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D-2173/2024

D-2173/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. Juni 2023 (SEM act. (…)- 13/6) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Juli 2023 (SEM act. (…)-15/17) gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zu seiner Ausreise im Haushalt seiner Eltern in B._______ gelebt und bis Ende 2022 ein Sa- nitärgeschäft betrieben. Sein Vater sei der Unterstützung der Revolutionä- ren Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) beschuldigt und von 1992 bis 2002 inhaftiert gewesen. Im Jahre 2010 sei sein Vater erneut angeklagt worden; dieses Verfahren sei mittlerweile eingestellt worden. Er selber sei im Jahre 2018 beschuldigt worden, für die DHKP-C in den sozialen Medien geworben zu haben. Deswegen sei er für fünf Tage auf den Polizeiposten in B._______ mitgenommen worden. Im Oktober 2018 sei er von den Vor- würfen freigesprochen worden. Dennoch sei er von der Polizei im Alltag und an seinem Arbeitsplatz beschattet und bedroht worden. Seit seiner Festnahme sei er psychisch angeschlagen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer namentlich ein begründetes Urteil des (…). Strafge- richtshofs von B._______ vom 23. Oktober 2018 mit Rechtskraftmitteilung vom 31. Oktober 2018, ein Beschluss des (…). Straffriedensrichteramts B._______ vom 2. Juni 2018 zur Ausstellung eines Ausreiseverbots und einer wöchentlichen Unterschriftenleistung, ein Schreiben des Amts für Be- währungshilfe B._______ vom 5. November 2018 betreffend die Aufhe- bung der gerichtlichen Auflagen, einen aktuellen Auszug aus UYAP (Ulusal Yargı Ağı Projesi) mit zwei vermerkten abgeschlossenen Gerichtsverfahren und einen Strafregisterauszug zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug der Wegweisung an. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-4497/2023 vom 31. August 2023 ab. In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Ur- teil vom 23. Oktober 2018 von sämtlichen strafrechtlichen Vorwürfen frei- gesprochen worden sei und sowohl die ihm im Rahmen des Strafverfah- rens auferlegte Meldepflicht als auch das Ausreiseverbot bereits vor rund fünf Jahren aufgehoben worden seien. Der Sachvortrag des Beschwerde-

D-2173/2024 Seite 3 führers zu den angeblichen Schikanen der türkischen Polizei sei insgesamt vage, ausweichend sowie (teilweise) widersprüchlich ausgefallen, weshalb nicht davon auszugehen sei, er habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Auch spreche der Umstand, dass er erst Monate nach den behaupteten Ereignissen ausgereist sei, gegen die behauptete Bedrohungslage. Den geschilderten Besuchen der Polizei in seinem Betrieb respektive seiner Be- schattung durch die Behörden mangle es – bei Wahrunterstellung – an der asylrelevanten Intensität. Auch habe er nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, weshalb die türkische Polizei von ihm verlangt hätte, für sie als Spitzel tätig zu werden, obgleich er seinen eigenen Angaben nach nie Ver- bindungen zur DHKP-C gehabt habe. Die Vorbringen hielten sodann den Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck nicht stand, zu- mal ein diagnostiziertes psychisches Leiden kein Beleg für ein persönliches Erleben des Geschilderten sei. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, es sei erneut ein Ermittlungs- oder Strafverfah- ren gegen ihn eröffnet worden. Die geltend gemachten Schikanen nach seinem Freispruch seien lokal beschränkt gewesen und er könne sich ihnen mit der Niederlassung an einem anderen Ort in der Türkei entziehen. B. B.a Mit einer als «Mehrfachgesuch» betitelten Eingabe vom 18. April 2023 (Eingang SEM am 20. Oktober 2023 [SEM act. (…)-2/1]) des rubrizierten Rechtsvertreters gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Da- rin wurde beantragt, das Mehrfachgesuch sei gutzuheissen, dem Be- schwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigen- schaft anzuerkennen und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig bzw. nicht zumutbar sei und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Aussetzung des Wegweisungsvollzu- ges, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Dem Gesuch lagen namentlich folgende Beweismittel in Kopie bei: − Schreiben des Rechtsanwalts C._______ vom 6. Oktober 2023, inklusive Vollmacht (Beilagen 2 und 3); − UYAP-Screenshots (Beilagen 4 und 5); − Zusammenfassung des polizeilichen Untersuchungsberichts (Beilage 6); − Untersuchungsbericht vom 4. September 2023 (Beilage 7);

D-2173/2024 Seite 4 − Gesprächsprotokoll der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2023 (Beilage 8); − E-Mail der Polizeidirektion B._______ vom 29. Juli 2023 bezüglich Strafanzeige, mit Beilagen (Beilage 9); − Untersuchungsbericht vom 26. August 2023 (Beilage 10); − Schreiben der Sicherheitsdirektion B._______ vom 4. September 2023 (Beilage 11). B.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 18. April 2023 (Eingang SEM am 20. Oktober 2023 [SEM act. (…)-2/1]) als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und stellte mit Verfügung vom

5. März 2024 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewie- sen und dem Beschwerdeführer eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– auferlegt. C. C.a Mit Eingabe vom 9. April 2024 liess der Beschwerdeführer über seinen rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin wurde beantragt, der angefochtene Mehrfachgesuch- Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers sei anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuer- kennen und es sei ihm in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme zu gewäh- ren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers zu verfügen und subeventualiter sei die Beschwerdesa- che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen, es sei dem Beschwerdeführer die unent- geltliche Rechtspflege und eine Parteientschädigung zu gewähren und der Unterzeichner sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen namentlich ein Beschluss des (…). Friedensstraf- richteramts B._______ zum Erlass eines Haftbefehls vom 25. Oktober 2023 (Geschäftsnummer: (…); Beilage 6) sowie ein Haftbefehl des (…) Friedensstrafrichteramts B._______ vom 25. Oktober 2023 (Ge- schäftsnummer (…); Beilage 7) in Kopie bei.

D-2173/2024 Seite 5 C.b Mit Schreiben vom 10. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. C.c Am 12. April 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um unentgeltliche Ver- beiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. C.d Mit Schreiben vom 26. April 2024 liess sich die Vorinstanz fristgerecht vernehmen, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 14. Mai 2024 fristgerecht replizieren liess.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM nahm die vom Beschwerdeführer als «Mehrfachgesuch» be- titelten Eingabe vom 18. April 2023 (Eingang SEM am 20. Oktober 2023 [SEM act. (…)-2/1]) integral als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c

D-2173/2024 Seite 6 AsylG entgegen. Im Gesuch wird im Wesentlichen neu geltend gemacht, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Die als Beleg dafür eingereichten türkischen Dokumente da- tieren zum Teil vor dem Urteil D-4497/2023 vom 31. August 2023. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz seine Eingabe korrekterweise als Mehrfachgesuch qualifiziert hat.

E. 3.2.1 Ein Mehrfachgesuch liegt vor, wenn die gesuchstellende Person gel- tend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Ab- schluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigen- schaft. Neu entstandene Tatsachen, aus der sich die Flüchtlingseigen- schaft ergeben, können weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Weg- weisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wiedererwägungsgesu- ches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG.

E. 3.2.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Die Revi- sion eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann unter anderem dann verlangt werden, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im ordentlichen Beschwerdeverfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und sinnge- mäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. dazu auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).

E. 3.3.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Juli 2023 abgelehnt, wobei das Bundesverwaltungsgericht mit Ur- teil D-4497/2023 vom 31. August 2023 diese Verfügung bestätigte. Die vom Beschwerdeführer seinem als «Mehrfachgesuch» betitelten Eingabe vom 18. April 2023 (Eingang SEM am 20. Oktober 2023 [SEM act. (…)- 2/1]) beigelegten Beweismittel betreffend sein angeblich neu eingeleitetes Ermittlungsverfahren datieren sowohl vor als auch nach dem 31. August

2023. Die beigelegten Beweismittel datiert vor dem 31. August sind somit vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4497/2023 entstanden und wären als Revision zu behandeln gewesen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Die Vorinstanz hätte somit die vor dem 31. August 2023 datierten

D-2173/2024 Seite 7 Beweismittel zusammen mit der Eingabe im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG ohne Verzug aufgrund teilweiser funktioneller Unzuständigkeit an das Bun- desverwaltungsgericht zur Beurteilung im Rahmen einer Revision weiter- leiten müssen. Indem sie dies unterlassen hat und stattdessen die Eingabe vom 18. April 2023 integral als Mehrfachgesuch entgegengenommen und uneingeschränkt unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt hat, leidet die an- gefochtene Verfügung an einem formellen Mangel.

E. 3.3.2 Ob eine formell mangelhafte Verfügung nichtig oder anfechtbar ist, ist im Einzelfall nach der Evidenztheorie zu bestimmen. Entscheidend ist der Grad der Fehlerhaftigkeit. Nur qualifizierte Fehler vermögen die Nichtigkeit nach sich zu ziehen. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, § 31 Nr. 834, S. 317).

E. 3.3.3 Das SEM ist die für die Behandlung von Mehrfachgesuchen im Sinne von Art. 111c AsylG zuständige Behörde. Bei der Eingabe vom 18. April 2023 handelt es sich zumindest teilweise um ein solches Mehrfachgesuch. Die Beweismittel, welche vor dem 31. August 2023 datieren, beziehen sich auf interne Untersuchungen und betreffen interne Dokumente, wobei auf diesen Erkenntnissen anschliessend das Schreiben der Sicherheitsdirek- tion Gaziantep vom 4. September 2023 und der Untersuchungsbericht vom

E. 3.3.4 In der Beschwerde wird die Qualifikation der als «Mehrfachgesuch» betitelten Eingabe als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG nicht bean- standet. Auch ist dem Beschwerdeführer durch die Behandlung seiner Ein- gabe als Mehrfachgesuch kein Nachteil erwachsen, hat das SEM eine er- neute materielle Prüfung der Vorbringen vorgenommen und durfte sich der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens weiter in der Schweiz auf- halten.

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E. 3.3.5 Die integrale Behandlung der als «Mehrfachgesuch» betitelten Ein- gabe vom 18. April 2023 durch das SEM als Mehrfachgesuch führt deshalb nicht zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen.

E. 4 In prozessualer Hinsicht wird in der Beschwerde beantragt, dieser sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf das Gesuch ist mangels Rechts- schutzinteresse nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes we- gen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG; Art. 55 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 In der Beschwerde wird eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, zu einer Kassation der angefoch- tenen Verfügung zu führen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes;

3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sach- verhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). In der Beschwerde wird moniert, entgegen der Feststellung der Vorinstanz sei gegen den Beschwerdeführer im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (…) ein Haftbefehl erlassen worden. Die im Haftbefehl festgehaltene For- mulierung deute erfahrungsgemäss darauf hin, dass er höchstwahrschein- lich für lange Zeit im Gefängnis bleiben werde.

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E. 5.3 Der gegen den Beschwerdeführer im strafrechtlichen Ermittlungsver- fahren (…) angeblich erlassene Haftbefehl vom 25. Oktober 2023 wurde erst auf Beschwerdestufe eingereicht, obwohl es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte zugemutet werden können, diesen schon bei der Vorinstanz einzureichen. Diese hat den besagten Haftbefehl sodann in ih- rer Vernehmlassung berücksichtigt und gewürdigt. Die Rüge, die Vo- rinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollstän- dig festgestellt, läuft somit ins Leere. Auch ergeben sich aus der angefoch- tenen Verfügung keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz ihrer Begrün- dung einen falschen oder aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. Dass diese die Sachverhaltselemente rechtlich anders gewürdigt hat als vom Beschwerdeführer erhofft, stellt keine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes dar, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts (vgl. zur Frage der materiellen Würdigung unten E. 8.2).

E. 5.4 Eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen fällt demnach ausser Betracht. Der Subsubeventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird infolgedessen abgewiesen, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 7.1 Das erneute Gesuch des Beschwerdeführers wird im Wesentlichen da- mit begründet, seine in B._______ lebende Familie habe ihn am 22. Sep- tember 2023 informiert, dass die Polizei zu ihrem Haus in der Türkei ge- kommen sei und nach seinem Wohnort gefragt habe. Daraufhin habe er seinen türkischen Rechtsanwalt beauftragt, seine rechtliche Situation in der Türkei abzuklären. Dieser habe von der Generalstaatsanwaltschaft in B._______ erfahren, dass gegen ihn aufgrund seiner Posts in den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren mit der Nummer (…) wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation eingeleitet worden sei. Sein Rechts- anwalt habe Kopien der Ermittlungsakte erhalten und ihm weitergeleitet. Eine Strafanzeige durch eine E-Mail datiert auf den 29. Juli 2023 habe zur Einleitung der Ermittlungen geführt. Dieses neue strafrechtliche Ermitt- lungsverfahren zeige, dass er immer noch durch die türkischen Behörden politisch motiviert verfolgt werde. Da er ein politisches Profil habe und auch vorher wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien verurteilt worden sei, sei es sehr wahrscheinlich, dass das Ermittlungsverfahren in ein Gerichts- verfahren umgewandelt werde und er zu einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt werde. Würde er in der Türkei verhaftet, würde er im Gefängnis gefoltert und miss- handelt werden und seine psychischen Probleme würde sich unter den menschenunwürdigen Lebensbedingungen erheblich verschlechtern. Da- rauf liessen die im Mehrfachgesuch zitierten Berichte über die Bedingun- gen in den türkischen Gefängnissen schliessen.

E. 7.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, das Bundes- verwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-4497/2023 vom 31. August 2023 festgehalten, es würden sich in den Akten keinerlei Hinweise finden, dass der Beschwerdeführer als Staatsfeind betrachtet und nach seinem Freispruch im Jahre 2018 überhaupt in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein könnte. Die eingereichten Beweismittel enthielten keine Hinweise, dass die türki- schen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vor- führbefehl oder Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten. Deshalb sei das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Akten dies- bezüglich keine Anhaltspunkte vorlägen. Die vorliegenden Beweismittel zeigten weiter, dass gegen ihn erst ein staatsanwaltschaftliches Ermitt- lungsverfahren und noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Es

D-2173/2024 Seite 11 sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsver- fahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich re- levanten Motiv führen werde. Sodann würde der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei Gelegenheit haben, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien – die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken – offen zu legen. Deshalb könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Aufgrund des wenig ausgeprägten politischen Profils und des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der Türkei vor seiner Ausreise keine flücht- lingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, gehe das SEM nicht von einem erheblichen Risiko für Misshandlungen und Folter bei einer Rück- kehr in die Türkei aus, selbst wenn der Beschwerdeführer bei der Einreise angehalten und der Staatsanwaltschaft für eine Aussage zugeführt würde.

E. 7.3 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht moniert, gegen den Be- schwerdeführer sei im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (…) ein Haft- befehl erlassen worden. Es heisse in diesem Haftbefehl: «Die Staatsan- waltschaft soll entscheiden, ob sie ihn nach seiner Einvernahme freilässt oder nicht.» In vielen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation würden Personen nach ihren Aussagen verhaftet werden, obwohl im Haftbefehl stehe, dass sie nach ihrer Einver- nahme wieder freigelassen werden sollen. Die in seinem Haftbefehl fest- gehaltene Formulierung deute erfahrungsgemäss darauf hin, dass er höchstwahrscheinlich für lange Zeit im Gefängnis bleiben werde. Tatsache sei auch, dass in der Türkei nur sehr wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen des Tatvorwurfs Propaganda für eine Terrororganisation durch Bei- träge in den sozialen Medien eingestellt würden. Im Gegensatz zu den Vorbringen der Vorinstanz würden die meisten dieser strafrechtlichen Ermittlungen zu Strafverfahren gelange, und die meisten dieser Strafverfahren führten zu Verurteilungen. Es gebe keinen einzigen stichhaltigen Beweis und keine einzige offizielle Statistik, die das Gegenteil beweisen könne. Wenn die Person, gegen die strafrechtlich ermittelt werde, politisch aktiv sei oder einen politisch aktiven familiären Hintergrund habe – wie der Beschwerdeführer – sei die Wahrscheinlichkeit einer Ver- urteilung wesentlich höher. Zudem würden viele Menschen nach ihrer Ver- urteilung und Inhaftierung weiteren Strafverfahren unterzogen und würden nicht aus dem Gefängnis entlassen werden. Der Beschwerdeführer sei

D-2173/2024 Seite 12 bereits einmal wegen eines politisch motivierten Social Media-Posts fest- genommen worden, und werde darum mit Sicherheit für lange Zeit inhaf- tiert werden. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass er seit vielen Jahren die sozialen Me- dien als Instrument nutze, um seine politischen Ansichten zu verbreiten. Bereits in der Türkei sei er wegen seinen politischen Beiträgen in den so- zialen Medien angeklagt und verurteilt worden. Er habe keine politischen Beiträge in den sozialen Medien mit der Absicht oder Motivation ein Auf- enthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen verfasst, sondern verfolge mit sei- nen Beiträgen das Ziel, seine politischen Ansichten zu verbreiten. In der Türkei sei gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (…) wegen Propaganda für eine Terrororganisation hängig. Der materielle In- halt des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei aus den der Vorinstanz eingereichten Ermittlungsakten ersichtlich. Gemäss türkischem Strafge- setzbuch könne er zu mehr als fünf Jahren Haft verurteilt werden. Eine Bewährung sei bei solch hohen Strafen nicht möglich. In Anbetracht der Tatsache, dass er aufgrund der gegen ihn zwischenzeitlich zwei geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Ermittlungsverfahren mit den Num- mern […] und […]) höchstwahrscheinlich zu zwei Freiheitsstrafen verurteilt werde und diese Freiheitsstrafen im Gefängnis verbüssen müsse, erfülle er die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft. Ebenso bestätigten zahlreiche aktuelle internationale Berichte, dass der Druck auf die türkischen Gerichte durch die türkische Regierung und ins- besondere durch den türkischen Staatspräsidenten im Laufe der Zeit nicht nachgelassen, sondern sogar deutlich zugenommen habe. Das European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treat- ment or Punishment (CPT) habe die Missstände in den türkischen Gefäng- nissen und Polizeistationen scharf kritisiert und der Türkei vorgeworfen, dass türkische Polizisten Schläge anwenden würden, um Geständnisse zu erzwingen oder um Menschen in Gewahrsam zu bestrafen. Nach dem Län- derbericht von Amnesty International 2020/2021 würden die türkischen Be- hörden weiterhin Ermittlungsverfahren und Strafverfolgungsmassnahmen missbrauchen, um gezielt gegen Abgeordnete und Mitglieder von Opposi- tionsparteien vorzugehen. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 29. Oktober 2021 würden tausende Menschen in der Türkei wegen Beiträgen in den sozialen Medien strafverfolgt werden und es bestehe vor den türkischen Gerichten Willkür bei der Strafverfolgung wegen Online-Inhalten.

D-2173/2024 Seite 13

E. 7.4 Die Vorinstanz führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei nicht ersicht- lich, warum der Beschwerdeführer die Kopie des Haftbefehls des (…). Frie- densstrafrichteramts B._______ vom 25. Oktober 2023 nicht bereits zu ei- nem früheren Zeitpunkt eingereicht habe. Das SEM habe dieses Beweis- mittel jedoch nicht auf seine Authentizität hin überprüft. Aufgrund der Er- fahrungen des SEM in anderen Fällen dürfte vorliegend davon auszugehen sein, dass dieses Verfahren in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit be- wusst eingeleitet worden sei, um subjektive Nachfluchtgründe zu begrün- den und einen Schutzstatus zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei klar rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz, weshalb schon des- halb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ge- schlossen werden dürfe.

E. 7.5 In der Replik wird ausgeführt, die verspätete Einreichung des Haftbe- fehls des (…). Friedensstrafrichteramts B._______ vom 25. Oktober 2023 sei ein Fehler des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers, C._______. Dieser habe es lange Zeit versäumt, bei der türkischen Staatsanwaltschaft nachzufragen, ob neue Dokumente zu den strafrechtlichen Ermittlungen hinzugekommen seien. Unmittelbar nach Erhalt habe der Beschwerdefüh- rer das Dokument zusammen mit der Beschwerdeschrift dem Bundesver- waltungsgericht eingereicht. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass lange vor seiner Flucht in der Türkei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ge- gen ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden sei. Er habe nicht erst nach seiner Ankunft in der Schweiz auf den sozialen Medien politische Beiträge veröffentlicht und sei darum bereits in der Türkei ins Visier der türkischen Strafverfolgungsbehörden geraten.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hiervor E. 7.2 und 7.4).

E. 8.2.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch die neu einge- reichten Beweismittel (vgl. aufgeführt unter Sachverhalt Bstn. B.a und C.a) welche belegen sollen, dass gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Türkei im Zusammenhang mit Post auf den sozialen Me- dien mittlerweile zwei strafrechtliche Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden seien, ist Folgendes festzuhalten: In der

D-2173/2024 Seite 14 Türkei hängige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Pro- paganda für eine terroristische Organisation führen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein genommen nicht zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Dies hat auch für den Beschwerdeführer zu gelten, der über ein niederschwelliges politi- sches Profil verfügt und bisher – sein Verfahren im Jahre 2018 führte zu einem Freispruch – strafrechtlich unbelastet ist.

E. 8.2.2 Die auf Beschwerdeebene in Kopie zu den Akten gegebenen Doku- mente, denen ohnehin nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt, ver- mögen lediglich zu zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer ein oder zwei staatsanwaltliche Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsver- fahren eingeleitet worden sind, nicht aber, dass auch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden wäre.

E. 8.2.3 Der auf Beschwerdestufe eingereichte Haftbefehl vom 25. Oktober 2023 im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (…) hält – so gemäss der Darstellung in der Beschwerde – fest: «Die Staatsanwaltschaft soll ent- scheiden, ob sie ihn nach seiner Einvernahme freilässt oder nicht.» Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in strafrechtlichen Ermittlungs- verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation Personen nach ihren Aussagen verhaftet werden, obwohl im Haftbefehl vermerkt sei, dass sie nach ihrer Einvernahme wieder freizulassen sind. Dass dies dem Be- schwerdeführer widerfahren wird ist aufgrund seines niederschwelligen po- litischen Profils indes nicht wahrscheinlich. Auch die Vorbringen betreffend einen Hausbesuch bei seinen Eltern im September 2023 in B._______ und der Nachfrage nach seinem aktuellen Wohnort durch die Polizei vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen und lassen nicht auf ein inten- sives Verfolgungsinteresse des türkischen Staates schliessen.

E. 8.2.4 Schlussendlich ist festzustellen, dass der zu den Akten gereichte Haftbefehl vom 25. Oktober 2023 mittlerweile vor knapp zwei Jahre erlas- sen wurde. Die Beschwerde datiert auf den 9. April 2024 und die letzte materielle Eingabe (Replik) des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers datiert vom 14. Mai 2024. Seither wurden keine weiteren Unterlagen zu den angeblich gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren einge- reicht und keine weiteren Behelligungen seiner Familie durch die Polizei in der Türkei vorgebracht. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob überhaupt (noch) Ermittlungsverfahren hängig sind oder ob diese nicht zwi- schenzeitlich eingestellt wurden.

D-2173/2024 Seite 15

E. 8.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen. Das SEM hat sein Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgewie- sen.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe

D-2173/2024 Seite 16 oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, ihm drohe bei einer Rückreise in die Türkei die sofortige Festnahme und an- schliessend die Verbüssung einer hohen Gefängnisstrafe unter unmensch- lichen Haftbedingungen und der Gefahr schwerer Menschenrechtsverlet- zungen. Ihm gelingen indes die Substantiierung und Glaubhaftmachung dieser konkreten individuellen Gefahr beziehungsweise einer sofortigen Festnahme mit anschliessender langer Gefängnisstrafe nicht. Auch ge- stützt auf die von ihm zitierten internationalen Berichte kommt das Gericht zu keiner anderen Einschätzung. Zuletzt lässt auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen im heutigen Zeitpunkt weiterhin zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Der Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben betroffene Provinz B._______ ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumut- bar (vgl. Referenzurteil D-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13.3). Ei- genen Angaben zufolge lebe seine Familie weiterhin in ihrem Haus und weder er noch seine Familie sei dabei zu Schaden gekommen (vgl. SEM act. (…)-15/17 F11/F45/F63).

E. 10.3.3 Sodann hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4497/2023 vom 31. August 2023 eingehend mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges befasst und es kann vollumfänglich darauf verwie- sen werden (vgl. S. 8). Die in der Beschwerde vorgebrachten psychischen

D-2173/2024 Seite 17 Probleme wurden bereits berücksichtigt und das Gericht kam zum Schluss, dass diese bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei keine existenzielle Notlage zu begründen vermögen. Neue Vorbringen bringt der Beschwer- deführer im vorliegenden Verfahren nicht vor. Zuletzt ist darauf hinzuwei- sen, dass die Türkei über ein modernes Gesundheitssystem verfügt und die Versorgung weitgehend westeuropäischen Standards entspricht, wes- halb die Behandlung von psychischen Problemen – wie sie der Beschwer- deführer geltend macht – auch in der Türkei möglich ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3).

E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung wei- terhin auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 April 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indes gut. Da vorliegend keine Anzeichen bestehen, welche auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hindeuten würden, ist von der Kostenauferlegung ab- zusehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2173/2024 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zu- ständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: D-2173/2024 Seite 19 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2173/2024 Urteil vom 20. November 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. Juni 2023 (SEM act. (...)-13/6) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Juli 2023 (SEM act. (...)-15/17) gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zu seiner Ausreise im Haushalt seiner Eltern in B._______ gelebt und bis Ende 2022 ein Sanitärgeschäft betrieben. Sein Vater sei der Unterstützung der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) beschuldigt und von 1992 bis 2002 inhaftiert gewesen. Im Jahre 2010 sei sein Vater erneut angeklagt worden; dieses Verfahren sei mittlerweile eingestellt worden. Er selber sei im Jahre 2018 beschuldigt worden, für die DHKP-C in den sozialen Medien geworben zu haben. Deswegen sei er für fünf Tage auf den Polizeiposten in B._______ mitgenommen worden. Im Oktober 2018 sei er von den Vorwürfen freigesprochen worden. Dennoch sei er von der Polizei im Alltag und an seinem Arbeitsplatz beschattet und bedroht worden. Seit seiner Festnahme sei er psychisch angeschlagen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer namentlich ein begründetes Urteil des (...). Strafgerichtshofs von B._______ vom 23. Oktober 2018 mit Rechtskraftmitteilung vom 31. Oktober 2018, ein Beschluss des (...). Straffriedensrichteramts B._______ vom 2. Juni 2018 zur Ausstellung eines Ausreiseverbots und einer wöchentlichen Unterschriftenleistung, ein Schreiben des Amts für Bewährungshilfe B._______ vom 5. November 2018 betreffend die Aufhebung der gerichtlichen Auflagen, einen aktuellen Auszug aus UYAP (Ulusal Yargi A i Projesi) mit zwei vermerkten abgeschlossenen Gerichtsverfahren und einen Strafregisterauszug zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4497/2023 vom 31. August 2023 ab. In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Oktober 2018 von sämtlichen strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen worden sei und sowohl die ihm im Rahmen des Strafverfahrens auferlegte Meldepflicht als auch das Ausreiseverbot bereits vor rund fünf Jahren aufgehoben worden seien. Der Sachvortrag des Beschwerdeführers zu den angeblichen Schikanen der türkischen Polizei sei insgesamt vage, ausweichend sowie (teilweise) widersprüchlich ausgefallen, weshalb nicht davon auszugehen sei, er habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Auch spreche der Umstand, dass er erst Monate nach den behaupteten Ereignissen ausgereist sei, gegen die behauptete Bedrohungslage. Den geschilderten Besuchen der Polizei in seinem Betrieb respektive seiner Beschattung durch die Behörden mangle es - bei Wahrunterstellung - an der asylrelevanten Intensität. Auch habe er nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, weshalb die türkische Polizei von ihm verlangt hätte, für sie als Spitzel tätig zu werden, obgleich er seinen eigenen Angaben nach nie Verbindungen zur DHKP-C gehabt habe. Die Vorbringen hielten sodann den Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck nicht stand, zumal ein diagnostiziertes psychisches Leiden kein Beleg für ein persönliches Erleben des Geschilderten sei. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, es sei erneut ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Die geltend gemachten Schikanen nach seinem Freispruch seien lokal beschränkt gewesen und er könne sich ihnen mit der Niederlassung an einem anderen Ort in der Türkei entziehen. B. B.a Mit einer als «Mehrfachgesuch» betitelten Eingabe vom 18. April 2023 (Eingang SEM am 20. Oktober 2023 [SEM act. (...)-2/1]) des rubrizierten Rechtsvertreters gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Darin wurde beantragt, das Mehrfachgesuch sei gutzuheissen, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig bzw. nicht zumutbar sei und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Dem Gesuch lagen namentlich folgende Beweismittel in Kopie bei: Schreiben des Rechtsanwalts C._______ vom 6. Oktober 2023, inklusive Vollmacht (Beilagen 2 und 3); UYAP-Screenshots (Beilagen 4 und 5); Zusammenfassung des polizeilichen Untersuchungsberichts (Beilage 6); Untersuchungsbericht vom 4. September 2023 (Beilage 7); Gesprächsprotokoll der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2023 (Beilage 8); E-Mail der Polizeidirektion B._______ vom 29. Juli 2023 bezüglich Strafanzeige, mit Beilagen (Beilage 9); Untersuchungsbericht vom 26. August 2023 (Beilage 10); Schreiben der Sicherheitsdirektion B._______ vom 4. September 2023 (Beilage 11). B.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 18. April 2023 (Eingang SEM am 20. Oktober 2023 [SEM act. (...)-2/1]) als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und stellte mit Verfügung vom 5. März 2024 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt. C. C.a Mit Eingabe vom 9. April 2024 liess der Beschwerdeführer über seinen rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin wurde beantragt, der angefochtene Mehrfachgesuch-Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen und subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und eine Parteientschädigung zu gewähren und der Unterzeichner sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen namentlich ein Beschluss des (...). Friedensstrafrichteramts B._______ zum Erlass eines Haftbefehls vom 25. Oktober 2023 (Geschäftsnummer: (...); Beilage 6) sowie ein Haftbefehl des (...) Friedensstrafrichteramts B._______ vom 25. Oktober 2023 (Geschäftsnummer (...); Beilage 7) in Kopie bei. C.b Mit Schreiben vom 10. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. C.c Am 12. April 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. C.d Mit Schreiben vom 26. April 2024 liess sich die Vorinstanz fristgerecht vernehmen, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 14. Mai 2024 fristgerecht replizieren liess. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM nahm die vom Beschwerdeführer als «Mehrfachgesuch» betitelten Eingabe vom 18. April 2023 (Eingang SEM am 20. Oktober 2023 [SEM act. (...)-2/1]) integral als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. Im Gesuch wird im Wesentlichen neu geltend gemacht, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Die als Beleg dafür eingereichten türkischen Dokumente datieren zum Teil vor dem Urteil D-4497/2023 vom 31. August 2023. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz seine Eingabe korrekterweise als Mehrfachgesuch qualifiziert hat. 3.2 3.2.1 Ein Mehrfachgesuch liegt vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft. Neu entstandene Tatsachen, aus der sich die Flüchtlingseigenschaft ergeben, können weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG. 3.2.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann unter anderem dann verlangt werden, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im ordentlichen Beschwerdeverfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. dazu auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 3.3 3.3.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Juli 2023 abgelehnt, wobei das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4497/2023 vom 31. August 2023 diese Verfügung bestätigte. Die vom Beschwerdeführer seinem als «Mehrfachgesuch» betitelten Eingabe vom 18. April 2023 (Eingang SEM am 20. Oktober 2023 [SEM act. (...)-2/1]) beigelegten Beweismittel betreffend sein angeblich neu eingeleitetes Ermittlungsverfahren datieren sowohl vor als auch nach dem 31. August 2023. Die beigelegten Beweismittel datiert vor dem 31. August sind somit vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4497/2023 entstanden und wären als Revision zu behandeln gewesen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Die Vorinstanz hätte somit die vor dem 31. August 2023 datierten Beweismittel zusammen mit der Eingabe im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG ohne Verzug aufgrund teilweiser funktioneller Unzuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung im Rahmen einer Revision weiterleiten müssen. Indem sie dies unterlassen hat und stattdessen die Eingabe vom 18. April 2023 integral als Mehrfachgesuch entgegengenommen und uneingeschränkt unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt hat, leidet die angefochtene Verfügung an einem formellen Mangel. 3.3.2 Ob eine formell mangelhafte Verfügung nichtig oder anfechtbar ist, ist im Einzelfall nach der Evidenztheorie zu bestimmen. Entscheidend ist der Grad der Fehlerhaftigkeit. Nur qualifizierte Fehler vermögen die Nichtigkeit nach sich zu ziehen. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, § 31 Nr. 834, S. 317). 3.3.3 Das SEM ist die für die Behandlung von Mehrfachgesuchen im Sinne von Art. 111c AsylG zuständige Behörde. Bei der Eingabe vom 18. April 2023 handelt es sich zumindest teilweise um ein solches Mehrfachgesuch. Die Beweismittel, welche vor dem 31. August 2023 datieren, beziehen sich auf interne Untersuchungen und betreffen interne Dokumente, wobei auf diesen Erkenntnissen anschliessend das Schreiben der Sicherheitsdirektion Gaziantep vom 4. September 2023 und der Untersuchungsbericht vom 4. September 2023 aufbauen. Es handelt sich somit bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln um zusammengehörige Dokumente, welche in ihrer Gesamtheit belegen sollen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein weiteres Verfahren eingeleitet wurde. Indem das SEM die Eingabe als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegengenommen hat, hat es der inhaltlichen Zusammengehörigkeit der eingereichten Beweismittel Rechnung getragen. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit, welche die Annahme einer (Teil-)Nichtigkeit der Verfügung des SEM vom 5. März 2024 rechtfertigen würde, ist unter diesen Umständen nicht gegeben. 3.3.4 In der Beschwerde wird die Qualifikation der als «Mehrfachgesuch» betitelten Eingabe als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG nicht beanstandet. Auch ist dem Beschwerdeführer durch die Behandlung seiner Eingabe als Mehrfachgesuch kein Nachteil erwachsen, hat das SEM eine erneute materielle Prüfung der Vorbringen vorgenommen und durfte sich der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens weiter in der Schweiz aufhalten. 3.3.5 Die integrale Behandlung der als «Mehrfachgesuch» betitelten Eingabe vom 18. April 2023 durch das SEM als Mehrfachgesuch führt deshalb nicht zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen.

4. In prozessualer Hinsicht wird in der Beschwerde beantragt, dieser sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf das Gesuch ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG; Art. 55 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). In der Beschwerde wird moniert, entgegen der Feststellung der Vorinstanz sei gegen den Beschwerdeführer im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (...) ein Haftbefehl erlassen worden. Die im Haftbefehl festgehaltene Formulierung deute erfahrungsgemäss darauf hin, dass er höchstwahrscheinlich für lange Zeit im Gefängnis bleiben werde. 5.3 Der gegen den Beschwerdeführer im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (...) angeblich erlassene Haftbefehl vom 25. Oktober 2023 wurde erst auf Beschwerdestufe eingereicht, obwohl es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte zugemutet werden können, diesen schon bei der Vorinstanz einzureichen. Diese hat den besagten Haftbefehl sodann in ihrer Vernehmlassung berücksichtigt und gewürdigt. Die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, läuft somit ins Leere. Auch ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz ihrer Begründung einen falschen oder aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. Dass diese die Sachverhaltselemente rechtlich anders gewürdigt hat als vom Beschwerdeführer erhofft, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts (vgl. zur Frage der materiellen Würdigung unten E. 8.2). 5.4 Eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen fällt demnach ausser Betracht. Der Subsubeventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird infolgedessen abgewiesen, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das erneute Gesuch des Beschwerdeführers wird im Wesentlichen damit begründet, seine in B._______ lebende Familie habe ihn am 22. September 2023 informiert, dass die Polizei zu ihrem Haus in der Türkei gekommen sei und nach seinem Wohnort gefragt habe. Daraufhin habe er seinen türkischen Rechtsanwalt beauftragt, seine rechtliche Situation in der Türkei abzuklären. Dieser habe von der Generalstaatsanwaltschaft in B._______ erfahren, dass gegen ihn aufgrund seiner Posts in den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren mit der Nummer (...) wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation eingeleitet worden sei. Sein Rechtsanwalt habe Kopien der Ermittlungsakte erhalten und ihm weitergeleitet. Eine Strafanzeige durch eine E-Mail datiert auf den 29. Juli 2023 habe zur Einleitung der Ermittlungen geführt. Dieses neue strafrechtliche Ermittlungsverfahren zeige, dass er immer noch durch die türkischen Behörden politisch motiviert verfolgt werde. Da er ein politisches Profil habe und auch vorher wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien verurteilt worden sei, sei es sehr wahrscheinlich, dass das Ermittlungsverfahren in ein Gerichtsverfahren umgewandelt werde und er zu einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt werde. Würde er in der Türkei verhaftet, würde er im Gefängnis gefoltert und misshandelt werden und seine psychischen Probleme würde sich unter den menschenunwürdigen Lebensbedingungen erheblich verschlechtern. Darauf liessen die im Mehrfachgesuch zitierten Berichte über die Bedingungen in den türkischen Gefängnissen schliessen. 7.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-4497/2023 vom 31. August 2023 festgehalten, es würden sich in den Akten keinerlei Hinweise finden, dass der Beschwerdeführer als Staatsfeind betrachtet und nach seinem Freispruch im Jahre 2018 überhaupt in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein könnte. Die eingereichten Beweismittel enthielten keine Hinweise, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl oder Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten. Deshalb sei das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorlägen. Die vorliegenden Beweismittel zeigten weiter, dass gegen ihn erst ein staatsanwaltschaftliches Ermitt-lungsverfahren und noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Sodann würde der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei Gelegenheit haben, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien - die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken - offen zu legen. Deshalb könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Aufgrund des wenig ausgeprägten politischen Profils und des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der Türkei vor seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, gehe das SEM nicht von einem erheblichen Risiko für Misshandlungen und Folter bei einer Rückkehr in die Türkei aus, selbst wenn der Beschwerdeführer bei der Einreise angehalten und der Staatsanwaltschaft für eine Aussage zugeführt würde. 7.3 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht moniert, gegen den Beschwerdeführer sei im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (...) ein Haftbefehl erlassen worden. Es heisse in diesem Haftbefehl: «Die Staatsanwaltschaft soll entscheiden, ob sie ihn nach seiner Einvernahme freilässt oder nicht.» In vielen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation würden Personen nach ihren Aussagen verhaftet werden, obwohl im Haftbefehl stehe, dass sie nach ihrer Einvernahme wieder freigelassen werden sollen. Die in seinem Haftbefehl festgehaltene Formulierung deute erfahrungsgemäss darauf hin, dass er höchstwahrscheinlich für lange Zeit im Gefängnis bleiben werde. Tatsache sei auch, dass in der Türkei nur sehr wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen des Tatvorwurfs Propaganda für eine Terrororganisation durch Beiträge in den sozialen Medien eingestellt würden. Im Gegensatz zu den Vorbringen der Vorinstanz würden die meisten dieser strafrechtlichen Ermittlungen zu Strafverfahren gelange, und die meisten dieser Strafverfahren führten zu Verurteilungen. Es gebe keinen einzigen stichhaltigen Beweis und keine einzige offizielle Statistik, die das Gegenteil beweisen könne. Wenn die Person, gegen die strafrechtlich ermittelt werde, politisch aktiv sei oder einen politisch aktiven familiären Hintergrund habe - wie der Beschwerdeführer - sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wesentlich höher. Zudem würden viele Menschen nach ihrer Verurteilung und Inhaftierung weiteren Strafverfahren unterzogen und würden nicht aus dem Gefängnis entlassen werden. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal wegen eines politisch motivierten Social Media-Posts festgenommen worden, und werde darum mit Sicherheit für lange Zeit inhaftiert werden. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass er seit vielen Jahren die sozialen Medien als Instrument nutze, um seine politischen Ansichten zu verbreiten. Bereits in der Türkei sei er wegen seinen politischen Beiträgen in den sozialen Medien angeklagt und verurteilt worden. Er habe keine politischen Beiträge in den sozialen Medien mit der Absicht oder Motivation ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen verfasst, sondern verfolge mit seinen Beiträgen das Ziel, seine politischen Ansichten zu verbreiten. In der Türkei sei gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (...) wegen Propaganda für eine Terrororganisation hängig. Der materielle Inhalt des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei aus den der Vorinstanz eingereichten Ermittlungsakten ersichtlich. Gemäss türkischem Strafgesetzbuch könne er zu mehr als fünf Jahren Haft verurteilt werden. Eine Bewährung sei bei solch hohen Strafen nicht möglich. In Anbetracht der Tatsache, dass er aufgrund der gegen ihn zwischenzeitlich zwei geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Ermittlungsverfahren mit den Nummern [...] und [...]) höchstwahrscheinlich zu zwei Freiheitsstrafen verurteilt werde und diese Freiheitsstrafen im Gefängnis verbüssen müsse, erfülle er die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft. Ebenso bestätigten zahlreiche aktuelle internationale Berichte, dass der Druck auf die türkischen Gerichte durch die türkische Regierung und insbesondere durch den türkischen Staatspräsidenten im Laufe der Zeit nicht nachgelassen, sondern sogar deutlich zugenommen habe. Das European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) habe die Missstände in den türkischen Gefängnissen und Polizeistationen scharf kritisiert und der Türkei vorgeworfen, dass türkische Polizisten Schläge anwenden würden, um Geständnisse zu erzwingen oder um Menschen in Gewahrsam zu bestrafen. Nach dem Länderbericht von Amnesty International 2020/2021 würden die türkischen Behörden weiterhin Ermittlungsverfahren und Strafverfolgungsmassnahmen missbrauchen, um gezielt gegen Abgeordnete und Mitglieder von Oppositionsparteien vorzugehen. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 29. Oktober 2021 würden tausende Menschen in der Türkei wegen Beiträgen in den sozialen Medien strafverfolgt werden und es bestehe vor den türkischen Gerichten Willkür bei der Strafverfolgung wegen Online-Inhalten. 7.4 Die Vorinstanz führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer die Kopie des Haftbefehls des (...). Friedensstrafrichteramts B._______ vom 25. Oktober 2023 nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht habe. Das SEM habe dieses Beweismittel jedoch nicht auf seine Authentizität hin überprüft. Aufgrund der Erfahrungen des SEM in anderen Fällen dürfte vorliegend davon auszugehen sein, dass dieses Verfahren in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet worden sei, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei klar rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz, weshalb schon deshalb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. 7.5 In der Replik wird ausgeführt, die verspätete Einreichung des Haftbefehls des (...). Friedensstrafrichteramts B._______ vom 25. Oktober 2023 sei ein Fehler des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers, C._______. Dieser habe es lange Zeit versäumt, bei der türkischen Staatsanwaltschaft nachzufragen, ob neue Dokumente zu den strafrechtlichen Ermittlungen hinzugekommen seien. Unmittelbar nach Erhalt habe der Beschwerdeführer das Dokument zusammen mit der Beschwerdeschrift dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass lange vor seiner Flucht in der Türkei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden sei. Er habe nicht erst nach seiner Ankunft in der Schweiz auf den sozialen Medien politische Beiträge veröffentlicht und sei darum bereits in der Türkei ins Visier der türkischen Strafverfolgungsbehörden geraten. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hiervor E. 7.2 und 7.4). 8.2 8.2.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch die neu eingereichten Beweismittel (vgl. aufgeführt unter Sachverhalt Bstn. B.a und C.a) welche belegen sollen, dass gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Türkei im Zusammenhang mit Post auf den sozialen Medien mittlerweile zwei strafrechtliche Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden seien, ist Folgendes festzuhalten: In der Türkei hängige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation führen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein genommen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Dies hat auch für den Beschwerdeführer zu gelten, der über ein niederschwelliges politisches Profil verfügt und bisher - sein Verfahren im Jahre 2018 führte zu einem Freispruch - strafrechtlich unbelastet ist. 8.2.2 Die auf Beschwerdeebene in Kopie zu den Akten gegebenen Dokumente, denen ohnehin nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt, vermögen lediglich zu zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer ein oder zwei staatsanwaltliche Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren eingeleitet worden sind, nicht aber, dass auch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden wäre. 8.2.3 Der auf Beschwerdestufe eingereichte Haftbefehl vom 25. Oktober 2023 im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (...) hält - so gemäss der Darstellung in der Beschwerde - fest: «Die Staatsanwaltschaft soll entscheiden, ob sie ihn nach seiner Einvernahme freilässt oder nicht.» Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation Personen nach ihren Aussagen verhaftet werden, obwohl im Haftbefehl vermerkt sei, dass sie nach ihrer Einvernahme wieder freizulassen sind. Dass dies dem Beschwerdeführer widerfahren wird ist aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils indes nicht wahrscheinlich. Auch die Vorbringen betreffend einen Hausbesuch bei seinen Eltern im September 2023 in B._______ und der Nachfrage nach seinem aktuellen Wohnort durch die Polizei vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen und lassen nicht auf ein intensives Verfolgungsinteresse des türkischen Staates schliessen. 8.2.4 Schlussendlich ist festzustellen, dass der zu den Akten gereichte Haftbefehl vom 25. Oktober 2023 mittlerweile vor knapp zwei Jahre erlassen wurde. Die Beschwerde datiert auf den 9. April 2024 und die letzte materielle Eingabe (Replik) des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers datiert vom 14. Mai 2024. Seither wurden keine weiteren Unterlagen zu den angeblich gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren eingereicht und keine weiteren Behelligungen seiner Familie durch die Polizei in der Türkei vorgebracht. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob überhaupt (noch) Ermittlungsverfahren hängig sind oder ob diese nicht zwischenzeitlich eingestellt wurden. 8.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das SEM hat sein Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgewiesen. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, ihm drohe bei einer Rückreise in die Türkei die sofortige Festnahme und anschliessend die Verbüssung einer hohen Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Haftbedingungen und der Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen. Ihm gelingen indes die Substantiierung und Glaubhaftmachung dieser konkreten individuellen Gefahr beziehungsweise einer sofortigen Festnahme mit anschliessender langer Gefängnisstrafe nicht. Auch gestützt auf die von ihm zitierten internationalen Berichte kommt das Gericht zu keiner anderen Einschätzung. Zuletzt lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen im heutigen Zeitpunkt weiterhin zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Der Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben betroffene Provinz B._______ ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar (vgl. Referenzurteil D-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13.3). Eigenen Angaben zufolge lebe seine Familie weiterhin in ihrem Haus und weder er noch seine Familie sei dabei zu Schaden gekommen (vgl. SEM act. (...)-15/17 F11/F45/F63). 10.3.3 Sodann hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4497/2023 vom 31. August 2023 eingehend mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges befasst und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. S. 8). Die in der Beschwerde vorgebrachten psychischen Probleme wurden bereits berücksichtigt und das Gericht kam zum Schluss, dass diese bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei keine existenzielle Notlage zu begründen vermögen. Neue Vorbringen bringt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vor. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Türkei über ein modernes Gesundheitssystem verfügt und die Versorgung weitgehend westeuropäischen Standards entspricht, weshalb die Behandlung von psychischen Problemen - wie sie der Beschwerdeführer geltend macht - auch in der Türkei möglich ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3). 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indes gut. Da vorliegend keine Anzeichen bestehen, welche auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hindeuten würden, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)

- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)