Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 16. August 2015 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. A.b Am 26. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 21. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ausführlich angehört. Dabei brachte er vor, er sei tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.________ der C.________. Er habe mit seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern mütterlicherseits im selben Haushalt gelebt. Im gleichen Dorf würden zudem sein Vater, dessen neue Ehefrau und seine Halbgeschwister väterlicherseits leben, mit denen er ebenfalls Kontakt pflege. Seine Familie lebe von der Landwirtschaft und sei im Dorf vergleichsweise wohlhabend. In der Freizeit habe er auf den Feldern gearbeitet und sei für (...) verantwortlich gewesen. Erst mit zehn Jahren sei er eingeschult worden. Als Gesuchsgrund gab er an, dass eines Abends - es sei zu Beginn der sechsten Klasse im (...) 2014 respektive im (...) 2014 gewesen - Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihn festgenommen hätten. Anschliessend sei er in ein Gefängnis in der Nähe von D.________ gebracht worden. Er habe den Gefängnisleiter nach dem Grund für seine Festnahme gefragt. Dieser habe ihm geantwortet, dass er derjenige sei, welcher der Frau seines Bruders beim illegalen Grenzübertritt behilflich gewesen sei. Er sei daraufhin in einen unterirdischen Raum mit weiteren Gefangenen gebracht worden. In der Folge sei er täglich vor dem Abendessen verhört worden. Das Schlimmste sei gewesen, dass er sich auf den Bauch habe hinlegen müssen und mit einem Gummischlagstock geschlagen worden sei. Als er zusammen mit den anderen Gefangenen etwa einen Monat später wie gewöhnlich nach draussen gebracht worden sei, um seine Notdurft zu verrichten, sei ein Gefangener geflüchtet. Da die Soldaten in die Luft geschossen hätten, habe er gedacht, die Soldaten hätten ihm und den anderen etwas antun wollen. Daraufhin habe er ebenfalls die Flucht ergriffen und sich in einem Erdloch verstecken können. Als es nach rund einer halben Stunde ruhig gewesen sei, sei er aus dem Erdloch gekrochen und habe sich unverzüglich in Richtung äthiopischer Grenze aufgemacht. Nach ungefähr dreissig Minuten respektive zwei Stunden - es sei im (...) 2014 beziehungsweise im (...) 2014 gewesen - habe er die äthiopisch-eritreische Grenze unbemerkt passieren können. A.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Kopie der ID seiner Mutter und seines Vaters ein. B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde (recte: Taufurkunde [Baptism certificate]) ins Recht. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Januar 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. Februar 2018 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. E. Der kantonale Sozialdienst des Kantons E.________ bestätigte mit Schreiben vom 21. Februar 2018 die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers. F. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 19. September 2018 zur Beschwerde vernehmen. Sie hielt fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden, und verwies auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. Bst. F vorstehend), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2781/2017 vom 15. Februar 2019 E. 3.2), was vorliegend zutrifft.
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem er die Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz beantragt. Inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben sollte, begründet er indessen nicht. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Grund seiner Inhaftierung glaubhaft darzulegen. Vielmehr steche sein angepasstes Aussageverhalten hervor. Des Weiteren gelänge es ihm nicht, seine Vorbringen substantiiert und persönlich wiederzugeben, was darauf schliessen lasse, dass er das Gesagte nicht selbst erlebt habe. Auch fielen die Aussagen zur Haft insgesamt knapp aus und erlaubten nicht festzustellen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Eritrea inhaftiert gewesen sei. Im Übrigen verstärke die Vielzahl der Ungereimtheiten, die sich zwischen der BzP und der Anhörung, aber auch innerhalb der Anhörung ergeben hätten und die der Beschwerdeführer mehrheitlich nicht habe erklären können, die erheblichen Bedenken an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Soweit er geltend mache, Eritrea illegal verlassen zu haben, lägen mit Blick auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 keine anderen Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er wegen des Verdachts, seiner Schwägerin bei der illegalen Ausreise behilflich gewesen zu sein, festgenommen worden zu sein.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmitteleingabe ein, seine Aussagen würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, welche darauf hinwiesen, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Die Argumentation der Vorinstanz stütze lediglich auf die Frage ab, weshalb die eritreischen Behörden nach der illegalen Ausreise seiner Schwägerin gerade ihn festgenommen hätten. Eine Gesamtwürdigung seiner Aussagen sei nicht vorgenommen worden. Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass in Eritrea die illegale Ausreise an sich bereits strafbar sei, unabhängig davon, ob eine Person dienstpflichtig sei oder nicht. Seine guten Kenntnisse der Grenzregion hätten ihn in den Augen der eritreischen Behörden zum ersten Verdächtigen gemacht. Seine Tätigkeit als (...) sei jedoch während der Anhörung ausser Acht gelassen worden. Fragen hierzu wären aber relevant gewesen, um seine Glaubwürdigkeit umfassend beurteilen zu können. Er habe sowohl über die Festnahme als auch über den Gefängnisaufenthalt detailliert und schlüssig berichten können. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen pauschal als unsubstantiiert und unpersönlich abgetan. Die angeblichen Ungereimtheiten, die ihm vorgeworfen worden seien, habe er anlässlich der Anhörung auf kongruente Art und Weise erklären können. Die Vorinstanz habe es vernachlässigt, alle Elemente zu berücksichtigen. Sie habe sich auf einzelne ausgewählte Punkte beschränkt und eine Gesamtschlussfolgerung daraus gezogen. Er werde bei einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit drakonischen Strafen und der anschliessenden Rekrutierung für einen unbefristeten Militärdienst zu rechnen haben.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
E. 6.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, oberflächlich, vage sowie widersprüchlich sind, bis auf die Haft keine Realitätskennzeichen aufweisen und damit insgesamt unglaubhaft sind. Es kann diesbezüglich vorweg auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit den Einwänden in der Beschwerde werden die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht widerlegt.
E. 6.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, lassen sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers zur Haft einzelne Elemente, die als Realkennzeichen gewertet werden können, finden. Seine Aussagen fallen jedoch insgesamt knapp aus, sodass nicht der Eindruck entsteht, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Eritrea inhaftiert gewesen sei (vgl. SEM act. A18 F. 172-184). Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz stütze lediglich auf die Frage ab, weshalb die eritreischen Behörden gerade ihn, nach der illegalen Ausreise seiner Schwägerin, festgenommen hätten. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung seiner Aussagen vorzunehmen. Dieses Vorbringen geht fehl, denn in die Beweiswürdigung der Vorinstanz sind sowohl der angebliche Ausreisegrund der Inhaftierung als auch die Darlegungen zur Festnahme, zum Haftaufenthalt, zur Flucht sowie zur Ausreise eingeflossen (vgl. SEM act. A19 S. 3 f.). Dabei kam das SEM zutreffend zum Schluss, dass weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Festnahme, zu seinem Haftaufenthalt noch zur Flucht und anschliessenden Ausreise überwiegend davon ausgegangen werden könne, dass sich dies so zugetragen habe. Der entsprechende Einwand erweist sich demnach als unbehelflich. Auch seine Behauptung, seine Vorbringen würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen - ohne diese konkret zu bezeichnen - vermag nicht zu überzeugen. So ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es den Schilderungen seiner Kernanliegen gesamthaft an Substanz und persönlichen Elementen mangelt. Auch mit dem pauschalen Einwand, seine Tätigkeit als (...) sei während der Anhörung ausser Acht gelassen worden und würde nun ebenfalls in die Beweiswürdigung Eingang nehmen, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, zu überzeugen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, er habe zu Beginn der Anhörung, obwohl danach gefragt, mit keinem Wort seine angebliche Tätigkeit als (...) angegeben. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund von Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG zur Mitwirkung verpflichtet gewesen. Stattdessen gab er an, (...) zu haben. An anderer Stelle führte er aus, in der (...) gearbeitet zu haben. Weil die Ferien in die Regenzeit gefallen seien, habe er hauptsächlich Unkraut entfernt. Erst nachdem der Grund seiner Inhaftierung Thema geworden war, gab er auf Nachfrage an, sich im Grenzgebiet ausgekannt zu haben, weil er (...) in der Gegend unterwegs gewesen sei (vgl. SEM act. A18 F. 33, F. 75 und F. 152 ff.). Dies weist darauf hin, dass seine Schilderungen bezüglich des Inhaftierungsgrunds beziehungsweise seines Berufs konstruiert sind. Bezeichnenderweise gab er bei der BzP an, noch nie gearbeitet zu haben (vgl. SEM act. A4 Ziff. 1.17.05). Weiter sind seine Ausführungen, dass er die Flucht ergriffen habe, nachdem ein anderer Häftling geflüchtet sei und Soldaten in die Luft geschossen hätten, und er somit gedacht habe, diese wollten ihm etwas antun, lebensfremd und nicht nachvollziehbar (vgl. SEM act. A18 F. 193 ff.). Schliesslich blieb dieser Umstand bei der BzP gänzlich unerwähnt (vgl. SEM act. A4 Ziff. 7.01). Ansonsten erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift in der Wiederholung, er habe seine Ungereimtheiten auf kongruente Art und Weise erklären können, ohne genau auszuführen, inwiefern dies passiert sei. Damit setzt er sich jedoch mit den vor-instanzlichen Erwägungen nicht weiter auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit respektive Asylirrelevanz geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 6.3 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Das SEM hat zudem zutreffend angeführt, dass vorliegend keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist somit praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK).
E. 8.1.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4).
E. 8.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsentscheid geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
E. 8.1.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.2.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
E. 8.2.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit der Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
E. 8.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen durch Mithilfe in der (...) und angeblich als (...) verdiente (vgl. SEM act. A18 F. 32, F. 75, F. 262). Seine Eltern und sechs seiner Halbgeschwister leben in seinem Heimatdort B.________ (vgl. SEM act. A18 F. 144). Zwar leben seine Eltern getrennt, gemäss eigenen Angaben hat er aber dennoch Kontakt zu beiden Elternteilen und seiner Familie. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung - auch in beruflicher Hinsicht - vorfindet. Dafür spricht auch der Umstand, dass seine Familie gemäss eigenen Angaben im Vergleich zu den anderen Familien im Dorf wohlhabend sei (vgl. SEM act. A18 F. 37). Dementsprechend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Mit derselben Verfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018). Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten MLaw El Uali Emmhammed Said wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 600.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-984/2018 Urteil vom 9. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A.________, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 16. August 2015 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. A.b Am 26. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 21. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ausführlich angehört. Dabei brachte er vor, er sei tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.________ der C.________. Er habe mit seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern mütterlicherseits im selben Haushalt gelebt. Im gleichen Dorf würden zudem sein Vater, dessen neue Ehefrau und seine Halbgeschwister väterlicherseits leben, mit denen er ebenfalls Kontakt pflege. Seine Familie lebe von der Landwirtschaft und sei im Dorf vergleichsweise wohlhabend. In der Freizeit habe er auf den Feldern gearbeitet und sei für (...) verantwortlich gewesen. Erst mit zehn Jahren sei er eingeschult worden. Als Gesuchsgrund gab er an, dass eines Abends - es sei zu Beginn der sechsten Klasse im (...) 2014 respektive im (...) 2014 gewesen - Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihn festgenommen hätten. Anschliessend sei er in ein Gefängnis in der Nähe von D.________ gebracht worden. Er habe den Gefängnisleiter nach dem Grund für seine Festnahme gefragt. Dieser habe ihm geantwortet, dass er derjenige sei, welcher der Frau seines Bruders beim illegalen Grenzübertritt behilflich gewesen sei. Er sei daraufhin in einen unterirdischen Raum mit weiteren Gefangenen gebracht worden. In der Folge sei er täglich vor dem Abendessen verhört worden. Das Schlimmste sei gewesen, dass er sich auf den Bauch habe hinlegen müssen und mit einem Gummischlagstock geschlagen worden sei. Als er zusammen mit den anderen Gefangenen etwa einen Monat später wie gewöhnlich nach draussen gebracht worden sei, um seine Notdurft zu verrichten, sei ein Gefangener geflüchtet. Da die Soldaten in die Luft geschossen hätten, habe er gedacht, die Soldaten hätten ihm und den anderen etwas antun wollen. Daraufhin habe er ebenfalls die Flucht ergriffen und sich in einem Erdloch verstecken können. Als es nach rund einer halben Stunde ruhig gewesen sei, sei er aus dem Erdloch gekrochen und habe sich unverzüglich in Richtung äthiopischer Grenze aufgemacht. Nach ungefähr dreissig Minuten respektive zwei Stunden - es sei im (...) 2014 beziehungsweise im (...) 2014 gewesen - habe er die äthiopisch-eritreische Grenze unbemerkt passieren können. A.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Kopie der ID seiner Mutter und seines Vaters ein. B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde (recte: Taufurkunde [Baptism certificate]) ins Recht. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Januar 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. Februar 2018 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. E. Der kantonale Sozialdienst des Kantons E.________ bestätigte mit Schreiben vom 21. Februar 2018 die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers. F. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 19. September 2018 zur Beschwerde vernehmen. Sie hielt fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden, und verwies auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. Bst. F vorstehend), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2781/2017 vom 15. Februar 2019 E. 3.2), was vorliegend zutrifft. 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem er die Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz beantragt. Inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben sollte, begründet er indessen nicht. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Grund seiner Inhaftierung glaubhaft darzulegen. Vielmehr steche sein angepasstes Aussageverhalten hervor. Des Weiteren gelänge es ihm nicht, seine Vorbringen substantiiert und persönlich wiederzugeben, was darauf schliessen lasse, dass er das Gesagte nicht selbst erlebt habe. Auch fielen die Aussagen zur Haft insgesamt knapp aus und erlaubten nicht festzustellen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Eritrea inhaftiert gewesen sei. Im Übrigen verstärke die Vielzahl der Ungereimtheiten, die sich zwischen der BzP und der Anhörung, aber auch innerhalb der Anhörung ergeben hätten und die der Beschwerdeführer mehrheitlich nicht habe erklären können, die erheblichen Bedenken an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Soweit er geltend mache, Eritrea illegal verlassen zu haben, lägen mit Blick auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 keine anderen Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er wegen des Verdachts, seiner Schwägerin bei der illegalen Ausreise behilflich gewesen zu sein, festgenommen worden zu sein. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmitteleingabe ein, seine Aussagen würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, welche darauf hinwiesen, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Die Argumentation der Vorinstanz stütze lediglich auf die Frage ab, weshalb die eritreischen Behörden nach der illegalen Ausreise seiner Schwägerin gerade ihn festgenommen hätten. Eine Gesamtwürdigung seiner Aussagen sei nicht vorgenommen worden. Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass in Eritrea die illegale Ausreise an sich bereits strafbar sei, unabhängig davon, ob eine Person dienstpflichtig sei oder nicht. Seine guten Kenntnisse der Grenzregion hätten ihn in den Augen der eritreischen Behörden zum ersten Verdächtigen gemacht. Seine Tätigkeit als (...) sei jedoch während der Anhörung ausser Acht gelassen worden. Fragen hierzu wären aber relevant gewesen, um seine Glaubwürdigkeit umfassend beurteilen zu können. Er habe sowohl über die Festnahme als auch über den Gefängnisaufenthalt detailliert und schlüssig berichten können. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen pauschal als unsubstantiiert und unpersönlich abgetan. Die angeblichen Ungereimtheiten, die ihm vorgeworfen worden seien, habe er anlässlich der Anhörung auf kongruente Art und Weise erklären können. Die Vorinstanz habe es vernachlässigt, alle Elemente zu berücksichtigen. Sie habe sich auf einzelne ausgewählte Punkte beschränkt und eine Gesamtschlussfolgerung daraus gezogen. Er werde bei einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit drakonischen Strafen und der anschliessenden Rekrutierung für einen unbefristeten Militärdienst zu rechnen haben. 5.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. 6. 6.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, oberflächlich, vage sowie widersprüchlich sind, bis auf die Haft keine Realitätskennzeichen aufweisen und damit insgesamt unglaubhaft sind. Es kann diesbezüglich vorweg auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit den Einwänden in der Beschwerde werden die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht widerlegt. 6.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, lassen sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers zur Haft einzelne Elemente, die als Realkennzeichen gewertet werden können, finden. Seine Aussagen fallen jedoch insgesamt knapp aus, sodass nicht der Eindruck entsteht, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Eritrea inhaftiert gewesen sei (vgl. SEM act. A18 F. 172-184). Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz stütze lediglich auf die Frage ab, weshalb die eritreischen Behörden gerade ihn, nach der illegalen Ausreise seiner Schwägerin, festgenommen hätten. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung seiner Aussagen vorzunehmen. Dieses Vorbringen geht fehl, denn in die Beweiswürdigung der Vorinstanz sind sowohl der angebliche Ausreisegrund der Inhaftierung als auch die Darlegungen zur Festnahme, zum Haftaufenthalt, zur Flucht sowie zur Ausreise eingeflossen (vgl. SEM act. A19 S. 3 f.). Dabei kam das SEM zutreffend zum Schluss, dass weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Festnahme, zu seinem Haftaufenthalt noch zur Flucht und anschliessenden Ausreise überwiegend davon ausgegangen werden könne, dass sich dies so zugetragen habe. Der entsprechende Einwand erweist sich demnach als unbehelflich. Auch seine Behauptung, seine Vorbringen würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen - ohne diese konkret zu bezeichnen - vermag nicht zu überzeugen. So ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es den Schilderungen seiner Kernanliegen gesamthaft an Substanz und persönlichen Elementen mangelt. Auch mit dem pauschalen Einwand, seine Tätigkeit als (...) sei während der Anhörung ausser Acht gelassen worden und würde nun ebenfalls in die Beweiswürdigung Eingang nehmen, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, zu überzeugen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, er habe zu Beginn der Anhörung, obwohl danach gefragt, mit keinem Wort seine angebliche Tätigkeit als (...) angegeben. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund von Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG zur Mitwirkung verpflichtet gewesen. Stattdessen gab er an, (...) zu haben. An anderer Stelle führte er aus, in der (...) gearbeitet zu haben. Weil die Ferien in die Regenzeit gefallen seien, habe er hauptsächlich Unkraut entfernt. Erst nachdem der Grund seiner Inhaftierung Thema geworden war, gab er auf Nachfrage an, sich im Grenzgebiet ausgekannt zu haben, weil er (...) in der Gegend unterwegs gewesen sei (vgl. SEM act. A18 F. 33, F. 75 und F. 152 ff.). Dies weist darauf hin, dass seine Schilderungen bezüglich des Inhaftierungsgrunds beziehungsweise seines Berufs konstruiert sind. Bezeichnenderweise gab er bei der BzP an, noch nie gearbeitet zu haben (vgl. SEM act. A4 Ziff. 1.17.05). Weiter sind seine Ausführungen, dass er die Flucht ergriffen habe, nachdem ein anderer Häftling geflüchtet sei und Soldaten in die Luft geschossen hätten, und er somit gedacht habe, diese wollten ihm etwas antun, lebensfremd und nicht nachvollziehbar (vgl. SEM act. A18 F. 193 ff.). Schliesslich blieb dieser Umstand bei der BzP gänzlich unerwähnt (vgl. SEM act. A4 Ziff. 7.01). Ansonsten erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift in der Wiederholung, er habe seine Ungereimtheiten auf kongruente Art und Weise erklären können, ohne genau auszuführen, inwiefern dies passiert sei. Damit setzt er sich jedoch mit den vor-instanzlichen Erwägungen nicht weiter auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit respektive Asylirrelevanz geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. 6.3 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Das SEM hat zudem zutreffend angeführt, dass vorliegend keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist somit praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). 8.1.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 8.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsentscheid geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 8.1.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). 8.2.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit der Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 8.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen durch Mithilfe in der (...) und angeblich als (...) verdiente (vgl. SEM act. A18 F. 32, F. 75, F. 262). Seine Eltern und sechs seiner Halbgeschwister leben in seinem Heimatdort B.________ (vgl. SEM act. A18 F. 144). Zwar leben seine Eltern getrennt, gemäss eigenen Angaben hat er aber dennoch Kontakt zu beiden Elternteilen und seiner Familie. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung - auch in beruflicher Hinsicht - vorfindet. Dafür spricht auch der Umstand, dass seine Familie gemäss eigenen Angaben im Vergleich zu den anderen Familien im Dorf wohlhabend sei (vgl. SEM act. A18 F. 37). Dementsprechend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Verfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018). Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten MLaw El Uali Emmhammed Said wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 600.- ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: