Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara - reichte am 27. November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Seine Personalien wurden am 2. Dezember 2021 aufgenommen (PA). A.c Ein am 30. November 2021 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 15. November 2021 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte. Ein Gesuch des SEM an die slowenischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers wurde am 8. Dezember 2021 abgelehnt. A.d Am 14. Dezember 2021 wurde das sogenannte Dublin-Gespräch im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt. Gleichentags reichte diese eine Ergänzung zum Dublin-Gespräch ein. Die Vorinstanz beendete das Dublin-Verfahren am 16. Dezember 2021. A.e Der Beschwerdeführer wurde am 20. April 2022 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. In diesem Zusammenhang reichte er Kopien seiner Tazkera, seines Schulabschlussdiploms und weitere Tazkeras seiner Geschwister zu den Akten (vgl. SEM-Akte 24 sowie SEM-ID 001-003). A.f Zum Entwurf des SEM-Entscheids vom 27. April 2022 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers noch am selben Tag Stellung. B. B.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. April 2022 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an, beauftragte den Kanton B._______ mit deren Umsetzung und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung. B.b Am 23. Mai 2022 entsprach das SEM dem Akteneinsichtsgesuch der neuen - am 19. Mai 2022 bevollmächtigten - Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilweise. C. C.a Nachdem am 30. Mai 2022 zwei verschiedene Beschwerden im Namen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, erhielten die Rechtsvertretungen mit Verfügung vom 2. Juni 2022 Gelegenheit, die künftige Vertretung der Interessen des Beschwerdeführers zu erklären. C.b Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 erklärte die vormalige Rechtsvertretung den Rückzug ihrer Beschwerde. Am darauffolgenden Tag bestätigte der Beschwerdeführer das Mandatsverhältnis zur rubrizierten Rechtsvertreterin und reichte eine entsprechende Vollmacht ein. D. In der Beschwerde vom 30. Mai 2022 - verfasst von der rubrizierten Rechtsvertreterin - wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 29. April 2022 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. E. E.a Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. E.b Die Vorinstanz reichte am 11. Juli 2022 ihre Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt. E.c Mit Eingaben vom 28. Juli 2022 und 16. August 2022 reichte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers je ein undatiertes persönliches Schreiben des Beschwerdeführers zu den Akten. E.d Am 8. August 2023 erkundigte sich die Rechtsbeiständin nach dem Stand des Verfahrens. Das Gericht beantwortete die Anfrage am 22. August 2023. E.e Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 äusserte sich die Rechtsbeiständin zur aktuellen Situation.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf C._______ in der Gemeinde D._______, Distrikt E._______, Provinz F._______. Mit Ausnahme von kürzeren Aufenthalten in G._______ im Zusammenhang mit seiner Ausbildung habe er dort bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt. Sein Vater sei (...) von den Taliban getötet worden. Wegen Konflikten mit Kuchis und Taliban habe sich sein Dorf der Verteidigungsfront von H._______ angeschlossen. Er selbst habe sich als ältester Sohn daran beteiligt und Wachdienste geleistet. Nachdem die Taliban mutmasslich Kenntnis von den Mitgliedern dieser Front erhalten hätten, sei er zweimal über Drittpersonen aufgefordert worden, sich ihnen zu stellen. Diesen Aufforderungen sei er zunächst nicht nachgekommen, weil seine Region damals noch von der Verteidigungsfront kontrolliert worden sei. Als die Taliban später auch seine Heimatregion eingenommen und begonnen hätten, junge Männer zu rekrutieren, seien er und sein Bruder nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Am folgenden Tag habe er die Region und anschliessend Afghanistan verlassen. Er befürchte, wegen seiner Tätigkeit für die Verteidigungsfront von den Taliban verfolgt und getötet zu werden.
E. 4.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die geltend gemachten Rekrutierungsversuche der Taliban seien nicht asylrelevant, da sie nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpften, sondern daran, dass der Beschwerdeführer ein junger Mann im rekrutierungsfähigen Alter gewesen sei. Zwar könnten seine Zugehörigkeit zu den Hazara schiitischen Glaubens, seine frühere Tätigkeit für die Verteidigungsfront und seine Verwandtschaft mit einer aus Sicht der Taliban missliebigen Person gewisse Risikofaktoren darstellen. Es fehlten jedoch konkrete risikoschärfende Elemente. Der Beschwerdeführer sei innerhalb der Verteidigungsfront nicht besonders exponiert gewesen, habe keine führende Funktion ausgeübt und sei von den Taliban nie direkt bedroht worden. Zudem habe er sich nach den behaupteten Aufforderungen noch während rund (...) Jahren in Afghanistan aufgehalten. Auch aus der Tätigkeit seines Vaters ergebe sich keine aktuelle Gefährdung, zumal dem Beschwerdeführer deswegen während mehrerer Jahre keine konkreten Nachteile entstanden seien. Es bestünden ferner keine Hinweise auf ein anhaltendes gezieltes Verfolgungsinteresse der Taliban an ihm oder auf gegen seine Familie gerichtete Repressalien. Seine subjektive Furcht sei zwar nachvollziehbar, objektiv jedoch nicht hinreichend begründet. Die Vorinstanz verneinte deshalb die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab.
E. 4.3 In der Beschwerde vom 30. Mai 2022 wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohe. Er stamme aus einer unsicheren Region in J._______, in der die Taliban stark präsent seien. Sein Heimatdorf habe als Ort des Widerstands gegolten, weil zahlreiche Bewohner für die frühere Regierung, die Polizei oder lokale Widerstandsstrukturen tätig gewesen seien. Er selbst habe sich aus Ablehnung der Taliban und aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung einer lokalen Verteidigungsstruktur angeschlossen. Nach der Machtübernahme hätten die Taliban Zugriff auf Listen von Personen erlangt, die sich am Widerstand beteiligt hätten. Als junger Hazara schiitischen Glaubens und Gegner der Taliban werde er von diesen als politischer Gegner wahrgenommen. Die Menschenrechts- und Sicherheitslage habe sich seit der Machtübernahme erheblich verschlechtert, insbesondere für tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Taliban und Angehörige schiitischer Minderheiten. Da die Taliban das gesamte Staatsgebiet kontrollierten, könne er weder staatlichen Schutz beanspruchen noch auf eine innerstaatliche Schutzalternative verwiesen werden.
E. 4.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 an ihrem Standpunkt fest und verweist auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung.
