, könne nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es müsse vielmehr der betroffenen Person selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.6.1 mit Verweis auf die entsprechenden Urteile des Bundesgerichts).

E. 4.4 Bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen kann die Einsicht in die Akten teilweise oder ganz verweigert werden (Art. 27 VwVG). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) folgt indessen, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur so weit als nötig beschränkt werden darf. Die Interessenabwägung darf nicht dadurch geschehen, dass eine ganze Kategorie behördlicher Unterlagen a priori - ohne Abwägung im Einzelfall - dem Einsichtsrecht entzogen wird (vgl. Art. 27 Abs. 2 VwVG). Das grundsätzlich im vollen Umfange bestehende Einsichtsrecht darf im Einzelfall nur dann beschränkt werden, wenn und insoweit Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Akteneinsicht überwiegen. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind überdies angemessen zu begründen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf jedoch auf dieses gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.7.1 m.w.H.).

E. 4.5 Entgegen den dargelegten Erfordernissen führte die Vorinstanz ihr Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die Aktenstücke A27 und A57 nicht näher aus. Bei Aktenstück A27 handelt es sich um den internen Antrag bezüglich des getroffenen positiven Asylentscheids. Da der Beschwerdeführer und seine Geschwister zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung und -gewährung noch minderjährig waren, bezieht sich die Begründung für den positiven Asylentscheid allein auf die Asylgründe des Vaters. Die im internen Antrag enthaltenen Ausführungen fassen die Vorbringen des Vaters zusammen, beziehen sich einzig auf dessen Asylgründe und stellen ein typisches Produkt der behördeninternen Meinungsbildung dar. Das SEM hat mithin trotz fehlender Begründung die Einsicht im Ergebnis zu Recht verweigert. Bei Aktenstück A57 handelt es sich um ein Schreiben des BJ, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, an die damalige Departementsvorsteherin vom 31. August 2016 hinsichtlich ein den Vater des Beschwerdeführers betreffendes Auslieferungsverfahren (Internationale Rechtshilfe in Strafsachen). Obschon die Vorinstanz die Verweigerung der Akteneinsicht auch in diesem Falle nicht angemessen begründet hat, ist aufgrund der Natur des Dokuments das Vorliegen von Geheimhaltungsinteressen zu bejahen, zumal der Inhalt von Aktenstück A57 ausschliesslich das Auslieferungsverfahren des Vaters betrifft und das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht berührt. Das SEM hat die Einsicht in das Aktenstück A57 mithin zu Recht verweigert. Hinsichtlich der Aktenstücke A29, A30, A44 und A59 hielt das SEM fest, dass es sich um interne Dokumente handle. Bei Aktenstück A29 handelt es sich um einen behördeninternen Verteiler in Bezug auf den positiven Asylentscheid vom 6. Oktober 2000, welcher die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht betrifft und zu Recht von der Vorinstanz als interne Akte deklariert wurde. Dasselbe gilt für das Aktenstück A30, welches die Verbuchung eines Führerausweises vom 7. Juli 2000 enthält. Die Aktenstücke A44 (interne Aktennotiz zur Prüfung des generellen Asylwiderrufs) und A59 (interne Aktennotiz betreffend ein Telefonat eines SEM-Mitarbeiters mit der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 26. November 2018) sind ebenfalls richtigerweise aufgrund ihres Charakters als interne Akten nicht offengelegt worden. Sie weisen keinen Beweiswert auf und sind für den Asylentscheid des Beschwerdeführers nicht relevant. Des Weiteren hat die Vorinstanz die Einsicht in die Aktenstücke A2, A3, A4 A5, A6, A7, A9, A10, A11, A13, A14, A16, A19, A21, A22, A23, A24, A25, A26, A31, A32, A33, A34, A35, A36, A37, A38, A39, A40, A41, A42, A43, A45, A51, A52, A53, A54, A55 und A56 verweigert, da die Aktenstücke ausschliesslich den Vater oder ein volljähriges Geschwister des Beschwerdeführers betreffen und entsprechende Vollmachten nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2019 erneut darauf hingewiesen, dass für die Einsicht in die Asylakten seines Vaters beziehungsweise seiner Geschwister deren Vollmacht vorliegen müsste. Solche wurden bis zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht eingereicht und es wurde auch nicht dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, entsprechende Vollmachten zur Gewährung der Einsicht erhältlich zu machen. Da die oben genannten Akten, wie vom SEM ausgeführt, allesamt den Vater beziehungsweise ein volljähriges Geschwister des Beschwerdeführers betreffen, hat das SEM die Einsicht in die genannten Aktenstücke zu Recht verweigert und ist in diese auch zum heutigen Zeitpunkt keine Einsicht zu gewähren.

E. 4.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Einsicht in die betreffenden Aktenstücke berechtigterweise verweigert. Die diesbezügliche Beschwerde ist mithin abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des SEM vom 16. Februar 2011, eventualiter deren Aufhebung. Zur Begründung führte er an, dass ihm die in Frage stehende Verfügung nicht korrekt zugestellt worden sei. Obschon er zum Zeitpunkt der Verfügungseröffnung bereits volljährig gewesen sei, sei die Verfügung nur seinem Vater eröffnet worden, indem sie lediglich an die Adresse des Vaters geschickt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr dort wohnhaft gewesen. Er habe erst im Rahmen der Akteneinsicht im kantonalen Verfahren am 20. November 2018 Kenntnis von seinem Asylwiderruf erhalten. Die vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen, um von einem nichtigen Verwaltungsakt auszugehen, seien erfüllt. Die betreffende Verfügung hätte ihm gemäss Art. 34 Abs.1 VwVG schriftlich und individuell eröffnet werden müssen. Vorliegend sei nicht nur die falsche Eröffnungsform gewählt worden, sondern die Verfügung sei ihm gar nicht erst zur Kenntnis gebracht worden. Ebenso wenig sei ihm zum Asylwiderruf das rechtliche Gehör gewährt worden.

E. 5.2 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nach der sogenannten Evidenztheorie ist eine Verfügung nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.1). Als Nichtigkeitsgründe stehen formelle Mängel im Vordergrund (beispielsweise die offensichtliche örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie gewichtige Verfahrensfehler wie die qualifizierte Verletzung des Gehörsanspruchs). Inhaltliche Mängel haben nur in besonders schweren Fällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2015, Rz. 1096 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, §31 Rz. 16 ff.). Eröffnungsfehler führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit, beispielsweise wenn eine Verfügung gar nicht eröffnet wurde, einem nicht empfangsberechtigten Dritten eröffnet wurde oder die Parteien nicht bezeichnet und diese sich auch nicht aus dem Kontext eruieren lassen (Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, Art. 38 N 16, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2019). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 132 II 342 E. 2.1; 132 II 21 E. 3.1 m.w.H.).

E. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass die Verfügung vom 16. Februar 2011, in welcher ihm und seinem Vater die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen wurde, lediglich an seinen Vater adressiert war und ihn im Briefkopf nicht aufführte. Dem Inhalt der Verfügung sowie dem Vermerk am Ende der Verfügung, auf welche Personen sich der Entscheid bezieht, ist jedoch klar zu entnehmen, dass sowohl der Vater als auch der Beschwerdeführer Adressaten der Verfügung und vom Asylwiderruf betroffen waren. Gleiches gilt für das zuvor mit Schreiben vom 4. Februar 2011 seitens des SEM gewährte rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei zum Zeitpunkt der Verfügungseröffnung volljährig gewesen und hätte daher eine separate Verfügung erhalten sollen, vermag dies keine Nichtigkeit zu begründen. Hierzu ergibt sich aus dem Gesetz keine gesetzliche Verpflichtung. Zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung und Asylgewährung war der Beschwerdeführer noch im Kleinkindalter, ebenso seine beiden Geschwister. Entsprechend wurde das Verfahren der gesamten Familie stets unter einer Verfahrensnummer in einem Dossier geführt, zumal eine Trennung der Verfahren offenbar nie angezeigt war beziehungsweise von den Betroffenen nicht beantragt worden ist. Zum Zeitpunkt des Asylwiderrufs war der Beschwerdeführer erst seit knapp viereinhalb Monaten volljährig und überdies an der Adresse seines Vaters gemeldet (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen). Ein Nichtigkeitsgrund lässt sich vorliegend nicht feststellen.

E. 5.4 Sofern die Beschwerde eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung rügt ist Folgendes festzustellen: Die Eröffnung von Verfügungen erfolgt in der Regel schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Sie ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige Rechtshandlung. Die Eröffnung durch Postzustellung gilt als erfolgt, wenn die Verfügung ordnungsgemäss zugestellt wird und damit in den Zugriffsbereich beziehungsweise den Machtbereich der betroffenen Person gelangt (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Die tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt der Verfügung ist nicht erforderlich. Das Asylgesetz kennt mit Art. 12 f. AsylG Spezialbestimmungen zur Zustellung und Eröffnung von Verfügungen. Demnach wird eine Zustellung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder an die bevollmächtigte Vertretung nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig (vgl. auch die Zustellfiktion nach Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis am 6. Juni 2016 an derselben Wohnadresse wie sein Vater registriert war. Erst am 7. Juni 2016 ist im ZEMIS ein Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers zu verzeichnen. Das Asylgesetz sieht in aArt. 8 AsylG eine im Vergleich zum allgemeinen Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht vor. Gemäss aArt. 8 Abs. 3 AsylG sind Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet, ihre Adresse und jede Änderung derselben der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde zu melden. Eine solche Meldung ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Sodann normiert auch das Ausländerrecht eine solche Meldepflicht. Entsprechend müssen sich Ausländerinnen und Ausländer bei der am neuen Wohnort zuständigen Behörde anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen (vgl. aArt. 12 Abs. 2 des damals geltenden Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, Stand am 24. Januar 2011). Konkret müssen sich Ausländerinnen und Ausländer bei einem Wechsel der Gemeinde oder des Kantons spätestens nach 14 Tagen bei der für den neuen Wohnort zuständigen Stelle anmelden und innerhalb der gleichen Frist bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden (vgl. aArt. 15 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007 [Stand am 24. Januar 2011]). Demzufolge durfte das SEM davon ausgehen, dass die zuletzt registrierte Adresse des Beschwerdeführers aktuell ist. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel - ein Schreiben des (...) vom 20. Mai 2010, wonach der Beschwerdeführer seit dem 2. November 2009 zu Ausbildungszwecken auf der Wohngruppe G._______ des Jugendheims E._______ wohnhaft gewesen sein soll - ändert an dieser Einschätzung nichts. Es ist weder ersichtlich, dass dieses Schreiben damals auch an die zuständige Behörde beziehungsweise an das SEM zugestellt wurde, noch, dass die Behörden anderweitig über diesen Wohnsitzwechsel informiert worden wären. Bezeichnend ist ausserdem, dass die Adresse der Wohngruppe G._______ des Jugendheims E._______ auch zu keinem späteren Zeitpunkt ins ZEMIS Eingang gefunden hat. Das SEM hatte vom angeblichen Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 4. Februar 2011 und der Eröffnung der Verfügung vom 16. Februar 2011 offenkundig keine Kenntnis und durfte mangels gegenteiliger Information davon ausgehen, dass dieser noch an derselben Wohn-adresse wohnhaft ist wie sein Vater.

E. 5.5 Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Dagegen konnte innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Bei den Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, welche nicht erstreckt werden können (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Sofern eine Beschwerde daher verspätet eingereicht wird, ist auf diese formell nicht einzutreten (Art. 111 Bst. b AsylG).

E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe erst im Rahmen des an das SEM gerichtete Akteneinsichtsgesuchs vom 20. November 2018 (act. A58/2) vom Asylwiderruf erfahren. Die 30-tägige Beschwerdefrist habe ab dessen Kenntnisnahme zu laufen begonnen, so dass er mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 frist- und formgerecht gegen die Verfügung vom 16. Februar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben habe.

E. 5.5.2 Es erscheint an sich bereits unplausibel und kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis vom Widerruf seines Asyls erhalten haben soll. In der Verfügung vom 16. Februar 2011 ist unmissverständlich dargelegt, dass der Asylwiderruf sowohl den Vater als auch den Beschwerdeführer betrifft («Sie und ihr Sohn A._______ [...]»; «Dieser Entscheid bezieht sich auf D._______ [...], und dessen Sohn A._______ [...]»; act. A47/4). Der Vater hat zwar am (...) die Schweiz verlassen. Dennoch ist anzunehmen, dass sein Vater oder ein anderes Familienmitglied den Beschwerdeführer zwischenzeitlich über den Asylwiderruf informiert haben dürfte, zumal es sich um ein wesentliches Ereignis in dessen Leben handelt.

E. 5.5.3 Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2015 beim SEM um Ausstellung eines neuen Reiseausweises für Flüchtlinge ersucht hatte. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 verweigerte das SEM die Ausstellung des entsprechenden Dokumentes mit der Begründung, dass sein Asyl widerrufen worden sei, er nicht mehr als Flüchtling gelte und damit keinen Anspruch auf einen Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge habe. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene hat er folglich spätestens mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 erfahren, dass sein Asyl widerrufen wurde. Zwar wurde das Schreiben, wie bereits die Verfügung vom 16. Februar 2011 an dieselbe Adresse wie die des Vaters des Beschwerdeführers gesendet. Wie bereits erläutert, durfte die Vorinstanz jedoch mangels gegenteiliger Mitteilung davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin an dieser Adresse wohnhaft ist. Zudem wurde das Schreiben vom 9. Oktober 2015 persönlich an den Beschwerdeführer adressiert. Dieses Schreiben des SEM, welches sich im N-Dossier «Dienst Schweizerische Reisepapiere» befindet, wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil in Kopie nochmals offengelegt. Der alte Reiseausweis des Beschwerdeführers, welcher eine Gültigkeit bis zum 6. Oktober 2015 hatte, wurde eingezogen und befindet sich bei den vorinstanzlichen Akten. Spätestens ab Erhalt und Kenntnisnahme des Schreibens vom 9. Oktober 2015, in welchem der Beschwerdeführer explizit auf sein widerrufenes Asyl hingewiesen wurde, wäre dieser gehalten gewesen, gegen den Widerruf vorzugehen, allenfalls im Rahmen eines Verfahrens um Fristwiederherstellung (Art. 24 VwVG), welches jedoch restriktive Voraussetzungen normiert. Hingegen hat sich der Beschwerdeführer auch dann erst rund drei Jahre später, nämlich am 20. November 2018, durch seine Rechtsvertreterin um die Wiederaufnahme seines Verfahrens und die Anfechtung seines Asylwiderrufs bemüht. Für dieses jahrelange Untätigbleiben werden keine objektiv nachvollziehbaren Gründe angeführt, aufgrund derer die Prüfung einer Fristwiederherstellung nach Art. 24 VwVG ins Auge gefasst werden könnte. Die Beschwerdefrist zur Anfechtung der Verfügung vom 16. Februar 2011 ist nach dem Gesagten abgelaufen und die Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.

E. 5.6 Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt. Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft haben zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem internationalen Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht untersteht, und dass er gegebenenfalls den diplomatischen Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen hat, ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in sein Heimatland gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f.). Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung weder eine Wegweisung noch einen Wegweisungsvollzug angeordnet, weswegen die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten beziehungsweise in Aussicht gestellten Behandlungsbestätigungen und Therapieberichte der F._______ vorliegend unbeachtlich bleiben. Auf die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, für welche die kantonale Migrationsbehörde zuständig ist, hat der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Auswirkung.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen. Die Beschwerde ist, soweit auf diese einzutreten ist, nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen. Ein amtliches Honorar ist nicht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7252/2018 Urteil vom 1. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Advokatur Aussersihl, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf und Akteneinsicht; Verfügungen des SEM vom 16. Februar 2011 und vom 12. Dezember 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie, reiste am 22. Juli 1999 als Minderjähriger mit seinen beiden Geschwistern, B._______ und C._______, in die Schweiz ein; der Vater des Beschwerdeführers, D._______, hatte bereits am 3. November 1998 in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2000 wurde der Familie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl gewährt. B. Nachdem die beiden Geschwister des Beschwerdeführers am (...) beziehungsweise am (...) das Schweizerische Bürgerrecht erworben hatten, erlosch deren Asyl gemäss aArt. 64 Abs. 3 AsylG (SR 142.31), was mit Verfügungen des SEM vom 28. Januar 2011 festgestellt wurde. C. Am 4. Februar 2011 richtete das SEM an den Vater des Beschwerdeführers ein Schreiben, in welchem festgestellt wurde, dass man wegen veränderter Umstände im Heimatstaat in Betracht ziehe, gestützt auf aArt. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG ihm sowie dem Sohn (Beschwerdeführer) die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Es wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt. D. Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 nahm der Vater des Beschwerdeführers Stellung und erklärte sich unterschriftlich mit dem Asylwiderruf und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einverstanden. E. Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die seines Vaters und widerrief deren Asyl unter Anwendung von aArt. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Der Vater des Beschwerdeführers unterzeichnete am 18. März 2011 eine der Verfügung beigelegte Verzichtserklärung in Bezug auf das Beschwerderecht und quittierte den Erhalt der ihm ausgehändigten heimatlichen Identitätskarte. F. Mit Eingabe vom 20. November 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM die Mandatsübernahme den Beschwerdeführer betreffend an und ersuchte um Einsicht in dessen Asylverfahrensakten. G. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 gewährte das SEM teilweise Einsicht in die Akten. In die Aktenstücke A27 und A57 wurde wegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen an der Geheimhaltung die Einsicht verweigert (Art. 27 VwVG). Ebenfalls keine Einsicht wurde in die als intern qualifizierten Akten A29, A30, A44 und A59 gewährt, da diese nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehen würden (BGE 115 V 297 E. 2g). In die Aktenstücke A2-A7, A9-A11, A13, A14, A16, A21-A26, A31-A43, A45, A51-A56 wurde ausserdem keine Einsicht gewährt, weil diese Aktenstücke ausschliesslich einen Elternteil oder ein volljähriges Geschwister des Beschwerdeführers betreffen und keine entsprechenden Vollmachten zur Einsichtnahme vorliegen würden. In das Aktenstück A1 könne nur eingeschränkt Einsicht gewährt werden, weil dieses teilweise beziehungsweise ausschliesslich den Vater betreffe und eine entsprechende Vollmacht nicht vorliege. H. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 16. Februar 2011. Eventualiter sei die Verfügung vom 16. Februar 2011 vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei sie aufzuheben und dem Beschwerdeführer unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die seine Asylgründe betreffenden Akten zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. I. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 bestätigt. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- auf. K. Der Kostenvorschuss wurde mit Zahlung vom 14. Februar 2019 fristgerecht geleistet. L. Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 machte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin geltend, er habe zum Zeitpunkt des Asylwiderrufsverfahrens nicht bei seinem Vater gelebt. Er sei bereits ab November 2009 im Jugendheim E._______ wohnhaft gewesen. In diesem Zusammenhang wurde eine Ausbildungsbestätigung des Jugendheims E._______ vom 20. Mai 2009 sowie ein Lehrvertrag ab 2. August 2010 eingereicht. Es wurde um Wiedererwägung des abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Ausserdem teilte er mit, dass er sich aufgrund der Traumatisierung in der Klinik für Traumotologie am F._______ in Therapie befinde und stellt eine entsprechende Bestätigung in Aussicht. M. Mit Eingabe vom 18. April 2019 wurde eine Bestätigung der Behandlung des Beschwerdeführers seit dem 20. Februar 2019 in der F._______, datierend vom 27. März 2019, zu den Akten gereicht. N. Mit Eingabe vom 6. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weiterer Behandlungsbestätigung der F._______ vom 22. Juli 2019 nach und stellte einen ausführlichen Therapiebericht in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist - hinsichtlich der Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2018, welche die Gewährung der Akteneinsicht betrifft - frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten. Soweit mit der Beschwerde vom 20. Dezember 2018 ausserdem die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 16. Februar 2011 oder eventualiter deren Aufhebung begehrt wird, wird auf die nachfolgenden Erwägungen 5 ff. verwiesen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die asylrechtlichen Abteilungen IV und V befinden über Beschwerden betreffend Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei ihnen anhängigen Beschwerdeverfahren sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung nicht auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) abgestützt war, während die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung von Fällen aus dem Bereich des Datenschutzes zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 6 m.w.H.). Akteneinsichtsbegehren, welche nicht der Verfolgung datenschutzrechtlicher Ziele gelten, fallen nicht in den Anwendungsbereich des DSG (vgl. a.a.O. E. 8.4.2). Vorliegend wurde das Akteneinsichtsgesuch damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den im Jahr 2011 verfügten Asylwiderruf, von welchem er erst am 20. November 2018 Kenntnis erhalten habe, Einsicht in die Asylverfahrensakten benötige, um sich ein umfassendes Bild von den Asylgründen der Familie machen zu können. Folglich dient das Gesuch - zumindest hauptsächlich - nicht der informationellen Selbstbestimmung, sondern betrifft sein Asylverfahren, weshalb das Verfahren in die Zuständigkeit der Asylabteilungen fällt. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragt Einsicht in sämtliche das Asylverfahren seiner Familie (Vater und Geschwister) betreffenden Akten. 4.3 Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Praxisgemäss kommt es nicht auf die Klassierung als «verwaltungsintern» an, sondern auf die objektive Bedeutung der Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt. Weiter geht das Bundesgericht in seiner Praxis davon aus, die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen würden, könne nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es müsse vielmehr der betroffenen Person selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.6.1 mit Verweis auf die entsprechenden Urteile des Bundesgerichts). 4.4 Bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen kann die Einsicht in die Akten teilweise oder ganz verweigert werden (Art. 27 VwVG). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) folgt indessen, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur so weit als nötig beschränkt werden darf. Die Interessenabwägung darf nicht dadurch geschehen, dass eine ganze Kategorie behördlicher Unterlagen a priori - ohne Abwägung im Einzelfall - dem Einsichtsrecht entzogen wird (vgl. Art. 27 Abs. 2 VwVG). Das grundsätzlich im vollen Umfange bestehende Einsichtsrecht darf im Einzelfall nur dann beschränkt werden, wenn und insoweit Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Akteneinsicht überwiegen. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind überdies angemessen zu begründen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf jedoch auf dieses gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.7.1 m.w.H.). 4.5 Entgegen den dargelegten Erfordernissen führte die Vorinstanz ihr Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die Aktenstücke A27 und A57 nicht näher aus. Bei Aktenstück A27 handelt es sich um den internen Antrag bezüglich des getroffenen positiven Asylentscheids. Da der Beschwerdeführer und seine Geschwister zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung und -gewährung noch minderjährig waren, bezieht sich die Begründung für den positiven Asylentscheid allein auf die Asylgründe des Vaters. Die im internen Antrag enthaltenen Ausführungen fassen die Vorbringen des Vaters zusammen, beziehen sich einzig auf dessen Asylgründe und stellen ein typisches Produkt der behördeninternen Meinungsbildung dar. Das SEM hat mithin trotz fehlender Begründung die Einsicht im Ergebnis zu Recht verweigert. Bei Aktenstück A57 handelt es sich um ein Schreiben des BJ, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, an die damalige Departementsvorsteherin vom 31. August 2016 hinsichtlich ein den Vater des Beschwerdeführers betreffendes Auslieferungsverfahren (Internationale Rechtshilfe in Strafsachen). Obschon die Vorinstanz die Verweigerung der Akteneinsicht auch in diesem Falle nicht angemessen begründet hat, ist aufgrund der Natur des Dokuments das Vorliegen von Geheimhaltungsinteressen zu bejahen, zumal der Inhalt von Aktenstück A57 ausschliesslich das Auslieferungsverfahren des Vaters betrifft und das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht berührt. Das SEM hat die Einsicht in das Aktenstück A57 mithin zu Recht verweigert. Hinsichtlich der Aktenstücke A29, A30, A44 und A59 hielt das SEM fest, dass es sich um interne Dokumente handle. Bei Aktenstück A29 handelt es sich um einen behördeninternen Verteiler in Bezug auf den positiven Asylentscheid vom 6. Oktober 2000, welcher die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht betrifft und zu Recht von der Vorinstanz als interne Akte deklariert wurde. Dasselbe gilt für das Aktenstück A30, welches die Verbuchung eines Führerausweises vom 7. Juli 2000 enthält. Die Aktenstücke A44 (interne Aktennotiz zur Prüfung des generellen Asylwiderrufs) und A59 (interne Aktennotiz betreffend ein Telefonat eines SEM-Mitarbeiters mit der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 26. November 2018) sind ebenfalls richtigerweise aufgrund ihres Charakters als interne Akten nicht offengelegt worden. Sie weisen keinen Beweiswert auf und sind für den Asylentscheid des Beschwerdeführers nicht relevant. Des Weiteren hat die Vorinstanz die Einsicht in die Aktenstücke A2, A3, A4 A5, A6, A7, A9, A10, A11, A13, A14, A16, A19, A21, A22, A23, A24, A25, A26, A31, A32, A33, A34, A35, A36, A37, A38, A39, A40, A41, A42, A43, A45, A51, A52, A53, A54, A55 und A56 verweigert, da die Aktenstücke ausschliesslich den Vater oder ein volljähriges Geschwister des Beschwerdeführers betreffen und entsprechende Vollmachten nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2019 erneut darauf hingewiesen, dass für die Einsicht in die Asylakten seines Vaters beziehungsweise seiner Geschwister deren Vollmacht vorliegen müsste. Solche wurden bis zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht eingereicht und es wurde auch nicht dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, entsprechende Vollmachten zur Gewährung der Einsicht erhältlich zu machen. Da die oben genannten Akten, wie vom SEM ausgeführt, allesamt den Vater beziehungsweise ein volljähriges Geschwister des Beschwerdeführers betreffen, hat das SEM die Einsicht in die genannten Aktenstücke zu Recht verweigert und ist in diese auch zum heutigen Zeitpunkt keine Einsicht zu gewähren. 4.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Einsicht in die betreffenden Aktenstücke berechtigterweise verweigert. Die diesbezügliche Beschwerde ist mithin abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des SEM vom 16. Februar 2011, eventualiter deren Aufhebung. Zur Begründung führte er an, dass ihm die in Frage stehende Verfügung nicht korrekt zugestellt worden sei. Obschon er zum Zeitpunkt der Verfügungseröffnung bereits volljährig gewesen sei, sei die Verfügung nur seinem Vater eröffnet worden, indem sie lediglich an die Adresse des Vaters geschickt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr dort wohnhaft gewesen. Er habe erst im Rahmen der Akteneinsicht im kantonalen Verfahren am 20. November 2018 Kenntnis von seinem Asylwiderruf erhalten. Die vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen, um von einem nichtigen Verwaltungsakt auszugehen, seien erfüllt. Die betreffende Verfügung hätte ihm gemäss Art. 34 Abs.1 VwVG schriftlich und individuell eröffnet werden müssen. Vorliegend sei nicht nur die falsche Eröffnungsform gewählt worden, sondern die Verfügung sei ihm gar nicht erst zur Kenntnis gebracht worden. Ebenso wenig sei ihm zum Asylwiderruf das rechtliche Gehör gewährt worden. 5.2 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nach der sogenannten Evidenztheorie ist eine Verfügung nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.1). Als Nichtigkeitsgründe stehen formelle Mängel im Vordergrund (beispielsweise die offensichtliche örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie gewichtige Verfahrensfehler wie die qualifizierte Verletzung des Gehörsanspruchs). Inhaltliche Mängel haben nur in besonders schweren Fällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2015, Rz. 1096 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, §31 Rz. 16 ff.). Eröffnungsfehler führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit, beispielsweise wenn eine Verfügung gar nicht eröffnet wurde, einem nicht empfangsberechtigten Dritten eröffnet wurde oder die Parteien nicht bezeichnet und diese sich auch nicht aus dem Kontext eruieren lassen (Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, Art. 38 N 16, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2019). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 132 II 342 E. 2.1; 132 II 21 E. 3.1 m.w.H.). 5.3 Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass die Verfügung vom 16. Februar 2011, in welcher ihm und seinem Vater die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen wurde, lediglich an seinen Vater adressiert war und ihn im Briefkopf nicht aufführte. Dem Inhalt der Verfügung sowie dem Vermerk am Ende der Verfügung, auf welche Personen sich der Entscheid bezieht, ist jedoch klar zu entnehmen, dass sowohl der Vater als auch der Beschwerdeführer Adressaten der Verfügung und vom Asylwiderruf betroffen waren. Gleiches gilt für das zuvor mit Schreiben vom 4. Februar 2011 seitens des SEM gewährte rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei zum Zeitpunkt der Verfügungseröffnung volljährig gewesen und hätte daher eine separate Verfügung erhalten sollen, vermag dies keine Nichtigkeit zu begründen. Hierzu ergibt sich aus dem Gesetz keine gesetzliche Verpflichtung. Zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung und Asylgewährung war der Beschwerdeführer noch im Kleinkindalter, ebenso seine beiden Geschwister. Entsprechend wurde das Verfahren der gesamten Familie stets unter einer Verfahrensnummer in einem Dossier geführt, zumal eine Trennung der Verfahren offenbar nie angezeigt war beziehungsweise von den Betroffenen nicht beantragt worden ist. Zum Zeitpunkt des Asylwiderrufs war der Beschwerdeführer erst seit knapp viereinhalb Monaten volljährig und überdies an der Adresse seines Vaters gemeldet (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen). Ein Nichtigkeitsgrund lässt sich vorliegend nicht feststellen. 5.4 Sofern die Beschwerde eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung rügt ist Folgendes festzustellen: Die Eröffnung von Verfügungen erfolgt in der Regel schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Sie ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige Rechtshandlung. Die Eröffnung durch Postzustellung gilt als erfolgt, wenn die Verfügung ordnungsgemäss zugestellt wird und damit in den Zugriffsbereich beziehungsweise den Machtbereich der betroffenen Person gelangt (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Die tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt der Verfügung ist nicht erforderlich. Das Asylgesetz kennt mit Art. 12 f. AsylG Spezialbestimmungen zur Zustellung und Eröffnung von Verfügungen. Demnach wird eine Zustellung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder an die bevollmächtigte Vertretung nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig (vgl. auch die Zustellfiktion nach Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis am 6. Juni 2016 an derselben Wohnadresse wie sein Vater registriert war. Erst am 7. Juni 2016 ist im ZEMIS ein Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers zu verzeichnen. Das Asylgesetz sieht in aArt. 8 AsylG eine im Vergleich zum allgemeinen Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht vor. Gemäss aArt. 8 Abs. 3 AsylG sind Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet, ihre Adresse und jede Änderung derselben der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde zu melden. Eine solche Meldung ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Sodann normiert auch das Ausländerrecht eine solche Meldepflicht. Entsprechend müssen sich Ausländerinnen und Ausländer bei der am neuen Wohnort zuständigen Behörde anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen (vgl. aArt. 12 Abs. 2 des damals geltenden Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, Stand am 24. Januar 2011). Konkret müssen sich Ausländerinnen und Ausländer bei einem Wechsel der Gemeinde oder des Kantons spätestens nach 14 Tagen bei der für den neuen Wohnort zuständigen Stelle anmelden und innerhalb der gleichen Frist bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden (vgl. aArt. 15 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007 [Stand am 24. Januar 2011]). Demzufolge durfte das SEM davon ausgehen, dass die zuletzt registrierte Adresse des Beschwerdeführers aktuell ist. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel - ein Schreiben des (...) vom 20. Mai 2010, wonach der Beschwerdeführer seit dem 2. November 2009 zu Ausbildungszwecken auf der Wohngruppe G._______ des Jugendheims E._______ wohnhaft gewesen sein soll - ändert an dieser Einschätzung nichts. Es ist weder ersichtlich, dass dieses Schreiben damals auch an die zuständige Behörde beziehungsweise an das SEM zugestellt wurde, noch, dass die Behörden anderweitig über diesen Wohnsitzwechsel informiert worden wären. Bezeichnend ist ausserdem, dass die Adresse der Wohngruppe G._______ des Jugendheims E._______ auch zu keinem späteren Zeitpunkt ins ZEMIS Eingang gefunden hat. Das SEM hatte vom angeblichen Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 4. Februar 2011 und der Eröffnung der Verfügung vom 16. Februar 2011 offenkundig keine Kenntnis und durfte mangels gegenteiliger Information davon ausgehen, dass dieser noch an derselben Wohn-adresse wohnhaft ist wie sein Vater. 5.5 Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Dagegen konnte innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Bei den Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, welche nicht erstreckt werden können (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Sofern eine Beschwerde daher verspätet eingereicht wird, ist auf diese formell nicht einzutreten (Art. 111 Bst. b AsylG). 5.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe erst im Rahmen des an das SEM gerichtete Akteneinsichtsgesuchs vom 20. November 2018 (act. A58/2) vom Asylwiderruf erfahren. Die 30-tägige Beschwerdefrist habe ab dessen Kenntnisnahme zu laufen begonnen, so dass er mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 frist- und formgerecht gegen die Verfügung vom 16. Februar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben habe. 5.5.2 Es erscheint an sich bereits unplausibel und kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis vom Widerruf seines Asyls erhalten haben soll. In der Verfügung vom 16. Februar 2011 ist unmissverständlich dargelegt, dass der Asylwiderruf sowohl den Vater als auch den Beschwerdeführer betrifft («Sie und ihr Sohn A._______ [...]»; «Dieser Entscheid bezieht sich auf D._______ [...], und dessen Sohn A._______ [...]»; act. A47/4). Der Vater hat zwar am (...) die Schweiz verlassen. Dennoch ist anzunehmen, dass sein Vater oder ein anderes Familienmitglied den Beschwerdeführer zwischenzeitlich über den Asylwiderruf informiert haben dürfte, zumal es sich um ein wesentliches Ereignis in dessen Leben handelt. 5.5.3 Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2015 beim SEM um Ausstellung eines neuen Reiseausweises für Flüchtlinge ersucht hatte. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 verweigerte das SEM die Ausstellung des entsprechenden Dokumentes mit der Begründung, dass sein Asyl widerrufen worden sei, er nicht mehr als Flüchtling gelte und damit keinen Anspruch auf einen Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge habe. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene hat er folglich spätestens mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 erfahren, dass sein Asyl widerrufen wurde. Zwar wurde das Schreiben, wie bereits die Verfügung vom 16. Februar 2011 an dieselbe Adresse wie die des Vaters des Beschwerdeführers gesendet. Wie bereits erläutert, durfte die Vorinstanz jedoch mangels gegenteiliger Mitteilung davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin an dieser Adresse wohnhaft ist. Zudem wurde das Schreiben vom 9. Oktober 2015 persönlich an den Beschwerdeführer adressiert. Dieses Schreiben des SEM, welches sich im N-Dossier «Dienst Schweizerische Reisepapiere» befindet, wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil in Kopie nochmals offengelegt. Der alte Reiseausweis des Beschwerdeführers, welcher eine Gültigkeit bis zum 6. Oktober 2015 hatte, wurde eingezogen und befindet sich bei den vorinstanzlichen Akten. Spätestens ab Erhalt und Kenntnisnahme des Schreibens vom 9. Oktober 2015, in welchem der Beschwerdeführer explizit auf sein widerrufenes Asyl hingewiesen wurde, wäre dieser gehalten gewesen, gegen den Widerruf vorzugehen, allenfalls im Rahmen eines Verfahrens um Fristwiederherstellung (Art. 24 VwVG), welches jedoch restriktive Voraussetzungen normiert. Hingegen hat sich der Beschwerdeführer auch dann erst rund drei Jahre später, nämlich am 20. November 2018, durch seine Rechtsvertreterin um die Wiederaufnahme seines Verfahrens und die Anfechtung seines Asylwiderrufs bemüht. Für dieses jahrelange Untätigbleiben werden keine objektiv nachvollziehbaren Gründe angeführt, aufgrund derer die Prüfung einer Fristwiederherstellung nach Art. 24 VwVG ins Auge gefasst werden könnte. Die Beschwerdefrist zur Anfechtung der Verfügung vom 16. Februar 2011 ist nach dem Gesagten abgelaufen und die Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. 5.6 Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt. Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft haben zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem internationalen Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht untersteht, und dass er gegebenenfalls den diplomatischen Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen hat, ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in sein Heimatland gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f.). Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung weder eine Wegweisung noch einen Wegweisungsvollzug angeordnet, weswegen die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten beziehungsweise in Aussicht gestellten Behandlungsbestätigungen und Therapieberichte der F._______ vorliegend unbeachtlich bleiben. Auf die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, für welche die kantonale Migrationsbehörde zuständig ist, hat der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Auswirkung.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen. Die Beschwerde ist, soweit auf diese einzutreten ist, nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen. Ein amtliches Honorar ist nicht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: