Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) suchten am 2. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Februar 2024 fanden die Personalienaufnahmen, am 11. März 2024 die Anhörungen zu den Asylgründen und am 29. August 2024 ergänzende Anhörungen statt. Die Beschwerdeführerin 1 machte geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und die Tochter der Beschwerdeführerin 2. Sie sei in C._______ aufgewachsen und habe dort elf Jahre die Schule besucht. Sie sei durch den Schwager ihrer Mutter wiederholt bedroht worden; dieser habe sie von der Schule entführen lassen und sie mit dem Tod bedroht. Im Jahr (...) sei er nachts unbekleidet in ihr Zuhause eingedrungen, habe sie und ihre Mutter mit einem Messer bedroht und sie an ihrem primären Geschlechtsorgan verletzt. Aufgrund dieser Erlebnisse leide sie an einer (...) und habe wiederholt (...) gehabt. Sie sei gemeinsam mit ihrer Mutter im August (...) illegal ausgereist. Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, in D._______ geboren und in E._______ aufgewachsen, wo sie elf Jahre die Schule besucht habe. (...) sei sie von der Schule aus von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden und habe bis (...) für die Organisation in verschiedenen Funktionen gearbeitet. Im November (...) habe sie geheiratet; (...) sei sie mit ihrer Tochter ins Camp in F._______ gekommen. Von (...) bis (...) sei sie wiederholt vom Militär und von der Polizei befragt sowie Hausdurchsuchungen unterzogen worden; eine letzte Befragung habe (...) stattgefunden. Ihr Vater habe sie und ihre Tochter nach ihrer Scheidung im Jahr (...) nach E._______ geholt und ihr ermöglicht, zu Geschwistern seinerseits nach C._______ zu ziehen. Dort habe sie als Näherin und Haushaltshilfe gearbeitet; seit (...) hätten sie und ihre Tochter in einem Haus von Freunden gelebt. Ab (...) habe ihr (...) sie wiederholt sexuell belästigt und ihr gedroht, ihre LTTE-Zugehörigkeit den Behörden zu melden sowie sie und ihre Tochter zu töten; zudem habe er ihre Tochter von der Schule entführen lassen. Im Jahr (...) sei er unbekleidet und mit einem Messer bewaffnet in ihr Haus eingedrungen, habe sie und ihre Tochter bedroht und die Tochter an ihrem primären Geschlechtsorgan verletzt. Im Jahr 2019 habe sie diesen Vorfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht, diese habe den Fall indes nicht weiterverfolgt und ihr die Schuld zugewiesen. Drei Wochen nach der Anzeige sei die Polizei zu ihr nach Hause gekommen und habe sie beschuldigt, in den Drogenhandel involviert zu sein. Nachdem ihr (...) von (...) bis (...) auslandabwesend gewesen sei, habe er sie ab (...) erneut telefonisch bedroht und sei mehrfach an ihrer Tür erschienen. Im Februar oder März (...) sei es zu einem weiteren sexuellen Übergriff durch ihn gekommen; er habe ihr zudem gedroht, ihre Tochter zu missbrauchen, und ihr den Pass weggenommen. Wegen der Übergriffe des (...) habe sie seit (...) beziehungsweise (...) keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie; ihr Vater sei vom (...) am Kopf verletzt worden. Sie leide an einer (...), habe wiederholt (...) und -versuche gehabt und sei im August (...) illegal ausgereist. Nach der Ausreise habe der Schwager bei Verwandten nach ihrem Verbleib gefragt und gedroht, deren Kind zu entführen. Zur Substantiierung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel, insbesondere Arztberichte, ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). B. Am 12. März 2024 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 10. März 2026 (eröffnet am 17. März 2026) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 16. April 2026 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft (eventualiter aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen) und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, subeventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem beantragten sie, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz ungenügende Garantien betreffend die Gesundheitsversorgung in Sri Lanka eingeholt habe, um eine adäquate medizinische Versorgung der Beschwerdeführerinnen sicherzustellen, und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des medizinischen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen im Wesentlichen vier ärztliche Berichte bei (vgl. Beschwerde S. 19). E. Mit Schreiben vom 17. April 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2026 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, bis zum 6. Mai 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten, welcher fristgerecht geleistet wurde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 4.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen und Bedrohungen um eine Verfolgung durch Dritte handle, welche nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte, wenn und soweit der Herkunftsstaat keinen angemessenen und zumutbaren Schutz gewähre, was für den sri-lankischen Staat nicht zutreffe. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich lediglich ein einziges Mal an die Polizei gewandt; aufgrund des Ausgangs dieser einmaligen Schutzsuche könne nicht auf einen fehlenden Schutzwillen der Behörden geschlossen werden. Da die Beschwerdeführerinnen keine weiteren, in Sri Lanka bestehenden staatlichen oder privaten Schutzangebote in Anspruch genommen hätten, sei eine Verfolgung durch Dritte mangels Ausschöpfung des internen Schutzsystems nicht asylrelevant. Darüber hinaus würden die Vorbringen zur LTTE-Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin 2 die flüchtlingsrechtlich geforderte Intensitätsschwelle nicht erreichen und hätten kein Ausmass angenommen, welches ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht hätte; zudem fehle es an der erforderlichen zeitlichen Aktualität der Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise. Schliesslich würden auch die illegale Ausreise, das Fehlen von Identitätsdokumenten sowie die Asylgesuchstellung im Ausland für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen.
E. 4.4.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Es ist auch aus der Beschwerde und den dort zitierten Quellen nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll, vermögen sie den Erwägungen des SEM doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 3 ff.).
E. 4.4.2 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch den (...) (beziehungsweise (...)) der Beschwerdeführerinnen ist vorab festzuhalten, dass es sich dabei um Übergriffe durch eine Privatperson handelt. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; BVGE 2008/4 E. 5.2). Dabei ist vom Staat nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz zu verlangen, sondern das Vorhandensein einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Übergriffe durch Dritte sind flüchtlingsrechtlich mithin nur relevant, wenn der Heimatstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, angemessenen Schutz zu bieten (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 ff.; Urteile des BVGer E-4938/2017 vom 26. Juni 2019 E. 4.3; E-3289/2015 vom 9. Juni 2017 E. 3.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus, auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung (vgl. Urteile des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.3 m.w.H.; D-1530/2020 vom 16. August 2023 E. 5.2.1; D-5008/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 6.2; D-5401/2022 vom 24. Januar 2024 E. 9.6). In Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgung, insbesondere betreffend tamilische Frauen, gilt Sri Lanka zwar nicht in jedem Fall als schutzwillig (vgl. Urteile des BVGer D-3736/2018 vom 2. Oktober 2020 E. 5.2.3; bestätigt in E-3506/2021 vom 19. Februar 2024 E. 5.4); dies entbindet die asylsuchende Person jedoch nicht von der Pflicht, die ihr zugänglichen und zumutbaren Schutzstrukturen tatsächlich auszuschöpfen, bevor Schutz ausserhalb des Heimatlandes beansprucht werden kann Die blosse subjektive Einschätzung, das Abwarten sei zu gefährlich oder die Behörden würden ohnehin untätig bleiben, genügt zur Entbindung von dieser Pflicht nicht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. E. 5.2.2, 5.3 und 5.3.1; Urteil des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.5 und 6.2.4).
E. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin 2 räumt selbst ein, sich in all den Jahren nur ein einziges Mal (im Jahr (...)) an die örtliche Polizei gewandt zu haben (vgl. SEM-act. 31/18 F58 ff.; 60/19 F91). Zwar bringt sie auf Beschwerdeebene vor, ihr (...) sei ein einflussreicher Drogenboss mit guten Kontakten zur Polizei, weshalb staatlicher Schutz von vornherein aussichtslos sei. Diese pauschale Behauptung steht aber in Widerspruch zu ihren eigenen Schilderungen der polizeilichen Abläufe. Als der (...) gemäss ihren Angaben versucht haben soll, sie durch das Deponieren von Drogen in ihrem Haus bei den Behörden anzuschwärzen, führte die Polizei zwar eine Hausdurchsuchung durch und nahm sie für einen Tag mit (vgl. SEM-act. 60/19 F48); die Polizei erkundigte sich aber in der Nachbarschaft und bei der Schule der Tochter nach ihr und liess sie umgehend frei, nachdem sie von Nachbarn entlastet worden war (vgl. SEM-act. 31/18 F66). Dieser Verfahrensablauf zeugt von einer sachlichen, beweisorientierten Ermittlungsarbeit der Polizei und belegt geradezu das Gegenteil der beschwerdeführerischen Behauptung, die Polizei handle willkürlich und als verlängerter Arm des (...). Dass ihre eigene Anzeige gegen den Schwager aus Mangel an Beweisen (vgl. SEM-act. 60/19 F92) nicht zu einer Verurteilung führte, vermag eine generelle Schutzunfähigkeit oder einen fehlenden Schutzwillen des sri-lankischen Staates nicht zu belegen. Vielmehr dokumentiert dieses administrative Handeln der Polizei objektiv, dass der staatliche Apparat auf die Vorbringen reagiert und sich den Anliegen der Beschwerdeführerinnen angenommen hat (vgl. sinngemäss Urteil des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.2.3). Bezeichnend ist sodann, dass die Beschwerdeführerin 2 auch nach dem im Februar oder März (...) erlittenen weiteren sexuellen Übergriff durch den (...) - mithin dem letzten und nach ihren eigenen Angaben ausreisekausalen Vorfall (vgl. SEM-act. 60/19 F95 ff.) - keine Schutzstrukturen in Anspruch genommen hat, sondern stattdessen die Ausreise organisierte. Dass sie nach diesem Vorfall erneut auf eine Anzeige verzichtete, obwohl ihr die Möglichkeit des Polizeikontakts aus dem Vorfall von (...) bekannt war, unterstreicht, dass die Entscheidung zur Ausreise eine freiwillige Abkehr vom staatlichen Schutzsystem darstellte, nicht aber den Beleg für dessen Versagen.
E. 4.4.4 Darüber hinaus beschränkte sich die Schutzsuche auf eine einmalige Anzeige bei der örtlichen Polizei. Weitere staatliche oder zivilgesellschaftliche Schutzangebote hat die Beschwerdeführerin 2 zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen oder in Betracht gezogen. Namentlich waren ihr Frauenhäuser nicht bekannt (vgl. SEM-act. 60/19 F62); den Grama Niladhari, das Divisional Secretariat, die Women Development Officer, die spezialisierten Women and Children's Desks der Polizei oder die polizeiliche Hotline (Tel. 109) hatte sie nie kontaktiert (vgl. SEM-act. 60/19 F61 ff.). Soweit die Beschwerde unter Berufung auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG und das CEDAW-Übereinkommen sowie auf Ausschussentscheide geltend macht, von Frauen dürfe kein Schutzgesuch verlangt werden, wenn ein staatliches Muster des Scheiterns bei der Reaktion auf Missbrauchsvorwürfe bestehe, verfängt dies im vorliegenden Einzelfall nicht. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG und das CEDAW-Übereinkommen gebieten eine sorgfältige Berücksichtigung frauenspezifischer Verfolgungsformen bei der Anwendung aller Merkmale des Flüchtlingsbegriffs, begründen indes kein von den allgemeinen Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft losgelöstes Asylrecht und entbinden namentlich nicht von der Pflicht zur Ausschöpfung des staatlichen Schutzes. Objektive Anhaltspunkte für ein systemisches Muster eines Scheiterns wurden vorliegend denn auch weder substantiiert dargelegt noch sind solche anderweitig ersichtlich. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte belegen zwar strukturelle Defizite im Schutzsystem für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, ersetzen aber nicht den im konkreten Fall gebotenen Nachweis, dass sämtliche verfügbaren Schutzwege tatsächlich erschöpft wurden oder deren Inanspruchnahme individuell unzumutbar war. Indem die Beschwerdeführerin 2 auf diese zumutbaren Schritte verzichtete, hat sie die ihr obliegende Beweislast für ein definitives Versagen des staatlichen Schutzapparates in ihrem Einzelfall nicht erbracht (vgl. Urteil des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.2.4). Zudem wurde eine zumutbare inländische Fluchtalternative nie ernsthaft geprüft. Die Beschwerdeführerinnen lebten durchgehend in C._______ (vgl. SEM-act. 31/18 F10). Es bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der (...) über die nötigen Mittel oder das überregionale Interesse verfügt, sie landesweit systematisch aufzuspüren. Es wäre den Beschwerdeführerinnen zumutbar gewesen, sich in einer anderen Region Sri Lankas niederzulassen, zumal die Beschwerdeführerin 2 über Berufserfahrung als Näherin verfügt (vgl. SEM-act. 31/18 F16 ff.) und die Tochter zum Zeitpunkt der Ausreise kurz vor dem Schulabschluss stand (vgl. SEM-act. 32/7 F11 f.). Damit hält die vorinstanzliche Würdigung zur Frage des staatlichen Schutzes einer rechtlichen Überprüfung stand.
E. 4.4.5 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Rüge, wonach die Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr wegen des durch die Vergewaltigung verursachten Verlusts ihrer Jungfräulichkeit als entehrte Frau gelte und folglich einer unzumutbaren gesellschaftlichen Stigmatisierung und Verstossung ausgesetzt sei, hält einer rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Das Gericht verkennt nicht, dass die Jungfräulichkeit in der tamilischen Gesellschaft einen hohen Stellenwert geniesst und eine Stigmatisierung drohen kann, wenn ein vorehelicher Geschlechtsverkehr - auch ein unfreiwilliger - bekannt wird. Grundvoraussetzung für eine gesellschaftliche Ausgrenzung ist jedoch, dass die Gesellschaft oder das soziale Umfeld vom entsprechenden Vorfall überhaupt Kenntnis hat. Die Beschwerdeführerin 2 hat ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass niemand von den Vorfällen weiss und sie diese stets strikt geheim gehalten hat (vgl. SEM-act. 31/18 F8). Daran ändert auch das auf Beschwerdeebene neu vorgetragene Vorbringen nichts, der (...) habe nach der Ausreise der Beschwerdeführerinnen bei Verwandten nach ihrem Verbleib gefragt (vgl. SEM-act. 60/19 F35 ff.). Daraus lässt sich lediglich ein privates Interesse des (...) an ihrem Aufenthaltsort ableiten, nicht aber, dass er die sexuellen Übergriffe gegenüber Dritten offenbart hätte oder dies bei einer Rückkehr tun würde. Das Gegenteil liegt nahe: Ein Offenbaren der Übergriffe würde den (...) selbst erheblich belasten. Demnach droht der Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr nach Sri Lanka objektiv gesehen nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine soziale Ausgrenzung, die das Mass eines flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteils im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würde.
E. 4.4.6 Schliesslich dringen die Beschwerdeführerinnen auch mit ihren Ausführungen zu den subjektiven Nachfluchtgründen, namentlich bezüglich eines «Returnee»-Profils und der LTTE-Vergangenheit der Beschwerdeführerin 2, nicht durch. Die Prüfung künftiger Verfolgungsgefahr bei Rückkehrern hat nach Massgabe der entsprechenden Risikofaktoren zu erfolgen (vgl. Urteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 ff.; D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2; E-4967/2021 vom 13. Januar 2025 E. 8.1.2; E-707/2020 vom 24. März 2025 E. 6.5.1; E-2979/2020 vom 24. März 2025 E. 6.3.1; E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.3). Die aktive LTTE-Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 liegt annähernd zwei Jahrzehnte zurück (Entlassung aus dem LTTE-Dienst (...); vgl. SEM-act. 31/18 F8). Zwar wurde sie in der Folge zwischen (...) und (...) sowie letztmals im Jahr (...) vom Militär beziehungsweise der Polizei befragt (vgl. SEM-act. 60/19 F75, 83). Wie sie aber selbst ausführt, liess man sie jeweils am selben Tag wieder frei und sie musste sich keiner Rehabilitation unterziehen. Seit (...) - und damit fünf Jahre vor ihrer Ausreise - wurde sie von den Behörden in keiner Weise mehr behelligt. Das sri-lankische Militär und die Geheimdienste haben somit offensichtlich bereits vor Jahren das Interesse an ihrer Person verloren. Das auf Beschwerdeebene angeführte Drohpotenzial des (...), sie als ehemaliges LTTE-Mitglied zu «verraten», stösst folglich ins Leere, zumal ihre Vergangenheit den Behörden gemäss ihren eigenen Aussagen ohnehin bereits bekannt war (vgl. SEM-act. 60/19 F81). Die von der Beschwerde angeführten Länderberichte belegen zwar ein fortbestehendes Überwachungsrisiko für Personen mit LTTE-Bezug, begründen aber kein individualisiertes Gefährdungsprofil der Beschwerdeführerin 2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Regierungswechsel in Sri Lanka - insbesondere die Wahl von Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten am 22. September 2024 und die Parlamentswahlen vom 14. November 2024 - keine Verschärfung der allgemeinen Situation für Rückkehrer tamilischer Ethnie erwarten lässt (vgl. Urteil des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2). Anhaltspunkte für eine Eintragung der Beschwerdeführerin 2 in der «Stop List» am Flughafen C._______ oder für einen offenen Haftbefehl bestehen keine.
E. 4.4.7 Auch die angebliche illegale Ausreise und das Fehlen von Identitätsdokumenten vermögen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. Die Beschwerdeführerin 2 hat in der Anhörung nämlich explizit bestätigt, dass sie den sri-lankischen Pass erst am (...) neu ausstellen liess und die Ausreise von Sri Lanka nach Malaysia offiziell per Flugzeug mit den eigenen Reisepässen erfolgte (vgl. SEM-act. 31/18 F54, 96). Dies hätte bei einer gesuchten Person oder einer Person, die als LTTE-Gefährderin im Fokus der Behörden steht, zweifellos zu einer Verhaftung am Flughafen C._______ geführt. Dass die Reisepässe eigenen Angaben zufolge auf der Weiterreise von Schleppern abgenommen worden sind, führt bei einer Rückkehr allenfalls zu administrativen Befragungen am Flughafen, stellt jedoch für sich allein keinen stark risikobegründenden Faktor dar (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass Rückkehrer, die ein Asylverfahren im Ausland durchlaufen haben, am Herkunftsort zwar zwecks Registrierung und Erfassung der Identität aufgesucht und befragt werden können, diese Kontrollmassnahmen aber grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen (vgl. Urteile des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.3; E-4967/2021 vom 13. Januar 2025 E. 8.1.2; E-707/2020 vom 24. März 2025 E. 6.5.1).
E. 4.4.8 In der Gesamtschau der kumulativ vorliegenden Risikofaktoren - abgeschwächte LTTE-Verbindung ohne aktuelles behördliches Interesse, Asylantragstellung in der Schweiz sowie Ausreise über Schlepper - vermögen diese die für eine begründete Verfolgungsfurcht erforderliche Schwelle nicht zu erreichen, zumal kein stark risikobegründender Faktor hinzutritt (vgl. Urteil des BVGer E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.3). Die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits hat nie eine Tätigkeit im Zusammenhang mit den LTTE ausgeübt; eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung bei einer Rückkehr als Tochter einer früheren LTTE-Kämpferin niedrigen Profils ist nach der Rechtsprechung nicht gegeben, zumal keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein behördliches Interesse an ihrer Person bestehen.
E. 4.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerinnen einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 In Sri Lanka herrscht seit Beendigung des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr für die Zivilbevölkerung generell unzumutbar wäre. In individueller Hinsicht ist dem Vorbringen, es fehle an einem tragfähigen Beziehungsnetz, zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise jahrelang in C._______ gelebt haben und sich dort auf ein gewisses soziales Umfeld, namentlich auf die unterstützenden Bekannten sowie einen entfernten Verwandten, abstützen konnten. Die Behauptung, der verbliebene Freund in C._______ sei infolge eines Herzinfarkts nicht mehr in der Lage, Unterstützung zu leisten, und der (...) behellige ihn weiterhin, beruht auf einer telefonischen Mitteilung vom Februar (...) und stellt eine blosse Behauptung ohne aktenkundige Substanz dar. Selbst wenn man indes von einem reduzierten Beziehungsnetz ausgehen wollte, liesse dies den Vollzug nicht per se als unzumutbar erscheinen. Eine erfolgreiche Reintegration setzt nicht zwingend ein dichtes familiäres Auffangnetz voraus, sofern die betroffene Person in der Lage ist, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 in C._______ über ausgewiesene berufliche Erfahrung als (...) und (...) verfügt. Auf Beschwerdeebene wird weder substantiiert dargelegt noch sind anderweitige Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb ihr eine Wiederaufnahme dieser Erwerbstätigkeiten zur Sicherung des wirtschaftlichen Fortkommens nicht möglich sein sollte (vgl. SEM-act. 31/18 F16 ff.). Die Tochter war im Zeitpunkt der Ausreise kurz vor dem Schulabschluss (vgl. SEM-act. 32/7 F11 f.) und ist inzwischen volljährig; sie ist nicht grundsätzlich erwerbsunfähig. Der pauschale Verweis auf die Zugehörigkeit zu einer niedrigen Kaste und auf fehlende Singhalesischkenntnisse vermag eine konkrete, existenzbedrohende Notlage nicht zu begründen, zumal C._______ über eine grosse tamilischsprachige Gemeinschaft mit entsprechenden sozialen Strukturen verfügt. Gegen den Vollzug sprechende individuelle Gründe sind damit nicht hinreichend substanziiert dargetan.
E. 6.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.).
E. 6.3.3 Die Beschwerdeführerinnen leiden gemäss den eingereichten Arztberichten der (...) an einer (...) (ICD-10: (...)), die Beschwerdeführerin 1 zudem an (...) (ICD-10: (...)) sowie klassischer (...) (ICD-10: (...)). Dabei schildern die Berichte ein ausgeprägtes klinisches Bild mit rezidivierenden, teils hochfrequenten (...), (...) Beschwerden ((...)) sowie akuter (...), welche bei der Beschwerdeführerin 1 kürzlich gar eine (...) erforderlich machte. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden in Sri Lanka nicht adäquat behandelt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eingehend geprüft und festgestellt, dass trotz der Wirtschaftskrise, der Engpässe bei Psychopharmaka und der Abwanderung von Fachkräften eine psychiatrische Grundversorgung nach wie vor vorhanden ist, wenngleich sie nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 f.). An dieser Einschätzung hat sich seither nichts Grundlegendes geändert (vgl. Urteil des BVGer D-3967/2024 vom 10. März 2026 E. 8.3.2). Akute Versorgungsengpässe im Gesundheitswesen, wie sie die Krise 2022 ausgelöst hatte, haben sich gemäss aktuellen Lageberichten seit Mitte 2023 erheblich entspannt: die Medikamentenengpässe haben seither deutlich nachgelassen und in der öffentlichen Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas waren per Juni 2023 schätzungsweise 90 Prozent der Medikamente wieder verfügbar (vgl. DFAT, Country Information Report Sri Lanka, 2. Mai 2024, S. 12: https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-sri-lanka.pdf, abgerufen am 11.05.2026). Für die (...) Versorgung gilt dies im Grundsatz ebenso: Das sri-lankische Gesundheitsministerium betreibt mehrere Spitäler der Tertiärversorgung mit (...) Akutabteilungen sowie (...) Einheiten in 23 von 26 Distrikten, und (...) Grundversorgung ist landesweit über das öffentliche Gesundheitswesen kostenfrei zugänglich (vgl. UK Home Office, Country Information Note: Healthcare and Medical Treatment, Sri Lanka, Dezember 2024, Ziff. 5.2 f: https://assets.publishing.service.gov.uk/media/676ea49c94d6140e8459dc68/LKA+CIN+Healthcare+and+medical+tr-eatment.pdf, abgerufen am 11.05.2026). Dass eine adäquate Behandlung der geltend gemachten Beschwerden in Sri Lanka schlechthin nicht zugänglich wäre, wird auf Beschwerdeebene nicht substantiiert dargetan; die Ausführungen beschränken sich auf den Hinweis, die Versorgung entspreche nicht dem schweizerischen Standard, was nach der Rechtsprechung gerade nicht genügt. Die eingereichten Arztberichte der (...) belegen zwar den Behandlungsbedarf und die Schwere der Erkrankungen; sie lassen aber nicht den Schluss zu, eine Rückkehr würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen, wie es die Annahme medizinischer Unzumutbarkeit voraussetzt.
E. 6.4 Hinsichtlich der möglicherweise weiterhin bestehenden (...) ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer (...) getroffen werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-5444/2023 vom 6. Oktober 2025 E. 7.3.3.5, D-6603/2025 vom 12. September 2025 S. 8; E-2937/2025 vom 15. Mai 2025 E. 8.3.2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Sollten sich die (...) Tendenzen der Beschwerdeführerin (erneut) verschärfen, wäre dem mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation, beispielsweise durch deren fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung, Rechnung zu tragen. Auch im Übrigen wird ihr Gesundheitszustand bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen zu berücksichtigen sein. Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführerinnen, sich zusammen mit den sie in der Schweiz behandelnden Fachpersonen und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in ihre Heimat vorzubereiten. Die Beschwerdeführerinnen haben überdies die Möglichkeit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG), was eine allfällige Versorgungslücke in der Übergangsphase zu überbrücken vermag. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten und es gibt keine Veranlassung, Garantien betreffend Gesundheitsversorgung in Sri Lanka einzuholen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2710/2026 Urteil vom 13. Mai 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Sri Lanka, beide vertreten durch MLaw Ninja Frey, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 10. März 2026. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) suchten am 2. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Februar 2024 fanden die Personalienaufnahmen, am 11. März 2024 die Anhörungen zu den Asylgründen und am 29. August 2024 ergänzende Anhörungen statt. Die Beschwerdeführerin 1 machte geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und die Tochter der Beschwerdeführerin 2. Sie sei in C._______ aufgewachsen und habe dort elf Jahre die Schule besucht. Sie sei durch den Schwager ihrer Mutter wiederholt bedroht worden; dieser habe sie von der Schule entführen lassen und sie mit dem Tod bedroht. Im Jahr (...) sei er nachts unbekleidet in ihr Zuhause eingedrungen, habe sie und ihre Mutter mit einem Messer bedroht und sie an ihrem primären Geschlechtsorgan verletzt. Aufgrund dieser Erlebnisse leide sie an einer (...) und habe wiederholt (...) gehabt. Sie sei gemeinsam mit ihrer Mutter im August (...) illegal ausgereist. Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, in D._______ geboren und in E._______ aufgewachsen, wo sie elf Jahre die Schule besucht habe. (...) sei sie von der Schule aus von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden und habe bis (...) für die Organisation in verschiedenen Funktionen gearbeitet. Im November (...) habe sie geheiratet; (...) sei sie mit ihrer Tochter ins Camp in F._______ gekommen. Von (...) bis (...) sei sie wiederholt vom Militär und von der Polizei befragt sowie Hausdurchsuchungen unterzogen worden; eine letzte Befragung habe (...) stattgefunden. Ihr Vater habe sie und ihre Tochter nach ihrer Scheidung im Jahr (...) nach E._______ geholt und ihr ermöglicht, zu Geschwistern seinerseits nach C._______ zu ziehen. Dort habe sie als Näherin und Haushaltshilfe gearbeitet; seit (...) hätten sie und ihre Tochter in einem Haus von Freunden gelebt. Ab (...) habe ihr (...) sie wiederholt sexuell belästigt und ihr gedroht, ihre LTTE-Zugehörigkeit den Behörden zu melden sowie sie und ihre Tochter zu töten; zudem habe er ihre Tochter von der Schule entführen lassen. Im Jahr (...) sei er unbekleidet und mit einem Messer bewaffnet in ihr Haus eingedrungen, habe sie und ihre Tochter bedroht und die Tochter an ihrem primären Geschlechtsorgan verletzt. Im Jahr 2019 habe sie diesen Vorfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht, diese habe den Fall indes nicht weiterverfolgt und ihr die Schuld zugewiesen. Drei Wochen nach der Anzeige sei die Polizei zu ihr nach Hause gekommen und habe sie beschuldigt, in den Drogenhandel involviert zu sein. Nachdem ihr (...) von (...) bis (...) auslandabwesend gewesen sei, habe er sie ab (...) erneut telefonisch bedroht und sei mehrfach an ihrer Tür erschienen. Im Februar oder März (...) sei es zu einem weiteren sexuellen Übergriff durch ihn gekommen; er habe ihr zudem gedroht, ihre Tochter zu missbrauchen, und ihr den Pass weggenommen. Wegen der Übergriffe des (...) habe sie seit (...) beziehungsweise (...) keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie; ihr Vater sei vom (...) am Kopf verletzt worden. Sie leide an einer (...), habe wiederholt (...) und -versuche gehabt und sei im August (...) illegal ausgereist. Nach der Ausreise habe der Schwager bei Verwandten nach ihrem Verbleib gefragt und gedroht, deren Kind zu entführen. Zur Substantiierung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel, insbesondere Arztberichte, ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). B. Am 12. März 2024 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 10. März 2026 (eröffnet am 17. März 2026) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 16. April 2026 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft (eventualiter aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen) und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, subeventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem beantragten sie, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz ungenügende Garantien betreffend die Gesundheitsversorgung in Sri Lanka eingeholt habe, um eine adäquate medizinische Versorgung der Beschwerdeführerinnen sicherzustellen, und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des medizinischen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen im Wesentlichen vier ärztliche Berichte bei (vgl. Beschwerde S. 19). E. Mit Schreiben vom 17. April 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2026 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, bis zum 6. Mai 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten, welcher fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen und Bedrohungen um eine Verfolgung durch Dritte handle, welche nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte, wenn und soweit der Herkunftsstaat keinen angemessenen und zumutbaren Schutz gewähre, was für den sri-lankischen Staat nicht zutreffe. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich lediglich ein einziges Mal an die Polizei gewandt; aufgrund des Ausgangs dieser einmaligen Schutzsuche könne nicht auf einen fehlenden Schutzwillen der Behörden geschlossen werden. Da die Beschwerdeführerinnen keine weiteren, in Sri Lanka bestehenden staatlichen oder privaten Schutzangebote in Anspruch genommen hätten, sei eine Verfolgung durch Dritte mangels Ausschöpfung des internen Schutzsystems nicht asylrelevant. Darüber hinaus würden die Vorbringen zur LTTE-Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin 2 die flüchtlingsrechtlich geforderte Intensitätsschwelle nicht erreichen und hätten kein Ausmass angenommen, welches ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht hätte; zudem fehle es an der erforderlichen zeitlichen Aktualität der Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise. Schliesslich würden auch die illegale Ausreise, das Fehlen von Identitätsdokumenten sowie die Asylgesuchstellung im Ausland für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. 4.4 4.4.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Es ist auch aus der Beschwerde und den dort zitierten Quellen nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll, vermögen sie den Erwägungen des SEM doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). 4.4.2 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch den (...) (beziehungsweise (...)) der Beschwerdeführerinnen ist vorab festzuhalten, dass es sich dabei um Übergriffe durch eine Privatperson handelt. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; BVGE 2008/4 E. 5.2). Dabei ist vom Staat nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz zu verlangen, sondern das Vorhandensein einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Übergriffe durch Dritte sind flüchtlingsrechtlich mithin nur relevant, wenn der Heimatstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, angemessenen Schutz zu bieten (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 ff.; Urteile des BVGer E-4938/2017 vom 26. Juni 2019 E. 4.3; E-3289/2015 vom 9. Juni 2017 E. 3.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus, auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung (vgl. Urteile des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.3 m.w.H.; D-1530/2020 vom 16. August 2023 E. 5.2.1; D-5008/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 6.2; D-5401/2022 vom 24. Januar 2024 E. 9.6). In Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgung, insbesondere betreffend tamilische Frauen, gilt Sri Lanka zwar nicht in jedem Fall als schutzwillig (vgl. Urteile des BVGer D-3736/2018 vom 2. Oktober 2020 E. 5.2.3; bestätigt in E-3506/2021 vom 19. Februar 2024 E. 5.4); dies entbindet die asylsuchende Person jedoch nicht von der Pflicht, die ihr zugänglichen und zumutbaren Schutzstrukturen tatsächlich auszuschöpfen, bevor Schutz ausserhalb des Heimatlandes beansprucht werden kann Die blosse subjektive Einschätzung, das Abwarten sei zu gefährlich oder die Behörden würden ohnehin untätig bleiben, genügt zur Entbindung von dieser Pflicht nicht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. E. 5.2.2, 5.3 und 5.3.1; Urteil des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.5 und 6.2.4). 4.4.3 Die Beschwerdeführerin 2 räumt selbst ein, sich in all den Jahren nur ein einziges Mal (im Jahr (...)) an die örtliche Polizei gewandt zu haben (vgl. SEM-act. 31/18 F58 ff.; 60/19 F91). Zwar bringt sie auf Beschwerdeebene vor, ihr (...) sei ein einflussreicher Drogenboss mit guten Kontakten zur Polizei, weshalb staatlicher Schutz von vornherein aussichtslos sei. Diese pauschale Behauptung steht aber in Widerspruch zu ihren eigenen Schilderungen der polizeilichen Abläufe. Als der (...) gemäss ihren Angaben versucht haben soll, sie durch das Deponieren von Drogen in ihrem Haus bei den Behörden anzuschwärzen, führte die Polizei zwar eine Hausdurchsuchung durch und nahm sie für einen Tag mit (vgl. SEM-act. 60/19 F48); die Polizei erkundigte sich aber in der Nachbarschaft und bei der Schule der Tochter nach ihr und liess sie umgehend frei, nachdem sie von Nachbarn entlastet worden war (vgl. SEM-act. 31/18 F66). Dieser Verfahrensablauf zeugt von einer sachlichen, beweisorientierten Ermittlungsarbeit der Polizei und belegt geradezu das Gegenteil der beschwerdeführerischen Behauptung, die Polizei handle willkürlich und als verlängerter Arm des (...). Dass ihre eigene Anzeige gegen den Schwager aus Mangel an Beweisen (vgl. SEM-act. 60/19 F92) nicht zu einer Verurteilung führte, vermag eine generelle Schutzunfähigkeit oder einen fehlenden Schutzwillen des sri-lankischen Staates nicht zu belegen. Vielmehr dokumentiert dieses administrative Handeln der Polizei objektiv, dass der staatliche Apparat auf die Vorbringen reagiert und sich den Anliegen der Beschwerdeführerinnen angenommen hat (vgl. sinngemäss Urteil des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.2.3). Bezeichnend ist sodann, dass die Beschwerdeführerin 2 auch nach dem im Februar oder März (...) erlittenen weiteren sexuellen Übergriff durch den (...) - mithin dem letzten und nach ihren eigenen Angaben ausreisekausalen Vorfall (vgl. SEM-act. 60/19 F95 ff.) - keine Schutzstrukturen in Anspruch genommen hat, sondern stattdessen die Ausreise organisierte. Dass sie nach diesem Vorfall erneut auf eine Anzeige verzichtete, obwohl ihr die Möglichkeit des Polizeikontakts aus dem Vorfall von (...) bekannt war, unterstreicht, dass die Entscheidung zur Ausreise eine freiwillige Abkehr vom staatlichen Schutzsystem darstellte, nicht aber den Beleg für dessen Versagen. 4.4.4 Darüber hinaus beschränkte sich die Schutzsuche auf eine einmalige Anzeige bei der örtlichen Polizei. Weitere staatliche oder zivilgesellschaftliche Schutzangebote hat die Beschwerdeführerin 2 zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen oder in Betracht gezogen. Namentlich waren ihr Frauenhäuser nicht bekannt (vgl. SEM-act. 60/19 F62); den Grama Niladhari, das Divisional Secretariat, die Women Development Officer, die spezialisierten Women and Children's Desks der Polizei oder die polizeiliche Hotline (Tel. 109) hatte sie nie kontaktiert (vgl. SEM-act. 60/19 F61 ff.). Soweit die Beschwerde unter Berufung auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG und das CEDAW-Übereinkommen sowie auf Ausschussentscheide geltend macht, von Frauen dürfe kein Schutzgesuch verlangt werden, wenn ein staatliches Muster des Scheiterns bei der Reaktion auf Missbrauchsvorwürfe bestehe, verfängt dies im vorliegenden Einzelfall nicht. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG und das CEDAW-Übereinkommen gebieten eine sorgfältige Berücksichtigung frauenspezifischer Verfolgungsformen bei der Anwendung aller Merkmale des Flüchtlingsbegriffs, begründen indes kein von den allgemeinen Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft losgelöstes Asylrecht und entbinden namentlich nicht von der Pflicht zur Ausschöpfung des staatlichen Schutzes. Objektive Anhaltspunkte für ein systemisches Muster eines Scheiterns wurden vorliegend denn auch weder substantiiert dargelegt noch sind solche anderweitig ersichtlich. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte belegen zwar strukturelle Defizite im Schutzsystem für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, ersetzen aber nicht den im konkreten Fall gebotenen Nachweis, dass sämtliche verfügbaren Schutzwege tatsächlich erschöpft wurden oder deren Inanspruchnahme individuell unzumutbar war. Indem die Beschwerdeführerin 2 auf diese zumutbaren Schritte verzichtete, hat sie die ihr obliegende Beweislast für ein definitives Versagen des staatlichen Schutzapparates in ihrem Einzelfall nicht erbracht (vgl. Urteil des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.2.4). Zudem wurde eine zumutbare inländische Fluchtalternative nie ernsthaft geprüft. Die Beschwerdeführerinnen lebten durchgehend in C._______ (vgl. SEM-act. 31/18 F10). Es bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der (...) über die nötigen Mittel oder das überregionale Interesse verfügt, sie landesweit systematisch aufzuspüren. Es wäre den Beschwerdeführerinnen zumutbar gewesen, sich in einer anderen Region Sri Lankas niederzulassen, zumal die Beschwerdeführerin 2 über Berufserfahrung als Näherin verfügt (vgl. SEM-act. 31/18 F16 ff.) und die Tochter zum Zeitpunkt der Ausreise kurz vor dem Schulabschluss stand (vgl. SEM-act. 32/7 F11 f.). Damit hält die vorinstanzliche Würdigung zur Frage des staatlichen Schutzes einer rechtlichen Überprüfung stand. 4.4.5 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Rüge, wonach die Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr wegen des durch die Vergewaltigung verursachten Verlusts ihrer Jungfräulichkeit als entehrte Frau gelte und folglich einer unzumutbaren gesellschaftlichen Stigmatisierung und Verstossung ausgesetzt sei, hält einer rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Das Gericht verkennt nicht, dass die Jungfräulichkeit in der tamilischen Gesellschaft einen hohen Stellenwert geniesst und eine Stigmatisierung drohen kann, wenn ein vorehelicher Geschlechtsverkehr - auch ein unfreiwilliger - bekannt wird. Grundvoraussetzung für eine gesellschaftliche Ausgrenzung ist jedoch, dass die Gesellschaft oder das soziale Umfeld vom entsprechenden Vorfall überhaupt Kenntnis hat. Die Beschwerdeführerin 2 hat ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass niemand von den Vorfällen weiss und sie diese stets strikt geheim gehalten hat (vgl. SEM-act. 31/18 F8). Daran ändert auch das auf Beschwerdeebene neu vorgetragene Vorbringen nichts, der (...) habe nach der Ausreise der Beschwerdeführerinnen bei Verwandten nach ihrem Verbleib gefragt (vgl. SEM-act. 60/19 F35 ff.). Daraus lässt sich lediglich ein privates Interesse des (...) an ihrem Aufenthaltsort ableiten, nicht aber, dass er die sexuellen Übergriffe gegenüber Dritten offenbart hätte oder dies bei einer Rückkehr tun würde. Das Gegenteil liegt nahe: Ein Offenbaren der Übergriffe würde den (...) selbst erheblich belasten. Demnach droht der Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr nach Sri Lanka objektiv gesehen nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine soziale Ausgrenzung, die das Mass eines flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteils im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würde. 4.4.6 Schliesslich dringen die Beschwerdeführerinnen auch mit ihren Ausführungen zu den subjektiven Nachfluchtgründen, namentlich bezüglich eines «Returnee»-Profils und der LTTE-Vergangenheit der Beschwerdeführerin 2, nicht durch. Die Prüfung künftiger Verfolgungsgefahr bei Rückkehrern hat nach Massgabe der entsprechenden Risikofaktoren zu erfolgen (vgl. Urteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 ff.; D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2; E-4967/2021 vom 13. Januar 2025 E. 8.1.2; E-707/2020 vom 24. März 2025 E. 6.5.1; E-2979/2020 vom 24. März 2025 E. 6.3.1; E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.3). Die aktive LTTE-Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 liegt annähernd zwei Jahrzehnte zurück (Entlassung aus dem LTTE-Dienst (...); vgl. SEM-act. 31/18 F8). Zwar wurde sie in der Folge zwischen (...) und (...) sowie letztmals im Jahr (...) vom Militär beziehungsweise der Polizei befragt (vgl. SEM-act. 60/19 F75, 83). Wie sie aber selbst ausführt, liess man sie jeweils am selben Tag wieder frei und sie musste sich keiner Rehabilitation unterziehen. Seit (...) - und damit fünf Jahre vor ihrer Ausreise - wurde sie von den Behörden in keiner Weise mehr behelligt. Das sri-lankische Militär und die Geheimdienste haben somit offensichtlich bereits vor Jahren das Interesse an ihrer Person verloren. Das auf Beschwerdeebene angeführte Drohpotenzial des (...), sie als ehemaliges LTTE-Mitglied zu «verraten», stösst folglich ins Leere, zumal ihre Vergangenheit den Behörden gemäss ihren eigenen Aussagen ohnehin bereits bekannt war (vgl. SEM-act. 60/19 F81). Die von der Beschwerde angeführten Länderberichte belegen zwar ein fortbestehendes Überwachungsrisiko für Personen mit LTTE-Bezug, begründen aber kein individualisiertes Gefährdungsprofil der Beschwerdeführerin 2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Regierungswechsel in Sri Lanka - insbesondere die Wahl von Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten am 22. September 2024 und die Parlamentswahlen vom 14. November 2024 - keine Verschärfung der allgemeinen Situation für Rückkehrer tamilischer Ethnie erwarten lässt (vgl. Urteil des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2). Anhaltspunkte für eine Eintragung der Beschwerdeführerin 2 in der «Stop List» am Flughafen C._______ oder für einen offenen Haftbefehl bestehen keine. 4.4.7 Auch die angebliche illegale Ausreise und das Fehlen von Identitätsdokumenten vermögen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. Die Beschwerdeführerin 2 hat in der Anhörung nämlich explizit bestätigt, dass sie den sri-lankischen Pass erst am (...) neu ausstellen liess und die Ausreise von Sri Lanka nach Malaysia offiziell per Flugzeug mit den eigenen Reisepässen erfolgte (vgl. SEM-act. 31/18 F54, 96). Dies hätte bei einer gesuchten Person oder einer Person, die als LTTE-Gefährderin im Fokus der Behörden steht, zweifellos zu einer Verhaftung am Flughafen C._______ geführt. Dass die Reisepässe eigenen Angaben zufolge auf der Weiterreise von Schleppern abgenommen worden sind, führt bei einer Rückkehr allenfalls zu administrativen Befragungen am Flughafen, stellt jedoch für sich allein keinen stark risikobegründenden Faktor dar (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass Rückkehrer, die ein Asylverfahren im Ausland durchlaufen haben, am Herkunftsort zwar zwecks Registrierung und Erfassung der Identität aufgesucht und befragt werden können, diese Kontrollmassnahmen aber grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen (vgl. Urteile des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.3; E-4967/2021 vom 13. Januar 2025 E. 8.1.2; E-707/2020 vom 24. März 2025 E. 6.5.1). 4.4.8 In der Gesamtschau der kumulativ vorliegenden Risikofaktoren - abgeschwächte LTTE-Verbindung ohne aktuelles behördliches Interesse, Asylantragstellung in der Schweiz sowie Ausreise über Schlepper - vermögen diese die für eine begründete Verfolgungsfurcht erforderliche Schwelle nicht zu erreichen, zumal kein stark risikobegründender Faktor hinzutritt (vgl. Urteil des BVGer E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.3). Die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits hat nie eine Tätigkeit im Zusammenhang mit den LTTE ausgeübt; eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung bei einer Rückkehr als Tochter einer früheren LTTE-Kämpferin niedrigen Profils ist nach der Rechtsprechung nicht gegeben, zumal keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein behördliches Interesse an ihrer Person bestehen. 4.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerinnen einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In Sri Lanka herrscht seit Beendigung des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr für die Zivilbevölkerung generell unzumutbar wäre. In individueller Hinsicht ist dem Vorbringen, es fehle an einem tragfähigen Beziehungsnetz, zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise jahrelang in C._______ gelebt haben und sich dort auf ein gewisses soziales Umfeld, namentlich auf die unterstützenden Bekannten sowie einen entfernten Verwandten, abstützen konnten. Die Behauptung, der verbliebene Freund in C._______ sei infolge eines Herzinfarkts nicht mehr in der Lage, Unterstützung zu leisten, und der (...) behellige ihn weiterhin, beruht auf einer telefonischen Mitteilung vom Februar (...) und stellt eine blosse Behauptung ohne aktenkundige Substanz dar. Selbst wenn man indes von einem reduzierten Beziehungsnetz ausgehen wollte, liesse dies den Vollzug nicht per se als unzumutbar erscheinen. Eine erfolgreiche Reintegration setzt nicht zwingend ein dichtes familiäres Auffangnetz voraus, sofern die betroffene Person in der Lage ist, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 in C._______ über ausgewiesene berufliche Erfahrung als (...) und (...) verfügt. Auf Beschwerdeebene wird weder substantiiert dargelegt noch sind anderweitige Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb ihr eine Wiederaufnahme dieser Erwerbstätigkeiten zur Sicherung des wirtschaftlichen Fortkommens nicht möglich sein sollte (vgl. SEM-act. 31/18 F16 ff.). Die Tochter war im Zeitpunkt der Ausreise kurz vor dem Schulabschluss (vgl. SEM-act. 32/7 F11 f.) und ist inzwischen volljährig; sie ist nicht grundsätzlich erwerbsunfähig. Der pauschale Verweis auf die Zugehörigkeit zu einer niedrigen Kaste und auf fehlende Singhalesischkenntnisse vermag eine konkrete, existenzbedrohende Notlage nicht zu begründen, zumal C._______ über eine grosse tamilischsprachige Gemeinschaft mit entsprechenden sozialen Strukturen verfügt. Gegen den Vollzug sprechende individuelle Gründe sind damit nicht hinreichend substanziiert dargetan. 6.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). 6.3.3 Die Beschwerdeführerinnen leiden gemäss den eingereichten Arztberichten der (...) an einer (...) (ICD-10: (...)), die Beschwerdeführerin 1 zudem an (...) (ICD-10: (...)) sowie klassischer (...) (ICD-10: (...)). Dabei schildern die Berichte ein ausgeprägtes klinisches Bild mit rezidivierenden, teils hochfrequenten (...), (...) Beschwerden ((...)) sowie akuter (...), welche bei der Beschwerdeführerin 1 kürzlich gar eine (...) erforderlich machte. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden in Sri Lanka nicht adäquat behandelt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eingehend geprüft und festgestellt, dass trotz der Wirtschaftskrise, der Engpässe bei Psychopharmaka und der Abwanderung von Fachkräften eine psychiatrische Grundversorgung nach wie vor vorhanden ist, wenngleich sie nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 f.). An dieser Einschätzung hat sich seither nichts Grundlegendes geändert (vgl. Urteil des BVGer D-3967/2024 vom 10. März 2026 E. 8.3.2). Akute Versorgungsengpässe im Gesundheitswesen, wie sie die Krise 2022 ausgelöst hatte, haben sich gemäss aktuellen Lageberichten seit Mitte 2023 erheblich entspannt: die Medikamentenengpässe haben seither deutlich nachgelassen und in der öffentlichen Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas waren per Juni 2023 schätzungsweise 90 Prozent der Medikamente wieder verfügbar (vgl. DFAT, Country Information Report Sri Lanka, 2. Mai 2024, S. 12: https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-sri-lanka.pdf, abgerufen am 11.05.2026). Für die (...) Versorgung gilt dies im Grundsatz ebenso: Das sri-lankische Gesundheitsministerium betreibt mehrere Spitäler der Tertiärversorgung mit (...) Akutabteilungen sowie (...) Einheiten in 23 von 26 Distrikten, und (...) Grundversorgung ist landesweit über das öffentliche Gesundheitswesen kostenfrei zugänglich (vgl. UK Home Office, Country Information Note: Healthcare and Medical Treatment, Sri Lanka, Dezember 2024, Ziff. 5.2 f: https://assets.publishing.service.gov.uk/media/676ea49c94d6140e8459dc68/LKA+CIN+Healthcare+and+medical+tr-eatment.pdf, abgerufen am 11.05.2026). Dass eine adäquate Behandlung der geltend gemachten Beschwerden in Sri Lanka schlechthin nicht zugänglich wäre, wird auf Beschwerdeebene nicht substantiiert dargetan; die Ausführungen beschränken sich auf den Hinweis, die Versorgung entspreche nicht dem schweizerischen Standard, was nach der Rechtsprechung gerade nicht genügt. Die eingereichten Arztberichte der (...) belegen zwar den Behandlungsbedarf und die Schwere der Erkrankungen; sie lassen aber nicht den Schluss zu, eine Rückkehr würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen, wie es die Annahme medizinischer Unzumutbarkeit voraussetzt. 6.4 Hinsichtlich der möglicherweise weiterhin bestehenden (...) ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer (...) getroffen werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-5444/2023 vom 6. Oktober 2025 E. 7.3.3.5, D-6603/2025 vom 12. September 2025 S. 8; E-2937/2025 vom 15. Mai 2025 E. 8.3.2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Sollten sich die (...) Tendenzen der Beschwerdeführerin (erneut) verschärfen, wäre dem mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation, beispielsweise durch deren fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung, Rechnung zu tragen. Auch im Übrigen wird ihr Gesundheitszustand bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen zu berücksichtigen sein. Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführerinnen, sich zusammen mit den sie in der Schweiz behandelnden Fachpersonen und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in ihre Heimat vorzubereiten. Die Beschwerdeführerinnen haben überdies die Möglichkeit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG), was eine allfällige Versorgungslücke in der Übergangsphase zu überbrücken vermag. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten und es gibt keine Veranlassung, Garantien betreffend Gesundheitsversorgung in Sri Lanka einzuholen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: