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D-2747/2007

D-2747/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-05-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 25. Februar 2006 und gelangte via Benin, Marokko und Italien am 7. April 2006 in die Schweiz, wo sie drei Tage später um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung [...] vom 27. April 2006 wurde sie am 4. Mai 2006 vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Staatsangehörige von Togo, habe aber bis zum Jahr 2003 in der Elfenbeinküste gelebt. Seit 2003 habe sie als Haushälterin bei Henry Olympio, einem Oppositionspolitiker, gearbeitet. Am 26. Februar 2006 seien drei Männer in dessen Haus in Aného eingetreten. Auf Wunsch von Olympio habe sie (die Beschwerdeführerin) den Männern ausgerichtet, er sei nicht zu Hause. Sie habe angegeben, Olympios Ehefrau zu sein. Einer der Männer habe aber dessen Ehefrau gekannt, worauf sie zugegeben habe, bloss die Haushälterin von Olympio zu sein. Die Männer hätten darauf das Haus verlassen. Der Torwächter habe dabei in einem von ihnen einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes erkannt. Olympio, zwei Mitarbeiter und sie selber hätten den Entschluss zur Flucht gefasst und seien am 26. Februar 2006 mit einem Taxi an die Grenze zu Benin gelangt. Unter Umgehung der Grenzkontrolle habe ihnen ein Freund Olympios, ebenfalls Oppositionspolitiker, in Togbato (Benin) eine Villa zur Verfügung gestellt. Sie seien einen Monat dort geblieben. Aus der Zeitung habe Olympio erfahren, dass sein Haus in Aného niedergerissen worden sei, und dass man mehrere Personen verhaftet sowie den Torwächter getötet habe. Auch habe die Zeitung gemeldet, Olympio und mehrere Kollaborateure hätten versucht, die Regierung zu stürzen. Nach einem Monat Aufenthalt in der Villa habe der erwähnte Freund mitgeteilt, dass togolesische Geheimdienstleute in Benin nach Olympio fahnden würden. Nachdem sie sich gefälschte Reisepapiere besorgt hätten, seien sie vier auf dem Luftweg über Casablanca nach Mailand gelangt. Die beiden Mitarbeiter von Olympio seien nach Paris weitergeflogen und er selber sei mit ihr nach Genf weitergereist. Sie sei zu einem Bekannten von Olympio nach Lausanne geschickt worden, der ihr beim Einreichen des Asylgesuchs behilflich gewesen sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2006 - eröffnet am 12. Mai 2006 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Die Schilderungen zum Vorfall vom 26. Februar 2006 seien tatsachenwidrig und die Angaben hinsichtlich des Alters von Henry Olympio sowie dessen Parteizugehörigkeit unzutreffend ausgefallen. Schliesslich fehle der Beschwerdeführerin das grundlegendste Wissen zum Aufenthaltsort Aného, wo sie seit dem Jahr 2003 Jahre gelebt haben will. Die Asylrelevanz ihrer Darlegungen müsse daher nicht geprüft werden. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. C. Am 12. Mai 2006 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Schaffhausen zugewiesen. D. Mit Eingabe vom 30. Mai 2006 liess die Beschwerdeführerin bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie den Verzicht auf die Wegweisung beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. II F. Mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5978/2006 vom 22. Januar 2007, welches am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat, wurde die Beschwerde als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gerichtskosten wurden keine auferlegt. G. Mit Wiederaufnahmeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-1059/2007 vom 16. April 2007 wurde das mit Eingabe vom 29. Januar 2007 gestellte Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gutgeheissen, der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2007 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. H. In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2007 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter beanstandeten Erwägungen in der Verfügung vom 10. Mai 2006 liessen vermuten, dass deren Inhalt von diesen teilweise missverstanden worden sei. So gehe es in Bezug auf die Örtlichkeit des Hauses von Olympio darum, dass sich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle an einem anderen Ort abgespielt hätten. Ferner seien vorliegend in keiner Art und Weise togolesische Behörden kontaktiert worden. Des Weiteren sei festzustellen, dass aus den Unterlagen, die dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt seitens namentlich bekannter Drittpersonen zugestellt worden seien, unter anderem Folgendes hervorgehe: Die Gesuchstellerin sei offensichtlich unter dem Namen N.M. am 7. April 2006 mit einem kongolesischen Diplomatenpass von Lomé über Casablanca nach Milano/Malpensa geflogen. Dies widerspreche aber ihren Angaben im Rahmen des Asylgesuches, wonach sie Togo bereits am 25. Februar 2006 verlassen und sich dabei eines gefälschten Benin-Reisepasses auf den Namen A.R. bedient habe. Ferner gehe aus den Unterlagen hervor, dass sie über einen gültigen togolesischen Reisepass verfüge, was sie im Rahmen des Asylverfahrens bestritten habe. Diese Befunde würden den Asylentscheid stützen, gemäss dem die Asylvorbringen unglaubwürdig seien. I. Mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin unter Fristansetzung die Vernehmlassung des BFM in Kopie zur Replik zugestellt. Ebenfalls erhielt die Beschwerdeführerin zur Verifizierung Kopien von den in der Vernehmlassung dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht seitens der namentlich bekannten Drittpersonen erwähnten Unterlagen. Die angesetzte Frist zur Stellungnahme liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen. J. Am [...] wurde B._______ geboren. K. Am [...] wurde C._______ geboren. L. Gemäss Mitteilung des zuständigen Zivilstandsamts wurden die beiden Kinder am 30. März 2010 von ihrem Vater anerkannt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Kinder der Beschwerdeführerin (vgl. Bst. J und K) sind in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, ihre Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Diese Feststellung hält einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zum einen auf die unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen gemachten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zum andern ist auf die ebenfalls nicht zu beanstandenden Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM vom 12. November 2007 hinzuweisen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das ihr in diesem Zusammenhang eingeräumte Replikrecht nicht wahrnahm, ist zudem als Eingeständnis einer konstruierten Geschichte zu werten. Die aus dieser Unterlassung resultierenden nachteiligen Konsequenzen hat denn auch sie selbst zu tragen. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage braucht auf weitere Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden.

E. 4.2 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der allgemeinen Situation in Togo festzuhalten, dass sich diese seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahre 2006 deutlich verbessert hat. Ohne im Einzelnen auf die diesbezügliche Lageentwicklung näher einzugehen, kann auf diverse in diesem Zusammenhang ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Urteile D-5579/2006 vom 1. April 2010 E. 5.2, D-5616/2006 vom 16. März 2009 E. 5.2, E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2 sowie D-7595/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3.2).

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. Auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde ist nicht einzugehen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Rechtsprechung und Lehre entscheidet die zuständige Behörde über die Erteilung und Verweigerung von Anwesenheitsbewilligungen nach freiem Ermessen (vgl. Peter UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.99 ff.). Es besteht daher kein Anspruch auf eine solche, es sei denn, die ausländische Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich hierfür auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 S. 168 ff.). Die Beschwerdeführenden können sich auf keine Norm des Landesrechts berufen, welche ihnen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumen würde, da der Lebenspartner der Beschwerdeführerin respektive der Vater derer Kinder (vgl. Bst. L) bloss eine Aufenthaltsbewilligung und somit kein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat. Eine Berufung auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), soweit dieser das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt, ist somit ausgeschlossen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - des Vaters der beiden Kinder der Beschwerdeführerin - kann sich sodann aus dem Schutz des Privatlebens, d.h. wiederum aus Art. 8 EMRK ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur respektive entsprechend vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286). Das Vorliegen solcher besonders intensiver Bindungen wird im vorliegenden Fall weder geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben. Die Anordnung der Wegweisung (Art. 44 Abs. 1 AsylG) hat demnach auch heute zu Recht bestand (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 a.a.O. E. 11.a S. 177).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. Urteile D-5579/2006 vom 1. April 2010 E. 5.2, D-5616/2006 vom 16. März 2009 E. 7.5, E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 7.2 sowie E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 6.3.1). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden würden im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Eigenen Angaben zufolge verfügt die irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden, Organisationen oder Personen verneinende Beschwerdeführerin über Grundschulbildung und verdiente ihren Lebensunterhalt seit dem Jahre 2003 bis zur Ausreise als Hausmädchen bei Henry Olympio (vgl. A1/10 S. 5 und 6), einem landesbekannten Oppositionellen, zu dessen Verwandtschaft unter anderem der im Jahre 2007 aus dem Exil zurückgekehrte UFC-Präsident, Gilchrist Olympio (Cousin) und der 1963 gestürzte erste Präsident Togos, Sylvanus Olympio (Onkel) zu zählen sind. Sodann lebt eine ihrer Schwestern mit den zwei Kindern der Beschwerdeführerin in Togoville und zahlreiche andere Geschwister in benachbarten Ländern oder in jenem Land, wo sie sich von Geburt bis ins Jahr 2003 aufgehalten hat (vgl. A1/10 S. 1 und 3). Die Beschwerdeführerin verfügt somit, insbesondere aufgrund ihrer Anstellung als Hausmädchen bei Henry Olympio, über ein Beziehungsnetz, welches ihr bei der Reintegration helfen kann. Auch ist davon auszugehen, dass im Falle von Anfangsschwierigkeiten die zahlreich im Ausland lebenden Geschwister ihr unterstützend zur Seite stehen können. Soweit den Akten zu entnehmen ist, sind die Beschwerdeführenden gesund und das Alter ihrer beiden Kinder stellt kein Wegweisungshindernis dar. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie prozessual bedürftig ist. Mithin sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der nämlichen gesetzlichen Bestimmungen nach wie vor gegeben. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführenden werden demzufolge keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2747/2007/wif {T 0/2} Urteil vom 27. Mai 2010 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], C._______, geboren [...], Togo, vertreten durch Jean-Pierre Bloch, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2006 / N [...]. Sachverhalt: I A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 25. Februar 2006 und gelangte via Benin, Marokko und Italien am 7. April 2006 in die Schweiz, wo sie drei Tage später um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung [...] vom 27. April 2006 wurde sie am 4. Mai 2006 vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Staatsangehörige von Togo, habe aber bis zum Jahr 2003 in der Elfenbeinküste gelebt. Seit 2003 habe sie als Haushälterin bei Henry Olympio, einem Oppositionspolitiker, gearbeitet. Am 26. Februar 2006 seien drei Männer in dessen Haus in Aného eingetreten. Auf Wunsch von Olympio habe sie (die Beschwerdeführerin) den Männern ausgerichtet, er sei nicht zu Hause. Sie habe angegeben, Olympios Ehefrau zu sein. Einer der Männer habe aber dessen Ehefrau gekannt, worauf sie zugegeben habe, bloss die Haushälterin von Olympio zu sein. Die Männer hätten darauf das Haus verlassen. Der Torwächter habe dabei in einem von ihnen einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes erkannt. Olympio, zwei Mitarbeiter und sie selber hätten den Entschluss zur Flucht gefasst und seien am 26. Februar 2006 mit einem Taxi an die Grenze zu Benin gelangt. Unter Umgehung der Grenzkontrolle habe ihnen ein Freund Olympios, ebenfalls Oppositionspolitiker, in Togbato (Benin) eine Villa zur Verfügung gestellt. Sie seien einen Monat dort geblieben. Aus der Zeitung habe Olympio erfahren, dass sein Haus in Aného niedergerissen worden sei, und dass man mehrere Personen verhaftet sowie den Torwächter getötet habe. Auch habe die Zeitung gemeldet, Olympio und mehrere Kollaborateure hätten versucht, die Regierung zu stürzen. Nach einem Monat Aufenthalt in der Villa habe der erwähnte Freund mitgeteilt, dass togolesische Geheimdienstleute in Benin nach Olympio fahnden würden. Nachdem sie sich gefälschte Reisepapiere besorgt hätten, seien sie vier auf dem Luftweg über Casablanca nach Mailand gelangt. Die beiden Mitarbeiter von Olympio seien nach Paris weitergeflogen und er selber sei mit ihr nach Genf weitergereist. Sie sei zu einem Bekannten von Olympio nach Lausanne geschickt worden, der ihr beim Einreichen des Asylgesuchs behilflich gewesen sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2006 - eröffnet am 12. Mai 2006 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Die Schilderungen zum Vorfall vom 26. Februar 2006 seien tatsachenwidrig und die Angaben hinsichtlich des Alters von Henry Olympio sowie dessen Parteizugehörigkeit unzutreffend ausgefallen. Schliesslich fehle der Beschwerdeführerin das grundlegendste Wissen zum Aufenthaltsort Aného, wo sie seit dem Jahr 2003 Jahre gelebt haben will. Die Asylrelevanz ihrer Darlegungen müsse daher nicht geprüft werden. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. C. Am 12. Mai 2006 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Schaffhausen zugewiesen. D. Mit Eingabe vom 30. Mai 2006 liess die Beschwerdeführerin bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie den Verzicht auf die Wegweisung beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. II F. Mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5978/2006 vom 22. Januar 2007, welches am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat, wurde die Beschwerde als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gerichtskosten wurden keine auferlegt. G. Mit Wiederaufnahmeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-1059/2007 vom 16. April 2007 wurde das mit Eingabe vom 29. Januar 2007 gestellte Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gutgeheissen, der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2007 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. H. In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2007 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter beanstandeten Erwägungen in der Verfügung vom 10. Mai 2006 liessen vermuten, dass deren Inhalt von diesen teilweise missverstanden worden sei. So gehe es in Bezug auf die Örtlichkeit des Hauses von Olympio darum, dass sich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle an einem anderen Ort abgespielt hätten. Ferner seien vorliegend in keiner Art und Weise togolesische Behörden kontaktiert worden. Des Weiteren sei festzustellen, dass aus den Unterlagen, die dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt seitens namentlich bekannter Drittpersonen zugestellt worden seien, unter anderem Folgendes hervorgehe: Die Gesuchstellerin sei offensichtlich unter dem Namen N.M. am 7. April 2006 mit einem kongolesischen Diplomatenpass von Lomé über Casablanca nach Milano/Malpensa geflogen. Dies widerspreche aber ihren Angaben im Rahmen des Asylgesuches, wonach sie Togo bereits am 25. Februar 2006 verlassen und sich dabei eines gefälschten Benin-Reisepasses auf den Namen A.R. bedient habe. Ferner gehe aus den Unterlagen hervor, dass sie über einen gültigen togolesischen Reisepass verfüge, was sie im Rahmen des Asylverfahrens bestritten habe. Diese Befunde würden den Asylentscheid stützen, gemäss dem die Asylvorbringen unglaubwürdig seien. I. Mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin unter Fristansetzung die Vernehmlassung des BFM in Kopie zur Replik zugestellt. Ebenfalls erhielt die Beschwerdeführerin zur Verifizierung Kopien von den in der Vernehmlassung dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht seitens der namentlich bekannten Drittpersonen erwähnten Unterlagen. Die angesetzte Frist zur Stellungnahme liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen. J. Am [...] wurde B._______ geboren. K. Am [...] wurde C._______ geboren. L. Gemäss Mitteilung des zuständigen Zivilstandsamts wurden die beiden Kinder am 30. März 2010 von ihrem Vater anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Kinder der Beschwerdeführerin (vgl. Bst. J und K) sind in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, ihre Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Diese Feststellung hält einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zum einen auf die unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen gemachten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zum andern ist auf die ebenfalls nicht zu beanstandenden Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM vom 12. November 2007 hinzuweisen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das ihr in diesem Zusammenhang eingeräumte Replikrecht nicht wahrnahm, ist zudem als Eingeständnis einer konstruierten Geschichte zu werten. Die aus dieser Unterlassung resultierenden nachteiligen Konsequenzen hat denn auch sie selbst zu tragen. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage braucht auf weitere Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden. 4.2 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der allgemeinen Situation in Togo festzuhalten, dass sich diese seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahre 2006 deutlich verbessert hat. Ohne im Einzelnen auf die diesbezügliche Lageentwicklung näher einzugehen, kann auf diverse in diesem Zusammenhang ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Urteile D-5579/2006 vom 1. April 2010 E. 5.2, D-5616/2006 vom 16. März 2009 E. 5.2, E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2 sowie D-7595/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3.2). 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. Auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde ist nicht einzugehen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Gemäss Rechtsprechung und Lehre entscheidet die zuständige Behörde über die Erteilung und Verweigerung von Anwesenheitsbewilligungen nach freiem Ermessen (vgl. Peter UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.99 ff.). Es besteht daher kein Anspruch auf eine solche, es sei denn, die ausländische Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich hierfür auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 S. 168 ff.). Die Beschwerdeführenden können sich auf keine Norm des Landesrechts berufen, welche ihnen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumen würde, da der Lebenspartner der Beschwerdeführerin respektive der Vater derer Kinder (vgl. Bst. L) bloss eine Aufenthaltsbewilligung und somit kein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat. Eine Berufung auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), soweit dieser das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt, ist somit ausgeschlossen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - des Vaters der beiden Kinder der Beschwerdeführerin - kann sich sodann aus dem Schutz des Privatlebens, d.h. wiederum aus Art. 8 EMRK ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur respektive entsprechend vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286). Das Vorliegen solcher besonders intensiver Bindungen wird im vorliegenden Fall weder geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben. Die Anordnung der Wegweisung (Art. 44 Abs. 1 AsylG) hat demnach auch heute zu Recht bestand (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 a.a.O. E. 11.a S. 177). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. Urteile D-5579/2006 vom 1. April 2010 E. 5.2, D-5616/2006 vom 16. März 2009 E. 7.5, E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 7.2 sowie E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 6.3.1). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden würden im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Eigenen Angaben zufolge verfügt die irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden, Organisationen oder Personen verneinende Beschwerdeführerin über Grundschulbildung und verdiente ihren Lebensunterhalt seit dem Jahre 2003 bis zur Ausreise als Hausmädchen bei Henry Olympio (vgl. A1/10 S. 5 und 6), einem landesbekannten Oppositionellen, zu dessen Verwandtschaft unter anderem der im Jahre 2007 aus dem Exil zurückgekehrte UFC-Präsident, Gilchrist Olympio (Cousin) und der 1963 gestürzte erste Präsident Togos, Sylvanus Olympio (Onkel) zu zählen sind. Sodann lebt eine ihrer Schwestern mit den zwei Kindern der Beschwerdeführerin in Togoville und zahlreiche andere Geschwister in benachbarten Ländern oder in jenem Land, wo sie sich von Geburt bis ins Jahr 2003 aufgehalten hat (vgl. A1/10 S. 1 und 3). Die Beschwerdeführerin verfügt somit, insbesondere aufgrund ihrer Anstellung als Hausmädchen bei Henry Olympio, über ein Beziehungsnetz, welches ihr bei der Reintegration helfen kann. Auch ist davon auszugehen, dass im Falle von Anfangsschwierigkeiten die zahlreich im Ausland lebenden Geschwister ihr unterstützend zur Seite stehen können. Soweit den Akten zu entnehmen ist, sind die Beschwerdeführenden gesund und das Alter ihrer beiden Kinder stellt kein Wegweisungshindernis dar. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie prozessual bedürftig ist. Mithin sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der nämlichen gesetzlichen Bestimmungen nach wie vor gegeben. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführenden werden demzufolge keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: