Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: die Botschaft), registriert durch die Botschaft am 19. Januar 2011, ersuchte der Beschwerdeführer A._______ für sich, seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin B._______, und das gemeinsame Kind sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach Abschluss des elften Schuljahres gezwungen worden, die militärische Schule in Sawa zu absolvieren. Dort sei er inhaftiert, gefoltert und eingeschüchtert worden. Parallel zu seiner militärischen Ausbildung habe er 2004 die Prüfung für die Aufnahme ins College machen können, die er zum Glück mit Erfolg bestanden habe, so dass er eine höhere Ausbildung in Angriff habe nehmen können. Seiner heutigen Ehefrau sei die Aufnahme ins College ebenfalls gelungen. Als Frau habe sie in Sawa sehr gelitten und sei in besorgniserregendem gesundheitlichem Zustand von dort zurückgekehrt. Das Leben im College sei für sie genau so hart gewesen wie im Ausbildungslager in Sawa. Ihr Studium hätten sie unterbrechen müssen, um an verschiedenen Orten für die Regierung zu arbeiten. Sie hätten heiraten wollen, was ihnen jedoch verweigert worden sei. Am 31. Mai 2009 hätten sie sich religiös trauen lassen. Am 1. März 2010 sei die damals schwangere Beschwerdeführerin an den Arbeitsort des Beschwerdeführers gereist. Dieser Ort habe sich in der Nähe der Grenze zum Sudan befunden. Von dort aus seien sie zu Fuss nach Kassala, Sudan, geflohen. Im Flüchtlingslager seien die Bedingungen schlecht gewesen (ungenügende Nahrung, Ausbildung, Arbeit und Sicherheit). Sie seien deshalb illegal, d.h. ohne die dafür nötige Bewilligung für Flüchtlinge, nach Khartum gereist. Dort habe die Beschwerdeführerin ihr Kind geboren. Nebst dem Umstand, dass sie als Christen zur religiösen Minderheit gehörten und benachteiligt würden, würden sie in Khartum sozial, emotional und psychisch unter der dort vorherrschenden schlechten Situation leiden. Sie ersuchten daher die Schweiz um Hilfe. Der Eingabe lagen Kopien von verschiedenen Dokumenten (Ausbildungsbestätigungen, Arbeitszeugnisse und Identitätsausweise) bei. B. Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, das UNHCR registriere ungeachtet ihrer Fluchtgründe alle Eritreer, die im Sudan Schutz suchen würden, weise sie einem Flüchtlingslager zu und sei mit den sudanesischen Behörden für die Grundversorgung besorgt. Das BFM erachte deshalb den Verbleib im Sudan als zumutbar und lehne in der Regel die Asylgesuche solcher Personen ab. Diese restriktive Praxis sei durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Eine summarische Prüfung ihrer geltend gemachten Gründe zeige, dass die Chancen, eine Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zu erhalten, gering seien. Falls sie dennoch am Asylgesuch festhalten würden, hätten sie dies bis am 28. März 2011 mitzuteilen, andernfalls das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. C. Mit Schreiben vom 20. März 2011 bekundeten die Beschwerdeführenden ihr Interesse an der Fortsetzung ihres Asylverfahrens. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sie sich im Sudan im Flüchtlingslager D._______ aufgehalten hätten. Die Grundversorgung sei dort nicht gewährleistet gewesen, sie hätten sich nicht frei bewegen und nicht arbeiten können. Es habe die Gefahr bestanden, von eritreischen Spionen gekidnappt zu werden. In Khartum seien sie ohne Geld, hätten keine Arbeitsbewilligung und sie würden die Sprache nicht verstehen. Die Beschwerdeführerin habe einzig als Hausangestellte arbeiten können. Ihre Versuche, sich an das UN-Büro (recte: UNHCR) zu wenden, seien erfolglos geblieben. Ein in der Schweiz wohnhafter Freund habe sie schliesslich über die Möglichkeit der Hilfe durch die Botschaft informiert. D. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass es der Botschaft aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, eine Befragung vor Ort durchzuführen. Aus diesem Grund wurden sie aufgefordert, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg bis zum 6. Juli 2011 verschiedene Fragen zu ihrem Aufenthalt in Eritrea und im Sudan zu beantworten, ansonsten das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. E. Mit Eingabe an die Botschaft vom 30. Juni 2011 nahmen die Beschwerdeführenden zu den vom BFM gestellten Fragen Stellung und führten insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe von Juli 2001 bis Dezember 2001 ein militärisches Training in Sawa absolviert und unter militärischer Führung von Dezember 2002 bis Januar 2005 in der Logistikindustrie gearbeitet. Von Mai 2005 bis Mai 2008 habe er sein Studium in Sozialwissenschaften im (...)-College fortgesetzt. Zuletzt habe er in E._______, Eritrea, als von der Regierung beauftragter Lehrer gearbeitet. Administrativ sei er direkt dem Militär unterstellt gewesen. Von E._______ sei er in den Sudan geflohen. Im Sudan generiere er kein regelmässiges Einkommen, da er dort nur ab und zu Gelegenheitsarbeiten verrichte. In der Schweiz habe er keine Verwandten, aber zwei Freunde. Enge Freunde der Beschwerdeführerin würden ebenfalls in der Schweiz leben. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden Kopien von verschiedenen Dokumenten (sudanesische Flüchtlingsausweise, Identitätsausweise, Registrationsbelege des UNHCR, Geburtsurkunden und Ausbildungsbelege) bei. F. Mit Schreiben vom 5. Mai 2012 (Eingang Botschaft: 6. Mai 2012) bat der Beschwerdeführer um Auskunft über den Stand des Asylverfahrens. Diese Bitte wiederholte er mit E-Mail an das BFM vom 21. März 2013. G. In seiner E-Mail-Antwort an den Beschwerdeführer vom 27. März 2013 teilte das BFM mit, dass der Asylentscheid am 24. September 2012 an die Botschaft gesandt worden sei, weshalb er sich zwecks Erhalt desselben an die Botschaft wenden solle. H. In erwähnter Verfügung vom 24. September 2012 - eröffnet am 10. April 2013 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei zwar darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hätten. Einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz stehe indes der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegen. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Gemäss Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Die Lage vor Ort sei für diese, so auch für die Beschwerdeführenden, nicht einfach. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge, die vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich in diesem aufzuhalten und würden dort die nötige Versorgung erhalten. Sie würden nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein, so könnten sich die Beschwerdeführenden beim UNHCR um Schutz bemühen. Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sei gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden nach Eritrea zurückgeschafft werden könnten, lägen nicht vor. Sie verfügten über kein geeignetes Risikoprofil, welches eine Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könne. Sie könnten auch nicht glaubhaft darlegen, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten oder erwerben könnten, könnten sie sich jederzeit bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan melden. Das UNHCR habe den Sudan an seine Verpflichtungen aus der von ihm unterzeichneten Flüchtlingskonvention erinnert. Das Leben in Khartum sei zwar nicht einfach. Angesichts des längeren Aufenthaltes im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz nicht unüberwindbar seien, auch wenn sie nur Gelegenheitsarbeiten finden würden und ihre Bewegungs- und Religionsfreiheit eingeschränkt sei. Im Sudan lebe zudem eine grosse eritreische Diaspora, welche in Not geratene Landsleute weitgehend unterstütze. Im Weiteren sei zwar nicht zum Vornherein auszuschliessen, dass sie wegen ihrer Religionszugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnten. Eine Mehrheit bekenne sich zum Islam sunnitischer Richtung. Christen würden unterschiedlichen Schätzungen zufolge 5-10% der Gesamtbevölkerung ausmachen. In den Städten würden sich nebst kleineren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer bzw. mit Rom unierter Kirchen auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen befinden. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Sudan garantiere - ebenso wie die vorherige Verfassung von 1998 - Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt. Weihnachten und Ostern (auch das orthodoxe Osterfest) seien staatliche Feiertage. Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre ein Vizepräsident Sudans dem Christentum an. Unter den Mitgliedern der Regierung würden sich mehrere Christen befinden. Es herrsche demnach im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden seit längerem im Sudan lebten, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. In Khartum gebe es zudem offizielle Kirchen ihrer Glaubensrichtung, an welche sie sich wenden könnten. Schliesslich stellte sich das BFM auf den Standpunkt, obwohl die Beschwerdeführenden mit ihren in der Schweiz lebenden Freunden über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügten, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen würde, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz zu gewähren habe. Alleine die Anwesenheit der Freunde bedeute noch keine enge Bindung. Die Beschwerdeführenden benötigten daher den subsidiären Schutz der Schweiz im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. I. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Mai 2013 (Eingang Botschaft) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gutheissung ihrer Asylgesuche. In ihrer Rechtsmittelschrift hielten sie im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest und argumentierten zusätzlich, auch jene Flüchtlinge, die sich seit langem legal in Khartum aufhalten würden, hätten Angst und das Flüchtlingslager, in dem sie sich ursprünglich aufgehalten hätten, werde bald geschlossen und nach Umgurgur verlegt, wo man ebenfalls keinen Schutz geniesse.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das vorliegende Verfahren wird gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) durchgeführt, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
E. 1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf. Sie enthält sinngemässe Begehren und eine rechtsgenügliche Begründung. Praxisgemäss ist daher auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
E. 1.5 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführen-den haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchgeführt wird (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4).
E. 4.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
E. 4.4 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden durch die vom BFM im Schreiben vom 6. Juni 2011 begrenzten Personalressourcen und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sachlich begründet. In ihren Schreiben vom 19. Januar 2011 und 20. März 2011 (vgl. act. A1/13 und A4/2) schilderten die Beschwerdeführenden zudem bereits ziemlich ausführlich ihre Ausreisegründe aus Eritrea und ihre Situation im Sudan. Die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen zusätzlichen Fragestellungen decken sodann sämtliche weiteren für die Beurteilung des von den Beschwerdeführenden schriftlich eingereichten Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab. Sie wurden von den Beschwerdeführenden sodann mit Eingabe vom 30. Juni 2011 (vgl. act. A6/15) genügend beantwortet. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist damit in genügender Weise erstellt.
E. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen eine eigene Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. alt Art. 20 AsylG geltend, indem sie hauptsächlich vorbringen, der Beschwerdeführer sei während der Militärausbildung in Sawa gefoltert worden und die Beschwerdeführerin von dort in einem bedrohlichen Gesundheitszustand zurückgekehrt. Danach hätten sie unter militärischer Befehlsgewalt das College besucht, das Studium jedoch unterbrechen müssen, um - stets unter der Unterstellung durch das Militär - für verschiedene Ministerien an verschiedenen Orten zu arbeiten. Im März seien sie schliesslich in den Sudan geflohen (vgl. act. A1/13 S. 1 f., act. A4/2 S. 1 f., act. A6/15 S. 1 f.). Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung, ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen, fest, die Ausführungen liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerenden im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan aus, bejaht bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG jedoch die Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan.
E. 5.4 Die soeben dargelegten Asylgründe erscheinen prima facie nicht als unglaubhaft. Da die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben im Zeitpunkt ihrer Flucht in den Sudan unter militärischer Führung standen, ist daher nicht auszuschliessen, dass die eritreischen Behörden dieses Verhalten als Desertion und damit als regimefeindlich erachten und ihnen deshalb eine - aus politisch motivierten Gründen - unverhältnismässig hohe Strafe drohen könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea, Update vom Februar 2010, Alexandra Geiser, Bern, 8. Februar 2010, S. 4). Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestünde daher die Möglichkeit, dass sie ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein könnten und ihnen in der Folge in Anwendung von Art. 2 AsylG Asyl zu gewähren wäre. Vorausgesetzt, ihr weiterer Verbleib im Sudan ist als unzumutbar im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG zu erachten, wäre ihnen daher die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
E. 5.5 Nach alt Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 5.6 Die Beschwerdeführenden halten sich in einem Drittstaat - dem Sudan - auf. Die dortige Situation für Flüchtlinge ist - wie schon das BFM festhält und von den Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend gemacht wird - generell sicherlich nicht einfach. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten. Sie verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht, sondern bedürfen ausserhalb der Lager besonderer Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich. Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. Dort kam es in der Vergangenheit in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Nichtsdestotrotz ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-513/2013 vom 15. Mai 2013 E. 4.6, E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3, D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Khartum ernsthaft eine Deportation zu befürchten hätten, indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würden, lassen sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Sie sind ausserdem ihren Vorbringen zufolge im Sudan vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, halten sich aber seit geraumer Zeit in Khartum auf (vgl. act. A1/13 S. 1 f., act. 4/2 S. 1 f., act. A6/15 S. 1 f.). Auch wenn sich die Situation für eine junge eritreische Familie in Khartum als schwierig erweisen mag, lässt sich aus den Angaben der Beschwerdeführenden schliessen, dass sie dort zumindest über eine Unterkunft verfügen und - wenn auch in bescheidenem Rahmen - zunächst unter Mithilfe der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hausangestellte und nunmehr durch die Gelegenheitsarbeiten des Beschwerdeführers als Tagelöhner ein Einkommen erwirtschaften können, welches im Vergleich zum Einkommen einer sudanesischen Person mit vergleichbarer Tätigkeit nicht unterdurchschnittlich erscheint (vgl. act. A6/15 S. 2). Sollten die finanziellen Mittel - wie von den Beschwerdeführenden moniert - zur Deckung ihres Existenzbedarfs nicht genügen, könnten sie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich erneut an das UNHCR wenden und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würden. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist. Dem Gericht ist denn auch nicht bekannt, dass - wie durch die Beschwerdeführenden eingewendet - das Lager D._______ geschlossen werden soll. Angesichts ihres über dreijährigen Aufenthaltes im Sudan ist zudem auf eine gewisse Beziehungsnähe zu diesem Staat zu schliessen. Den Akten zufolge weisen sie demgegenüber zur Schweiz keine enge Bindung auf. Der einzige, nicht überwiegend gewichtige Anknüpfungspunkt sind die in der Schweiz wohnhaften Bekannten der Beschwerdeführenden, mit denen sie lediglich eine Freundschaft verbindet. Die Beschwerdeführenden benötigen somit den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib im Sudan ist zumutbar.
E. 5.7 An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden Christen sind, nichts zu ändern. Wie vom BFM zutreffend erwogen, ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert und es wird keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölkerung im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich anerkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan - vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen - vorkommen. Substanziierte Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden als Ausländer einer erhöhten Gefahr einer solchen Diskriminierung ausgesetzt gewesen wären respektive eine solche konkret zu befürchten hätten, liegen nicht vor.
E. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumutbarkeit ihres weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Dokumente einzugehen. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise die Asylgesuche abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Vertretung im Sudan und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2926/2013 Urteil vom 15. August 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kind C._______, geboren (...), Eritrea, c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: die Botschaft), registriert durch die Botschaft am 19. Januar 2011, ersuchte der Beschwerdeführer A._______ für sich, seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin B._______, und das gemeinsame Kind sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach Abschluss des elften Schuljahres gezwungen worden, die militärische Schule in Sawa zu absolvieren. Dort sei er inhaftiert, gefoltert und eingeschüchtert worden. Parallel zu seiner militärischen Ausbildung habe er 2004 die Prüfung für die Aufnahme ins College machen können, die er zum Glück mit Erfolg bestanden habe, so dass er eine höhere Ausbildung in Angriff habe nehmen können. Seiner heutigen Ehefrau sei die Aufnahme ins College ebenfalls gelungen. Als Frau habe sie in Sawa sehr gelitten und sei in besorgniserregendem gesundheitlichem Zustand von dort zurückgekehrt. Das Leben im College sei für sie genau so hart gewesen wie im Ausbildungslager in Sawa. Ihr Studium hätten sie unterbrechen müssen, um an verschiedenen Orten für die Regierung zu arbeiten. Sie hätten heiraten wollen, was ihnen jedoch verweigert worden sei. Am 31. Mai 2009 hätten sie sich religiös trauen lassen. Am 1. März 2010 sei die damals schwangere Beschwerdeführerin an den Arbeitsort des Beschwerdeführers gereist. Dieser Ort habe sich in der Nähe der Grenze zum Sudan befunden. Von dort aus seien sie zu Fuss nach Kassala, Sudan, geflohen. Im Flüchtlingslager seien die Bedingungen schlecht gewesen (ungenügende Nahrung, Ausbildung, Arbeit und Sicherheit). Sie seien deshalb illegal, d.h. ohne die dafür nötige Bewilligung für Flüchtlinge, nach Khartum gereist. Dort habe die Beschwerdeführerin ihr Kind geboren. Nebst dem Umstand, dass sie als Christen zur religiösen Minderheit gehörten und benachteiligt würden, würden sie in Khartum sozial, emotional und psychisch unter der dort vorherrschenden schlechten Situation leiden. Sie ersuchten daher die Schweiz um Hilfe. Der Eingabe lagen Kopien von verschiedenen Dokumenten (Ausbildungsbestätigungen, Arbeitszeugnisse und Identitätsausweise) bei. B. Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, das UNHCR registriere ungeachtet ihrer Fluchtgründe alle Eritreer, die im Sudan Schutz suchen würden, weise sie einem Flüchtlingslager zu und sei mit den sudanesischen Behörden für die Grundversorgung besorgt. Das BFM erachte deshalb den Verbleib im Sudan als zumutbar und lehne in der Regel die Asylgesuche solcher Personen ab. Diese restriktive Praxis sei durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Eine summarische Prüfung ihrer geltend gemachten Gründe zeige, dass die Chancen, eine Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zu erhalten, gering seien. Falls sie dennoch am Asylgesuch festhalten würden, hätten sie dies bis am 28. März 2011 mitzuteilen, andernfalls das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. C. Mit Schreiben vom 20. März 2011 bekundeten die Beschwerdeführenden ihr Interesse an der Fortsetzung ihres Asylverfahrens. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sie sich im Sudan im Flüchtlingslager D._______ aufgehalten hätten. Die Grundversorgung sei dort nicht gewährleistet gewesen, sie hätten sich nicht frei bewegen und nicht arbeiten können. Es habe die Gefahr bestanden, von eritreischen Spionen gekidnappt zu werden. In Khartum seien sie ohne Geld, hätten keine Arbeitsbewilligung und sie würden die Sprache nicht verstehen. Die Beschwerdeführerin habe einzig als Hausangestellte arbeiten können. Ihre Versuche, sich an das UN-Büro (recte: UNHCR) zu wenden, seien erfolglos geblieben. Ein in der Schweiz wohnhafter Freund habe sie schliesslich über die Möglichkeit der Hilfe durch die Botschaft informiert. D. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass es der Botschaft aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, eine Befragung vor Ort durchzuführen. Aus diesem Grund wurden sie aufgefordert, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg bis zum 6. Juli 2011 verschiedene Fragen zu ihrem Aufenthalt in Eritrea und im Sudan zu beantworten, ansonsten das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. E. Mit Eingabe an die Botschaft vom 30. Juni 2011 nahmen die Beschwerdeführenden zu den vom BFM gestellten Fragen Stellung und führten insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe von Juli 2001 bis Dezember 2001 ein militärisches Training in Sawa absolviert und unter militärischer Führung von Dezember 2002 bis Januar 2005 in der Logistikindustrie gearbeitet. Von Mai 2005 bis Mai 2008 habe er sein Studium in Sozialwissenschaften im (...)-College fortgesetzt. Zuletzt habe er in E._______, Eritrea, als von der Regierung beauftragter Lehrer gearbeitet. Administrativ sei er direkt dem Militär unterstellt gewesen. Von E._______ sei er in den Sudan geflohen. Im Sudan generiere er kein regelmässiges Einkommen, da er dort nur ab und zu Gelegenheitsarbeiten verrichte. In der Schweiz habe er keine Verwandten, aber zwei Freunde. Enge Freunde der Beschwerdeführerin würden ebenfalls in der Schweiz leben. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden Kopien von verschiedenen Dokumenten (sudanesische Flüchtlingsausweise, Identitätsausweise, Registrationsbelege des UNHCR, Geburtsurkunden und Ausbildungsbelege) bei. F. Mit Schreiben vom 5. Mai 2012 (Eingang Botschaft: 6. Mai 2012) bat der Beschwerdeführer um Auskunft über den Stand des Asylverfahrens. Diese Bitte wiederholte er mit E-Mail an das BFM vom 21. März 2013. G. In seiner E-Mail-Antwort an den Beschwerdeführer vom 27. März 2013 teilte das BFM mit, dass der Asylentscheid am 24. September 2012 an die Botschaft gesandt worden sei, weshalb er sich zwecks Erhalt desselben an die Botschaft wenden solle. H. In erwähnter Verfügung vom 24. September 2012 - eröffnet am 10. April 2013 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei zwar darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hätten. Einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz stehe indes der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegen. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Gemäss Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Die Lage vor Ort sei für diese, so auch für die Beschwerdeführenden, nicht einfach. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge, die vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich in diesem aufzuhalten und würden dort die nötige Versorgung erhalten. Sie würden nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein, so könnten sich die Beschwerdeführenden beim UNHCR um Schutz bemühen. Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sei gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden nach Eritrea zurückgeschafft werden könnten, lägen nicht vor. Sie verfügten über kein geeignetes Risikoprofil, welches eine Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könne. Sie könnten auch nicht glaubhaft darlegen, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten oder erwerben könnten, könnten sie sich jederzeit bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan melden. Das UNHCR habe den Sudan an seine Verpflichtungen aus der von ihm unterzeichneten Flüchtlingskonvention erinnert. Das Leben in Khartum sei zwar nicht einfach. Angesichts des längeren Aufenthaltes im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz nicht unüberwindbar seien, auch wenn sie nur Gelegenheitsarbeiten finden würden und ihre Bewegungs- und Religionsfreiheit eingeschränkt sei. Im Sudan lebe zudem eine grosse eritreische Diaspora, welche in Not geratene Landsleute weitgehend unterstütze. Im Weiteren sei zwar nicht zum Vornherein auszuschliessen, dass sie wegen ihrer Religionszugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnten. Eine Mehrheit bekenne sich zum Islam sunnitischer Richtung. Christen würden unterschiedlichen Schätzungen zufolge 5-10% der Gesamtbevölkerung ausmachen. In den Städten würden sich nebst kleineren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer bzw. mit Rom unierter Kirchen auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen befinden. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Sudan garantiere - ebenso wie die vorherige Verfassung von 1998 - Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt. Weihnachten und Ostern (auch das orthodoxe Osterfest) seien staatliche Feiertage. Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre ein Vizepräsident Sudans dem Christentum an. Unter den Mitgliedern der Regierung würden sich mehrere Christen befinden. Es herrsche demnach im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden seit längerem im Sudan lebten, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. In Khartum gebe es zudem offizielle Kirchen ihrer Glaubensrichtung, an welche sie sich wenden könnten. Schliesslich stellte sich das BFM auf den Standpunkt, obwohl die Beschwerdeführenden mit ihren in der Schweiz lebenden Freunden über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügten, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen würde, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz zu gewähren habe. Alleine die Anwesenheit der Freunde bedeute noch keine enge Bindung. Die Beschwerdeführenden benötigten daher den subsidiären Schutz der Schweiz im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. I. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Mai 2013 (Eingang Botschaft) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gutheissung ihrer Asylgesuche. In ihrer Rechtsmittelschrift hielten sie im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest und argumentierten zusätzlich, auch jene Flüchtlinge, die sich seit langem legal in Khartum aufhalten würden, hätten Angst und das Flüchtlingslager, in dem sie sich ursprünglich aufgehalten hätten, werde bald geschlossen und nach Umgurgur verlegt, wo man ebenfalls keinen Schutz geniesse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren wird gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) durchgeführt, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf. Sie enthält sinngemässe Begehren und eine rechtsgenügliche Begründung. Praxisgemäss ist daher auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011). 1.5 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführen-den haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchgeführt wird (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). 4.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.4 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden durch die vom BFM im Schreiben vom 6. Juni 2011 begrenzten Personalressourcen und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sachlich begründet. In ihren Schreiben vom 19. Januar 2011 und 20. März 2011 (vgl. act. A1/13 und A4/2) schilderten die Beschwerdeführenden zudem bereits ziemlich ausführlich ihre Ausreisegründe aus Eritrea und ihre Situation im Sudan. Die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen zusätzlichen Fragestellungen decken sodann sämtliche weiteren für die Beurteilung des von den Beschwerdeführenden schriftlich eingereichten Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab. Sie wurden von den Beschwerdeführenden sodann mit Eingabe vom 30. Juni 2011 (vgl. act. A6/15) genügend beantwortet. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist damit in genügender Weise erstellt. 5. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.3 Die Beschwerdeführenden machen eine eigene Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. alt Art. 20 AsylG geltend, indem sie hauptsächlich vorbringen, der Beschwerdeführer sei während der Militärausbildung in Sawa gefoltert worden und die Beschwerdeführerin von dort in einem bedrohlichen Gesundheitszustand zurückgekehrt. Danach hätten sie unter militärischer Befehlsgewalt das College besucht, das Studium jedoch unterbrechen müssen, um - stets unter der Unterstellung durch das Militär - für verschiedene Ministerien an verschiedenen Orten zu arbeiten. Im März seien sie schliesslich in den Sudan geflohen (vgl. act. A1/13 S. 1 f., act. A4/2 S. 1 f., act. A6/15 S. 1 f.). Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung, ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen, fest, die Ausführungen liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerenden im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan aus, bejaht bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG jedoch die Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan. 5.4 Die soeben dargelegten Asylgründe erscheinen prima facie nicht als unglaubhaft. Da die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben im Zeitpunkt ihrer Flucht in den Sudan unter militärischer Führung standen, ist daher nicht auszuschliessen, dass die eritreischen Behörden dieses Verhalten als Desertion und damit als regimefeindlich erachten und ihnen deshalb eine - aus politisch motivierten Gründen - unverhältnismässig hohe Strafe drohen könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea, Update vom Februar 2010, Alexandra Geiser, Bern, 8. Februar 2010, S. 4). Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestünde daher die Möglichkeit, dass sie ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein könnten und ihnen in der Folge in Anwendung von Art. 2 AsylG Asyl zu gewähren wäre. Vorausgesetzt, ihr weiterer Verbleib im Sudan ist als unzumutbar im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG zu erachten, wäre ihnen daher die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. 5.5 Nach alt Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.6 Die Beschwerdeführenden halten sich in einem Drittstaat - dem Sudan - auf. Die dortige Situation für Flüchtlinge ist - wie schon das BFM festhält und von den Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend gemacht wird - generell sicherlich nicht einfach. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten. Sie verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht, sondern bedürfen ausserhalb der Lager besonderer Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich. Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. Dort kam es in der Vergangenheit in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Nichtsdestotrotz ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-513/2013 vom 15. Mai 2013 E. 4.6, E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3, D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Khartum ernsthaft eine Deportation zu befürchten hätten, indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würden, lassen sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Sie sind ausserdem ihren Vorbringen zufolge im Sudan vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, halten sich aber seit geraumer Zeit in Khartum auf (vgl. act. A1/13 S. 1 f., act. 4/2 S. 1 f., act. A6/15 S. 1 f.). Auch wenn sich die Situation für eine junge eritreische Familie in Khartum als schwierig erweisen mag, lässt sich aus den Angaben der Beschwerdeführenden schliessen, dass sie dort zumindest über eine Unterkunft verfügen und - wenn auch in bescheidenem Rahmen - zunächst unter Mithilfe der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hausangestellte und nunmehr durch die Gelegenheitsarbeiten des Beschwerdeführers als Tagelöhner ein Einkommen erwirtschaften können, welches im Vergleich zum Einkommen einer sudanesischen Person mit vergleichbarer Tätigkeit nicht unterdurchschnittlich erscheint (vgl. act. A6/15 S. 2). Sollten die finanziellen Mittel - wie von den Beschwerdeführenden moniert - zur Deckung ihres Existenzbedarfs nicht genügen, könnten sie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich erneut an das UNHCR wenden und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würden. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist. Dem Gericht ist denn auch nicht bekannt, dass - wie durch die Beschwerdeführenden eingewendet - das Lager D._______ geschlossen werden soll. Angesichts ihres über dreijährigen Aufenthaltes im Sudan ist zudem auf eine gewisse Beziehungsnähe zu diesem Staat zu schliessen. Den Akten zufolge weisen sie demgegenüber zur Schweiz keine enge Bindung auf. Der einzige, nicht überwiegend gewichtige Anknüpfungspunkt sind die in der Schweiz wohnhaften Bekannten der Beschwerdeführenden, mit denen sie lediglich eine Freundschaft verbindet. Die Beschwerdeführenden benötigen somit den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib im Sudan ist zumutbar. 5.7 An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden Christen sind, nichts zu ändern. Wie vom BFM zutreffend erwogen, ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert und es wird keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölkerung im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich anerkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan - vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen - vorkommen. Substanziierte Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden als Ausländer einer erhöhten Gefahr einer solchen Diskriminierung ausgesetzt gewesen wären respektive eine solche konkret zu befürchten hätten, liegen nicht vor. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumutbarkeit ihres weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Dokumente einzugehen. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise die Asylgesuche abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Vertretung im Sudan und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Claudia Jorns Morgenegg Versand: