Asylverfahren (Übriges)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4264/2019 Urteil vom 2. September 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2363/2019 vom 4. Juni 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ bei C._______ - am 27. März 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, dass er sich - anders als seine D._______ und E._______ - der Zwangsrekrutierung durch die Liberation Tigers Tamil Eelam (LTTE) erfolgreich habe entziehen können, dass er und seine Familienangehörigen in der Endphase des Krieges im Jahre 2009 vertrieben worden und in einem Camp der Armee bei F._______ untergekommen seien, wo sie zu Verbindungen zu den LTTE befragt worden seien, dass sein D._______ inhaftiert und einem Rehabilitationsprogramm zugewiesen worden sei und durch Zahlung von Bestechungsgeldern Sri Lanka Ende des Jahres 2011 habe verlassen können, wobei er in der Folge in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei, dass die Aktivitäten des E._______ für die LTTE hätten verschwiegen werden können und er mit seiner Familie am 15. April 2010 nach B._______ zurückgekehrt sei, dass sein E._______ aus Furcht vor Verhaftung im Jahre 2015 ausgereist sei und in Belgien einen Aufenthaltstitel erhalten habe, dass er, der Gesuchsteller, am 13. August 2018 im Rahmen von Bauarbeiten in der Nähe seines Hauses auf ein Waffendepot der LTTE gestossen sei, das er und ein Freund in einem See versenkt hätten, dass am 15. August 2018 Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) in seiner Abwesenheit seinen Eltern mitgeteilt hätten, dass er die gefundenen Waffen auf den Posten in C._______ abzugeben habe, worauf er sich bis zu seiner Ausreise am 25. Februar 2019 an verschiedenen Orten im Verborgenen aufgehalten habe, dass das SEM mit Entscheid vom 7. Mai 2019 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. März 2019 teils wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, teils wegen fehlender Asylrelevanz ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2363/2019 vom 4. Juni 2019 eine dagegen erhobene Beschwerde abwies, womit der Entscheid des SEM vom 7. Mai 2019 in Rechtskraft erwuchs, dass der Gesuchsteller mit Gesuch vom 20. August 2019 unter Beilage mehrerer Dokumente (Vorladung des TID [Terrorist Investigation Division] vom 3. Juni 2019 für den 10. Juni 2019 mit Übersetzung, Bestätigungsschreiben des F._______ vom 27. Juni 2019, Bestätigungsschreiben von G._______ vom 5. August 2019) um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2363/2019 vom 4. Juni 2019 ersuchte, dass im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren seine Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien, dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet und es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die in Art. 121-128 BGG aufgeführten Revisionsgründe sinngemäss gelten, dass Gründe nicht als Revisionsgründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG), dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG), dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass in der Eingabe vom 20. August 2019 im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass seinen Eltern am 8. Juni 2019 eine Vorladung des TID ausgehändigt worden sei (vgl. im Original eingereichte Vorladung des TID vom 3. Juni 2019 mit Übersetzung, Beilagen 2 und 3), dass sich nach Missachtung der Vorladung Unbekannte in Zivil nach dem Aufenthaltsort des Gesuchstellers erkundigt hätten und seinen Vater hätten mitnehmen wollen, der vor Aufregung ohnmächtig geworden sei und sich in spitalärztliche Behandlung habe begeben müssen (vgl. Bestätigungsschreiben des F._______ vom 27. Juni 2019, Beilage 4), wobei eine zu diesem Zeitpunkt ebenfalls anwesende Nonne den Vorfall miterlebt habe und bezeugen könne (vgl. Bestätigungsschreiben von G._______ vom 5. August 2019, Beilage 5), dass mit der Einreichung der Vorladung des TID vom 3. Juni 2019, die er im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens «in Unkenntnis von deren Existenz nicht habe einreichen können», die behördliche Suche nach ihm belegt werde, dass der Gesuchsteller mit der Einreichung der genannten Dokumente sinngemäss den Revisionsgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel anruft, dass die nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2019 entstandenen Bestätigungsschreiben der G._______ vom 5. August 2019 und des F._______ vom 27. Juni 2019 revisionsrechtlich nicht berücksichtigt werden können, dass indessen das Bestätigungsschreiben des F._______ vom 27. Juni 2019 aufgrund seines lediglich allgemein gehaltenen Inhalts und dasjenige der G._______ vom 5. August 2019 aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, ohnehin nicht relevant sind, dass auch die Beweiskraft der eingereichten Vorladung vom 3. Juni 2019 vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der fraglichen Beschaffenheit (handschriftlich ergänztes Formulardokument) als gering einzustufen ist, dass daher keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, welche die vorgenommene Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers in Frage stellen würden, dass somit der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund nicht geeignet ist, eine revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Juni 2019 herbeizuführen, weshalb das Revisionsgesuch vom 20. August 2019 abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils die Gesuche um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und der einstweiligen Aussetzung des Vollzugs gegenstandslos werden, dass das Revisionsgesuch im Zeitpunkt der Einreichung aussichtslos erschien, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: