Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. April 2019 fand - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechts-vertretung - seine Anhörung statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ bei C._______. Zwei seiner Brüder (D._______ und E._______) seien Ende 2007 beziehungsweise Ende 2008 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden und hätten in der Folge als einfache Kämpfer an der Front mitgewirkt. Nach dem Bürgerkrieg sei D._______ verhaftet und einem Rehabilitationsprogramm zugewiesen worden. Durch Bezahlung von Bestechungsgeld sei es seiner Familie gelungen, eine frühere Entlassung von D._______ zu erwirken, welcher dann Sri Lanka Ende 2011 verlassen habe und in F._______ als Flüchtling anerkannt worden sei. Sein Bruder E._______ sei im Jahr 2015 aus Furcht vor einer Verhaftung aus Sri Lanka ausgereist und in G._______ als Flüchtling anerkannt worden. Er (der Beschwerdeführer) sei während seiner Studienzeit in H._______ (von ca. [...] bis [...]) mit Studenten der Universität in Jaffna in Verbindung gestanden und habe Kundgebungen beziehungsweise Gedenkzeremonien für Märtyrer organisiert. Er sei deshalb einige Male bedroht und bedrängt worden. Am 13. August 2018 seien er und sein Freund I._______ im Rahmen von Bauarbeiten im Familienhaus in B._______ auf ein "Waffendepot" der LTTE gestossen. I._______ habe ihm empfohlen, den Fund nicht den heimatlichen Behörden zu melden und stattdessen die gefundenen Objekte in einem See zu versenken, was I._______ gemäss dessen Auskunft im Anschluss auch gelungen sei. Am 15. August 2018 seien während seiner Abwesenheit vier Beamte des Criminal lnvestigation Departments (CID) bei ihm zuhause gewesen und hätten seinen Eltern mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) die Waffen am Folgetag auf dem Posten in C._______ beizubringen habe. Auf Anraten seines Vaters sei er in der Folge nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich insbesondere bei (entfernten) Verwandten an verschiedenen Orten versteckt gehalten. Er sei während dieser Zeit von CID-Beamten mehrmals sowohl zuhause als auch bei den Verwandten in den verschiedenen Ortschaften gesucht worden, ohne dass man ihn erwischt habe. Einmal hätten die CID-Beamten seinen ältesten Bruder tätlich angegriffen und damit gedroht, dass man ihn (den Beschwerdeführer) umbringen würde. Da er sich vor einer Verhaftung respektive Tötung durch die heimatlichen Behörden im Zusammenhang mit dem Waffenfund und der Vergangenheit seiner Brüder gefürchtet habe, sei er am (...) 2019 mithilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist und über J._______ am (...) 2019 in die Schweiz gelangt. Weitergehend wird auf das Anhörungsprotokoll in den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem eine Kopie seiner Identitätskarte, zwei Schreiben von Drittpersonen (Parlamentarier und Ordensschwester) zu seinen Ausreisegründen (je in Kopie), Ausdrucke von Onlineartikeln sowie diverse Beweismittel zu seinen Brüdern D._______ und E._______ (u.a. Fotografien von diesen in der [...], Kopien von deren Aufenthaltstiteln in F._______ respektive in G._______ sowie Kopien von entsprechenden Bestätigungsschreiben) zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 3. Mai 2019 Stellung. D. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2019 - handelnd durch seine Rechtsvertretung - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihn vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel (Unterlagen zum Asylverfahren von D._______ in F._______ [in Kopie], vier Fotografien des Beschwerdeführers bei Gedenkzeremonien, drei Fotografien "des Bruders" des Beschwerdeführers an Demonstrationen in G._______ und K._______) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). G. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung und weitere Beweismittel (fünf Fotografien von ihm bei der "Gedenkdemonstration" vom (...) 2019, Ausdruck einer Internetseite, auf welcher diverse Fotografien dieser "Gedenkdemonstration" veröffentlicht worden seien sowie zwei Fotografien seines Bruders bei einer Gedenkzeremonie in G._______) zu den Akten. Darauf wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer drei Fotografien, die seine Schwester am (...) 2019 heimlich gemacht habe, als die Military Intelligence Unit ihn im Elternhaus gesucht und seine Familie bedroht habe, zu den Akten. Ausserdem verwies er im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der "Gedenkdemonstration" vom (...) 2019 auf drei Facebook Links.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 4.1 Das SEM beurteilte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geschehnisse und behördlichen Massnahmen nach der behaupteten Ausgrabung eines "Waffendepots" als unglaubhaft und kam mithin zum Schluss, dass demnach keine Hinweise darauf bestehen würden, dass er in diesem Zusammenhang Nachteile zu gewärtigen gehabt habe. In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen festgehalten und dem SEM eine einseitige beziehungsweise unzulässig selektive Glaubhaftigkeitsprüfung vorgeworfen.
E. 4.2 Das Gericht schliesst sich - nach Prüfung der Akten - der vorinstanzlichen Einschätzung an. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die ausführlichen Erwägungen in der Verfügung des SEM verwiesen werden. Darin wurde insbesondere zu Recht angeführt, dass angesichts der unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers unklar bleibe, inwiefern die Behörden von der Ausgrabung der Waffen erfahren haben sollen, zumal er einerseits angegeben habe, lediglich seinen Eltern vom Fund berichtet zu haben, andererseits sei er davon ausgegangen, dass die Behörden davon wüssten, weil einer der drei auf der Baustelle im Familienhaus anwesenden Bauarbeiter oft mit CID-Leuten unterwegs gewesen sei, wobei er diesen Kausalzusammenhang jedoch nicht zu erläutern vermocht habe. Ergänzend beziehungsweise konkretisierend anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung explizit erklärte, dass sie (gemeint ist wohl er und I._______) die drei Bauarbeiter nicht über den Fund informiert hätten (vgl. Akten SEM A 16/21 F57 S. 9 Mitte). Gleichzeitig erwähnte er mit keinem Wort, wie die Bauarbeiter den Fund - seiner Ansicht nach - zur Kenntnis genommen haben sollen. Diese Lücke in seiner Erzählung und damit der vom SEM festgestellte fehlende Kausalzusammenhang wird auch mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht erklärt. In Bezug auf die Ausgrabung der Waffen hat das SEM ferner zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer zu den genauen Geschehnissen und seinen persönlichen Handlungen und Wahrnehmungen in jenem Moment keine ausführliche und detaillierte Beschreibung habe abliefern können. Diese Erwägung erweist sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift hervorgehobenen exakten respektive "detaillierten" Angaben des Beschwerdeführers zu Uhrzeit, zu Inhalt und Verpackung des Fundes sowie zu seinen "Gesprächen" mit I._______ und seinen Eltern, als zutreffend, wobei mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass es den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers eben vor allem an der subjektiven Prägung fehlt (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 4).
E. 4.3 Das SEM hat weiter - unter Hinweis auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur behaupteten Aufforderung der CID-Beamten gegenüber seinen Eltern am 15. August 2018 und zu seiner Rolle bei der Entsorgung der Waffen - zu Recht angeführt, dass er seine Schilderungen zu wesentlichen Abläufen im Verlaufe seiner Ausführungen habe revidieren beziehungsweise korrigieren müssen. So erwähnte er im Rahmen der freien Erzählung nur, dass seine Eltern aufgefordert worden seien, am 16. August 2018 im CID-Büro zu erscheinen (vgl. A 16/21 F57 S. 9), um dann auf Nachfrage, woher er wisse, dass die Behörden ihn im Zusammenhang mit dem Fund des "Waffendepots" gesucht hätten, zu erklären, dass seine Eltern aufgefordert worden seien, am 16. August 2018 mit dem Fund im CID-Büro zu erscheinen (vgl. A 16/21 F59). Erst später gab er an, dass seinen Eltern mitgeteilt worden sei, ihr Sohn müsse mit den Gewehren - anfangs sprach er im Zusammenhang mit den gefundenen Gegenständen noch von einem Gewehr (vgl. A 16/21 F57 S. 9) - in den Büros erscheinen (vgl. A 16/21 F81). Betreffend seine angebliche Rolle beim Entsorgen der Waffen führte er zunächst an, er und I._______ hätten die gefundenen Gegenstände mit zwei Motorrädern transportiert und er selbst sei mit ein paar Sachen unterwegs gewesen, um sofort zu korrigieren, er sei zuerst gefahren und habe keine Gegenstände bei sich gehabt (vgl. A 16/21 F57). Diese (zwar teilweise spontanen) nachträglichen Anpassungen beziehungsweise Ergänzungen in seiner Schilderung zu wesentlichen Punkten sprechen - in Übereinstimmung mit dem SEM - für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen und mithin für ein ausgedachtes Sachverhaltskonstrukt, das der Beschwerdeführer angesichts der an der Anhörung gestellten Fragen anzupassen respektive an das er sich zu erinnern versuchte.
E. 4.4 Ferner hat das SEM insbesondere auch zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer die mehrmalige Suche nach ihm insgesamt nicht überzeugend zu schildern vermochte. Es rechnete ihm dabei - was angesichts des Beschwerdevorbringens, seine Erzählungen würden sich durch "zahlreiche" unwesentliche Nebenpunkte sowie spontane kohärente Zeit- und Ortsangaben auszeichnen, besonders hervorzuheben ist - an, dass er seinen Aufenthalt bei Verwandten mit einer gewissen Substanz habe beschreiben können, hielt indes zutreffend fest, dass eine subjektive Prägung im entscheidenden Element (der effektiven Suche nach ihm) in seinen Aussagen nicht auszumachen sei. In Übereinstimmung mit dem SEM wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene, seine persönliche Rolle, die Reaktionen seines Umfeldes und seine Gedankengänge hätte berichten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Entsprechende erlebnisgeprägte Ausführungen etwa zu den jeweiligen Momenten, in welchen er an den verschiedenen Orten von den behaupteten behördlichen Suchen nach ihm erfahren haben soll, wie beispielsweise Angaben zum für ihn sichtbaren Gemütszustand seiner Verwandten sowie zu Konversationen zwischen ihm und seinen Verwandten (und nicht einfach die von diesen wiedergegebenen angeblichen Fragen und Drohungen der Sicherheitsbehörden) fehlen indessen gänzlich (vgl. A 16/21 F67 f., 70).
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Einschätzung des SEM betreffend Unglaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer vorgebrachten hauptsächlichen Ausreisegrundes zu bestätigen und mithin die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich auf die weiteren vom SEM vorgebrachten Unglaubhaftigkeitselemente (Unplausibilität seiner Vorbringen zum Verhalten der CID-Beamten und zu seinem Umgang mit der [im "Waffendepot" gefundenen] Claymore-Mine sowie seiner fehlenden Erkundigungen über die Absichten und den Wissensstand der heimatlichen Behörden), und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben von Drittpersonen nichts zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der Ausreisegründe des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, zumal die entsprechenden Schreiben lediglich in Kopie vorliegen und offenbar auf den Angaben des Beschwerdeführers basieren respektive nicht ersichtlich ist, dass die Drittpersonen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung persönlich wahrgenommen hätten. Auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen zum Asylverfahren von D._______ in F._______ aus dem Jahr 2012 kann offensichtlich nichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten sechs Jahre später stattgefundenen Ereignisse abgeleitet werden, so dass nicht im Detail darauf einzugehen ist.
E. 4.6 Angesichts der vorstehenden Erwägungen besteht - unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) - keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen (etwa Abklärung über das Bestehen eines Haftbefehls) an das SEM zurückzuweisen, weshalb der Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Das SEM beurteilte das (implizite) Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Aktivitäten seiner Brüder zugunsten der LTTE vonseiten der heimatlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz. Es führte dazu im Wesentlichen an, dass sich die heimatlichen Behörden in diesem Zusammenhang gemäss Aussagen des Beschwerdeführers, der nach der Ausreise seiner Brüder noch während mehreren Jahren in Sri Lanka gelebt habe, an der Universität studiert habe und anschliessend arbeitstätig gewesen sei, bis im August 2018 zu keinen Verfolgungsmassnahmen veranlasst gesehen hätten. Es bestehe daher kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka allein wegen der LTTE-Verbindungen seiner Brüder mit einer asylrelevanten Gefährdung rechnen müsse.
E. 5.2 Das Gericht schliesst sich - nach Prüfung der Akten - dieser Einschätzung an, wobei zu präzisieren ist, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im (...) 2019 keinen glaubhaft gemachten (in diesem Zusammenhang stehenden) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Die erstmalige Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder (...) der LTTE gewesen sei, steht im Widerspruch zu seiner Angabe anlässlich der Anhörung, gemäss welcher beide Brüder nur einfache - zwangsrekrutierte - Kämpfer gewesen seien (vgl. A 16/21 F36 und F40). Es wird in der Beschwerde sodann weder angegeben, um welchen Bruder es sich dabei handelt, noch wird dargelegt, weshalb dieser seine angebliche Stellung bei den LTTE (dem Beschwerdeführer gegenüber) verschwiegen haben soll respektive unter welchen Umständen er den Beschwerdeführer darüber informiert haben soll, noch werden sonstige weitere Ausführungen dazu gemacht. Dieses Vorbringen ist folglich als widersprüchlich, unsubstanziiert sowie unbegründet nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 5.3 Ferner lässt auch das in der Beschwerde erstmals vorgebrachte exilpolitische Engagement seiner Brüder nicht auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen ebenfalls unsubstanziiert ausgefallen ist, lässt sich auf den diesbezüglich mit der Beschwerde eingereichten Fotografien kein herausragendes Profil irgendeiner der darauf abgebildeten Personen - für das Gericht ist nicht ersichtlich, welche Person welcher der Brüder des Beschwerdeführers sein soll - erkennen. Auch aus den mit Eingabe vom 23. Mai 2019 eingereichten zwei Fotografien des in G._______ lebenden Bruders des Beschwerdeführers bei einer Gedenkzeremonie kann nicht auf ein solches Profil dieses Bruders respektive auf eine daraus abzuleitende Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen.
E. 6.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (a.a.O. E. 8.5.1). An dieser Lageeinschätzung ist auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde unter Ziff. 5.1 genannten Quellen sowie der aktuellen Lage in Sri Lanka nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 festzuhalten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1420/2019 vom 1. Mai 2019 E. 8.2.4).
E. 6.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis im Februar 2019 in Sri Lanka wohnhaft gewesen sei, also nach Kriegsende noch fast zehn Jahre in seinem Heimatstaat gelebt habe, ohne dass er glaubhaft gemachten asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht und aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Mit diesen nicht zu beanstandenden Erwägungen wurde - zumindest implizit - auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er während seiner Studienzeit (respektive zuletzt am [...] 2018) Kundgebungen organisiert beziehungsweise daran teilgenommen habe und dabei einige Male bedroht worden sei, beurteilt. Die in diesem Zusammenhang mit der Beschwerde eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers bei Gedenkzeremonien, auf welchen er unter vielen anderen Teilnehmern abgebildet ist, vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht in der Eingabe vom 23. Mai 2019 eine Teilnahme an einer "Gedenkdemonstration" in der Schweiz geltend. Es ist auch unter Berücksichtigung der dazu eingereichten Fotografien, die den Beschwerdeführer teilweise mit einer (...) und vor einem Schild (...) zeigen, sowie des Ausdrucks einer Internetseite und der in der Eingabe vom 28. Mai 2019 angegebenen Facebook Links, indes nicht davon auszugehen, dass er deswegen - als einfacher Teilnehmer unter vielen weiteren Teilnehmern - von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen wird. In der Eingabe vom 28. Mai 2019 wird denn auch nur vorgebracht, der Beschwerdeführer sei auf den auf Facebook veröffentlichten Fotografien und Videos erkennbar, nicht jedoch, dass er bei der "Gedenkdemonstration" eine besondere Rolle gehabt hätte.
E. 6.5 Mit der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden des Landes, seinem Alter, der behaupteten unrechtmässigen Ausreise (vgl. Beschwerde S. 11) und der Asylgesuchstellung in der Schweiz sind - wenn überhaupt - höchstens schwach risikobegründende Faktoren gegeben. Einige dieser Umstände mögen zwar bei der Wiedereinreise von Seiten der sri-lankischen Behörden Fragen aufwerfen, die vom Beschwerdeführer zu beantworten sein werden. Dass er aufgrund dieser Umstände - und unter Berücksichtigung des Aufenthalts seiner Brüder in Europa sowie seiner Teilnahme an einer "Gedenkdemonstration" - jedoch flüchtlingsrechtliche Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seiner wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri Lanka nicht überwiegend wahrscheinlich. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm nunmehr ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden.
E. 6.6 Schliesslich gilt es festzuhalten, dass aufgrund der unsubstanziierten Beschwerdevorbringen in der Eingabe vom 28. Mai 2019 einerseits unklar ist, in welchem Zusammenhang die Military Intelligence Unit nach dem Beschwerdeführer gesucht haben soll. Die dazu eingereichten Fotografien sind andererseits keineswegs geeignet, eine angebliche aktuelle Suche nach ihm zu belegen, zumal weder feststeht, ob es sich bei den abgebildeten Personen um seine Eltern handelt, noch ist das Datum der Aufnahmen und der Grund für die Anwesenheit von Personen in Militäruniformen ersichtlich.
E. 7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert im Übrigen auch die aktuell schwierige Lage nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen.
E. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3, mit Hinweis auf BVGE 2011/24; vgl. bezüglich des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am und nach dem 21. April 2019 sowie der am 22. April 2019 von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern.
E. 9.3.3 Das SEM hat das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien mit Hinweis auf das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers, die gesicherte Wohnsituation in seinem Elternhaus sowie seinen Bildungsgrad und seine Berufserfahrung zu Recht bejaht. Mangels diesbezüglicher Beschwerdevorbringen erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der nachgereichten Fürsorgebestätigung von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2363/2019 Urteil vom 4. Juni 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Bülent Zengin und MLaw Anja Freienstein, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. April 2019 fand - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechts-vertretung - seine Anhörung statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ bei C._______. Zwei seiner Brüder (D._______ und E._______) seien Ende 2007 beziehungsweise Ende 2008 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden und hätten in der Folge als einfache Kämpfer an der Front mitgewirkt. Nach dem Bürgerkrieg sei D._______ verhaftet und einem Rehabilitationsprogramm zugewiesen worden. Durch Bezahlung von Bestechungsgeld sei es seiner Familie gelungen, eine frühere Entlassung von D._______ zu erwirken, welcher dann Sri Lanka Ende 2011 verlassen habe und in F._______ als Flüchtling anerkannt worden sei. Sein Bruder E._______ sei im Jahr 2015 aus Furcht vor einer Verhaftung aus Sri Lanka ausgereist und in G._______ als Flüchtling anerkannt worden. Er (der Beschwerdeführer) sei während seiner Studienzeit in H._______ (von ca. [...] bis [...]) mit Studenten der Universität in Jaffna in Verbindung gestanden und habe Kundgebungen beziehungsweise Gedenkzeremonien für Märtyrer organisiert. Er sei deshalb einige Male bedroht und bedrängt worden. Am 13. August 2018 seien er und sein Freund I._______ im Rahmen von Bauarbeiten im Familienhaus in B._______ auf ein "Waffendepot" der LTTE gestossen. I._______ habe ihm empfohlen, den Fund nicht den heimatlichen Behörden zu melden und stattdessen die gefundenen Objekte in einem See zu versenken, was I._______ gemäss dessen Auskunft im Anschluss auch gelungen sei. Am 15. August 2018 seien während seiner Abwesenheit vier Beamte des Criminal lnvestigation Departments (CID) bei ihm zuhause gewesen und hätten seinen Eltern mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) die Waffen am Folgetag auf dem Posten in C._______ beizubringen habe. Auf Anraten seines Vaters sei er in der Folge nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich insbesondere bei (entfernten) Verwandten an verschiedenen Orten versteckt gehalten. Er sei während dieser Zeit von CID-Beamten mehrmals sowohl zuhause als auch bei den Verwandten in den verschiedenen Ortschaften gesucht worden, ohne dass man ihn erwischt habe. Einmal hätten die CID-Beamten seinen ältesten Bruder tätlich angegriffen und damit gedroht, dass man ihn (den Beschwerdeführer) umbringen würde. Da er sich vor einer Verhaftung respektive Tötung durch die heimatlichen Behörden im Zusammenhang mit dem Waffenfund und der Vergangenheit seiner Brüder gefürchtet habe, sei er am (...) 2019 mithilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist und über J._______ am (...) 2019 in die Schweiz gelangt. Weitergehend wird auf das Anhörungsprotokoll in den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem eine Kopie seiner Identitätskarte, zwei Schreiben von Drittpersonen (Parlamentarier und Ordensschwester) zu seinen Ausreisegründen (je in Kopie), Ausdrucke von Onlineartikeln sowie diverse Beweismittel zu seinen Brüdern D._______ und E._______ (u.a. Fotografien von diesen in der [...], Kopien von deren Aufenthaltstiteln in F._______ respektive in G._______ sowie Kopien von entsprechenden Bestätigungsschreiben) zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 3. Mai 2019 Stellung. D. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2019 - handelnd durch seine Rechtsvertretung - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihn vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel (Unterlagen zum Asylverfahren von D._______ in F._______ [in Kopie], vier Fotografien des Beschwerdeführers bei Gedenkzeremonien, drei Fotografien "des Bruders" des Beschwerdeführers an Demonstrationen in G._______ und K._______) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). G. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung und weitere Beweismittel (fünf Fotografien von ihm bei der "Gedenkdemonstration" vom (...) 2019, Ausdruck einer Internetseite, auf welcher diverse Fotografien dieser "Gedenkdemonstration" veröffentlicht worden seien sowie zwei Fotografien seines Bruders bei einer Gedenkzeremonie in G._______) zu den Akten. Darauf wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer drei Fotografien, die seine Schwester am (...) 2019 heimlich gemacht habe, als die Military Intelligence Unit ihn im Elternhaus gesucht und seine Familie bedroht habe, zu den Akten. Ausserdem verwies er im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der "Gedenkdemonstration" vom (...) 2019 auf drei Facebook Links. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Das SEM beurteilte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geschehnisse und behördlichen Massnahmen nach der behaupteten Ausgrabung eines "Waffendepots" als unglaubhaft und kam mithin zum Schluss, dass demnach keine Hinweise darauf bestehen würden, dass er in diesem Zusammenhang Nachteile zu gewärtigen gehabt habe. In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen festgehalten und dem SEM eine einseitige beziehungsweise unzulässig selektive Glaubhaftigkeitsprüfung vorgeworfen. 4.2 Das Gericht schliesst sich - nach Prüfung der Akten - der vorinstanzlichen Einschätzung an. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die ausführlichen Erwägungen in der Verfügung des SEM verwiesen werden. Darin wurde insbesondere zu Recht angeführt, dass angesichts der unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers unklar bleibe, inwiefern die Behörden von der Ausgrabung der Waffen erfahren haben sollen, zumal er einerseits angegeben habe, lediglich seinen Eltern vom Fund berichtet zu haben, andererseits sei er davon ausgegangen, dass die Behörden davon wüssten, weil einer der drei auf der Baustelle im Familienhaus anwesenden Bauarbeiter oft mit CID-Leuten unterwegs gewesen sei, wobei er diesen Kausalzusammenhang jedoch nicht zu erläutern vermocht habe. Ergänzend beziehungsweise konkretisierend anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung explizit erklärte, dass sie (gemeint ist wohl er und I._______) die drei Bauarbeiter nicht über den Fund informiert hätten (vgl. Akten SEM A 16/21 F57 S. 9 Mitte). Gleichzeitig erwähnte er mit keinem Wort, wie die Bauarbeiter den Fund - seiner Ansicht nach - zur Kenntnis genommen haben sollen. Diese Lücke in seiner Erzählung und damit der vom SEM festgestellte fehlende Kausalzusammenhang wird auch mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht erklärt. In Bezug auf die Ausgrabung der Waffen hat das SEM ferner zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer zu den genauen Geschehnissen und seinen persönlichen Handlungen und Wahrnehmungen in jenem Moment keine ausführliche und detaillierte Beschreibung habe abliefern können. Diese Erwägung erweist sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift hervorgehobenen exakten respektive "detaillierten" Angaben des Beschwerdeführers zu Uhrzeit, zu Inhalt und Verpackung des Fundes sowie zu seinen "Gesprächen" mit I._______ und seinen Eltern, als zutreffend, wobei mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass es den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers eben vor allem an der subjektiven Prägung fehlt (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 4). 4.3 Das SEM hat weiter - unter Hinweis auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur behaupteten Aufforderung der CID-Beamten gegenüber seinen Eltern am 15. August 2018 und zu seiner Rolle bei der Entsorgung der Waffen - zu Recht angeführt, dass er seine Schilderungen zu wesentlichen Abläufen im Verlaufe seiner Ausführungen habe revidieren beziehungsweise korrigieren müssen. So erwähnte er im Rahmen der freien Erzählung nur, dass seine Eltern aufgefordert worden seien, am 16. August 2018 im CID-Büro zu erscheinen (vgl. A 16/21 F57 S. 9), um dann auf Nachfrage, woher er wisse, dass die Behörden ihn im Zusammenhang mit dem Fund des "Waffendepots" gesucht hätten, zu erklären, dass seine Eltern aufgefordert worden seien, am 16. August 2018 mit dem Fund im CID-Büro zu erscheinen (vgl. A 16/21 F59). Erst später gab er an, dass seinen Eltern mitgeteilt worden sei, ihr Sohn müsse mit den Gewehren - anfangs sprach er im Zusammenhang mit den gefundenen Gegenständen noch von einem Gewehr (vgl. A 16/21 F57 S. 9) - in den Büros erscheinen (vgl. A 16/21 F81). Betreffend seine angebliche Rolle beim Entsorgen der Waffen führte er zunächst an, er und I._______ hätten die gefundenen Gegenstände mit zwei Motorrädern transportiert und er selbst sei mit ein paar Sachen unterwegs gewesen, um sofort zu korrigieren, er sei zuerst gefahren und habe keine Gegenstände bei sich gehabt (vgl. A 16/21 F57). Diese (zwar teilweise spontanen) nachträglichen Anpassungen beziehungsweise Ergänzungen in seiner Schilderung zu wesentlichen Punkten sprechen - in Übereinstimmung mit dem SEM - für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen und mithin für ein ausgedachtes Sachverhaltskonstrukt, das der Beschwerdeführer angesichts der an der Anhörung gestellten Fragen anzupassen respektive an das er sich zu erinnern versuchte. 4.4 Ferner hat das SEM insbesondere auch zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer die mehrmalige Suche nach ihm insgesamt nicht überzeugend zu schildern vermochte. Es rechnete ihm dabei - was angesichts des Beschwerdevorbringens, seine Erzählungen würden sich durch "zahlreiche" unwesentliche Nebenpunkte sowie spontane kohärente Zeit- und Ortsangaben auszeichnen, besonders hervorzuheben ist - an, dass er seinen Aufenthalt bei Verwandten mit einer gewissen Substanz habe beschreiben können, hielt indes zutreffend fest, dass eine subjektive Prägung im entscheidenden Element (der effektiven Suche nach ihm) in seinen Aussagen nicht auszumachen sei. In Übereinstimmung mit dem SEM wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene, seine persönliche Rolle, die Reaktionen seines Umfeldes und seine Gedankengänge hätte berichten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Entsprechende erlebnisgeprägte Ausführungen etwa zu den jeweiligen Momenten, in welchen er an den verschiedenen Orten von den behaupteten behördlichen Suchen nach ihm erfahren haben soll, wie beispielsweise Angaben zum für ihn sichtbaren Gemütszustand seiner Verwandten sowie zu Konversationen zwischen ihm und seinen Verwandten (und nicht einfach die von diesen wiedergegebenen angeblichen Fragen und Drohungen der Sicherheitsbehörden) fehlen indessen gänzlich (vgl. A 16/21 F67 f., 70). 4.5 Nach dem Gesagten ist die Einschätzung des SEM betreffend Unglaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer vorgebrachten hauptsächlichen Ausreisegrundes zu bestätigen und mithin die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich auf die weiteren vom SEM vorgebrachten Unglaubhaftigkeitselemente (Unplausibilität seiner Vorbringen zum Verhalten der CID-Beamten und zu seinem Umgang mit der [im "Waffendepot" gefundenen] Claymore-Mine sowie seiner fehlenden Erkundigungen über die Absichten und den Wissensstand der heimatlichen Behörden), und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben von Drittpersonen nichts zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der Ausreisegründe des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, zumal die entsprechenden Schreiben lediglich in Kopie vorliegen und offenbar auf den Angaben des Beschwerdeführers basieren respektive nicht ersichtlich ist, dass die Drittpersonen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung persönlich wahrgenommen hätten. Auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen zum Asylverfahren von D._______ in F._______ aus dem Jahr 2012 kann offensichtlich nichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten sechs Jahre später stattgefundenen Ereignisse abgeleitet werden, so dass nicht im Detail darauf einzugehen ist. 4.6 Angesichts der vorstehenden Erwägungen besteht - unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) - keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen (etwa Abklärung über das Bestehen eines Haftbefehls) an das SEM zurückzuweisen, weshalb der Subeventualantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Das SEM beurteilte das (implizite) Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Aktivitäten seiner Brüder zugunsten der LTTE vonseiten der heimatlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz. Es führte dazu im Wesentlichen an, dass sich die heimatlichen Behörden in diesem Zusammenhang gemäss Aussagen des Beschwerdeführers, der nach der Ausreise seiner Brüder noch während mehreren Jahren in Sri Lanka gelebt habe, an der Universität studiert habe und anschliessend arbeitstätig gewesen sei, bis im August 2018 zu keinen Verfolgungsmassnahmen veranlasst gesehen hätten. Es bestehe daher kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka allein wegen der LTTE-Verbindungen seiner Brüder mit einer asylrelevanten Gefährdung rechnen müsse. 5.2 Das Gericht schliesst sich - nach Prüfung der Akten - dieser Einschätzung an, wobei zu präzisieren ist, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im (...) 2019 keinen glaubhaft gemachten (in diesem Zusammenhang stehenden) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Die erstmalige Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder (...) der LTTE gewesen sei, steht im Widerspruch zu seiner Angabe anlässlich der Anhörung, gemäss welcher beide Brüder nur einfache - zwangsrekrutierte - Kämpfer gewesen seien (vgl. A 16/21 F36 und F40). Es wird in der Beschwerde sodann weder angegeben, um welchen Bruder es sich dabei handelt, noch wird dargelegt, weshalb dieser seine angebliche Stellung bei den LTTE (dem Beschwerdeführer gegenüber) verschwiegen haben soll respektive unter welchen Umständen er den Beschwerdeführer darüber informiert haben soll, noch werden sonstige weitere Ausführungen dazu gemacht. Dieses Vorbringen ist folglich als widersprüchlich, unsubstanziiert sowie unbegründet nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. 5.3 Ferner lässt auch das in der Beschwerde erstmals vorgebrachte exilpolitische Engagement seiner Brüder nicht auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen ebenfalls unsubstanziiert ausgefallen ist, lässt sich auf den diesbezüglich mit der Beschwerde eingereichten Fotografien kein herausragendes Profil irgendeiner der darauf abgebildeten Personen - für das Gericht ist nicht ersichtlich, welche Person welcher der Brüder des Beschwerdeführers sein soll - erkennen. Auch aus den mit Eingabe vom 23. Mai 2019 eingereichten zwei Fotografien des in G._______ lebenden Bruders des Beschwerdeführers bei einer Gedenkzeremonie kann nicht auf ein solches Profil dieses Bruders respektive auf eine daraus abzuleitende Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. 6.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (a.a.O. E. 8.5.1). An dieser Lageeinschätzung ist auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde unter Ziff. 5.1 genannten Quellen sowie der aktuellen Lage in Sri Lanka nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 festzuhalten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1420/2019 vom 1. Mai 2019 E. 8.2.4). 6.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis im Februar 2019 in Sri Lanka wohnhaft gewesen sei, also nach Kriegsende noch fast zehn Jahre in seinem Heimatstaat gelebt habe, ohne dass er glaubhaft gemachten asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht und aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Mit diesen nicht zu beanstandenden Erwägungen wurde - zumindest implizit - auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er während seiner Studienzeit (respektive zuletzt am [...] 2018) Kundgebungen organisiert beziehungsweise daran teilgenommen habe und dabei einige Male bedroht worden sei, beurteilt. Die in diesem Zusammenhang mit der Beschwerde eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers bei Gedenkzeremonien, auf welchen er unter vielen anderen Teilnehmern abgebildet ist, vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. 6.4 Der Beschwerdeführer macht in der Eingabe vom 23. Mai 2019 eine Teilnahme an einer "Gedenkdemonstration" in der Schweiz geltend. Es ist auch unter Berücksichtigung der dazu eingereichten Fotografien, die den Beschwerdeführer teilweise mit einer (...) und vor einem Schild (...) zeigen, sowie des Ausdrucks einer Internetseite und der in der Eingabe vom 28. Mai 2019 angegebenen Facebook Links, indes nicht davon auszugehen, dass er deswegen - als einfacher Teilnehmer unter vielen weiteren Teilnehmern - von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen wird. In der Eingabe vom 28. Mai 2019 wird denn auch nur vorgebracht, der Beschwerdeführer sei auf den auf Facebook veröffentlichten Fotografien und Videos erkennbar, nicht jedoch, dass er bei der "Gedenkdemonstration" eine besondere Rolle gehabt hätte. 6.5 Mit der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden des Landes, seinem Alter, der behaupteten unrechtmässigen Ausreise (vgl. Beschwerde S. 11) und der Asylgesuchstellung in der Schweiz sind - wenn überhaupt - höchstens schwach risikobegründende Faktoren gegeben. Einige dieser Umstände mögen zwar bei der Wiedereinreise von Seiten der sri-lankischen Behörden Fragen aufwerfen, die vom Beschwerdeführer zu beantworten sein werden. Dass er aufgrund dieser Umstände - und unter Berücksichtigung des Aufenthalts seiner Brüder in Europa sowie seiner Teilnahme an einer "Gedenkdemonstration" - jedoch flüchtlingsrechtliche Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seiner wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri Lanka nicht überwiegend wahrscheinlich. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm nunmehr ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. 6.6 Schliesslich gilt es festzuhalten, dass aufgrund der unsubstanziierten Beschwerdevorbringen in der Eingabe vom 28. Mai 2019 einerseits unklar ist, in welchem Zusammenhang die Military Intelligence Unit nach dem Beschwerdeführer gesucht haben soll. Die dazu eingereichten Fotografien sind andererseits keineswegs geeignet, eine angebliche aktuelle Suche nach ihm zu belegen, zumal weder feststeht, ob es sich bei den abgebildeten Personen um seine Eltern handelt, noch ist das Datum der Aufnahmen und der Grund für die Anwesenheit von Personen in Militäruniformen ersichtlich. 7. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 9.2.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert im Übrigen auch die aktuell schwierige Lage nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3, mit Hinweis auf BVGE 2011/24; vgl. bezüglich des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am und nach dem 21. April 2019 sowie der am 22. April 2019 von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. 9.3.3 Das SEM hat das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien mit Hinweis auf das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers, die gesicherte Wohnsituation in seinem Elternhaus sowie seinen Bildungsgrad und seine Berufserfahrung zu Recht bejaht. Mangels diesbezüglicher Beschwerdevorbringen erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der nachgereichten Fürsorgebestätigung von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: