Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-2344/2025
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. März 2025 / N (…)
D-2344/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Libyen im Jahr 2023 verliess, danach einige Zeit in Italien verbrachte und schliesslich in die Schweiz einreiste, wo er am 7. März 2025 um Asyl nachsuchte, dass sich der Beschwerdeführer in der am 14. März 2025 durchgeführten Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) in Begleitung seiner gleichen- tags mandatierten Rechtsvertretung des BAZ Region B._______ zu seinen Asylgründen äussern konnte, dass er mit Eingabe vom 18. März 2025 einräumte, nicht aus Libyen, son- dern aus Algerien zu stammen, dass seine Rechtsvertretung am 24. März 2025 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom vorherigen Tag Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 26. März 2025 die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung verfügte, den Kanton B._______ mit deren Vollzug beauf- tragte und ihm die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aus- händigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2025 gegen die Ver- fügung des SEM vom 26. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unent- geltliche Rechtspflege wegen Mittellosigkeit zu gewähren, auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zu erteilen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Ap- ril 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-2344/2025 Seite 3 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), diese nicht entzogen worden ist und sich der Beschwerdeführer ohnehin gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, weshalb auf den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss dem – vorformulierten – Hauptbegeh- ren die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz beantragt, indessen aus der Begründung zweifelsfrei hervorgeht, dass er sinngemäss um An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ersucht, dass Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung bil- den, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
D-2344/2025 Seite 4 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylgesuchs und seiner An- hörung vom 14. März 2025 angab, er sei libyscher Staatsangehöriger aus Bengasi (vgl. SEM-Akten 2/2, 6/2 und 17/11 F 11 ff.), dass er diese Angabe später, mit Eingabe vom 18. März 2025, zurücknahm und seine tatsächliche algerische Herkunft bekanntgab (vgl. SEM-Akte 22/1), dass den Akten weitere Widersprüche und Ungereimtheiten entnommen werden können, wie beispielsweise der verschwiegene Aufenthalt in Frank- reich und die inkohärenten Angaben betreffend seinen Aufenthalt in Italien (vgl. SEM-Akte 17/11 F 50 ff.), dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Heimatland sei unsicher, es herrsche Armut und er werde be- droht, wobei er aber ausdrücklich darauf hinwies, keine politischen Prob- leme zu haben (ebenda, F 39 ff. und F 45), dass in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erklärt wurde, der Be- schwerdeführer entschuldige sich nochmals für die falschen Angaben; er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, weil ihm dort der Tod drohe und er unbedingt eine Operation im (…) brauche (vgl. SEM-Akte 25/2), dass er in seiner Beschwerdeschrift vom 3. April 2025 zusammengefasst ausführte, seine gesundheitliche Situation sei von der Vorinstanz nicht an- gemessen berücksichtigt worden und in Algerien würden ihm gefährliche Leute mit dem Tod drohen,
D-2344/2025 Seite 5 dass er ferner die Eingabe medizinischer sowie weiterer Unterlagen in Aus- sicht stellte, dass das SEM seinen Asylentscheid mit der mangelnden flüchtlingsrecht- lichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen begründete (vgl. Ver- fügung des SEM vom 26. März 2025, S. 3 ff.), dass es diesen Schluss insbesondere damit begründete, dass die wirt- schaftlich schwierige Situation und die fehlende Sicherheit in der Heimat des Beschwerdeführers keine gezielte staatliche Verfolgungssituation dar- stellen, sondern grosse Teile der Bevölkerung gleichermassen betreffen würden, dass die Vorinstanz zudem anmerkte, dass es von einer weniger prekären Sicherheitssituation als vom Beschwerdeführer dargestellt ausgehe, zumal er zu Beginn des Verfahrens angegeben habe, aus Libyen zu stammen, dass sie schliesslich feststellte, der Beschwerdeführer habe keine gesund- heitlichen Beschwerden geltend gemacht, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkennt- nis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde- rungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen und es ihm in der Be- schwerde nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegen- zusetzen, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung durch die gefährlichen Leute in Algerien um lediglich pauschale und unsubstanziierte Behauptun- gen handelt, wobei dies ohnehin eine rein persönliche Angelegenheit betriff und kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar ist, dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, wobei dieser als ausreichend betrachtet wird, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfü- gung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wohingegen von ei- nem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger und Bürgerinnen eingreifen kann (vgl. zu
D-2344/2025 Seite 6 dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2), dass die algerischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Urteile des BVGer E-2097/2024 vom 17. April 2024 E. 8.1 und D-311/2024 vom 25. Januar 2024 E. 5.1 m.w.H.), dass somit auch insgesamt betrachtet keine flüchtlingsrelevante Verfol- gung im Sinne des Art. 3 AsylG vorliegt, weshalb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge- setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-2344/2025 Seite 7 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf geltend machte, er brauche unbedingt eine Operation im (…) (vgl. SEM-Akte 25/1), dass sich den Akten indessen keine konkreten Hinweise ernsthafter Ge- sundheitsprobleme entnehmen lassen, er seinen Gesundheitszustand an- lässlich der Anhörung vom 14. März 2025 als «gut» bezeichnete und keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach das SEM seine gesundheitliche Verfassung nicht richtig erfasst hätte (vgl. SEM-Akte 17/11 F 6; vgl. auch Verfügung des SEM vom 26. März 2025, S. 4), dass Algerien ausserdem über eine ausreichende medizinische Infrastruk- tur verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer würde dort eine allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigert (vgl. Urteil des BVGer D-910/2024 vom 15. Februar 2024 E 8.4.3), dass schliesslich auch die in Aussicht gestellten Dokumente nichts an die- ser Einschätzung zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer be- reits mehrmals im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, seine Behaup- tungen mit Unterlagen zu belegen (vgl. SEM-Akten 17/11 F 54 sowie 21/1 und 22/1), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann mit einem bestehenden Beziehungsnetz und grundlegender Schulbildung
D-2344/2025 Seite 8 sowie Berufserfahrung als (…) und (…) handelt (vgl. SEM-Akte 17/11 F 18 ff.), dass davon auszugehen ist, dass er sich bei einer Rückkehr nach Algerien eine wirtschaftliche Grundlage schaffen kann, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her- kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine kon- krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2097/2024 vom 17. April 2024 E. 10.3.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, dass sich aus den Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un- geachtet der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuwei- sen ist, da seine Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos erweisen, womit die kumulativen Voraussetzun- gen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-2344/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Nikola Nastovski
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