Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Togos der Ethnie Ewe-Mina aus Z._______ mit letztem Wohnsitz in Lomé, verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 2. Mai 2005, gelangte zu Fuss nach Ghana, von wo sie mit einem ghanaischen Pass einer anderen Person auf dem Luftweg nach Italien reiste. Am 27. Juni 2005 gelangte sie schliesslich illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 14. Juli 2005 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Chiasso die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 16. September 2005 hörte sie das (...) einlässlich zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe, seit ihre Mutter im Jahr 1993 nach den Wahlen bei einer Razzia festgenommen und getötet worden sei, ganz offen ihre Meinung über die Verhältnisse im Land geäussert. Auch ihr Vater habe sich im Jahr 1998 im Zusammenhang mit dem Tod seiner Frau kritisch über die Regierung geäussert, worauf er festgenommen worden sei. Seither habe die Familie nichts mehr von ihm gehört. Sie sei einfaches Parteimitglied der Union des Forces de Changement (UFC). Zwei Wochen vor den Wahlen im April 2005 habe sie sich nach einem Stimmzettel erkundigt. Eine Frau habe ihr mitgeteilt, sie solle diesen am 24. April 2005 abholen. Aber auch an diesem Tag habe sie den Stimmzettel nicht erhalten, weshalb sie einen Wutanfall gekriegt und unschöne Sachen, auch gegen Eyadéma, gesagt habe. Angehörige des Stammes Kabiyé, die dort gewesen seien, hätten ihr das übel genommen. In der Nacht auf den 25. April 2005 sei sie von der Polizei zuhause festgenommen und in das Gefängnis von Y._______ gebracht worden, wo sie sieben Tage festgehalten worden sei. Wahrscheinlich habe die Polizei davon gewusst, weil sie von den Nachbarn denunziert worden sei. Am achten Tag habe ein Soldat sie aufgefordert, den Toiletteneimer zu leeren. Er habe sie dabei begleitet, vergewaltigt und danach freigelassen. Darauf sei sie nach Ghana geflüchtet. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 - eröffnet am 6. Februar 2006 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am 31. März 2006 zu verlassen. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der weitere Aufenthalt gemäss Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121; heute Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei ihr die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. E. Mit Verfügung vom 6. März 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. F. In der Vernehmlassung vom 10. März 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März 2006 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ein: am 21. März 2006 ein Duplikat der Mitgliederkarte, eine Bestätigung vom 1. März 2006 der UFC und den Briefumschlag, am 27. März 2006 die togoische Zeitung (...) vom (...), in welcher über ihren Fall berichtet worden sei, und den Briefumschlag, am 28. Februar 2007 eine Kopie der Bestätigung der UFC-Schweiz, am 25. April 2007 drei Fotos von einer Manifestation am 31. März 2007 vor dem UN-Hochkommissariat für Menschenrechte in Genf, auf welchen die Beschwerdeführerin abgebildet sei, und einen Bericht darüber aus dem Internet, am 19. September 2007 einen Bericht der UFC-Schweiz, welche sich zu den Gründen äussere, welche das BFM veranlassen würden, die Asylgesuche der togoischen Asylbewerber in der Schweiz abzulehnen. H. Am 24. September 2007 reichte die Rechtsvertreterin, welche das Mandat der Beschwerdeführerin übernommen hat, beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
E. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, die Beschwerdeführerin habe zum Grund, warum es überhaupt zu ihrer Festnahme gekommen sei, widersprüchliche Angaben gemacht: So habe sie bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, sie habe ihre Wählerkarte verloren und deshalb nicht wählen können. Bei einer Nachbarin habe sie sich schlecht über die Regierung geäussert, worauf diese sie denunziert habe. Daraufhin habe man sie zu Hause festgenommen. Bei der kantonalen Anhörung habe sie jedoch angegeben, sie habe zwei Wochen vor den Wahlen noch immer keinen Stimmzettel gehabt. Auf ihre Erkundigung habe ihr eine Frau mitgeteilt, sie solle den Stimmzettel am 24. April abholen kommen. Die Beschwerdeführerin habe dies gemacht, sei am 24. April wieder da hingegangen, habe jedoch erneut keinen Stimmzettel erhalten. Daraufhin habe sie einen Wutanfall bekommen und Sachen gesagt, die vielleicht nicht so schön gewesen seien. Deswegen sei sie in der folgenden Nacht zu Hause abgeholt worden. Die Beschwerdeführerin habe hiermit die Ereignisse, die zur Festnahme geführt hätten, unterschiedlich dargestellt. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe sie die Gelegenheit erhalten, zu diesen Widersprüchen Stellung zu nehmen. Sie habe geltend gemacht, man habe sie bei der Erstbefragung wohl falsch verstanden - ein Einwand, der jedoch nicht gehört werden könne, habe sie doch bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben, und habe sie doch auch keine Korrekturen am Protokoll anbringen lassen, obwohl ihr dieses rückübersetzt worden sei. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben, bestünden daher grundsätzlich grosse Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche durch ihre undifferenzierten und oberflächlichen Angaben erhärtet würden. So sei sie zum Beispiel auch auf Nachfrage hin nicht imstande gewesen, ihre Festnahme vom 25. April 2005 ausführlich und detailliert zu schildern. Auch ihre Beschreibung des Gefängnisses von Y._________ und insbesondere ihres dortigen Aufenthaltes seien rudimentär und unsubstanziiert ausgefallen. Schliesslich würden ihre Angaben zu ihrer Flucht aus dem Gefängnis, wonach sie ein Soldat zur Toilettenkübelleerung begleitet, mit ihr gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr gehabt und sie hernach gebeten habe, zu gehen, äusserst seltsam anmuten. Auch zu dieser Flucht habe die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben machen können. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei von Y._______, welches sich ganz nahe der Grenze zu Ghana befinde, in rund einer Stunde zu Fuss nach X._______ in Ghana gelaufen. Gemäss Erkenntnissen des BFM befinde sich Y._______ jedoch nicht in der Nähe der Grenze zu Ghana, sondern im Osten Togos, rund 60 Kilometer entfernt von Lomé. Dass die Beschwerdeführerin in einer Stunde eine solche Strecke zu Fuss zurückgelegt habe, sei deshalb nicht möglich. Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, dass ihre Mutter im Jahr 1993 von Soldaten getöten worden und ihr Vater seit dem Jahr 1998 verschwunden sei. Diese für die Beschwerdeführerin zweifelsohne tragischen Ereignisse seien einerseits zwölf bzw. sieben Jahre vor ihrer Ausreise aus Togo geschehen und würden andererseits keine gezielte Verfolgung gegen die Beschwerdeführerin erkennen lassen. Somit sei die Asylrelevanz hier nicht gegeben.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es müsse darauf hingewiesen werden, dass die Empfangsstellenbefragung in Französisch geführt worden sei. Wie Punkt 9 des Protokolls entnommen werden könne, habe sie angegeben, nur sehr wenig Französisch zu sprechen. Ihre Muttersprachen seien Mina und Ewe. Die Befragung sei trotz des generell summarischen Charakters der Erstbefragung ausserordentlich kurz ausgefallen, was sicherlich nicht zuletzt in Zusammenhang mit den Verständnisschwierigkeiten gestanden habe. Auf die diesbezügliche Frage anlässlich der kantonalen Anhörung vom 16. September 2005, ob sie den/die Dolmetscher/in an der Empfangsstelle verstanden habe, habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie nicht wisse, ob die Frau sie richtig verstanden habe, da sie mit ihr mit viel Mühe habe Französisch sprechen müssen. Das Verständnis sei sehr schwierig gewesen. Sie habe es ihr auf Französisch rückübersetzt. Angesichts der offensichtlich vorhandenen Sprachprobleme sei es äusserst problematisch, die angeblich fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen mit widersprüchlichen Aussagen zu begründen. Bei genauer Durchsicht der Akten werde ersichtlich, dass sie anlässlich ihrer ersten Anhörung lediglich ausgesagt habe, die Wählerkarte verloren zu haben und deshalb nicht habe wählen können. Ob sie nun im wörtlichen Sinn "verloren" oder "nicht erhalten" gemeint habe, sei schwierig abzuschätzen. Zudem spreche sie von einer Nachbarin, die sie verraten habe. Diese Nachbarin habe sie auch anlässlich der kantonalen Anhörung mehrmals erwähnt. Sie habe auch zu Protokoll gegeben, dass sie sich kritisch gegen die Regierung geäussert habe. Zusammenfassend sei es jedoch angesichts ihrer wirklich äusserst geringen französischen Sprachkenntnisse kaum möglich, die beiden Anhörungen auf allfällige Widersprüche hin zu vergleichen. Auf die Widersprüche hingewiesen, habe sie zudem mehrmals betont, dass ihr Französisch sehr schlecht sei und sie sich mit der Dolmetscherin kaum habe unterhalten können. Bezüglich der Rückübersetzung müsse darauf hingewiesen werden, dass diese ebenfalls in der ihr nur schwer verständlichen Sprache Französisch erfolgt sei. Die Bemerkung der Vorinstanz, dass ihr das Protokoll rückübersetzt worden sei und sie keine Korrekturen habe anbringen lassen, scheine deshalb absurd. Sie habe durchaus detaillierte Angaben zu ihrer Verhaftung machen können. Sie sei in der Nacht vom 24. April 2005 auf den 25. April 2005 im Bett gewesen, als sie um ca. 22 Uhr den Hund habe bellen hören und etwa sechs Leute in ihr Zimmer gestürmt seien. Sie nehme an, dass es Polizisten gewesen seien, da der Wagen mit "Polizei" beschriftet gewesen sei. Da sie nicht freiwillig in den Wagen der Polizei gestiegen sei und sich gewehrt habe, sei sie von den Polizisten zum Auto geschleppt worden, was sie als sehr unangenehm empfunden habe. Sie sei auch nicht informiert worden, weshalb man sie mitgenommen habe. Es hätten sich noch weitere Personen im Auto befunden. Ihre Kinder hätten in jener Nacht bei ihrer Schwester übernachtet, da sie geplant habe, an jenem Tag in ein Dorf zu gehen, um Kohle zu kaufen. Nach Zitierung der Aussagen in den Protokollen bezüglich der Haftanstalt in Y._______ habe sie den Umständen und Fähigkeiten entsprechend eine genügend detaillierte Schilderung der Haftanstalt zu Protokoll gegeben. Auch die Schilderung ihrer Flucht habe sie in überzeugender Art und Weise vorgebracht. Es sei plausibel und alles andere als realitätsfremd, dass ihr der Soldat die Flucht ermöglicht habe, indem er sie als Gegenleistung zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Ihr Vorbringen bezüglich der Vergiftung, respektive dem Verschwindenlassen ihrer Eltern sei insofern als asylrelevant zu werten, als dass sie seit dem Tod ihrer Mutter offen ihre Meinung zu den Verhältnissen in ihrem Land geäussert habe. Zudem gehöre sie zu einer politischen Familie und sei Mitglied der UFC. Gemäss Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Togo vom 30. September 2005 gebe es nach wie vor Berichte von nächtlichen Hausdurchsuchungen, Verhaftungen, Vergewaltigungen und Personen, die verschwinden. Die togoischen Behörden hätten ein Repressionssystem aufgebaut, das in allen Stadien der Produktion und Veröffentlichung von Meinungsäusserung eingreife. Daran habe sich auch mit der blutigen Nachfolge auf General Eyadéma durch seinen Sohn nichts geändert. Im Gegenteil sei die Repression schon lange nicht mehr so brutal gewesen. Mitglieder der radikalen Opposition sowie Bewohner/innen südlicher Städte wie Lomé, Aného, Atakpamé seien seit dem 24. April 2005 Zielscheibe gewalttätiger Unterdrückung bis hin zur Verfolgung. Verschiedene Berichte würden auch von sexueller Gewalt gegen Frauen berichten. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass politisch oppositionell denkende und handelnde Togoer im Falle ihrer Rückkehr nach Togo gegenwärtig mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen hätten. Amnesty International (AI) und das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) würden deshalb auffordern, bis auf weiteres keine Zwangsrückschaffungen von Asylsuchenden aus Togo durchzuführen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte einerseits zur Begründung des Asylgesuchs geltend, wegen ihren regierungskritischen Äusserungen gegen die Regierung im Heimatland verfolgt worden zu sein. Andererseits brachte sie im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vor, sie sei Mitglied der UFC-Sektion Schweiz und habe am 31. März 2007 an einer Manifestation in Genf vor dem UN-Hochkommissariat für Menschenrechte teilgenommen und reichte, um dies zu belegen, diverse Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte Bst. G) ein. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (E. 3.2). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Lage in Togo seit der Ausreise der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2005 deutlich verbessert hat. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Im Vorfeld dieser Wahlen konnten die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten ohne gewaltätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. AI, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; Farida Traoré, Die Lage in Togo, SFH Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Freedom House, Country Report, Togo (2008), online auf der Website des Freedom House > Freedom in the World > Edition 2008 > Togo, besucht am 18. Februar 2009; BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2, D-7595/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3.2).
E. 5.3 In Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt weder wegen ihrer regierungskritischen Aussagen vor der Ausreise noch wegen exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht. Somit kann sie nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.4 Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie soeben dargelegt - asylrechtlich ohnehin nicht (mehr) relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente im von ihr zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese - selbst wenn sie den Tatsachen entsprechen sollten - am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihr nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 7.2, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 6.3.1). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die Beschwerdeführerin wuchs in Z._______ auf und lebte seit dem Jahr 2000 bis zur Ausreise am 2. Mai 2005 in Lomé (vgl. act. A1/7 S. 1, 4 und 5). Gemäss eigenen Angaben verkaufte sie Kohle (vgl. act. A1/7 S. 2). Sodann leben ihre Schwester mit den drei Kindern der Beschwerdeführerin in Lomé, ein Bruder in W._______ bei seinem Lehrmeister und eine Tante in V._______ in der Nähe von U._______ (vgl. act. A1/7 S. 2; A10/25 S. 5 und 11). Die Beschwerdeführerin verfügt somit über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihr bei der Reintegration helfen kann. Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin zudem gesund. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 6. März 2006 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: UFC-Mitgliederkarte, UFC-Bestätigung vom 1. März 2006 im Original, Zeitung (...) vom (...), drei Fotos) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5616/2006 law/mah {T 0/2} Urteil vom 16. März 2009 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren (...), Togo, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 3. Februar 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Togos der Ethnie Ewe-Mina aus Z._______ mit letztem Wohnsitz in Lomé, verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 2. Mai 2005, gelangte zu Fuss nach Ghana, von wo sie mit einem ghanaischen Pass einer anderen Person auf dem Luftweg nach Italien reiste. Am 27. Juni 2005 gelangte sie schliesslich illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 14. Juli 2005 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Chiasso die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 16. September 2005 hörte sie das (...) einlässlich zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe, seit ihre Mutter im Jahr 1993 nach den Wahlen bei einer Razzia festgenommen und getötet worden sei, ganz offen ihre Meinung über die Verhältnisse im Land geäussert. Auch ihr Vater habe sich im Jahr 1998 im Zusammenhang mit dem Tod seiner Frau kritisch über die Regierung geäussert, worauf er festgenommen worden sei. Seither habe die Familie nichts mehr von ihm gehört. Sie sei einfaches Parteimitglied der Union des Forces de Changement (UFC). Zwei Wochen vor den Wahlen im April 2005 habe sie sich nach einem Stimmzettel erkundigt. Eine Frau habe ihr mitgeteilt, sie solle diesen am 24. April 2005 abholen. Aber auch an diesem Tag habe sie den Stimmzettel nicht erhalten, weshalb sie einen Wutanfall gekriegt und unschöne Sachen, auch gegen Eyadéma, gesagt habe. Angehörige des Stammes Kabiyé, die dort gewesen seien, hätten ihr das übel genommen. In der Nacht auf den 25. April 2005 sei sie von der Polizei zuhause festgenommen und in das Gefängnis von Y._______ gebracht worden, wo sie sieben Tage festgehalten worden sei. Wahrscheinlich habe die Polizei davon gewusst, weil sie von den Nachbarn denunziert worden sei. Am achten Tag habe ein Soldat sie aufgefordert, den Toiletteneimer zu leeren. Er habe sie dabei begleitet, vergewaltigt und danach freigelassen. Darauf sei sie nach Ghana geflüchtet. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 - eröffnet am 6. Februar 2006 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am 31. März 2006 zu verlassen. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der weitere Aufenthalt gemäss Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121; heute Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei ihr die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. E. Mit Verfügung vom 6. März 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. F. In der Vernehmlassung vom 10. März 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März 2006 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ein: am 21. März 2006 ein Duplikat der Mitgliederkarte, eine Bestätigung vom 1. März 2006 der UFC und den Briefumschlag, am 27. März 2006 die togoische Zeitung (...) vom (...), in welcher über ihren Fall berichtet worden sei, und den Briefumschlag, am 28. Februar 2007 eine Kopie der Bestätigung der UFC-Schweiz, am 25. April 2007 drei Fotos von einer Manifestation am 31. März 2007 vor dem UN-Hochkommissariat für Menschenrechte in Genf, auf welchen die Beschwerdeführerin abgebildet sei, und einen Bericht darüber aus dem Internet, am 19. September 2007 einen Bericht der UFC-Schweiz, welche sich zu den Gründen äussere, welche das BFM veranlassen würden, die Asylgesuche der togoischen Asylbewerber in der Schweiz abzulehnen. H. Am 24. September 2007 reichte die Rechtsvertreterin, welche das Mandat der Beschwerdeführerin übernommen hat, beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, die Beschwerdeführerin habe zum Grund, warum es überhaupt zu ihrer Festnahme gekommen sei, widersprüchliche Angaben gemacht: So habe sie bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, sie habe ihre Wählerkarte verloren und deshalb nicht wählen können. Bei einer Nachbarin habe sie sich schlecht über die Regierung geäussert, worauf diese sie denunziert habe. Daraufhin habe man sie zu Hause festgenommen. Bei der kantonalen Anhörung habe sie jedoch angegeben, sie habe zwei Wochen vor den Wahlen noch immer keinen Stimmzettel gehabt. Auf ihre Erkundigung habe ihr eine Frau mitgeteilt, sie solle den Stimmzettel am 24. April abholen kommen. Die Beschwerdeführerin habe dies gemacht, sei am 24. April wieder da hingegangen, habe jedoch erneut keinen Stimmzettel erhalten. Daraufhin habe sie einen Wutanfall bekommen und Sachen gesagt, die vielleicht nicht so schön gewesen seien. Deswegen sei sie in der folgenden Nacht zu Hause abgeholt worden. Die Beschwerdeführerin habe hiermit die Ereignisse, die zur Festnahme geführt hätten, unterschiedlich dargestellt. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe sie die Gelegenheit erhalten, zu diesen Widersprüchen Stellung zu nehmen. Sie habe geltend gemacht, man habe sie bei der Erstbefragung wohl falsch verstanden - ein Einwand, der jedoch nicht gehört werden könne, habe sie doch bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben, und habe sie doch auch keine Korrekturen am Protokoll anbringen lassen, obwohl ihr dieses rückübersetzt worden sei. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben, bestünden daher grundsätzlich grosse Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche durch ihre undifferenzierten und oberflächlichen Angaben erhärtet würden. So sei sie zum Beispiel auch auf Nachfrage hin nicht imstande gewesen, ihre Festnahme vom 25. April 2005 ausführlich und detailliert zu schildern. Auch ihre Beschreibung des Gefängnisses von Y._________ und insbesondere ihres dortigen Aufenthaltes seien rudimentär und unsubstanziiert ausgefallen. Schliesslich würden ihre Angaben zu ihrer Flucht aus dem Gefängnis, wonach sie ein Soldat zur Toilettenkübelleerung begleitet, mit ihr gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr gehabt und sie hernach gebeten habe, zu gehen, äusserst seltsam anmuten. Auch zu dieser Flucht habe die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben machen können. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei von Y._______, welches sich ganz nahe der Grenze zu Ghana befinde, in rund einer Stunde zu Fuss nach X._______ in Ghana gelaufen. Gemäss Erkenntnissen des BFM befinde sich Y._______ jedoch nicht in der Nähe der Grenze zu Ghana, sondern im Osten Togos, rund 60 Kilometer entfernt von Lomé. Dass die Beschwerdeführerin in einer Stunde eine solche Strecke zu Fuss zurückgelegt habe, sei deshalb nicht möglich. Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, dass ihre Mutter im Jahr 1993 von Soldaten getöten worden und ihr Vater seit dem Jahr 1998 verschwunden sei. Diese für die Beschwerdeführerin zweifelsohne tragischen Ereignisse seien einerseits zwölf bzw. sieben Jahre vor ihrer Ausreise aus Togo geschehen und würden andererseits keine gezielte Verfolgung gegen die Beschwerdeführerin erkennen lassen. Somit sei die Asylrelevanz hier nicht gegeben. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es müsse darauf hingewiesen werden, dass die Empfangsstellenbefragung in Französisch geführt worden sei. Wie Punkt 9 des Protokolls entnommen werden könne, habe sie angegeben, nur sehr wenig Französisch zu sprechen. Ihre Muttersprachen seien Mina und Ewe. Die Befragung sei trotz des generell summarischen Charakters der Erstbefragung ausserordentlich kurz ausgefallen, was sicherlich nicht zuletzt in Zusammenhang mit den Verständnisschwierigkeiten gestanden habe. Auf die diesbezügliche Frage anlässlich der kantonalen Anhörung vom 16. September 2005, ob sie den/die Dolmetscher/in an der Empfangsstelle verstanden habe, habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie nicht wisse, ob die Frau sie richtig verstanden habe, da sie mit ihr mit viel Mühe habe Französisch sprechen müssen. Das Verständnis sei sehr schwierig gewesen. Sie habe es ihr auf Französisch rückübersetzt. Angesichts der offensichtlich vorhandenen Sprachprobleme sei es äusserst problematisch, die angeblich fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen mit widersprüchlichen Aussagen zu begründen. Bei genauer Durchsicht der Akten werde ersichtlich, dass sie anlässlich ihrer ersten Anhörung lediglich ausgesagt habe, die Wählerkarte verloren zu haben und deshalb nicht habe wählen können. Ob sie nun im wörtlichen Sinn "verloren" oder "nicht erhalten" gemeint habe, sei schwierig abzuschätzen. Zudem spreche sie von einer Nachbarin, die sie verraten habe. Diese Nachbarin habe sie auch anlässlich der kantonalen Anhörung mehrmals erwähnt. Sie habe auch zu Protokoll gegeben, dass sie sich kritisch gegen die Regierung geäussert habe. Zusammenfassend sei es jedoch angesichts ihrer wirklich äusserst geringen französischen Sprachkenntnisse kaum möglich, die beiden Anhörungen auf allfällige Widersprüche hin zu vergleichen. Auf die Widersprüche hingewiesen, habe sie zudem mehrmals betont, dass ihr Französisch sehr schlecht sei und sie sich mit der Dolmetscherin kaum habe unterhalten können. Bezüglich der Rückübersetzung müsse darauf hingewiesen werden, dass diese ebenfalls in der ihr nur schwer verständlichen Sprache Französisch erfolgt sei. Die Bemerkung der Vorinstanz, dass ihr das Protokoll rückübersetzt worden sei und sie keine Korrekturen habe anbringen lassen, scheine deshalb absurd. Sie habe durchaus detaillierte Angaben zu ihrer Verhaftung machen können. Sie sei in der Nacht vom 24. April 2005 auf den 25. April 2005 im Bett gewesen, als sie um ca. 22 Uhr den Hund habe bellen hören und etwa sechs Leute in ihr Zimmer gestürmt seien. Sie nehme an, dass es Polizisten gewesen seien, da der Wagen mit "Polizei" beschriftet gewesen sei. Da sie nicht freiwillig in den Wagen der Polizei gestiegen sei und sich gewehrt habe, sei sie von den Polizisten zum Auto geschleppt worden, was sie als sehr unangenehm empfunden habe. Sie sei auch nicht informiert worden, weshalb man sie mitgenommen habe. Es hätten sich noch weitere Personen im Auto befunden. Ihre Kinder hätten in jener Nacht bei ihrer Schwester übernachtet, da sie geplant habe, an jenem Tag in ein Dorf zu gehen, um Kohle zu kaufen. Nach Zitierung der Aussagen in den Protokollen bezüglich der Haftanstalt in Y._______ habe sie den Umständen und Fähigkeiten entsprechend eine genügend detaillierte Schilderung der Haftanstalt zu Protokoll gegeben. Auch die Schilderung ihrer Flucht habe sie in überzeugender Art und Weise vorgebracht. Es sei plausibel und alles andere als realitätsfremd, dass ihr der Soldat die Flucht ermöglicht habe, indem er sie als Gegenleistung zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Ihr Vorbringen bezüglich der Vergiftung, respektive dem Verschwindenlassen ihrer Eltern sei insofern als asylrelevant zu werten, als dass sie seit dem Tod ihrer Mutter offen ihre Meinung zu den Verhältnissen in ihrem Land geäussert habe. Zudem gehöre sie zu einer politischen Familie und sei Mitglied der UFC. Gemäss Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Togo vom 30. September 2005 gebe es nach wie vor Berichte von nächtlichen Hausdurchsuchungen, Verhaftungen, Vergewaltigungen und Personen, die verschwinden. Die togoischen Behörden hätten ein Repressionssystem aufgebaut, das in allen Stadien der Produktion und Veröffentlichung von Meinungsäusserung eingreife. Daran habe sich auch mit der blutigen Nachfolge auf General Eyadéma durch seinen Sohn nichts geändert. Im Gegenteil sei die Repression schon lange nicht mehr so brutal gewesen. Mitglieder der radikalen Opposition sowie Bewohner/innen südlicher Städte wie Lomé, Aného, Atakpamé seien seit dem 24. April 2005 Zielscheibe gewalttätiger Unterdrückung bis hin zur Verfolgung. Verschiedene Berichte würden auch von sexueller Gewalt gegen Frauen berichten. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass politisch oppositionell denkende und handelnde Togoer im Falle ihrer Rückkehr nach Togo gegenwärtig mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen hätten. Amnesty International (AI) und das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) würden deshalb auffordern, bis auf weiteres keine Zwangsrückschaffungen von Asylsuchenden aus Togo durchzuführen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte einerseits zur Begründung des Asylgesuchs geltend, wegen ihren regierungskritischen Äusserungen gegen die Regierung im Heimatland verfolgt worden zu sein. Andererseits brachte sie im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vor, sie sei Mitglied der UFC-Sektion Schweiz und habe am 31. März 2007 an einer Manifestation in Genf vor dem UN-Hochkommissariat für Menschenrechte teilgenommen und reichte, um dies zu belegen, diverse Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte Bst. G) ein. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (E. 3.2). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Lage in Togo seit der Ausreise der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2005 deutlich verbessert hat. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Im Vorfeld dieser Wahlen konnten die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten ohne gewaltätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. AI, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; Farida Traoré, Die Lage in Togo, SFH Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Freedom House, Country Report, Togo (2008), online auf der Website des Freedom House > Freedom in the World > Edition 2008 > Togo, besucht am 18. Februar 2009; BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2, D-7595/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3.2). 5.3 In Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt weder wegen ihrer regierungskritischen Aussagen vor der Ausreise noch wegen exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht. Somit kann sie nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 5.4 Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie soeben dargelegt - asylrechtlich ohnehin nicht (mehr) relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente im von ihr zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese - selbst wenn sie den Tatsachen entsprechen sollten - am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihr nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 7.2, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 6.3.1). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die Beschwerdeführerin wuchs in Z._______ auf und lebte seit dem Jahr 2000 bis zur Ausreise am 2. Mai 2005 in Lomé (vgl. act. A1/7 S. 1, 4 und 5). Gemäss eigenen Angaben verkaufte sie Kohle (vgl. act. A1/7 S. 2). Sodann leben ihre Schwester mit den drei Kindern der Beschwerdeführerin in Lomé, ein Bruder in W._______ bei seinem Lehrmeister und eine Tante in V._______ in der Nähe von U._______ (vgl. act. A1/7 S. 2; A10/25 S. 5 und 11). Die Beschwerdeführerin verfügt somit über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihr bei der Reintegration helfen kann. Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin zudem gesund. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 6. März 2006 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: UFC-Mitgliederkarte, UFC-Bestätigung vom 1. März 2006 im Original, Zeitung (...) vom (...), drei Fotos) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: