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D-2282/2024

D-2282/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Mai 2023 und 19. Juni 2023 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. In der Folge verfügte das SEM am 27. Juni 2023, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt, und wies den Beschwerdeführer am 11. Juli 2023 dem Kanton B._______ zu.

A.b Der Beschwerdeführer erklärte zu seinem persönlichem Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz Mardin, geboren. lm Jahre 1995 habe der Staat gewollt, dass seine Familie Dorfschützer würden. Sein Vater habe dies nicht akzeptiert. Deshalb sei das Dorf zwangsgeräumt worden und er habe mit seiner Familie nach E._______ umziehen müssen. Mangels dortiger Lebensgrundlage sei die Familie im Jahre 1998 nach F._______, Provinz anliurfa, umgezogen. lm Jahre 2000 sei seine Schwester G._______, welche Freunde bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gehabt und sich überlegt habe, der PKK beizutreten, ins Dorf zurückgekehrt und dort festgenommen worden. Sie habe aber keine Straftat begangen, keine Waffe in der Hand gehabt, und sei in keinen Vorfall involviert gewesen, weshalb sie nach drei Tagen wieder freigelassen worden sei. Vier Tage nach ihrer Freilassung habe sie sich das Leben genommen. Er sei mit seiner Familie in der Folge nach H._______, Provinz Mardin, umgezogen, wo er bis (...) 2022 beziehungsweise bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht und danach als (...) gearbeitet. Nach dem Umzug nach H._______ habe die Familie angefangen, sich mit politischen Tätigkeiten auseinanderzusetzen. Er, vier seiner Brüder und sein Schwager I._______ hätten an Versammlungen und Veranstaltungen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) teilgenommen. Er habe als Freiwilliger Meetings mitorganisiert, die Partei in den Dörfern unterstützt oder Spenden für Bedürftige gesammelt. Man habe seiner Familie ständig vorgeworfen, die PKK zu unterstützen. Vor zwei Jahren habe sein Bruder J._______ zwei Guerillafrauen bei sich versteckt, worauf ein Spitzel seinen Bruder angezeigt habe. Danach habe der Staat seinem Bruder vorgeworfen, die PKK zu unterstützen und ihn nicht mehr in Ruhe gelassen. Sein Bruder sei deshalb ins Ausland geflüchtet. Danach sei die Polizei zu ihm (dem Beschwerdeführer) gekommen, weil sein Bruder noch an derselben Adresse gemeldet gewesen sei, und habe ihn in der Folge nicht mehr in Ruhe gelassen. lnsgesamt vier Male hätten sie ihn gerufen und zwei Male seien sie wegen seines Bruders gekommen. So seien sie im (...) 2022 zu ihm vor die Tür gekommen. Zehn Tage später seien sie erneut vor die Tür gekommen und hätten gesagt, er solle kommen und aussagen. Er habe sich geweigert. Einen Monat später habe man ihn in ein Militärfahrzeug gepackt und dort vernommen und gefragt, wo sein Bruder sei. Er habe gesagt, sein Bruder sei ins Ausland gegangen, woraufhin man ihn freigelassen habe. Am (...) 2022 sei er im Geschäft seines Cousins beziehungsweise auf dem Weg ins Geschäft seines Cousins von zwei Polizisten in Zivil angehalten worden. Diese hätten von ihm verlangt, als Spitzel für sie zu arbeiten. Dies habe er abgelehnt beziehungsweise gesagt, er werde es sich überlegen und brauche Zeit. Ein Cousin, welcher als Anwalt tätig sei, habe ihm nach diesem Vorfall geraten, das Land zu verlassen. Aus diesen Gründen sei er am (...) 2023 legal mit seinem Reisepass per Flugzeug aus seinem Heimatland aus- und via ihm unbekannte Länder am 9. Februar 2023 illegal in die Schweiz eingereist. Seit zehn Jahren sei er in den sozialen Medien aktiv. Er habe dort seine Meinung veröffentlicht zu PKK, YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und IS (Islamischer Staat). Er habe gewollt, dass alle Menschen wissen, was die Kurden erleben würden. Nach seiner Ausreise sei ein Verfahren eröffnet worden, welches sich in der Ermitt-lungsphase befinde. Davor habe er keine Probleme gehabt. Er vermute, dieses sei erfolgt, weil er es abgelehnt habe, für die Polizei als Spitzel zu arbeiten. Nach seiner Ausreise im (...) 2023 seien im Abstand von zehn bis fünfzehn Tagen zwei Male Polizisten in Uniform zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Ehefrau habe ihnen mitgeteilt, dass er im Ausland sei. Danach hätten sie nichts weiteres mehr gemacht.

A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätsausweise und Beweismittel zu den Akten:

- Türkische Identitätskarte (im Original);

- Berufsausweis (im Original);

- Nachweis über Ein- und Ausreisen vom (...) 2023;

- Auszug der letzten Wohnsitzadressen aus e-Devlet;

- Heiratsurkunde aus e-Devlet;

- Open-Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2023 mit Überweisungsschreiben vom (...) 2023;

- Vorführbefehl des (...) Friedensstrafgerichts K._______ vom (...) 2023;

- Beschluss in sonstiger Sache des (...) Friedensstrafgerichts K._______ vom (...) 2023;

- Schreiben des türkischen Anwalts L._______ vom 5. Mai 2023;

- Screenshots aus UYAP.

B. Mit Verfügung vom 12. März 2024 - eröffnet am 15. März 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivziffer 4). Schliesslich beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6).

C.

C.a Mit italienischsprachiger Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 15. April 2024 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und/oder unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

C.b Der Beschwerde lagen die folgenden Dokumente bei (Nummerierung durch das Gericht):

- Angefochtene Verfügung (Beilage 1);

- Vollmacht (Beilage 2);

- Schreiben des türkischen Anwalts L._______ vom 29. März 2024 (Beilage 3);

- Schreiben der Gendarmerie D._______ vom (...) 2024 (Beilage 4);

- Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2024 (Beilage 5);

- Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2024 (Beilage 6);

- Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts H._______ vom (...) 2024 (Beilage 7);

- Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft H._______ (undatiert; Beilage 8);

- Überweisungsbericht der Polizeibehörde H._______ vom (...) 2024 (Beilage 9);

- Untersuchungsprotokoll vom (...) 2024 (Beilage 10);

- Besprechungsprotokoll vom (...) 2023 (Beilage 11);

- Handschriftliches Protokoll vom (...) 2024 (Beilage 12);

- Open-Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2023 (Beilage 13);

- Schreiben der Polizei K._______ vom (...) 2023 (Beilage 14);

- Schreiben der Gendarmerie K._______ vom (...) 2023 (Beilage 15);

- Auszug aus dem Bevölkerungsregister vom (...) 2024 (Beilage 16);

- Auszug der letzten Wohnsitzadressen vom (...) 2024 (Beilage 17);

- Besprechungsprotokoll vom (...) 2023 (Beilage 18);

- Überweisungsbericht der Polizeibehörde H._______ vom (...) 2024 (Beilage 19).

D. Mit Schreiben vom 16. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde.

E. Die Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Eingabe vom 22. April 2024 italienische Übersetzungen der Beilagen 3-10, 13-15 und 18-19 zukommen.

F. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 verfügte der Instruktionsrichter, das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt, und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und ordnete ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. Mai 2024 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Schliesslich wurde das SEM eingeladen, bis zum 16. Mai 2024 eine Vernehmlassung einzureichen.

G. Mit Eingaben vom 3. und 7. Mai 2024 reichte die Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes den Beschwerdeführer betreffend vom gleichen Datum in Kopie und im Original ein.

H. Das SEM liess sich am 13. Mai 2024 zur Beschwerde vernehmen.

I. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 30. Mai 2024 eine Replik einzureichen.

J. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom 29. Mai 2024.

K. Die Rechtsvertreterin ersuchte das Gericht mit Eingabe vom 26. September 2024, die Einreichung weiterer Beweismittel abzuwarten.

L. Mit Eingaben vom 4. Dezember 2024, 5. März 2025, 12. Juni 2025, 17. September 2025, 30. Oktober 2025, 3. Dezember 2025, 8. Januar 2026, 9. Februar 2026 und 27. April 2026 reichte die Rechtsvertreterin folgende weiteren Beweismittel ein:

- Strafregisterauszug vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 20);

- Begleitschreiben des (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 21);

- Vorführbefehl des (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 22);

- Aufhebung des Vorführbefehls vom (...) 2024, datiert vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 23);

- Eingangsbeschluss des (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 24);

- Annahme der Anklageschrift des (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 25);

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______ an das Gericht für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 26);

- Schreiben der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 27);

- Schreiben des (...) vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 28);

- Schreiben des (...) vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 29);

- Schreiben der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 30);

- Schreiben der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 31);

- Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafgerichts H._______ vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 32);

- Screenshot aus UYAP (unleserlich; Beilage 33);

- Strafregisterauszug vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 34);

- UYAP-Auszug vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 35);

- Besprechungsprotokoll vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 36);

- Schreiben des (...) vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 37);

- Open-Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2023 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 38);

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft K._______ an das (...) Gericht für schwere Straftaten K._______ vom (...) 2024 (Beilage 39);

- Eingangsbeschluss des (...) Gerichts für schwere Straftaten K._______ vom (...) 2024 (Beilage 40);

- Screenshot aus e-Devlet vom 4. November 2024 (Beilage 41);

- Open-Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2025 (Beilage 42);

- Untersuchungsprotokoll vom (...) 2025 (Beilage 43);

- Open-Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2025 (Beilage 44);

- Untersuchungsprotokoll vom (...) 2024 (Beilage 45);

- Verhandlungsprotokoll des (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2025 (Beilage 46);

- Verhandlungsprotokoll des (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2025 (Beilage 47);

- Schreiben des (...) Gerichts für leichtere Straftaten vom (...) 2025 betreffend Aufhebung eines Vorführbefehls (Beilage 48);

- Schreiben der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2025 (Beilage 49);

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______ an das Gericht für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2025 (Beilage 50);

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______ an das Gericht für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2025 (Beilage 51);

- Schreiben der Polizeibehörde H._______ vom (...) 2025 (Beilage 52);

- Handschriftliches Protokoll vom (...) 2025 (Beilage 53);

- Schreiben (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2025 (Beilage 54);

- Verhandlungsprotokoll des (...) Gerichts für schwere Straftaten K._______ vom (...) 2025 (Beilage 55);

- Verhandlungsprotokoll des (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2025 (Beilage 56);

- Screenshot aus e-Devlet (undatiert; Beilage 57);

- Verhandlungsprotokoll des (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2026 (Beilage 58);

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______ an das Gericht für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2026 (Beilage 59);

- Verhandlungsprotokoll des (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2026 (Beilage 60).

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung zunächst aus, bei der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner Heimat handle es sich um niederschwellige Aktivitäten. Er habe die HDP lediglich als Freiwilliger unterstützt, indem er an Versammlungen und Veranstaltungen teilgenommen, Meetings mitorganisiert, die Partei in den Dörfern unterstützt oder Spenden für Bedürftige gesammelt habe. Ihm sei - im Gegensatz zu seiner Familie und seinem Bruder J._______ - auch nicht vorgeworfen worden, die PKK zu unterstützen. Es scheine nachvollziehbar und legitim, dass sich die Behörden an der zuletzt gemeldeten Adresse nach seinem Bruder erkundigt hätten. Nachdem er den Behörden gesagt habe, dass sein Bruder ins Ausland gegangen sei, sei er freigelassen worden. Zwar habe die Polizei in der Folge von ihm verlangt, als Spitzel tätig zu sein, ansonsten aber offenbar kein weiteres Interesse an ihm gehabt. Auch habe seine ablehnende Antwort keine unmittelbar nachteiligen Folgen für ihn gehabt, zumal bis zu seiner Ausreise nichts mehr vorgefallen sei. Es sei ihm zudem möglich gewesen, legal und unter seinem Namen aus der Türkei auszureisen. Im Übrigen sei ein Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen anzubringen. Seine Angaben seien sehr vage und unsubstantiiert ausgefallen und es sei trotz wiederholter Nachfragen oft unklar geblieben, was genau vorgefallen oder gemeint gewesen sei. Zudem habe er sich wiederholt widersprüchlich geäussert. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei gerade ihn als Spitzel habe gewinnen wollen.

E. 3.1.2 Auch das Vorbringen, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen den Beschwerdeführer nach dessen Ankunft in der Schweiz wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren eröffnet, sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Vorführbefehl und der Beschluss in sonstiger Sache würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen. Sie würden deshalb keinen Rückschluss zulassen auf das Vergehen, das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Zudem würden diese Dokumente sowie der Open-Source-Untersuchungsbericht über keinerlei (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale verfügen. Diese Dokumente würden sich sehr einfach fälschen lassen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Gleiches gelte für das vom türkischen Rechtsanwalt verfasste Schreiben. In diesem sei von einem Geheimhaltungsvermerk die Rede. Bei diesem Abschnitt handle es sich um eine Standardformulierung, wie sie Anwälte in der Türkei gerne verwenden würden. Ein Geheimhaltungsvermerk sei zum einen nicht belegt, zum anderen ergebe er vorliegend keinen Sinn, da es sich lediglich um ein Ermittlungsverfahren handle. Zudem stehe die Angabe in Widerspruch zu den bereits eingereichten Dokumenten. Auf dem eingereichten UYAP-Auszug sei lediglich ein noch hängiges Ermittlungsverfahren aufgeführt; ein Geheimhaltebeschluss sei nicht erwähnt. Das Schreiben des Anwalts sei als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Des Weiteren sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass Verfahrensunterlagen in der Türkei problemlos gegen Entgelt via professionelle Fälscher oder korrupte Justizangestellte beschafft werden könnten. Die türkische Justiz sei derzeit von einem beträchtlichen Korruptionsproblem geprägt, über das auch türkische Medien berichten würden. ln zwei türkischen Fernsehbeiträgen seien Listen mit den Angeboten solcher Produzenten gezeigt worden. In einer Liste sei explizit vermerkt worden, dass die UYAP-Zugangscodes der beworbenen Dokumente «funktionieren» würden. Die andere Liste mit der Überschrift «Wir bereiten Asyldossiers vor» halte fest, dass die angebotenen Justizdokumente mit Stempel, Unterschrift und elektronischer Unterschrift versehen seien. Vor diesem Hintergrund könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne denn auch offenbleiben. Die vorliegenden Beweismittel würden zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (ATG) eingeleitet worden sei. Zudem liege ein Vorführbefehl vor. Indessen sei (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Zweck des Vorführbefehls sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und ihn danach wieder freizulassen.

E. 3.1.3 Aus dem Open-Source-Untersuchungsbericht gehe hervor, dass die Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz stehen würden. Er teile im Wesentlichen Beiträge, die er anderen Quellen entnommen habe, und versehe diese, wenn überhaupt, nur mit kurzen Kommentaren. Der im Bericht erwähnte Account habe nicht mehr aufgerufen werden können, jedoch habe der Beschwerdeführer mittlerweile einen neuen Account bei Facebook. Er vermittle weder den Eindruck eines politischen Aktivisten noch seien seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen. Auch seien seine Posts nur wenige Male «geliked» worden. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Es dürfe deshalb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahrdung geschlossen werden. Durch die rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung nehme der Beschwerdeführer offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden - so etwa wegen eines bestehenden Vorführbefehls vorübergehend zwecks Einvernahme festgenommen zu werden. Das SEM gehe davon aus, dass er gegebenenfalls in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden, wie etwa eine mögliche Anklageerhebung oder insbesondere eine - kaum wahrscheinliche - allfällige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe. Bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe könne aus den Akten bereits zum heutigen Zeitpunkt geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Es entstehe der Eindruck, dass er bewaffnete Aktionen sowie den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse und lobe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine dem SEM als rechtsstaatlich legitim. Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten im Übrigen auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gewertet werden könnten.

E. 3.1.4 Abschliessend sei festzustellen, dass die Konsultation des Asyldossiers des Onkels des Beschwerdeführers, M._______ (N [...]), zu keinerlei Hinweisen auf ein erhöhtes Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers geführt habe. Der Beschwerdeführer habe denn auch keinerlei Probleme im Zusammenhang mit seinem Onkel erwähnt.

E. 3.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie, der seit jeher vorgeworfen werde, die PKK zu unterstützen. Seine Aktivitäten könnten, insbesondere angesichts seines langjährigen Engagements, nicht als niederschwellig angesehen werden. Auf die in der angefochtenen Verfügung angeführten Widersprüche sei nicht weiter einzugehen. Die wesentlichen Punkte der Schilderung seien absolut konsistent und es sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt bei detaillierterer Befragung genauer dargelegt hätte. Auch sei nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer als Informanten hätten gewinnen wollen, da er in viele verschiedene politische Aktivitäten involviert gewesen sei.

E. 3.2.2 Gegen den Beschwerdeführer laufe ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation. Auch sei ein Vorführbefehl erlassen worden. Da echte von gefälschten Dokumenten nicht unterschieden werden könnten, seien diese Beweismittel angesichts der Aktenlage und des Grundsatzes «in dubio pro refugio» als echt zu werten. Die der Beschwerde beiliegende Erklärung des türkischen Rechtsanwalts bestätige die Echtheit. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren keine begründete Furcht vor Verfolgung schaffe und ohne weitere Folgen eingestellt werden könnte. Der Straftatbestand der Propaganda für eine Terrororganisation sehe sehr strenge Haftstrafen vor. Auch sei das Risiko, in Untersuchungshaft oder im Gefängnis misshandelt oder gefoltert zu werden insbesondere für Personen hoch, die wegen tatsächlicher Verbindungen zur PKK oder wegen Unterstützung dieser Organisation verfolgt würden. Die Argumentation des SEM im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Ahndung in der Schweiz von zur Gewalt aufrufenden Veröffentlichungen sei ungeeignet, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft abzusprechen. Allenfalls sei dies als Asylausschlussgrund zu werten. Schliesslich erscheine die These, der Beschwerdeführer habe das Strafverfahren bewusst eingeleitet, um in der Schweiz Schutz zu erlangen, nicht überzeugend. Er habe während der Anhörung deutlich darauf hingewiesen, dass er in den sozialen Medien aktiv sei. Im Weiteren seien die Argumente des SEM hinsichtlich der Funktionsweise des türkischen Justizsystems teilweise widersprüchlich. Einerseits werde die Frage der Beweiskraft der Beweismittel aufgrund der im System grassierenden Korruption offengelassen; andererseits werde festgestellt, dass die türkische Justiz die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat korrekt beurteilen könne. Dem Beschwerdeführer würden derzeit zwei weitere Straftaten vorgeworfen, nämlich Präsidentenbeleidigung und Erniedrigung der türkischen Nation. Im ersten Fall sei ein Haftbefehl erlassen worden. Entgegen der Ansicht des SEM sei die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei absolut begründet.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, es erstaune, dass kurz nach Ergehen des negativen Entscheides und nach weit mehr als einem Jahr nach der Ausreise aus der Türkei plötzlich weitere Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sein sollen. Es stelle sich zudem die Frage, weshalb die Beweismittel erst auf Beschwerdeebene eingereicht worden seien, zumal ein Teil der Beweismittel bereits von Dezember 2023 oder Januar 2024 datiere. Dies bestätige die Einschätzung, dass es sich um konstruierte Vorbringen und ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen handle. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, erübrige sich auch hinsichtlich der neu eingereichten Beweismittel. Aus diesen gehe hervor, dass lediglich Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) und wegen Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates gemäss Art. 301 tStGB eingeleitet worden seien. Die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen und es sei keine Anklage erhoben worden. Beim eingereichten «Yakalama Emri» vom (...) 2024 handle es sich nicht, wie vom Anwalt in der Türkei und der Rechtsvertretung in der Schweiz behauptet, um einen Haftbefehl, sondern lediglich um einen Vorführbefehl mit dem Zweck, die Aussage des Beschwerdeführers aufzunehmen und ihn nach seiner Aussage wieder freizulassen.

E. 3.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einem familiären Umfeld, das sich seit jeher für die kurdische Sache engagiere und in dem auch er selbst seit jeher aktiv gewesen sei. Gegen ihn laufe ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation. Zwei weitere Strafverfahren im Zusammenhang mit zwei weiteren politischen Straftaten seien hinzugekommen. All diese Sachverhalte seien gemeinsam und nicht getrennt zu betrachten, was einerseits die ernsthafte Gefahr einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland und andererseits die Beteiligung des Beschwerdeführers an Aktivitäten der politischen Opposition belege.

E. 4.1 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen vor seiner Ausreise aus der Türkei anbelangt, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, denen in der Beschwerde und Replik nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird (vgl. vorstehend E. 3.1.1). Den Aussagen des Beschwerdeführers ist - bei Wahrunterstellung - nicht zu entnehmen, dass er in der Türkei als politisch besonders aktiv oder exponiert in Erscheinung getreten wäre. Die von ihm geltend gemachten Ereignisse, insbesondere die polizeilichen Befragungen und die Aufforderung, als Spitzel für die türkischen Behörden tätig zu sein, sind mangels Intensität als nicht asylrelevant zu qualifizieren.

E. 4.2.1 Festzuhalten ist sodann, dass gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass zur Annahme besteht, Personen, die in der Türkei wegen ihrer Beiträge auf Social-Media-Plattformen von strafrechtlichen Verfahren betroffen sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie auch tatsächlich zu verbüssen hätten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe endet (vgl. dazu ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie beispielsweise die Urteile des BVGer E-8807/2025 vom 27. Mai 2026 E. 6.4.4, E-2674/2025 vom 22. Mai 2026 E. 7.4.3, D-1887/2024 vom 26. Februar 2026 E. 9.4.1). Flüchtlingsrechtliche Relevanz können entsprechende Anschuldigungen mithin erst dann aufweisen, wenn es nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Instanzen tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist (vgl. Urteile des BVGer D-4398/2024 vom 12. Mai 2026 E. 5.5.3, D-6622/2024 vom 13. April 2026 S. 6). In diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist bei Ersttätern ohne ein aus Sicht der türkischen Behörden kritisches politisches Profil wenig wahrscheinlich, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB (Präsidentenbeleidigung) und Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).

E. 4.2.2 Aufgrund der eingereichten Anklageschriften vom (...) 2024, (...) 2024, (...) 2025, (...) 2025 und (...) 2026 wurden im Falle des Beschwerdeführers Verfahren wegen mutmasslicher Präsidentenbeleidigung (Art. 299 Abs. 1 und 2 tStGB), Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG), Beleidigung eines Amtsträgers (Art. 125 Abs. 2, 3.a und 4 tStGB), Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates (Art. 301 Abs. 1 und 2 tStGB) und Verunglimpfung staatlicher Hoheitszeichen (Art. 300 Abs. 1 tStGB) den zuständigen Gerichten zur Beurteilung überwiesen (vgl. Beilagen 26, 39, 50, 51 und 59). In den Verfahren wegen mutmasslicher Präsidentenbeleidigung (Esas-Nummer [...], hängig vor dem [...] Gericht für leichtere Straftaten H._______), Propaganda für eine Terrororganisation (Esas-Nummer [...], hängig vor dem (...) Gericht für schwere Straftaten K._______) und Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates (Esas-Nummer [...], hängig vor dem [...] Gericht für leichtere Straftaten H._______) wurden neue Verhandlungstermine für den (...) 2026, (...) 2026 beziehungsweise (...) 2026 angesetzt (vgl. Beilagen 55, 58 und 60). Der Stand der Verfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers (Esas [...], hängig vor dem [...] Gericht für leichtere Straftaten H._______) und wegen Verunglimpfung staatlicher Hoheitszeichen lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. Beilagen 48 und 59). In allen Verfahren ist zurzeit offen, ob der Beschwerdeführer wegen der ihm zur Last gelegten Delikte tatsächlich verurteilt wird und die entsprechenden Strafentscheide auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätten. In diesem Zusammenhang ist mit Verweis auf die vorstehende Erwägung 4.1 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfügt, das in der Vergangenheit das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hat. Es steht unter diesen Umständen auch unter Berücksichtigung, dass mehrere Verfahren hängig sind, keineswegs fest, dass er zu einer mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt und er - sollte eine solche dennoch verhängt werden - diese auch tatsächlich zu verbüssen haben würde. Solches ist auch nicht mit der flüchtlingsrechtlich erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des bei den Akten liegenden Vorführbefehls (Esas-Nummer [...]; vgl. Beilage 22) und weiterer möglicherweise bestehender Vorführbefehle (vgl. etwa Beilagen 39, 48, 51, 55, 59, 60) in Untersuchungshaft genommen werden könnte, erscheint ebenfalls nicht wahrscheinlich. Gleiches gilt für allfällige weiterhin hängige Ermittlungsverfahren wegen eines der vorstehend genannten Delikte, in welchem noch gar nicht feststeht, ob die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht überhaupt Anklage gegen den Beschwerdeführer erheben wird.

E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei von flüchtlingsrechtlichen Massnahmen betroffen gewesen ist oder begründete Furcht gehabt hat, er könnte in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ernsthaften, flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen betroffen sein. Auch ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er aufgrund der nach seiner Ausreise gegen ihn in der Türkei eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren nach seiner Rückkehr zu einer mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt wird, die er auch tatsächlich zu verbüssen hätte. Es erübrigt sich mithin, auf die weiteren Beweismittel und die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Frage, ob die eingereichten Justizdokumente echt seien, ob der Beschwerdeführer die gegen ihn geführten Strafverfahren selbst provoziert habe und ob im Zusammenhang mit seinen Posts auf Facebook ein strafrechtliches Vorgehen der türkischen Justiz gegen den Beschwerdeführer als rechtsstaatlich legitim zu betrachten wäre, näher einzugehen. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM in der Verfügung und der Vernehmlassung sowie die in der Beschwerde und der Replik in diesem Zusammenhang vertretenen gegenteiligen Standpunkte vermögen aufgrund der vorstehenden Erwägung 4.2 an der Beurteilung des Sachverhalts ohnehin nichts zu ändern. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde vom SEM demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Das SEM weist in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. vorstehend E. 4). Es ist nicht anzunehmen, dass er in den gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird oder er in diesem Zusammenhang Folter beziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der im Frühjahr 2025 bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. Dies gilt auch für die kurdisch geprägten Provinzen im Südosten des Landes, wie etwa auch für Mardin, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (nicht Kahramanmara wie in der Beschwerde behauptet [vgl. a.a.O. S. 6]; vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; vgl. auch etwa Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2).

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer ist, wie das SEM in seiner Verfügung zu Recht ausführt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2), gesund und gut ausgebildet. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung als (...) und (...). Es war ihm möglich, Wohneigentum zu erwerben, Geld anzusparen und das Geld für die Reise in die Schweiz aufzubringen, womit seine finanzielle Situation als gut zu bezeichnen ist. Mit seiner Ehefrau, seinen Kindern, seinem Vater und zahlreichen Geschwistern verfügt er in der Türkei über ein umfassendes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Ausserdem kann - ebenfalls übereinstimmend mit der Vorinstanz - im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit auch das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz K._______ bejaht werden, zumal auf dem eingereichten Auszug der letzten Wohnadressen eine weitere Adresse in N._______ angegeben ist (vgl. Beilage 17). Zudem verfügt er über mehrere Geschwister, welche im Westen der Türkei (in O._______ und P._______) arbeiten und teilweise oder ganz dort leben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage gerät.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Das SEM hat nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) arbeitet der Beschwerdeführer seit dem (...) 2026 als (...). Vor dem Hintergrund der erst vor kurzem aufgenommenen und mutmasslich unregelmässigen Arbeitstätigkeit sowie der notorisch geringen Löhne für ungelernte Mitarbeiter ist nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Elisabetta Luda, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'200.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-2282/2024

law/gnb

Urteil vom 20. Juli 2026

Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richterin Giulia Marelli,

Richterin Chrystel Tornare Villanueva,

Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Türkei,

vertreten durch MLaw Elisabetta Luda,

(...)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 12. März 2024 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Mai 2023 und 19. Juni 2023 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. In der Folge verfügte das SEM am 27. Juni 2023, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt, und wies den Beschwerdeführer am 11. Juli 2023 dem Kanton B._______ zu.

A.b Der Beschwerdeführer erklärte zu seinem persönlichem Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz Mardin, geboren. lm Jahre 1995 habe der Staat gewollt, dass seine Familie Dorfschützer würden. Sein Vater habe dies nicht akzeptiert. Deshalb sei das Dorf zwangsgeräumt worden und er habe mit seiner Familie nach E._______ umziehen müssen. Mangels dortiger Lebensgrundlage sei die Familie im Jahre 1998 nach F._______, Provinz anliurfa, umgezogen. lm Jahre 2000 sei seine Schwester G._______, welche Freunde bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gehabt und sich überlegt habe, der PKK beizutreten, ins Dorf zurückgekehrt und dort festgenommen worden. Sie habe aber keine Straftat begangen, keine Waffe in der Hand gehabt, und sei in keinen Vorfall involviert gewesen, weshalb sie nach drei Tagen wieder freigelassen worden sei. Vier Tage nach ihrer Freilassung habe sie sich das Leben genommen. Er sei mit seiner Familie in der Folge nach H._______, Provinz Mardin, umgezogen, wo er bis (...) 2022 beziehungsweise bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht und danach als (...) gearbeitet. Nach dem Umzug nach H._______ habe die Familie angefangen, sich mit politischen Tätigkeiten auseinanderzusetzen. Er, vier seiner Brüder und sein Schwager I._______ hätten an Versammlungen und Veranstaltungen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) teilgenommen. Er habe als Freiwilliger Meetings mitorganisiert, die Partei in den Dörfern unterstützt oder Spenden für Bedürftige gesammelt. Man habe seiner Familie ständig vorgeworfen, die PKK zu unterstützen. Vor zwei Jahren habe sein Bruder J._______ zwei Guerillafrauen bei sich versteckt, worauf ein Spitzel seinen Bruder angezeigt habe. Danach habe der Staat seinem Bruder vorgeworfen, die PKK zu unterstützen und ihn nicht mehr in Ruhe gelassen. Sein Bruder sei deshalb ins Ausland geflüchtet. Danach sei die Polizei zu ihm (dem Beschwerdeführer) gekommen, weil sein Bruder noch an derselben Adresse gemeldet gewesen sei, und habe ihn in der Folge nicht mehr in Ruhe gelassen. lnsgesamt vier Male hätten sie ihn gerufen und zwei Male seien sie wegen seines Bruders gekommen. So seien sie im (...) 2022 zu ihm vor die Tür gekommen. Zehn Tage später seien sie erneut vor die Tür gekommen und hätten gesagt, er solle kommen und aussagen. Er habe sich geweigert. Einen Monat später habe man ihn in ein Militärfahrzeug gepackt und dort vernommen und gefragt, wo sein Bruder sei. Er habe gesagt, sein Bruder sei ins Ausland gegangen, woraufhin man ihn freigelassen habe. Am (...) 2022 sei er im Geschäft seines Cousins beziehungsweise auf dem Weg ins Geschäft seines Cousins von zwei Polizisten in Zivil angehalten worden. Diese hätten von ihm verlangt, als Spitzel für sie zu arbeiten. Dies habe er abgelehnt beziehungsweise gesagt, er werde es sich überlegen und brauche Zeit. Ein Cousin, welcher als Anwalt tätig sei, habe ihm nach diesem Vorfall geraten, das Land zu verlassen. Aus diesen Gründen sei er am (...) 2023 legal mit seinem Reisepass per Flugzeug aus seinem Heimatland aus- und via ihm unbekannte Länder am 9. Februar 2023 illegal in die Schweiz eingereist. Seit zehn Jahren sei er in den sozialen Medien aktiv. Er habe dort seine Meinung veröffentlicht zu PKK, YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und IS (Islamischer Staat). Er habe gewollt, dass alle Menschen wissen, was die Kurden erleben würden. Nach seiner Ausreise sei ein Verfahren eröffnet worden, welches sich in der Ermitt-lungsphase befinde. Davor habe er keine Probleme gehabt. Er vermute, dieses sei erfolgt, weil er es abgelehnt habe, für die Polizei als Spitzel zu arbeiten. Nach seiner Ausreise im (...) 2023 seien im Abstand von zehn bis fünfzehn Tagen zwei Male Polizisten in Uniform zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Ehefrau habe ihnen mitgeteilt, dass er im Ausland sei. Danach hätten sie nichts weiteres mehr gemacht.

A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätsausweise und Beweismittel zu den Akten:

- Türkische Identitätskarte (im Original);

- Berufsausweis (im Original);

- Nachweis über Ein- und Ausreisen vom (...) 2023;

- Auszug der letzten Wohnsitzadressen aus e-Devlet;

- Heiratsurkunde aus e-Devlet;

- Open-Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2023 mit Überweisungsschreiben vom (...) 2023;

- Vorführbefehl des (...) Friedensstrafgerichts K._______ vom (...) 2023;

- Beschluss in sonstiger Sache des (...) Friedensstrafgerichts K._______ vom (...) 2023;

- Schreiben des türkischen Anwalts L._______ vom 5. Mai 2023;

- Screenshots aus UYAP.

B. Mit Verfügung vom 12. März 2024 - eröffnet am 15. März 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivziffer 4). Schliesslich beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6).

C.

C.a Mit italienischsprachiger Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 15. April 2024 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und/oder unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

C.b Der Beschwerde lagen die folgenden Dokumente bei (Nummerierung durch das Gericht):

- Angefochtene Verfügung (Beilage 1);

- Vollmacht (Beilage 2);

- Schreiben des türkischen Anwalts L._______ vom 29. März 2024 (Beilage 3);

- Schreiben der Gendarmerie D._______ vom (...) 2024 (Beilage 4);

- Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2024 (Beilage 5);

- Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2024 (Beilage 6);

- Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts H._______ vom (...) 2024 (Beilage 7);

- Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft H._______ (undatiert; Beilage 8);

- Überweisungsbericht der Polizeibehörde H._______ vom (...) 2024 (Beilage 9);

- Untersuchungsprotokoll vom (...) 2024 (Beilage 10);

- Besprechungsprotokoll vom (...) 2023 (Beilage 11);

- Handschriftliches Protokoll vom (...) 2024 (Beilage 12);

- Open-Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2023 (Beilage 13);

- Schreiben der Polizei K._______ vom (...) 2023 (Beilage 14);

- Schreiben der Gendarmerie K._______ vom (...) 2023 (Beilage 15);

- Auszug aus dem Bevölkerungsregister vom (...) 2024 (Beilage 16);

- Auszug der letzten Wohnsitzadressen vom (...) 2024 (Beilage 17);

- Besprechungsprotokoll vom (...) 2023 (Beilage 18);

- Überweisungsbericht der Polizeibehörde H._______ vom (...) 2024 (Beilage 19).

D. Mit Schreiben vom 16. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde.

E. Die Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Eingabe vom 22. April 2024 italienische Übersetzungen der Beilagen 3-10, 13-15 und 18-19 zukommen.

F. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 verfügte der Instruktionsrichter, das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt, und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und ordnete ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. Mai 2024 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Schliesslich wurde das SEM eingeladen, bis zum 16. Mai 2024 eine Vernehmlassung einzureichen.

G. Mit Eingaben vom 3. und 7. Mai 2024 reichte die Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes den Beschwerdeführer betreffend vom gleichen Datum in Kopie und im Original ein.

H. Das SEM liess sich am 13. Mai 2024 zur Beschwerde vernehmen.

I. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 30. Mai 2024 eine Replik einzureichen.

J. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom 29. Mai 2024.

K. Die Rechtsvertreterin ersuchte das Gericht mit Eingabe vom 26. September 2024, die Einreichung weiterer Beweismittel abzuwarten.

L. Mit Eingaben vom 4. Dezember 2024, 5. März 2025, 12. Juni 2025, 17. September 2025, 30. Oktober 2025, 3. Dezember 2025, 8. Januar 2026, 9. Februar 2026 und 27. April 2026 reichte die Rechtsvertreterin folgende weiteren Beweismittel ein:

- Strafregisterauszug vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 20);

- Begleitschreiben des (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 21);

- Vorführbefehl des (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 22);

- Aufhebung des Vorführbefehls vom (...) 2024, datiert vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 23);

- Eingangsbeschluss des (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 24);

- Annahme der Anklageschrift des (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 25);

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______ an das Gericht für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 26);

- Schreiben der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 27);

- Schreiben des (...) vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 28);

- Schreiben des (...) vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 29);

- Schreiben der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 30);

- Schreiben der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 31);

- Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafgerichts H._______ vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 32);

- Screenshot aus UYAP (unleserlich; Beilage 33);

- Strafregisterauszug vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 34);

- UYAP-Auszug vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 35);

- Besprechungsprotokoll vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 36);

- Schreiben des (...) vom (...) 2024 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 37);

- Open-Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2023 (mit italienischer Übersetzung; Beilage 38);

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft K._______ an das (...) Gericht für schwere Straftaten K._______ vom (...) 2024 (Beilage 39);

- Eingangsbeschluss des (...) Gerichts für schwere Straftaten K._______ vom (...) 2024 (Beilage 40);

- Screenshot aus e-Devlet vom 4. November 2024 (Beilage 41);

- Open-Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2025 (Beilage 42);

- Untersuchungsprotokoll vom (...) 2025 (Beilage 43);

- Open-Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2025 (Beilage 44);

- Untersuchungsprotokoll vom (...) 2024 (Beilage 45);

- Verhandlungsprotokoll des (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2025 (Beilage 46);

- Verhandlungsprotokoll des (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2025 (Beilage 47);

- Schreiben des (...) Gerichts für leichtere Straftaten vom (...) 2025 betreffend Aufhebung eines Vorführbefehls (Beilage 48);

- Schreiben der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2025 (Beilage 49);

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______ an das Gericht für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2025 (Beilage 50);

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______ an das Gericht für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2025 (Beilage 51);

- Schreiben der Polizeibehörde H._______ vom (...) 2025 (Beilage 52);

- Handschriftliches Protokoll vom (...) 2025 (Beilage 53);

- Schreiben (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2025 (Beilage 54);

- Verhandlungsprotokoll des (...) Gerichts für schwere Straftaten K._______ vom (...) 2025 (Beilage 55);

- Verhandlungsprotokoll des (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2025 (Beilage 56);

- Screenshot aus e-Devlet (undatiert; Beilage 57);

- Verhandlungsprotokoll des (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2026 (Beilage 58);

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______ an das Gericht für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2026 (Beilage 59);

- Verhandlungsprotokoll des (...) Gerichts für leichtere Straftaten H._______ vom (...) 2026 (Beilage 60).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

3.

3.1

3.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung zunächst aus, bei der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner Heimat handle es sich um niederschwellige Aktivitäten. Er habe die HDP lediglich als Freiwilliger unterstützt, indem er an Versammlungen und Veranstaltungen teilgenommen, Meetings mitorganisiert, die Partei in den Dörfern unterstützt oder Spenden für Bedürftige gesammelt habe. Ihm sei - im Gegensatz zu seiner Familie und seinem Bruder J._______ - auch nicht vorgeworfen worden, die PKK zu unterstützen. Es scheine nachvollziehbar und legitim, dass sich die Behörden an der zuletzt gemeldeten Adresse nach seinem Bruder erkundigt hätten. Nachdem er den Behörden gesagt habe, dass sein Bruder ins Ausland gegangen sei, sei er freigelassen worden. Zwar habe die Polizei in der Folge von ihm verlangt, als Spitzel tätig zu sein, ansonsten aber offenbar kein weiteres Interesse an ihm gehabt. Auch habe seine ablehnende Antwort keine unmittelbar nachteiligen Folgen für ihn gehabt, zumal bis zu seiner Ausreise nichts mehr vorgefallen sei. Es sei ihm zudem möglich gewesen, legal und unter seinem Namen aus der Türkei auszureisen. Im Übrigen sei ein Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen anzubringen. Seine Angaben seien sehr vage und unsubstantiiert ausgefallen und es sei trotz wiederholter Nachfragen oft unklar geblieben, was genau vorgefallen oder gemeint gewesen sei. Zudem habe er sich wiederholt widersprüchlich geäussert. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei gerade ihn als Spitzel habe gewinnen wollen.

3.1.2 Auch das Vorbringen, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen den Beschwerdeführer nach dessen Ankunft in der Schweiz wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren eröffnet, sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Vorführbefehl und der Beschluss in sonstiger Sache würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen. Sie würden deshalb keinen Rückschluss zulassen auf das Vergehen, das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Zudem würden diese Dokumente sowie der Open-Source-Untersuchungsbericht über keinerlei (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale verfügen. Diese Dokumente würden sich sehr einfach fälschen lassen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Gleiches gelte für das vom türkischen Rechtsanwalt verfasste Schreiben. In diesem sei von einem Geheimhaltungsvermerk die Rede. Bei diesem Abschnitt handle es sich um eine Standardformulierung, wie sie Anwälte in der Türkei gerne verwenden würden. Ein Geheimhaltungsvermerk sei zum einen nicht belegt, zum anderen ergebe er vorliegend keinen Sinn, da es sich lediglich um ein Ermittlungsverfahren handle. Zudem stehe die Angabe in Widerspruch zu den bereits eingereichten Dokumenten. Auf dem eingereichten UYAP-Auszug sei lediglich ein noch hängiges Ermittlungsverfahren aufgeführt; ein Geheimhaltebeschluss sei nicht erwähnt. Das Schreiben des Anwalts sei als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Des Weiteren sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass Verfahrensunterlagen in der Türkei problemlos gegen Entgelt via professionelle Fälscher oder korrupte Justizangestellte beschafft werden könnten. Die türkische Justiz sei derzeit von einem beträchtlichen Korruptionsproblem geprägt, über das auch türkische Medien berichten würden. ln zwei türkischen Fernsehbeiträgen seien Listen mit den Angeboten solcher Produzenten gezeigt worden. In einer Liste sei explizit vermerkt worden, dass die UYAP-Zugangscodes der beworbenen Dokumente «funktionieren» würden. Die andere Liste mit der Überschrift «Wir bereiten Asyldossiers vor» halte fest, dass die angebotenen Justizdokumente mit Stempel, Unterschrift und elektronischer Unterschrift versehen seien. Vor diesem Hintergrund könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne denn auch offenbleiben. Die vorliegenden Beweismittel würden zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (ATG) eingeleitet worden sei. Zudem liege ein Vorführbefehl vor. Indessen sei (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Zweck des Vorführbefehls sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und ihn danach wieder freizulassen.

3.1.3 Aus dem Open-Source-Untersuchungsbericht gehe hervor, dass die Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz stehen würden. Er teile im Wesentlichen Beiträge, die er anderen Quellen entnommen habe, und versehe diese, wenn überhaupt, nur mit kurzen Kommentaren. Der im Bericht erwähnte Account habe nicht mehr aufgerufen werden können, jedoch habe der Beschwerdeführer mittlerweile einen neuen Account bei Facebook. Er vermittle weder den Eindruck eines politischen Aktivisten noch seien seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen. Auch seien seine Posts nur wenige Male «geliked» worden. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Es dürfe deshalb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahrdung geschlossen werden. Durch die rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung nehme der Beschwerdeführer offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden - so etwa wegen eines bestehenden Vorführbefehls vorübergehend zwecks Einvernahme festgenommen zu werden. Das SEM gehe davon aus, dass er gegebenenfalls in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden, wie etwa eine mögliche Anklageerhebung oder insbesondere eine - kaum wahrscheinliche - allfällige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe. Bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe könne aus den Akten bereits zum heutigen Zeitpunkt geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Es entstehe der Eindruck, dass er bewaffnete Aktionen sowie den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse und lobe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine dem SEM als rechtsstaatlich legitim. Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten im Übrigen auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gewertet werden könnten.

3.1.4 Abschliessend sei festzustellen, dass die Konsultation des Asyldossiers des Onkels des Beschwerdeführers, M._______ (N [...]), zu keinerlei Hinweisen auf ein erhöhtes Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers geführt habe. Der Beschwerdeführer habe denn auch keinerlei Probleme im Zusammenhang mit seinem Onkel erwähnt.

3.2

3.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie, der seit jeher vorgeworfen werde, die PKK zu unterstützen. Seine Aktivitäten könnten, insbesondere angesichts seines langjährigen Engagements, nicht als niederschwellig angesehen werden. Auf die in der angefochtenen Verfügung angeführten Widersprüche sei nicht weiter einzugehen. Die wesentlichen Punkte der Schilderung seien absolut konsistent und es sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt bei detaillierterer Befragung genauer dargelegt hätte. Auch sei nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer als Informanten hätten gewinnen wollen, da er in viele verschiedene politische Aktivitäten involviert gewesen sei.

3.2.2 Gegen den Beschwerdeführer laufe ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation. Auch sei ein Vorführbefehl erlassen worden. Da echte von gefälschten Dokumenten nicht unterschieden werden könnten, seien diese Beweismittel angesichts der Aktenlage und des Grundsatzes «in dubio pro refugio» als echt zu werten. Die der Beschwerde beiliegende Erklärung des türkischen Rechtsanwalts bestätige die Echtheit. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren keine begründete Furcht vor Verfolgung schaffe und ohne weitere Folgen eingestellt werden könnte. Der Straftatbestand der Propaganda für eine Terrororganisation sehe sehr strenge Haftstrafen vor. Auch sei das Risiko, in Untersuchungshaft oder im Gefängnis misshandelt oder gefoltert zu werden insbesondere für Personen hoch, die wegen tatsächlicher Verbindungen zur PKK oder wegen Unterstützung dieser Organisation verfolgt würden. Die Argumentation des SEM im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Ahndung in der Schweiz von zur Gewalt aufrufenden Veröffentlichungen sei ungeeignet, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft abzusprechen. Allenfalls sei dies als Asylausschlussgrund zu werten. Schliesslich erscheine die These, der Beschwerdeführer habe das Strafverfahren bewusst eingeleitet, um in der Schweiz Schutz zu erlangen, nicht überzeugend. Er habe während der Anhörung deutlich darauf hingewiesen, dass er in den sozialen Medien aktiv sei. Im Weiteren seien die Argumente des SEM hinsichtlich der Funktionsweise des türkischen Justizsystems teilweise widersprüchlich. Einerseits werde die Frage der Beweiskraft der Beweismittel aufgrund der im System grassierenden Korruption offengelassen; andererseits werde festgestellt, dass die türkische Justiz die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat korrekt beurteilen könne. Dem Beschwerdeführer würden derzeit zwei weitere Straftaten vorgeworfen, nämlich Präsidentenbeleidigung und Erniedrigung der türkischen Nation. Im ersten Fall sei ein Haftbefehl erlassen worden. Entgegen der Ansicht des SEM sei die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei absolut begründet.

3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, es erstaune, dass kurz nach Ergehen des negativen Entscheides und nach weit mehr als einem Jahr nach der Ausreise aus der Türkei plötzlich weitere Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sein sollen. Es stelle sich zudem die Frage, weshalb die Beweismittel erst auf Beschwerdeebene eingereicht worden seien, zumal ein Teil der Beweismittel bereits von Dezember 2023 oder Januar 2024 datiere. Dies bestätige die Einschätzung, dass es sich um konstruierte Vorbringen und ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen handle. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, erübrige sich auch hinsichtlich der neu eingereichten Beweismittel. Aus diesen gehe hervor, dass lediglich Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) und wegen Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates gemäss Art. 301 tStGB eingeleitet worden seien. Die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen und es sei keine Anklage erhoben worden. Beim eingereichten «Yakalama Emri» vom (...) 2024 handle es sich nicht, wie vom Anwalt in der Türkei und der Rechtsvertretung in der Schweiz behauptet, um einen Haftbefehl, sondern lediglich um einen Vorführbefehl mit dem Zweck, die Aussage des Beschwerdeführers aufzunehmen und ihn nach seiner Aussage wieder freizulassen.

3.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einem familiären Umfeld, das sich seit jeher für die kurdische Sache engagiere und in dem auch er selbst seit jeher aktiv gewesen sei. Gegen ihn laufe ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation. Zwei weitere Strafverfahren im Zusammenhang mit zwei weiteren politischen Straftaten seien hinzugekommen. All diese Sachverhalte seien gemeinsam und nicht getrennt zu betrachten, was einerseits die ernsthafte Gefahr einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland und andererseits die Beteiligung des Beschwerdeführers an Aktivitäten der politischen Opposition belege.

4.

4.1 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen vor seiner Ausreise aus der Türkei anbelangt, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, denen in der Beschwerde und Replik nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird (vgl. vorstehend E. 3.1.1). Den Aussagen des Beschwerdeführers ist - bei Wahrunterstellung - nicht zu entnehmen, dass er in der Türkei als politisch besonders aktiv oder exponiert in Erscheinung getreten wäre. Die von ihm geltend gemachten Ereignisse, insbesondere die polizeilichen Befragungen und die Aufforderung, als Spitzel für die türkischen Behörden tätig zu sein, sind mangels Intensität als nicht asylrelevant zu qualifizieren.

4.2

4.2.1 Festzuhalten ist sodann, dass gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass zur Annahme besteht, Personen, die in der Türkei wegen ihrer Beiträge auf Social-Media-Plattformen von strafrechtlichen Verfahren betroffen sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie auch tatsächlich zu verbüssen hätten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe endet (vgl. dazu ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie beispielsweise die Urteile des BVGer E-8807/2025 vom 27. Mai 2026 E. 6.4.4, E-2674/2025 vom 22. Mai 2026 E. 7.4.3, D-1887/2024 vom 26. Februar 2026 E. 9.4.1). Flüchtlingsrechtliche Relevanz können entsprechende Anschuldigungen mithin erst dann aufweisen, wenn es nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Instanzen tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist (vgl. Urteile des BVGer D-4398/2024 vom 12. Mai 2026 E. 5.5.3, D-6622/2024 vom 13. April 2026 S. 6). In diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist bei Ersttätern ohne ein aus Sicht der türkischen Behörden kritisches politisches Profil wenig wahrscheinlich, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB (Präsidentenbeleidigung) und Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).

4.2.2 Aufgrund der eingereichten Anklageschriften vom (...) 2024, (...) 2024, (...) 2025, (...) 2025 und (...) 2026 wurden im Falle des Beschwerdeführers Verfahren wegen mutmasslicher Präsidentenbeleidigung (Art. 299 Abs. 1 und 2 tStGB), Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG), Beleidigung eines Amtsträgers (Art. 125 Abs. 2, 3.a und 4 tStGB), Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates (Art. 301 Abs. 1 und 2 tStGB) und Verunglimpfung staatlicher Hoheitszeichen (Art. 300 Abs. 1 tStGB) den zuständigen Gerichten zur Beurteilung überwiesen (vgl. Beilagen 26, 39, 50, 51 und 59). In den Verfahren wegen mutmasslicher Präsidentenbeleidigung (Esas-Nummer [...], hängig vor dem [...] Gericht für leichtere Straftaten H._______), Propaganda für eine Terrororganisation (Esas-Nummer [...], hängig vor dem (...) Gericht für schwere Straftaten K._______) und Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates (Esas-Nummer [...], hängig vor dem [...] Gericht für leichtere Straftaten H._______) wurden neue Verhandlungstermine für den (...) 2026, (...) 2026 beziehungsweise (...) 2026 angesetzt (vgl. Beilagen 55, 58 und 60). Der Stand der Verfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers (Esas [...], hängig vor dem [...] Gericht für leichtere Straftaten H._______) und wegen Verunglimpfung staatlicher Hoheitszeichen lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. Beilagen 48 und 59). In allen Verfahren ist zurzeit offen, ob der Beschwerdeführer wegen der ihm zur Last gelegten Delikte tatsächlich verurteilt wird und die entsprechenden Strafentscheide auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätten. In diesem Zusammenhang ist mit Verweis auf die vorstehende Erwägung 4.1 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfügt, das in der Vergangenheit das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hat. Es steht unter diesen Umständen auch unter Berücksichtigung, dass mehrere Verfahren hängig sind, keineswegs fest, dass er zu einer mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt und er - sollte eine solche dennoch verhängt werden - diese auch tatsächlich zu verbüssen haben würde. Solches ist auch nicht mit der flüchtlingsrechtlich erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des bei den Akten liegenden Vorführbefehls (Esas-Nummer [...]; vgl. Beilage 22) und weiterer möglicherweise bestehender Vorführbefehle (vgl. etwa Beilagen 39, 48, 51, 55, 59, 60) in Untersuchungshaft genommen werden könnte, erscheint ebenfalls nicht wahrscheinlich. Gleiches gilt für allfällige weiterhin hängige Ermittlungsverfahren wegen eines der vorstehend genannten Delikte, in welchem noch gar nicht feststeht, ob die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht überhaupt Anklage gegen den Beschwerdeführer erheben wird.

4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei von flüchtlingsrechtlichen Massnahmen betroffen gewesen ist oder begründete Furcht gehabt hat, er könnte in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ernsthaften, flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen betroffen sein. Auch ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er aufgrund der nach seiner Ausreise gegen ihn in der Türkei eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren nach seiner Rückkehr zu einer mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt wird, die er auch tatsächlich zu verbüssen hätte. Es erübrigt sich mithin, auf die weiteren Beweismittel und die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Frage, ob die eingereichten Justizdokumente echt seien, ob der Beschwerdeführer die gegen ihn geführten Strafverfahren selbst provoziert habe und ob im Zusammenhang mit seinen Posts auf Facebook ein strafrechtliches Vorgehen der türkischen Justiz gegen den Beschwerdeführer als rechtsstaatlich legitim zu betrachten wäre, näher einzugehen. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM in der Verfügung und der Vernehmlassung sowie die in der Beschwerde und der Replik in diesem Zusammenhang vertretenen gegenteiligen Standpunkte vermögen aufgrund der vorstehenden Erwägung 4.2 an der Beurteilung des Sachverhalts ohnehin nichts zu ändern. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

5.

5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde vom SEM demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.2

6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.2.2 Das SEM weist in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

6.2.3 Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. vorstehend E. 4). Es ist nicht anzunehmen, dass er in den gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird oder er in diesem Zusammenhang Folter beziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

6.3

6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

6.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der im Frühjahr 2025 bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. Dies gilt auch für die kurdisch geprägten Provinzen im Südosten des Landes, wie etwa auch für Mardin, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (nicht Kahramanmara wie in der Beschwerde behauptet [vgl. a.a.O. S. 6]; vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; vgl. auch etwa Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2).

6.3.3 Der Beschwerdeführer ist, wie das SEM in seiner Verfügung zu Recht ausführt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2), gesund und gut ausgebildet. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung als (...) und (...). Es war ihm möglich, Wohneigentum zu erwerben, Geld anzusparen und das Geld für die Reise in die Schweiz aufzubringen, womit seine finanzielle Situation als gut zu bezeichnen ist. Mit seiner Ehefrau, seinen Kindern, seinem Vater und zahlreichen Geschwistern verfügt er in der Türkei über ein umfassendes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Ausserdem kann - ebenfalls übereinstimmend mit der Vorinstanz - im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit auch das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz K._______ bejaht werden, zumal auf dem eingereichten Auszug der letzten Wohnadressen eine weitere Adresse in N._______ angegeben ist (vgl. Beilage 17). Zudem verfügt er über mehrere Geschwister, welche im Westen der Türkei (in O._______ und P._______) arbeiten und teilweise oder ganz dort leben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage gerät.

6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

6.5 Das SEM hat nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) arbeitet der Beschwerdeführer seit dem (...) 2026 als (...). Vor dem Hintergrund der erst vor kurzem aufgenommenen und mutmasslich unregelmässigen Arbeitstätigkeit sowie der notorisch geringen Löhne für ungelernte Mitarbeiter ist nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

8.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Elisabetta Luda, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'200.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang

Barbara Gysel Nüesch

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