E. 4.5.1 In der Eingabe vom 28. Juli 2022 wird gegen die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei nicht von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban betroffen gewesen, opponiert. Zur Stützung seiner Vorbringen wird auf nicht näher bezeichnete oder zitierte Internetberichte über Ereignisse in K._______ verwiesen, wo die Taliban junge Männer beziehungsweise Jugendliche entführt hätten. Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich gegen die Taliban und Kuchis verteidigen wollen. Wäre er in Afghanistan geblieben, hätte ihm Folter oder Tod gedroht. Beweismittel hätten sich auf seinem früheren Mobiltelefon befunden, dieses sei jedoch defekt. Zudem wird klargestellt, er habe nicht mehreren bewaffneten Gruppierungen angehört, sondern solche lediglich beispielhaft erwähnt.
E. 4.5.2 In der Eingabe vom 16. August 2022 wird im Wesentlichen wiederholt, die Taliban würden junge Männer systematisch entführen und zwangsrekrutieren. Gleichzeitig wird erneut auf Vorfälle in K._______ verwiesen und geltend gemacht, Vergleichbares habe sich auch Herkunftsregion des Beschwerdeführers ereignet. Die Taliban gingen systematisch gegen ihre Gegner vor. Wäre er in Afghanistan geblieben, hätte er nach seiner Darstellung wie seine Kameraden den Tod erlitten. Die Eingabe enthält ausserdem unklare Passagen, wonach der Beschwerdeführer das Fahrzeug für eine gewisse Frau «L._______» gefahren und er eine (nicht näher bezeichnete) Website über seine Heimatstadt ins Leben gerufen habe.
E. 4.5.3 In der Eingabe vom 19. Dezember 2023 wird schliesslich über die persönliche Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz informiert. Er besuche Sprach- und Vorbereitungskurse, strebe das Niveau B1 an und plane Praktika sowie die Suche nach einer Lehrstelle. Zudem halte sich sein jüngerer Bruder seit (...) im Kanton M._______ auf, der ebenfalls vorläufig aufgenommen worden sei. Weiter wird geltend gemacht, die Lage in Afghanistan verbliebenen Familie des Beschwerdeführers habe sich erheblich verschlechtert. Die Taliban hätten das Haus und die Grundstücke der Familie beschlagnahmt und diese aus dem Heimatdorf vertrieben. Sämtliche Hazara aus dem rund (...) Häuser umfassenden Dorf seien vertrieben worden. Seine Familie lebe nun unter prekären Verhältnissen als binnenvertriebene Familie im Zentrum der Stadt J._______. Seine Mutter müsse allein für die jüngeren Geschwister sorgen. Die Schwester sei von einer Zwangsheirat bedroht. Zwei jüngere Brüder arbeiteten in (...) und versuchten auf diese Weise zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer leitet seine Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus einem kumulativen Risikoprofil ab. Er beruft sich auf seine Zugehörigkeit zu den Hazara schiitischen Glaubens (vgl. hiernach E. 5.2), seinen familiären Hintergrund als Sohn eines verstorbenen schiitischen Geistlichen und Angehöriger einer Familie mit Verbindungen zu den (...) (vgl. hiernach E. 5.3), seine Wachdienste für eine lokale Verteidigungsfront sowie die geltend gemachte Rekrutierungsgefahr (vgl. hiernach E. 5.4). Überdies macht er geltend, die spätere Vertreibung seiner Familie bestätige seine Gefährdung (vgl. hiernach E. 5.5). Dazu ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er verfüge bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara und seines schiitischen Glaubens über ein asylrelevantes Risikoprofil. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass Angehörige der Hazara schiitischen Glaubens in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban erneut einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sein können. Zwar wird berichtet, ihre politische Situation habe sich seither in gewisser Hinsicht verbessert (vgl. European Union Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan: Country Focus, Country of Origin Information Report vom Januar 2026, S. 147 ff., https://www.euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2026-01/2026_01_Afghanistan_COI_Report_Country_Focus.pdf; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland [BAMF], Länderkurzinformation Afghanistan - Lage der Hazara, Stand 10/2024, S. 1,; beide zuletzt aufgerufen am 5. August 2026). Die Minderheit ist aber weiterhin strukturellen Benachteiligungen ausgesetzt. Dazu gehören namentlich eine geringe Vertretung in staatlichen Funktionen, ein erschwerter Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, Benachteiligungen bei der Verteilung humanitärer Hilfe und bei Infrastrukturprojekten, gesellschaftliche Stigmatisierung sowie eine überproportionale Betroffenheit von Enteignungen. Schiitische Hazara sind überdies von einer zunehmenden Sunnitisierung beziehungsweise Hanafisierung des öffentlichen und religiösen Lebens betroffen. Zudem gehören sie zu den bevorzugten Zielen des Islamischen Staats in der Provinz N._______ (ISKP). Dessen Angriffe scheinen allerdings seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2022 zurückgegangen zu sein (vgl. zur Lage: EUAA, Afghanistan: Country Focus, Januar 2026, a.a.O., S. 147 ff; vgl. auch BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan, a.a.O., S. 3 ff.). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara schiitischen Glaubens in Afghanistan auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-427/2022 vom 13. Mai 2026 E. 6.5 und D-3783/2022 vom 11. April 2025 E. 6.2 in fine, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). An die Annahme einer Kollektivverfolgung werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6). Diese sind bei den ethnischen Hazara in Afghanistan auch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 nicht erfüllt. Erforderlich bleibt eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls (vgl. Urteil des BVGer D-3223/2022 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 m.w.H.).
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer macht nur in beschränktem Umfang konkrete, persönlich erlittene Nachteile geltend, die unmittelbar an seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und zum schiitischen Glauben anknüpfen. Er führt aus, als Hazara und Schiit habe er in seiner Herkunftsregion weder frei leben und reisen noch sich frei kleiden können (vgl. SEM-Akte 23/15 F 46). Ferner verweist er auf Tötungen und Anschläge gegen Hazara und Schiiten und erklärt, in seinem Distrikt wisse man beim Verlassen des Hauses nicht, ob man wieder lebend zurückkehren werde (vgl. ebenda). Diese Vorbringen beziehen sich indessen nicht auf gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen, sondern auf die allgemeine Gefährdungslage und mögliche künftige Nachteile. Konkrete, gegen ihn persönlich gerichtete Übergriffe vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Selbst auf entsprechende Nachfrage hin konnte er keine individuell gegen ihn gerichteten Probleme mit den Taliban oder anderen Gruppierungen benennen (vgl. ebenda, F 49-51).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf eine Gefährdung aufgrund seines familiären Hintergrunds. Sein Vater sei schiitischer Scheich und Lehrer gewesen. Zudem sei ein älterer Cousin väterlicherseits, den er zunächst als Onkel bezeichnet habe, Angehöriger der (...) (Bürgerwehr) gewesen und bei einem Stützpunkt getötet worden (vgl. ebenda, F 50, 52 und 63 ff.). Hinsichtlich seines ungefähr (...) verstorbenen Vaters erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dieser sei von den Taliban getötet worden, weil er ein schiitischer Geistlicher gewesen sei und während des Monats (...) Reden gehalten habe (vgl. ebenda, F 42, F 50 und 52). Später räumte er jedoch ein, die Gründe und Umstände des Todes seines Vaters nicht zu kennen, weil seine Mutter ihn darüber nicht informiert habe (vgl. ebenda, F 91). Zwar sei sein Vater in der Gemeinde angesehen und er selbst als dessen Sohn bekannt gewesen. Er erklärte jedoch ausdrücklich, ihm seien wegen der Tätigkeit seines Vaters keine Probleme entstanden. Ob er deshalb im Visier der Taliban gestanden habe, vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht anzugeben. Seine entsprechenden Ausführungen erschöpften sich in Vermutungen (vgl. ebenda, F 91). Auch den Akten sind keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Taliban ihm die religiöse Tätigkeit oder eine politische Haltung seines Vaters zugerechnet hätten. Aus dem vorgebrachten Hintergrund des Vaters als Geistlicher und Lehrer ergibt sich daher keine objektiv begründete Furcht vor einer gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung. Auch die geltend gemachte Tätigkeit seines älteren Cousins bei den (...) begründet keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers. Er machte weder geltend, deswegen persönlich bedroht oder behelligt worden zu sein, noch legte er dar, dass ihn die Taliban deshalb als Angehörigen oder Unterstützer der ehemaligen afghanischen Sicherheitsstrukturen wahrgenommen hätten (vgl. ebenda, F 63 ff.). Aus dem familiären Hintergrund lässt sich daher kein konkretes, fortbestehendes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person ableiten.
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Taliban würden ihn aufgrund seines Wachdienstes für die lokale Verteidigungsfront «I._______» beziehungsweise die Widerstandsfront von H._______ suchen. Ihm drohe deshalb der Tod (ebenda, F 46). Den Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich indessen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein gezielt gegen ihn gerichtetes Verfolgungsinteresse entnehmen. Nach seinen Angaben wurde er weder festgenommen noch misshandelt oder von den Taliban unmittelbar bedroht. Mit anderen Gruppierungen oder Privatpersonen habe er ebenfalls nie schwerwiegende Probleme gehabt (vgl. ebenda, F 50-53). Soweit er auf Einschränkungen der persönlichen Freiheit und der schiitischen Religionsausübung verwies, handelte es sich nicht um gezielt gegen ihn gerichtete Massnahmen (vgl. oben E. 5.2.2). Auch die behauptete (indirekte) Suche durch die Taliban lässt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf ein gezielt gegen ihn gerichtetes und anhaltendes Verfolgungsinteresse schliessen. Die Aufforderungen, sich im Zentrum von O._______ zu melden, seien ihm ausschliesslich über Drittpersonen übermittelt worden. Wie die Taliban von seinem Namen erfahren haben sollen, konnte er nicht erklären. Er vermutete lediglich, jemand aus der Gegend habe die Namen weitergegeben oder die Taliban hätten dort Informanten gehabt (vgl. ebenda, F 53-58). Nach der zweiten - ebenfalls indirekt übertragenen - Aufforderung hielt er sich zudem noch rund (...) Jahre in Afghanistan auf, teilweise in seiner Herkunftsregion und teilweise in G._______. Während dieser Zeit kam es zu keiner direkten Konfrontation mit den Taliban. Auch bei seinen gelegentlichen Reisen zwischen O._______ und G._______begegnete er nach eigenen Angaben keinen Taliban (vgl. ebenda, F 76-80).
E. 5.4.2 Die Tätigkeit für die Verteidigungsfront stellt zwar grundsätzlich ein mögliches Risikoelement dar. Der Beschwerdeführer vermochte aber keine besondere Exponierung innerhalb dieser Struktur darzutun. Er erklärte, keiner militärischen oder politischen Gruppierung direkt angehört zu haben. Seine Beteiligung erfolgte vielmehr im Rahmen eines von den Dorfbewohnern organisierten Wachdienstes, für den jeder Haushalt einen Mann habe stellen müssen. Er habe diese Aufgabe als ältester Sohn seiner Familie übernommen. Eine Führungsfunktion, organisatorische Verantwortung oder eine sonstige hervorgehobene Stellung machte er nicht geltend. Er habe anfänglich nicht einmal über eine Schusswaffe verfügt. Bei einer Auseinandersetzung mit den Kuchis sei er im Schutzgraben zurückgeblieben, während seine Kameraden vorgerückt seien. Seine Aussagen dazu, ob er selbst gegen die Taliban gekämpft habe, sind überdies nicht einheitlich. Einerseits verneinte er eine Teilnahme an Gefechten mit den Taliban. Andererseits erklärte er allgemein, persönlich in der Widerstandsfront gegen Kuchis und Taliban gekämpft zu haben, ohne entsprechende Vorfälle näher zu schildern (vgl. ebenda, F 46, 61 ff., 71 ff. und 92 ff.). Eine besondere militärische oder politische Exponierung ist damit nicht erstellt.
E. 5.4.3 Auch aus den geltend gemachten Rekrutierungsversuchen beziehungsweise aus den Ereignissen unmittelbar vor seiner Ausreise lässt sich keine Verfolgungsgefahr ableiten, die gezielt an seine frühere Tätigkeit für die Verteidigungsfront angeknüpft hätte. Nach seinen Angaben suchten die Taliban im Dorf allgemein nach jungen Männern, um sie für weitere Kämpfe zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer war bei ihrem Eintreffen nicht zu Hause und wurde durch seinen jüngeren Bruder beziehungsweise seine Mutter davor gewarnt, ins Dorf zurückzukehren. Eine persönlich an ihn gerichtete Rekrutierungsaufforderung, eine gegenüber den Taliban erklärte Weigerung oder deswegen angedrohte Sanktionen schilderte er nicht (vgl. ebenda, F 71 ff. und 82-89). Seinen Aussagen lässt sich deshalb nicht entnehmen, dass die Taliban gerade wegen seiner früheren Wachdienste bei seiner Familie erschienen wären. Vielmehr ordnete er den Vorfall selbst einer allgemeinen Rekrutierung junger Männer in der Region zu. Daran vermögen auch die mit Eingaben vom 28. Juli und 16. August 2022 geltend gemachten Hinweise auf systematische Entführungen und Zwangsrekrutierungen im Distrikt K._______ in der Provinz P._______ nichts zu ändern. Dort kam es im Sommer 2022 tatsächlich zu Kämpfen zwischen den Taliban und einer von Maulavi Mahdi - auch Mahdi Mujahid genannt - angeführten und hauptsächlich aus Hazara zusammengesetzten Widerstandsstruktur. Die Berichte erwähnen in diesem Zusammenhang schwere Übergriffe, Vertreibungen und zivile Opfer (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan, a.a.O., S. 10 m.w.H.). Diese Ereignisse weisen jedoch keinen erkennbaren persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf, der aus dem Distrikt O._______ in der Provinz J._______ stammt. Sie belegen daher keine gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr. Insgesamt ist daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgrund seiner niederschwelligen Tätigkeit für die lokale Verteidigungsfront gezielt verfolgen oder ihm wegen einer als politisch motiviert wahrgenommenen Rekrutierungsverweigerung ernsthafte Nachteile zufügen würden.
E. 5.5 Schliesslich wird auf der Beschwerdeebene vorgebracht, die Taliban hätten das Haus und Land der Familie des Beschwerdeführers beschlagnahmt, die Hazara aus seinem Heimatdorf vertrieben und seine Familie lebe nun unter prekären Bedingungen als binnenvertriebene Familie in J._______ (vgl. Eingabe vom 19. Dezember 2023, S. 1 f.). Die behauptete Beschlagnahmung des Familienbesitzes und die Vertreibung durch die Taliban stellen zweifellos besorgniserregende Vorgänge dar. Sie stehen im Einklang mit Berichten über Landkonflikte, Enteignungen und Vertreibungen, von denen Angehörige der Hazara überproportional betroffen sind (vgl. EUAA, Afghanistan: Country Focus, November 2024, S. 49 ff., 54, 124; vgl. auch BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan, a.a.O., S. 8 m.w.H.). Ebenso sind die in der Eingabe geschilderten Einschränkungen für die Mutter und die Schwester vor dem Hintergrund der massiven Restriktionen gegenüber Frauen und Mädchen unter der Taliban-Herrschaft grundsätzlich plausibel. Gleichwohl fehlt es auch diesen Vorbringen an der erforderlichen Konkretisierung und Individualisierung. Die behauptete Beschlagnahmung und Vertreibung werden in der knapp gehaltenen Eingabe vom 19. Dezember 2023 weder substanziiert geschildert noch zeitlich eingeordnet oder durch Beweismittel gestützt. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass diese Massnahmen wegen der Person des Beschwerdeführers, seiner früheren Wachdienste oder als gezielte Vergeltung gegen ihn oder seine Familie erfolgt wären. Die Eingabe beschreibt vielmehr eine sämtliche Hazara des Heimatdorfes betreffende Vertreibung. Auch aus der prekären Lage seiner Angehörigen lässt sich kein fortbestehendes gezieltes Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer ableiten. Die nachträglich geltend gemachten Entwicklungen bestätigen zwar die schwierige menschenrechtliche und humanitäre Lage in Afghanistan, vermögen aber keine individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
E. 5.6 Auch bei einer Gesamtwürdigung vermögen die geltend gemachten Umstände keine objektiv nachvollziehbare Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Weder einzeln noch in ihrer Kumulation verdichten sich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Hazara schiitischen Glaubens, sein familiärer Hintergrund, seine niederschwellige Tätigkeit für die lokale Verteidigungsfront, die geltend gemachte Rekrutierungsgefahr und die spätere Vertreibung seiner Familie zu einem individuellen Risikoprofil, aufgrund dessen ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv drohen würden. Auch aus seinem Aufenthalt in einem westlichen Staat ergibt sich ohne zusätzliche individualisierende Umstände keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr durch die Taliban (vgl. Urteile des BVGer D-427/2022 vom 13. Mai 2026 E. 6.5 und E-2857/2023 vom 12. September 2024 E. 6.3, je m.w.H.).
E. 5.7 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine erlittene oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat (vgl. a.a.O., Dispositivziffer 4), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter ausdrücklichem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) seit dem 12. August 2024 als (...) in der Schweiz erwerbstätig. Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sind der zuständigen kantonalen Behörde vorgängig zu melden (vgl. Art. 43 Abs. 1bis AsylG i.V.m. Art. 85a Abs. 2 AIG [SR 142.20]). Den Akten sind weder Hinweise auf eine Beendigung dieser Erwerbstätigkeit noch auf Unterstützungspflichten zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist praxisgemäss davon auszugehen, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers dahingefallen ist (vgl. Urteil des BVGer E-863/2022 vom 21. Juli 2025 E. 12.1 m.w.H.). Die Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 ist daher wiedererwägungsweise aufzuheben, soweit damit die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. Dem Beschwerdeführer sind die auf insgesamt Fr. 750. festzusetzenden Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8.2 Mit erwähnter Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer überdies die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Frau lic. iur. Karine Povlakic als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit dem Wegfall der Bedürftigkeit ist zwar eine Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG entfallen. Ein Widerruf der gewährten amtlichen Rechtsverbeiständung wirkt jedoch nur für die Zukunft (ex nunc beziehungsweise pro futuro). Angesichts des vorliegenden Endentscheids erübrigt sich daher ein solcher (vgl. Urteil des BVGer D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 10.2; vgl. auch Kayser/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, Art. 65 N 51). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist für das Beschwerdeverfahren ein Honorar auszurichten. Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit der Streitsache sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar vorliegend auf Fr. 1'350.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen (vgl. Art. 8 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Frau lic. iur. Karine Povlakic, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'350.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2412/2022
Urteil vom 21. September 2026
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
vertreten durch Karine Povlakic,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. April 2022 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara - reichte am 27. November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
A.b Seine Personalien wurden am 2. Dezember 2021 aufgenommen (PA).
A.c Ein am 30. November 2021 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 15. November 2021 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte. Ein Gesuch des SEM an die slowenischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers wurde am 8. Dezember 2021 abgelehnt.
A.d Am 14. Dezember 2021 wurde das sogenannte Dublin-Gespräch im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt. Gleichentags reichte diese eine Ergänzung zum Dublin-Gespräch ein. Die Vorinstanz beendete das Dublin-Verfahren am 16. Dezember 2021.
A.e Der Beschwerdeführer wurde am 20. April 2022 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. In diesem Zusammenhang reichte er Kopien seiner Tazkera, seines Schulabschlussdiploms und weitere Tazkeras seiner Geschwister zu den Akten (vgl. SEM-Akte 24 sowie SEM-ID 001-003).
A.f Zum Entwurf des SEM-Entscheids vom 27. April 2022 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers noch am selben Tag Stellung.
B.
B.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. April 2022 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an, beauftragte den Kanton B._______ mit deren Umsetzung und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung.
B.b Am 23. Mai 2022 entsprach das SEM dem Akteneinsichtsgesuch der neuen - am 19. Mai 2022 bevollmächtigten - Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilweise.
C.
C.a Nachdem am 30. Mai 2022 zwei verschiedene Beschwerden im Namen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, erhielten die Rechtsvertretungen mit Verfügung vom 2. Juni 2022 Gelegenheit, die künftige Vertretung der Interessen des Beschwerdeführers zu erklären.
C.b Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 erklärte die vormalige Rechtsvertretung den Rückzug ihrer Beschwerde. Am darauffolgenden Tag bestätigte der Beschwerdeführer das Mandatsverhältnis zur rubrizierten Rechtsvertreterin und reichte eine entsprechende Vollmacht ein.
D.
In der Beschwerde vom 30. Mai 2022 - verfasst von der rubrizierten Rechtsvertreterin - wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 29. April 2022 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht.
E.
E.a Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.
E.b Die Vorinstanz reichte am 11. Juli 2022 ihre Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt.
E.c Mit Eingaben vom 28. Juli 2022 und 16. August 2022 reichte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers je ein undatiertes persönliches Schreiben des Beschwerdeführers zu den Akten.
E.d Am 8. August 2023 erkundigte sich die Rechtsbeiständin nach dem Stand des Verfahrens. Das Gericht beantwortete die Anfrage am 22. August 2023.
E.e Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 äusserte sich die Rechtsbeiständin zur aktuellen Situation.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf C._______ in der Gemeinde D._______, Distrikt E._______, Provinz F._______. Mit Ausnahme von kürzeren Aufenthalten in G._______ im Zusammenhang mit seiner Ausbildung habe er dort bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt.
Sein Vater sei (...) von den Taliban getötet worden. Wegen Konflikten mit Kuchis und Taliban habe sich sein Dorf der Verteidigungsfront von H._______ angeschlossen. Er selbst habe sich als ältester Sohn daran beteiligt und Wachdienste geleistet. Nachdem die Taliban mutmasslich Kenntnis von den Mitgliedern dieser Front erhalten hätten, sei er zweimal über Drittpersonen aufgefordert worden, sich ihnen zu stellen. Diesen Aufforderungen sei er zunächst nicht nachgekommen, weil seine Region damals noch von der Verteidigungsfront kontrolliert worden sei. Als die Taliban später auch seine Heimatregion eingenommen und begonnen hätten, junge Männer zu rekrutieren, seien er und sein Bruder nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Am folgenden Tag habe er die Region und anschliessend Afghanistan verlassen. Er befürchte, wegen seiner Tätigkeit für die Verteidigungsfront von den Taliban verfolgt und getötet zu werden.
4.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die geltend gemachten Rekrutierungsversuche der Taliban seien nicht asylrelevant, da sie nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpften, sondern daran, dass der Beschwerdeführer ein junger Mann im rekrutierungsfähigen Alter gewesen sei.
Zwar könnten seine Zugehörigkeit zu den Hazara schiitischen Glaubens, seine frühere Tätigkeit für die Verteidigungsfront und seine Verwandtschaft mit einer aus Sicht der Taliban missliebigen Person gewisse Risikofaktoren darstellen. Es fehlten jedoch konkrete risikoschärfende Elemente. Der Beschwerdeführer sei innerhalb der Verteidigungsfront nicht besonders exponiert gewesen, habe keine führende Funktion ausgeübt und sei von den Taliban nie direkt bedroht worden. Zudem habe er sich nach den behaupteten Aufforderungen noch während rund (...) Jahren in Afghanistan aufgehalten.
Auch aus der Tätigkeit seines Vaters ergebe sich keine aktuelle Gefährdung, zumal dem Beschwerdeführer deswegen während mehrerer Jahre keine konkreten Nachteile entstanden seien. Es bestünden ferner keine Hinweise auf ein anhaltendes gezieltes Verfolgungsinteresse der Taliban an ihm oder auf gegen seine Familie gerichtete Repressalien. Seine subjektive Furcht sei zwar nachvollziehbar, objektiv jedoch nicht hinreichend begründet.
Die Vorinstanz verneinte deshalb die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab.
4.3 In der Beschwerde vom 30. Mai 2022 wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohe. Er stamme aus einer unsicheren Region in J._______, in der die Taliban stark präsent seien. Sein Heimatdorf habe als Ort des Widerstands gegolten, weil zahlreiche Bewohner für die frühere Regierung, die Polizei oder lokale Widerstandsstrukturen tätig gewesen seien.
Er selbst habe sich aus Ablehnung der Taliban und aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung einer lokalen Verteidigungsstruktur angeschlossen. Nach der Machtübernahme hätten die Taliban Zugriff auf Listen von Personen erlangt, die sich am Widerstand beteiligt hätten. Als junger Hazara schiitischen Glaubens und Gegner der Taliban werde er von diesen als politischer Gegner wahrgenommen. Die Menschenrechts- und Sicherheitslage habe sich seit der Machtübernahme erheblich verschlechtert, insbesondere für tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Taliban und Angehörige schiitischer Minderheiten.
Da die Taliban das gesamte Staatsgebiet kontrollierten, könne er weder staatlichen Schutz beanspruchen noch auf eine innerstaatliche Schutzalternative verwiesen werden.
4.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 an ihrem Standpunkt fest und verweist auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung.
4.5
4.5.1 In der Eingabe vom 28. Juli 2022 wird gegen die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei nicht von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban betroffen gewesen, opponiert. Zur Stützung seiner Vorbringen wird auf nicht näher bezeichnete oder zitierte Internetberichte über Ereignisse in K._______ verwiesen, wo die Taliban junge Männer beziehungsweise Jugendliche entführt hätten.
Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich gegen die Taliban und Kuchis verteidigen wollen. Wäre er in Afghanistan geblieben, hätte ihm Folter oder Tod gedroht. Beweismittel hätten sich auf seinem früheren Mobiltelefon befunden, dieses sei jedoch defekt. Zudem wird klargestellt, er habe nicht mehreren bewaffneten Gruppierungen angehört, sondern solche lediglich beispielhaft erwähnt.
4.5.2 In der Eingabe vom 16. August 2022 wird im Wesentlichen wiederholt, die Taliban würden junge Männer systematisch entführen und zwangsrekrutieren. Gleichzeitig wird erneut auf Vorfälle in K._______ verwiesen und geltend gemacht, Vergleichbares habe sich auch Herkunftsregion des Beschwerdeführers ereignet. Die Taliban gingen systematisch gegen ihre Gegner vor. Wäre er in Afghanistan geblieben, hätte er nach seiner Darstellung wie seine Kameraden den Tod erlitten.
Die Eingabe enthält ausserdem unklare Passagen, wonach der Beschwerdeführer das Fahrzeug für eine gewisse Frau «L._______» gefahren und er eine (nicht näher bezeichnete) Website über seine Heimatstadt ins Leben gerufen habe.
4.5.3 In der Eingabe vom 19. Dezember 2023 wird schliesslich über die persönliche Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz informiert. Er besuche Sprach- und Vorbereitungskurse, strebe das Niveau B1 an und plane Praktika sowie die Suche nach einer Lehrstelle. Zudem halte sich sein jüngerer Bruder seit (...) im Kanton M._______ auf, der ebenfalls vorläufig aufgenommen worden sei.
Weiter wird geltend gemacht, die Lage in Afghanistan verbliebenen Familie des Beschwerdeführers habe sich erheblich verschlechtert. Die Taliban hätten das Haus und die Grundstücke der Familie beschlagnahmt und diese aus dem Heimatdorf vertrieben. Sämtliche Hazara aus dem rund (...) Häuser umfassenden Dorf seien vertrieben worden. Seine Familie lebe nun unter prekären Verhältnissen als binnenvertriebene Familie im Zentrum der Stadt J._______. Seine Mutter müsse allein für die jüngeren Geschwister sorgen. Die Schwester sei von einer Zwangsheirat bedroht. Zwei jüngere Brüder arbeiteten in (...) und versuchten auf diese Weise zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
Der Beschwerdeführer leitet seine Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus einem kumulativen Risikoprofil ab. Er beruft sich auf seine Zugehörigkeit zu den Hazara schiitischen Glaubens (vgl. hiernach E. 5.2), seinen familiären Hintergrund als Sohn eines verstorbenen schiitischen Geistlichen und Angehöriger einer Familie mit Verbindungen zu den (...) (vgl. hiernach E. 5.3), seine Wachdienste für eine lokale Verteidigungsfront sowie die geltend gemachte Rekrutierungsgefahr (vgl. hiernach E. 5.4). Überdies macht er geltend, die spätere Vertreibung seiner Familie bestätige seine Gefährdung (vgl. hiernach E. 5.5).
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er verfüge bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara und seines schiitischen Glaubens über ein asylrelevantes Risikoprofil.
Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass Angehörige der Hazara schiitischen Glaubens in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban erneut einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sein können. Zwar wird berichtet, ihre politische Situation habe sich seither in gewisser Hinsicht verbessert (vgl. European Union Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan: Country Focus, Country of Origin Information Report vom Januar 2026, S. 147 ff., https://www.euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2026-01/2026_01_Afghanistan_COI_Report_Country_Focus.pdf; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland [BAMF], Länderkurzinformation Afghanistan - Lage der Hazara, Stand 10/2024, S. 1,; beide zuletzt aufgerufen am 5. August 2026). Die Minderheit ist aber weiterhin strukturellen Benachteiligungen ausgesetzt. Dazu gehören namentlich eine geringe Vertretung in staatlichen Funktionen, ein erschwerter Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, Benachteiligungen bei der Verteilung humanitärer Hilfe und bei Infrastrukturprojekten, gesellschaftliche Stigmatisierung sowie eine überproportionale Betroffenheit von Enteignungen. Schiitische Hazara sind überdies von einer zunehmenden Sunnitisierung beziehungsweise Hanafisierung des öffentlichen und religiösen Lebens betroffen. Zudem gehören sie zu den bevorzugten Zielen des Islamischen Staats in der Provinz N._______ (ISKP). Dessen Angriffe scheinen allerdings seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2022 zurückgegangen zu sein (vgl. zur Lage: EUAA, Afghanistan: Country Focus, Januar 2026, a.a.O., S. 147 ff; vgl. auch BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan, a.a.O., S. 3 ff.).
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara schiitischen Glaubens in Afghanistan auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-427/2022 vom 13. Mai 2026 E. 6.5 und D-3783/2022 vom 11. April 2025 E. 6.2 in fine, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). An die Annahme einer Kollektivverfolgung werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6). Diese sind bei den ethnischen Hazara in Afghanistan auch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 nicht erfüllt. Erforderlich bleibt eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls (vgl. Urteil des BVGer D-3223/2022 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 m.w.H.).
5.2.2 Der Beschwerdeführer macht nur in beschränktem Umfang konkrete, persönlich erlittene Nachteile geltend, die unmittelbar an seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und zum schiitischen Glauben anknüpfen.
Er führt aus, als Hazara und Schiit habe er in seiner Herkunftsregion weder frei leben und reisen noch sich frei kleiden können (vgl. SEM-Akte 23/15 F 46). Ferner verweist er auf Tötungen und Anschläge gegen Hazara und Schiiten und erklärt, in seinem Distrikt wisse man beim Verlassen des Hauses nicht, ob man wieder lebend zurückkehren werde (vgl. ebenda). Diese Vorbringen beziehen sich indessen nicht auf gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen, sondern auf die allgemeine Gefährdungslage und mögliche künftige Nachteile. Konkrete, gegen ihn persönlich gerichtete Übergriffe vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Selbst auf entsprechende Nachfrage hin konnte er keine individuell gegen ihn gerichteten Probleme mit den Taliban oder anderen Gruppierungen benennen (vgl. ebenda, F 49-51).
5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf eine Gefährdung aufgrund seines familiären Hintergrunds. Sein Vater sei schiitischer Scheich und Lehrer gewesen. Zudem sei ein älterer Cousin väterlicherseits, den er zunächst als Onkel bezeichnet habe, Angehöriger der (...) (Bürgerwehr) gewesen und bei einem Stützpunkt getötet worden (vgl. ebenda, F 50, 52 und 63 ff.).
Hinsichtlich seines ungefähr (...) verstorbenen Vaters erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dieser sei von den Taliban getötet worden, weil er ein schiitischer Geistlicher gewesen sei und während des Monats (...) Reden gehalten habe (vgl. ebenda, F 42, F 50 und 52). Später räumte er jedoch ein, die Gründe und Umstände des Todes seines Vaters nicht zu kennen, weil seine Mutter ihn darüber nicht informiert habe (vgl. ebenda, F 91). Zwar sei sein Vater in der Gemeinde angesehen und er selbst als dessen Sohn bekannt gewesen. Er erklärte jedoch ausdrücklich, ihm seien wegen der Tätigkeit seines Vaters keine Probleme entstanden. Ob er deshalb im Visier der Taliban gestanden habe, vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht anzugeben. Seine entsprechenden Ausführungen erschöpften sich in Vermutungen (vgl. ebenda, F 91). Auch den Akten sind keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Taliban ihm die religiöse Tätigkeit oder eine politische Haltung seines Vaters zugerechnet hätten. Aus dem vorgebrachten Hintergrund des Vaters als Geistlicher und Lehrer ergibt sich daher keine objektiv begründete Furcht vor einer gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung.
Auch die geltend gemachte Tätigkeit seines älteren Cousins bei den (...) begründet keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers. Er machte weder geltend, deswegen persönlich bedroht oder behelligt worden zu sein, noch legte er dar, dass ihn die Taliban deshalb als Angehörigen oder Unterstützer der ehemaligen afghanischen Sicherheitsstrukturen wahrgenommen hätten (vgl. ebenda, F 63 ff.).
Aus dem familiären Hintergrund lässt sich daher kein konkretes, fortbestehendes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person ableiten.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Taliban würden ihn aufgrund seines Wachdienstes für die lokale Verteidigungsfront «I._______» beziehungsweise die Widerstandsfront von H._______ suchen. Ihm drohe deshalb der Tod (ebenda, F 46).
Den Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich indessen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein gezielt gegen ihn gerichtetes Verfolgungsinteresse entnehmen. Nach seinen Angaben wurde er weder festgenommen noch misshandelt oder von den Taliban unmittelbar bedroht. Mit anderen Gruppierungen oder Privatpersonen habe er ebenfalls nie schwerwiegende Probleme gehabt (vgl. ebenda, F 50-53). Soweit er auf Einschränkungen der persönlichen Freiheit und der schiitischen Religionsausübung verwies, handelte es sich nicht um gezielt gegen ihn gerichtete Massnahmen (vgl. oben E. 5.2.2).
Auch die behauptete (indirekte) Suche durch die Taliban lässt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf ein gezielt gegen ihn gerichtetes und anhaltendes Verfolgungsinteresse schliessen. Die Aufforderungen, sich im Zentrum von O._______ zu melden, seien ihm ausschliesslich über Drittpersonen übermittelt worden. Wie die Taliban von seinem Namen erfahren haben sollen, konnte er nicht erklären. Er vermutete lediglich, jemand aus der Gegend habe die Namen weitergegeben oder die Taliban hätten dort Informanten gehabt (vgl. ebenda, F 53-58). Nach der zweiten - ebenfalls indirekt übertragenen - Aufforderung hielt er sich zudem noch rund (...) Jahre in Afghanistan auf, teilweise in seiner Herkunftsregion und teilweise in G._______. Während dieser Zeit kam es zu keiner direkten Konfrontation mit den Taliban. Auch bei seinen gelegentlichen Reisen zwischen O._______ und G._______begegnete er nach eigenen Angaben keinen Taliban (vgl. ebenda, F 76-80).
5.4.2 Die Tätigkeit für die Verteidigungsfront stellt zwar grundsätzlich ein mögliches Risikoelement dar. Der Beschwerdeführer vermochte aber keine besondere Exponierung innerhalb dieser Struktur darzutun. Er erklärte, keiner militärischen oder politischen Gruppierung direkt angehört zu haben. Seine Beteiligung erfolgte vielmehr im Rahmen eines von den Dorfbewohnern organisierten Wachdienstes, für den jeder Haushalt einen Mann habe stellen müssen. Er habe diese Aufgabe als ältester Sohn seiner Familie übernommen. Eine Führungsfunktion, organisatorische Verantwortung oder eine sonstige hervorgehobene Stellung machte er nicht geltend. Er habe anfänglich nicht einmal über eine Schusswaffe verfügt. Bei einer Auseinandersetzung mit den Kuchis sei er im Schutzgraben zurückgeblieben, während seine Kameraden vorgerückt seien. Seine Aussagen dazu, ob er selbst gegen die Taliban gekämpft habe, sind überdies nicht einheitlich. Einerseits verneinte er eine Teilnahme an Gefechten mit den Taliban. Andererseits erklärte er allgemein, persönlich in der Widerstandsfront gegen Kuchis und Taliban gekämpft zu haben, ohne entsprechende Vorfälle näher zu schildern (vgl. ebenda, F 46, 61 ff., 71 ff. und 92 ff.). Eine besondere militärische oder politische Exponierung ist damit nicht erstellt.
5.4.3 Auch aus den geltend gemachten Rekrutierungsversuchen beziehungsweise aus den Ereignissen unmittelbar vor seiner Ausreise lässt sich keine Verfolgungsgefahr ableiten, die gezielt an seine frühere Tätigkeit für die Verteidigungsfront angeknüpft hätte. Nach seinen Angaben suchten die Taliban im Dorf allgemein nach jungen Männern, um sie für weitere Kämpfe zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer war bei ihrem Eintreffen nicht zu Hause und wurde durch seinen jüngeren Bruder beziehungsweise seine Mutter davor gewarnt, ins Dorf zurückzukehren. Eine persönlich an ihn gerichtete Rekrutierungsaufforderung, eine gegenüber den Taliban erklärte Weigerung oder deswegen angedrohte Sanktionen schilderte er nicht (vgl. ebenda, F 71 ff. und 82-89). Seinen Aussagen lässt sich deshalb nicht entnehmen, dass die Taliban gerade wegen seiner früheren Wachdienste bei seiner Familie erschienen wären. Vielmehr ordnete er den Vorfall selbst einer allgemeinen Rekrutierung junger Männer in der Region zu.
Daran vermögen auch die mit Eingaben vom 28. Juli und 16. August 2022 geltend gemachten Hinweise auf systematische Entführungen und Zwangsrekrutierungen im Distrikt K._______ in der Provinz P._______ nichts zu ändern. Dort kam es im Sommer 2022 tatsächlich zu Kämpfen zwischen den Taliban und einer von Maulavi Mahdi - auch Mahdi Mujahid genannt - angeführten und hauptsächlich aus Hazara zusammengesetzten Widerstandsstruktur. Die Berichte erwähnen in diesem Zusammenhang schwere Übergriffe, Vertreibungen und zivile Opfer (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan, a.a.O., S. 10 m.w.H.). Diese Ereignisse weisen jedoch keinen erkennbaren persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf, der aus dem Distrikt O._______ in der Provinz J._______ stammt. Sie belegen daher keine gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr.
Insgesamt ist daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgrund seiner niederschwelligen Tätigkeit für die lokale Verteidigungsfront gezielt verfolgen oder ihm wegen einer als politisch motiviert wahrgenommenen Rekrutierungsverweigerung ernsthafte Nachteile zufügen würden.
5.5 Schliesslich wird auf der Beschwerdeebene vorgebracht, die Taliban hätten das Haus und Land der Familie des Beschwerdeführers beschlagnahmt, die Hazara aus seinem Heimatdorf vertrieben und seine Familie lebe nun unter prekären Bedingungen als binnenvertriebene Familie in J._______ (vgl. Eingabe vom 19. Dezember 2023, S. 1 f.).
Die behauptete Beschlagnahmung des Familienbesitzes und die Vertreibung durch die Taliban stellen zweifellos besorgniserregende Vorgänge dar. Sie stehen im Einklang mit Berichten über Landkonflikte, Enteignungen und Vertreibungen, von denen Angehörige der Hazara überproportional betroffen sind (vgl. EUAA, Afghanistan: Country Focus, November 2024, S. 49 ff., 54, 124; vgl. auch BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan, a.a.O., S. 8 m.w.H.). Ebenso sind die in der Eingabe geschilderten Einschränkungen für die Mutter und die Schwester vor dem Hintergrund der massiven Restriktionen gegenüber Frauen und Mädchen unter der Taliban-Herrschaft grundsätzlich plausibel.
Gleichwohl fehlt es auch diesen Vorbringen an der erforderlichen Konkretisierung und Individualisierung. Die behauptete Beschlagnahmung und Vertreibung werden in der knapp gehaltenen Eingabe vom 19. Dezember 2023 weder substanziiert geschildert noch zeitlich eingeordnet oder durch Beweismittel gestützt. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass diese Massnahmen wegen der Person des Beschwerdeführers, seiner früheren Wachdienste oder als gezielte Vergeltung gegen ihn oder seine Familie erfolgt wären. Die Eingabe beschreibt vielmehr eine sämtliche Hazara des Heimatdorfes betreffende Vertreibung.
Auch aus der prekären Lage seiner Angehörigen lässt sich kein fortbestehendes gezieltes Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer ableiten. Die nachträglich geltend gemachten Entwicklungen bestätigen zwar die schwierige menschenrechtliche und humanitäre Lage in Afghanistan, vermögen aber keine individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
5.6 Auch bei einer Gesamtwürdigung vermögen die geltend gemachten Umstände keine objektiv nachvollziehbare Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Weder einzeln noch in ihrer Kumulation verdichten sich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Hazara schiitischen Glaubens, sein familiärer Hintergrund, seine niederschwellige Tätigkeit für die lokale Verteidigungsfront, die geltend gemachte Rekrutierungsgefahr und die spätere Vertreibung seiner Familie zu einem individuellen Risikoprofil, aufgrund dessen ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv drohen würden. Auch aus seinem Aufenthalt in einem westlichen Staat ergibt sich ohne zusätzliche individualisierende Umstände keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr durch die Taliban (vgl. Urteile des BVGer D-427/2022 vom 13. Mai 2026 E. 6.5 und E-2857/2023 vom 12. September 2024 E. 6.3, je m.w.H.).
5.7 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine erlittene oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat (vgl. a.a.O., Dispositivziffer 4), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter ausdrücklichem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) seit dem 12. August 2024 als (...) in der Schweiz erwerbstätig. Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sind der zuständigen kantonalen Behörde vorgängig zu melden (vgl. Art. 43 Abs. 1bis AsylG i.V.m. Art. 85a Abs. 2 AIG [SR 142.20]). Den Akten sind weder Hinweise auf eine Beendigung dieser Erwerbstätigkeit noch auf Unterstützungspflichten zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist praxisgemäss davon auszugehen, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers dahingefallen ist (vgl. Urteil des BVGer E-863/2022 vom 21. Juli 2025 E. 12.1 m.w.H.).
Die Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 ist daher wiedererwägungsweise aufzuheben, soweit damit die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. Dem Beschwerdeführer sind die auf insgesamt Fr. 750. festzusetzenden Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Mit erwähnter Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer überdies die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Frau lic. iur. Karine Povlakic als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit dem Wegfall der Bedürftigkeit ist zwar eine Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG entfallen. Ein Widerruf der gewährten amtlichen Rechtsverbeiständung wirkt jedoch nur für die Zukunft (ex nunc beziehungsweise pro futuro). Angesichts des vorliegenden Endentscheids erübrigt sich daher ein solcher (vgl. Urteil des BVGer D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 10.2; vgl. auch Kayser/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, Art. 65 N 51).
Der amtlichen Rechtsbeiständin ist für das Beschwerdeverfahren ein Honorar auszurichten. Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit der Streitsache sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar vorliegend auf Fr. 1'350.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen (vgl. Art. 8 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Frau lic. iur. Karine Povlakic, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'350.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis
Nikola Nastovski
Versand: