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D-2781/2017

D-2781/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge eritreische Staatsangehörige aus B._______ (Zoba C._______) - suchte am 29. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juli 2015 im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr 2014 die 10. Klasse unterbrechen müssen, weil sie an "Hirnfieber" erkrankt sei. Dann habe sie keine Lust mehr gehabt, in die Schule zu gehen. Es habe eine Razzia stattgefunden. Sie habe gewusst, dass sie in den Militärdienst müsste, wenn sie erwischt würde, und sei daher geflohen. An der Anhörung vom 6. März 2017 brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei in der 10. Klasse an Malaria erkrankt und habe daher die Schule für mehr als zwei Monate nicht mehr besuchen können. Als sie geheilt gewesen sei habe sie versucht, die Schule weiter zu besuchen, sei aber nicht mehr zugelassen und von der Schule verwiesen worden. Danach hätten die Behörden Razzien durchgeführt. Als sie Behördenvertreter an einem Samstag, an dem auf dem Markt eine Razzia durchgeführt worden sei, in der Nähe von ihrem Zuhause gesehen habe, habe sie Angst bekommen, verhaftet und mitgenommen zu werden. Sie habe gewusst, dass die Behördenvertreter auf der Suche nach ihr seien, und sei daher geflüchtet. In der Folge habe sie sich bei Verwandten und einer Freundin versteckt, wo sie von ihrer Mutter erfahren habe, dass die Behördenvertreter tatsächlich zu ihr nach Hause gegangen seien. Vier oder fünf Tage später habe sie Eritrea illegal verlassen, weil dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, ihre Probleme zu lösen. Danach seien die Behördenvertreter ein weiteres Mal zu ihr nach Hause gekommen. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B.b Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren Fotografien beziehungsweise Kopien ihres Taufscheins und der Identitätskarte ihres Vaters zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. April 2017 - eröffnet am 15. April 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Mai 2017 (Datum Poststempel: 15. Mai 2017) - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren und sie sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte sie den Beizug der vorinstanzlichen Akten. E. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 18. Mai 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine die Beschwerdeführerin betreffende Unterstützungsbedürftigkeitserklärung ein. G. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Ausserdem führte sie an, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen seien, weshalb auf den Verfahrensantrag, diese seien beizuziehen, nicht weiter einzugehen sei.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. Bst. G vorstehend), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.2), was vorliegend zutrifft.

E. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Asylgesuchs zusammengefasst vor, sie sei nach ihrem Schulabbruch anlässlich einer Razzia von Behördenvertretern zwecks Verhaftung respektive Einziehung in den Militärdienst gezielt gesucht worden und habe daher Eritrea illegal verlassen.

E. 5.2.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E. 5.2.2 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Schulabbruch und zur erlebten Razzia den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darin wird zutreffend aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin an der BzP und an der Anhörung unterschiedliche Gründe dafür angab, weshalb sie nach ihrer behaupteten Krankheit nicht mehr zur Schule gegangen sein soll. In der Beschwerde wird diesbezüglich im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei bei der BzP falsch verstanden worden beziehungsweise sei nur ein Teil ihrer Antwort übersetzt worden. Sie habe damals erklärt, dass sie nach ihrer Krankheit wieder in die Schule habe gehen wollen, ihr sei dann aber mitgeteilt worden, dass sie das angefangene Schuljahr nicht einfach fortsetzen könne, sondern dass sie dieses wiederholen müsse, worauf sie keine Lust gehabt habe. Dieses Beschwerdevorbringen überzeugt bereits deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin - wie schon in der angefochtenen Verfügung festgehalten - im Anschluss an die BzP die Richtigkeit (und damit auch die Vollständigkeit) des ihr rückübersetzten Protokolls unterschriftlich bestätigte (vgl. Akten SEM A 4/14 S. 4 und 11). Zudem wurde sie an der Anhörung explizit darauf angesprochen, dass sie an der BzP angegeben habe, sie sei nicht mehr in die Schule gegangen, weil sie keine Lust mehr gehabt habe (vgl. A 18/32 F258 f.). Sie hätte somit an der Anhörung die Möglichkeit gehabt, diesen Widerspruch aufzulösen, erwähnte jedoch mit keinem Wort, dass sie die 10. Klasse hätte wiederholen müssen respektive können (vgl. auch A 18/32 F255 ff., insb. 257 und 262). Dieses Beschwerdevorbringen ist daher als unbegründet nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 5.2.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Schulab-bruchs ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur im Rahmen einer Razzia angeblich gezielten Suche nach ihr die Grundlage entzogen. Das SEM hielt sodann - unter Angabe der Fundstellen im Anhörungsprotokoll - etwa zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin auf die Fragen zur Razzia durchgehend oberflächliche und allgemein gehaltene Antworten gegeben habe, und sie den Moment, in welchem sie gesehen habe, wie die Behörden zu ihr nach Hause gegangen seien, nicht greifbar zu machen vermocht habe. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind ebenfalls unbehelflich. Sie bestätigen zum einen lediglich, dass die Beschwerdeführerin allgemeine Ausführungen zu Razzien machte, was allerdings nicht den Schluss zulässt, dass sie von einer konkreten Razzia persönlich betroffen war. Zum andern wird angeführt, die Beschwerdeführerin habe sich im Moment, als sie Behördenvertreter in der Nähe ihres Hauses gesehen habe, in einem Angstzustand befunden und sei unter Schock gestanden, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie sich nicht an sämtliche Details erinnern könne. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich jedoch auch diesbezüglich der Ansicht des SEM an, wonach in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Ereignisses hätte erwartet werden können, dass sie es - trotz Schock und Angst - ausführlicher (und erlebnisgeprägt) zu schildern vermocht hätte. Im Übrigen verdeutlicht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Razzien zunächst immer nur in genereller Weise ansprach (vgl. A 18/32 F243, 266 ff.) und sie erst auf konkrete Nachfrage seitens der befragenden Person, ob die Behörden einmal zu ihr nach Hause gekommen seien (vgl. A 18/32 F270 ff.), von deren angeblichem Besuch erzählte (allerdings wieder mit hauptsächlich generellen Ausführungen), die Erwägungen des SEM und damit die Unglaubhaftigkeit der behaupteten gezielten Suche nach ihr. Es kann ihr nach dem Gesagten auch nicht geglaubt werden, dass Behördenvertreter nach ihrer Ausreise bei ihr Zuhause gewesen sind. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind im Übrigen ohnehin äusserst unsubstanziiert ausgefallen und sie vermochte erst auf konkrete Nachfrage klar anzugeben, dass ein zweiter Besuch stattgefunden haben soll (vgl. A 18/32 F296 ff.), was zusätzlich für die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht.

E. 5.2.4 Zusammenfassend - und ohne auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Aussagen einzugehen - können die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Schulabbruch und der anlässlich einer Razzia gezielten Suche nach ihr zwecks Verhaftung respektive Einziehung in den Militärdienst nicht geglaubt werden. Es bestehen mithin keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass sie vor ihrer Ausreise in einem konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung stand (vgl. E. 5.2.1 vorstehend). Somit erfüllte sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 5.3 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Es hat zudem zutreffend angeführt, dass vorliegend keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Daran vermögen die Beschwerdevorbringen, die an der Glaubhaftigkeit der Ausreisegründe der Beschwerdeführerin anknüpfen, nach den vorstehenden Erwägungen zu deren Unglaubhaftigkeit offensichtlich nichts zu ändern. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist somit praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. Im Übrigen kann sie aus dem Umstand, dass sie im Zeitpunkt ihrer illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft gemäss damals geltender Rechtsprechung noch erfüllt hätte, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).

E. 7.2.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, der Vollzug ihrer Wegweisung sei angesichts der bevorstehenden Zwangsrekrutierung unter Berücksichtigung von Art. 3 und 4 EMRK als unzulässig zu betrachten.

E. 7.2.3.2 Diesbezüglich kann auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden, in welchem das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung in den eritreischen Nationaldienst sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) prüfte und bejahte (a.a.O. E. 6.1). Eine möglicherweise drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea (vgl. a.a.O. E. 6.1.7) führt demnach nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Hinweise in der Beschwerde auf Erwägungen des insbesondere die Frage der illegalen Ausreise aus Eritrea betreffenden Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.

E. 7.2.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine sonstigen Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu bezeichnen.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist somit - entgegen der in der Beschwerde ohne substanziierte Begründung vertretenen Ansicht - nicht generell unzumutbar. Vorliegend kann sodann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründen geschlossen werden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunde Frau. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, verfügt sie in Eritrea über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz und mithin über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. etwa A 18/32 F25 f., 32 ff., 45 ff., 132 f., 180 f., 239). Sie gab an der Anhörung zwar an, es sei für ihre Familie schwierig gewesen, über die Runden zu kommen (A 18/32 F234), indes erhält ihre Familie ihren Angaben zufolge Unterstützung von ihren Grosseltern und ihrem in Israel lebenden Onkel, der auch ihre Ausreise und diejenige ihrer ebenfalls in der Schweiz als Asylsuchende registrierten Schwester (N [...]) finanziert habe (A 18/32 F239 ff.). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

E. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungsverfügung vom 22. Mai 2017 über den Kostenrahmen informiert. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein angemessen erscheinendes Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 750.- zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2781/2017 Urteil vom 15. Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge eritreische Staatsangehörige aus B._______ (Zoba C._______) - suchte am 29. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juli 2015 im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr 2014 die 10. Klasse unterbrechen müssen, weil sie an "Hirnfieber" erkrankt sei. Dann habe sie keine Lust mehr gehabt, in die Schule zu gehen. Es habe eine Razzia stattgefunden. Sie habe gewusst, dass sie in den Militärdienst müsste, wenn sie erwischt würde, und sei daher geflohen. An der Anhörung vom 6. März 2017 brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei in der 10. Klasse an Malaria erkrankt und habe daher die Schule für mehr als zwei Monate nicht mehr besuchen können. Als sie geheilt gewesen sei habe sie versucht, die Schule weiter zu besuchen, sei aber nicht mehr zugelassen und von der Schule verwiesen worden. Danach hätten die Behörden Razzien durchgeführt. Als sie Behördenvertreter an einem Samstag, an dem auf dem Markt eine Razzia durchgeführt worden sei, in der Nähe von ihrem Zuhause gesehen habe, habe sie Angst bekommen, verhaftet und mitgenommen zu werden. Sie habe gewusst, dass die Behördenvertreter auf der Suche nach ihr seien, und sei daher geflüchtet. In der Folge habe sie sich bei Verwandten und einer Freundin versteckt, wo sie von ihrer Mutter erfahren habe, dass die Behördenvertreter tatsächlich zu ihr nach Hause gegangen seien. Vier oder fünf Tage später habe sie Eritrea illegal verlassen, weil dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, ihre Probleme zu lösen. Danach seien die Behördenvertreter ein weiteres Mal zu ihr nach Hause gekommen. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B.b Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren Fotografien beziehungsweise Kopien ihres Taufscheins und der Identitätskarte ihres Vaters zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. April 2017 - eröffnet am 15. April 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Mai 2017 (Datum Poststempel: 15. Mai 2017) - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren und sie sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte sie den Beizug der vorinstanzlichen Akten. E. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 18. Mai 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine die Beschwerdeführerin betreffende Unterstützungsbedürftigkeitserklärung ein. G. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Ausserdem führte sie an, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen seien, weshalb auf den Verfahrensantrag, diese seien beizuziehen, nicht weiter einzugehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. Bst. G vorstehend), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.2), was vorliegend zutrifft. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Asylgesuchs zusammengefasst vor, sie sei nach ihrem Schulabbruch anlässlich einer Razzia von Behördenvertretern zwecks Verhaftung respektive Einziehung in den Militärdienst gezielt gesucht worden und habe daher Eritrea illegal verlassen. 5.2 5.2.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 5.2.2 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Schulabbruch und zur erlebten Razzia den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darin wird zutreffend aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin an der BzP und an der Anhörung unterschiedliche Gründe dafür angab, weshalb sie nach ihrer behaupteten Krankheit nicht mehr zur Schule gegangen sein soll. In der Beschwerde wird diesbezüglich im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei bei der BzP falsch verstanden worden beziehungsweise sei nur ein Teil ihrer Antwort übersetzt worden. Sie habe damals erklärt, dass sie nach ihrer Krankheit wieder in die Schule habe gehen wollen, ihr sei dann aber mitgeteilt worden, dass sie das angefangene Schuljahr nicht einfach fortsetzen könne, sondern dass sie dieses wiederholen müsse, worauf sie keine Lust gehabt habe. Dieses Beschwerdevorbringen überzeugt bereits deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin - wie schon in der angefochtenen Verfügung festgehalten - im Anschluss an die BzP die Richtigkeit (und damit auch die Vollständigkeit) des ihr rückübersetzten Protokolls unterschriftlich bestätigte (vgl. Akten SEM A 4/14 S. 4 und 11). Zudem wurde sie an der Anhörung explizit darauf angesprochen, dass sie an der BzP angegeben habe, sie sei nicht mehr in die Schule gegangen, weil sie keine Lust mehr gehabt habe (vgl. A 18/32 F258 f.). Sie hätte somit an der Anhörung die Möglichkeit gehabt, diesen Widerspruch aufzulösen, erwähnte jedoch mit keinem Wort, dass sie die 10. Klasse hätte wiederholen müssen respektive können (vgl. auch A 18/32 F255 ff., insb. 257 und 262). Dieses Beschwerdevorbringen ist daher als unbegründet nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. 5.2.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Schulab-bruchs ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur im Rahmen einer Razzia angeblich gezielten Suche nach ihr die Grundlage entzogen. Das SEM hielt sodann - unter Angabe der Fundstellen im Anhörungsprotokoll - etwa zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin auf die Fragen zur Razzia durchgehend oberflächliche und allgemein gehaltene Antworten gegeben habe, und sie den Moment, in welchem sie gesehen habe, wie die Behörden zu ihr nach Hause gegangen seien, nicht greifbar zu machen vermocht habe. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind ebenfalls unbehelflich. Sie bestätigen zum einen lediglich, dass die Beschwerdeführerin allgemeine Ausführungen zu Razzien machte, was allerdings nicht den Schluss zulässt, dass sie von einer konkreten Razzia persönlich betroffen war. Zum andern wird angeführt, die Beschwerdeführerin habe sich im Moment, als sie Behördenvertreter in der Nähe ihres Hauses gesehen habe, in einem Angstzustand befunden und sei unter Schock gestanden, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie sich nicht an sämtliche Details erinnern könne. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich jedoch auch diesbezüglich der Ansicht des SEM an, wonach in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Ereignisses hätte erwartet werden können, dass sie es - trotz Schock und Angst - ausführlicher (und erlebnisgeprägt) zu schildern vermocht hätte. Im Übrigen verdeutlicht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Razzien zunächst immer nur in genereller Weise ansprach (vgl. A 18/32 F243, 266 ff.) und sie erst auf konkrete Nachfrage seitens der befragenden Person, ob die Behörden einmal zu ihr nach Hause gekommen seien (vgl. A 18/32 F270 ff.), von deren angeblichem Besuch erzählte (allerdings wieder mit hauptsächlich generellen Ausführungen), die Erwägungen des SEM und damit die Unglaubhaftigkeit der behaupteten gezielten Suche nach ihr. Es kann ihr nach dem Gesagten auch nicht geglaubt werden, dass Behördenvertreter nach ihrer Ausreise bei ihr Zuhause gewesen sind. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind im Übrigen ohnehin äusserst unsubstanziiert ausgefallen und sie vermochte erst auf konkrete Nachfrage klar anzugeben, dass ein zweiter Besuch stattgefunden haben soll (vgl. A 18/32 F296 ff.), was zusätzlich für die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht. 5.2.4 Zusammenfassend - und ohne auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Aussagen einzugehen - können die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Schulabbruch und der anlässlich einer Razzia gezielten Suche nach ihr zwecks Verhaftung respektive Einziehung in den Militärdienst nicht geglaubt werden. Es bestehen mithin keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass sie vor ihrer Ausreise in einem konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung stand (vgl. E. 5.2.1 vorstehend). Somit erfüllte sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.3 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Es hat zudem zutreffend angeführt, dass vorliegend keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Daran vermögen die Beschwerdevorbringen, die an der Glaubhaftigkeit der Ausreisegründe der Beschwerdeführerin anknüpfen, nach den vorstehenden Erwägungen zu deren Unglaubhaftigkeit offensichtlich nichts zu ändern. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist somit praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. Im Übrigen kann sie aus dem Umstand, dass sie im Zeitpunkt ihrer illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft gemäss damals geltender Rechtsprechung noch erfüllt hätte, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 7.2.3 7.2.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, der Vollzug ihrer Wegweisung sei angesichts der bevorstehenden Zwangsrekrutierung unter Berücksichtigung von Art. 3 und 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. 7.2.3.2 Diesbezüglich kann auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden, in welchem das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung in den eritreischen Nationaldienst sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) prüfte und bejahte (a.a.O. E. 6.1). Eine möglicherweise drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea (vgl. a.a.O. E. 6.1.7) führt demnach nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Hinweise in der Beschwerde auf Erwägungen des insbesondere die Frage der illegalen Ausreise aus Eritrea betreffenden Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. 7.2.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine sonstigen Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu bezeichnen. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist somit - entgegen der in der Beschwerde ohne substanziierte Begründung vertretenen Ansicht - nicht generell unzumutbar. Vorliegend kann sodann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründen geschlossen werden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunde Frau. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, verfügt sie in Eritrea über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz und mithin über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. etwa A 18/32 F25 f., 32 ff., 45 ff., 132 f., 180 f., 239). Sie gab an der Anhörung zwar an, es sei für ihre Familie schwierig gewesen, über die Runden zu kommen (A 18/32 F234), indes erhält ihre Familie ihren Angaben zufolge Unterstützung von ihren Grosseltern und ihrem in Israel lebenden Onkel, der auch ihre Ausreise und diejenige ihrer ebenfalls in der Schweiz als Asylsuchende registrierten Schwester (N [...]) finanziert habe (A 18/32 F239 ff.). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungsverfügung vom 22. Mai 2017 über den Kostenrahmen informiert. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein angemessen erscheinendes Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 750.- zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: