Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4497/2023 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 1. Juni 2023 zu seiner Person und am 12. Juli 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger alevitischen Glaubens und habe bis zu seiner Ausreise in B._______ im Haushalt seiner Eltern gelebt und bis Ende 2022 ein Sanitärgeschäft betrieben, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei der Unterstützung der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) beschuldigt und mehrere Jahre inhaftiert worden, dass er selbst im Jahr 2018 beschuldigt worden sei, für die DHKP-C in den Sozialen Medien geworben zu haben, er im Oktober 2018 jedoch von den Vorwürfen freigesprochen worden sei, dass die türkische Polizei ihn dennoch im Alltag und an seinem Arbeitsplatz beschattet und bedroht habe, dass er psychisch angeschlagen sei und Medikamente einnehme, dass er unter anderem ein begründetes Urteil vom 23. Oktober 2018 mit Rechtskraftmitteilung (in Kopie und inklusive deutscher Teilübersetzung), ein Schreiben der Behörden zur Aufhebung gerichtlicher Massnahmen vom 5. November 2018 (in Kopie und inklusive deutscher Übersetzung) und mehrere Auszüge aus e-Nabiz unbekannten Datums (in Kopie) zu den Akten reichte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 einen Entscheid-entwurf zukommen liess, zu welchem er durch seine Rechtsvertretung am 19. Juli 2023 Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juli 2023 (gleichentags eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. August 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung beantragte, dass er weiter um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anweisung der Vollzugsbehörden, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem Auszüge aus e-Nabiz vom 18. August 2023 sowie ein Bericht von Dr. med. C._______ vom 14. August 2023, Zentrum für Externe Psychiatrische Dienstleistungen beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318], Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf die Prozessanträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, diese nicht entzogen worden ist und sich der Beschwerdeführer ohnehin gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, wobei gerügt wird, die Vorinstanz habe sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch die Begründungspflicht verletzt, indem sie die Ernsthaftigkeit seiner psychischen Leiden verkannt und diese nicht weiter abgeklärt habe, dass den Akten keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, die Vor-instanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, dass sich die Vorinstanz aufgrund des wiederholten pauschalen Behauptens des Beschwerdeführers, er habe psychische Probleme, und den im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Auszügen aus e-Nabiz, welchen lediglich zu entnehmen ist, er habe in der Türkei Zugang zu allgemeiner medizinischer Behandlung respektive zu Medikamenten gehabt, nicht veranlasst sehen musste, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen, dass der auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte Bericht von Dr. med. C._______ vom 14. August 2023 diese Einschätzung bestätigt, zumal beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert wurde, die «aus fachpsychiatrischer Perspektive [...] derzeit keine weiteren Untersuchungen [erfordere]», und lediglich die Fortführung der Medikation durch den Hausarzt sowie eine ambulante Therapie in der Muttersprache empfohlen seien (vgl. Beschwerdebeilage 5), dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz nicht teilt, die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass dem SEM auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen ist, zumal es dem Beschwerdeführer offenkundig problemlos möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, dass sich die formellen Rügen nach dem Gesagten als unbegründet erweisen, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft-machen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann, dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit stand, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Richtigkeit der Argumentation der Vorinstanz bestreitet, wobei er geltend macht, dass sein Vorbringen, er werde durch die türkische Polizei seit Jahren schikaniert, klar belegt sei, zumal allfällige Diskrepanzen in seinen Aussagen aufgrund seiner psychischen Verfassung zu vernachlässigen seien, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Kern darauf beschränkt, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten bloss rudimentären Vorbringen nochmals zu bekräftigen, dass damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Substanz seiner Gesuchsvorbringen aufzuwiegen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Oktober 2018 (vgl. BM5) von sämtlichen strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen wurde und sowohl die im Rahmen des vorgenannten Strafverfahrens ihm auferlegte Meldepflicht als auch das Ausreiseverbot bereits vor rund fünf Jahren aufgehoben wurden (vgl. BM7 und BM8), dass der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers zu den angeblichen Schikanen der türkischen Polizei insgesamt vage, ausweichend sowie (teilweise) widersprüchlich ausfiel (vgl. beispielsweise A15/17 F79, F93, F97 und F100), weshalb nicht davon auszugehen ist, er habe das Geschilderte tatsächlich erlebt, dass abgesehen davon auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst Monate nach den behaupteten Ereignissen ausreiste (vgl. A15/17 F98), gegen die behauptete Bedrohungslage spricht, dass es den geschilderten Besuchen der Polizei im Betrieb des Beschwerdeführers respektive seiner Beschattung durch die Behörden - bei Wahrunterstellung - ohnehin an der asylrelevanten Intensität mangelt, dass das Vorbringen ebenso wenig den Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck standhält, zumal ein diagnostiziertes psychisches Leiden entgegen der Beschwerdeschrift kein Beleg für ein persönliches Erleben des Geschilderten ist, dass er denn auch nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, weshalb die türkischen Polizisten von ihm verlangt hätten, für sie als Spitzel tätig zu werden, obgleich er seinen eigenen Angaben nach nie Verbindungen zur DHKP-C gehabt habe (vgl. A15/17 F83 ff. und F92 f.), dass sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf finden, der Beschwerdeführer werde als Staatsfeind betrachtet, zumal nichts darauf hindeutet, dass er (nachdem er im Jahr 2018 freigesprochen wurde) überhaupt in den Focus der türkischen Behörden geraten sein könnte, dass er denn auch zu keinem Zeitpunkt geltend machte, es sei (erneut) ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, dass zwar eine subjektive Furcht des Beschwerdeführers aufgrund seiner Erlebnisse nachvollziehbar, diese aber insgesamt aus objektiver Sicht nicht begründet ist, zumal auch davon ausgegangen werden darf, die geltend gemachten Schikanen nach seinem Freispruch seien lokal beschränkt gewesen und er könne sich ihnen mit einer Niederlassung an einem anderen Ort in der Türkei entziehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs-hindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen gebildeten jungen Mann mit jahrelanger Berufserfahrung im eigenen Betrieb handelt, der mit zahlreichen Verwandten - unter anderem seinen gut situierten Eltern und seinen Geschwistern - im Heimatstaat über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A15/17 F11 f., F25 ff., F45 ff. und F63), dass der Einwand in der Beschwerde, seine psychischen Beschwerden führten beim Vollzug der Wegweisung zu einer existenziellen Notlage nichts anderes bewirkt, zumal es sich bei seinen Leiden - wie bereits dargelegt - nicht um schwere Krankheiten mit akutem Behandlungsbedarf handelt, dass denn ohnehin davon auszugehen ist, dass er die allenfalls nötigen Therapien in der Türkei in Anspruch nehmen kann, zumal er sich gemäss seinen eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise ebendort jahrelang in Behandlung befand und Zugang zu den notwendigen Medikamenten hatte (vgl. Beschwerde S. 7 und S. 11), dass sich im Februar 2023 ein schweres Erdbeben im Südosten der Türkei ereignete und auch die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers B._______ davon betroffen war, obgleich seinen Aussagen zu entnehmen ist, dass weder er noch seine Familie zu Schaden kamen und sie weiterhin in ihrem Haus leben (vgl. A15/17 F11, F45 und F63), dass die Vorinstanz dennoch zu Recht eine individuell zumutbare Wohnsitzalternative im Heimatstaat und ausserhalb der vom Erdbeben betroffenen Provinzen prüfte, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, der alleinstehende und gebildete Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Ausreise einige Zeit im vom Erdbeben verschonten D._______ gelebt (vgl. A15/17 F41 und F45), und es ihm - im Bedarfsfall - zudem freisteht, sich in einer Gegend der Türkei niederzulassen, die nicht vom Erdbeben betroffen ist, weshalb die Auswirkungen des Erdbebens dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen; der Beschwerdeführer bestreitet dies denn auch nicht, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allen-falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: