Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. A.b Am 10. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 14. März 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. Dabei brachte er vor, in B._______ in Eritrea geboren und in C._______ zusammen mit acht Geschwistern aufgewachsen zu sein. Er habe sein ganzes Leben in C._______ verbracht und sei nie zur Schule gegangen, weil diese etwa eine Stunde Fussmarsch entfernt gewesen, was ihm zu weit gewesen sei, und die Schule habe ihn auch nicht interessiert. Er habe jedoch eine Koranschule in C._______ besucht und dort etwas lesen und schreiben gelernt. Seine Familie betreibe Landwirtschaft und Viehzucht, er habe dabei geholfen. Er sei kaum ausserhalb seines Dorfes gewesen. Auf diese Weise habe die Regierung gar nicht gewusst, dass er dort lebe. Als Gesuchsgrund gab er an, dass einige Jugendliche aus seinem Dorf für den Militärdienst rekrutiert worden seien. Es gebe in C._______ keine Vorladungen der Regierung, jedoch seien öfters Razzien durchgeführt worden. Er habe mehrfach gesehen, wie Soldaten der Regierung gekommen seien und Jugendliche mitgenommen hätten. Eines Tages sei er mit Gleichaltrigen zusammen gewesen, als es zu einer Razzia gekommen sei. Er habe fliehen können, andere Jugendliche seien dabei jedoch für den Militärdienst rekrutiert worden. Er habe gewusst, früher oder später würde er auch mitgenommen werden. Im Militär gebe es keine Rechte und das System sei autoritär. Er habe dieses Schicksal nicht durchlaufen wollen und sich zusammen mit drei Jugendlichen zur Ausreise entschlossen. Nach Absprache mit seinem Vater hätten sie sich als Hirten ausgegeben und seien im Mai 2015 nach B._______ gegangen. Von dort seien sie mit Hilfe eines Schleppers weitergereist. Dieser habe von seinem Vater 100'000 Nakfa bis zum Sudan verlangt. Eine Cousine mütterlicherseits, welche in D._______ lebe, habe für ihn die Weiterreise nach Europa finanziert. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Kopie der ID seines Vaters ein. Er verfüge weder über einen Pass noch über eine Identitätskarte. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. Januar 2018 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, eventuell sei die Sache dem SEM zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Februar 2018 eine Bestätigung des Sozialhilfebezugs zu den Akten. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 20. September 2018 zur Beschwerde vernehmen. G. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Replik vom 8. Oktober 2018 Stellung.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 48 Abs. 1 und sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. Bst. D vorstehend), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2781/2017 vom 15. Februar 2019 E. 3.2), was vorliegend zutrifft.
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem er die Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung und Beurteilung an das SEM beantragt. Inwiefern die Vor- instanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben sollte, begründet er indessen nicht. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, einen konkreten Kontakt mit den Militärbehörden hinsichtlich eines allfälligen Einzugs in den Nationaldienst glaubhaft zu machen. Vielmehr erschöpfe sich sein hauptsächliches Vorbringen in der Schilderung einer Razzia, welcher er ohne direkten Behördenkontakt entkommen sei. Es handle sich dabei nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Massnahme. In der Anhörung habe er angegeben, Eritrea ungefähr 20 Tage nach der erwähnten Razzia verlassen zu haben; in der BzP habe er hingegen erklärt, dass es etwa zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise zur besagten Razzia gekommen sei. Bei der angegebenen Differenz sei auch bei ungefähren Angaben von widersprüchlichen Aussagen seinerseits auszugehen, insbesondere da es sich dabei um ein Kernvorbringen handle. Entsprechend sei nicht von einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Soweit er geltend mache, Eritrea illegal verlassen zu haben, lägen mit Blick auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 keine anderen Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Überdies sei die blosse Furcht, irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden respektive die blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst, nicht asylrelevant.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe ein, der Einwand der Vorinstanz, seine Aussagen seien dürftig, zu wenig detailliert und differenziert, sei unberechtigt. Ein Widerspruch in den Zeitangaben nach der Razzia und seiner Flucht sei aufgrund einer vorliegend unzureichenden Übersetzung durch den Dolmetscher nicht gegeben. Im Übrigen sei der genaue Zeitpunkt für seine Ausreise für die Beurteilung seiner Asylgründe von untergeordneter Bedeutung. Er habe sich in einer Dauergefahr bezüglich bevorstehender Razzien befunden, weshalb seine leicht divergierenden Angaben in den Befragungen unbedeutend seien. Für die Beurteilung der Fluchtgefahr würden indessen Fakten wie namentlich seine Herkunft und Staatsangehörigkeit sowie die menschenrechtliche Lage in Eritrea eine zentrale Rolle spielen. Er sei ein junger Mann, der noch keinen Dienst geleistet habe. Bei einer Rückkehr drohe ihm als Deserteur Haft oder Folter.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und stellte fest, dem angeordneten Wegweisungsvollzug stünden keine völkerrechtlichen Hindernisse entgegen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Replik, die Vorinstanz habe sich in der Erarbeitung der Vernehmlassung an einen ähnlich gelagerten Fall angelehnt, eine am Einzelfall orientierte Prüfung sei damit ausgeblieben.
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer für die Bewertung seiner Aussagen in der BzP und in der Anhörung auf ungenügende Sprachkenntnisse des Dolmetschers und damit implizit auf seine Widersprüche in den Befragungen aufgrund der unzureichenden Übersetzung durch den Dolmetscher hinweist, ist Folgendes zu bemerken: Sowohl zu Beginn der BzP als auch zu Beginn der Anhörung wurde der Beschwerdeführer danach gefragt, ob er den Dolmetscher verstehe (vgl. SEM act. 4 Bst. h; SEM act. 17 F. 1). Zudem wurde er am Schluss der BzP nochmals gefragt, ob er den/die Dolmetscher/in verstanden habe (vgl. SEM act. 4 Ziff. 9.02). Diese Fragen bejahte der Beschwerdeführer stets. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass bei der Sprache der Befragung bei der BzP «Andere» - und nicht etwa «Tigre» - aufgeführt ist. Eine Zeile darunter ist bei «andere[n] Sprachen oder Bemerkungen zur Sprache» aber seine Muttersprache Tigre erwähnt (vgl. SEM act. 4 Bst. b). Demzufolge ist davon auszugehen, dass auch die Befragung anlässlich der BzP in seiner Muttersprache Tigre erfolgte. Anderes könnte mit seinen gemachten Aussagen, den Dolmetscher gut zu verstehen auch schwierig in Einklang gebracht werden, zumal er nebst Tigre lediglich etwas Arabisch als Sprachkenntnisse angab (vgl. SEM act. 4 Ziff. 1.17.03). Damit stimmig ist die Tatsache, dass die ihm an der BzP abgegebenen Merkblätter in Tigrinya waren. Dies führt der Beschwerdeführer auch ein wenig später an, indem er angibt, die Merkblätter nicht zu verstehen. In der Folge wurden ihm die wesentlichen Punkte aus dem Merkblatt übersetzt (vgl. SEM act. 4 Bst. h). Dieser Umstand spricht wiederum dafür, dass die Konversation in einer anderen Sprache als Tigrinya - vermutungsweise Tigre, die Muttersprache des Beschwerdeführers - geführt wurde. Dementsprechend weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch darauf hin, die BzP in Tigre durchgeführt zu haben; die Behauptung des Beschwerdeführers sei offensichtlich falsch (vgl. act. 9 S. 2).
E. 6.2 Bezeichnenderweise hatte die Vertreterin des Hilfswerkes (...) gemäss aArt. 30 Abs. 4 AsylG zur Anhörung keine Beanstandungen zu machen, was - angenommen der Beschwerdeführer und die Übersetzungsperson hätten zwei verschiedene Sprachen gesprochen - wohl kaum unbemerkt geblieben wäre.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf sein Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Seine Ausführungen, wonach es sich um ein sprachliches Problem bei den Befragungen gehandelt habe, dem vorliegend Rechnung getragen werden sollte, sind vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Im Übrigen werden die von der Vorinstanz eingesetzten Dolmetscher und Dolmetscherinnen hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft und sind angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten. Es ist ihnen verwehrt, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen. Bezeichnenderweise brachte der Dolmetscher am Schluss der Anhörung doch die Anmerkung an, dass C._______ etwas Anderes sei. Er wisse nicht, was das bedeute. Der Ort müsse gemäss Aussprache des Beschwerdeführers mit E._______ geschrieben werden (vgl. SEM act. 17 S. 13). Vor diesem Hintergrund sind am pauschalen Einwand einer möglicherweise fehlerhaften Übersetzung überwiegende Zweifel anzubringen. Eine Kritik am Dolmetscher wurde überdies im Rahmen der BzP nicht angebracht - gab der Beschwerdeführer doch selber wie ausgeführt zweimal an, ihn gut verstanden zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht grundsätzlich, dass es bei Übersetzungen zu Fehlern kommen kann. Es wurde jedoch oben dargelegt, dass vorliegend nicht davon auszugehen ist. Das Protokoll der Anhörung kann somit dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.
E. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer D-2781/2017 vom 15. Februar 2019 E. 5.2.1).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuchs zusammengefasst vor, als junger Mann eritreischer Staatsangehörigkeit habe er sich in seinem Heimatstaat in einer Dauergefahr bezüglich bevorstehender Razzien und Einzugs in das Militär befunden. Es bestehen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung stand. Somit erfüllte er mit Blick auf die unter E. 7.1 angeführte Rechtsprechung im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 7.3 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Es hat zudem zutreffend angeführt, dass vorliegend keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist somit praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK).
E. 9.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4).
E. 9.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsentscheid geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
E. 9.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
E. 9.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit der Einreichung der Beschwerde haben sich überdies - im Gegensatz zur Auffassung in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers - weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
E. 9.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen vor der Ausreise durch Mithilfe in der Landwirtschaft verdient hat (vgl. SEM act. 17 F. 7 und F. 16). Seine Angehörigen (Eltern und Geschwister) leben nach wie vor im gemeinsamen Haus in seinem Heimatdorf in Eritrea. Zudem lebt seine Tante mütterlicherseits in B._______, einer grösseren Ortschaft, welche sich in der Nähe befindet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung - auch in beruflicher Hinsicht - vorfindet. Dafür spricht auch der Umstand, dass ihn sein Vater und eine Cousine mütterlicherseits finanziell für die Ausreise unterstützt haben (vgl. SEM act. 17 F. 98 und F. 110). Dementsprechend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.
E. 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2018 die unentgeltliche Prozesführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit derselben Verfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte keine detaillierte Kostennote zu den Akten, bezifferte ihre Bemühungen mit Beschwerdeeinreichung jedoch pauschal auf Fr. 980.-. Auf entsprechende Nachforderung, auch für den weiteren Vertretungsaufwand, kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten hinreichend abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein angemessen erscheinendes Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Vanessa Koenig wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1000.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-413/2018 Urteil vom 13. August 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. A.b Am 10. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 14. März 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. Dabei brachte er vor, in B._______ in Eritrea geboren und in C._______ zusammen mit acht Geschwistern aufgewachsen zu sein. Er habe sein ganzes Leben in C._______ verbracht und sei nie zur Schule gegangen, weil diese etwa eine Stunde Fussmarsch entfernt gewesen, was ihm zu weit gewesen sei, und die Schule habe ihn auch nicht interessiert. Er habe jedoch eine Koranschule in C._______ besucht und dort etwas lesen und schreiben gelernt. Seine Familie betreibe Landwirtschaft und Viehzucht, er habe dabei geholfen. Er sei kaum ausserhalb seines Dorfes gewesen. Auf diese Weise habe die Regierung gar nicht gewusst, dass er dort lebe. Als Gesuchsgrund gab er an, dass einige Jugendliche aus seinem Dorf für den Militärdienst rekrutiert worden seien. Es gebe in C._______ keine Vorladungen der Regierung, jedoch seien öfters Razzien durchgeführt worden. Er habe mehrfach gesehen, wie Soldaten der Regierung gekommen seien und Jugendliche mitgenommen hätten. Eines Tages sei er mit Gleichaltrigen zusammen gewesen, als es zu einer Razzia gekommen sei. Er habe fliehen können, andere Jugendliche seien dabei jedoch für den Militärdienst rekrutiert worden. Er habe gewusst, früher oder später würde er auch mitgenommen werden. Im Militär gebe es keine Rechte und das System sei autoritär. Er habe dieses Schicksal nicht durchlaufen wollen und sich zusammen mit drei Jugendlichen zur Ausreise entschlossen. Nach Absprache mit seinem Vater hätten sie sich als Hirten ausgegeben und seien im Mai 2015 nach B._______ gegangen. Von dort seien sie mit Hilfe eines Schleppers weitergereist. Dieser habe von seinem Vater 100'000 Nakfa bis zum Sudan verlangt. Eine Cousine mütterlicherseits, welche in D._______ lebe, habe für ihn die Weiterreise nach Europa finanziert. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Kopie der ID seines Vaters ein. Er verfüge weder über einen Pass noch über eine Identitätskarte. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. Januar 2018 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, eventuell sei die Sache dem SEM zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Februar 2018 eine Bestätigung des Sozialhilfebezugs zu den Akten. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 20. September 2018 zur Beschwerde vernehmen. G. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Replik vom 8. Oktober 2018 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 48 Abs. 1 und sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. Bst. D vorstehend), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2781/2017 vom 15. Februar 2019 E. 3.2), was vorliegend zutrifft. 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem er die Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung und Beurteilung an das SEM beantragt. Inwiefern die Vor- instanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben sollte, begründet er indessen nicht. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, einen konkreten Kontakt mit den Militärbehörden hinsichtlich eines allfälligen Einzugs in den Nationaldienst glaubhaft zu machen. Vielmehr erschöpfe sich sein hauptsächliches Vorbringen in der Schilderung einer Razzia, welcher er ohne direkten Behördenkontakt entkommen sei. Es handle sich dabei nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Massnahme. In der Anhörung habe er angegeben, Eritrea ungefähr 20 Tage nach der erwähnten Razzia verlassen zu haben; in der BzP habe er hingegen erklärt, dass es etwa zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise zur besagten Razzia gekommen sei. Bei der angegebenen Differenz sei auch bei ungefähren Angaben von widersprüchlichen Aussagen seinerseits auszugehen, insbesondere da es sich dabei um ein Kernvorbringen handle. Entsprechend sei nicht von einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Soweit er geltend mache, Eritrea illegal verlassen zu haben, lägen mit Blick auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 keine anderen Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Überdies sei die blosse Furcht, irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden respektive die blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst, nicht asylrelevant. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe ein, der Einwand der Vorinstanz, seine Aussagen seien dürftig, zu wenig detailliert und differenziert, sei unberechtigt. Ein Widerspruch in den Zeitangaben nach der Razzia und seiner Flucht sei aufgrund einer vorliegend unzureichenden Übersetzung durch den Dolmetscher nicht gegeben. Im Übrigen sei der genaue Zeitpunkt für seine Ausreise für die Beurteilung seiner Asylgründe von untergeordneter Bedeutung. Er habe sich in einer Dauergefahr bezüglich bevorstehender Razzien befunden, weshalb seine leicht divergierenden Angaben in den Befragungen unbedeutend seien. Für die Beurteilung der Fluchtgefahr würden indessen Fakten wie namentlich seine Herkunft und Staatsangehörigkeit sowie die menschenrechtliche Lage in Eritrea eine zentrale Rolle spielen. Er sei ein junger Mann, der noch keinen Dienst geleistet habe. Bei einer Rückkehr drohe ihm als Deserteur Haft oder Folter. 5.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und stellte fest, dem angeordneten Wegweisungsvollzug stünden keine völkerrechtlichen Hindernisse entgegen. 5.4 Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Replik, die Vorinstanz habe sich in der Erarbeitung der Vernehmlassung an einen ähnlich gelagerten Fall angelehnt, eine am Einzelfall orientierte Prüfung sei damit ausgeblieben. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer für die Bewertung seiner Aussagen in der BzP und in der Anhörung auf ungenügende Sprachkenntnisse des Dolmetschers und damit implizit auf seine Widersprüche in den Befragungen aufgrund der unzureichenden Übersetzung durch den Dolmetscher hinweist, ist Folgendes zu bemerken: Sowohl zu Beginn der BzP als auch zu Beginn der Anhörung wurde der Beschwerdeführer danach gefragt, ob er den Dolmetscher verstehe (vgl. SEM act. 4 Bst. h; SEM act. 17 F. 1). Zudem wurde er am Schluss der BzP nochmals gefragt, ob er den/die Dolmetscher/in verstanden habe (vgl. SEM act. 4 Ziff. 9.02). Diese Fragen bejahte der Beschwerdeführer stets. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass bei der Sprache der Befragung bei der BzP «Andere» - und nicht etwa «Tigre» - aufgeführt ist. Eine Zeile darunter ist bei «andere[n] Sprachen oder Bemerkungen zur Sprache» aber seine Muttersprache Tigre erwähnt (vgl. SEM act. 4 Bst. b). Demzufolge ist davon auszugehen, dass auch die Befragung anlässlich der BzP in seiner Muttersprache Tigre erfolgte. Anderes könnte mit seinen gemachten Aussagen, den Dolmetscher gut zu verstehen auch schwierig in Einklang gebracht werden, zumal er nebst Tigre lediglich etwas Arabisch als Sprachkenntnisse angab (vgl. SEM act. 4 Ziff. 1.17.03). Damit stimmig ist die Tatsache, dass die ihm an der BzP abgegebenen Merkblätter in Tigrinya waren. Dies führt der Beschwerdeführer auch ein wenig später an, indem er angibt, die Merkblätter nicht zu verstehen. In der Folge wurden ihm die wesentlichen Punkte aus dem Merkblatt übersetzt (vgl. SEM act. 4 Bst. h). Dieser Umstand spricht wiederum dafür, dass die Konversation in einer anderen Sprache als Tigrinya - vermutungsweise Tigre, die Muttersprache des Beschwerdeführers - geführt wurde. Dementsprechend weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch darauf hin, die BzP in Tigre durchgeführt zu haben; die Behauptung des Beschwerdeführers sei offensichtlich falsch (vgl. act. 9 S. 2). 6.2 Bezeichnenderweise hatte die Vertreterin des Hilfswerkes (...) gemäss aArt. 30 Abs. 4 AsylG zur Anhörung keine Beanstandungen zu machen, was - angenommen der Beschwerdeführer und die Übersetzungsperson hätten zwei verschiedene Sprachen gesprochen - wohl kaum unbemerkt geblieben wäre. 6.3 Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf sein Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Seine Ausführungen, wonach es sich um ein sprachliches Problem bei den Befragungen gehandelt habe, dem vorliegend Rechnung getragen werden sollte, sind vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Im Übrigen werden die von der Vorinstanz eingesetzten Dolmetscher und Dolmetscherinnen hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft und sind angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten. Es ist ihnen verwehrt, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen. Bezeichnenderweise brachte der Dolmetscher am Schluss der Anhörung doch die Anmerkung an, dass C._______ etwas Anderes sei. Er wisse nicht, was das bedeute. Der Ort müsse gemäss Aussprache des Beschwerdeführers mit E._______ geschrieben werden (vgl. SEM act. 17 S. 13). Vor diesem Hintergrund sind am pauschalen Einwand einer möglicherweise fehlerhaften Übersetzung überwiegende Zweifel anzubringen. Eine Kritik am Dolmetscher wurde überdies im Rahmen der BzP nicht angebracht - gab der Beschwerdeführer doch selber wie ausgeführt zweimal an, ihn gut verstanden zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht grundsätzlich, dass es bei Übersetzungen zu Fehlern kommen kann. Es wurde jedoch oben dargelegt, dass vorliegend nicht davon auszugehen ist. Das Protokoll der Anhörung kann somit dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 7. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer D-2781/2017 vom 15. Februar 2019 E. 5.2.1). 7.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuchs zusammengefasst vor, als junger Mann eritreischer Staatsangehörigkeit habe er sich in seinem Heimatstaat in einer Dauergefahr bezüglich bevorstehender Razzien und Einzugs in das Militär befunden. Es bestehen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung stand. Somit erfüllte er mit Blick auf die unter E. 7.1 angeführte Rechtsprechung im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7.3 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Es hat zudem zutreffend angeführt, dass vorliegend keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist somit praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 7.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). 9.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 9.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsentscheid geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 9.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). 9.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit der Einreichung der Beschwerde haben sich überdies - im Gegensatz zur Auffassung in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers - weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 9.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen vor der Ausreise durch Mithilfe in der Landwirtschaft verdient hat (vgl. SEM act. 17 F. 7 und F. 16). Seine Angehörigen (Eltern und Geschwister) leben nach wie vor im gemeinsamen Haus in seinem Heimatdorf in Eritrea. Zudem lebt seine Tante mütterlicherseits in B._______, einer grösseren Ortschaft, welche sich in der Nähe befindet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung - auch in beruflicher Hinsicht - vorfindet. Dafür spricht auch der Umstand, dass ihn sein Vater und eine Cousine mütterlicherseits finanziell für die Ausreise unterstützt haben (vgl. SEM act. 17 F. 98 und F. 110). Dementsprechend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2018 die unentgeltliche Prozesführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit derselben Verfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte keine detaillierte Kostennote zu den Akten, bezifferte ihre Bemühungen mit Beschwerdeeinreichung jedoch pauschal auf Fr. 980.-. Auf entsprechende Nachforderung, auch für den weiteren Vertretungsaufwand, kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten hinreichend abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein angemessen erscheinendes Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Vanessa Koenig wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1000.- ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer